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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
04 Verbau
04
Verbau
Die Ausführung aller Leistungen der nachfolgenden Die Ausführung aller Leistungen der nachfolgenden
Positionen erfolgen im Zuge der Baumaßnahmen in
einzelnen Teilleistungen, abhängig je nach
Baufortschritt. Der Bieter hat den evtl. Mehraufwand
für die entsprechenden Teilvolumen, Teilflächen,
Teillängen etc. in die jeweiligen Einheitspreise
einzukalkulieren.
Die Ausführung aller Leistungen der nachfolgenden
Vorbemerkungen Die Verbauarbeiten betreffender Auszug aus den Vorbemerkungen
Verbaute Baugruben:
In verbauten Baugruben mit Spundwänden und dergl. gilt die Verbauachse
als Aufmaßgrenze, bei Systemverbau die Außenkante der Verbauelemente.
Durch den AN verschmutzte Straßen und Flächen im Baubereich sind
unaufgefordert laufend, entsprechend Verschmutzungsgrad auch mehrmals
täglich, zu säubern. Die Reinigungskosten sind einzukalkulieren.
Die Entnahme von Bodenmaterial aus der Baustelle für andere als mit der
Bauausführung zusammenhängende Zwecke ist grundsätzlich untersagt.
Baugruben mit senkrechten Grabenwänden sind entsprechend den örtlichen
Verhältnissen zu verbauen, damit die Sicherung des Baubetriebes,
benachbarter Bauwerke und der Schutz der Arbeitskräfte, nach den
Bestimmungen der Berufsgenossenschaft, gewährleistet ist. Die Wahl der
Verbauart bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers, sofern
diese nicht bereits in der Leistungsbeschreibung verbindlich
vorgeschrieben ist.
Die Baugrubenverkleidung ist als geschlossene Wand auszubilden und so
abzusteifen, dass die Verkleidung und sämtliche Absteifteile an ihren
Stütz- und Auflagerflächen allseits satt aufliegen. Eine Verengung nach
unten ist zu vermeiden. Bei einer Verkleidung mit Holzbohlen oder
senkrecht eingestellte, stählerne Kanaldielen sind etwaige Hohlräume
zwischen Verkleidung und anstehendem Boden unverzüglich satt zu
verfüllen.
Stahlspundbohlen und stählerne Kanaldielen müssen im Schloss und schräg
nach außen gerichtet eingerammt werden, um eine Verengung nach unten hin
zu vermeiden. Das Vorhaltemaß richtet sich nach den örtlichen
Verhältnissen. Kann infolge einer notwendig werdenden Korrektur der
Rammrichtung nicht im Schloss gerammt werden, so ist die jeweilige Bohle
oder Diele mittels geeigneter Maßnahmen besonders abzusteifen. Im Zuge
der Aushubarbeiten ist etwa an den Stahlspundbohlen oder stählernen
Kanaldielen haftendes Erdreich zu entfernen.
Die Steifen dürfen nur gegen Gurt oder Zangen gesetzt werden. Sie müssen
einwandfrei sitzen und knicksicher sowie gegen Herausziehen gesichert
sein. Es ist darauf zu achten, dass die Absteifteile waagrecht und
rechtwinklig zueinander stehend eingebaut werden. Das Umsetzen der
Steifen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Die Abmessungen sämtlicher Teile der Baugrubenverkleidung müssen den
statischen Erfordernissen genügen. Auf Verlangen ist ein
Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Soweit die Baugrubenverkleidung im
Bereich von Versorgungsleitungen ausgespart werden muss, sind besondere
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Sofern im Leistungsverzeichnis
nichts Gegenteiliges vermerkt ist, werden die Aussparungen übermessen.
Sofern in den Verdingungsunterlagen nichts Gegenteiliges vermerkt ist,
können die Baugruben maschinell ausgehoben werden. Hierbei ist ein
lastfreier Streifen von mind. 100 cm freizuhalten, der nicht befahren
werden darf. Darüber hinausgehende, größere lastfreie Schutzstreifen
sind im LV beschrieben. Der besondere Geräteeinsatz sowie daraus
resultierende Erschwernisse durch größere Ausleger, längere
Transportstrecken etc. sind einzukalkulieren.
Grenzsteine und Vermessungspunkte sind zu schonen. Liegen
Vermessungspunkte innerhalb der Baustrecke, so dürfen diese erst
ausgebaut werden, wenn sie zuvor von einem öffentlich bestellten
Vermesser rückgesichert worden sind.
Der Verbau ist so einzubringen, dass keine Schäden infolge
Erschütterungen an umliegenden Gebäuden entstehen.
Zur Beurteilung der Lärmemission durch die Baustelle zur Erweiterung der
Kläranlage Weiterstadt um die 4.Reinigungsstufe wurde vorab ein
Lärmkonzept erstellt. Folgende Schallschutzmaßnahmen sind zu
berücksichtigen:
Die Betriebszeiten einschl. Lieferverkehrt auf der Baustelle sind auf
den Tageszeitraum zwischen 7 und 20 Uhr zu beschränken.
Im Einzelfall erforderliche längere Bauzeit sind mit dem Auftraggeber
bzw. der Bauaufsicht, den Nachbarn und der Umweltbehörde abzustimmen.
Begrenzung Einsatzzeiten der einzelnen Geräte und Maschinen maximal auf
eine mittlere Einsatzzeit von 8 Stunden pro Tag.
Begrenzung Einsatzzeit Spundwandramme (Vibrationsgerät) maximal auf 2,5
Stunden pro Tag.
Die Einsatzzeit berücksichtigt nur Zeiten, in denen die Maschine in
Betrieb ist. Stillstandzeiten sowie Pausen etc. fließen nicht in die 8
Stunden ein.
Sicherstellung der mittleren Einsatzzeit der Baumaschinen durch
Dokumentation der realen täglichen Einsatzzeiten in einem Bautagebuch.
Diese ist auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
Anweisung der Mitarbeiter, auf lärmarmes Verhalten zu achten und
beispielsweise hohe Fallhöhen, unnötige Schlaggeräusche etc. zu
vermeiden und Baumaschinen bei Nichtgebrauch abzuschalten.
Vorzugsweise Nutzung lärmarmer Maschinen, z. B. mit Umweltengel
(Mindestanforderung: Einhaltung des zulässigen Schallleistungspegel nach
32. BImSchV)
Vorbemerkungen
04.01 Baustelleneinrichtung, Allgemeines
04.01
Baustelleneinrichtung, Allgemeines
04.02 Verbau Maschinengebäude
04.02
Verbau Maschinengebäude
04.03 Verbau Pumpwerk 4.RS
04.03
Verbau Pumpwerk 4.RS
04.04 Verbau GAK-Filter
04.04
Verbau GAK-Filter