Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Beschreibung Baukörper Energetische Sanierung der Gebäude
Josef-Reich-Str. 8-18 in 88161 Lindenberg (Allgäu)
Gemarkung: Lindenberg i. Allgäu
Flurstücke: 260/9, 260/8, 260/38
Effizienzhaus KfW 55 EE
1.1 Kurzbeschreibung Objekt
Die untersuchten Objekte sind vier Mehrfamilienhäuser der Gebäudeklasse 3 mit zwei Vollgeschossen und insgesamt 24 Wohneinheiten. Die Gebäude haben je Hausnummer vier Wohneinheiten. Das Baujahr der Gebäude wird auf Grundlage der Bestandsunterlagen auf 1955 bis 1957 geschätzt. Die Gebäude sind vollständig unterkellert und haben mehrere Außenzugänge zum Kellerbereich an den Gebäuderückseiten. Mit Bezug auf den überwiegenden Fensterflächenanteil besitzt das Gebäude mit der Hausnummer 8-10 eine Nordost-Südwest-Ausrichtung und die Gebäude mit den Hausnummer 12, 14, 16 und 18 eine Nordwest-Südost-Ausrichtung. Die Dachkonstruktion ist als Satteldach ausgeführt mit einer Ziegeleindeckung.
Beschreibung Baukörper
Ausführungstermine Ausführungstermine
Ausführungszeitraum
BA01 - 30.10.2025
BA01 - 28.11.2025
BA03 - 19.01.2026
Ein Detailterminplan mit Zwischenterminen wird im Zuge der Vergabegespräche definiert und als Vertragsanlage ergänzt.
Ausführungstermine
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Arbeitsumfang
Ist es dem Anbieter aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich alle ausgeschriebenen Positionen oder Titel auszuführen, ist ein Teilangebot über Einzelpositionen oder Einzeltitel zulässig und erwünscht.
Grundlagen
Der Auftragnehmer (fortan AN genannt) hat sich durch Besichtigung der Örtlichkeit und der vorhandenen Plangrundlagen vor der Angebotsabgabe zu informieren, ob die Annahmen, die er aufgrund seiner Kalkulation getroffen hat, zutreffend sind. Forderungen jeglicher Art, die durch Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder der Planunterlagen von Seiten des AN entstehen sollten, werden nicht anerkannt.
Die eingesetzten Massen wurden aufgrund der vorhandenen Planunterlagen unter Berücksichtigung evtl. erfolgter Änderungen ermittelt. Mehrungen, Minderungen oder der Fortfall einzelner Positionen bedingen keine Änderung der Einheitspreise.
Eine losweise Vergabe behält sich der Auftraggeber (fortan AG genannt) ebenso vor, wie einzelne Positionen zu streichen.
Vorgaben und Prüfpflicht
Auf fehlende oder widersprüchliche Angaben bzw. Unklarheiten hat der AN schriftlich im Vorfeld hinzuweisen.
Eventuell fehlende Angaben, Unterlagen sind anzufordern, sofern sie nicht Leistungsbestandteil des AN sind (wie z.B. Fachplanungen, Gutachten, Prüfungen, etc.).
Hat der Unternehmer Bedenken jeglicher Art gegen die geplante Ausführung hinsichtlich Konstruktion, Art, Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen, so sind diese schriftlich mit Angebotsabgabe anzumelden.
Des weiteren hat er einen entsprechenden, begründeten, technisch möglichen Alternativvorschlag aufzuzeigen
Wird dies unterlassen, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Nimmt der Bieter keine Eintragungen bei Fabrikatsabfragen vor, gilt das Richtfabrikat der Leistungsbeschreibung als akzeptiert.
Sollten Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet werden, so müssen sie in allen Punkten miteinander verträglich sein.
Mit den Leistungen kann erst nach einer eine Einigung über die Ausführung unter Verantwortung des AN begonnen werden.
Alternativen und Nebenangebote
Sieht der Bieter in der ausgeschriebenen Form aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine günstigere Ausführung als möglich an, so ist diese separat mit aufzuführen und die Gleichwertigkeit durch Produktblätter bzw. Prüfzeugnisse nachzuweisen.
Hierdurch darf jedoch kein zeitlicher, genehmigungsrechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil bei Nutzung und Betrieb entstehen.
Gestalterische Absichten müssen im Wesentlichen erhalten bleiben.
Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig dem Hauptangebot gegenüberzustellen.
Die Zustimmung für die Verwendung muss vom AG freigegeben werden.
Prüfungen / Zulassungen
Auf Wunsch sind kostenlos Prüfzeugnisse bzw. Nachweise der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien, insbesondere für den Nachweis der kfW 55 EE, vorzulegen.
Behördliche Prüfungen, Abnahmeprotokolle, Erstinbetriebnahmen und Prüfzertifikate von Bauteilen sind vom AN durch den Bieter rechtzeitig und eigenverantwortlich zu veranlassen. Eventuell hieraus anfallende Kosten sind im Angebotspreis einzurechnen.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den Vorgesehenen müssen deren Eigenschaften und Qualität nachgewiesen werden.
Umweltschutz
Umweltschutzbedingungen, insbesondere den Gewässerschutz, den Lärmschutz, die Luftreinhaltung und Baumschutz nach DIN18920 sind einzuhalten.
Es sind ausschließlich amtlich zugelassene, gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe zu verwenden.
Bauablauf und Bauausführung
Jeder AN hat vor Beginn der Arbeiten eine ständig anwesende Aufsichts- und Ansprechperson zu benennen, welche weisungsberechtigt ist.
Die Weitervergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen.
Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren Einzelabschnitten zeitlich versetzt, als in sich abgeschlossene Leistungen bereichsweise auszuführen sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht.
Sollten Mängel festgestellt werden, sind diese ohne Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich zu beheben.
Die Reinfolge der Anlieferung zur Baustelle, ist mit ecoworks ab zu stimmen. Die Zufahrtswege sind häufig zu besichtigen, um erforderliche Maßnahmen/ Bestimmungen beantragen zu können.
SIGEKO und Unfallverhütung
Alle Unfallverhütungsvorschriften sowie bau-, orts- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sind gewissenhaft und eigenverantwortlich einzuhalten.
Schutzvorrichtungen, die der AN erbringt sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Dies schließt Schäden und Folgeschäden an Personen oder Sachen des AG oder Dritter ein, es sei denn, der AN weist nach, dass der Schaden nicht durch Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen, oder durch seine oder seiner Mitarbeiter Schuld entstanden ist.
Werbung
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig.
Verschmutzung und Beschädigungen
Der AN ist dazu verpflichtet alle Bauteile jeder Art, sowie die erbrachten Leistungen anderer Unternehmer vor Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Insbesondere bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk und anderen oberflächenfertigen Flächen ist umsichtig vorzugehen.
Der Auftragnehmer haftet für alle, gegen den AG erhobenen Ansprüche, die durch sein Unternehmen verschuldet oder durch Fahrlässigkeit entstanden sind.
Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind einzuhalten
Der aus der eigenen Leistung verursachte Schutt- und Abfall hat der AN selbst zu tragen.
Für Bauschutt, dessen Ursache nicht feststellbar ist, wird der AN anteilig beteiligt.
Hilfsmittel
Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und Scherenbühnen, Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen, Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge), Sicherungsmittel, Container etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Allgemeine Vorbemerkungen
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt:
Der im Auftragsfalle gültige NU-Vertrag.Das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen und Baubeschreibung sowie die vorhandenen ZeichnungenVOB Teil B und C, neueste FassungDie Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für uns kostenlosDie angebotenen Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und beinhalten sowohl sämtliche Lohnnebenkosten, evtl. Lohn- und Materialpreiserhöhungen, als auch die für die Ausführung notwendigen Nebenleistungen.Der Bieter erklärt durch seine rechtsverbindliche Unterschrift, Vorbemerkungen und Leistungsbeschreibung mit den eingesetzten Preisen anzuerkennen, sich vom Umfang der Lieferung und Leistung überzeugt und Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Angebot stehen, geklärt zu haben.
Angaben des Bieters
Betriebshaftpflichtversicherung bei:
Versicherungs - Nr.:
gegen Personenschäden:
gegen Sachschäden:
gegen Vermögensschäden:
Handwerksrolle eingetragen bei Handwerkskammer:
unter Nr:
Mitglied bei der Berufsgenossenschaft:
Mitgliedsnummer:
..........................................................
Ort und Datum, Stempel u. Unterschrift des Bieters
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt
Umbau / Sanierung Umbau / Sanierung
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt im bewohnten und laufendem Betrieb.
Zusätzlicher Aufwand, erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind mit einzurechnen.
Alle Arbeiten sind im Vorfeld eng mit der Bauleitung abzustimmen.
Alle Arbeiten sind so zu planen, dass die Bewohner möglichst keine Einschränkung haben. Auf die Mieter ist maximale Rücksicht zu nehmen.
Umbau / Sanierung
Normen Normen
A) DIN/EN-Normen in der jeweils aktuellsten Fassung
B) Regeln und Richtlinien in der jeweils aktuellsten
Fassung
C) Gütebestimmungen in der jeweils aktuellsten Fassung
Normen
Planunterlagen Planunterlagen
Grundlage der Angebote sind die folgenden Planunterlagen:
Planparket bestehend aus:
388_ECW_SKZ_BE-Plan H8-18388LNB_BauteilkatalogDeatil
388_LP5_BUF_BTX_ARC_XX_DT_XX_512_04_P - Anschluss Haustür388_LP5_BUF_BTX_ARC_XX_DT_XX_518_04_P - Anschluss Vordach388_LP5_BUF_BTX_ARC_XX_DT_XX_512_04_P_Anschluss BA 01 - Haus 16-18 | Josef-Reich-Straße 16-18
388_LP5_BUF_H16-18_ARC_XX_AN_XX_201_00_P_Ansichten388_LP5_BUF_H16-18_ARC_XX_GR_00_101_00_P_Grundriss EGBA 02 - Haus 8-10 | Josef-Reich-Straße 8-10
388_LP5_BUF_H08_ARC_XX_AN_XX_201_00_P_Ansichten388_LP5_BUF_H08_ARC_XX_GR_00_101_00_P_Grundriss EGBA 03 - Haus 12-14 | Josef-Reich-Straße 12-14
388_LP5_BUF_H12-14_ARC_XX_AN_XX_201_00_P_Ansichten388_LP5_BUF_H12-14_ARC_XX_GR_00_101_00_P_Grundriss EG
Planunterlagen
Ortsbesichtigung Ortsbesichtigung
Eine Ortsbesichtigung durch den Bieter vor Angebotsabgabe wird dringend empfohlen, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Kosten, die der Auftragnehmer aus Unkenntnis der Örtlichkeiten, insbesondere der Gebäude sowie der Gegebenheiten geltend machen will, werden nicht anerkannt. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich mit den örtlichen Verhältnissen und eventuellen Erschwernissen vertraut gemacht hat.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Grundstücks- und Zufahrtssituation gewisse Einschränkungen in der Baufreiheit bestehen können. Der Bieter hat sich über die Grundstücks- und Zufahrtssituation umfassend zu informieren.
Ortsbesichtigung
Hilfsmittel Hilfsmittel
Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und Scherenbühnen, Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen, Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge), Sicherungsmittel, Container etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Hilfsmittel
ZTV - Fenster, Außentüren Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Fenster, Außentüren
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten, ATV
DIN 18355 Tischlerarbeiten, ATV DIN 18361
Verglasungsarbeiten und ATV DIN 18357 Beschlagarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
bvj: Bundesverband der Jungglaser und Fensterbauer e.
V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
FTA: Fachverband Türautomation e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte
Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
GSB International e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Informationsverein Holz e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren
e. V.,
ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.,
VDE Verlag GmbH,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VdS Schadenverhütung GmbH,
VFF: Verband Fenster + Fassade,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Fertigungsbeginn und Tür- und/oder
Fensterlistenerstellung ist vom AN unaufgefordert und
eigenverantwortlich ein örtliches Aufmaß aller
Öffnungen auf der Baustelle auszuführen. Beim Aufmaß
ist zu beachten, dass die Größe der Öffnung zwischen
Hinterwand und Wandbekleidung/Wandbelag wesentlich
differieren kann. Das ist insbesondere bei
Wärmedämmverbundsystemen, Vormauerschalen und Wangen
von Dachgauben gegeben, hier können
Rahmenverbreiterungen erforderlich werden.
Soweit eine sichtbar gerasterte oder durch Fugen
unterteilte Fassade zur Ausführung gelangt, müssen
Aufmaß und Montage von Türen und Fenstern streng nach
dem vom Fassadenbauer vorgegebenen Raster erfolgen, da
in der Rasterteilung der Fassade keine wesentlichen
späteren Korrekturen mehr zur Anpassung der
Fassadenbekleidung an nicht maßgerecht eingesetzte Tür-
und Fensterelemente möglich sind. Insoweit trägt der AN
die Verantwortung für den maßlich korrekten Einbau und
die richtige Elementgröße seiner Bauelemente in
Abstimmung auf das Fassadenraster.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der
Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
statische Bemessung der Scheibenstärken (angegebene
Glasstärken sind nur als Gestaltungsvorschlag zu
verstehen),
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-,
wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
Bemessung der Konstruktionen auf Eigen- und
Verkehrslasten einschließlich der Unterkonstruktionen
und der Verankerung,
Tür- und/oder Fensterliste mit allen planungsrelevanten
Kriterien und Angaben,
erforderlichenfalls Bohrungen zur Verlegungen von
bauseitigen ELT-Anschlüssen für außenseitigen
Sonnenschutz unter Berücksichtigung des Wärmeschutzes
und der Winddichtigkeit,
Erstellung von Ansichts- und Schnittzeichnungen im
Maßstab 1 : 1 bis 1 : 20 von allen Elementen mit
Vermaßung und Angabe der Aufschlagrichtung,
prüffähige statische Berechnungen für alle
Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen
Einreichen vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur.
Der AN klärt mit Erstellung der Türliste rechtzeitig
vor Bestellung der Türen die erforderliche Einbauhöhe
der Türdrücker und weist den AG auf die Vorgabehöhe 850
mm aus DIN 18040 hin.
Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste
alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die
sich aus der Kombination seiner Türkonstruktionen und
der vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Er gleicht
unaufgefordert und zum Zeitpunkt der Erstellung der
Türliste die von ihm ermittelten lichten
Durchgangsbreiten mit den vom AG anzugebenden
mindesterforderlichen Durchgangsbreiten ab und meldet
erforderlichenfalls beim AG Bedenken an, wenn
geforderte lichte Durchgangsbreiten nicht eingehalten
werden können.
Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen ist so
aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des
Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem AN steht
es frei, stattdessen auf seine Kosten die Öffnungen
vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das
Provisorium lichtdurchlässig sein. Entsprechend ist zu
verfahren, wenn alte Fenster aufzuarbeiten sind. Der AN
hat die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der
Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die
Werkstatt, ist der Transport mit den Preisen
abgegolten.
Sind Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in der
Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als
Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage.
Sofern Türantriebe vorgesehen sind, führt der AN im
Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eine
Gefährdungsanalyse nach DIN 18650 durch. Soweit sich
aus dieser Analyse ergibt, dass weitere
Schutzvorrichtungen (Sensorleisten, Bewegungsmelder,
Einklemmschutz) erforderlich werden, teilt der AN dies
dem AG rechtzeitig vor Beginn der Ausführung mit.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
3.1.1 Allgemeines
Gleichwertige Konstruktionen müssen sich auf folgende
Merkmale beziehen:
Konstruktionstiefe,
Ansichtsbreiten und Wandstärken der Profile,
Ausbildung der Wärmedämmung bei Isolierprofilen,
Anordnung und Funktion der Beschläge und Dichtungen,
Art der Eckverbindungen und Einbau von Sprossen,
Kämpfern und Glasleisten.
Wärmegedämmte Aluminiumkonstruktionen, die vom
Verarbeiter im Eigenverbund zusammengefügt werden, sind
nicht zulässig.
Absturzsichernde Geländer oder Verglasungen dürfen
nicht an oder durch Fensterprofile hindurch befestigt
werden. Sie sind stets an der Außenwand zu befestigen
und thermisch entkoppelt von den Fensterelementen
auszuführen.
Größere senkrechte und alle waagerecht liegenden
Blechflächen sind rückseitig mit einem spritzbaren
Antidröhnbelag, mindestens 3 mm dick, zu versehen.
Die Verankerungs-/Unterkonstruktionen sind
grundsätzlich verdeckt auszuführen.
Bei Ausführung von Spritzdichtungs- und
Versiegelungsarbeiten sind die angrenzenden Flächen mit
geeignetem Klebeband vor Verschmutzung zu schützen. Die
Fugenverschlüsse sind bündig angeordnet, absolut eben
und fluchtgerecht auszubilden, elastische Fugen sind
mit Dichtschnur zu hinterfüllen.
Vor dem Einbau von Außentüren ist vom AN mit dem AG
abzustimmen, ob die Türen im Endzustand zu montieren
sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das
Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit
nachträglichem Gangbarmachen der Türen erforderlich
ist. Der Aufwand für die Einlagerung der Türflügel und
entsprechende Provisorien ist vom AN für alle
Außentüren mit in seiner Leistung zu berücksichtigen.
Die Erstreinigung von Fenstern und Türen, besonders das
Entfernen von Kleber- und Versiegelungsrückständen
innen und außen, wie auch die Rahmen- und Glasreinigung
vor Objektübergabe gehören zum Leistungsumfang des AN.
Ebenso sind die Fälze von allen Verunreinigungen
(besonders Bohrrückständen) zu säubern.
Vom AG sind keine gesonderten Leistungsbeschreibungen
oder Vergaben für die Gewerke "Verglasungsarbeiten" und
"Beschlagarbeiten" vorgesehen. Daher sind alle
Leistungen zum Ersteinbau von Fenstern und Türen vom AN
grundsätzlich einschließlich kompletter Beschläge und
Verglasungen auszuführen.
3.2 Anforderungen an die Konstruktion
3.2.1 Windwiderstandsfähigkeit
Soweit nicht vom AG angegeben, ist die
Windwiderstandsfähigkeit gemäß EN 12211 und EN 12210
sowie unter Beachtung der DIN 18055 "Kriterien für die
Anwendung von Fenstern und Außentüren nach DIN EN
14351-1 und die DIN EN 1991-1-4 Eurocode 1" vom AN zu
berücksichtigen.
3.2.2 Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit
Soweit nicht angegeben, ist die Schlagregendichtheit
gemäß EN 1027 und EN 12208, die Fugendurchlässigkeit
gemäß EN 1026 und EN 12207 vom AN zu berücksichtigen.
3.2.3 Wärmeschutz
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht abweichend
festgelegt, gelten die aktuelle
Energieeinsparverordnung, die DIN 4108 und die
Richtlinien der Bauregelliste A. Für einen
wärmetechnisch verbesserten Randverbund ist gemäß DIN
4108-4 ein Korrekturwert von -0,1 W/m2K anzunehmen,
sofern dieser Wert nicht bereits bei der Berechnung
oder Prüfung des Fensters berücksichtigt wurde. Alle
Isolierverglasungen erhalten, unabhängig vom
objektbezogenen Wärmeschutznachweis, verbesserte
Glasrandverbünde zur Kondensatvermeidung im
Scheibenrandbereich als Mindeststandard.
3.2.4 Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit
Wird der Baukörperanschluss abweichend von DIN 4108,
Beiblatt 2 ausgeführt, muss für den raumseitigen
Bereich der Baukörperanschlussausbildung der Fenster
die Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit gemäß DIN
4108-2 durch Angabe des in diesem Bereich erreichten
Temperaturfaktors fRsi nachgewiesen werden. Der
Temperaturfaktor fRsi soll mindestens = 0,70 betragen.
Die Anforderungen der RAL-Einbaurichtlinie (innen
dampfdicht, im Übergang wärmegedämmt und außen
winddicht und diffusionsoffen) sind für die
Baukörperanschlüsse zu beachten.
Der AN fordert bei Wohnungsbauten unaufgefordert beim
AG das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 an zwecks
Umsetzung der Vorgaben zur Mindestbelüftung.
3.2.5 Sommerlicher Wärmeschutz (Sonnenschutz)
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht festgelegt,
gelten die aktuelle Energieeinsparverordnung und die
DIN 4108-2. Maßgeblich ist das Produkt aus dem
g-total-Wert und dem Fensterflächenanteil Aw bezogen
auf die Nettogrundfläche des Raumes oder des
Raumbereichs Ag in m2. Der g-total-Wert ist nach DIN
4108-2 bzw. den Allgemein Anerkannten Regeln der
Technik aus dem g-Wert der Verglasung und dem
Abminderungsfaktor Fc von Sonnenschutzeinrichtungen zu
ermitteln. Soweit erforderlich ist der geforderte
g-total-Wert aus der Ausschreibung beigefügten
Unterlagen und Gutachten zu entnehmen.
3.2.6 Schallschutz
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht anderweitig
festgelegt, gilt Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719
bzw. erhöhter Schallschutz nach DIN 4109.
Stöße von mehrteiligen Fenstern, Fensterbändern oder
Fensterelementen, an die eine Raumtrennwand anschließt,
sind schalltechnisch zu trennen (zu entkoppeln).
3.2.7 Mechanische Festigkeit
Soweit nicht abweichend angegeben, sind die
Dauerfunktion gemäß EN 12400 und die
Widerstandsfähigkeit gegen Vertikallasten und statische
Verwindung gemäß EN 13115 entsprechend der jeweils
notwendigen Klasse vom AN zu berücksichtigen.
3.2.8 Einbruchhemmung
Werden in dieser Ausschreibung Anforderungen an die
Einbruchhemmung von Bauteilen gestellt, müssen geprüfte
Bauteile eingesetzt werden. Die Einstufung der bei den
angebotenen Bauteilen zur Anwendung kommenden Gläser
ist vor Ausführung durch ein gültiges Prüfzeugnis nach
EN 356 bzw. DIN 52290 nachzuweisen.
Ist eine Einbruchhemmung nach
Einbruch-Widerstandsklassen gefordert, so bezieht diese
sich auf die Bandgegenseiten des Elements, soweit nicht
an anderer Stelle abweichend beschrieben.
Mindestanforderung an die Einbruchhemmung von
nachfolgend als "einbruchhemmend" bezeichneten Fenstern
und Türen ist RC2 nach DIN EN 1627.
3.3 Nachweise
Vom Bieter sind folgende Nachweise für die zur
Ausführung kommenden Konstruktionen mit dem Angebot
vorzulegen:
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 3 Nr. 2 der
Musterbauordnung (MBO) bzw. der zuständigen
Landesbauordnung (LBO),
Systemprüfung mit Klassifizierung nach EN 12207
(Luftdurchlässigkeit), EN 12208 (Schlagregendichtheit),
EN 12210 (Windwiderstand), EN 13115 (Bedienkräfte,
mechanische Festigkeit) und EN 12400 (Dauerfunktion),
Nachweis, dass die in den der Ausschreibung beigefügten
Unterlagen und Gutachten geforderten schall-, brand-,
feuchte- und wärmetechnischen Werte bzw. Anforderungen
sowie statische Anforderungen erfüllt werden,
Nachweis der feuchtetechnischen Anforderungen im
Baukörperanschlussbereich durch eine
Temperaturfeldberechnung mit grafischem Verlauf, soweit
der Baukörperanschluss von den Vorgaben der DIN 4108
Beiblatt 2 und den der Ausschreibung beigefügten
Unterlagen und Gutachten abweicht,
Nachweise über Eignung von Profilen und Lacken sowie
der thermischen Längenänderung und deren Aufnahme in
den Anschlussfugen bei dunklen Oberflächen der
Elemente.
3.4 Werkstoffe
3.4.1 Holz
Wird bei Holz-Metall-Fenstern das Holz der direkten
Bewitterung ausgesetzt, ist die Eignung der verwendeten
Hölzer nachzuweisen; dabei sind auch kurzzeitige
Feuchtebelastungen zu beachten.
Zur Anwendung kommende lamellierte und keilgezinkte
Profile sind durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Die gleichbleibende Herstellungsqualität von
Keilzinkenverbindungen ist durch eine kontinuierliche
Eigen- und Fremdüberwachung sicherzustellen.
3.4.2 Stahl/Edelstahl
Stahlprofile müssen, sofern nicht abweichend
beschrieben, aus allgemeinen Baustählen nach EN 10025
mit der Werkstoffbezeichnung S235 nach EN 10027-1
bestehen.
Edelstahlprofile müssen, sofern nicht abweichend
beschrieben, den Eigenschaften der Werkstoff-Nr. 1.4401
entsprechen. Die Profile und deren Schweißverbindungen
müssen gegenüber den auftretenden Einwirkungen
ausreichend stabil sein.
Unzulässige Verformungen und Zwängungsspannungen sowie
Lasten aus der umgegebenden Konstruktion sind
auszuschließen.
Alle Stahlteile, die nach ihrem Einbau nicht mehr
zugänglich sind, müssen feuerverzinkt werden. Alle
anderen Stahlteile müssen mindestens einen einfachen
Korrosionsschutz erhalten. Er muss mit Zinkauflagen
gemäß EN ISO 14713 ausgeführt werden.
Verbindungs- und Befestigungsmittel sowie
Verankerungselemente und -mittel, die nicht aus
Aluminium bestehen, mittel- oder unmittelbar der
Atmosphäre/Korrosionsangriff ausgesetzt sind und für
Wartungen nicht zugänglich sind, sind grundsätzlich in
rostfreiem Edelstahl auszuführen.
3.4.3 Aluminium
Für die Anforderungen an Aluminium gelten EN 573-1 bis
4 sowie die EN 755-1 für stranggepresste Profile. Für
Bleche gelten DIN 485-1+2. Bleche sind in der Legierung
AlMg 3 anzubieten.
3.4.4 Kunststoffe
Die Herstellung der Kunststoffprofile muss durch eine
anerkannte Prüfstelle fremdüberwacht werden. Der äußere
sichtbare Profilmantel muss eine durchgehend
gleichmäßige Farbe und Oberfläche aufweisen. Die
Profile müssen frei von Fremdkörpern, Lunkern, Rissen,
Blasen und anderen Fehlstellen sein.
Profile müssen in ihren Güteanforderungen den Werten
der RAL-GZ 695 entsprechen. Profile müssen eine
Kennzeichnung aufweisen. Das RAL-Gütezeichen gilt als
Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen.
3.4.5 Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
Bei Verbindungen unterschiedlicher Metalle ist die
elektrolytische Spannungsreihe zu beachten. Metalle mit
unterschiedlichem Spannungspotenzial sind durch
geeignete Isolierzwischenlagen so zu trennen, dass
keine Kontaktkorrosion entstehen kann.
3.4.6 Dichtstoffe
Erhärtende Dichtstoffe (Kittfasen) sind vorab so zu
beschichten, dass eine vorzeitige Versprödung
ausgeschlossen ist. Die Hinweise des
Dichtstoffherstellers sind zu beachten und ggf. an den
AG weiterzureichen.
3.4.7 Dichtungsprofile
Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher
enthalten. Sie müssen ihre Eigenschaften im
vorgesehenen Temperaturbereich beibehalten und im
Außenbereich witterungsbeständig sein.
Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den
Malerarbeiten einzubauen. Alle Dichtungen sind in Ecken
auf Gehrung zu schneiden und zu verschweißen, das
einfache Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht
zulässig.
3.5 Profilausbildung
3.5.1 Profilausbildung Holz
Kapillarfugen im Bereich der Bewitterung zwischen
Profilen und/oder Bauteilen (z. B. Profilkopplungen)
müssen über ein zusätzliches Dichtsystem abgedichtet
werden.
3.5.2 Profilausbildung Holz-Metall-Fenster
Falls nicht anders beschrieben, sind Profile mit
versetzten Ansichtsflächen zwischen Flügel und Rahmen
anstelle flächenbündiger Profile anzubieten.
3.5.3 Profilausbildung Kunststoff
Soweit nicht an anderer Stelle abweichend angegeben,
sind Mitteldichtungssysteme (MD) anstelle von
Anschlagdichtungssystemen (AD) vorzuziehen,
flächenbündige Rahmenprofile sollen nur auf
ausdrückliche Anforderung verwendet werden, das
Regelprofil ist ein Versatzprofil mit gerundeten
Glaskanten. Kunststoffprofile sollen mindestens 6
Hohlkammern aufweisen.
Alle Rahmenverbindungen sind verschweißt mit vertieft
verschliffener Schweißnaht anzubieten.
3.6 Rahmenverbindungen
3.6.1 Rahmenverbindungen Kunststoffprofile
Die angebotenen Rahmen-, Pfosten- und
Kämpferverbindungen sowie die Qualitätssicherung der
Eckverbinder sind vom AN anzugeben.
3.6.2 Rahmenverbindungen Metallprofile
Stöße zwischen Metallteilen sind grundsätzlich so
auszuführen, dass sie eine für den Verwendungszweck
genügende Steifigkeit sowie eine ausreichende Dichtheit
gegen Wind und Regen aufweisen. Die Herstellung von
Eck-, Stoß- und Winkelverbindungen durch Schweißen oder
mechanische Verbindungen hat nach den anerkannten
Regeln der Technik zu erfolgen. Eckstöße sind so zu
runden, dass bei der Farbbeschichtung eine ausreichende
Haftung ermöglicht wird. Schnittkanten sind zur
Vermeidung von Verletzungen zu entgraten. Geschweißte
Verbindungen sind nach ATV DIN 18360 auszuführen.
3.6.3 Falzausbildung/-dichtungen
Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwasser
eindringen kann oder in denen sich Tauwasser bildet,
sind möglichst verdeckt auszuführen und nach außen zu
entwässern bzw. zu entlüften. Dichtungen sind in den
Rahmenecken als auf Gehrung geschnittene und
verschweißte Dichtungen auszuführen, das
Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht zulässig.
3.7 Oberflächen
3.7.1 Oberfläche Stahl
Soweit keine Angaben zur Klassifizierung bzw.
Applikation der Beschichtungen in der Ausschreibung
vorgegeben sind, sind diese durch den AN entsprechend
der Anforderung und Beanspruchung zu wählen.
Die Applikation der Beschichtung kann als
Nasslackierung und/oder Pulverbeschichtung in RAL- oder
sonstigen Farbtönen erfolgen.
3.7.2 Oberfläche Holz
3.7.2.1 Chemischer Holzschutz
Nach EN 460 ist bei den Resistenzklassen 1, 2 und 3
gemäß EN 350-2 kein vorbeugender chemischer Holzschutz
erforderlich. Für die Klassen 4 und 5 ist die
Notwendigkeit eines chemischen Holzschutzes gefordert.
Auf einen vorbeugenden chemischen Holzschutz kann durch
eine entsprechende Vereinbarung zwischen AG und AN
gemäß DIN 68800-3 Abschnitt 11.1 verzichtet werden.
Das für den vorbeugenden chemischen Holzschutz
eingesetzte Mittel muss ein geeignetes, auf den
Verbindungszweck bezogenes gültiges Prüfzeugnis
besitzen, entweder das RAL-Gütezeichen Holzschutz oder
eine DIBt-Zulassung.
3.7.2.2 Oberflächenbeschichtung von maßhaltigen
Bauteilen aus Holz
Die Oberflächenbehandlung der Bauteile richtet sich
nach der verwendeten Holzart, dem gewählten
Beschichtungssystem und der zu erwartenden
Beanspruchung der Oberfläche.
Sind keine Trockenschichtdicken vorgegeben sind nach
dem deutschen Regelwerk folgende
Mindest-Trockenschichtdicken erforderlich:
= 30 µm auf nicht zugänglichen Flächen (Glasfalz) und
an grundierten Fenstern bzw. für alle Flächen unter
Metallprofilen und Blechen, die konstruktionsbedingt
nicht als wasserführende Ebene ausgeführt sind,
= 50 µm im Baukörperanschlussbereich,
= 80 µm bei lasierender Beschichtung,
= 100 µm bei deckender Beschichtung.
Auf allen anderen Flächen ist die volle Schichtdicke
der Endbehandlung erforderlich. Die Eignung anderer
Beschichtungssysteme und Schichtdicken, die auf die
verringerte Klimabeanspruchung von Holz-Metall-Fenstern
abgestimmt sind, ist nachzuweisen.
Die Schichtdicke ist auf Anforderung nachzuweisen.
Die Art der Beanspruchung, ob indirekte, normale
direkte, extreme direkte Bewitterung, ist, soweit nicht
anders beschrieben, durch den AN zu wählen. Dunkle
Farboberflächen im Außenbereich sind stets auf die
höchste Anforderung hin auszulegen.
3.8 Glas/Verglasung
3.8.1 Glasleisten
Bei versenkter Verstiftung hölzerner Glasleisten sind
die Löcher mit einem geeigneten Material zu
verschließen.
Bei Befestigung der Glashalteleisten von Kunststoff-
und Alurahmensystemen ist bei vorgefertigten
Dichtprofilen ein gleichmäßiger Anpressdruck über die
gesamte Länge sicherzustellen. Glashalteleisten sind in
den Ecken dicht zu stoßen und müssen austauschbar sein.
Außenliegende, der Witterung ausgesetzte
Glashalteleisten sind dem AG rechtzeitig vor Ausführung
anzugeben; die Zustimmung des AG zur Lage der
Glashalteleisten ist vom AN einzuholen.
3.8.2 Sonnenschutzglas
Sonnenschutzglas ist als "Weißglas" mit - gemessen an
den Sonnenschutzeigenschaften größtmöglichem
technischen Lichtwert einzusetzen.
3.8.3 Einscheibensicherheitsglas
Einscheibensicherheitsglas (ESG) ist, auch wenn in den
Leistungspositionen nicht ausdrückklich so bezeichnet,
stets mit Hitzetest (ESG-H) auszuführen.
3.8.4 absturzsichernde und splitterschützende
Verglasung
Eine einbauort- und nutzungsspezifische
Gefährdungsanalyse dazu, ob splitter- oder
absturzsichernde Verglasungen erforderlich sind,
obliegt dem AN als Teil seiner Werkstatt- und
Montageplanung. Sind die entsprechenden Leistungen
nicht Gegenstand der Beauftragung des AN, bietet dieser
dem AG die entsprechenden Mehraufwendungen
unaufgefordert an.
Soweit Verglasungen absturzsichernde Funktionen
zukommen, sind die Verglasungen vom AN im Rahmen seiner
Werkstatt- und Montageplanung ebenso wie die
Befestigungs- und Lasteinleitpunkte der Verglasungen in
die Bauelemente und/oder -konstruktion vom AN
entsprechend prüffähig statisch zu bemessen.
3.8.5 Floatglas und Weißglas
Ist nachstehend Weißglas beschrieben, so verstehen sich
hierunter Gläser mit einem geringeren Eisenoxidanteil
als 200 ppm, Gläser mit höherem Eisenoxidanteil
erfüllen nicht die Anforderungen an Weißglas. Alle
übrigen zum Einsatz gelangenden Gläser (Floatglas und
Produkte hieraus) dürfen keinen höheren Eisenoxidanteil
als 500 ppm aufweisen; Verglasungen mit höherem
Eisenoxidanteil sind unzulässig. Der AN belegt die
Einhaltung dieser Anforderungen durch
Glaschargenuntersucherungen im Rahmen der
Eigenkontrolle IPC.
3.9 Einbau
3.9.1 Allgemeines
Bei der Planung von Anschlussausbildungen sind
regionale Klimadaten zu berücksichtigen. Die
Einbauebene der Fenster, Fenstertüren und
Fensterelemente ist so zu wählen, bzw. so zu verändern,
dass die mit der DIN 4108-2 vorgegebenen
schimmelpilzkritische 13-°C-Isotherme innerhalb der
Konstruktion verläuft. Zeitweise ausfallendes Tauwasser
darf nicht in die Konstruktion eindringen und zu einer
unzulässigen, dauerhaften Erhöhung der Materialfeuchte
bzw. zu Schäden im Bereich der Anbindung an den
Baukörper führen.
Nach dem Einbau der Fenster und äußeren Sohlbänke,
Abdeckungen, Putzgesimse und nach Abschluss der
Einputzarbeiten sind - soweit nach der Konstruktion
erforderlich - die Anschlussfugen ringsum mit einem
elastischen Dichtstoff abzudichten.
3.9.2 Befestigung
Die Verankerung der Fassade erfolgt im Rohbau mittels
zugelassener Verankerungsmittel. Es dürfen nur
Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel aus
nichtrostendem Material verwendet werden. Anker sind
aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN
10088-1 - Verzeichnis der nicht rostenden
Stähle - herzustellen.
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und
Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass
Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. Die
Verankerung am Bau muss die temperaturbedingte
Verformung spannungsfrei aufnehmen können.
Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den
Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen
keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu
verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in
Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind
mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des
Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers
zu korrigieren.
Anschweißplatten sind rechtzeitig vom AN zum
bauseitigen Einbau in Stahlbetonbauteile zu liefern.
Die Befestigung muss mechanisch erfolgen; Schäume,
Kleber o. Ä. sind nicht zu verwenden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
3.10 Anschlussfugen zum Baukörper
Es sind ausschließlich nur RAL-gütegesicherte
Abdichtungs- und Fugenbaustoffe vorzusehen.
Der AN wird die Anschlüsse seiner Bauelemente an
Mauerwerkslaibungen auschließlich an glatten,
vollflächigen Laibungen vornehmen. Findet der AN auf
der Baustelle unebene, profilierte oder offene
Grifftaschen oder Hohlkammern aufweisende Laibungen
vor, weist der AN den AG hierauf rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn der Fenstermontage hin und meldet
Bedenken gegen die Ausführung an.
Sofern keine Angaben zum Material der Dämmstoffe
angegeben sind, sind diese unter Beachtung der
Beanspruchung und Anforderungen vom AN zu wählen.
4 Türen
Bekleidungen und Verleistungen sind in ihren Ecken mit
Gehrungsschnitt zu stoßen. Sie müssen aus dem gleichen
Material wie die Einbauelemente bestehen und die
gleiche Oberflächenbehandlung aufweisen.
Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen
Differenzen in Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen
können.
Bei einer Demontage mit nachfolgender Erneuerung der
Türen sind die Dübel in der Laibung zu belassen und
bündig abzuschneiden. Ebenso sollen die Hülsen von
Blendrahmenschrauben in der Wand verbleiben.
Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den
Malerarbeiten einzubauen. Alle Dichtungen sind in Ecken
auf Gehrung zu schneiden und zu verschweißen, das
einfache Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht
zulässig.
4.1 Zargen
Die Zargen sind so auszubilden, dass sie nach ihrem
Einbau die Lehre für Innen- und Außenputz bzw. bei
mehrschichtigen Außenwänden für Innenputz und
Wetterschutzhaut (Verblender o. Ä.) bilden. Daher sind
alle Zargen abschnittsweise in die Rohbaufassade
einzumessen.
Wegen der Lehrfunktion sind die Zargen flucht-, lot-
und maßgerecht einzubauen. Dabei sind die zulässigen
Toleranzen - speziell die Winkeltoleranzen in
horizontaler und vertikaler Richtung - auszugleichen.
Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür
bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen
unbefugtes Öffnen zu sichern. Ein Einschäumen von Türen
mit Rauch- oder Brandschutzanforderung ist nicht
zulässig.
Zargen von ungefälzten Türen sind so maßhaltig zu
setzen, dass die Fugenmaße zwischen Türblatt und
Türzarge maximal 2 mm differieren. Der hierfür
erforderliche erhöhte Aufwand ist vom AN zu
berücksichtigen.
Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen
Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können.
Der AN erkundet vor Erstellung seiner Türliste beim AG,
ob Zargen zum Einbau in Sichtmauerwerks- oder
Sichtbetonwände vorgesehen sind. Zargen für solche
Einbausituationen sind generell als zweiteilige Zargen
auszuführen.
Stahlblechzargen sind, soweit sie nicht in
Wohnungsbauten innerhalb von Wohnungen zum Einbau
vorgesehen sind, stets in einer Blechstärke von
mindestens 2 mm auszuführen.
4.2 Unterer Abschluss
Der AN stellt durch Montage sicher, dass die Fuge
unterhalb von Rauchschutztüren nicht größer als 3 mm
bzw. gemäß Einbauanleitung des Türenherstellers ist.
Sollte die bauliche Vorleistung hierfür nicht geeignet
sein, so informiert der AN den AG rechtzeitig vor
Ausführung hierüber.
Brandschutztüren dürfen nur nach Prüfungszeugnis (in
der Regel nicht mehr als 2 cm) unterseitig gekürzt
werden. Unterschnitte zur Nachströmung unter
Brandschutztüren sind unzulässig.
Türen in Bereichen mit Warenverkehr dürfen nur maximal
4 mm Schwellenhöhe aufweisen. Hauseingangstüren sind
generell mit unterer Anschlagschiene herzustellen,
soweit kein Warentransport stattfindet.
Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig
vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsfolie mit
mindestens 15 cm seitlichem Überstand vorzurüsten. Die
Abdichtungsfolie ist vom AN am Untergrund vollflächig
zu verkleben. Der untere Anschluss von Außentüren ist
mit Aufständerung durch mindestens feuerverzinkte
Stahlteile und hochwärmegedämmt auszuführen.
Behindertengerechte, ebenengleiche Ausgänge an
Terrassen bedingen konstruktive bauseitige Maßnahmen
wie etwa beheizte und an die Entwässerung
angeschlossene Rinnen vor solchen Türanschlüssen.
Soweit der AN die Gefahr von Wassereinbruch durch
mangelnde Aufkantungshöhen an Türen vermuten kann,
teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der
Leistungen mit. Alle unteren Rahmenprofile von Fest-
und Flügelrahmen müssen eine Höhe von mindestens 105 mm
aufweisen.
Der AN prüft vor dem Einbau von Balkontüren und
bodentiefen Fenstern von Balkonen mit allseitig
umschlossener Brüstung, ob die Notüberläufe der Balkone
tiefer liegen als die Schwellenhöhe seiner Türen und
Fenster. Ist dies nicht gegeben, meldet der AN umgehend
Bedenken gegen die Montagesituation beim AG an.
4.3 Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse
Rauch- und Brandschutztüren sind generell als geprüfte
Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion
erforderlichen Beschlägen als einheitliches System
auszuführen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Als
Betriebszustand gilt "ständig geschlossen", falls nicht
beschrieben oder in den Planungsunterlagen ersichtlich.
Zu jeder Funktionstür sind rechtzeitig vor der Montage
vom Hersteller Einbau- und Wartungsanleitungen sowie
Einbaurichtlinien aus dem Zulassungsbescheid an den AG
zu übergeben. Erforderliche Abnahmen und
Inbetriebnahmen sind als Leistung des AN rechtzeitig
durchführen zu lassen und zu dokumentieren.
4.4 Schließung
Alle Rahmentüren sowie alle Mietbereichszugangstüren
von Gewerbeeinheiten sind generell so vorzurüsten, dass
ein nachträglicher Austausch der Schließbleche gegen
elektrische Türöffner ohne weitere Nachrüstungs- und
Umbaumaßnahmen unter Wahrung der Zulassung des Elements
stattfinden kann. Die entsprechenden Kabel sind als
Vorrüstung verdeckt einzulegen, Schließbleche sind in
entsprechender Dimensionierung vorzusehen. Die
Kabelführung ist für die spätere Nachrüstung von im
Türfalz liegenden ("verdeckten") Kabelschaukeln
vorzusehen. Soweit Türen zulassungsbedingt nicht ohne
verdeckte Kabelschaukeln wie vorbeschrieben vorzurüsten
sind, sind die im Falz liegenden Kabelschaukeln im
Rahmen der Vorrüstung bereits einzubauen.
4.5 Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen
Soweit Türen in Flucht- und Rettungswegen an Ausgängen
usw. liegen, sind Panikbeschläge an allen Türen in
Flucht- und Rettungswegen mit Panikfunktion in
Fluchtrichtung erforderlich, die ein jederzeitiges
ungehindertes Öffnen dieser Türen sicherstellen.
Soweit bei zweiflügeligen Türen die erforderliche
lichte Durchgangsbreite vom Gangflügel alleine nicht
erlangt wird, sind Vollpanikbeschläge mit Schaltschloss
in die Standflügel zu integrieren, die
Betätigungsseiten sind hierbei fluchtrichtungsabhängig
festzulegen und erforderlichenfalls beidseitige
Betätigungen auf Standflügeln vorzusehen.
Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind
ausschließlich mit nach DIN EN 179 geprüften
Türdrückern oder in Gebäuden mit großen
Menschenansammlungen mit nach IDIN EN 1125 geprüften
Panikstangenbeschlägen auszurüsten. Die in diesen
Normen geforderten geringen Betätigungskräfte werden
vom Türhersteller in der Kombinationsprüfung von Tür
und Beschlag mit Prüfnachweisen belegt.
Sofern Türen in Flucht- und Rettungswegen aus Gründen
des Diebstahlschutzes geschlossen gehalten werden
sollen, kann dies nur über Fluchttürterminals
gewährleistet werden, die den Türverschluss bei
Auslösung der Brandmeldeanlage aufheben. Alternativ
hierzu können Fluchttürwächter eingesetzt werden, die
akustischen Alarm bei unberechtigter Türöffnung geben.
Der AN prüft bei der Erstellung seiner Werkstatt- und
Montageplanung die Einhaltung des Vorbeschriebenen und
macht den AG auf diesbezügliche Widersprüche in seiner
Planung oder den Vergabeunterlagen aufmerksam.
4.6 Türschließer
Soweit nicht anders beschrieben, ist die Oberfläche von
Türschließern in Alusilber zu berücksichtigen. Soweit
nicht abweichend beschrieben, werden Türschließer auf
der Innenseite von Fassaden bzw. raumseitig und nicht
flurseitig (nicht außenseitig, also in
Über-Kopf-Montage) montiert.
Obentürschließer sind standardmäßig mindestens als
Gleitschienentürschließer (GLS) anstelle von
Scherenschließern auszuführen. Bei Holzrahmentüren sind
vollintegrierte Türschließer als Mindeststandard
festgelegt.
Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom AN
unmittelbar vor der Abnahme einzustellen. Eine
Nachbegehung ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme zum
Nachstellen aller Türschließer gehört zum
Leistungsumfang des AN.
Türschließer sollen stets in einer Ausführung für
besonders geringe Bedienkräfte im freiem
Türöffnungswinkel vorgesehen werden.
Soweit Türschließer an Türen ohne Brand- und
Rauchschutzfunktonen zum Einbau gelangen, erhalten sie
eine Rastfeststellung. Türschließer an Brand- und
Rauchschutztüren dürfen hingegen keine Rastfeststellung
ohne Einbau einer zusätzlichen Feststellanlage (FSA)
erhalten. Fordert der AG Rastfeststeller an Brand- und
Rauchschutztüren ohne FSA, meldet der AN hiergegen
Bedenken an.
Sämtliche Befestigungsmittel sind aus nichtrostendem
Material und ausreichend in den Türblättern bzw.
Türrahmen verankert. Gegebenenfalls sind entsprechende
Verstärkungen vorzusehen, die ein Ausreißen des
Schließmechanismus verhindern.
Bauaufsichtlich erforderliche Türschließer an Türen,
deren Betätigung für die Nutzer einen außergewöhnlich
hohen Kraftaufwand erfordert (Bettlägerige, Senioren,
kleinere Kinder), sollen Freilaufvorrichtungen
erhalten, die auf eine Brandmeldeanlage aufzuschalten
sind und die sicherstellen, dass sich die Türschließer
so lange im Freilauf befinden, bis die Brandmeldeanlage
Alarm auslöst. Der AN weist den AG auf das Erfordernis
solcher Freilauftürschließer im Rahmen seiner
Werkstatt- und Montageplanung hin.
4.7 Feststellanlagen und Freilauftürschließer
Überall dort, wo mit betriebsbedingter Offenhaltung von
Türen und Toren in Flucht- und Rettungswegen zu rechnen
ist, muss eine Türfeststellanlage (FSA) eingebaut
werden. Bei allen flurquerenden Türen, die keinen
Nutzungseinheitenabschluss darstellen, ist davon
auszugehen, dass diese mit einer FSA auszustatten sind.
Der AN weist den AG auf das Erfordernis einer
Feststellanlage im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung hin. Alle FSA erhalten einen separaten
Wandtaster zur Auslösung der FSA mit Beschriftung "Tür
schließen".
Die Offenhaltung bei Drehflügeltüren erfolgt in der
Regel als teilintegrierte Anlage im Obentürschließer
mit im Sturz integriertem Rauchmelder, soweit nicht
ausdrücklich mit Haftmagneten beschrieben.
Offenhaltungswinkel mindestens 117 °.
Feststellanlagen sind standardmäßig als in
Gleitschienentürschließer integrierte Feststellanlagen
einschließlich Rauchmeldezentrale auszuführen. Die Höhe
des auf den Rahmen aufbauenden Bauteils soll nicht mehr
als 35 mm betragen.
Alle Rauchmeldezentralen weisen die Möglichkeit zum
Anschluss mindestens zwei externer Deckenrauchmelder
sowie einen potenzialfreien Kontakt zur Aufschaltung
eines (bauseitigen) Buskopplers der Brandmeldeanlage
zur zentralen Auslösung der Türschließfunktion auf.
In Bereichen mit hoher mechanischer Beanspruchung
(bspw. Schulen, Baumärkten, Produktionen) sind
ausschließlich Wandhaftmagnete vorzusehen. Der AN weist
den AG mit Erstellung der Türliste auf das Erfordernis
von Wandverstärkungen zur Aufnahme der Haftmagnete hin.
Beschriftete Auslösetaster für die Haftmagnete sind
beidseits der Türelemente anzuordnen.
Soweit nicht an anderer Stelle anderslautend
beschrieben, sollen folgende Schnittstellen bei der
Ausführung von FSA gelten:
Lieferung + Einbau Türschließer AN,
Lieferung + Einbau Rauchmeldezentrale AN,
Lieferung + Einbau FSA AN,
Lieferung + Einbau Deckenmelder AN,
Zuführung 230 V bis zur Tür AG (Elektrogewerk),
Zuführung Buskabel bis zur FSA AG (Elektrogewerk),
Zuleitung unter Putz für Deckenmelder AG,
Zuleitung auf Putz für Deckenmelder AN,
Zuleitung unter Putz für Taster, Taster AG
(Elektrogewerk),
BMA-Buskoppler zur Aufschaltung AG,
Prüfbuch, Prüfbescheinigung, Inbetriebnahme AN.
4.8 Kraftbetätigte Türen
Angetriebene, d. h. kraftbetätigte Türen sind generell
an behindertengerechten Gebäudezugängen und allen
Türen, die regelmäßig von Personen mit Warenverkehr
begangen werden, vorzusehen.
Es sind ausschließlich flachbauende Antriebe, H = 70
mm, mit integrierter Sensorleiste vorzusehen, alle
Rahmenprofile sind hierauf abzustimmen. Alle
kraftbetätigten Türen erhalten zusätzlich zum
Sensorleistenantrieb beschriftete
Unterputz-Betätigungstaster.
Soweit nicht an anderer Stelle anderslautend
beschrieben, sollen folgende Schnittstellen bei der
Ausführung kraftbetätigter Türen gelten:
Lieferung + Einbau Türantrieb AN
Lieferung + Einbau Türöffner 2-flg. Türen AN
Lieferung + Einbau Bedienterminal AN
Lieferung + Einbau Sensorleiste (n) AN
Zuführung 230 V bis zur Tür AG (Elektrogewerk)
Unter-Putz-Taster und Kabelzuführung AG (Elektrogewerk)
Prüfbuch, Prüfbescheinigung, Inbetriebnahme AN
4.9 Beschläge, allgemein
Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge
standardmäßig für alle Türen mit Rundrosetten für
Drücker und Schloss anstelle von Lang- oder
Kurzschildern zu versehen.
Sämtliche Bänder sind in der gleichen Farbe wie
Türelemente zu verbauen. Außenliegende Bänder sind nach
Montageende mit Sicherung gegen Abschrauben und
Herausschlagen der Bandstifte zu versehen.
Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind
während der Bauzeit gegen Beschädigung und
Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder
Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder
restlos zu entfernen.
Malerarbeiten dürfen durch die Beschlagarbeiten nicht
erschwert werden. Der AN soll - soweit technisch
möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine
Beschläge anbauen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu
machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel,
Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und
- soweit zulässig - zu ölen.
Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass
die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder
Rosetten stehen.
Werden für Schalldämmzwecke Bodendichtungen an Türen
gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich
einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne
Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des
Fußbodenbelages ist zu erfragen. Beschläge für
Hauseingangstüren sind gegen Aushebeln gesichert zu
gestalten, Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern
sollen Panikschlösser erhalten.
Bei Balkontüren sind grundsätzlich ein Schnäpper mit
Zuziehgriff und eine Aluminium-Sattelschiene als
Trittschutz auszuführen.
Für Kippflügel müssen zusätzlich zum Oberlichtbeschlag
Fangscheren vorgesehen werden, welche die Kippbewegung
des Flügels nach dem Aushängen der Öffnungsschere
begrenzen (Fangstellung) und Durchschlagen verhindern.
Stulpflügel sind mit verdeckt liegender
Handhebelbedienung auszustatten.
Kantenriegelverschlüsse sind nicht zugelassen.
Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine
Aussperrsicherung vorzusehen.
Oliven und Rosetten sind standardmäßig mit
Edelstahloberfläche auszuführen. Farbbeschichtete
Oberflächen sind unzulässig.
Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind
nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen.
Das gilt sinngemäß auch für aushängbare mechanische
Fernbedienungen.
Beschläge von Dreh-Kipp-Fenstern in Nutzungsbereichen
von Kindern oder verwirrten Personen sind vom AN
generell als Kipp-vor-Dreh-Beschläge mit abschließbaren
Oliven auszuführen. Für alle abschließbaren Oliven
innerhalb einer Nutzungseinheit sind gleichschließende
Schlösser auszuführen.
Beschläge von Drehkippfenstern sind prinzipiell mit
Fehlbedienungssperre auszuführen.
Beschläge benachbart angeordneter Elemente (bspw.
Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf
gleicher Höhe über OKF eingebaut werden.
4.10 Beschläge von Außentüren
Alle Außentüren mit Ausnahme von Balkontüren sind mit
mindestens folgenden Beschlägen auszuführen:
Zugangs- oder Hauseingangstüren
Bänder: 3-tlg., mindestens 3 Bänder, pulverbeschichtet
im Profilfarbton, mit Abschraubsicherung bei
außenliegenden Bändern
Drücker: Drücker nach EN 179 in Edelstahl,
kugelgelagert, mit eigener Rückstellfeder
Stange: Edelstahlgriffstange außenseitig über ges.
Türhöhe, d = > 42 mm
Rosetten: außenseitig als Sicherheitsrosette mit
Anbohrschutz
Schloss: Panikschloss zur Öffnung von der Innenseite
als Fallenriegelschloss
Obentürschließer: OTS als Gleitschienenschließer,
silberfarbig, raumseitig, mit Anschlagbegrenzer und
Rastfeststellung
Schließblech: als E-Öffner
Verglasung: VSG aus 2-mal SPG beidseitig als
ISO-Scheiben, erforderliche Kennzeichnung nach
DGUV-Vorgabe durch Folierung
Notausgangstüren
Bänder: 3-tlg., mindestens 3 Bänder, pulverbeschichtet
im Profilfarbton, mit Abschraubsicherung bei
außenliegenden Bändern
Drücker: Drücker nach EN 179 in Edelstahl,
kugelgelagert, mit eigener Rückstellfeder, außenseitig
Knauf als Rohrrahmenbeschlag
Rosetten: außenseitig als Sicherheitsrosette mit
Anbohrschutz
Schloss: Panikschloss zur Öffnung von der Innenseite
als Fallenriegelschloss
Überwachung: Magnetkontakt für Verschlussüberwachung
Obentürschließer: OTS als Gleitschienenschließer,
silberfarbig, raumseitig, mit Anschlagbegrenzer ohne
Rastfeststellung
Schließblech: als Sicherheitsschließblech zur
Vorrüstung für Türöffner
Verglasung: VSG aus 2-mal SPG beidseitig als
ISO-Scheiben; erforderliche Kennzeichnung nach
DGUV-Vorgabe durch Folierung
4.11 Außenfensterbänke
Für Außenfensterbänke ist in den Fensterprofilen stets
ein Fensterbankfalz vorzusehen.
Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten
seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken
sowie vordere Abkantungen mit Rückkantungen.
Fensterbleche aus Aluminium sind mit seitlicher und
hinterer Aufkantung sowie verschweißten Ecken
auszuführen, gesteckte Endkappen sind nur zulässig,
wenn ausdrücklich im Leistungstext beschrieben.
Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger
Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit
Fensterbänke rückseitig verschraubt sind und ihr
Unterschnitt seitlich eingeputzt ist, ist eine
unterseitige Befestigung mit Bitumenkleber zulässig.
Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk
aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige
Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten. Soweit
die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben ausführbar ist,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung
mit.
Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt
auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss
unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der
Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem
Aspekt der Verschnittoptimierung des AN. Alle
Fensterbleche sind mit zwängungsfreier
Dehnungsmöglichkeit an den Stirnseiten zu montieren.
Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz-
und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind, so
sind sie vom AN unmittelbar nach der Montage mit einer
Flüssiglatexbeschichtung als Oberflächenschutz zu
versehen, soweit sie nicht durch Kunststofffolien
vollflächig geschützt sind.
ZTV - Fenster, Außentüren
01 BA 01 - Haus 16-18 | Josef-Reich-Straße 16-18 | 330.10.01 - Hauseingangstüren und Vordach
01
BA 01 - Haus 16-18 | Josef-Reich-Straße 16-18 | 330.10.01 - Hauseingangstüren und Vordach
01.01 330.10.01 - Hauseingangstüren und Vordach | Abbrucharbeiten
01.01
330.10.01 - Hauseingangstüren und Vordach | Abbrucharbeiten
01.02 330.10.01 | Hauseingangstür
01.02
330.10.01 | Hauseingangstür
01.03 330.10.01 | Vordach
01.03
330.10.01 | Vordach
02 BA 02 - Haus 8-10 | Josef-Reich-Straße 8-10 | 330.10.05 - Stahlblechtüren
02
BA 02 - Haus 8-10 | Josef-Reich-Straße 8-10 | 330.10.05 - Stahlblechtüren
02.01 330.10.01 - Hauseingangstüren und Vordach | Abbrucharbeiten
02.01
330.10.01 - Hauseingangstüren und Vordach | Abbrucharbeiten
02.02 330.10.01 | Hauseingangstür
02.02
330.10.01 | Hauseingangstür
02.03 330.10.01 | Vordach
02.03
330.10.01 | Vordach
03 BA 03 - Haus 12-14 | Josef-Reich-Straße 12-14 | 330.10.05 - Stahlblechtüren
03
BA 03 - Haus 12-14 | Josef-Reich-Straße 12-14 | 330.10.05 - Stahlblechtüren
03.01 330.10.01 - Hauseingangstüren und Vordach | Abbrucharbeiten
03.01
330.10.01 - Hauseingangstüren und Vordach | Abbrucharbeiten
03.02 330.10.01 | Hauseingangstür
03.02
330.10.01 | Hauseingangstür
03.03 330.10.01 | Vordach
03.03
330.10.01 | Vordach
04 BA 01-03 | Josef-Reich-Straße 8-18 | 330.10.05 - Sonsiges u. Stundenlohnarbeiten
04
BA 01-03 | Josef-Reich-Straße 8-18 | 330.10.05 - Sonsiges u. Stundenlohnarbeiten
04.01 330.10.05 | Stundenlohnarbeiten
04.01
330.10.05 | Stundenlohnarbeiten
Ihre Angebotsdetails
Ihre Dokumente
Ziehen Sie Dateien und Ordner in diesen Bereich, um sie hochzuladen.