Vorbemerkungen Es gelten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Sämtliche Leistungen sind nach den deutschen Vorschriften, Gesetzen, Verordnungen, den Regeln der Berufsgenossenschaften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (VDE, VDI, DIN, VBG, VDS usw.) zu errichten.
Der NU verpflichtet sich, nach Aufforderung, an wöchentlichen Koordinationsbesprechungen auf der Baustelle teilzunehmen.
Die ausgeschriebenen Leistungen sind in kompletter Material-, Lohn- und Lieferleistung anzubieten. Alle Positionen umfassen das abnahmefertige Herstellen der Leistungen, einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen.
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nicht anders vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften als vereinbart und mit dem EP abgegolten:
− Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. Markierungen sind vor der Übergabe
rückstandslos zu entfernen
− Das Entfernen und Wiederanbringen aller Abdeckungen für Schalter und Steckdosen sind
Nebenleistungen
− Fachgerechtes Tapezieren und Beschichten von Revisionsklappen
− Stellung von Gerüsten oder Arbeitsbühnen für Arbeiten über 3,50 m Höhe, sowie Weiterrücken im Zuge der Arbeiten
− Anbringen von Mustern in beurteilungsfähiger Größe
− Abdecken und staubdichtes Abkleben von angrenzenden und empfindlichen Bauteilen und Schutz von Gegenständen inklusive rückstandlose Entfernung der Abdeckmaterialien und Entsorgung nach
Ausführung der Arbeiten
− Entfernung, Abtransport und Entsorgung der Randdämmstreifen in Bereichen in denen der AN eine Boden- / Sockelbeschichtung ausführt
− Das Beischleifen und Beispachteln an Übergängen zur Altbeschichtung
− Das Verkitten von Fugen an Deckleisten, Übergängen von Füllung und Rahmen bei Türen und
dergleichen
− Das Ausbessern von Kittfasen
− Das Spachteln von Schraublöchern/sonstige Vertiefungen beim Lackieren von Türzargen
− Schutzmaßnahmen für den Personenverkehr durch Hinweisschilder oder Absperrungen im
gewerksüblichen Umfang
Als Grundlage zur Abrechnung kommen nur die tatsächlich bearbeiteten Flächen.
Als Putz- und Untergrundschäden geringen Umfanges sind vereinzelte Fehlstellen anzusehen, z.B.:
− Putzspritzer, die mit dem Spachtel leicht entfernt werden können und keine Vertiefungen
hinterlassen
− Löcher, die z.B. durch Stoß entstanden sind,
− Schwundrisse, jedoch nicht Setzrisse,
− durch Stoß und Druck entstandene kleinere Unebenheiten.
02 Leistungen ohne auflösende Bedingung
Leistungen ohne auflösende Bedingung
02.406 Maler- und Beschichtungsarbeiten
Maler- und Beschichtungsarbeiten