Gerüstbauarbeiten
Kita Scheeßeler Straße
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Beschreibung
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Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung, Gegenstand der Ausschreibung Allgemeine Baubeschreibung, Gegenstand der Ausschreibung 0. Projekt Neubau einer Kindertagesstätte für 6 Gruppen und Kinder- und Familienzentrum (KuFz) in der Scheeßeler Str. 32 in 28239 Bremen-Gröpelingen. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein 3-geschossiges, freistehendes Gebäude der Gebäudeklasse 3 gem. Landesbauordnung. Das Gebäude ist als "Sonderbau" gem. Landesbauordnung zu betrachten. 1. Örtliche Verhältnisse, Zuwegung, Logistik Die Bebauung erfolgt auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans 1997. Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über die "Hesslinger Straße" bzw. "Scheeßeler Str.". Die Baustelle befindet sich in einem Wohngebiet mit engen Zufahrtstraßen. Diese örtlichen Gegebenheiten und Erschwernisse sind in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Die Baustelle ist eingezäunt. Die Abfallentsorgung von entstehendem Restmüll, Baumaterial etc. ist von jedem Gewerk unaufgefordert vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung erfolgt diese nach angemessener Frist durch den AG und wird auf das/die verursachende(n) Gewerk(e) kostenpflichtig umgelegt. 2. Baubeschreibung Rohbau 2.1 Fundamente und Bodenplatte Flachgründung mit Stahlbeton-Streifenfundamenten gem. statischer Berechnung. Die Sohlplatte wird als Betonplatte auf verdichtetem Füllsand hergestellt. 2.2 Mauerwerk 2.2.1 Außenwände Das tragende Mauerwerk der Außenwände wird aus Kalksandstein bzw. Stahlbeton hergestellt. Die Fassade erfolgt als ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit einer Schlussbeschichtung aus Putz. 2.2.2 Innenwände Die Innenwände im Erd-, 1. und 2. Obergeschoss werden aus Kalksandsteinmauerwerk hergestellt. 2.3 Decken Die Decken werden in Ortbeton ausgeführt. 2.4. Dach 2.4.1 Dachkonstruktion Das Dach wird als Stahlbetonflachdachkonstuktion mit Flachdachabdichtung und Gefälledämmung ausgeführt. Die Entwässerung erfolgt über außenliegende Fallrohre aus Zink mit ca. 1,0 m hohen Standrohren und Revisionsöffnungen. Sofern eine außenliegende Entwässerung nicht möglich ist, werden schallgedämmte, innenliegende Fallrohre verwendet. Das Dach wird extensiv begrünt und erhält eine Photovoltaikanlage. 2.4.2 Dachabschluss Der Dachabschluss an der umlaufenden Attika des Gebäudes erfolgt mit Aluminium- Abschlussprofilen (T-Klemmprofile), eloxiert oder pulverbeschichtet im Farbton nach Wahl der Architekten. 2.4.3 Dachdämmung, Abdichtung Druckfeste Gefälledämmung gemäß Vorgaben (GEG-Nachweis), bituminöse Abdichtung. 2.5 Fenster und Haustüren Die Fenster werden lt. Zeichnung als Kunststofffenster geliefert und eingebaut. Die Verglasung erfolgt als Wärmeschutzglas gem. GEG-Nachweis. Die Haustüranlage besteht aus einer Tür mit Glasfüllung einschl. Vorbereitung für ein Sicherheitsschloss (PZ), Mehrfach-Verriegelung und Drückergarnitur aus Edelstahl. Die Tür entspricht der Widerstandsklasse RC2. Die Oberfläche wird nach Vorgabe des Architekten ausgeführt. Die Haustür erhält einen Klemmschutz. Eine Briefkastenanlage mit einem Briefkasten und einer Klingel wird vorgesehen. Der sommerliche Wärmeschutz wird gem. Vorgabe des sommerlichen Wärmeschutznachweises ausgeführt. Die Ausstattung der Gruppen-, Differenzierungs-, Personal-, Förderräume, Büro und Bewegungsräume mit innenseitigen mobilen Schattierungen als Blendschutz, nach Vorgabe der Unfallkasse, obliegt dem Mieter. 2.6 Außenfensterbänke/Sohlbänke Die Außenfensterbänke bzw. Sohlbänke werden in Aluminium ausgeführt. 3. Gegenstand der Ausschreibung Gegenstand der Ausschreibung sind folgende Leistungen: - Fassadengerüste als Arbeits- und Schutzgerüste
Allgemeine Baubeschreibung, Gegenstand der Ausschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültige ENEV, die DIN 4109 (Schallschutz), DIN 4102 (Brandschutz) und die gewerkerelevanten Normen in jeweils neueste Fassung sind unbedingt einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, vor Ausführung seiner Arbeit die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungspläne auf die Einhaltung der vorgesehenen DIN zu prüfen. Dem AN werden vor Baubeginn alle vorhandenen Genehmigungsunterlagen überreicht. Er hat sicherzustellen, daß sämtliche Verordnungen und Auflagen des zuständigen Bauordnungsamtes bei der Ausführung der Arbeit beachtet werden. Diese Bestimmungen und Auflagen sind vom AN ohne Mehrkosten für den AG mit auszuführen, wenn sie nicht in einer Position gesondert ausgeschrieben sind oder ihm vor Baubeginn nicht bekannt waren. Der Bieter bestätigt durch Abgabe seines Angebots, dass er im Falle einer Beauftragung seinen Arbeitnehmern den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach § 1 MiLoG mindestens zahlt. Beim Einsatz von Nachunternehmern obliegt dem AN die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch seine Nachunternehmer Die Beauftragung von Nachunternehmern durch den AN für gesamte Leistungen oder Teilleistungen bedarf der Zustimmung des AG. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge " Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und -technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB - Teil C - als beschrieben. Der AN ist verpflichtet, alle in den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen befindlichen Maße und Informationen zu prüfen. Falls die dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen Maße und Informationen vermissen lassen, die zur Herstellung der Arbeit erforderlich sind, ist der AN verpflichtet, vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Bezug auf die fehlenden Maße oder Informationen eine schriftliche Anweisung der Bauleitung des AG einzuholen. Bei Nichteinhaltung dieser Regel ist der AN für alle Fehler oder Abweichungen verantwortlich. Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er sich über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, durch Besichtigung der Baustelle und Rückfragen, volle Klarheit verschafft hat. Einwendungen des Bieters nach Angebotsabgabe sind ausgeschlossen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d. h. Leistungen, die sich zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Das geplante Bauvorhaben befindet sich in einem Wohngebiet, hieraus resultierende Beschränkungen sind zu berücksichtigen. Die Lagerung der Baumaterialien darf nur mit Zustimmung des AG auf eigene Gefahr erfolgen. Ort und Platz der Lagerung der verschiedenen Materialien sind mit dem AG abzusprechen. Behördliche Auflagen hinsichtlich Emission, Straßen- und Verkehrssicherheit sind zu beachten, Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. Erforderliche Genehmigungen und Nachweise sind Sache des AN. Beschädigungen der Fahrbahnen, Fußwege, Zäune und Mauerwerkseinfriedungen im Bereich der Baustelle, die durch die Baumaßnahme entstehen, gehen zu Lasten des AN (Auftragnehmer) und sind durch den AN auf eigene Kosten wieder herzustellen. Die Auftraggeber sind bei der Regulierung von Schadenfällen zu beteiligen. Der AN hat die Baustelle sauber zu halten, die Rückstände seiner Arbeiten zu beseitigen und nach Fertigstellung der Arbeiten vor Verlassen der Baustelle das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Bauschuttabfuhr ist wöchentlich vorzunehmen. Sollte die Baustelle nicht sauber verlassen werden, behält sich der AG das Recht vor, zu Lasten des AN den Schutt beseitigen zu lassen, wenn dieser einer einmaligen schriftlichen Aufforderung nicht binnen 3 Tagen nachkommt. Auf die sicherheitstechnischen Vorschriften der Berufsgenossenschaften wird besonders hingewiesen. Den Anordnungen der Bauleitung ist Folge zu leisten, die Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) sind umgehend zu befolgen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft. Persönliche Schutzausrüstungen sind vorzusehen, ggf. erforderliche Verankerungspunkte sind herzustellen. Eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ist vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung einzureichen. Werden im Zuge der Arbeiten Leistungen erforderlich, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, so ist hierfür rechtzeitig ein Nachtragsangebot einzureichen. Die Ausführung dieser Leistung kann erst nach Beauftragung durch den Bauherren erfolgen. Ausgeführte Leistungen, für die kein Aufrag vorlag, können nicht vergütet werden. Stundenlohnarbeiten erfolgen nur nach vorheriger Anordnung durch den Auftraggeber, sind täglich durch Tagelohnzettel zu belegen und innerhalb von 3 Werktagen der Bauleitung vorzulegen. Die Anerkennung der Stundennachweise gilt vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Ohne Auftrag ausgeführte Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet. Arbeitsunterbrechungen und Ausführung der Arbeiten in Teilleistungen berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Eine Abarbeitung der beauftragten Leistungen in einem Zuge kann nicht garantiert werden. Die komplette Baustelleneinrichtung, einschl. aller für das eigene Gewerk erforderlichen Gerüste, Absturzsicherungen, Hub- bzw. Scherengitter und Hebewerkzeuge einschl. Vorhaltung, sind; soweit nicht gesondert aufgeführt, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Baustrom und Bauwasser werden vom AG zur Verfügung gestellt. Der AG schließt für die Dauer der Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab. Der Selbstbehalt beträgt 500 €. Sanitäre Einrichtungen werden unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Die Baustelle wird - unter Berücksichtigung der relevanten Datenschutzbestimmungen - über die gesamte Bauzeit Videoüberwacht. Die Abrechnung oben genannter Aufwendungen erfolgt in Form einer allgemeinen Umlage in Höhe von 1,6 % der Nettoabrechnungssumme. Fällig bei Schlusszahlung. Transportgenehmigungen sind eigenverantwortlich einzuholen. Die Lieferung versteht sich frei Baustelle, einschließlich Entladung und Montage. Krankosten sowie Kosten für sämtliche Hilfsmittel und -stoffe, die zur Entladung und Montage benötigt werden, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Umweltschutz: Schädliche Flüssigkeiten (Öle, Benzin, o.ä.) dürfen nicht in den Untergrund oder vorh. Gewässer eingeleitet werden. Daraus resultierende Schäden werden auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zuwiderhandlung den Vertrag zu kündigen. Die Lärmentwicklung ist auf ein Minimum zu senken. Die Maschinen, die der Lärmschutzverordnung nicht entsprechen, sind auf der Baustelle nicht zugelassen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, nicht alle ausgeschriebenen Leistungen in Auftrag zu geben. Ein Anspruch auf den Gesamtauftrag sowie ggf. auf entgangenen Gewinn besteht nicht. Etwaige Erschwernisse infolge ungünstiger Witterung sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Stilllegung und Arbeitsunterbrechung berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Nachforderungen. Regenfälle werden nicht als höhere Gewalt oder unabwendbarer Umstand im Sinne des § 7 Nr. 1 VOB/B angesehen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass sie völlig außergewöhnlich und einmalig waren. Das Bauwerk und seine Bauteile sind während aller ausgeführten Arbeiten gegen Witterungsschäden und Niederschlagswasser zu schützen. Die der Jahreszeit entsprechenden Schutzmaßnahmen müssen ohne besondere Aufforderung durch die Bauleitung vorgenommen werden und sind als Nebenleistungen durch die Einheitspreise mit abgegolten. Alle Massen und Mengen gelten zum Nachweis, sofern in der Leistungsbeschreibung keine andere Abrechnung gefordert ist. Die Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung aufzustellen. Massenmehrungen oder Massenminderungen - auch über 10% hinaus - und der Wegfall einzelner Positionen ändern die Einheitspreise nicht. Bei Entfall derartiger Leistungen steht dem AN keine Entschädigung - auch nicht für entgangenen Gewinn - zu. Die Mängelbeseitigung bzw. die Reklamationsbearbeitung und die Beseitigung der Beanstandungen durch Erwerber ist innerhalb von zwei Wochen durch den Unternehmer zu erledigen, nachdem ihm der Mangel bekanntgegeben wurde. Sollte innerhalb dieser Frist die Reklamation nicht beseitigt sein, so wird ihm eine Nachfrist von max. 10 Werktagen gewährt. Die vorgenannten Fristen verlängern sich nur, wenn der Unternehmer schriftlich und fristgemäß nachweist, daß der den Grund der Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die relevanten Revisionsunterlagen und Fachunternehmererklärungen sind nach Beendigung der Leistungen bei Abnahme der Leistungen vollständig zu übergeben. 1 x in Papierform und 1 x in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick). Etwaige Wartungsangebote sind im Zuge der Baumaßnahme der Bauleitung zu übergeben.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Gerüste 1. Allgemeines 1.1 Mitgeltende Normen und Regeln Für die nachfolgend ausgeschriebenen Gewerke und Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB Teil C. Darüber hinaus gelten alle zutreffenden DIN-Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen, Empfehlungen, Merkblätter usw. in ihrer neuesten Fassung sowie die anerkannten Regeln der Technik. Soweit notwendig sind die jeweiligen Verarbeitungsvorschriften der Herstellerfirmen zu beachten. Die Brand-, Schall- und Wärmeschutzanforderungen sind zu beachten und einzuhalten. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz - oder gleichwertig - immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2. Leistungsumfang Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die Montage von Fassadengerüsten, Treppentürmen, ect. inkl. Koordination mit dem am Bau beteiligte Dritten, Bereitstellung der Montagegeräte, Beseitigung von Mängeln an Untergründen sowie Herstellen und Entfernen von Hilfsgründungen. Bei den nachfolgend beschriebenen Leistungen handelt es sich um Gerüstarbeiten, unter anderem: - Aufstellen eines Verankerungsplanes - Statische Berechnung DIN EN 12811-1 - Arbeits- und Schutzgerüste als Fassadengerüst für Mauerarbeiten, Verblend-Mauerwerk, Fassadenarbeiten (Fenster), WDVS und Malerarbeiten Alle hier genannten Leistungen, alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Leistungen und aller der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen sind in das Angebot mit einzukalkulieren. Die anfallenden Transportkosten durch die Kranbenutzung sind durch den AN zu tragen und in das Angebot einzukalkulieren. 3. Ausführungshinweise 3.1. Allgemein Das Aufstellen der Arbeits- und Schutzgerüste erfolgt an den Gebäudefassaden. Die Gerüste sind mit Dachfanggerüsten, Leitergängen, Überbrückungen und Schutzdächer für Durchgänge, erforderliche Konsolen und Absturzsicherungen auszustatten. Diese Gerüstbauteile sind, soweit nicht in separater Position ausgeschrieben, in die Hauptposition mit einzukalkulieren wenn sie gemäß den Arbeitsschutzanforderungen der Bau-Berufsgenossenschaft erforderlich sind. Die Errichtung von Leitergängen über die gem. VOB als Nebenleistungen geforderten sowie separate Treppentürme werden gesondert vergütet. Maße der einzurüstenden Fläche, Angaben zur Gliederung des Gebäudes sowie der Fassaden sind den der Leistungsbeschreibung beigefügten Ausführungspläne zu entnehmen. Die Ermittlung der Anzahl der Gerüstlagen, Konsolen, Sicherungen, etc. obliegt dem AN Gerüstarbeiten. Erforderliche Angaben zu Art und Beschaffenheit des Gerüstes hinsichtlich Gerüstklassen gem. DIN EN 12811 (Breite, Höhe, Lastklasse) sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Der AN hat diese Angaben zu prüfen. Der AN ist verpflichet vor Beginn seiner Leistungen sich über die Gegebenheiten vor Ort insbesondere über die Standflächen für die Gerüste zu informieren. Das Herrichten und Ausgleichen von unbefestigtem Untergrund ist Sache des AN Gerüstarbeiten und wird gesondert vergütet. Der Beginn und die Dauer der Standzeit erfolgt entsprechend dem Rahmenterminplan bzw. Taktplan des AG, nach Bauteilen und Abschnitten. 3.2 Standflächen Die für die Gerüste vorgesehenen Standflächen bestehen aus Auffüllungen bzw. Rohbaukonstruktionen / Stahlbetondecken, teilweise mit aufgebrachter Dampfsperre / Abdichtung. 3.3 Statische Nachweise, Standsicherheit Sämtliche zur Gerüststellung erforderlichen Planungen und Standsicherheitsnachweis sind vom AN in eigener Verantwortung zu erbringen. 3.4 Genehmigungen Sind Genehmigungen vor Aufstellen der Gerüste erforderlich, z. B. Aufstellung im öffentlichen Bereich, hat der AN die Vorlage rechtzeitig zu prüfen bzw. bei der Genehmigungseinholung mitzuwirken. Die mit dem Architekten, dem Tragwerksplaner und der BÜW des AG abgestimmten genehmigungsfähigen geprüften statischen Berechnungen und zugehörigen Planungen sind mindestens 4 Monate vor Ausführung dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten zu übermitteln, so dass vom AG bzw. dessen Bevollmächtigung die Baugenehmigung für die Außengerüste gemäß §62 HBO eingeholt werden kann. 3.5 Sonstiges Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren. 3.6 Koordinierung Die Koordination mit am Bau beteiligten Dritten, z.B. dem AN Rohbau, AN Fassade, AN Fenster, dem AN TGA, etc. für die der AN die Gerüste zur Erstellung ihrer Leistungen vorzuhalten hat, liegt im Verantwortungsbereich des AN. Die abschließende Klärung und Abstimmung der Gerüstsituation bzgl. Sicherheitsfragen ist seitens des AN eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Baubeginn mit dem SiGe-Koordinator des AG sowie mit dem seitens des AG beauftragten AN-Baulogistik und dem hiervon gestellten SiGe-Koordinators und ebenso mit den zuständigen Behörden und der Berufsgenossenschaft herbeizuführen. 3.7 Untergrund Es wird ein tragfähiger Untergrund bereitgestellt. Bedenken hinsichtlich des Untergrundes, der vorgesehenen Ausführung und der Möglichkeit der Verankerung und Abstützung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sind Hilfsuntergründe erforderlich sind diese durch den AN entsprechend den eigenen Anforderungen zu erstellen. Die Leistung ist frühzeitig, bei der Bauanlaufbesprechung vom AN anzumelden. 3.8 Gerüstmontage- / -demontage Um sicher zu gehen, dass keine beschädigten Gerüstbauteile verwendet werden, sind alle Gerüstbauteile vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel zu prüfen. Die Gerüstarbeiten sind dem Bauablauf angepasst zu erstellen. Beim Einrüsten und Abrüsten des Bauwerks ist daher davon auszugehen, dass die erforderlichen Gerüste so konzipiert, angeordnet und umgebaut werden, dass das Gebäude in mehreren Abschnitten erstellt wird. Die Gerüste dienen auch als Absturzsicherung im Sinne der UVV. Dies ist einzukalkulieren. Beim Abrüsten entstehende Beschädigungen sind grundsätzlich sofort zu melden. Eine Beseitigung der Beschädigung erfolgt wegen der Gewährleistung über den Auftragnehmer des entsprechen Gewerkes und geht zu Lasten des Verursachers. Eine Ausbesserung der Beschädigungen in Eigenregie ist strengstens untersagt. 3.9 Gerüstverankerungen Die Gerüstanker sind in ausreichender Länge in Bezug auf die geplante WDVS-Stärke von ca. 22 cm liefern und fachgerecht zu montieren. Die Gerüstverankerungen sind regelmäßig zu prüfen. 3.10 Gerüstbekleidungen Netze bzw. Planen sind entsprechend ihrer Anforderung als Witterungsschutz, Sichtschutz, Schutz gegen heranfallende Gegenstände auszuführen und sicher an der Gerüstkonstruktion zu befestigen. Bei der Befestigung an den Gerüsten sind Windsogkräfte etc. entsprechend zu berücksichtigen und nachzuweisen. 3.11 Sicherheit Der AN hat die Typengenehmigung bzw. die Zulassung seiner Gerüste dem AG vorzulegen und die Gerüste damit zu kennzeichnen. Die vorschriftsmäßige Erstellung der Gerüste ist für jeden Bereich mit wetterfesten, gut lesbaren Beschilderungen in ausreichender Anzahl durch den Fachbauleiter des AN kenntlich zu machen. Sind bestimmte Bereiche des Gerüstes nicht einsatzbereit, insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus, sind diese mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist der Zugang zum Gefahrenbereich angemessen abzugrenzen. 3.12 Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Erforderliche Sicherheitskennzeichnung sowie Sicherheitsbeleuchtung an Gerüsten sind vom AN eigenverantwortlich zu erstellen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Leistungsverzeichnis Leistungsverzeichnis Anlagen zum LV: siehe Anlagenverzeichnis.
Leistungsverzeichnis
01 Allgemeine Leistungen
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Allgemeine Leistungen
01.01 Technische Bearbeitung
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Technische Bearbeitung
01.02 Stundenlohnarbeiten
01.02
Stundenlohnarbeiten
02 Gerüstarbeiten
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Gerüstarbeiten
02.01 Fassadengerüste
02.01
Fassadengerüste

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