WDVS+Außenputzarbeiten
Kandel, Im Stadtkern 2, Neubau MFH+TG
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK:            320.023 Putzarbeiten mit WDVS BAUVORHABEN:         18021             Neubau MFH              Im Stadtkern 2             76870 Kandel BAUHERR:            HP Projektentwicklung GmbH             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim PLANUNG:            Arcus Projektentwicklung             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-15             Fax.: 06231/9187-33 TRAGWERKSPLANUNG:      Ingenieurgesellschaft Hery             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-0             Fax.: 06231/9187-31 ANGEBOTSABGABE BIS:      10.10.2025 ORT:            Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim BIETER:            .............................................             .............................................             .............................................             .............................................             .............................................                   (FIRMENSTEMPEL) ANGEBOTSSUMME   NETTO      _....................................... 19,00 % MwSt         _....................................... ANGEBOTSSUMME   BRUTTO      _....................................... Beginn der Arbeiten:         nach Vereinbarung Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, - die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag, - die zusätzliche Vertragsbedingungen, - die zusätzliche technische Vorschriften, - die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C in der zur Zeit    der  Vertragsunterzeichnung gültigen       Fassung), - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B in der zur    Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung), - hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.    Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1  Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,        Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.        Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen tech-        nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die einschlägige Re-        gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den - vorrangigen - allgemein aner-        kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender        Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen        für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2  Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu        treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-        bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).        Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus        Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten        Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2     Pflichten des Auftraggebers (AG)        Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unter-        stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich        und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen treffen den AG die sich aus        der VOB ergebenden Pflichten. 3      Angebot 3.1  Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-        preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Ma-        terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und        sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben        erhalten. 3.2   Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem         AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu         unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher Auftragser-         teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwen-         dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung         erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind         die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.         Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise. 4      Beauftragung Dritter         Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berech-         tigt. 5      Abnahme 5.1   Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-         zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach         Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die         Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2   Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG         unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt         und der AN hierzu geladen. 5.3   Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-         termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis         der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4   Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel         verweigert werden. 5.5   Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine         Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6   Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungser-         bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im         übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6      Gemeinsames Aufmaß 6.1   Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einverneh-         men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. 6.2   Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN         rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.3   Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten,         weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu         vereinbaren ist. 7      Vertragsergänzungen und -änderungen         Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgrün-         den der Schriftform. 8      Sonstige Bestimmungen         Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird da-         von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen und un-         wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem         Sinn am nächsten kommt.         BVB anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer) Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Ausführungsdauer :     Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW28 2026 festgelegt.     Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von ca. 6 KW angesetzt.     Das Ende der Arbeiten ist auf  ca. KW34 2026 festgelegt. 2. Lage und Vermessung :     Das Baugrundstück liegt in 76870 Kandel,     Im Stadtkern 2     Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 0,15 m über Oberkante vorhandene Geh-     weghinterkante Eisenbahstraße.     Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den Planungsunterlagen durch     den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich rechtliche Belange sind zu     berücksichtigen.     Traufhöhe :   bis    8,85 m über OK Gelände      Firsthöhe :   bis    11,85 m über OK Gelände      Überbaute Fläche:   520,00 qm      Geschoßhöhe:   ca. 2,85 m 3. Taglohnarbeiten :     Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich angeordnet und frei-     gegeben werden. 4. Anlagen Zusätzliche Technische Vorschriften I.   Putzarbeiten 1.   Allgemein 1.1   Für die Stoffe und Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen, Aufmaß und Abrechnung gelten    die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen:    VOB   DIN 19 350   Putz- und Stuckarbeiten       DIN 18 550   Putz, Baustoffe, Ausführung       DIN 18 202   Maßtoleranzen im Hochbau    Für Wärmedämmputzarbeiten im Fassadenbereich gelten auch       DIN    4108   Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen       DIN    4102   Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,    sowie alle anderen in Betracht kommenden gültigen DIN - Vorschriften. 2.   Stoffe, Bauteile 2.1   Für sämtliche Arbeiten sind nur hochwertige Materialien der 1. Sortierung zu verwenden. 2.2   Material- und Farbmuster sind umgehend und unaufgefordert nach Auftragserteilung und    technischer sowie gestalterischer Klärung der Bauleitung vorzulegen. 2.3   Bedenken gegen das bauseitig vorgeschriebene Material sind mit Angebotsabgabe schrift-    lich geltend zu machen. 2.4   Materialprüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Materialien, die kein Prüfzeugnis be-    sitzen, sind nur mit Rücksprache und Erlaubnis der Bauleitung verwendbar. 3.   Ausführung 3.1   Die Verarbeitungsvorschriften der Liefer- und Herstellerfirmen sind zu beachten. 3.2   Der beanstandungsfreie Beginn einer jeden Einzelarbeit stellt die Anerkennung des vorge-    fundenen Untergrundes dar. 3.3   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich und unaufgefordert seine Montage- und Arbeits-    abschnitte zu reinigen. Bei Unterlassung ist die Bauleitung berechtigt, auf Kosten des Auf-    tragnehmers andere Firmen mit der Schuttbeseitigung zu beauftragen.    Die Benutzung der Bauschuttcontainer wird gegen Nachweis monatlich berechnet. 4.   Nebenleistungen 4.1   Alle Bauteile, deren Oberflächen sichtbar bleiben sollen, z.B. Fenster, Holzverschalungen,    Sichtbetonteile, Glasflächen sind vor Verschmutzung durch geeignete Maßnahmen zu    schützen.    Abkleben und Abdeckung von Fenstern und Türen sind Nebenleistungen und mit den EP    abgegolten. 4.2   Beiputzarbeiten sowie das Schließen und Verputzen von Schlitzen und Öffnungen sind    nach Aufforderung zu erbringen und mit dem Einheitspreis abgegolten, auch nach Ab-    schluß der Arbeiten im Geschoß. 4.3   Die Putzflächen haben nach ihrer Fertigstellung der DIN 18 202, Tabelle 3 Zeile 7 zu ent-    sprechen.    Rohbautoleranz nach DIN 18 202, Tabelle 3 Zeile 5 + 5 mm. 4.4   Putz- bzw. Spachteloberflächen sind nach Angabe der Bauleitung flächenfertig für Verle-    gung von Fliesen im Dünnbettverfahren und für Anstrich-und Tapezierarbeiten herzustellen. 4.5   Schlitze und Öffnungen etc. sind mit verzinktem Rippenstreckmetall oder Armierungsgewe-    be zu überdecken, zu verputzen oder zu verspachteln und werden mit dem Einheitspreis    abgegolten. 4.6   Putzabschluß- und Kantenschutzwinkel müssen absolut mit der Putzfläche bündig verlau-    fen.    Das Einbauen von Putzlehren ist eine Nebenleistung und mit dem EP abgegolten. 4.7   Bei stark saugenden Untergründen ist eine Vorbehandlung mit Isoliergrund erforderlich.    Diese Leistung ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. 4.8   Der Untergrund, wie Holzwolle-Leichtbauplatten, ist mit Mörtel deckend rauh vorzuspritzen.    Sind Untergrundflächen sehr glatt, sind diese Flächen mit einem geeigneten Haftgrund zu    behandeln. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht ge-    sondert vergütet. 4.9   Die Benutzung von Räumen oder Flächen innerhalb der Häuser bzw. des Geländes als    Lager- oder Aufenthaltsraum ist aus Termin- und Platzgründen ohne Rücksprache und Ab-    rede mit der Bauleitung nicht gestattet. Das Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen    ist eine Nebenleistung und mit dem EP abgegolten. 4.10   Gerüste und Arbeitsbühnen in Treppenhäusern sind Nebenleistungen und mit dem EP ab-    gegolten. 4.11   Das Herstellen von Musterflächen ist eine Nebenleistung und mit dem EP abgegolten 4.12   Die Demontage u. Montage der Regenfallrohre / Schneefanggitter ist in die Einheitspreise    einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. 4.13   Das Beiputzen von Laibungen auch bei Spachtelputz wird nicht gesondert vergütet und ist    in die Einheitspreise einzurechnen. II.   Trockenbauarbeiten In die Angebotspreise sind alle für die vollständige, mängelfreie Ausführung der Leistungen notwendigen Nebenleistungen gem. VOB, Teil C, Ziffer 4.1 und 4.2 einzurechnen. Material- und Lohnkosten sind getrennt anzubieten. Unklarheiten oder Widersprüche in Vorschriften und Leistungsbeschreibungen sind vor Angebotsabgabe klarzustellen. Nachforderungen können nicht vergütet werden. Mit den angebotenen Lieferungen und Leistungen verpflichtet sich der Bieter zur Vollständigkeit seiner Leistungen, auch wenn nachstehend im einzelnen nicht ausdrücklich beschrieben. Alle Maße sind am Bau zu nehmen. 1.   Allgemein 1.1   Alle Leistungen, auch solche, die in folgenden Beschreibungen nicht besonders erwähnt    sind und nicht in der VOB, Teil C, Ziffer 4.1 und 4.2 oder jeweiligen DIN erwähnt werden,    wie ggf. Montagepläne, sind als Nebenleistungen in die Angebotspreise einzurechnen. 1.2   Die Lieferungen und Leistungen müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:    Alle in Anwendung zu bringenden Normen, Richtlinien und Bestimmungen in der jeweils    vollständigen, letztgültigen Fassung, sowie den anerkannten Regeln der Technik:    DIN      4102   Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,    DIN      4108   Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen    DIN      4109   Schallschutz im Hochbau (und DIN 52 210)    DIN   18 180   Verarbeitung von Gipskarton - Montagedecken    DIN   18 202   Maßtoleranzen im Hochbau    DIN   18 355   Tischlerarbeiten    DIN   18 360   Metallbau- und Schlosserarbeiten    DIN   18 363   Anstricharbeiten    DIN   18 364   Oberflächenschutzanstrich an Stahl- und Aluminiumlegierungen 1.3   Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, des Bundesverbandes Leichtbauplatten e.V.,    sowie die Verarbeitungshinweise des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes. 1.4   Fertigungs- und Verlegepläne, soweit diese für die Erfüllung der Leistungen ergänzend not-    wendig sind. Diese Pläne müssen in Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung des    Auftraggebers stehen. 1.5   Nach DIN 18 202 zulässige Toleranzen im Rohbau sind durch Konstruktionen und Ausfüh-    rungen zu berücksichtigen und auszugleichen. 2.   Material / Montage 2.1   Die Konstruktion und Ausführung der Decken und Deckenflächen muß alle nachfolgenden    Anforderungen erfüllen.    -   Brandschutzklasse B 1    -   Sichtdecke leicht demontierbar - geringes Flächengewicht    -   schallabsorbierende und schalldämmende Decke    -   wartungs- und pflegearm    -   variierbare Einbaumöglichkeit für gebrauchs-und sicherheitstechnische Einrichtungen 2.2   Die Abhängekonstruktion bei Bandraster - Decken ist ganzflächig mit Nonius - Abhängern    drucksteif und horizontal verschiebungsfrei auszuführen.    Die Montagemöglichkeit versetzbarer Trennwände unter jedes Bandrasterprofil ist sicherzu-    stellen.    Bandrasterprofile sind oben offen profiliert zur Aufnahme von Abschottungen, Einbauteilen    etc.    Lüftungskanäle und ähnliche Hindernisse sind mit geeigneter Abhängevorrichtung für die    Fortführung des Rasters der Abhängung zu überbrücken. Auswechslungen sind fachge-    recht vorzunehmen. 2.3   Alle tragenden Einbauteile sind aus verzinktem Stahlblech hergestellt zu montieren. Monta-    gen an tragende bauteile sind ausschließlich in geschraubter, mit Metalldübeln gem. DIN    4121 befestigter Konstruktion auszuführen. Befestigungen mit Bolzensetzgeräten sind un-    zulässig. 2.4   Alle sichtbaren Metallflächen und Einbauteile sind mit einer Mindestschichtstärke d = 20 m,    matt, gegen Korrosion grundiert in hellem Farbton zu liefern und zu montieren.    Aluminiumprofile und Paneele sind rückseitig mit einer Schutzlackierung, Mindestschicht-    stärke d = 5 m, auszuführen.    Alle Oberflächen sind werkseitig nach Musterfestlegung farbig zu behandeln.    Kunststoffbeschichtungen müssen eine Mindestschichtstärke von d = 100 m aufweisen. 2.5   Die Struktur der Mineralfaserplatten ist im Prägeverfahren herzustellen, damit ein homoge-    ner Oberflächeneindruck gewährleistet ist und eine farbliche Nachbehandlung der Platten    ohne wesentliche Beeinflussung der Absorptionseigenschaften gegeben ist. 2.6   Bei Verlangen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten für die von ihm angebotenen Bau-    leistungen den Nachweis der Einhaltung bauphysikalischer Anforderungen in prüfbarer    Form vorzulegen. Dazu gehören die Einreichung gültiger amtlicher Prüfzeugnisse und Eig-    nungsnachweise für die verwendeten Materialien, Konstruktionen sowie auf das Objekt ab-    gestimmte Berechnungen oder meßtechnische Nachweise.    Im Rahmen der Bauabnahme wird die Einhaltung der bauakustischen Anforderungen meß-    technisch nachzuweisen sein. Die Bauleitung bestimmt einen amtlichen Schallmeßleiter    und wählt die Prüfobjekte aus. Die Messungen werden nach DIN 52 210 in ihrer neuesten    Ausgabe durchgeführt. Falls die Messungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden, kön-    nen weitere veranlaßt werden. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Auftragnehmer.    Für Alternativvorschläge muß der Auftragnehmer die bauphysikalische Gleichwertigkeit be-    reits zur Angebotsabgabe nachweisen.    Dämmschichten sind lückenlos ineinander überzuführen. Abdichtungen (Luft, Schall,    Feuchte) sind an den Rändern und Stoßstellen fachgerecht herzustellen. Umgebungsbau-    teile von klimatisierten Räumen sowie von Räumen mit raumlufttechnischen Anforderungen    müssen in besonderem Maße ausgeführt werden. 2.7   Muster sind auf Anforderung bis zu einer Größe von 2,0 m² vorzulegen und müssen insbe-    sondere zur Beurteilung des Materials, der Bearbeitung, der Farbe, der Befestigung, der    Fugen / Anschlüsse sowie der Montage geeignet sein. Muster sind freigeben zu lassen.    das freigegebene Muster ist bis zur Abnahme der Leistung bereit zu halten und als Ver-    tragsbestandteil zu kennzeichnen. 2.8   Dem Bieter steht es frei, Alternativvorschläge ohne Qualitätseinbußen auf der Basis des LV    anzubieten. Muster sind dem Angebot beizufügen (210 x 290 mm mind.). 2.9   Farbig beschichtete Mineralfaserplatten sind besonders während der Montage gegen Ver-    schmutzung zu schützen. 2.10   Decken unter Flachdächern sind grundsätzlich zu hinterlüften. 2.11   Eckverbindungen von Metallprofilen sind grundsätzlich auf Gehrung geschnitten zu montie-    ren, Stoßverbindungen und Anschlüsse sind flächenbündig mit geeigneten Verbindungspro-    filen herzustellen. Sichtbare Schnittkanten, Verschraubungen und blanke Vernietungen sind    im Originalton nachzustreichen. 2.12   Der Einbau von Langfeldraster-, Paneel- und sonstigen Deckenleuchten erfolgt während    dem Einlegen der Deckenplatten in direkter Abstimmung durch die mit der Elektroinstalla-    tion beauftragten Firma. Vor dem Schließen der Deckenfelder ist die vollständige Montage    der Rohr- und Kabelinstallation vom Auftragnehmer eigenverantwortlich sicherzustellen. 3.   Anschlüsse und Aussparungen 3.1   Alle zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung notwendigen Teile wie Bewehrungen,    Befestigungsmaterialien, Fugenausbildungen, Aussparungen, Anschlüsse, Kleinteile,    Stemm- und Bohrarbeiten o.ä. Nebenleistungen und -Lieferungen sowie deren Kosten,    auch wenn in den Leistungstexten im Einzelnen nicht beschrieben, sind in die Einheitsprei-    se miteinzurechnen. 3.2   Schräg- und Gehrungsschnitte, das Anpassen an Stützen, Versprünge und Einbauteile so-    wie Anschlüsse an senkrechte Bauteile wie Schaufensteranlagen usw. darf nicht mit Plat-    tenstücken erfolgen. Hierfür sind ganze Platten auszuschneiden. 3.3   Anschlüsse an Metallteile, einschl. Ausbilden von Anschlußfugen sind besonders sorgfältig    herzustellen. Auf exakte Trennung ist zu achten. Überschneidungen und -lappungen sind    unzulässig. Geeignete maßnahmen zum Schutz der Metallteile vor Beschädigung und Ver-    schmutzung sind zu treffen. 3.4   Öffnungen, Aussparungen, Einbauteile etc. sind sauber ausgerichtet und symmetrisch bzw.    fluchtend anzuordnen und fachgerecht einzubauen. 4.   Sonstiges 4.1   Die zur Durchführung der Leistungen notwendigen Gerüste oder Arbeitsbühnen sind ent-    sprechend den Unfallverhütungsvorschriften aufzustellen, vorzuhalten und wieder abzu-    bauen. 4.2   Vorhandene Baugerüste dürfen entsprechend den allgemeinen Vertragsbedingungen mit-    verwendet werden. Der Auftragnehmer hat aber erforderliche Ergänzungen aufgrund ent-    sprechender Vorschriften selbst zu tätigen. 4.3   Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig von der ungehinderten Durchführung seiner Monta-    gearbeiten zu überzeugen und evtl. Behinderungen sofort zu melden. 4.4   Montageabschnitte sind täglich zu reinigen. Bei Unterlassung ist die Bauleitung berechtigt,    auf Kosten des Auftragnehmers sofort, ohne Nachfrist andere Firmen mit der Schuttbeseiti-    gung zu beauftragen. Die Benutzung der Bauschuttcontainer wird monatlich im Umlagever-    fahren berechnet. 4.5   Ein Baukran kann - falls vorhanden - nach Vereinbarung und gegen Vergütung zur Verfü-    gung gestellt werden. 4.6   In jedem Geschoß der jeweiligen Bauteile wird mit dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn    ein Meterriß festgelegt. 4.7   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen in die einzelnen Arbeitsbereiche zu übertragen. 4.8   Die Benutzung von Räumen oder Flächen innerhalb des Gebäudes bzw. Geländes als La-    ger- oder Aufenthaltsraum ist aus Termin- und Platzgründen ohne Rücksprache und Ab-    rede mit der Bauleitung nicht gestattet. ZTV anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer)
GEWERK:            320.023 Putzarbeiten mit WDVS
1 Los 1 Außenputzarbeiten+WDVS
1
Los 1 Außenputzarbeiten+WDVS
1. 1 Titel 1 Außenputze / WDVS
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Titel 1 Außenputze / WDVS
1. 2 Titel 2 Taglohnarbeiten
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Titel 2 Taglohnarbeiten

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