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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Energetische Sanierung der Gebäude
Josef-Reich-Str. 8-18 in 88161 Lindenberg (Allgäu)
Gemarkung: Lindenberg i. Allgäu
Flurstücke: 260/9, 260/8, 260/38
Effizienzhaus KfW 55 EE
1.1 Kurzbeschreibung Objekt
Die untersuchten Objekte sind vier Mehrfamilienhäuser
der Gebäudeklasse 3 mit zwei Vollgeschossen und
insgesamt 24 Wohneinheiten. Die Gebäude haben je
Hausnummer vier Wohneinheiten. Das Baujahr der Gebäude
wird auf Grundlage der Bestandsunterlagen auf 1955 bis
1957 geschätzt. Die Gebäude sind vollständig
unterkellert und haben mehrere Außenzugänge zum
Kellerbereich an den Gebäuderückseiten. Mit Bezug auf
den überwiegenden Fensterflächenanteil besitzt das
Gebäude mit der Hausnummer 8-10 eine
Nordost-Südwest-Ausrichtung und die Gebäude mit den
Hausnummer 12, 14, 16 und 18 eine
Nordwest-Südost-Ausrichtung. Die Dachkonstruktion ist
als Satteldach ausgeführt mit einer Ziegeleindeckung.
Energetische Sanierung der Gebäude
Ausführungszeitraum
13.08.2025 - 12.01.2026
Ein Detailterminplan mit Zwischenterminen wird im Zuge
der Vergabegespräche definiert und als Vertragsanlage
ergänzt.
Ausführungszeitraum
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt:
1. Vertragsbedingungen des Bauherrn
2. Der im Auftragsfalle gültige NU- Vertrag
3. Das Leistungsverzeichnis einschließlich
Vorbemerkungen und Baubeschreibung sowie die
vorhandenen Zeichnungen
4. VOB Teil B und C, neueste Fassung
5. Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für uns
kostenlos
6. Ein Strom- und Wasseranschluss ist auf der Baustelle
vorhanden, die Abgabe erfolgt gegen Kostenerstattung
7. Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise für
die Dauer der Bauzeit und beinhalten sowohl sämtliche
Lohnnebenkosten, evtl. Lohn- und
Materialpreiserhöhungen, als auch die für die
Ausführung notwendigen Nebenleistungen.
8. Die Gewährleistungspflicht beträgt abweichend von
der VOB/B fünf Jahre und 4 Wochen, zwei Jahre für
drehende und sich bewegende Teile, 6 Monate für
Leuchtmittel. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen
beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der
Abnahme, jedoch frühestens mit dem Tag der Genehmigung
und Zulassung zum Betrieb.
9. Der Bieter erklärt durch seine rechtsverbindliche
Unterschrift, Vorbemerkungen und Leistungsbeschreibung
mit den eingesetzten Preisen anzuerkennen, sich vom
Umfang der Lieferung und Leistung überzeugt und Fragen,
die im Zusammenhang mit diesem Angebot stehen, geklärt
zu haben.
Angaben des Bieters
1. Betriebshaftpflichtversicherung bei:
Versicherungs - Nr.:
gegen Personenschäden:
gegen Sachschäden:
gegen Vermögensschäden:
2. Handwerksrolle eingetragen bei Handwerkskammer:
unter Nr:
3. Mitglied bei der Berufsgenossenschaft:
Mitgliedsnummer:
.......................................................
...
Ort und Datum, Stempel u. Unterschrift des Bieters
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt:
Allgemeine Vorbemerkungen
Arbeitsumfang
Ist es dem Anbieter aus betriebswirtschaftlichen
Gründen nicht möglich alle ausgeschriebenen Positionen
oder Titel auszuführen, ist ein Teilangebot über
Einzelpositionen oder Einzeltitel zulässig und
erwünscht.
Grundlagen
Der Auftragnehmer (fortan AN genannt) hat sich durch
Besichtigung der Örtlichkeit und der vorhandenen
Plangrundlagen vor der Angebotsabgabe zu informieren,
ob die Annahmen, die er aufgrund seiner Kalkulation
getroffen hat, zutreffend sind. Forderungen jeglicher
Art, die durch Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse
oder der Planunterlagen von Seiten des AN entstehen
sollten, werden nicht anerkannt.
Die eingesetzten Massen wurden aufgrund der vorhandenen
Planunterlagen unter Berücksichtigung evtl. erfolgter
Änderungen ermittelt. Mehrungen, Minderungen oder der
Fortfall einzelner Positionen bedingen keine Änderung
der Einheitspreise.
Eine losweise Vergabe behält sich der Auftraggeber
(fortan AG genannt) ebenso vor, wie einzelne Positionen
zu streichen.
Vorgaben und Prüfpflicht
Auf fehlende oder widersprüchliche Angaben bzw.
Unklarheiten hat der AN schriftlich im Vorfeld
hinzuweisen.
Eventuell fehlende Angaben, Unterlagen sind
anzufordern, sofern sie nicht Leistungsbestandteil des
AN sind (wie z.B. Fachplanungen, Gutachten, Prüfungen,
etc.).
Hat der Unternehmer Bedenken jeglicher Art gegen die
geplante Ausführung hinsichtlich Konstruktion, Art,
Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen, so sind diese
schriftlich mit Angebotsabgabe anzumelden.
Des weiteren hat er einen entsprechenden, begründeten,
technisch möglichen Alternativvorschlag aufzuzeigen
Wird dies unterlassen, hat der Auftragnehmer die
folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus
entstehenden Kosten zu tragen.
Nimmt der Bieter keine Eintragungen bei
Fabrikatsabfragen vor, gilt das Richtfabrikat der
Leistungsbeschreibung als akzeptiert.
Sollten Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet
werden, so müssen sie in allen Punkten miteinander
verträglich sein.
Mit den Leistungen kann erst nach einer eine Einigung
über die Ausführung unter Verantwortung des AN begonnen
werden.
Alternativen und Nebenangebote
Sieht der Bieter in der ausgeschriebenen Form aus
technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine
günstigere Ausführung als möglich an, so ist diese
separat mit aufzuführen und die Gleichwertigkeit durch
Produktblätter bzw. Prüfzeugnisse nachzuweisen.
Hierdurch darf jedoch kein zeitlicher,
genehmigungsrechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil
bei Nutzung und Betrieb entstehen.
Gestalterische Absichten müssen im Wesentlichen
erhalten bleiben.
Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu
beschreiben und kostenmäßig dem Hauptangebot
gegenüberzustellen.
Die Zustimmung für die Verwendung muss vom AG
freigegeben werden.
Prüfungen / Zulassungen
Auf Wunsch sind kostenlos Prüfzeugnisse bzw. Nachweise
der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen
Leistungen und Materialien vorzulegen.
Behördliche Prüfungen, Abnahmeprotokolle,
Erstinbetriebnahmen und Prüfzertifikate von Bauteilen
sind vom AN durch den Bieter rechtzeitig und
eigenverantwortlich zu veranlassen. Eventuell hieraus
anfallende Kosten sind im Angebotspreis einzurechnen.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den
Vorgesehenen müssen deren Eigenschaften und Qualität
nachgewiesen werden.
Umweltschutz
Umweltschutzbedingungen, insbesondere den
Gewässerschutz, den Lärmschutz und die Luftreinhaltung
sind einzuhalten.
Es sind ausschließlich amtlich zugelassene,
gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe zu
verwenden.
Bauablauf und Bauausführung
Jeder AN hat vor Beginn der Arbeiten eine ständig
anwesende Aufsichts- und Ansprechperson zu benennen,
welche weisungsberechtigt ist.
Die Weitervergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer
darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen.
Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren
Einzelabschnitten zeitlich versetzt, als in sich
abgeschlossene Leistungen bereichsweise auszuführen
sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht.
Sollten Mängel festgestellt werden, sind diese ohne
Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich zu
beheben.
Umfang und Reihenfolge der zu liefernden Module und
Elemente sind mit der Bauleitung abzustimmen.
SIGEKO und Unfallverhütung
Alle Unfallverhütungsvorschriften sowie bau-, orts- und
sicherheitspolizeiliche Vorschriften sind gewissenhaft
und eigenverantwortlich einzuhalten.
Schutzvorrichtungen, die der AN erbringt sind so lange
bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen
oder Sachen ausgeschlossen ist. Dies schließt Schäden
und Folgeschäden an Personen oder Sachen des AG oder
Dritter ein, es sei denn, der AN weist nach, dass der
Schaden nicht durch Nichtbefolgung der vorstehenden
Bestimmungen, oder durch seine oder seiner Mitarbeiter
Schuld entstanden ist.
Werbung
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur nach
vorheriger Absprache mit dem AG zulässig.
Verschmutzung und Beschädigungen
Der AN ist dazu verpflichtet alle Bauteile jeder Art,
sowie die erbrachten Leistungen anderer Unternehmer vor
Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und
entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der
Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden.
Insbesondere bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk und anderen
oberflächenfertigen Flächen ist umsichtig vorzugehen.
Der Auftragnehmer haftet für alle, gegen den AG
erhobenen Ansprüche, die durch sein Unternehmen
verschuldet oder durch Fahrlässigkeit entstanden sind.
Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind
einzuhalten
Der aus der eigenen Leistung verursachte Schutt- und
Abfall hat der AN selbst zu tragen.
Für Bauschutt, dessen Ursache nicht feststellbar ist,
wird der AN anteilig beteiligt.
Prüfung von Ausführungsunterlagen
Der AN ist verpflichtet im Rahmen der VOB/B §3 Abs. 3
die Ausführungsplanung auf Unstimmigkeiten zu
überprüfen und dem AG schriftlich auf entdeckte oder
vermutete Mängel hinzuweisen.
Werkstattzeichnung und Montagepläne
Der AN ist verpflichtet nach VOB/B §2 Nr.1 die Leistung
für Werkstattzeichnungen und Montagepläne in die
Baukosten einzukalkulieren.
Die Werkstattzeichnungen und Montagepläne sind vor
beginn der Arbeiten durch den AG freizugeben.
Aufteilung in Losgrößen
In Rücksprache mit AG ist eine Teilbeauftrag der im LV
abgefragten Leistung in Losgrößen möglich.
Grundsätzlich ist aber das gesamte Leistungsverzeichnis
zu bepreisen.
Hebewerkszeug, Montagegerüste und Arbeitsbühnen
Werden für die Arbeiten Hebewerkszeuge, Montagegerüste
oder Arbeitsbühnen benötigt, so sind diese in Art und
Dauer vom AN
in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Inbetriebnahme, Dokumentation und Einweisungen
Die Inbetriebnahme, Dokumentation und die Einweisung
von Bedienpersonal und die hierfür notwendigen
Nebenleistungen sind in die Baukosten einzukalkulieren.
Rücksprache Energieversorger
Die Kosten Koordinationsaufwand und Antragstellung bei
dem örtlichen Energieversorger sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Normen
A) DIN/EN-Normen in der jeweils aktuellsten Fassung
B) Regeln und Richtlinien in der jeweils aktuellsten
Fassung
C) Gütebestimmungen in der jeweils aktuellsten Fassung
Normen
Planunterlagen
Grundlage der Angebote sind die folgenden
Planunterlagen:
Haus 8 & 10
388_LP3_ECW_H8_HLS_SD_AN_XX_200_07_P - Ansichten
Durchbruchsplanung.pdf
388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_AN_XX_200_02_P - Fassaden
Ansichten Koordination.pdf
388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_00_101_06_P - Grundriss
Crashplan EG.pdf
388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_01_102_06_P - Grundriss
Crashplan 1.OG.pdf
388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss
Crashplan DA.pdf
388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_DG_103_05_P - Grundriss
Crashplan DG.pdf
388_LP3_ECW_H8_HLS_CP_GR_U1_100_08_P - Grundriss
Crashplan UG.pdf
388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_00_101_04_P - Grundriss
Crashplan EG.pdf
388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_01_102_04_P - Grundriss
Crashplan 1.OG.pdf
388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss
Crashplan DA.pdf
388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_DG_103_03_P - Grundriss
Crashplan DG.pdf
388_LP3_ECW_H8_TGA_CP_GR_U1_100_05_P - Grundriss
Crashplan UG.pdf
Haus 12 & 14
388_LP3_ECW_H12_HLS_SD_AN_XX_200_06_P - Ansichten
Durchbruchsplanung.pdf
388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_AN_XX_200_02_P - Fassaden
Ansichten Koordination.pdf
388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_00_101_10_P - Grundriss
Crashplan EG.pdf
388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_01_102_09_P - Grundriss
Crashplan 1.OG.pdf
388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss
Crashplan DA.pdf
388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_DG_103_05_P - Grundriss
Crashplan DG.pdf
388_LP3_ECW_H12_HLS_CP_GR_U1_100_09_P - Grundriss
Crashplan UG.pdf
388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_00_101_07_P - Grundriss
Crashplan EG.pdf
388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_01_102_06_P - Grundriss
Crashplan 1.OG.pdf
388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss
Crashplan DA.pdf
388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_DG_103_03_P - Grundriss
Crashplan DG.pdf
388_LP3_ECW_H12_TGA_CP_GR_U1_100_06_P - Grundriss
Crashplan UG.pdf
Haus 16 & 18
388_LP3_ECW_H16_HLS_SD_AN_XX_200_05_P - Ansichten
Durchbruchsplanung.pdf
388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_AN_XX_200_02_P - Fassaden
Ansichten Koordination.pdf
388_LP3_ECW_H18_HLS_SD_AN_XX_200_04_P - Ansichten
Durchbruchsplanung.pdf
388_LP3_ECW_H18_HLS_SD_AN_XX_201_04_P - Ansichten
Durchbruchsplanung.pdf
388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_XX_200_02_P - Fassaden
Ansichten Koordination.pdf
388_LP3_ECW_H18_TGA_SD_AN_XX_200_00_V - Ansichten
Durchbruchsplanung.pdf
388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_00_101_07_P - Grundriss
Crashplan EG.pdf
388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_01_102_07_P - Grundriss
Crashplan 1.OG.pdf
388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss
Crashplan DA.pdf
388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_DG_103_05_P - Grundriss
Crashplan DG.pdf
388_LP3_ECW_H16_HLS_CP_GR_UG_100_05_P - Grundriss
Crashplan UG.pdf
388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_00_101_03_P - Grundriss
Crashplan EG.pdf
388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_01_102_03_P - Grundriss
Crashplan 1.OG.pdf
388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss
Crashplan DA.pdf
388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_DG_103_03_P - Grundriss
Crashplan DG.pdf
388_LP3_ECW_H16_TGA_CP_GR_UG_100_03_P - Grundriss
Crashplan UG.pdf
388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_00_101_07_P - Grundriss
Crashplan EG.pdf
388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_01_102_07_P - Grundriss
Crashplan 1.OG.pdf
388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss
Crashplan DA.pdf
388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_DG_103_05_P - Grundriss
Crashplan DG.pdf
388_LP3_ECW_H18_HLS_CP_GR_U1_100_07_P - Grundriss
Crashplan UG.pdf
388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_00_101_03_P - Grundriss
Crashplan EG.pdf
388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_01_102_03_P - Grundriss
Crashplan 1.OG.pdf
388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_DA_104_03_P - Grundriss
Crashplan DA.pdf
388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_DG_103_03_P - Grundriss
Crashplan DG.pdf
388_LP3_ECW_H18_TGA_CP_GR_U1_100_05_P - Grundriss
Crashplan UG.pdf
Planunterlagen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Erdarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e. V.,
FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der
Erdarbeiten unaufgefordert die Kataster- und
Leitungspläne des Baugrundstücks und
erforderlichenfalls auch der angrenzenden Flächen. Die
Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung mit
den Planunterlagen zu überprüfen. Ferner hat sich der
AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage
kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu
informieren.
Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung
offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller,
sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel)
und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN.
Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene
Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im
Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos
abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind
Mehrtiefen zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist
vor Beginn solcher Mehraufwendungen sofort zu
verständigen, um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen.
Nicht im Beisein des AG aufgemessene Abbruchmassen
werden nicht vergütet.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern;
die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu
bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann
abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur
Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind.
Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu
prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur
Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von
Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht
zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die
Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt.
Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der
Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein
Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der
ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf
das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein
Aufweichen zu vermeiden.
Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden
dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig
durchfeuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z.
B. durch Nichtausführung, durch nicht rechtzeitige
Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen
Entwässerungsmaßnahmen) darf nicht verwendet werden und
ist durch den AN auszutauschen.
Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG,
des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom AN,
unentgeltlich für den AG, der Nachweis der
Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete
Bodenmassen zu erbringen. Über die geforderte
Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter
Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den
Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten
geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN
unentgeltlich nachzuweisen.
2.2 Ausführung
Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die
Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich
aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden
Festlegungen und Randbedingungen zu wählen.
Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material
vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen
auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu
verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die
Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung.
Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw.
von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der
Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die
Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor nach
Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind
dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung
anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter
gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu
belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang
kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch
einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan
zu dokumentieren.
Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf
eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe des
AG.
Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und
vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im
Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur
Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung
durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter zu
erstellen.
Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen
erforderlich werden, sind diese mit dem
Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit
vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare
Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu
berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube
sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu
verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise
entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der
geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für
Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte
Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der
Verfüllung ist dem AG anzuzeigen.
Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen
und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich,
einzuplanen. Hierzu zählen u. a.:
Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren
Sicherung/Spundung,
Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub,
Rampen und deren zeitversetzter Ausbau,
verbleibende Bermen zur Lagesicherung.
Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein
Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein
Messpunktraster < 3,00 m über die gesamte Höhe der
Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf NN zu
beziehen.
Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der
nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen
und Schnurgerüste.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche
bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte,
Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern.
2.3 Material, Güte
Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass
Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet
ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der
Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf
zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige
Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich
Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines
Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der
Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN.
2.4 Oberfläche
Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN
das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OFF
profilgerecht her.
2.5 Aufmaß
Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu
erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung
darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch
den AG erfolgen, da sonst bei Vergütungsstreitigkeiten
kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen
besteht.
Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits
vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im
Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der
Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die
Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe
dieses Aufmaßes durch den AG.
Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit
Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer
zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss
bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden.
Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur
Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten
verliert der AN seinen Vergütungsanspruch.
2.6 Vergütung
Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur
nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel
45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder
großflächigen Aushub mit anschließender
Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet
dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes
Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als
Abrechnungsgrundlage zu erstellen.
2.7 Kampfmittel/historische Funde
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper,
Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen
Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach
den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen
Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte
Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen
diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der
Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und
Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG.
2.8 Beseitigung von Tagwasser
Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von
Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte
Vergütung zu beseitigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Ortsbesichtigung
Eine Ortsbesichtigung durch den Bieter vor
Angebotsabgabe wird dringend empfohlen, um sich mit den
örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Kosten, die
der Auftragnehmer aus Unkenntnis der Örtlichkeiten,
insbesondere der Gebäude sowie der Gegebenheiten
geltend machen will, werden nicht anerkannt. Mit der
Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich
mit den örtlichen Verhältnissen und eventuellen
Erschwernissen vertraut gemacht hat.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der
Grundstücks- und Zufahrtssituation gewisse
Einschränkungen in der Baufreiheit bestehen können. Der
Bieter hat sich über die Grundstücks- und
Zufahrtssituation umfassend zu informieren.
Ortsbesichtigung
Hilfsmittel
Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten
Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und
Scherenbühnen, Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen,
Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge),
Sicherungsmittel, Container etc. sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte
Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Hilfsmittel
01 Haus 8 + 10
01
Haus 8 + 10
01.01 Wohneinheit
01.01
Wohneinheit
01.02 Fassade
01.02
Fassade
01.03 Kellergeschoss
01.03
Kellergeschoss
01.04 Nebenleistungen
01.04
Nebenleistungen
02 Haus 12 + 14
02
Haus 12 + 14
02.01 Wohneinheit
02.01
Wohneinheit
02.02 Fassade
02.02
Fassade
02.03 Kellergeschoss
02.03
Kellergeschoss
02.04 Nebenleistungen
02.04
Nebenleistungen
03 Haus 16 + 18
03
Haus 16 + 18
03.01 Wohneinheit
03.01
Wohneinheit
03.02 Fassade
03.02
Fassade
03.03 Kellergeschoss
03.03
Kellergeschoss
03.04 Nebenleistungen
03.04
Nebenleistungen
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