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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK: 320.023 Putzarbeiten mit WDVS
BAUVORHABEN: 18021
Neubau MFH
Im Stadtkern 2
76870 Kandel
BAUHERR: HP Projektentwicklung GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 10.10.2025
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
.............................................
.............................................
.............................................
.............................................
(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß
6.1 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.2 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.3 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW28 2026 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von ca. 6 KW angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW34 2026 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 76870 Kandel,
Im Stadtkern 2
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 0,15 m über
Oberkante vorhandene Geh-
weghinterkante Eisenbahstraße.
Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den
Planungsunterlagen durch
den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich
rechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Traufhöhe : bis 8,85 m über OK Gelände
Firsthöhe : bis 11,85 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: 520,00 qm
Geschoßhöhe: ca. 2,85 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Anlagen
Zusätzliche Technische Vorschriften
I. Putzarbeiten
1. Allgemein
1.1 Für die Stoffe und Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen, Aufmaß
und Abrechnung gelten
die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen:
VOB DIN 19 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 550 Putz, Baustoffe, Ausführung
DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau
Für Wärmedämmputzarbeiten im Fassadenbereich gelten auch
DIN 4108 Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,
sowie alle anderen in Betracht kommenden gültigen DIN - Vorschriften.
2. Stoffe, Bauteile
2.1 Für sämtliche Arbeiten sind nur hochwertige Materialien der 1.
Sortierung zu verwenden.
2.2 Material- und Farbmuster sind umgehend und unaufgefordert nach
Auftragserteilung und
technischer sowie gestalterischer Klärung der Bauleitung vorzulegen.
2.3 Bedenken gegen das bauseitig vorgeschriebene Material sind mit
Angebotsabgabe schrift-
lich geltend zu machen.
2.4 Materialprüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Materialien,
die kein Prüfzeugnis be-
sitzen, sind nur mit Rücksprache und Erlaubnis der Bauleitung
verwendbar.
3. Ausführung
3.1 Die Verarbeitungsvorschriften der Liefer- und Herstellerfirmen
sind zu beachten.
3.2 Der beanstandungsfreie Beginn einer jeden Einzelarbeit stellt die
Anerkennung des vorge-
fundenen Untergrundes dar.
3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich und unaufgefordert
seine Montage- und Arbeits-
abschnitte zu reinigen. Bei Unterlassung ist die Bauleitung
berechtigt, auf Kosten des Auf-
tragnehmers andere Firmen mit der Schuttbeseitigung zu beauftragen.
Die Benutzung der Bauschuttcontainer wird gegen Nachweis monatlich
berechnet.
4. Nebenleistungen
4.1 Alle Bauteile, deren Oberflächen sichtbar bleiben sollen, z.B.
Fenster, Holzverschalungen,
Sichtbetonteile, Glasflächen sind vor Verschmutzung durch geeignete
Maßnahmen zu
schützen.
Abkleben und Abdeckung von Fenstern und Türen sind Nebenleistungen
und mit den EP
abgegolten.
4.2 Beiputzarbeiten sowie das Schließen und Verputzen von Schlitzen
und Öffnungen sind
nach Aufforderung zu erbringen und mit dem Einheitspreis abgegolten,
auch nach Ab-
schluß der Arbeiten im Geschoß.
4.3 Die Putzflächen haben nach ihrer Fertigstellung der DIN 18 202,
Tabelle 3 Zeile 7 zu ent-
sprechen.
Rohbautoleranz nach DIN 18 202, Tabelle 3 Zeile 5 + 5 mm.
4.4 Putz- bzw. Spachteloberflächen sind nach Angabe der Bauleitung
flächenfertig für Verle-
gung von Fliesen im Dünnbettverfahren und für Anstrich-und
Tapezierarbeiten herzustellen.
4.5 Schlitze und Öffnungen etc. sind mit verzinktem Rippenstreckmetall
oder Armierungsgewe-
be zu überdecken, zu verputzen oder zu verspachteln und werden mit
dem Einheitspreis
abgegolten.
4.6 Putzabschluß- und Kantenschutzwinkel müssen absolut mit der
Putzfläche bündig verlau-
fen.
Das Einbauen von Putzlehren ist eine Nebenleistung und mit dem EP
abgegolten.
4.7 Bei stark saugenden Untergründen ist eine Vorbehandlung mit
Isoliergrund erforderlich.
Diese Leistung ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht
gesondert vergütet.
4.8 Der Untergrund, wie Holzwolle-Leichtbauplatten, ist mit Mörtel
deckend rauh vorzuspritzen.
Sind Untergrundflächen sehr glatt, sind diese Flächen mit einem
geeigneten Haftgrund zu
behandeln. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen
und werden nicht ge-
sondert vergütet.
4.9 Die Benutzung von Räumen oder Flächen innerhalb der Häuser bzw.
des Geländes als
Lager- oder Aufenthaltsraum ist aus Termin- und Platzgründen ohne
Rücksprache und Ab-
rede mit der Bauleitung nicht gestattet. Das Vorhalten von
Aufenthalts- und Lagerräumen
ist eine Nebenleistung und mit dem EP abgegolten.
4.10 Gerüste und Arbeitsbühnen in Treppenhäusern sind Nebenleistungen
und mit dem EP ab-
gegolten.
4.11 Das Herstellen von Musterflächen ist eine Nebenleistung und mit
dem EP abgegolten
4.12 Die Demontage u. Montage der Regenfallrohre / Schneefanggitter
ist in die Einheitspreise
einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
4.13 Das Beiputzen von Laibungen auch bei Spachtelputz wird nicht
gesondert vergütet und ist
in die Einheitspreise einzurechnen.
II. Trockenbauarbeiten
In die Angebotspreise sind alle für die vollständige, mängelfreie
Ausführung der Leistungen notwendigen Nebenleistungen gem. VOB, Teil C,
Ziffer 4.1 und 4.2 einzurechnen.
Material- und Lohnkosten sind getrennt anzubieten. Unklarheiten oder
Widersprüche in Vorschriften und Leistungsbeschreibungen sind vor
Angebotsabgabe klarzustellen.
Nachforderungen können nicht vergütet werden. Mit den angebotenen
Lieferungen und Leistungen verpflichtet sich der Bieter zur
Vollständigkeit seiner Leistungen, auch wenn nachstehend im einzelnen
nicht ausdrücklich beschrieben.
Alle Maße sind am Bau zu nehmen.
1. Allgemein
1.1 Alle Leistungen, auch solche, die in folgenden Beschreibungen
nicht besonders erwähnt
sind und nicht in der VOB, Teil C, Ziffer 4.1 und 4.2 oder jeweiligen
DIN erwähnt werden,
wie ggf. Montagepläne, sind als Nebenleistungen in die Angebotspreise
einzurechnen.
1.2 Die Lieferungen und Leistungen müssen den folgenden Vorschriften
entsprechen:
Alle in Anwendung zu bringenden Normen, Richtlinien und Bestimmungen
in der jeweils
vollständigen, letztgültigen Fassung, sowie den anerkannten Regeln
der Technik:
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,
DIN 4108 Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (und DIN 52 210)
DIN 18 180 Verarbeitung von Gipskarton - Montagedecken
DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 18 360 Metallbau- und Schlosserarbeiten
DIN 18 363 Anstricharbeiten
DIN 18 364 Oberflächenschutzanstrich an Stahl- und
Aluminiumlegierungen
1.3 Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, des Bundesverbandes
Leichtbauplatten e.V.,
sowie die Verarbeitungshinweise des Zentralverbandes des deutschen
Baugewerbes.
1.4 Fertigungs- und Verlegepläne, soweit diese für die Erfüllung der
Leistungen ergänzend not-
wendig sind. Diese Pläne müssen in Übereinstimmung mit der
Ausführungsplanung des
Auftraggebers stehen.
1.5 Nach DIN 18 202 zulässige Toleranzen im Rohbau sind durch
Konstruktionen und Ausfüh-
rungen zu berücksichtigen und auszugleichen.
2. Material / Montage
2.1 Die Konstruktion und Ausführung der Decken und Deckenflächen muß
alle nachfolgenden
Anforderungen erfüllen.
- Brandschutzklasse B 1
- Sichtdecke leicht demontierbar - geringes Flächengewicht
- schallabsorbierende und schalldämmende Decke
- wartungs- und pflegearm
- variierbare Einbaumöglichkeit für gebrauchs-und
sicherheitstechnische Einrichtungen
2.2 Die Abhängekonstruktion bei Bandraster - Decken ist ganzflächig
mit Nonius - Abhängern
drucksteif und horizontal verschiebungsfrei auszuführen.
Die Montagemöglichkeit versetzbarer Trennwände unter jedes
Bandrasterprofil ist sicherzu-
stellen.
Bandrasterprofile sind oben offen profiliert zur Aufnahme von
Abschottungen, Einbauteilen
etc.
Lüftungskanäle und ähnliche Hindernisse sind mit geeigneter
Abhängevorrichtung für die
Fortführung des Rasters der Abhängung zu überbrücken. Auswechslungen
sind fachge-
recht vorzunehmen.
2.3 Alle tragenden Einbauteile sind aus verzinktem Stahlblech
hergestellt zu montieren. Monta-
gen an tragende bauteile sind ausschließlich in geschraubter, mit
Metalldübeln gem. DIN
4121 befestigter Konstruktion auszuführen. Befestigungen mit
Bolzensetzgeräten sind un-
zulässig.
2.4 Alle sichtbaren Metallflächen und Einbauteile sind mit einer
Mindestschichtstärke d = 20 m,
matt, gegen Korrosion grundiert in hellem Farbton zu liefern und zu
montieren.
Aluminiumprofile und Paneele sind rückseitig mit einer
Schutzlackierung, Mindestschicht-
stärke d = 5 m, auszuführen.
Alle Oberflächen sind werkseitig nach Musterfestlegung farbig zu
behandeln.
Kunststoffbeschichtungen müssen eine Mindestschichtstärke von d = 100
m aufweisen.
2.5 Die Struktur der Mineralfaserplatten ist im Prägeverfahren
herzustellen, damit ein homoge-
ner Oberflächeneindruck gewährleistet ist und eine farbliche
Nachbehandlung der Platten
ohne wesentliche Beeinflussung der Absorptionseigenschaften gegeben
ist.
2.6 Bei Verlangen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten für die von
ihm angebotenen Bau-
leistungen den Nachweis der Einhaltung bauphysikalischer
Anforderungen in prüfbarer
Form vorzulegen. Dazu gehören die Einreichung gültiger amtlicher
Prüfzeugnisse und Eig-
nungsnachweise für die verwendeten Materialien, Konstruktionen sowie
auf das Objekt ab-
gestimmte Berechnungen oder meßtechnische Nachweise.
Im Rahmen der Bauabnahme wird die Einhaltung der bauakustischen
Anforderungen meß-
technisch nachzuweisen sein. Die Bauleitung bestimmt einen amtlichen
Schallmeßleiter
und wählt die Prüfobjekte aus. Die Messungen werden nach DIN 52 210
in ihrer neuesten
Ausgabe durchgeführt. Falls die Messungen nicht erfolgreich
abgeschlossen werden, kön-
nen weitere veranlaßt werden. Die Kosten für die Untersuchungen trägt
der Auftragnehmer.
Für Alternativvorschläge muß der Auftragnehmer die bauphysikalische
Gleichwertigkeit be-
reits zur Angebotsabgabe nachweisen.
Dämmschichten sind lückenlos ineinander überzuführen. Abdichtungen
(Luft, Schall,
Feuchte) sind an den Rändern und Stoßstellen fachgerecht
herzustellen. Umgebungsbau-
teile von klimatisierten Räumen sowie von Räumen mit
raumlufttechnischen Anforderungen
müssen in besonderem Maße ausgeführt werden.
2.7 Muster sind auf Anforderung bis zu einer Größe von 2,0 m²
vorzulegen und müssen insbe-
sondere zur Beurteilung des Materials, der Bearbeitung, der Farbe,
der Befestigung, der
Fugen / Anschlüsse sowie der Montage geeignet sein. Muster sind
freigeben zu lassen.
das freigegebene Muster ist bis zur Abnahme der Leistung bereit zu
halten und als Ver-
tragsbestandteil zu kennzeichnen.
2.8 Dem Bieter steht es frei, Alternativvorschläge ohne
Qualitätseinbußen auf der Basis des LV
anzubieten. Muster sind dem Angebot beizufügen (210 x 290 mm mind.).
2.9 Farbig beschichtete Mineralfaserplatten sind besonders während der
Montage gegen Ver-
schmutzung zu schützen.
2.10 Decken unter Flachdächern sind grundsätzlich zu hinterlüften.
2.11 Eckverbindungen von Metallprofilen sind grundsätzlich auf Gehrung
geschnitten zu montie-
ren, Stoßverbindungen und Anschlüsse sind flächenbündig mit
geeigneten Verbindungspro-
filen herzustellen. Sichtbare Schnittkanten, Verschraubungen und
blanke Vernietungen sind
im Originalton nachzustreichen.
2.12 Der Einbau von Langfeldraster-, Paneel- und sonstigen
Deckenleuchten erfolgt während
dem Einlegen der Deckenplatten in direkter Abstimmung durch die mit
der Elektroinstalla-
tion beauftragten Firma. Vor dem Schließen der Deckenfelder ist die
vollständige Montage
der Rohr- und Kabelinstallation vom Auftragnehmer eigenverantwortlich
sicherzustellen.
3. Anschlüsse und Aussparungen
3.1 Alle zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung notwendigen Teile
wie Bewehrungen,
Befestigungsmaterialien, Fugenausbildungen, Aussparungen, Anschlüsse,
Kleinteile,
Stemm- und Bohrarbeiten o.ä. Nebenleistungen und -Lieferungen sowie
deren Kosten,
auch wenn in den Leistungstexten im Einzelnen nicht beschrieben, sind
in die Einheitsprei-
se miteinzurechnen.
3.2 Schräg- und Gehrungsschnitte, das Anpassen an Stützen, Versprünge
und Einbauteile so-
wie Anschlüsse an senkrechte Bauteile wie Schaufensteranlagen usw.
darf nicht mit Plat-
tenstücken erfolgen. Hierfür sind ganze Platten auszuschneiden.
3.3 Anschlüsse an Metallteile, einschl. Ausbilden von Anschlußfugen
sind besonders sorgfältig
herzustellen. Auf exakte Trennung ist zu achten. Überschneidungen und
-lappungen sind
unzulässig. Geeignete maßnahmen zum Schutz der Metallteile vor
Beschädigung und Ver-
schmutzung sind zu treffen.
3.4 Öffnungen, Aussparungen, Einbauteile etc. sind sauber ausgerichtet
und symmetrisch bzw.
fluchtend anzuordnen und fachgerecht einzubauen.
4. Sonstiges
4.1 Die zur Durchführung der Leistungen notwendigen Gerüste oder
Arbeitsbühnen sind ent-
sprechend den Unfallverhütungsvorschriften aufzustellen, vorzuhalten
und wieder abzu-
bauen.
4.2 Vorhandene Baugerüste dürfen entsprechend den allgemeinen
Vertragsbedingungen mit-
verwendet werden. Der Auftragnehmer hat aber erforderliche
Ergänzungen aufgrund ent-
sprechender Vorschriften selbst zu tätigen.
4.3 Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig von der ungehinderten
Durchführung seiner Monta-
gearbeiten zu überzeugen und evtl. Behinderungen sofort zu melden.
4.4 Montageabschnitte sind täglich zu reinigen. Bei Unterlassung ist
die Bauleitung berechtigt,
auf Kosten des Auftragnehmers sofort, ohne Nachfrist andere Firmen
mit der Schuttbeseiti-
gung zu beauftragen. Die Benutzung der Bauschuttcontainer wird
monatlich im Umlagever-
fahren berechnet.
4.5 Ein Baukran kann - falls vorhanden - nach Vereinbarung und gegen
Vergütung zur Verfü-
gung gestellt werden.
4.6 In jedem Geschoß der jeweiligen Bauteile wird mit dem
Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn
ein Meterriß festgelegt.
4.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen in die einzelnen
Arbeitsbereiche zu übertragen.
4.8 Die Benutzung von Räumen oder Flächen innerhalb des Gebäudes bzw.
Geländes als La-
ger- oder Aufenthaltsraum ist aus Termin- und Platzgründen ohne
Rücksprache und Ab-
rede mit der Bauleitung nicht gestattet.
ZTV anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: 320.023 Putzarbeiten mit WDVS
1 Los 1 Außenputzarbeiten+WDVS
1
Los 1 Außenputzarbeiten+WDVS
1. 1 Titel 1 Außenputze / WDVS
1. 1
Titel 1 Außenputze / WDVS
1. 2 Titel 2 Taglohnarbeiten
1. 2
Titel 2 Taglohnarbeiten
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