Leichtmetallbauarbeiten
Kita Scheeßeler Straße
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Beschreibung
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Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung 0. Projekt Neubau einer Kindertagesstätte für 6 Gruppen und Kinder- und Familienzentrum (KuFz) in der Scheeßeler Str. 32 in 28239 Bremen-Gröpelingen. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein 3-geschossiges, freistehendes Gebäude der Gebäudeklasse 3 gem. Landesbauordnung. Das Gebäude ist als "Sonderbau" gem. Landesbauordnung zu betrachten. 1. Örtliche Verhältnisse, Zuwegung, Logistik Die Bebauung erfolgt auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans 1997. Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über die "Hesslinger Straße" bzw. "Scheeßeler Str.". Die Baustelle befindet sich in einem Wohngebiet mit engen Zufahrtstraßen. Diese örtlichen Gegebenheiten und Erschwernisse sind in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Die Baustelle ist eingezäunt. Die Abfallentsorgung von entstehendem Restmüll, Baumaterial etc. ist von jedem Gewerk unaufgefordert vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung erfolgt diese nach angemessener Frist durch den AG und wird auf das/die verursachende(n) Gewerk(e) kostenpflichtig umgelegt. 2. Baubeschreibung Rohbau 2.1 Fundamente und Bodenplatte Flachgründung mit Stahlbeton-Streifenfundamenten gem. statischer Berechnung. Die Sohlplatte wird als Betonplatte auf verdichtetem Füllsand hergestellt. 2.2 Mauerwerk 2.2.1 Außenwände Das tragende Mauerwerk der Außenwände wird aus Kalksandstein bzw. Stahlbeton hergestellt. Die Fassade erfolgt als ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit einer Schlussbeschichtung aus Putz. 2.2.2 Innenwände Die Innenwände im Erd-, 1. und 2. Obergeschoss werden aus Kalksandsteinmauerwerk hergestellt. 2.3 Decken Die Decken werden in Ortbeton ausgeführt. 2.4. Dach 2.4.1 Dachkonstruktion Das Dach wird als Stahlbetonflachdachkonstuktion mit Flachdachabdichtung und Gefälledämmung ausgeführt. Die Entwässerung erfolgt über außenliegende Fallrohre aus Zink mit ca. 1,0 m hohen Standrohren und Revisionsöffnungen. Sofern eine außenliegende Entwässerung nicht möglich ist, werden schallgedämmte, innenliegende Fallrohre verwendet. Das Dach wird extensiv begrünt und erhält eine Photovoltaikanlage. 2.4.2 Dachabschluss Der Dachabschluss an der umlaufenden Attika des Gebäudes erfolgt mit Aluminium- Abschlussprofilen (T-Klemmprofile), eloxiert oder pulverbeschichtet im Farbton nach Wahl der Architekten. 2.4.3 Dachdämmung, Abdichtung Druckfeste Gefälledämmung gemäß Vorgaben (GEG-Nachweis), bituminöse Abdichtung. 2.5 Fenster und Haustüren Die Fenster werden lt. Zeichnung als Kunststofffenster geliefert und eingebaut. Die Verglasung erfolgt als Wärmeschutzglas gem. GEG-Nachweis. Die Haustüranlage besteht aus einer Tür mit Glasfüllung einschl. Vorbereitung für ein Sicherheitsschloss (PZ), Mehrfach-Verriegelung und Drückergarnitur aus Edelstahl. Die Tür entspricht der Widerstandsklasse RC2. Die Oberfläche wird nach Vorgabe des Architekten ausgeführt. Die Haustür erhält einen Klemmschutz. Eine Briefkastenanlage mit einem Briefkasten und einer Klingel wird vorgesehen. Der sommerliche Wärmeschutz wird gem. Vorgabe des sommerlichen Wärmeschutznachweises ausgeführt. Die Ausstattung der Gruppen-, Differenzierungs-, Personal-, Förderräume, Büro und Bewegungsräume mit innenseitigen mobilen Schattierungen als Blendschutz, nach Vorgabe der Unfallkasse, obliegt dem Mieter. 2.6 Außenfensterbänke/Sohlbänke Die Außenfensterbänke bzw. Sohlbänke werden in Aluminium ausgeführt.
Allgemeine Baubeschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültige ENEV, die DIN 4109 (Schallschutz), DIN 4102 (Brandschutz) und die gewerkerelevanten Normen in jeweils neueste Fassung sind unbedingt einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, vor Ausführung seiner Arbeit die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungspläne auf die Einhaltung der vorgesehenen DIN zu prüfen. Dem AN werden vor Baubeginn alle vorhandenen Genehmigungsunterlagen überreicht. Er hat sicherzustellen, daß sämtliche Verordnungen und Auflagen des zuständigen Bauordnungsamtes bei der Ausführung der Arbeit beachtet werden. Diese Bestimmungen und Auflagen sind vom AN ohne Mehrkosten für den AG mit auszuführen, wenn sie nicht in einer Position gesondert ausgeschrieben sind oder ihm vor Baubeginn nicht bekannt waren. Der Bieter bestätigt durch Abgabe seines Angebots, dass er im Falle einer Beauftragung seinen Arbeitnehmern den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach § 1 MiLoG mindestens zahlt. Beim Einsatz von Nachunternehmern obliegt dem AN die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch seine Nachunternehmer Die Beauftragung von Nachunternehmern durch den AN für gesamte Leistungen oder Teilleistungen bedarf der Zustimmung des AG. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge " Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und -technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB - Teil C - als beschrieben. Der AN ist verpflichtet, alle in den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen befindlichen Maße und Informationen zu prüfen. Falls die dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen Maße und Informationen vermissen lassen, die zur Herstellung der Arbeit erforderlich sind, ist der AN verpflichtet, vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Bezug auf die fehlenden Maße oder Informationen eine schriftliche Anweisung der Bauleitung des AG einzuholen. Bei Nichteinhaltung dieser Regel ist der AN für alle Fehler oder Abweichungen verantwortlich. Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er sich über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, durch Besichtigung der Baustelle und Rückfragen, volle Klarheit verschafft hat. Einwendungen des Bieters nach Angebotsabgabe sind ausgeschlossen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d. h. Leistungen, die sich zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Das geplante Bauvorhaben befindet sich in einem Wohngebiet, hieraus resultierende Beschränkungen sind zu berücksichtigen. Die Lagerung der Baumaterialien darf nur mit Zustimmung des AG auf eigene Gefahr erfolgen. Ort und Platz der Lagerung der verschiedenen Materialien sind mit dem AG abzusprechen. Behördliche Auflagen hinsichtlich Emission, Straßen- und Verkehrssicherheit sind zu beachten, Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. Erforderliche Genehmigungen und Nachweise sind Sache des AN. Beschädigungen der Fahrbahnen, Fußwege, Zäune und Mauerwerkseinfriedungen im Bereich der Baustelle, die durch die Baumaßnahme entstehen, gehen zu Lasten des AN (Auftragnehmer) und sind durch den AN auf eigene Kosten wieder herzustellen. Die Auftraggeber sind bei der Regulierung von Schadenfällen zu beteiligen. Der AN hat die Baustelle sauber zu halten, die Rückstände seiner Arbeiten zu beseitigen und nach Fertigstellung der Arbeiten vor Verlassen der Baustelle das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Bauschuttabfuhr ist wöchentlich vorzunehmen. Sollte die Baustelle nicht sauber verlassen werden, behält sich der AG das Recht vor, zu Lasten des AN den Schutt beseitigen zu lassen, wenn dieser einer einmaligen schriftlichen Aufforderung nicht binnen 3 Tagen nachkommt. Auf die sicherheitstechnischen Vorschriften der Berufsgenossenschaften wird besonders hingewiesen. Den Anordnungen der Bauleitung ist Folge zu leisten, die Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) sind umgehend zu befolgen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft. Persönliche Schutzausrüstungen sind vorzusehen, ggf. erforderliche Verankerungspunkte sind herzustellen. Eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ist vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung einzureichen. Werden im Zuge der Arbeiten Leistungen erforderlich, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, so ist hierfür rechtzeitig ein Nachtragsangebot einzureichen. Die Ausführung dieser Leistung kann erst nach Beauftragung durch den Bauherren erfolgen. Ausgeführte Leistungen, für die kein Aufrag vorlag, können nicht vergütet werden. Stundenlohnarbeiten erfolgen nur nach vorheriger Anordnung durch den Auftraggeber, sind täglich durch Tagelohnzettel zu belegen und innerhalb von 3 Werktagen der Bauleitung vorzulegen. Die Anerkennung der Stundennachweise gilt vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Ohne Auftrag ausgeführte Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet. Arbeitsunterbrechungen und Ausführung der Arbeiten in Teilleistungen berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Eine Abarbeitung der beauftragten Leistungen in einem Zuge kann nicht garantiert werden. Die komplette Baustelleneinrichtung, einschl. aller für das eigene Gewerk erforderlichen Gerüste, Absturzsicherungen, Hub- bzw. Scherengitter und Hebewerkzeuge einschl. Vorhaltung, sind; soweit nicht gesondert aufgeführt, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Baustrom und Bauwasser werden vom AG zur Verfügung gestellt. Der AG schließt für die Dauer der Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab. Der Selbstbehalt beträgt 500 €. Sanitäre Einrichtungen werden unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Die Baustelle wird - unter Berücksichtigung der relevanten Datenschutzbestimmungen - über die gesamte Bauzeit Videoüberwacht. Die Abrechnung oben genannter Aufwendungen erfolgt in Form einer allgemeinen Umlage in Höhe von 1,6 % der Nettoabrechnungssumme. Fällig bei Schlusszahlung. Transportgenehmigungen sind eigenverantwortlich einzuholen. Die Lieferung versteht sich frei Baustelle, einschließlich Entladung und Montage. Krankosten sowie Kosten für sämtliche Hilfsmittel und -stoffe, die zur Entladung und Montage benötigt werden, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Umweltschutz: Schädliche Flüssigkeiten (Öle, Benzin, o.ä.) dürfen nicht in den Untergrund oder vorh. Gewässer eingeleitet werden. Daraus resultierende Schäden werden auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zuwiderhandlung den Vertrag zu kündigen. Die Lärmentwicklung ist auf ein Minimum zu senken. Die Maschinen, die der Lärmschutzverordnung nicht entsprechen, sind auf der Baustelle nicht zugelassen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, nicht alle ausgeschriebenen Leistungen in Auftrag zu geben. Ein Anspruch auf den Gesamtauftrag sowie ggf. auf entgangenen Gewinn besteht nicht. Etwaige Erschwernisse infolge ungünstiger Witterung sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Stilllegung und Arbeitsunterbrechung berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Nachforderungen. Regenfälle werden nicht als höhere Gewalt oder unabwendbarer Umstand im Sinne des § 7 Nr. 1 VOB/B angesehen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass sie völlig außergewöhnlich und einmalig waren. Das Bauwerk und seine Bauteile sind während aller ausgeführten Arbeiten gegen Witterungsschäden und Niederschlagswasser zu schützen. Die der Jahreszeit entsprechenden Schutzmaßnahmen müssen ohne besondere Aufforderung durch die Bauleitung vorgenommen werden und sind als Nebenleistungen durch die Einheitspreise mit abgegolten. Alle Massen und Mengen gelten zum Nachweis, sofern in der Leistungsbeschreibung keine andere Abrechnung gefordert ist. Die Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung aufzustellen. Massenmehrungen oder Massenminderungen - auch über 10% hinaus - und der Wegfall einzelner Positionen ändern die Einheitspreise nicht. Bei Entfall derartiger Leistungen steht dem AN keine Entschädigung - auch nicht für entgangenen Gewinn - zu. Die Mängelbeseitigung bzw. die Reklamationsbearbeitung und die Beseitigung der Beanstandungen durch Erwerber ist innerhalb von zwei Wochen durch den Unternehmer zu erledigen, nachdem ihm der Mangel bekanntgegeben wurde. Sollte innerhalb dieser Frist die Reklamation nicht beseitigt sein, so wird ihm eine Nachfrist von max. 10 Werktagen gewährt. Die vorgenannten Fristen verlängern sich nur, wenn der Unternehmer schriftlich und fristgemäß nachweist, daß der den Grund der Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die relevanten Revisionsunterlagen und Fachunternehmererklärungen sind nach Beendigung der Leistungen bei Abnahme der Leistungen vollständig zu übergeben. 1 x in Papierform und 1 x in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick). Etwaige Wartungsangebote sind im Zuge der Baumaßnahme der Bauleitung zu übergeben.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzlich Technische Vorbemerkungen - Leichtmetallarbeiten 1. Allgemeines 1.1 Mitgeltende Normen und Regeln Für die nachfolgend ausgeschriebenen Gewerke und Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB Teil C. Darüber hinaus gelten alle zutreffenden DIN-Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen, Empfehlungen, Merkblätter usw. in ihrer neuesten Fassung sowie die anerkannten Regeln der Technik. Soweit notwendig sind die jeweiligen Verarbeitungsvorschriften der Herstellerfirmen zu beachten. Die Brand-, Schall- und Wärmeschutzanforderungen sind zu beachten und einzuhalten. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz - oder gleichwertig - immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 1.2 Muster Materialien, Fabrikate oder Systeme sind vom Bieter zu benennen, wenn dies im Leistungsverzeichnis gefordert wird. Auf Verlangen hat der AN nach Auftragserteilung kostenlos Muster zur Verfügung zu stellen. Alle sichtbaren Teile sind den Lieferfristen entsprechend jedoch spätestens drei Wochen vor Ausführung dem AG zwingend zur Bemusterung vorzulegen und von ihm freigeben zu lassen. 1.3 Dokumentation / Bestandspläne Dokumentations- und Revisionsunterlagen sind mit der Schlussrechnung in Papierform und in digitaler Form im DWG- und im PDF-Format (auf CD) einzureichen, anderenfalls wird die Schlussrechnung nicht fällig. Zur Dokumentation gehören insbesondere die Zulassungen, Bedienungs-, Betriebs- und Wartungsunter- lagen, die vom AN eingeholten Nachweise, Abnahmebescheinigungen und Genehmigungen, Produktdaten- blätter und Funktionsbeschreibungen der eingesetzten Materialien und Bauteile sowie die Bestands- und Revisionspläne aller baulichen Anlagen aus dem beauftragten Leistungsbereich des AN. 1.4 Werk- und Montageplanung Die Werk- und Montageplanung ist vom AN nach Vertragsschluss entsprechend den Vorgaben des AG genehmigungsreif in prüffähiger Form zu erbringen und dem AG rechtzeitig zur Freigabe bzw. Genehmigung nach architektonischen/technischen Belangen vorzulegen. Sind Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in der Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage. Alle Werkstattpläne sind in deutscher Sprache und mit metrischen Maßen zu fertigen. Werkstattpläne sind mit der Bezeichnung "Werk- und Montageplanung" zu übergeben. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: - statische Nachweise aller Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung möglicher auftretender Verformungen und Spannungen - Einplanen von Dehnungs- und Montagestößen - Anschluss- und Auflagerpunkte zur Aufnahme der nötige Längenausdehnung - statische Bemessung von Glasstärken, -arten und -zwischenlagern - Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art 2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Alle Materialien müssen den DIN-Vorschriften entsprechen und, soweit erforderlich, über einen gültigen Zulassungsbescheid verfügen. Es sind nur Systemkomponenten ein und desselben Herstellers zu verwenden. Alle Metallteile, die eingebaut werden, sind in gleicher Ausführungsqualität zu liefern. Dichtprofile zwischen Glas und Glasleiste müssen zum System passen und mit angrenzenden Stoffen verträglich sein. Umlaufende Falzdichtungen aus PVC sind nicht zugelassen. Für Schwellendichtungen ohne besondere Anforderungen ist PVC zulässig. Spritzbare Dichtstoffe und komprimierte Dichtbänder müssen mit den angrenzenden Bauteilen verträglich sein und auf ihnen fest haften. Die Stoffe müssen alterungsbeständig, witterungsresistent und im vorkommenden Temperaturbereich ihre Eigenschaften behalten. Für die Dämmung von Anschlussfugen sind geeignete Materialien einzusetzen. Die Materialqualität jeglicher Befestigungsmittel der Türen beträgt V4A, wenn nicht anders angegeben. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Allgemein Grundlage für die Ausführung ist die Ausführungsplanung mit den Detailzeichnungen. Sofern sich Unstim- migkeiten zu vorgenannten Normen und Richtlinien ergeben, hat der Bieter diese mit Abgabe seines Angebotes zu benennen. Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Der Auftragnehmer ist zwingend vor Ausführung seiner Leistungen dazu verpflichtet eigenverantwortlich, verbindliche Aufmaße auf der Baustelle zu nehmen. Beim Maßnehmen auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Türen wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Das gilt besonders bei Wärmedämm- verbundsystemen. Im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers vorzunehmen. Alle für den Einbau von Fenstern und Türen erforderlichen Höhenangaben richten sich nach dem Meterriss. Der Meterriss befindet sich i.d.R. in jedem Treppenhaus in jedem Geschoss einmal. Von dort ist dieser eigenverantwortlich vom AN in die Arbeitsbereiche zu übertragen. Die Verwendung von anderen Markierungen ist nicht zulässig. Kosten, die sich aus einer Nichtbeachtung dieser Forderungen ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Bei mehreren Ausführungsarten ist die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Profile, Flügel, Drückergarnituren, Bände, Trittbleche etc. sind durch geeignete Überzüge, Folien und Klebe- streifen vor Beschädigung und Verunreinigung während der gesamten Bauzeit zu schützen. Diese sind nach Aufforderung durch den Auftraggeber restlos zu entfernen. Vor der Abnahme sind alle Türen fachgerecht von innen und außen zu reinigen. 3.2 Konstruktion Alle Konstruktionen, einschließlich der Verbindungselemente, müssen die planmäßig auf sie einwirkende Kräfte aufnehmen und an die Tragwerke des Baukörpers weiterleiten können. Falls zusätzliche Belastungen angegeben sind, so sind sie in der Bemessung zu berücksichtigen. Die Einwirkung von Schlagregen und Tauwasser ist so zu begrenzen, dass Schäden vermieden werden, z. B. unzulässige Minderung des Wärmeschutzes. Schallschutzanforderungen sind gem. den Angaben in den Positionen zu erfüllen und gelten für das eingebaute Element (R'w), sofern nicht anders angegeben. Die Anschlüsse zwischen Fenster bzw. Tür und Baukörper sind unter Beachtung der Anforderungen an die Schalldämmung der Fenster auszubilden. Die statische Bemessung und die gültigen Prüfzeugnisse für Schall- und Wärmeschutz sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit müssen entsprechend den geltenden Normen ausgeführt werden. Blendrahmen besitzen die Möglichkeit zur Aufnahme von systemzugehörigen Kopplungselementen. Blendrahmen der Türen erhalten unterseitig Ergänzungsprofile zum Höhenausgleich zwischen Roh- und Fertigfußboden. Die Glasdicken sind unter Berücksichtigung der Anforderung an den Schall- und Wärmeschutz sowie an die Windbelastung und sonstiger Beanspruchungen zu ermitteln. Es dürfen nur Glasscheiben verwendet werden, die im Randverbund ein Herstellungsdatum sowie die Glasbezeichnung aufweisen. Scheibendicke, Dichtprofile und Glasleisten müssen aufeinander abgestimmt sein. Der Einbau von Füllungen erfolgt sinngemäß, ggf. mit Falzverbreiterungsprofilen. Es dürfen nur Beschläge angeboten und verarbeitet werden, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen. Die Prüfnachweise müssen auf die geforderten Beanspruchungen und Flügelgrößen ausgestellt sein. Die Möglichkeit zur Wartung und Instandhaltung der Beschläge muss gegeben sein. Nicht mehr zugängliche Bauteile aus Stahl sind in verzinkter Ausführung einzubauen. Kontaktkorrosion ist auszuschließen. Eck- und Scherenlager sowie Rollzapfen müssen justierbar sein. Beschlagteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Funktion der Türen auf Dauer sicherstellen. Werden Sicherheitsbeschläge für einbruchhemmende Türen gefordert, sind Prüfzeugnisse auf Verlangen vorzulegen. Bei Türen mit Falzdichtung muss das Bandrahmenteil um die Dicke der Dichtung aus der Bandtasche herausgezogen werden, um die Funktion der Dichtung umlaufend zu gewährleisten; alternativ können Spezialbänder für Türen mit Falzdichtung eingesetzt werden. Alle Beschläge und Beschlagsteile sollen nach den Richtlinien des jeweiligen Herstellers eingebaut werden. Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen. Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen. Die Verwendung von Beschlagteilen verschiedener Hersteller in einem Bauteil ist nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind die Öffnungsgarnituren (Drücker, Oliven, Feststeller und dgl.). Werden Beschläge nur geliefert, sind auch alle bauseits zu befestigenden Zubehörteile (Schrauben, Schließbleche, Schließplatten, Führungsschienen u. dgl.) mitzuliefern und in den Preis einzurechnen. Die maximale Fugenbreite zwischen Rahmen und Leibung ist auf die Türgröße abzustimmen und darf im Mittel nicht mehr als 2 cm betragen. Die Befestigung ist so vorzunehmen, dass die zu erwartenden äußeren Lasten sowie das Eigengewicht so an angrenzende Bauteile abgeleitet werden, dass die Türen dauerhaft gebrauchstauglich und funktionsfähig bleiben. Die für das Fenstersystem festgelegten Abstände und Anordnungen der Befestigungselemente sind zu beachten. Die Befestigung ist so auszubilden, dass am Fenster keine unzulässigen Zwängungen entstehen, z. B. aus temperaturbedingten Längenänderungen im Fenster. Die Türen sind mechanisch zu befestigen. Die Lastabtragung muss durch Tragklötze aus weichmacherfreien Kunststoffen erfolgen. Die Verwendung von Holzklötzen ist nicht zulässig. Bei den Befestigungselementen ist ausreichende Tragfähigkeit nachzuweisen. Bei der Anwendung von Dübeln sind die zulässigen Beanspruchungen und die Verarbeitungshinweise der Hersteller zu beachten. Diese gelten auch hinsichtlich der Randabstände und der Einstecktiefe. Die Abdichtung zwischen Außenüren und Baukörper muss dauerhaft luftundurchlässig sein. Die Abdichtung erfolgt sowohl außen- als auch raumseitig. Sie muss umlaufend ausgeführt werden und darf an keiner Stelle unterbrochen werden. Dies gilt auch für alle Hauseingangstüren. Der Diffusionswiderstand gegen Wasser- dampf muss an der raumseitigen Abdichtung höher sein als an der Außenseitigen. Der Einfluss benachbarter Randbereiche ist zu beachten. Das eingesetzte Abdichtungssystem muss mit den angrenzenden Bereichen verträglich sein. Der Hohlraum zwischen Außentüren und Wand ist aus wärme- und schallschutztechnischen Gründen mit geeigneten Materialien auszufüllen. Die außenseitige Abdichtung ist mit einer diffusionsoffenen Dichtfolie dauerhaft und umlaufend herzustellen. Verkleidungen mit Metallblechen sind grundsätzlich zu entdröhnen. Dafür ist eine Beschichtung mind. 2 mm dick auf ihrer Unter- oder Rückseite mit einem Material der Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 vorzusehen. Die Entdröhnung ist in horizontalen und schrägen Flächen zwingend vorgeschrieben. Geklebte Antidröhnmatten sind nicht zugelassen. Die Belüftung und Entwässerung des Falzgrundes und der Vorkammer muss so ausgebildet sein, dass anfallende Feuchtigkeit nach außen abgeleitet wird. Sofern der Profilverbund im Falzgrund und in der Vorkammer angeordnet ist, muss dieser ohne zusätzliche Abdichtung wasserdicht und wasserbeständig sein. Die Belüftung des Falzgrundes bei Isolierverglasungen muss nach den Richtlinien der Isolierglashersteller erfolgen. Die Anschlüsse der Türelemente zum Baukörper sind so auszuführen, dass die thermischen Dehnungen der Elemente sowie Verformungen des Baukörpers ohne Zwänge geräuschfrei und ohne Beeinträchtigung der Dampf- und Feuchtigkeitsdichtungen erfolgen können. Alle Verbindungen, Befestigungen müssen so konstruiert sein, dass ein Toleranzausgleich gegenüber dem Rohbau möglich ist. Grundsätzlich sind alle Anschlüsse von innen dampfdicht und von außen wasser- und feuchtigkeitsdicht, aber diffusionsoffen zu planen und auszuführen. Spritzbare Dichtstoffe sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. 3.3 Nachweise und Zertifikate Es ist eine werkseigene Produktionskontrolle, wie sie im Zusammenhang mit dem Übereinstimmungs- zeichen (CE-Zeichen) gefordert wird, nachzuweisen. Es dürfen nur Baustoffe wie Profile, Gläser, Dichtstoffe, Wärmedämmung etc. zum Einsatz kommen, für die ein Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen / CE-Zeichen) vorliegt. Die entsprechenden Zulassungen und Übereinstimmungsnachweise sind dem AG vorzulegen. Die Nachweise, dass die in der Ausschreibung geforderten wärmetechnischen Werte gem. Bauteilkatalog und Schalldämmwerte gem. Schallschutzgutachten erfüllt werden, sind ebenfalls zu erbringen. Die Kosten für alle vorgenannten Nachweise und Zertifikate sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.4 Statische Berechnungen Dem Inhalt der Leistungsbeschreibung liegt eine grobe unverbindliche Vordimensionierung zugrunde. Leistungsbestandteil des AN ist das Erstellen der kompletten, prüffähigen statischen Berechnung. 3.5 Zustimmungen im Einzelfall / Sondergenehmigungen Der AN hat für sämtliche Bauteile für die keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt und sonstige genehmigungspflichtige Bauteile die erforderlichen Zustimmungen im Einzelfall / Sondergenehmigungen zu erwirken und rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen. Alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie ggf. erforderliche Bauteilversuche, Material- prüfungen, die Einschaltung von Sonderfachleuten, behördliche Genehmigungen etc. sind in die Einheits- preise einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die zeitlichen Auswirkungen der Zustimmungen im Einzelfall / Sondergenehmigungen sind in der gesamten Projektabwicklung so zu berücksichtigen, dass keine Terminverzögerungen in der Ausführung entstehen. 4. Preisinhalte Die folgenden Forderungen werden mit den Einheitspreisen abgegolten sofern nicht gesondert aufgeführt: - Die Montage der Türen erfolgt in zeitlichen und örtlichen Abschnitten nach Vorgaben / in Abstimmung durch / mit dem Auftraggeber. - Ausführung aller Arbeiten einschl. Dichtungsprofile, Beschläge, Versieglung, Verglasung, usw. - Fensterelemente haben als komplette Einheit einschl. aller notwendigen Bestandteile wie Rahmen, Kopplungsprofile, Pfosten etc. sowie aller notwendigen Bestandteile die aufgeführten Anforderungen im eingebauten Zustand zu erfüllen. - Alle Scharniere, Abdeckkappen etc. sowie alle sichtbaren Dichtungen sind in Rahmenfarbe herzustellen - Randverbund in schwarz - Entfernen von Aufklebern, Schutzfolien u.Ä. nach Abstimmung mit der Bauleitung - Türen werden in die Rohbauöffnungen vor Beginn der Fassaden-, Putz-, Estricharbeiten etc. eingebaut. - sämtliche Nebenleistungen gem. VOB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Leistungsverzeichnis Leistungsverzeichnis Anlagen zum LV: siehe Anlagenverzeichnis.
Leistungsverzeichnis
01 Allgemeine Leistungen
01
Allgemeine Leistungen
01.01 Technische Bearbeitung
01.01
Technische Bearbeitung
01.02 Stundenlohnarbeiten
01.02
Stundenlohnarbeiten
02 Außen- und Innentüren
02
Außen- und Innentüren
02.01 Außentüren Erdgeschoss
02.01
Außentüren Erdgeschoss
02.02 Innentüren EG - 2.OG
02.02
Innentüren EG - 2.OG

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