HLS
Josef-Reich-Straße 8-18 (nur gerade) in 88161 Lindenberg
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Energetische Sanierung der Gebäude Josef-Reich-Str. 8-18 in 88161 Lindenberg (Allgäu) Gemarkung: Lindenberg i. Allgäu Flurstücke: 260/9, 260/8, 260/38 Effizienzhaus KfW 55 EE 1.1 Kurzbeschreibung Objekt Die untersuchten Objekte sind vier Mehrfamilienhäuser der Gebäudeklasse 3 mit zwei Vollgeschossen und insgesamt 24 Wohneinheiten. Die Gebäude haben je Hausnummer vier Wohneinheiten. Das Baujahr der Gebäude wird auf Grundlage der Bestandsunterlagen auf 1955 bis 1957 geschätzt. Die Gebäude sind vollständig unterkellert und haben mehrere Außenzugänge zum Kellerbereich an den Gebäuderückseiten. Mit Bezug auf den überwiegenden Fensterflächenanteil besitzt das Gebäude mit der Hausnummer 8-10 eine Nordost-Südwest-Ausrichtung und die Gebäude mit den Hausnummer 12, 14, 16 und 18 eine Nordwest-Südost-Ausrichtung. Die Dachkonstruktion ist als Satteldach ausgeführt mit einer Ziegeleindeckung.
Energetische Sanierung der Gebäude
Ausführungszeitraum 13.08.2025 - 12.01.2026 Ein Detailterminplan mit Zwischenterminen wird im Zuge der Vergabegespräche definiert und als Vertragsanlage ergänzt.
Ausführungszeitraum
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt: 1. Vertragsbedingungen des Bauherrn 2. Der im Auftragsfalle gültige NU- Vertrag 3. Das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen und Baubeschreibung sowie die vorhandenen Zeichnungen 4. VOB Teil B und C, neueste Fassung 5. Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für uns kostenlos 6. Ein Strom- und Wasseranschluss ist auf der Baustelle vorhanden, die Abgabe erfolgt gegen Kostenerstattung 7. Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und beinhalten sowohl sämtliche Lohnnebenkosten, evtl. Lohn- und Materialpreiserhöhungen, als auch die für die Ausführung notwendigen Nebenleistungen. 8. Die Gewährleistungspflicht beträgt abweichend von der VOB/B fünf Jahre und 4 Wochen, zwei Jahre für drehende und sich bewegende Teile, 6 Monate für Leuchtmittel. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Abnahme, jedoch frühestens mit dem Tag der Genehmigung und Zulassung zum Betrieb. 9. Der Bieter erklärt durch seine rechtsverbindliche Unterschrift, Vorbemerkungen und Leistungsbeschreibung mit den eingesetzten Preisen anzuerkennen, sich vom Umfang der Lieferung und Leistung überzeugt und Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Angebot stehen, geklärt zu haben. Angaben des Bieters 1. Betriebshaftpflichtversicherung bei: Versicherungs - Nr.: gegen Personenschäden: gegen Sachschäden: gegen Vermögensschäden: 2. Handwerksrolle eingetragen bei Handwerkskammer: unter Nr: 3. Mitglied bei der Berufsgenossenschaft: Mitgliedsnummer: ....................................................... ... Ort und Datum, Stempel u. Unterschrift des Bieters
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt:
Allgemeine Vorbemerkungen Arbeitsumfang Ist es dem Anbieter aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich alle ausgeschriebenen Positionen oder Titel auszuführen, ist ein Teilangebot über Einzelpositionen oder Einzeltitel zulässig und erwünscht. Grundlagen Der Auftragnehmer (fortan AN genannt) hat sich durch Besichtigung der Örtlichkeit und der vorhandenen Plangrundlagen vor der Angebotsabgabe zu informieren, ob die Annahmen, die er aufgrund seiner Kalkulation getroffen hat, zutreffend sind. Forderungen jeglicher Art, die durch Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder der Planunterlagen von Seiten des AN entstehen sollten, werden nicht anerkannt. Die eingesetzten Massen wurden aufgrund der vorhandenen Planunterlagen unter Berücksichtigung evtl. erfolgter Änderungen ermittelt. Mehrungen, Minderungen oder der Fortfall einzelner Positionen bedingen keine Änderung der Einheitspreise. Eine losweise Vergabe behält sich der Auftraggeber (fortan AG genannt) ebenso vor, wie einzelne Positionen zu streichen. Vorgaben und Prüfpflicht Auf fehlende oder widersprüchliche Angaben bzw. Unklarheiten hat der AN schriftlich im Vorfeld hinzuweisen. Eventuell fehlende Angaben, Unterlagen sind anzufordern, sofern sie nicht Leistungsbestandteil des AN sind (wie z.B. Fachplanungen, Gutachten, Prüfungen, etc.). Hat der Unternehmer Bedenken jeglicher Art gegen die geplante Ausführung hinsichtlich Konstruktion, Art, Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen, so sind diese schriftlich mit Angebotsabgabe anzumelden. Des weiteren hat er einen entsprechenden, begründeten, technisch möglichen Alternativvorschlag aufzuzeigen Wird dies unterlassen, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen. Nimmt der Bieter keine Eintragungen bei Fabrikatsabfragen vor, gilt das Richtfabrikat der Leistungsbeschreibung als akzeptiert. Sollten Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet werden, so müssen sie in allen Punkten miteinander verträglich sein. Mit den Leistungen kann erst nach einer eine Einigung über die Ausführung unter Verantwortung des AN begonnen werden. Alternativen und Nebenangebote Sieht der Bieter in der ausgeschriebenen Form aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine günstigere Ausführung als möglich an, so ist diese separat mit aufzuführen und die Gleichwertigkeit durch Produktblätter bzw. Prüfzeugnisse nachzuweisen. Hierdurch darf jedoch kein zeitlicher, genehmigungsrechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil bei Nutzung und Betrieb entstehen. Gestalterische Absichten müssen im Wesentlichen erhalten bleiben. Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig dem Hauptangebot gegenüberzustellen. Die Zustimmung für die Verwendung muss vom AG freigegeben werden. Prüfungen / Zulassungen Auf Wunsch sind kostenlos Prüfzeugnisse bzw. Nachweise der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien vorzulegen. Behördliche Prüfungen, Abnahmeprotokolle, Erstinbetriebnahmen und Prüfzertifikate von Bauteilen sind vom AN durch den Bieter rechtzeitig und eigenverantwortlich zu veranlassen. Eventuell hieraus anfallende Kosten sind im Angebotspreis einzurechnen. Vor der Verwendung anderer Materialien als den Vorgesehenen müssen deren Eigenschaften und Qualität nachgewiesen werden. Umweltschutz Umweltschutzbedingungen, insbesondere den Gewässerschutz, den Lärmschutz und die Luftreinhaltung sind einzuhalten. Es sind ausschließlich amtlich zugelassene, gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe zu verwenden. Bauablauf und Bauausführung Jeder AN hat vor Beginn der Arbeiten eine ständig anwesende Aufsichts- und Ansprechperson zu benennen, welche weisungsberechtigt ist. Die Weitervergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen. Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren Einzelabschnitten zeitlich versetzt, als in sich abgeschlossene Leistungen bereichsweise auszuführen sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht. Sollten Mängel festgestellt werden, sind diese ohne Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich zu beheben. Umfang und Reihenfolge der zu liefernden Module und Elemente sind mit der Bauleitung abzustimmen. SIGEKO und Unfallverhütung Alle Unfallverhütungsvorschriften sowie bau-, orts- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sind gewissenhaft und eigenverantwortlich einzuhalten. Schutzvorrichtungen, die der AN erbringt sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Dies schließt Schäden und Folgeschäden an Personen oder Sachen des AG oder Dritter ein, es sei denn, der AN weist nach, dass der Schaden nicht durch Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen, oder durch seine oder seiner Mitarbeiter Schuld entstanden ist. Werbung Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig. Verschmutzung und Beschädigungen Der AN ist dazu verpflichtet alle Bauteile jeder Art, sowie die erbrachten Leistungen anderer Unternehmer vor Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Insbesondere bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk und anderen oberflächenfertigen Flächen ist umsichtig vorzugehen. Der Auftragnehmer haftet für alle, gegen den AG erhobenen Ansprüche, die durch sein Unternehmen verschuldet oder durch Fahrlässigkeit entstanden sind. Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind einzuhalten Der aus der eigenen Leistung verursachte Schutt- und Abfall hat der AN selbst zu tragen. Für Bauschutt, dessen Ursache nicht feststellbar ist, wird der AN anteilig beteiligt. Prüfung von Ausführungsunterlagen Der AN ist verpflichtet im Rahmen der VOB/B §3 Abs. 3 die Ausführungsplanung auf Unstimmigkeiten zu überprüfen und dem AG schriftlich auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Werkstattzeichnung und Montagepläne Der AN ist verpflichtet nach VOB/B §2 Nr.1 die Leistung für Werkstattzeichnungen und Montagepläne in die Baukosten einzukalkulieren. Die Werkstattzeichnungen und Montagepläne sind vor beginn der Arbeiten durch den AG freizugeben. Aufteilung in Losgrößen In Rücksprache mit AG ist eine Teilbeauftrag der im LV abgefragten Leistung in Losgrößen möglich. Grundsätzlich ist aber das gesamte Leistungsverzeichnis zu bepreisen. Hebewerkszeug, Montagegerüste und Arbeitsbühnen Werden für die Arbeiten Hebewerkszeuge, Montagegerüste oder Arbeitsbühnen benötigt, so sind diese in Art und Dauer vom AN in die Einheitspreise einzukalkulieren. Inbetriebnahme, Dokumentation und Einweisungen Die Inbetriebnahme, Dokumentation und die Einweisung von Bedienpersonal und die hierfür notwendigen Nebenleistungen sind in die Baukosten einzukalkulieren. Rücksprache Energieversorger Die Kosten Koordinationsaufwand und Antragstellung bei dem örtlichen Energieversorger sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Normen A) DIN/EN-Normen in der jeweils aktuellsten Fassung B) Regeln und Richtlinien in der jeweils aktuellsten Fassung C) Gütebestimmungen in der jeweils aktuellsten Fassung
Normen
Planunterlagen Grundlage der Angebote sind die folgenden Planunterlagen: Haus 8 & 10 388_LP3_ECW_H8_HLS_SD_AN_XX_200_07_P - Ansichten Durchbruchsplanung.pdf 388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_AN_XX_200_02_P - Fassaden Ansichten Koordination.pdf 388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_00_101_06_P - Grundriss Crashplan EG.pdf 388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_01_102_06_P - Grundriss Crashplan 1.OG.pdf 388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss Crashplan DA.pdf 388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_DG_103_05_P - Grundriss Crashplan DG.pdf 388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_U1_100_08_P - Grundriss Crashplan UG.pdf 388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_00_101_04_P - Grundriss Crashplan EG.pdf 388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_01_102_04_P - Grundriss Crashplan 1.OG.pdf 388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss Crashplan DA.pdf 388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_DG_103_03_P - Grundriss Crashplan DG.pdf 388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_U1_100_05_P - Grundriss Crashplan UG.pdf Haus 12 & 14 388_LP3_ECW_H12_HLS_SD_AN_XX_200_06_P - Ansichten Durchbruchsplanung.pdf 388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_AN_XX_200_02_P - Fassaden Ansichten Koordination.pdf 388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_00_101_10_P - Grundriss Crashplan EG.pdf 388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_01_102_09_P - Grundriss Crashplan 1.OG.pdf 388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss Crashplan DA.pdf 388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_DG_103_05_P - Grundriss Crashplan DG.pdf 388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_U1_100_09_P - Grundriss Crashplan UG.pdf 388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_00_101_07_P - Grundriss Crashplan EG.pdf 388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_01_102_06_P - Grundriss Crashplan 1.OG.pdf 388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss Crashplan DA.pdf 388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_DG_103_03_P - Grundriss Crashplan DG.pdf 388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_U1_100_06_P - Grundriss Crashplan UG.pdf Haus 16 & 18 388_LP3_ECW_H16_HLS_SD_AN_XX_200_05_P - Ansichten Durchbruchsplanung.pdf 388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_AN_XX_200_02_P - Fassaden Ansichten Koordination.pdf 388_LP3_ECW_H18_HLS_SD_AN_XX_200_04_P - Ansichten Durchbruchsplanung.pdf 388_LP3_ECW_H18_HLS_SD_AN_XX_201_04_P - Ansichten Durchbruchsplanung.pdf 388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_XX_200_02_P - Fassaden Ansichten Koordination.pdf 388_LP3_ECW_H18_TGA_SD_AN_XX_200_00_V - Ansichten Durchbruchsplanung.pdf 388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_00_101_07_P - Grundriss Crashplan EG.pdf 388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_01_102_07_P - Grundriss Crashplan 1.OG.pdf 388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss Crashplan DA.pdf 388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_DG_103_05_P - Grundriss Crashplan DG.pdf 388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_UG_100_05_P - Grundriss Crashplan UG.pdf 388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_00_101_03_P - Grundriss Crashplan EG.pdf 388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_01_102_03_P - Grundriss Crashplan 1.OG.pdf 388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss Crashplan DA.pdf 388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_DG_103_03_P - Grundriss Crashplan DG.pdf 388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_UG_100_03_P - Grundriss Crashplan UG.pdf 388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_00_101_07_P - Grundriss Crashplan EG.pdf 388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_01_102_07_P - Grundriss Crashplan 1.OG.pdf 388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss Crashplan DA.pdf 388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_DG_103_05_P - Grundriss Crashplan DG.pdf 388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_U1_100_07_P - Grundriss Crashplan UG.pdf 388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_00_101_03_P - Grundriss Crashplan EG.pdf 388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_01_102_03_P - Grundriss Crashplan 1.OG.pdf 388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss Crashplan DA.pdf 388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_DG_103_03_P - Grundriss Crashplan DG.pdf 388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_U1_100_05_P - Grundriss Crashplan UG.pdf
Planunterlagen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Allgemeine Hinweise Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und erforderlichenfalls auch der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren. Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN. Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind Mehrtiefen zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht vergütet. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind. Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt. Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch nicht rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen Entwässerungsmaßnahmen) darf nicht verwendet werden und ist durch den AN auszutauschen. Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen. 2.2 Ausführung Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan zu dokumentieren. Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe des AG. Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter zu erstellen. Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen. Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.: Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/Spundung, Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub, Rampen und deren zeitversetzter Ausbau, verbleibende Bermen zur Lagesicherung. Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein Messpunktraster < 3,00 m über die gesamte Höhe der Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern. 2.3 Material, Güte Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN. 2.4 Oberfläche Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OFF profilgerecht her. 2.5 Aufmaß Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen besteht. Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG. Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden. Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten verliert der AN seinen Vergütungsanspruch. 2.6 Vergütung Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen. 2.7 Kampfmittel/historische Funde Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG. 2.8 Beseitigung von Tagwasser Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Ortsbesichtigung Eine Ortsbesichtigung durch den Bieter vor Angebotsabgabe wird dringend empfohlen, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Kosten, die der Auftragnehmer aus Unkenntnis der Örtlichkeiten, insbesondere der Gebäude sowie der Gegebenheiten geltend machen will, werden nicht anerkannt. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich mit den örtlichen Verhältnissen und eventuellen Erschwernissen vertraut gemacht hat. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Grundstücks- und Zufahrtssituation gewisse Einschränkungen in der Baufreiheit bestehen können. Der Bieter hat sich über die Grundstücks- und Zufahrtssituation umfassend zu informieren.
Ortsbesichtigung
Hilfsmittel Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und Scherenbühnen, Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen, Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge), Sicherungsmittel, Container etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Hilfsmittel
01 Haus 8 + 10
01
Haus 8 + 10
01.01 Wohneinheit
01.01
Wohneinheit
01.02 Fassade
01.02
Fassade
01.03 Kellergeschoss
01.03
Kellergeschoss
01.04 Nebenleistungen
01.04
Nebenleistungen
02 Haus 12 + 14
02
Haus 12 + 14
02.01 Wohneinheit
02.01
Wohneinheit
02.02 Fassade
02.02
Fassade
02.03 Kellergeschoss
02.03
Kellergeschoss
02.04 Nebenleistungen
02.04
Nebenleistungen
03 Haus 16 + 18
03
Haus 16 + 18
03.01 Wohneinheit
03.01
Wohneinheit
03.02 Fassade
03.02
Fassade
03.03 Kellergeschoss
03.03
Kellergeschoss
03.04 Nebenleistungen
03.04
Nebenleistungen

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