Mehrzwecktüren
Josef-Reich-Straße 8-18 (nur gerade) in 88161 Lindenberg
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Beschreibung Baukörper Energetische Sanierung der Gebäude Josef-Reich-Str. 8-18 in 88161 Lindenberg (Allgäu) Gemarkung: Lindenberg i. Allgäu Flurstücke: 260/9, 260/8, 260/38 Effizienzhaus KfW 55 EE 1.1 Kurzbeschreibung Objekt Die untersuchten Objekte sind vier Mehrfamilienhäuser der Gebäudeklasse 3 mit zwei Vollgeschossen und insgesamt 24 Wohneinheiten. Die Gebäude haben je Hausnummer vier Wohneinheiten. Das Baujahr der Gebäude wird auf Grundlage der Bestandsunterlagen auf 1955 bis 1957 geschätzt. Die Gebäude sind vollständig unterkellert und haben mehrere Außenzugänge zum Kellerbereich an den Gebäuderückseiten. Mit Bezug auf den überwiegenden Fensterflächenanteil besitzt das Gebäude mit der Hausnummer 8-10 eine Nordost-Südwest-Ausrichtung und die Gebäude mit den Hausnummer 12, 14, 16 und 18 eine Nordwest-Südost-Ausrichtung. Die Dachkonstruktion ist als Satteldach ausgeführt mit einer Ziegeleindeckung.
Beschreibung Baukörper
Ausführungstermine Ausführungstermine Ausführungszeitraum BA 01: 15.11.2025 BA 02: 15.12.2025 BA 03: 15.01..2026 Ein Detailterminplan mit Zwischenterminen wird im Zuge der Vergabegespräche definiert und als Vertragsanlage ergänzt.
Ausführungstermine
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Arbeitsumfang Ist es dem Anbieter aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich alle ausgeschriebenen Positionen oder Titel auszuführen, ist ein Teilangebot über Einzelpositionen oder Einzeltitel zulässig und erwünscht. Grundlagen Der Auftragnehmer (fortan AN genannt) hat sich durch Besichtigung der Örtlichkeit und der vorhandenen Plangrundlagen vor der Angebotsabgabe zu informieren, ob die Annahmen, die er aufgrund seiner Kalkulation getroffen hat, zutreffend sind. Forderungen jeglicher Art, die durch Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder der Planunterlagen von Seiten des AN entstehen sollten, werden nicht anerkannt. Die eingesetzten Massen wurden aufgrund der vorhandenen Planunterlagen unter Berücksichtigung evtl. erfolgter Änderungen ermittelt. Mehrungen, Minderungen oder der Fortfall einzelner Positionen bedingen keine Änderung der Einheitspreise. Eine losweise Vergabe behält sich der Auftraggeber (fortan AG genannt) ebenso vor, wie einzelne Positionen zu streichen. Vorgaben und Prüfpflicht Auf fehlende oder widersprüchliche Angaben bzw. Unklarheiten hat der AN schriftlich im Vorfeld hinzuweisen. Eventuell fehlende Angaben, Unterlagen sind anzufordern, sofern sie nicht Leistungsbestandteil des AN sind (wie z.B. Fachplanungen, Gutachten, Prüfungen, etc.). Hat der Unternehmer Bedenken jeglicher Art gegen die geplante Ausführung hinsichtlich Konstruktion, Art, Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen, so sind diese schriftlich mit Angebotsabgabe anzumelden. Des weiteren hat er einen entsprechenden, begründeten, technisch möglichen Alternativvorschlag aufzuzeigen Wird dies unterlassen, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen. Nimmt der Bieter keine Eintragungen bei Fabrikatsabfragen vor, gilt das Richtfabrikat der Leistungsbeschreibung als akzeptiert. Sollten Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet werden, so müssen sie in allen Punkten miteinander verträglich sein. Mit den Leistungen kann erst nach einer eine Einigung über die Ausführung unter Verantwortung des AN begonnen werden. Alternativen und Nebenangebote Sieht der Bieter in der ausgeschriebenen Form aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine günstigere Ausführung als möglich an, so ist diese separat mit aufzuführen und die Gleichwertigkeit durch Produktblätter bzw. Prüfzeugnisse nachzuweisen. Hierdurch darf jedoch kein zeitlicher, genehmigungsrechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil bei Nutzung und Betrieb entstehen. Gestalterische Absichten müssen im Wesentlichen erhalten bleiben. Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig dem Hauptangebot gegenüberzustellen. Die Zustimmung für die Verwendung muss vom AG freigegeben werden. Prüfungen / Zulassungen Auf Wunsch sind kostenlos Prüfzeugnisse bzw. Nachweise der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien, insbesondere für den Nachweis der kfW 55 EE,  vorzulegen. Behördliche Prüfungen, Abnahmeprotokolle, Erstinbetriebnahmen und Prüfzertifikate von Bauteilen sind vom AN durch den Bieter rechtzeitig und eigenverantwortlich zu veranlassen. Eventuell hieraus anfallende Kosten sind im Angebotspreis einzurechnen. Vor der Verwendung anderer Materialien als den Vorgesehenen müssen deren Eigenschaften und Qualität nachgewiesen werden. Umweltschutz Umweltschutzbedingungen, insbesondere den Gewässerschutz, den Lärmschutz, die Luftreinhaltung und Baumschutz nach DIN18920 sind einzuhalten. Es sind ausschließlich amtlich zugelassene, gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe zu verwenden. Bauablauf und Bauausführung Jeder AN hat vor Beginn der Arbeiten eine ständig anwesende Aufsichts- und Ansprechperson zu benennen, welche weisungsberechtigt ist. Die Weitervergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen. Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren Einzelabschnitten zeitlich versetzt, als in sich abgeschlossene Leistungen bereichsweise auszuführen sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht. Sollten Mängel festgestellt werden, sind diese ohne Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich zu beheben. Die Reinfolge der Anlieferung zur Baustelle, ist mit ecoworks ab zu stimmen. Die Zufahrtswege sind häufig zu besichtigen, um erforderliche Maßnahmen/ Bestimmungen beantragen zu können. SIGEKO und Unfallverhütung Alle Unfallverhütungsvorschriften sowie bau-, orts- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sind gewissenhaft und eigenverantwortlich einzuhalten. Schutzvorrichtungen, die der AN erbringt sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Dies schließt Schäden und Folgeschäden an Personen oder Sachen des AG oder Dritter ein, es sei denn, der AN weist nach, dass der Schaden nicht durch Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen, oder durch seine oder seiner Mitarbeiter Schuld entstanden ist. Werbung Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig. Verschmutzung und Beschädigungen Der AN ist dazu verpflichtet alle Bauteile jeder Art, sowie die erbrachten Leistungen anderer Unternehmer vor Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Insbesondere bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk und anderen oberflächenfertigen Flächen ist umsichtig vorzugehen. Der Auftragnehmer haftet für alle, gegen den AG erhobenen Ansprüche, die durch sein Unternehmen verschuldet oder durch Fahrlässigkeit entstanden sind. Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind einzuhalten Der aus der eigenen Leistung verursachte Schutt- und Abfall hat der AN selbst zu tragen. Für Bauschutt, dessen Ursache nicht feststellbar ist, wird der AN anteilig beteiligt. Hilfsmittel Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und Scherenbühnen, Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen, Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge), Sicherungsmittel, Container etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Allgemeine Vorbemerkungen
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt: Der im Auftragsfalle gültige NU-Vertrag.Das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen und Baubeschreibung sowie die vorhandenen ZeichnungenVOB Teil B und C, neueste FassungDie Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für uns kostenlosDie angebotenen Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und beinhalten sowohl sämtliche Lohnnebenkosten, evtl. Lohn- und Materialpreiserhöhungen, als auch die für die Ausführung notwendigen Nebenleistungen.Der Bieter erklärt durch seine rechtsverbindliche Unterschrift, Vorbemerkungen und Leistungsbeschreibung mit den eingesetzten Preisen anzuerkennen, sich vom Umfang der Lieferung und Leistung überzeugt und Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Angebot stehen, geklärt zu haben. Angaben des Bieters Betriebshaftpflichtversicherung bei: Versicherungs - Nr.: gegen Personenschäden: gegen Sachschäden: gegen Vermögensschäden: Handwerksrolle eingetragen bei Handwerkskammer: unter Nr: Mitglied bei der Berufsgenossenschaft: Mitgliedsnummer: .......................................................... Ort und Datum, Stempel u. Unterschrift des Bieters
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt
Umbau / Sanierung Umbau / Sanierung Die Ausführung der Arbeiten erfolgt im bewohnten und laufendem Betrieb. Zusätzlicher Aufwand, erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind mit einzurechnen. Alle Arbeiten sind im Vorfeld eng mit der Bauleitung abzustimmen. Alle Arbeiten sind so zu planen, dass die Bewohner möglichst keine Einschränkung haben. Auf die Mieter ist maximale Rücksicht zu nehmen.
Umbau / Sanierung
Normen Normen A) DIN/EN-Normen in der jeweils aktuellsten Fassung B) Regeln und Richtlinien in der jeweils aktuellsten Fassung C) Gütebestimmungen in der jeweils aktuellsten Fassung
Normen
Planunterlagen Planunterlagen Grundlage der Angebote sind die folgenden Planunterlagen: Planparket bestehend aus: 388_ECW_SKZ_BE-Plan H8-18388LNB_BauteilkatalogBA 01 - Haus 16-18 | Josef-Reich-Straße 16-18 388_LP5_BUF_H16-18_ARC_XX_GR_U1_104_00_P_Grundriss BA 02 - Haus 8-10 | Josef-Reich-Straße 8-10 388_LP5_BUF_H08-10_ARC_XX_GR_U1_104_00_P_Grundriss BA 03 - Haus 12-14 | Josef-Reich-Straße 12-14 388_LP5_BUF_H12-14_ARC_XX_GR_U1_104_00_P_Grundriss
Planunterlagen
Ortsbesichtigung Ortsbesichtigung Eine Ortsbesichtigung durch den Bieter vor Angebotsabgabe wird dringend empfohlen, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Kosten, die der Auftragnehmer aus Unkenntnis der Örtlichkeiten, insbesondere der Gebäude sowie der Gegebenheiten geltend machen will, werden nicht anerkannt. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich mit den örtlichen Verhältnissen und eventuellen Erschwernissen vertraut gemacht hat. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Grundstücks- und Zufahrtssituation gewisse Einschränkungen in der Baufreiheit bestehen können. Der Bieter hat sich über die Grundstücks- und Zufahrtssituation umfassend zu informieren.
Ortsbesichtigung
Hilfsmittel Hilfsmittel Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und Scherenbühnen, Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen, Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge), Sicherungsmittel, Container etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Hilfsmittel
ZTV Innentüren Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Innentüren, Tore Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18355 - Tischlerarbeiten, ATV DIN 18357 - Beschlagarbeiten, ATV DIN 18358 - Rollladenarbeiten, ATV DIN 18360 - Metallbauarbeiten, ATV DIN 18361 - Verglasungsarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau, BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, Deutsche Bauchemie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., FTA: Fachverband Türautomation e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., GSB International e. V., ift Rosenheim GmbH, Informationsverein Holz e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V., ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V., VDE Verlag GmbH, VdS Schadenverhütung GmbH. Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN einer Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: statische Bemessung der Scheibenstärken (angegebene Glasstärken sind nur als Gestaltungsvorschlag zu verstehen), Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, unter Berücksichtigung möglicher auftretender Verformungen und Spannungen durch Stoß und thermische Belastungen, Bemessung der Konstruktionen einschließlich Verkehrslasten einschließlich der Unterkonstruktionen und der Verankerung, Türlisten unter Berücksichtigung der erforderlichen Öffnungs-/Durchgangsbreiten und Öffnungsrichtungen sowie aller für den Brandschutz relevanten Einbauteile, Funktionsmechanismen, Schließer sowie Schließfolgeregelung, FSA, Beschläge, Fluchttürwächter, Fluchttürterminals. Jede Türanlage erhält eine Nummer, die in den Grundrissen eingetragen wird. Der AN erstellt Übersichtspläne über elektrisch oder elektronisch aufzuschaltende Türelemente unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Beauftragung, zur Vorlage beim AG. Der AN stimmt diese auch mit dem Elektrogewerk ab. Soweit elektromotorische Türantriebe Leistungsbestandteil des AN sind, erstellt dieser unaufgefordert eine Gefährdungsanalyse für jede unterschiedliche Einbausituation zum Nachweis der Zulässigkeit des einbaus am konkreten Einbauort. Der AN prüft im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung die Elektroinstallationsplanung des AG auf Vollständigkeit und Lage der Anschlüsse für die Türelemente. Der AN übergibt unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Beauftragung, eine Zusammenstellung aller Einbauanleitungen an den AG und weist auf erforderliche Vorleistungen in den Trockenbauwänden hin. Der AN klärt mit Erstellung der Türliste rechtzeitig vor Bestellung der Türen die erforderliche Einbauhöhe der Türdrücker und weist den AG auf die Vorgabehöhe 850 mm aus DIN 18040-2 Tabelle 1 hin. Soweit Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in der Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage. Der AN unterbreitet dem AG mit Angebotsabgabe ein weiteres, gesondertes Angebot für die regelmäßige jährliche Wartung aller brandschutzrelevanten Bauteile für die Dauer von 5 Jahren. Die Wartung ist von qualifizierten Fachkräften nach EN 14677 durchzuführen. Türen 3.1 Türliste des AN, Werkstatt- und Montageplanung Der AN erstellt innerhalb einer Woche nach Auftragserhalt eine Türliste auf Grundlage eines örtlichen Aufmaßes, der Ausführungsplanung des AG, der Leistungsbeschreibung und dieser ZTV. Stellt der AN in diesem Zusammenhang Widersprüche zwischen den verschiedenen Ausführungsgrundlagen fest, weist er den AG auf diese Widersprüche ausnahmslos hin und fordert Aufklärung und Entscheidung des AG rechtzeitig vor Materialbestellung ein. Die Erstellung der AN-seitigen Türliste gilt als Werkstatt- und Montageplanung des AN. Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die sich aus der Kombination seiner Türkonstruktionen und der vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Er gleicht unaufgefordert und zum Zeitpunkt der Erstellung der Türliste die von ihm ermittelten lichten Durchgangsbreiten mit den vom AG anzugebenden mindesterforderlichen Durchgangsbreiten ab und meldet erforderlichenfalls beim AG Bedenken an, wenn geforderte lichte Durchgangsbreiten nicht eingehalten werden können. Eckstöße von Bekleidungen und Verleistungen sind auf Gehrung auszuführen. Bekleidungen und Verleistungen sind im Material und mit der gleichen Oberflächenbehandlung wie die Einbauelemente herzustellen. Falzdichtungen und Türdrücker sind erst nach Ausführung der Malerarbeiten einzubauen und in den Türecken auf Gehrung zu schneiden. 3.2 Zargen Türzargen sind so auszubilden, dass sie nach ihrem Einbau die Lehre für Innen- und Außenputz bzw. bei mehrschichtigen Außenwänden für Innenputz und Wetterschutzhaut (Verblender o. Ä.) bilden. Daher sind alle Zargen abschnittsweise in die Rohbauwandöffnungen einzumessen. Die Zargen und Türschlagrichtung aller Türen sind so auszuwählen, dass die Zargenspiegel-Ansichtsbreiten von Türen unterschiedlicher Funktion gleichartig erscheinen. Wegen der Lehrfunktion sind die Zargen flucht-, lot- und maßgerecht einzubauen. Dabei sind die zulässigen Toleranzen, speziell die Winkeltoleranzen in horizontaler und vertikaler Richtung, der vorleistenden Gewerke auszugleichen. Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Ein Einschäumen von Türen mit Rauch- oder Brandschutzanforderung ist nicht zulässig, es sind Türen mit entsprechender Einbauanweisung vorzusehen. Zargen ungefälzter Türen sind so maßhaltig zu setzen, dass die Fugenmaße zwischen Türblatt und Türzarge maximal 2 mm differieren. Der hierfür erforderliche erhöhte Aufwand ist vom AN zu berücksichtigen. Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen Abweichungen von geplanten Soll-Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können. Stahlzargen sind mit einer Mindestblechdicke von 1,5 mm für Türen ohne Funktionsanforderung im Wohnungsbau und 2 mm für alle übrigen Türen auszuführen. 3.3 Unterer Abschluss Der AN stellt durch seine Montage sicher, dass die Fuge unterhalb von Rauchschutztüren nicht größer als in der Einbauanleitung des Herstellers vorgegeben ist. Sollte die bauliche Vorleistung hierfür nicht geeignet sein, so informiert der AN den AG rechtzeitig vor Ausführung hierüber. Brandschutztüren dürfen unterseitig nur bis zu einer maximalen Höhe, in der Regel nicht mehr als 2 cm, unterseitig gekürzt werden. Unterschnitte zur Nachströmung gemäß Prüfzeugnis oder bauaufsichtlicher Zulassung unter Brandschutztüren sind unzulässig. Türen in Bereichen mit Warenverkehr dürfen nur maximal 4 mm Schwellenhöhe aufweisen. Hauseingangstüren sind generell mit unterer Anschlagschiene herzustellen, soweit kein Warentransport stattfindet. Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsbahn mit beidseitig mindestens 15 cm seitlichem Überstand vorzurüsten. Die Abdichtungsbahn ist vom AN am Untergrund vollflächig zu verkleben. Der untere Anschluss von Außentüren mit Aufständerung ist durch feuerverzinkte Stahlteile und Wärmedämmelemente auszuführen. Behindertengerechte, ebenengleiche Ausgänge an Terrassen und Balkonen bedingen konstruktive Maßnahmen wie etwa beheizte und an die Entwässerung angeschlossene Rinnen vor solchen Türanschlüssen. Soweit der AN die Gefahr von Wassereinbruch durch mangelnde Aufkantungshöhen an Türen vermuten kann, teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen mit. Alle unteren Rahmenprofile von Fest- und Flügelrahmen müssen eine Höhe von mindestens 105 mm aufweisen. 3.4 Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse Rauch- und Brandschutztüren sind generell als geprüfte Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen als einheitliches System auszuführen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Als Betriebszustand gilt "ständig geschlossen", falls nicht beschrieben oder in den Planungsunterlagen ersichtlich. Zu jeder Funktionstür sind vom Hersteller Einbau- und Wartungsanleitungen sowie Einbaurichtlinien aus dem Zulassungsbescheid mitzuliefern. Erforderliche Abnahmen und Inbetriebnahmen sind als Leistung des AN rechtzeitig durchführen zu lassen und zu dokumentieren. 3.5 Schließung Alle Rahmentüren sowie alle Mietbereichszugangstüren sind generell so vorzurüsten, dass ein nachträglicher Austausch der Schließbleche gegen elektrische Türöffner ohne weitere Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen unter Wahrung der Zulassung des Elements stattfinden kann. Die entsprechenden Kabel sind als Vorrüstung verdeckt einzulegen, Schließbleche sind in entsprechender Dimensionierung vorzusehen. Die Kabelführung ist für die spätere Nachrüstung von im Türfalz liegenden ("verdeckten") Kabelschaukeln vorzusehen. 3.6 Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen Anti-Panikbeschläge sind an allen Türen in Flucht- und Rettungswegen mit Betätigung in Fluchtrichtung erforderlich, um ein jederzeitiges ungehindertes Öffnen dieser Türen sicherstellen. Soweit bei 2-flg. Türen die erforderliche lichte Türdurchgangsbreite vom Gangflügel alleine nicht gewährleistet wird, sind Vollpanikbeschläge mit Schaltschloss in die Standflügel zu integrieren, die Betätigungsseiten sind hierbei fluchtrichtungsabhängig festzulegen. Erforderlichenfalls sind beidseitige Betätigungen auf Standflügeln vorzusehen. Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind ausschließlich mit nach EN 179 geprüften Türdrückern oder nach EN 1125 geprüften Panikstangenbeschlägen auszurüsten. Die in diesen Normen geforderten geringen Betätigungskräfte werden vom Türhersteller in der Kombinationsprüfung von Tür und Beschlag mit Prüfnachweisen belegt. Sofern Türen in Flucht- und Rettungswegen permanent geschlossen gehalten werden sollen, kann dies nur über Fluchttürterminals gewährleistet werden, die den Türverschluss bei Auslösung der Brandmeldeanlage aufheben. Alternativ hierzu können mechanisch-elektroakustische Fluchttürwächter eingesetzt werden, die akustischen Alarm bei unberechtigter Türöffnung geben. 3.7 Türschließer Soweit nicht anders beschrieben, ist die Oberfläche von Türschließern in Aluminiumsilber vorzusehen. Türschließer von Außentüren werden auf der Innenseite der Fassade (nicht außenseitig, also Über-Kopf-Montage) montiert. Scherentürschließer sind nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich in nachfolgenden Leistungspositionen gefordert. Obentürschließer sind standardmäßig mindestens als Gleitschienentürschließer (GLS) mit mechanischer Rastfeststellung auszuführen. Vollintegrierte Türschließer sind bei Holzrahmentüren als Mindeststandard festgelegt. Die Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom AN unmittelbar vor der Abnahme einzustellen. Eine Nachbegehung ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme zum Nachstellen aller Türschließer gehört zum Leistungsumfang des AN. Sämtliche Befestigungsmittel für Türen am Baukörper müssen aus nichtrostendem Material bestehen oder verzinkt sein. Gegebenenfalls sind Verstärkungen vorzusehen, die ein Ausreißen des Schließmechanismus verhindern, wenn die Türkonstruktion dies erfordert. Bauaufsichtlich erforderliche Türschließer an Türen, deren Betätigung für die Nutzer einen außergewöhnlich hohen Kraftaufwand erfordert (Bettlägerige, Senioren, kleinere Kinder), sollen Freilaufvorrichtungen erhalten, die auf eine Brandmeldeanlage aufzuschalten sind und die sicherstellen, dass sich die Türschließer so lange im Freilauf befinden, bis die Gebäudebrandmeldeanlage oder die RMZ Alarm auslösen. Der AN weist den AG auf das Erfordernis solcher Freilauftürschließer im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hin. 3.9 Beschläge, allgemein Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge standardmäßig für alle Türen mit Rundrosetten für Drücker und Schloss anstelle von Schildern vorzusehen. Sämtliche Bänder von Stahlblech- und Glas-Rahmentüren sind in der gleichen Farbe wie Türelemente zu verbauen. Außenliegende Bänder sind nach Montageende mit Sicherung gegen Abschrauben und Herausschlagen der Bandstifte zu versehen. Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind vom AN während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen. Malerarbeiten sollen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Der AN wird - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine Beschläge anbauen. Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen. Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder Rosetten stehen, Überstände < 5 mm sind zulässig, Rückstände sind unzulässig. Werden Bodendichtungen für Schalldämmzwecke an Türen gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen. Beschläge für Hauseingangstüren sind gegen Aushebeln gesichert zu gestalten, Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern sollen Panikschlösser erhalten. Bei Balkontüren sind grundsätzlich ein Schnäpper mit Zuziehgriff und eine Aluminium-Sattelschiene als Trittschutz auszuführen. Für Kippflügel müssen zusätzlich zum Oberlichtbeschlag Fangscheren vorgesehen werden, welche die Kippbewegung des Flügels nach dem Aushängen der Öffnungsschere begrenzen (Fangstellung) und Durchschlagen verhindern. Stulpflügel sind mit verdeckt liegender Handhebelbedienung auszustatten. Kantenriegelverschlüsse sind nicht zugelassen. Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine Aussperrsicherung vorzusehen. Oliven und Rosetten sind standardmäßig mit Edelstahloberfläche auszuführen. Farbbeschichtete Oberflächen sind unzulässig. Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen. Das gilt sinngemäß auch für aushängbare mechanische Fernbedienungen. Beschläge von Dreh-Kipp-Fenstern in Bereichen zur Nutzung von Kindern oder verwirrten Personen sind vom AN generell als Kipp-vor-Dreh-Beschläge mit abschließbaren Oliven auszuführen. Für alle abschließbaren Oliven innerhalb einer Nutzungseinheit sind gleichschließende Schlösser auszuführen. Beschläge benachbart angeordneter Elemente (z. B. Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf gleicher Höhe über OKF eingebaut werden.
ZTV Innentüren
ZTV Abbrucharbeiten 1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1.1 Baustelleneinrichtung Der Bieter muss seine für die Durchführung der beschriebenen Leistungen erforderliche Baustelleneinrichtung eigenverantwortlich planen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Anfallende Kosten sind im Einheitspreis der nachfolgend beschriebenen Positionen zu berücksichtigen. Das Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte, Betriebsmittel und dergleichen sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung, der Geräte, Beleuchtung für die Arbeitsbereiche und dergleichen zur Umsetzung der Sanierungsarbeiten sind Nebenleistungen. Ebenso Nebenleistungen sind der Aufwand zur Staubniederschlagung. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Gleiches gilt für die Gestellung von Persönlichen Schutzausrüstungen (Einweganzüge, Stulpen, Masken, Stiefel, Helme etc.). Der AN muss bei der Planung seiner Baustelleneinrichtung die Vorgaben des Baustelleneinrichtungsplans, den ihm der AG zur Verfügung stellt berücksichtigen. 1.1.1 Rüstung und Hebezeuge Durch den AG wird kein Fassadengerüste gestellt. Für alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Abbrucharbeiten sind vom AN zur Umsetzung der angefragten Leistung sämtliche Gerüste, Hebebühnen, Schutz- und Hilfskonstruktionen etc. in die Einheitspreise einzukalkulieren. 1.1.2 Schutzmaßnahmen Für alle Arbeiten sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Dies betrifft insbesondere die Bereiche an angrenzende Konstruktionen. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der Bauleitung zu treffen. Nach Ende aller Arbeiten sind die Schutzmaßnahmen aus den betroffenen Bereichen wieder vollständig zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen. 1.1.3 Baulogistik, Transportwege Die Baustelleneinrichtungsfläche ist mit der Bauleitung des AG abzustimmen. 1.2 ZTV Rückbau allgemein 1.2.1 Allgemein Die Rückbaupositionen beinhalten, sofern in keiner gesonderten Positionen enthalten, den vollständigen Rückbau, den Transport und die rechtskonforme Verwertung des Abbruchgutes gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Verwertung und Entsorgung hat auf Nachweis zu erfolgen (siehe auch "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis"). Sämtliche staubbindende Maßnahmen bei Abbruch- und Transportarbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet. Alle für den Transport benötigten Behältnisse (Container etc.) zum Abtransport des Demontagematerials gehören zum Leistungsumfang und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Die für die Demontagen notwendigen Anschlagmittel, Hilfszüge, Elektroketten- und Maschinenzüge, Arbeitskräfte sowie sonstige Nebenleistungen zum sicheren Abbruch und der Demontage gehören zum Leistungsumfang und sind in die Einheitspreisen mit einzukalkulieren. Durch den AN ist vor Ausführungsbeginn der Leistung ein Abbruch-/Entsorgungskonzept zu erstellen und mit dem AG abzustimmen. Die Abfallentnahmestellen sind vorab zu kontaktieren und Kapazitäten zu prüfen. Sicherungsmaßnahmen sind eigenständig vom AN überall dort vorzusehen wo auf Grund der Abbrucharbeiten Absturz- oder Stolpergefahr besteht. Die jeweilige Sicherungsmaßnahme ist mit AG und Bauüberwachung abzustimmen. 1.2.2 Nachweispflicht Verwertung Abbruchabfälle Der AN hat die Pflicht die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Der AN hat dem AG die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. unaufgefordert vorzulegen. 1.2.3 Staubminimierende Maßnahmen Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass es, insbesondere im Außenbereich, zu keiner Staubbelastung der Umgebung kommt. Sämtliche staubmindernde Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, wenn nicht gesondert in einer Positionen ausgewiesen. Der AN hat alle ihm möglichen und wirtschaftlich und technisch vertretbaren Möglichkeiten zu nutzen die Entstehung von Staub und Verschmutzungen auf der Baustelle zu minimieren und die Ausbreitung von entstehendem Staub und Verschmutzungen einzudämmen. 1.3 ZTV Entsorgung / Schadstoffdemontage Allgemeine Informationen zum Schadstoffdemontage 1.3.1. Pflichten des Auftragnehmers 1.3.1.1 Unterlagen, Genehmigungen etc. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht rechtzeitig bei den zuständigen Behörden und Verbänden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einschließlich Transportgenehmigungen einzuholen. Alle eventuell anfallenden Gebühren für behördliche Genehmigungen sind in den E.P. einzukalkulieren. Die Genehmigungen / Mitteilungen / Anzeigen sind dem Bauherrn / Vertreter des Bauherrn zum Baubeginn zu übergeben. Die vorgenannten Unterlagen sind ständig auf der Baustelle zu belassen bzw. mitzuführen, ebenso die Mitteilung beim Amt für Arbeitsschutz und die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft. Vor der Ausführung der Schadstoffdemontage sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Arbeitsplan gemäß Gefahrstoffverordnung TRGS 521 und TRGS 524 inkl. Gefährdungsbeurteilungen 2. Schriftliche Betriebsanweisung, gut sichtbar auf der Baustelle in jedem Sanierungsbereich 3. Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster Umgebung 4. Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl allgemein über den Umgang mit KMF etc. als auch baustellenbezogen anhand des Arbeitsplans und der Leistungsbeschreibung durch Unterschrift der Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen. 1.3.1.2 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien Alle erforderlichen Arbeitsschutzaufwendungen sowie erforderliches Material und Gerätschaften gemäß TRGS - Angaben aus dem Schadstoffgutachten sind in die Position einzurechnen. Weiterhin gelten folgende Vorschriften: 1) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV), in der aktuellen Fassung. 2) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV), in der aktuellen Fassung. 3) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG), in der aktuellen Fassung. 4) DGUV Regel 101-004: Kontaminierte Bereiche, in der aktuellen Fassung. 5) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900: Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz "Luftgrenzwerte", in der aktuellen Fassung. 6) Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungshinweise (Nachweisverordnung NachwV), in der aktuellen Fassung. 8) VDI-Richtlinie 3492 Messen von Innenraumluftverunreinigungen, Messen anorganischer faserförmiger Partikel, in der aktuellen Fassung. 9) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV in der derzeit gültigen Fassung. 10) Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regel" vom November 2003. 1.3.1.3 Persönliche Schutzausrüstung Als persönliche Schutzausrüstung sind Schutzanzüge, Schutzhandschuhe, Schutzüberschuhe, Atemschutzmasken (unter Beachtung der Vorgaben für KMF-/Asbestzementarbeiten nach der TRGS 521) und alle sonstigen erforderlichen Schutzausrüstungen zu stellen und von den Beschäftigten zu verwenden. 1.3.1.4 Kennzeichnung des Arbeitsbereiches Arbeitsbereiche sind zu kennzeichnen und mit entsprechenden Warnhinweisen zu versehen. 1.3.1.5 Abfalldokumentation Über sämtliche Abfälle (Containeranlieferung und Abholung) ist auf der Baustelle ein Abfalltagebuch zu führen, in das auch alle sonstigen Unterlagen wie Übernahmescheine, Entsorgungsbelege, etc. abzulegen sind. Ein Entsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen. 1.3.1.6 Verwertungsnachweis Für die vorgesehenen Verwertungswege sind die Entsorgungsnachweise vor der Entsorgung der Bauüberwachung zur Prüfung vorzulegen. 1.3.2. Rechtskonforme Verwertung Abfälle mit Abfallschlüsselnummern (im folgenden als "ASN" bezeichnet), die mit einem * gekennzeichnet sind, sind als gefährliche Abfälle einzustufen. Andienungspflichten sind zu beachten. Das Erstellen und die Einholung der Entsorgungsnachweise ist im Angebot einzukalkulieren. Bei der Entsorgung von Materialien hat der AN alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung entstehen, in den Einheitspreis einzukalkulieren. Hierzu gehört u.a. auch das entsorgungsgerechte Verpacken (inkl. der Gestellung von zugelassenen Behältnissen), Laden und Transportieren des Abfalls zu der vom Bieter zu benennenden Annahme- / Entsorgungsstelle, Begleitscheine, Übernahmescheine, Transportgenehmigungen etc., je nach Einstufung der Gefährlichkeit der im Leistungsverzeichnis benannten Schadstoffen für die jeweils aufgeführten zu entsorgenden Materialien. In die Entsorgungskosten einzurechnen sind die Kosten für die Zerkleinerung der Materialien auf die von der jeweiligen Entsorgungsstelle verlangten Maße und/oder Massen. Weiterhin ist vor Abnahme der jeweiligen Entsorgungsleistung durch den AG eine schriftliche Erklärung der jeweiligen Annahme-/Entsorgungsstelle vorzulegen, dass der AN, bezogen auf die Baumaßnahme, alle entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen aus dem Bereich des Abfallerzeugers (AG) vergütet hat und diesbezüglich keine Forderungen gegenüber dem Abfallerzeuger bestehen. Ohne diese Bestätigung erfolgt keine Abnahme. Wiegescheine müssen von einer amtlich geeichten Fahrzeugwaage stammen. Alle zur Verwertung anfallenden Materialien sind sukzessive von der Baustelle abzufahren und einer rechtskonformen Verwertung zuzuführen. 1.3.3. Randbedingungen für die Kalkulation Der Auftragnehmer hat die Arbeitsbereiche sowie den Bereich des Abfallbereitstellungslagers gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. Soweit dies nicht in den einzelnen Positionen des LVs separat ausgewiesen ist, sind sämtliche Aufwendungen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung wie z.B. Absturzsicherung, Absperrungen für Unbefugte (Gitter, verschließbare Türen und Tore, etc.) sowie Warn- und Sicherheitszeichen (siehe hierzu die Ausführungen der TRGS 521 und 524) in die nachfolgenden Positionen einzurechnen sowie diese für die Schadstoffsanierung erforderlich werden.
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