Fliesenarbeiten
Kandel, Im Stadtkern 2, Neubau MFH+TG
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK:            320.024 Fliesenarbeiten BAUVORHABEN:         18021             Neubau MFH              Im Stadtkern 2             76870 Kandel BAUHERR:            HP Projektentwicklung GmbH             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim PLANUNG:            Arcus Projektentwicklung             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-15             Fax.: 06231/9187-33 TRAGWERKSPLANUNG:      Ingenieurgesellschaft Hery             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-0             Fax.: 06231/9187-31 ANGEBOTSABGABE BIS:      16.03.2026 ORT:            Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim BIETER:            .............................................             .............................................             .............................................             .............................................             .............................................                   (FIRMENSTEMPEL) ANGEBOTSSUMME   NETTO      _....................................... 19,00 % MwSt         _....................................... ANGEBOTSSUMME   BRUTTO      _....................................... Beginn der Arbeiten:         nach Vereinbarung Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, - die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag, - die zusätzliche Vertragsbedingungen, - die zusätzliche technische Vorschriften, - die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C in der zur Zeit    der  Vertragsunterzeichnung gültigen       Fassung), - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B in der zur    Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung), - hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.    Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1  Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,        Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.        Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen tech-        nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die einschlägige Re-        gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den - vorrangigen - allgemein aner-        kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender        Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen        für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2  Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu        treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-        bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).        Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus        Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten        Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2     Pflichten des Auftraggebers (AG)        Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unter-        stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich        und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen treffen den AG die sich aus        der VOB ergebenden Pflichten. 3      Angebot 3.1  Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-        preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Ma-        terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und        sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben        erhalten. 3.2   Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem         AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu         unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher Auftragser-         teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwen-         dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung         erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind         die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.         Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise. 4      Beauftragung Dritter         Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berech-         tigt. 5      Abnahme 5.1   Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-         zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach         Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die         Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2   Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG         unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt         und der AN hierzu geladen. 5.3   Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-         termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis         der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4   Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel         verweigert werden. 5.5   Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine         Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6   Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungser-         bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im         übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6      Gemeinsames Aufmaß 6.1   Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einverneh-         men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. 6.2   Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN         rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.3   Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten,         weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu         vereinbaren ist. 7      Vertragsergänzungen und -änderungen         Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgrün-         den der Schriftform. 8      Sonstige Bestimmungen         Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird da-         von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen und un-         wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem         Sinn am nächsten kommt.         BVB anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer) Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Ausführungsdauer :     Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW28 2026 festgelegt.     Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von ca. 6 KW angesetzt.     Das Ende der Arbeiten ist auf  ca. KW34 2026 festgelegt. 2. Lage und Vermessung :     Das Baugrundstück liegt in 76870 Kandel,     Im Stadtkern 2     Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 0,15 m über Oberkante vorhandene Geh-     weghinterkante Eisenbahstraße.     Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den Planungsunterlagen durch     den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich rechtliche Belange sind zu     berücksichtigen.     Traufhöhe :   bis    8,85 m über OK Gelände      Firsthöhe :   bis    11,85 m über OK Gelände      Überbaute Fläche:   520,00 qm      Geschoßhöhe:   ca. 2,85 m 3. Taglohnarbeiten :     Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich angeordnet und frei-     gegeben werden. 4. Anlagen Zusätzliche Technische Vorschriften Fliesenarbeiten 1.   Allgemein 1.1   Für die Stoffe und Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen, Aufmaß und Abrechnung gelten    die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen:    VOB   DIN 18 155   Feinkeramische Fliesen       DIN 18 156   Stoffe für keramische Bekleidungen, Teil 1 u. 2       DIN 18 157   Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren       DIN 18 352   Fliesen- und Plattenarbeiten       DIN 18 332   Naturwerksteinarbeiten    sowie alle anderen in Betracht kommenden gültigen DIN - Vorschriften. 1.2   Sämtliche Positionen verstehen sich einschl. Materiallieferung sowie sämtlicher Vor-,    Neben- und Nacharbeiten, sofern in den einzelnen Positionen nichts anderes erwähnt ist. 2.   Material 2.1   Für sämtliche Arbeiten sind nur Materialien 1. Sortierung zu verwenden. 2.2   Material- und Farbmuster sind nach Auftragserteilung der Bauleitung vorzulegen. 2.3   Bedenken gegen das zu verwendende Material sind umgehend und vor Arbeitsbeginn bzw.    Auftragserteilung schriftlich geltend zu machen. 3.   Verarbeitung 3.1   Vor dem Verlegen der Beläge sind die Wand- und Bodenflächen gründlich zu säubern, um    eine einwandfreie Haftung des Belages zu gewährleisten. 3.2   Bei Verarbeitung mit Dünnbettmörtel ist ein Voranstrich mit einer Haft- bzw. Grundierdisper-    sion max. 1 : 3 verdünnt vorzunehmen. 3.3   Der beanstandungsfreie Beginn einer jeden Einzelarbeit stellt die Anerkennung des vorge-    fundenen Untergrundes dar. 3.4   Die Verlegung der Fliesen und Platten etc. hat genau, lot- und fluchtgerecht bzw. nach An-    gabe im Gefälle zu erfolgen, ohne Überstände und Überzähne, mit gleichmäßigen Fugen.    Sogenannte Preßfugen werden nicht angenommen.    Die Beläge sind nach Fertigstellung zu reinigen und exakt auszufugen. Die Bodenbeläge    sind mit Sägemehl abzudecken (Schutz gegen Beschädigungen und Verunreinigungen). 4.   Aussparungen 4.1   Sämtliche Wand- und Bodenanschlüsse sind im Fugenschnitt anzuordnen. Die notwendi-    gen Aussparungen für Rohre, Elektrodosen, Bodenabläufe, Revisionstürchen etc. sind    exakt herzustellen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. 4.2   Für Schräg- und Gehrungsschnitte erfolgt keine besondere Vergütung (für Fliesen und    Fensterbänke). 4.3   Die Ausführung der Dehnfugen ist in den Einheitspreisen des Plattenbelags enthalten und    wird nicht besonders vergütet. 4.4   Die Bodenbeläge müssen mit Dehnfugen im Raster von ca. 6,0 m, ggf. kleiner, nach Anga-    ben der Bauleitung eingeteilt werden. Die Dehnfugen sind mit einem PVC-Profil (Jochprofil)    8 mm breit und 44 mm hoch auszuführen. Diese Leistung ist in die Einheitspreise einzu-    rechnen und wird nicht besonders vergütet. 4.5   Bei Materialwechsel wie z.B. Kalksandsteinmauerwerk auf Betonwände oder Ziegelmauer-    werk usw. sind dauerelastische Fugen anzuordnen und auszuführen. 5.   Anschlüsse 5.1   In den Naßzellen wird den entsprechenden Positionen folgend eine Ausbildung von wasser-    dichten Eck- und Boden - Wandanschlüssen gefordert. 5.2   Der Untergrund wird mit Klebstoff satt vorgespachtelt und eine ca. 0,8 mm dicke Weich -    PVC - Folie in das Klebebett eingelegt und gut angedrückt. 6.   Verfugung 6.1   Ausführung mit Fugenmörtel nach Vorschrift des Herstellerwerkes z.B. Fa. Dyckerhoff AG,    ohne besondere Vergütung. Farbton wird im Leistungsverzeichnis angegeben. 7.   Sonstiges 7.1   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich und unaufgefordert seine Arbeitsabschnitte be-    senrein zu reinigen. Bei Unterlassung ist die Bauleitung berechtigt, auf Kosten des Auftrag-    nehmers andere Firmen mit der Schuttbeseitigung zu beauftragen.    Die Benutzung der Bauschuttcontainer wird gegen Nachweis monatlich berechnet. 7.2   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wöchentlich an einer Besprechung persönlich oder durch    einen verantwortlichen Beauftragten teilzunehmen. 7.3   Das Führen eines Bautagebuchs (tägliche Arbeitsberichte) wird verlangt. ZTV anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer)
GEWERK:            320.024 Fliesenarbeiten
1 Los 1 Fliesenarbeiten
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Los 1 Fliesenarbeiten
Vorbemerkung: Alle angebotenen Fliesen sind zu bemustern.
Vorbemerkung:
1. 1 Titel 1 Wandbeläge
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Titel 1 Wandbeläge
1. 2 Titel 2 Bodenbeläge
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Titel 2 Bodenbeläge
1. 3 Titel 3 Zulagen, Einbauteile, Verfugung, Sonstiges
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Titel 3 Zulagen, Einbauteile, Verfugung, Sonstiges
1. 4 Titel 4 Taglohnarbeiten
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Titel 4 Taglohnarbeiten