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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen - ATV (VOB/C)
werden nicht vom Planer verfasst. Sie sind in der jeweiligen aktuellen Ausgabe der VOB enthalten.
Nach § 8a (EU) VOB/A bleiben diese grundsätzlich unverändert.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, allgemein
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung.
Innerstädtische Schullage, Denkmalschutz, nahe Bebauung an der Nord-West Seite, Verkehrssituation und Anbindung sind aus dem Lageplan zu entnehmen. Nicht alle Gebäudeteile sind frei zugänglich.
Sollten aufgrund der betrieblichen Organisation des AN behördliche Genehmigungen notwendig werden, so hat er diese rechtzeitig und eigenständig bei den zuständigen Stellen einzuholen. Daraus resultierende Konsequenzen wie z.B. Kosten werden durch den AG nicht übernommen.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse.
Schulgebäudekomplex, 2-4 geschossig
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen.
Schrittgeschwindigkeit auf dem gesamten Schulgelände, Arbeiten am Bestandsgebäude während Schulbetrieb
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen.
Feuerwehrzufahrt ist jederzeit freizuhalten, Parken nach Absprache auf dem Schulgelände möglich
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B. Montageöffnungen.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser.
Ein Baustromanschluss und Bauwasseranschluss ist bauseitig vorhanden.
Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie trägt in Abweichung von § 4 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B der Auftraggeber.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume.
Vorgesehene Aufenthalts- und Lagercontainer sind mit Hinweisschildern zu versehen, die Firmennamen, Firmenanschrift und Telefonnummer sowie Namen und Mobilfunknummer des Firmenbauleiters enthalten.
Wohnunterkünfte dürfen auf dem gesamten Baugelände grundsätzlich nicht errichtet werden.
Bei Inanspruchnahme öffentlichen Grundes sind vom AN alle erforderlichen Abstimmungen zu führen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Diesbezüglich anfallende Gebühren/ Kosten sind vom AN zu tragen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der vorgefundene Zustand wiederherzustellen.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften.
Für Arbeiten mit Gefahrstoffen sind insbesondere die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der jeweils gültigen Fassung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen.
Der Einsatz von gefährlichen Stoffen ist untersagt.
Die Anlage "Nachhaltiges Bauen in Baden-Württemberg (NBBW), Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben" ist Bestandteil der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Stuttgart sofern sie den Vergabeunterlagen beigefügt ist. (Versionsdatum entsprechend Anlage)
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall.
Abfälle sind möglichst zu vermeiden. Vermeiden und Wiederverwertung von Stoffen ist der Vorzug zu geben.
Die Regelungen der VOB/B und VOB/C sind zu beachten.
Des Weiteren sind die Regelungen der Landeshauptstadt Stuttgart und die Hinweise der Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) zu berücksichtigen.
Auskünfte zu Entsorgung verschiedener Materialien können bei der Abfallwirtschaftsberatung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Stuttgart eingeholt werden. (www.stuttgart.de/abfall)
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen.
Entsprechend AVV Baulärm müssen geräuscharme Baumaschinen sowie geräuscharme Bauverfahren nach aktuellem Stand der Technik und aktueller gesetzlicher Regelung zur Anwendung kommen.
Nach Absprache mit der Schulleitung sind in Prüfungszeiten keine Arbeiten auszuführen, die Lärmemissionen verursachen.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle.
Der Baumbestand ist bauseitig vor Beschädigungen durch die Bauarbeiten mittels Baumschutzzäunen geschützt. Dieser Schutz darf durch die Baustelleneinrichtung und die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen.
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer.
0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen.
Für die Baustelle wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach BaustellV bestellt. Er wird die Baustelle in regelmäßigen Abständen begehen und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen achten. Den Anweisungen und Auflagen zur Abstellung von Mängeln ist unverzüglich Folge zu leisten.
Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen etc. sind mit dem SiGeKo eigenständig abzustimmen. Jeder Unfall ist dem SiGeKo umgehend schriftlich und vorab telefonisch zu melden.
Gemäß BaustellV wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGE-Plan) erstellt und auf der Baustelle angebracht. Die Regelungen des SiGe-Plans sind durch alle Beteiligten einzuhalten. Die Einweisung der Firmen in den Si-Ge-Plan erfolgt durch den SiGeKo. sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten bzw. durchzuführen.
Im gesamten Bereich der Baustelle herrscht Rauchverbot.
0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle.
Für Arbeiten an Kanälen, Schächten sowie tiefliegenden und selten begangenen Räumen gilt:
Das Betreten der Gefahrenbereiche ist nur erlaubt, wenn die "Dienstanweisung für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" der Landeshauptstadt Stuttgart Tiefbauamt Eigenbetrieb Stadtentwässerung eingehalten wird. Dabei wird insbesondere auf den Erlaubnisschein hingewiesen. Auf Anfrage weist der Kanalbetrieb in die örtliche Situation ein. Einstiege müssen über die Notfallnummer (0711) 216-62813 angemeldet werden.
Siehe hierzu: https://www.stuttgart-stadtentwaesserung.de/service-gebuehren/informationsmaterial/
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen.
Es liegt ein Schadstoffgutachten vor:
"Orientierende Gebäudeschadstofferkundung bezüglich der Sanierung
mit Hinweisen zum Arbeitsschutz und zur Entsorgung, Dr. Stefan Wozazek vom 12.09.2022"
In der Anlage2/3 sind die auf Schadstoffe untersuchten Fenster und Leibungen in Grundrissen der Gebäudeteile Klassentrakt 1906-01, Klassentrakt1955-02 und Verwaltungstrakt 1955-03 verortet.
In der Tabelle Seite 25/26 wird dargestellt, dass an einigen Fenstern blei- und zinkhaltige Fensterlacke festgestellt wurden und an einigen Fenstern des Klassentraktes 1906-01 asbesthaltiger Fensterkitt.
Alle Fenster bei denen von einer Schadstoffbelastung (belegt durch Gutachten oder Analogieschluss) ausgegangen werden muss, sind in den Übersichtsplänen pinkt markiert.
Bitte beachten: Die Benennung der Fenster im Schadstoffgutachten stimmt nicht mit der Fensterbezeichnung der Ausschreibung überein.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle.
Es finden 14-tägig Baubesprechungen zur Koordination der Gewerke untereinander statt. Der AN ist verpflichtet vor Beginn zur Planung und während der Ausführungsfrist seiner Arbeiten einen weisungsberechtigten Vertreter zur Teilnahme an diesen Terminen zu entsenden.
Festlegungen zu Leistungsinhalten und Terminen, die in diesen Besprechungen getroffen werden, sind bindend. Es wird hierzu ein Protokoll erstellt. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 5 Werktagen zu erheben, andernfalls gilt das Protokoll als anerkannt.
2. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Maler- und Lackierarbeiten
2.1 Die Abstimmungen zwischen AN und AG bzw. Objektüberwachung des AG auf der Baustelle erfolgen in deutscher Sprache. Der AN hat während der Ausführung dafür zu sorgen, dass ständig ein deutschsprachiger Mitarbeiter vor Ort ist, der berechtigt ist, Anweisungen entgegen zu nehmen und Abstimmungen mit der Objektüberwachung des Bauherrn durchzuführen
Maler- und Lackierarbeiten DIN 18363:2019-09
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.2 Anzahl, Lage, Maße und Stoffe der zu bearbeitenden Seiten an Fenstern, Türen
und dergleichen. Bei neuen Bauteilen Anzahl und Art bereits ausgeführter Beschichtungen.
Bei der Bearbeitung von Verbundfenstern sind alle Oberflächen zu bearbeiten d.h. Innen- und Außenseite des inneren Flügels und Innen- und Außenseite des äußeren Flügels.
0.2.31 Anforderungen an Abdeckungen im Bereich von Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen, z. B. Trittsicherheit, Rutschsicherheit, Durchbruchsicherheit.
Ausführung der Arbeiten bei laufendem Schulbetrieb. Abdeckungen in Verkehrswegen müssen entsprechend ausgeführt werden.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Denkmalschutz Denkmalschutz
Der gesamte Schulgebäudekomplex Königin-Olga-Stift steht unter Denkmalschutz (§2DSchG)
Somit stehen auch die Bestandsfenster unter Denkmalschutz. Die an den Fenstern auszuführenden und ausgeschriebenen Arbeiten sind im Zuge der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vorabgestimmt.
Denkmalschutz
01 Fenstersanierung Klassentrakt 1955-02 - schadstoffbelastet
01
Fenstersanierung Klassentrakt 1955-02 - schadstoffbelastet
01.01 Fenster Klassentrakt 1955-02 Typ N
01.01
Fenster Klassentrakt 1955-02 Typ N
01.02 Fenster Klassentrakt 1955-02 Typ V
01.02
Fenster Klassentrakt 1955-02 Typ V
02 Fenstersanierung Klassentrakt 1955-02 - nicht schadstoffbelastet
02
Fenstersanierung Klassentrakt 1955-02 - nicht schadstoffbelastet
02.03 Fenster Klassentrakt 1955-02 Typ I
02.03
Fenster Klassentrakt 1955-02 Typ I
03 Fenstersanierung Klassentrakt 1906-01 - nicht schadstoffbelastet
03
Fenstersanierung Klassentrakt 1906-01 - nicht schadstoffbelastet
Beschreibung der Konstruktion Fenster 01-Typ A,C Beschreibung der Konstruktion Fenster 01-Typ A,C
Bei den Fenstertypen A und C handelt es sich um Isolierglasfenster aus Holz, deckend mit einem Weißton beschichtet
Fenstertyp A besteht aus einem Dreh-Kipp-Flügel mit einem Oberlicht mit Segmentbogen (Erdgeschoss- Hausmeisterwohnung)
Außen vorgesetzt Raffstore
Fenstertyp C besteht aus einem Dreh-Kippflügel, fest verglastem Unterlicht und Dreh-Kipp-Oberlicht
Außen bauzeiliche Natursteingewände und Simsen.
Rollläden
Größe Fenster
Typ A: Breite: 140cmHöhe: 245cm
Lage: Erdgeschoss
Typ C: Breite: 140cmHöhe: 245cm
Lage: 1.-3. Obergeschoss
Beschreibung der Konstruktion Fenster 01-Typ A,C
03.01 Fenster 01-Typ A
03.01
Fenster 01-Typ A
03.02 Fenster 01- Typ C
03.02
Fenster 01- Typ C
04 Fenstersanierung Klassentrakt 1906-01 - schadstoffbelastet
04
Fenstersanierung Klassentrakt 1906-01 - schadstoffbelastet
Ausführungsgrundlage Fenster Klassentrakt 1906-01 Verbund schadstoffhaltig Ausführungsgrundlage Fenster Typ D, E, F, G, H Verbundfenster
Fenstersanierung
Im Rahmen der Sanierung sollen folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- Demontage und Nummerierung der Fensterflügel (Einbau der demontierten Flügel in gleicher Position zwingend einzuhalten)
- Herstellung Witterungsverschluss bestehend aus Spanplatte
- Transport der Flügel in die Werkstatt
- zerstörungsfreier Ausbau der Verglasung (Kitt entfernen-Typ F Fensterkitt asbesthaltig), Verglasungen schützen und für die Zuordenbarkeit markieren/beschriften)
- allseitige thermische Entfernung der schwermetallhaltigen Beschichtung bis auf den Grund an Flügeln in Werkstatt und an Rahmen vor Ort
- Erneuerungsbeschichtung allseitig an Verbundfenster, innen und außen, Untergrund Holz,
Grund- und Zwischenbeschichtung aus Alkydharzlack, lösemittelbasiert,
Schlussbeschichtung aus Alkydharzlack, lösemittelbasiert, seidenmatt, deckend, hellgetönt
- Einbau der Verglasungen
- Rücktransport
- Demontage Witterungsverschluss und Einbau Flügel
- Überprüfung und ggf. Erneuerung der Anschlussfugen der Fenster innen und außen
Die Arbeiten an den Holzfenstern sind gemäß des BFS Merkblattes Nr 18- Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen im Außenbereich (Stand April 2022)
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Dachwertschutz (BFS) auszuführen.
Fenster TYP D
mit Segmentbogen, 1-flüglig, außen mit Vergitterung
Größe :
01-Typ-D-40-1, 01-Typ-D-40-2, Drehflügel
Breite: 1140mm
Höhe: 1710mm
01-Typ-D-40-3, Kippflügel
Breite: 1000mm
Höhe: 1360mm
Fenster TYP E
01-Typ-E-1-40-3, 01-Typ-E-1-40-4
Drehflügel
Breite: 1240mm
Höhe: 1720mm
01-Typ-E-3-40-3, 01-Typ-E-3-40-4
Element bestehend aus Drehflügel und Unterlicht-Kippflügel
Breite: 1380mm
Höhe: 2080mm
Fenster Typ F
einflüglig, Kippmechanik mit Hebel, 01-Typ-F-03-40-1 mit RWA Öffner
01-Typ-F-1-40-1, 01-Typ-F-1-40-2
Breite: 1450mm
Höhe: 1600mm
01-Typ-F-2-40-1, 01-Typ-F-2-40-2
Breite: 1140mm
Höhe: 1920mm
01-Typ-F-3-40-1, 01-Typ-F-3-40-2
Breite: 1100mm
Höhe: 1620mm
Asbesthaltiger Fensterkitt-siehe Schadstoffgutachten
Fenster Typ G
einflüglig mit Scheren-Kippmechanik mit Hebel-Betätigung
01-Typ-G-0-41-1, 01-Typ-G-0-41-2
01-Typ-G-1-41-1, 01-Typ-G-1-41-2
01-Typ-G-2-41-1, 01-Typ-G-2-41-2
01-Typ-G-3-41-1, 01-Typ-G-3-41-2
Breite: 620mm
Höhe: 1620mm
Fenster Typ H
Dreh-Kippflügel
01-Typ-H-1-42-1, 01-Typ-H-2-42-1
01-Typ-H-3-42-1
Breite: 103cm
Höhe: 107cm
Ausführungsgrundlage Fenster Klassentrakt 1906-01 Verbund schadstoffhaltig
04.01 Fenster 01-Typ D
04.01
Fenster 01-Typ D
04.02 Fenster 01-Typ E
04.02
Fenster 01-Typ E
04.03 Fenster 01-Typ F
04.03
Fenster 01-Typ F
04.04 Fenster 01-Typ G
04.04
Fenster 01-Typ G
04.05 Fenster 01-Typ H
04.05
Fenster 01-Typ H
05 Fugenabdichtungen
05
Fugenabdichtungen
05.__.0001 Fugenabdichtung Bestand entfernen Fugenabdichtung Bestand entfernen
schadhafte Verfugung von Fenster an angrenzende Bauteile entfernen innen/aussen
05.__.0001
Fugenabdichtung Bestand entfernen
721,00
m
05.__.0002 Fugenabdichtung, plastoelastisch, Acryl Plastoelastische Verfugung mit anstrichverträglichem Ein-Komponenten-Dichtstoff auf Acryldispersionsbasis, inkl. notwendiger Flankenvorbehandlung an den Anschlussflächen und Hinterlegen der Fugenhohlräume mit geeignetem Hinterfüllmaterial, Fuge glatt gestrichen.
Fugenbreite: bis 12 mm
05.__.0002
Fugenabdichtung, plastoelastisch, Acryl
365,50
m
05.__.0003 Fugenabdichtung elastisch, Silikon Elastische Verfugung mit Ein-Komponenten-Dichtstoff auf Silikonbasis, inkl. notwendiger Flankenvorbehandlung an den Anschlussflächen und Hinterlegen der Fugenhohlräume mit geeignetem Hinterfüllmaterial, Fuge glatt gestrichen.
Fugenbreite: bis 12mm
05.__.0003
Fugenabdichtung elastisch, Silikon
365,50
m
06 Schutz- und Sicherungsarbeiten
06
Schutz- und Sicherungsarbeiten
06.__.0001 Staubdichtes Abkleben/Umhüllen, PE Folie Staubdichtes Abkleben
von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten. Einschließlich rückstandsfreiem Beseitigen nach Abschluss der Arbeiten.
Abdeckung: Folie
Vorhaltedauer: 4 Wochen
Hinweise zur Auswahl passender Abdeckmaterialien im Merkblatt für Maler und Stuckateure "Abklebe- und Abdeckmaßnahmen" vom Bundesverband Ausbau und Fassade sowie Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz beachten und anwenden.
06.__.0001
Staubdichtes Abkleben/Umhüllen, PE Folie
750,00
m²
06.__.0002 Schutzabdeckung, Boden, Schutzvlies Schutzabdeckung von Böden, inkl. vorhalten, wieder entfernen und entsorgen, Ränder überlappt und staubdicht verschlossen durch Abkleben.
Abdeckung: Schutzvlies
Vorhaltedauer: 4 Wochen
06.__.0002
Schutzabdeckung, Boden, Schutzvlies
400,00
m2
06.__.0003 Staubschutzwand Staubschutzwand
als Folienschutzwand im Gebäude, einschl. Vorhalten und wieder Beseitigen, diverse Raumhöhen, bestehend aus Trag- und Unterkonstruktion aus Holz, Bespannung mit verstärkter Gitterfolie, Anschlüsse an umfassende Massivbauteile zusätzlich abgeklebt.
Geschosshöhe: bis3,50m
Einzelgröße: mind. 5 m2
Foliendicke: mind. 0,5 mm
Vorhaltedauer: 4 Wochen
06.__.0003
Staubschutzwand
150,00
m²
07 Nacharbeiten Fensterlaibungen Verwaltungstrakt 1955-03
07
Nacharbeiten Fensterlaibungen Verwaltungstrakt 1955-03
07.__.0001 Anstrich Leibungen bis 300mm, Dispersion Anstrich Leibungen bis 300mm, Dispersion
Zweifacher Anstrich Leibungen
Farbton nach Wahl des Bauherrn
07.__.0001
Anstrich Leibungen bis 300mm, Dispersion
200,00
m
07.__.0002 Putzflächen spachteln, Fehlstellen innen, Wand, Leibung Putzflächen spachteln, Fehlstellen innen, Wand,Leibung
Putz mit kleineren Schlagstellen und Löchern durch Spachtelung an bestehenden Putz angleichen
Oberfläche Q2
in mehreren Arbeitsschritten aufbauen und anarbeiten
Kleinflächen bis ca. 20 x 20cm
07.__.0002
Putzflächen spachteln, Fehlstellen innen, Wand, Leibung
30,00
St
07.__.0003 Raufasertapete, lineare Bauteile Raufasertapete, aus Papierlagen mit strukturbildenden Holzspänen, auf vorbehandelte Flächen auf Stoß kleben, zur nachfolgenden Beschichtung mit Dispersionsfarbe.
Bauteile: Stützen, Pfeiler, Lisenen, Leibungen u.dgl.
Körnung: angeglichen an Bestand
07.__.0003
Raufasertapete, lineare Bauteile
150,00
m
08 Angehängte Stundenlohnarbeiten
08
Angehängte Stundenlohnarbeiten
Angehängte Stundenlohnarbeiten - Besondere Angehängte Stundenlohnarbeiten - Besondere
Vertragsbedingungen
1. Vergütung von Stundenlohnarbeiten
Vergütet werden Stundenlohnarbeiten nach Weisung und Anerkennung des Auftraggebers.
Sie werden nur vergütet, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart worden sind mit Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung.
Sollen Leistungen im Stundenlohn ausgeführt werden, ist dem Auftraggeber umgehend ein Angebot über die dafür voraussichtlich erforderlichen Stunden mit Angabe der Lohngruppen, sowie die erwarteten weiteren Kosten (Stoffe, Geräte, etc) einzureichen. Auch erwartete Zeit- und Erschwerniszuschläge sind vorab anzumelden.
Die örtliche Bauüberwachung des AG erhält dieses Angebot gleichzeitig zur Prüfung in Kopie.
Wird unverzügliches Handeln erforderlich, so kann die örtliche BÜ des AG eine umgehende Ausführung in Stundenlohn anordnen. In diesem Fall wird eine Stundenlohnvereinbarung umgehend nach Ausführung vereinbart.
Die Stundenlohnzettel sind der örtlichen BÜ umgehend, spätestens wöchentlich zur Prüfung zu überreichen. Sie müssen den Anforderungen von § 15 Abs. 3 VOB/B entsprechen.
Ein konkreter Bezug auf die Stundenlohnvereinbarung muss hergestellt werden in folgender Art: Stundenlohnzettel Nr. xxx (numerisch aufsteigend) zu Stundenlohnvereinbarung Nr. xxx vom 00.00.2099.(Datum der Stundenlohnvereinbarung).
Vergütet wird nur der tatsächlich am Ausführungsort geleistete Zeitaufwand, d.h. An- und Abfahrtszeiten sowie Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.
Für die Vergütung von Zeit-und Erschwerniszuschlägen werden die tariflichen Rahmenbestimmungen für den jeweiligen Leistungsbereich angewendet. Sofern es hierzu keine tariflichen Regelungen gibt, wird nach ortsüblichen Zuschlägen vergütet.
Die Zeitzuschläge (Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) werden nur vergütet, wenn die Arbeit zu besonderen Zeiten vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert wurde.
Sie werden auf der Basis des tatsächlich ausbezahlten und nachgewiesenen Lohnes (ohne Lohnnebenkosten) berechnet. Hierzu sind vom AN auf Verlangen des AG Gehaltsnachweise der eingesetzten Arbeitskräfte vorzulegen, für die Zeit- und Erschwerniszuschläge geltend gemacht werden.
Für die Ausführung von untergeordneten Leistungen, wie z.B. Stemm-, Reinigungsarbeiten etc., wird nur der Lohn eines Helfers vergütet, auch wenn vom Auftragnehmer höher qualifiziertes Personal eingesetzt wird.
Stunden von aufsichtsführendem Personal (Bauleiter, Montageinspektor etc.) für Besprechungen, Aufmaß und Abrechnung usw. werden nicht gesondert vergütet. Diese Kosten sind mit den angebotenen Stundenlohnsätzen abgegolten.
Die Regelungen des § 15 Abs. 2 VOB/B sind davon unberührt.
2. Angebotene Stundenlohnarbeiten
Es besteht kein Anspruch auf Ausführung der Stundenlohnarbeiten im angebotenen Umfang.
Die Stundenlohnverrechnungssätze für die jeweiligen Arbeitskräfte sind ohne Aufgliederung anzubieten.
Anzubieten ist für die jeweilige Arbeitskraft (Lohn-und Berufsgruppe) ein Verrechnungssatz, der sämtliche Aufwendungen enthält, wie z.B. Lohn-und Gehaltskosten einschließlich etwaiger Lohnzulagen, Lohnzuschläge und vermögenswirksamer Leistungen, die Lohn-und Gehaltsnebenkosten (z.B. Auslösungen, Wegegelder, Wegzeitenentschädigung, Fahrtkostenerstattung etc.), die Sozialkassenbeiträge, ggf. Winterbauumlage, die Gemeinkostenanteile sowie Gewinn (einschließlich Unternehmerwagnis), jedoch ohne Umsatzsteuer.
Ist vertraglich keine Vereinbarung über die Vergütung, zum Beispiel bestimmter Lohngruppen, getroffen, so gilt die ortsübliche Vergütung. Diese wird auf Grundlage des Tariflohns ermittelt, sofern vorhanden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B.
3. Vergütung von Stoffen und Gerätekosten
3.1 Stoffe
Im Stundenlohnzettel aufgeführte Stoffkosten werden nur anerkannt, sofern hierfür keine im Leistungsverzeichnis anwendbaren Positionen vorhanden sind.
Die Stoffpreise müssen anhand von Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden.
Auf diese Stoffpreise wird ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn sowie für die anteiligen Fracht-, Fuhr- und Ladekosten frei Baustelle anerkannt.
Dieser Faktor ist in der entsprechenden Position anzubieten. (Abrechnung nach Stoffkostennachweis).
Wurde vertraglich kein Faktor vereinbart, so werden ortsübliche Zuschläge anerkannt.
3.2 Geräte
Kleingeräte
Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten bis 800 Euro netto Anschaffungswert entsprechend § 6 Abs. 2 EStG (Einkommensteuerrichtlinien) einschl. Zubehör, Betriebsstoffen, sowie die Kosten für die Instandhaltung (z.B. Schärfen von Werkzeugen etc.) im normalen Rahmen, werden nicht vergütet. Diese sind bei öffentlichen Aufträgen mit dem Unternehmerzuschlag abgegolten.
Geräte über 800 Euro Anschaffungswert
Die Kosten für die Vorhaltung von Geräten über 800 Euro Anschaffungswert hinaus bzw. von KFZ, LKW etc. sind vom AN auf der Vergleichsbasis der BGL 2020 (Baugeräteliste) zu ermitteln. Die Geräte-Kenn-Nr. aus der BGL des zum Vergleich angesetzten Gerätes, ist zur Plausibilitätsprüfung anzugeben.
4. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnrechnungen sind umgehend nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten entsprechend der Stundenlohnvereinbarung einzureichen, spätestens 4 Wochen nach Ausführung.
Die Rechnung ist mit konkretem Bezug auf die Stundenlohnvereinbarung, mit Angabe des Vereinbarungsdatums, einzureichen. Die anerkannten Stundenlohnzettel sind mit der Rechnung im Original einzureichen und in der Rechnungsaufstellung aufzuführen (Angabe der Bezeichnung der Stundenzettel numerisch aufsteigend)
Angehängte Stundenlohnarbeiten - Besondere
08.01 Löhne
08.01
Löhne
08.02 Stoffe in EURO
08.02
Stoffe in EURO
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