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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer 1. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Vertragsgrundlage
Als Vertragsgrundlage wird die VOB, Teil B und C in der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Fassung vereinbart.
2. Leistungsumfang
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich aller für eine fertige Arbeit notwendigen Materiallieferungen samt Abladen, Lagerung und Verbringen zum Einsatzort an der Baustelle. Zum Leistungsumfang des AN gehören alle Leistungen, die unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen wie behördlichen Vorschriften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen und zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereiten und funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Diese Leistungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten.
3. Abwicklung
3.1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Die Fachbauleitung hat durch den AN zu erfolgen.
3.2. Der AN ist verpflichtet, an der Baustelle nur Materialien einzubauen, für die eine entsprechende Zulassung einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle vorliegt. Auf Wunsch sind die Zulassungsunterlagen dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.3. Der AN hat die Baustelle täglich von Abfällen, Verpackungsmaterial usw. zu reinigen. Die Abfälle sind zu entsorgen. Die kompletten Schuttbeseitigungs- sowie alle Grobreinigungsarbeiten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
3.4. Der AN ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, Nachträge oder Zusatzaufträge für das in diesem Vertrag beschriebene Bauvorhaben von Dritten (Bauherr, Architekt, Käufer, usw.) anzunehmen oder diesem direkt anzubieten.
4. Gewährleistung
Die Gewährleistung regelt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOB, wird aber auf 5 Jahre und 6 Monate verlängert.
5. Sicherheitseinbehalt
Für die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen und eventuelle Überzahlungen wird eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % vereinbart, welche nach Wahl des AN nach weiterer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.
Für die Sicherung von Mängelansprüchen im Gewährleistungsstadium wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme auf Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, welche durch den AN nach dessen Wahl nach näherer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.
Bei Sicherheit durch Bürgschaft hat der Bürge jeweils zu erklären, dass
- er sich nicht auf erstes Anfordern, ansonsten jedoch unbedingt, unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch verbürgt,
- er auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, verzichtet,
- er auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist,
- eine Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ausgeschlossen ist,
- die Rückgabe und Enthaftung nur entsprechend den Regelungen dieses Vertrags verlangt werden kann,
- für den Fall, dass mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers haften, er unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft haftet, bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind,
- er aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann,
- er sich unter ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts verpflichtet und
- ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft München (Stadt) ist.
Die Sicherheit zur Mängelhaftung wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben.
6. Baustrom, Bauwasser, WC
Der AN wird anteilig mit pauschal 1,2 % seiner Netto-Abrechnungssumme an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt, außer, es wird im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart.
7. Müllbeseitigung
Die tägliche Beseitigung des durch seine eigenen Arbeiten anfallenden Bauschutts, Verpackungsmaterials und sonstigen Mülls ist Sache des Auftragnehmers. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den AG nicht nach, so kann dieser die Müll- und Schuttbeseitigung durch einen Dritten zu Lasten des AN veranlassen.
Alle anfallenden Abfälle sind nach Maßgabe des KrWG (unter besonderer Beachtung von §6) nach Arten des Abfalls getrennt gem. Abfallschlüssel (AVV) zu sortieren. Der Auftragnehmer ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
8. Bauwesenversicherung
Der AG hat für die Gesamtbaustelle eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlusszahlung werden dem AN 0,3 % seiner Nettoabrechnungssumme als Kostenbeteiligung hierfür abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 2.500,00 € je Schadensfall.
9. Regiearbeiten
Regieleistungen müssen vor Ausführung ausdrücklich mit dem AG vereinbart werden. Regieberichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Nicht rechtzeitig unterschriebene Regieberichte werden später nicht mehr anerkannt.
10. Preisbindung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der vertraglichen Bauzeit und gelten darüber hinaus auch für nachlaufende Zusatzleistungen/Nachträge bis zum Gesamtabschluss des Bauvorhabens.
11. Vertragsstrafe
Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Überschreitung an, der bis zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins vertragsgemäß abzuwickeln gewesen ist (d.h. die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe ist bei der Überschreitung von Zwischenterminen der Wert, der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung).
Vorgenannte Vertragsstrafen (sowohl für die schuldhafte Überschreitung von Beginn- und Fertigstellungstermin, als auch für die Überschreitung von Zwischenterminen) sind auf höchstens insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen erfolgt nicht, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Tage, die bei Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden daher bei weiteren Überschreitungen von Zwischenterminen bzw. des Endtermins bei Berechnung der Vertragsstrafe nicht nochmals berücksichtigt.
Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn und/oderFertigstellungstermin, sofern es durch die Verschiebung nicht zu einer grundlegenden Neuordnung des terminlichen Ablaufs der Baustelle kommt und die Abwicklungsmodalitäten der Baustelle auch bei Verschiebung der Ausführungsfristen vergleichbar mit den ursprünglichen Abwicklungsverhältnissen bleiben.
12. Angebotsbindefrist
Die Bindefrist dieses Angebots beträgt 6 Monate nach Angebotseingang.
Allgemeine Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt:
____________________ _________________________________
(Ort/Datum) (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer
2. Allgemeine Vorbemerkungen 2. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Auf einem ca. 510 m2 großen Grundstück in der Klarastr. 7 in 80636 München, errichtet die Classic Projektentwicklung GmbH & Co. KG einen Geschoßwohnungsbau mit 12 Wohneinheiten und Tiefgarage (Duplexparker).
Das Gebäude wird als konventioneller Massivbau errichtet. Die Außenwände sind als Stahlbetonkonstruktion mit Wärmedämmverbundsystem vorgesehen.
Das Gebäude erfüllt die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetztes (GEG) und erreicht den KfW Effizienzhaus 55 -Erneuerbare Energien- Standard.
Das Objekt gliedert sich in zwei Untergeschosse mit Technikzentrale, Lagerräumen, Tiefgaragennutzung und sechs Vollgeschossen zur Wohnnutzung. Die Außenanlagen werden mit Gartenbereichen und Flächen zur gemeinschaftlichen Nutzung inklusive Spielflächen erschlossen.
Die Baustelle befindet sich im innerstädtischen Stadtteil Neuhausen-Nymphenburg und wird über öffentlich erschlossene Verkehrswege erreicht.
Zum Zeitpunkt der Bauausführung wird die Klarastraße durch eine verkehrsrechtliche Anordnung als Einbahnstraße ausgewiesen und kann nur über die Klarastraße angefahren werden. Das Baufeld ist dreiseitig von bestehender Nachbarbebauung umgeben. Zugang und Andienung der Baustelle sind nur über die Klarastraße möglich. Für die Baustelle ausgewiesene Fahrzeugabstellflächen für Firmenfahrzeuge stehen nicht zur Verfügung.
Flächen zur Material- und Zwischenlagerung sind nicht dauerhaft verfügbar. Anlieferungen auf entsprechenden Flächen können nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Abstimmung/ Genehmigung mit der Bauleitung erfolgen. Erforderlich werdende Zwischenlagerungen müssen auftragnehmerseitig koordiniert und in den Leistungsumfang einkalkuliert werden.
An- und Ablieferungen müssen grundsätzlich nach dem "Just-in-Time"-Prinzip erfolgen und vorher angemeldet werden.
Anlieferungen sind durch beengte Innenstadtverhältnisse und Straßenüberspannungen (Medienleitung Bauwasser/ Strom) erschwert und erfordern einen erhöhten, einzukalkulierenden Koordinationsaufwand seitens Auftragnehmer.
Hebegeräte zur Andienung der Baustelle stehen nicht zur Verfügung.
Baustellenzufahrt und Logistik:
Baustellenzufahrt mit LKW bedingt möglich. Lieferungen sind sieben Tage vor Eintreffen auf der Baustelle bei der Bauleitung anzukündigen. Eine Stunde vor Zufahrt auf die Baustelle hat sich der Fahrer beim bauseits beauftragten Logistikbevollmächtigten telefonisch anzumelden. Bei unangemeldeten oder zeitlich abweichenden Lieferungen behält sich der AG vor, diese abzulehnen.
Baukran:
Der Baukran steht für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier und der zuständigen Bauleitung abzustimmen. Die Kranbenutzung kann nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Terminliche Verschiebungen sind der Kranbenutzung nicht abzuleiten.
Mengenprüfung:
Die Mengenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN. Der Punkt entfällt bei einem Abrechnungsvertrag.
Unfallschutz:
Der AN haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.
Dabei sind die die geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere
ArbSchG
SiGe-Plan Gefährungsbeurteilung Arbeitsanweisungen Festlegungen aus Sicherheitsunterweisungen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem AG eine auf das Bauvorhaben angepasste Gefährungsbeurteilung sowie Sicherheitsunterweisung zu übergeben. Sollten diese zu Beginn der Arbeiten nicht vorliegen, behält sich der AG das Recht vor, diese durch eine durch den AG beauftragte Sicherheitsfachkraft erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Jeder auf der Baustelle beschäftige Arbeitnehmer hat, wenn vorgeschrieben, PSA (z.B. Sicherheitsschuhe, Bauhelm, Warnweste) zu tragen. Diese sind durch den AN bereitzustellen. Zuwiederhandlung der Arbeitsschutzmaßnahmen können mit Baustellenverweisen sowie ggfs. Ordnungsgeldern zu Lasten des AN geahndet werden. Die Anzahl der vom AN bereitzustellenden Ersthelfer richtet sich nach Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Personen entsprechend der Vorgaben der BG Bau.
Alle Arbeitsbereiche sind gegen unabsichtlichen unabsichtigen Zugang abzusichern. Erforderliche Hilfseinrichtungen müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und werden nicht gesondert vergütet. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer hat Unklarheiten, die sich aus der Besichtigung der Baustelle ergeben, in einem Begleitschreiben zum Angebot dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
2. Allgemeine Vorbemerkungen
3. Technische Vorbemerkungen 3. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
Grundlage für das Angebot und die Ausführung der Metallbauarbeiten sind sämtliche relevanten DIN- und ISO Normen, VOB C Korrosionsschutz an Stahlbauten, Vorschriften und Richtlinien, Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die anerkannten Regeln der Technik.
Der AG behält sich vor, einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht ausführen zu lassen oder gesondert zu vergeben.
Der AN hat die bauseitigen Vorleistungen eigenverantwortlich und rechtzeitig zu prüfen. Beanstandungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Liegt keine schriftliche Anzeige des AN vor bzw. unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die Leistung als mängelfrei anerkannt.
Bei Bedenken gegen die im Leistungsverzeichnis oder in den angegebenen Unterlagen des Bauherrn gemachten Angaben hat der Bieter vor Vertragsverhandlungen seine Einwände zu äußern und schriftlich zu begründen.
Nach Auftragsannahme oder Beginn der Ausführung erhobene Bedenkenanmeldungen werden nicht anerkannt, sofern für den AN diese bis zum Vertragsabschluss erkennbar waren. Nach Vertragsabschluss gilt die für den Auftraggeber günstigere Auslegung.
Über die bauseits gelieferten Planunterlagen hinaus sind alle aus fertigungstechnischen Gründen erforderlichen Werkstattzeichnungen ohne besondere Vergütung vom Auftragnehmer zu erstellen und dem Auftraggeber rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen.
Wird eine statische Prüfung notwendig, sind diese Pläne so rechtzeitig vorzulegen, dass keinerlei Verzögerungen der Ausführung oder der notwendigen Vorlaufzeiten entstehen. Werkstattzeichnungen sind so anzufertigen, dass sie als Abrechnungsgrundlage und für die Bestandspläne verwendet werden können. Sie müssen in elektronischer Form übergeben werden können.
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen sind nur nach Absprache mit dem Auftraggeber zu entfernen. Ein Nachverzinken auf der Baustelle ist nicht zulässig.
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Aufmaß der auf der Baustelle vorzufindenen Maße zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen unter Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen.
Die bauphysikalischen Anforderungen an den Schallschutz und die damit verbundenen Schallentkopplungen zu anderen Bauteilen, sowie der thermischen Trennung zur Vermeidung von Wärmebrücken ist in allen Leistungen zu erfüllen. Hierzu gehört auch die Sicherstellung, dass sämtliche Bauteile witterungs- und korrosionsbeständig ausgeführt werden.
In den einzelnen Leistungen sind Lieferung, Montage und Zubehör, wie Befestigungsmittel etc. enthalten und in die Preise einzurechnen.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Der Unternehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse, Baustelleneinrichtung, Siloaufstellung, Lagerplatz usw. genauestens zu informieren. Nachforderungen wegen evtl. auftretender Erschwernisse werden nicht anerkannt.
Bauablauf
Die Arbeiten erfolgen abschnittsweise nach dem Lean-Construction System in wochenweise versetzten Taktbereichen. Die Taktzeit beträgt eine Arbeitswoche. Die Leistungen sind innerhalb dieses Zeitfensters abzuschließen und an das Nachfolgegewerk zu übergeben. Auszuführende Arbeiten sind in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen am Bau beteiligten Firmen durchzuführen. Die Kapazität des entsprechenden Personals ist z.B. bei zeitgleichen Arbeiten in mehreren Taktbereichen eigenverantwortlich vom AN zu planen und vorzuhalten.
Mehrkosten aus unsachlicher Ausführung oder verspäteter Mängelbeseitigung, die eine Behinderung von Nachfolgegewerken zur Konsequenz hat, gehen zur Lasten des AN.
Materiallagerungen dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung erfolgen. Der AG ist für eine Bereitstellung von Räumlichkeiten grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Lagerung muss materialgerecht erfolgen und ist gegen Feuchtigkeit, Beschädigungen etc. zu schützen, bis zur Übergabe des Bauwerks liegt die Verantwortung alleinig beim AN. Geräte, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtungen müssen tauglich und betriebssicher sein und den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Prüfungen entsprechen. Die Verantwortung hierfür liegt ebenfalls alleinig beim AN.
Stundenlohnarbeiten
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfaßt sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl. vermögenswirksamer Leistungen mit den Zuschlägen für Gemeinkosten. Sozialkassenbeiträge, Winterbauumlage und desgl., sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten und Zuschläge für Überstunden sind einzurechnen.
Es werden nur Zeiten vor Ort bei der Leistungserbringung vergütet. An- und Abfahrtskosten sowie sind in den jeweiligen EP einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen gelesen und anerkannt:
____________________ _________________________________
(Ort/Datum) (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
3. Technische Vorbemerkungen
312 Metallbauarbeiten, innen
312
Metallbauarbeiten, innen
Hinweis: Anforderung bei unbeaufsichtigten Kleinkinder im Gebäude Allgemeiner Hinweis zu den Anforderungen bei unbeaufsichtigten Kleinkindern im Gebäude
In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen und die Geländer sind so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers erschwert wird, z.B. durch Anordunung senkrechter Stäbe oder einer Scheibe im unteren Bereich bis zu einer Höhe von 70 cm oder einem um mindestens 15cm nach innen gezogenen Handlauf.
Hinweis: Anforderung bei unbeaufsichtigten Kleinkinder im Gebäude
312.12 Handläufe an Treppenanlagen
312.12
Handläufe an Treppenanlagen
312.13 Geländer an Treppenanlagen
312.13
Geländer an Treppenanlagen
312.14 Treppenanlage
312.14
Treppenanlage
312.15 Estrichabstellwinkel
312.15
Estrichabstellwinkel
312.16 Lüftungsgitter
312.16
Lüftungsgitter
312.45 Gitterroste u. Schachtabdeckungen
312.45
Gitterroste u. Schachtabdeckungen
312.53 Fahrradständer
312.53
Fahrradständer
991 Technische Bearbeitung
991
Technische Bearbeitung
991.01 Metallbauarbeiten
991.01
Metallbauarbeiten
992 Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
992
Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
992.01 Stundenlohnarbeiten
992.01
Stundenlohnarbeiten