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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung und Ausschreibungshinweise Allgemeine Baubeschreibung
0. Projekt
Neubau einer Kindertagesstätte für 6 Gruppen und Kinder- und Familienzentrum (KuFz) in der Scheeßeler Str. 32 in 28239 Bremen-Gröpelingen.
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein 3-geschossiges, freistehendes Gebäude der Gebäudeklasse 3 gem. Landesbauordnung. Das Gebäude ist als "Sonderbau" gem. Landesbauordnung zu betrachten.
1. Örtliche Verhältnisse, Zuwegung, Logistik
Die Bebauung erfolgt auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans 1997. Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über die "Hesslinger Straße" bzw. "Scheeßeler Str.".
Die Baustelle befindet sich in einem Wohngebiet mit engen Zufahrtstraßen. Diese örtlichen Gegebenheiten und Erschwernisse sind in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Die Baustelle ist eingezäunt.
Die Abfallentsorgung von entstehendem Restmüll, Baumaterial etc. ist von jedem Gewerk unaufgefordert vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung erfolgt diese nach angemessener Frist durch den AG und wird auf das/die verursachende(n) Gewerk(e) kostenpflichtig umgelegt.
2. Baubeschreibung Rohbau
2.1 Fundamente und Bodenplatte
Flachgründung mit Stahlbeton-Streifenfundamenten gem. statischer Berechnung. Die Sohlplatte wird als Betonplatte auf verdichtetem Füllsand hergestellt.
2.2 Mauerwerk
2.2.1 Außenwände
Das tragende Mauerwerk der Außenwände wird aus Kalksandstein bzw. Stahlbeton hergestellt. Die Fassade erfolgt als ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit einer Schlussbeschichtung aus Putz.
2.2.2 Innenwände
Die Innenwände im Erd-, 1. und 2. Obergeschoss werden aus Kalksandsteinmauerwerk hergestellt.
2.3 Decken
Die Decken werden in Ortbeton ausgeführt.
2.4. Dach
2.4.1 Dachkonstruktion
Das Dach wird als Stahlbetonflachdachkonstuktion mit Flachdachabdichtung und Gefälledämmung ausgeführt. Die Entwässerung erfolgt über außenliegende Fallrohre aus Zink mit ca. 1,0 m hohen Standrohren und Revisionsöffnungen. Sofern eine außenliegende Entwässerung nicht möglich ist, werden schallgedämmte, innenliegende Fallrohre verwendet. Das Dach wird extensiv begrünt und erhält eine Photovoltaikanlage.
2.4.2 Dachabschluss
Der Dachabschluss an der umlaufenden Attika des Gebäudes erfolgt mit Aluminium- Abschlussprofilen (T-Klemmprofile), eloxiert oder pulverbeschichtet im Farbton nach Wahl der Architekten.
2.4.3 Dachdämmung, Abdichtung
Druckfeste Gefälledämmung gemäß Vorgaben (GEG-Nachweis), bituminöse Abdichtung.
2.5 Fenster und Haustüren
Die Fenster werden lt. Zeichnung als Kunststofffenster geliefert und eingebaut. Die Verglasung erfolgt als Wärmeschutzglas gem. GEG-Nachweis.
Die Haustüranlage besteht aus einer Tür mit Glasfüllung einschl. Vorbereitung für ein Sicherheitsschloss (PZ), Mehrfach-Verriegelung und Drückergarnitur aus Edelstahl. Die Tür entspricht der Widerstandsklasse RC2. Die Oberfläche wird nach Vorgabe des Architekten ausgeführt. Die Haustür erhält einen Klemmschutz. Eine Briefkastenanlage mit einem Briefkasten und einer Klingel wird vorgesehen.
Der sommerliche Wärmeschutz wird gem. Vorgabe des sommerlichen Wärmeschutznachweises ausgeführt.
Die Ausstattung der Gruppen-, Differenzierungs-, Personal-, Förderräume, Büro und Bewegungsräume mit innenseitigen mobilen Schattierungen als Blendschutz, nach Vorgabe der Unfallkasse, obliegt dem Mieter.
2.6 Außenfensterbänke/Sohlbänke
Die Außenfensterbänke bzw. Sohlbänke werden in Aluminium ausgeführt.
Ausschreibungshinweis:
Eine Ausführung sämtlicher Malerarbeiten in einem Zuge kann nicht garantiert werden, entsprechend sind mehrere Anfahrten einzukalkulieren.
Es sind ausschließlich emissionsarme, lösemittel- und weichmacherfreie Produkte zu verwenden.
Wand- und Deckenanstriche sollten einen sd-Wert von <0,14 m aufweisen.
Fungizide Anstriche sind nicht zugelassen.
Allgemeine Baubeschreibung und Ausschreibungshinweise
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültige ENEV, die DIN 4109 (Schallschutz), DIN 4102 (Brandschutz) und die gewerkerelevanten Normen in jeweils neueste Fassung sind unbedingt einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, vor Ausführung seiner Arbeit die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungspläne auf die Einhaltung der vorgesehenen DIN zu prüfen.
Dem AN werden vor Baubeginn alle vorhandenen Genehmigungsunterlagen überreicht. Er hat sicherzustellen, daß sämtliche Verordnungen und Auflagen des zuständigen Bauordnungsamtes bei der Ausführung der Arbeit beachtet werden. Diese Bestimmungen und Auflagen sind vom AN ohne Mehrkosten für den AG mit auszuführen, wenn sie nicht in einer Position gesondert ausgeschrieben sind oder ihm vor Baubeginn nicht bekannt waren.
Der Bieter bestätigt durch Abgabe seines Angebots, dass er im Falle einer
Beauftragung seinen Arbeitnehmern den gesetzlich vorgegebenen
Mindestlohn nach § 1 MiLoG mindestens zahlt. Beim Einsatz von
Nachunternehmern obliegt dem AN die Kontrolle der Einhaltung des
Mindestlohngesetzes durch seine Nachunternehmer
Die Beauftragung von Nachunternehmern durch den AN für gesamte Leistungen oder Teilleistungen bedarf der Zustimmung des AG.
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge " Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und -technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB - Teil C - als beschrieben.
Der AN ist verpflichtet, alle in den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen befindlichen Maße und Informationen zu prüfen. Falls die dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen Maße und Informationen vermissen lassen, die zur Herstellung der Arbeit erforderlich sind, ist der AN verpflichtet, vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Bezug auf die fehlenden Maße oder Informationen eine schriftliche Anweisung der Bauleitung des AG einzuholen. Bei Nichteinhaltung dieser Regel ist der AN für alle Fehler oder Abweichungen verantwortlich.
Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er sich über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, durch Besichtigung der Baustelle und Rückfragen, volle Klarheit verschafft hat. Einwendungen des Bieters nach Angebotsabgabe sind ausgeschlossen.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d. h. Leistungen, die sich zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich in einem Wohngebiet, hieraus resultierende Beschränkungen sind zu berücksichtigen.
Die Lagerung der Baumaterialien darf nur mit Zustimmung des AG auf eigene Gefahr erfolgen. Ort und Platz der Lagerung der verschiedenen Materialien sind mit dem AG abzusprechen.
Behördliche Auflagen hinsichtlich Emission, Straßen- und Verkehrssicherheit sind zu beachten, Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.
Erforderliche Genehmigungen und Nachweise sind Sache des AN.
Beschädigungen der Fahrbahnen, Fußwege, Zäune und Mauerwerkseinfriedungen im Bereich der Baustelle, die durch die Baumaßnahme entstehen, gehen zu Lasten des AN (Auftragnehmer) und sind durch den AN auf eigene Kosten wieder herzustellen. Die Auftraggeber sind bei der Regulierung von Schadenfällen zu beteiligen.
Der AN hat die Baustelle sauber zu halten, die Rückstände seiner Arbeiten zu beseitigen und nach Fertigstellung der Arbeiten vor Verlassen der Baustelle das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Bauschuttabfuhr ist wöchentlich vorzunehmen. Sollte die Baustelle nicht sauber verlassen werden, behält sich der AG das Recht vor, zu Lasten des AN den Schutt beseitigen zu lassen, wenn dieser einer einmaligen schriftlichen Aufforderung nicht binnen 3 Tagen nachkommt.
Auf die sicherheitstechnischen Vorschriften der Berufsgenossenschaften wird besonders hingewiesen. Den Anordnungen der Bauleitung ist Folge zu leisten, die Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) sind umgehend zu befolgen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft. Persönliche Schutzausrüstungen sind vorzusehen, ggf. erforderliche Verankerungspunkte sind herzustellen.
Eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ist vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung einzureichen.
Werden im Zuge der Arbeiten Leistungen erforderlich, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, so ist hierfür rechtzeitig ein Nachtragsangebot einzureichen. Die Ausführung dieser Leistung kann erst nach Beauftragung durch den Bauherren erfolgen. Ausgeführte Leistungen, für die kein Aufrag vorlag, können nicht vergütet werden.
Stundenlohnarbeiten erfolgen nur nach vorheriger Anordnung durch den Auftraggeber, sind täglich durch Tagelohnzettel zu belegen und innerhalb von 3 Werktagen der Bauleitung vorzulegen. Die Anerkennung der Stundennachweise gilt vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Ohne Auftrag ausgeführte Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet.
Arbeitsunterbrechungen und Ausführung der Arbeiten in Teilleistungen berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Eine Abarbeitung der beauftragten Leistungen in einem Zuge kann nicht garantiert werden.
Die komplette Baustelleneinrichtung, einschl. aller für das eigene Gewerk erforderlichen Gerüste, Absturzsicherungen, Hub- bzw. Scherengitter und Hebewerkzeuge einschl. Vorhaltung, sind; soweit nicht gesondert aufgeführt, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Baustrom und Bauwasser werden vom AG zur Verfügung gestellt.
Der AG schließt für die Dauer der Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab. Der Selbstbehalt beträgt 500 €.
Sanitäre Einrichtungen werden unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen zur Verfügung gestellt.
Die Baustelle wird - unter Berücksichtigung der relevanten Datenschutzbestimmungen - über die gesamte Bauzeit Videoüberwacht.
Die Abrechnung oben genannter Aufwendungen erfolgt in Form einer allgemeinen Umlage in Höhe von 1,6 % der Nettoabrechnungssumme. Fällig bei Schlusszahlung.
Transportgenehmigungen sind eigenverantwortlich einzuholen. Die Lieferung versteht sich frei Baustelle, einschließlich Entladung und Montage. Krankosten sowie Kosten für sämtliche Hilfsmittel und -stoffe, die zur Entladung und Montage benötigt werden, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Umweltschutz: Schädliche Flüssigkeiten (Öle, Benzin, o.ä.) dürfen nicht in den Untergrund oder vorh. Gewässer eingeleitet werden. Daraus resultierende Schäden werden auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zuwiderhandlung den Vertrag zu kündigen. Die Lärmentwicklung ist auf ein Minimum zu senken. Die Maschinen, die der Lärmschutzverordnung nicht entsprechen, sind auf der Baustelle nicht zugelassen.
Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, nicht alle ausgeschriebenen Leistungen in Auftrag zu geben. Ein Anspruch auf den Gesamtauftrag sowie ggf. auf entgangenen Gewinn besteht nicht.
Etwaige Erschwernisse infolge ungünstiger Witterung sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Stilllegung und Arbeitsunterbrechung berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Nachforderungen. Regenfälle werden nicht als höhere Gewalt oder unabwendbarer Umstand im Sinne des § 7 Nr. 1 VOB/B angesehen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass sie völlig außergewöhnlich und einmalig waren.
Das Bauwerk und seine Bauteile sind während aller ausgeführten Arbeiten gegen Witterungsschäden und Niederschlagswasser zu schützen. Die der Jahreszeit entsprechenden Schutzmaßnahmen müssen ohne besondere Aufforderung durch die Bauleitung vorgenommen werden und sind als Nebenleistungen durch die Einheitspreise mit abgegolten.
Alle Massen und Mengen gelten zum Nachweis, sofern in der Leistungsbeschreibung keine andere Abrechnung gefordert ist. Die Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung aufzustellen. Massenmehrungen oder Massenminderungen - auch über 10% hinaus - und der Wegfall einzelner Positionen ändern die Einheitspreise nicht. Bei Entfall derartiger Leistungen steht dem AN keine Entschädigung - auch nicht für entgangenen Gewinn - zu.
Die Mängelbeseitigung bzw. die Reklamationsbearbeitung und die Beseitigung der Beanstandungen durch Erwerber ist innerhalb von zwei Wochen durch den Unternehmer zu erledigen, nachdem ihm der Mangel bekanntgegeben wurde. Sollte innerhalb dieser Frist die Reklamation nicht beseitigt sein, so wird ihm eine Nachfrist von max. 10 Werktagen gewährt. Die vorgenannten Fristen verlängern sich nur, wenn der Unternehmer schriftlich und fristgemäß nachweist, daß der den Grund der Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Die relevanten Revisionsunterlagen und Fachunternehmererklärungen sind nach Beendigung der Leistungen bei Abnahme der Leistungen vollständig zu übergeben. 1 x in Papierform und 1 x in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick).
Etwaige Wartungsangebote sind im Zuge der Baumaßnahme der Bauleitung zu übergeben.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Malerarbeiten
1. Allgemeines
1.1 Mitgeltende Normen und Regeln
Für die nachfolgend ausgeschriebenen Gewerke und Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB Teil C. Darüber hinaus gelten alle zutreffenden DIN-Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen, Empfehlungen, Merkblätter usw. in ihrer neuesten Fassung sowie die anerkannten Regeln der Technik.
Soweit notwendig sind die jeweiligen Verarbeitungsvorschriften der Herstellerfirmen zu beachten. Die Brand-, Schall- und Wärmeschutzanforderungen sind zu beachten und einzuhalten.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz - oder gleichwertig - immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1.2 Muster
Materialien, Fabrikate oder Systeme sind vom Bieter zu benennen, wenn dies im Leistungsverzeichnis gefordert wird.
Auf Verlangen hat der AN nach Auftragserteilung kostenlos Muster zur Verfügung zu stellen.
Alle sichtbaren Teile sind den Lieferfristen entsprechend jedoch spätestens drei Wochen vor Ausführung dem AG zwingend zur Bemusterung vorzulegen und von ihm freigeben zu lassen.
1.3 Dokumentation / Bestandspläne
Dokumentations- und Revisionsunterlagen sind mit der Schlussrechnung in Papierform und in digitaler Form im DWG- und im PDF-Format (auf CD) einzureichen, anderenfalls wird die Schlussrechnung nicht fällig.
Zur Dokumentation gehören insbesondere die Zulassungen, Bedienungs-, Betriebs- und Wartungsunter- lagen, die vom AN eingeholten Nachweise, Abnahmebescheinigungen und Genehmigungen, Produktdaten- blätter und Funktionsbeschreibungen der eingesetzten Materialien und Bauteile sowie die Bestands- und Revisionspläne aller baulichen Anlagen aus dem beauftragten Leistungsbereich des AN.
2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Alle Materialien müssen den DIN-Vorschriften entsprechen und, soweit erforderlich, über einen gültigen Zulassungsbescheid verfügen. Die Verträglichkeit der verwendeten Baustoffe und Materialien ist vor Ausführung zu prüfen und entsprechend auszuwählen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemein
Grundlage für die Ausführung ist die Ausführungsplanung mit den Detailzeichnungen. Sofern sich Unstimmigkeiten zu vorgenannten Normen und Richtlinien ergeben, hat der Bieter diese mit Abgabe seines Angebotes zu benennen.
Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der Auftragnehmer nach Auftrags- erteilung mit dem Auftraggeber rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu nehmen.
Während des Ausführungszeitraumes beginnen parallel andere Ausbaugewerke ihre Arbeiten, die Koordination zwischen den Ausführungsfirmen ist selbstständig in Hinblick auf einen reibungslosen Bauablauf durchzuführen.
Die Einteilung der Arbeitsbereiche ist mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Ein zusammenhängender Arbeitsablauf (z.B. geschossweise) kann nicht durchgehend gewährleistet werden. Je nach Ablauf / Baufort- schritt ist ein kleinteiliges Arbeiten zu berücksichtigen, ggf. sind Bereiche vorzuziehen bzw. in einem späteren Arbeitsablauf auszuführen.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Hand- werker während der Bauausführung zu vermeiden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beseitigen. Fenster, Türen, Fensterbänke, Fliesen, Heizkörper, sanitäre Einrichtungsgegenstände sowie sonstige Stahl- und Holzbauteile sind durch geeignete Überzüge, Folien und Klebestreifen vollständig zu schützen.
Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzudecken- de Oberfläche verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung gehen auch Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers.
Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen, Türzargen etc. nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen.
Verunreinigte Bauteile und Einrichtungsgegenstände sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen.
Sanitäre Einrichtungsgegenstände dürfen zur Ausführung der Malerarbeiten nicht betreten werden. Die Benutzung von Waschbecken etc. zum Ansetzen von Farbmischungen, Reinigen von Werkzeugen o.ä. ist nicht zulässig.
Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden.
Die Untergrundvorbereitung / Grundierung und die Grundbeschichtung sind in zwei getrennten Arbeits- gängen aufzubringen.
Alle zu beschichtenden Oberfächen erhalten einen deckenden Anstrich, d. h. die Beschichtung ist so auszu- führen, dass andersfarbige Untergründe nicht mehr sichtbar sind (Ausnahme Lasuren).
Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich nach den genormten Vorschriften zu kenn- zeichnen. Ungeachtet dessen sind die Kennzeichnungen von Leitungen sowie Markierungshinweise vor Ausführung mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen zuvor beschichtet werden. Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten nach Aufforderung durch die Bauleitung des Auftraggebers vorrangig durchzuführen.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen, sofern nicht eine Mindestforderung im Positionstext erfolgt und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Restmaterial sowie Verpackungen, Behälter, Abdeckmaterial und dergleichen hat der Auftragnehmer zu entsorgen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt, falls in der Leistungs- beschreibung keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird oder vom Bauablauf oder der vorgesehenen Raumnutzung nichts dagegen spricht.
Leistungen zur Untergrundvorbereitung bzw. Leistungen die nicht die finale Oberflächenfertigstellung beinhalten sind vor Ausführung bezüglich Umfang und Abrechung mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
3.2 Gerüste
Die erforderlichen Montage, Arbeits- und Sicherheitsgerüste zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen des AN sind vom AN eigenverantwortlich entsprechend DIN EN 12812 zu ermitteln sofern sie als Nebenleistung gelten und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Gerüste, die als besondere Leistungen gelten (über 3,50m über OKF), sind in den entsprechenden Zulagepositionen zu kalkulieren. In der jeweiligen Positionsbeschreibung wird hierauf hingewiesen, die entsprechende Angaben der Bauwerksabmessungen und Arbeitshöhen werden beschrieben.
3.3 Malerarbeiten
3.3.1 Untergründe und Vorbehandlung
Alle zu bearbeitenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß DIN 18 363 sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen:
- nicht einwandfrei schließende Fenster und Türen, sofern sie zu beschichten sind,
- Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen,
- alkalische Reaktion des Untergrundes,
- harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz,
- ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei Stahlbauteilen.
Absperrmittel dürfen die Wasserdampfdurchlässigkeit der nachfolgend vorgesehenen Beschichtungen nicht wesentlich verändern.
Bei Beschichtung von Betonflächen ist auf das vollständige Entfernen von Schalungstrennmittelrückständen zu achten.
Zu beschichtende Putzflächen sind vor der Grundierung abzukehren.
Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu überstreichen, sondern farblich entsprechend auszuwählen. Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben. Elastische Dichtungsprofile dürfen nicht überstrichen werden.
Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig zu entfernen.
Gipskartonplatten sind nach Vorschrift des Herstellers vorzubehandeln.
Rissgefährdete Bereiche wie Anschlüsse an Fenster, Gipswandbauplatten, nichttragende Innenwände, Vorsatzschalen, Abhangdecken etc. sind vor Ausführung der Malerarbeiten mit geeigneten dauerelastischen und überstreichbaren Acryldichtstoffen zu verfugen.
3.3.2 Erhöhte Ebenheitsanforderungen
Für die Herstellung von Bauteiloberflächen der Qualitätsstufen Q3 und Q4 sind erhöhte Ebenheits- toleranzen für flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken nach DIN 18202, Tabelle 3 zu berücksichtigen.
3.3.3 Hinweise zu Beschichtungsstoffen
Bei Beschichtungen auf Lösungsmittelbasis ist unbedingt eine ausreichende Trocknung der einzelnen Schichten zu gewährleisten.
Bei dunklen Tönungen ist der Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung herzustellen.
Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau möglichst Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten.
4. Preisinhalte
Folgende Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern sie nicht als eigenständige Position im nachfolgenden Leistungsverzeichnis aufgeführt sind:
- Die fachgerechte Vorbereitung der zu beschichtenden Oberflächen durch Schleifen, Spachteln, Grundieren etc.
- Die fachgerechte Ausbesserung von Fehlstellen in der Beschichtung aller in Frage kommenden Bauteile nach Abruf durch den Auftraggeber.
- Das Schließen von Dübellöchern u.ä. Fehlstellen
- Das Überspannen von Rissen und rissgefährdeter Flächen sowie Kanten, Ecken, etc. mit Armierungsgewebe
- Nach dem Anspachteln und Streichen die Trennstreifen an den Haarfugen flächenbündig abschneiden
- das Schließen von Kabelauslässen in Decken und Wänden
- Unterbrechungen von Arbeiten aufgrund von erforderlichen Vorleistungen der anderen Gewerke
- Es ist zu berücksichtigen, dass Nacharbeiten auch noch nach Fertigstellung der Hauptleistungen zu erbringen sind.
- Schutz angrenzender Bauteile
- Entfernen von Schutzmaßnahmen wie z. Bsp. Etiketten, Klebestreifen, Schutzüberzügen etc. nach Abruf durch den Auftraggeber.
- Der Einsatz von Hebezeugen und sonstigen Hilfsmitteln für den Materialtransport zum Einbauort.
- Der Auftragnehmer hat täglich die in seinen Arbeits- und Lagerbereichen anfallenden Abfälle zu entsorgen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Leistungsverzeichnis Leistungsverzeichnis
Anlagen zum LV: siehe Anlagenverzeichnis.
Leistungsverzeichnis
01 Allgemeine Leistungen
01
Allgemeine Leistungen
01.01 Technische Bearbeitung
01.01
Technische Bearbeitung
01.02 Stundenlohnarbeiten
01.02
Stundenlohnarbeiten
02 Maler- und Spachtelarbeiten
02
Maler- und Spachtelarbeiten
02.01 Wände
02.01
Wände
02.02 Decken
02.02
Decken
03 Beschichtungs- und Lackierarbeiten
03
Beschichtungs- und Lackierarbeiten
03.01 Lackierarbeiten
03.01
Lackierarbeiten
03.02 Bodenbeschichtungen
03.02
Bodenbeschichtungen
03.03 Brandschutzanstrich
03.03
Brandschutzanstrich