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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01. Allgemeines zum Bauvorhaben Auf dem Gelände des Kernkraftwerkes Isar wird im Zuge der Autarkiemaßnahmen des Zwischenlager Isar (BZI) ein Wach- und Zugangsgebäude (WuZ) errichtet.
Das Gelände um das Lagergebäude ist mit einer äußeren Umschließung, bestehend aus einem Durchfahrschutz mit schweren, detektierten, videoüberwachten Sicherungszaun, umgeben. Der Personenzugang erfolgt zukünftig durch das neu zu errichtende Wach- und Zugangsgebäude. Der Fahrzeugverkehr erfolgt durch die seitlich am Wach- und Zugangsgebäude angeordnete Fahrzeugschleuse.
Das Baufeld liegt am südlichen Rand der Kraftwerksanlage; innerhalb des äußeren Sicherungsbereiches.
Bestandteil dieser Ausschreibung ist die Errichtung des Wach- und Zugangsgebäudes. Die Außenanlagen sind nicht Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses und der zugehörigen Planung, sondern werden separat ausgeschrieben.
Ferner ist südlich des Wachgebäudes die Errichtung eines Funktionsgebäudes vorgesehen; hierfür erfolgt ebenfalls eine gesonderte Planung und Ausschreibung.
Bei dem Wach- und Zugangsgebäude handelt es sich um einen dreigeschossigen Neubau aus Mauerwerks- und Stahlbetonwänden mit Stahlbetondeckenplatten und einer umlaufenden Stahlbetonattika.
Das Gebäude dient dem Aufenthalt von Personen und wird als Bürogebäude eingestuft (EG und OG). Das Untergeschoss (UG) ist für die Unterbringung der technischen Ausrüstung (Lüftung, Heizung, Elektro, Wasserver- und -entsorgung)
vorgesehen. Auf dem Dach werden Teile der Lüftung (Kühlung) aufgestellt.
Der Neubau hat Abmessungen von ca. 14,50 m x 31,70 m plus seitlichem Kellerabgang und beidseitigen Vordächern. Bezugshöhe: OKFFB Ebene EG = 0,00 m = 375,50 m ü. N.N.
01. Allgemeines zum Bauvorhaben
02. Angaben zur Baustelle Die Baustelle liegt innerhalb des äußeren Sicherungsbereichs (überwachtes und umzäuntes Kraftwerksgelände) und ist über befestigte Werksstraßen über die Werkseinfahrten (Block 1 und Block 2) zu erreichen.
Außerhalb des überwachten Kraftwerksgeländes stehen Parkplätze zur Verfügung. Die Zufahrt privater PKW in den Sicherungsbereich ist nicht gestattet.
Randbedingungen für Zufahrt und Zugang
Alle Kraftfahrzeuge werden bei der Ein - und Ausfahrt einer Kontrolle unterzogen. Vom Fahrer sind auf Verlangen Behältnisse, Kofferraum, Motorhaube usw. zu öffnen .
Die Anweisungen, die Ge- und Verbote des AG und der Bauleitung des AG sind genau zu beachten.
Die Straßen und Fahrwege, die benutzt werden können, werden von der Bauleitung des AG angegeben.
Auf allen Straßen des Kraftwerksgeländes gilt absolutes Parkverbot; das vorübergehende Abstellen von Fahrzeugen hat auf von der Bauleitung des AG vorgegebenen Flächen zu erfolgen.
Das Betreten oder Befahren der Anlage ist grundsätzlich nur mit gültiger Zuverlässigkeitsüberprüfung, gültigen Anlagenausweis und gültiger Sicherheitsbelehrung möglich.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, daß auch sämtliche Lieferanten von Baumaterial oder Baustoffen entsprechend überprüft sind und über einen gültigen Anlagenausweis verfügen. Nicht zuverlässigkeitsüberprüftes Personal, welches nur kurzzeitig für den AN tätig ist (z.B. LKW - Fahrer bei Materiallieferungen für den AN), ist vor dem Zutritt auf das Gelände des KKI anzumelden und ist permanent zu begleiten. Ohne die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist ein Zugang nicht möglich. Das Begleitpersonal muß durch den AN gestellt werden.
Es dürfen nur die zur Ausführung der beschriebenen und verlangten Leistung erforderlichen Grundstücke oder Grundstücksbereiche benutzt, befahren und betreten werden. Für mitgebrachtes Material und Werkzeug ist eine Liste vorzulegen. Nur Fahrzeuge mit Einfahrtserlaubnis dürfen Material mit einer zuverlässigkeitsüberprüften Person als Fahrer oder unter Begleitung von einer zuverlässigkeitsüberprüften Person des AN zum Bestimmungsort bringen. Nach Beendigung des Be- oder Entladevorganges wird das Fahrzeug wieder von einer zuverlässigkeitsüberprüften Person oder unter Begleitung einer zuverlässigkeitsüberprüften Person des AN zur Hauptpforte zurückgefahren.
Für Arbeiten auf dem KKI - Gelände darf vom AN nur zuverlässigkeitsüberprüftes Personal gemäß §12a AtG eingesetzt werden. Der AG stellt dem AN die hierfür erforderlichen Formulare und Informationen zur Verfügung. Der AN stellt dem AG die ausgefüllten Formulare nach der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-Überprüfungs-Verordnung AtZüV 12 Kalenderwochen vor Ausführungsbeginn zur Weiterleitung an die zuständige Behörde zur Verfügung. Anschließend werden für das überprüfte Personal des AN Anlagenausweise durch KKI ausgestellt.
Vor dem ersten Zugang zur Baustelle hat jeder Mitarbeiter des AN eine Sicherheitsbelehrung (KV1, Dauer ca. 2 Stunden, Gültigkeit 1 Jahr) mit anschließender Erfolgskontrolle zu absolvieren.
Alle im Zuge von Sicherheitsbelehrung, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Material- und Zugangskontrollen, Personenbegleitung etc. entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Ebenso ist der hierfür erforderliche zusätzliche Zeit- und Personalaufwand bei der Terminplanung zu berücksichtigen.
Poliere und Bauleiter müssen an einer AvO-Schulung (Aufsichtsführender vor Ort) im Kraftwerk teilnehmen (Dauer ca. 5 bis 6 Stunden). Der Polier oder Bauleiter muß während der Ausführung der Arbeiten dauerhaft vor Ort sein.
Durch den AVO erfolgt die Beaufsichtigung vor Ort und die Sicherstellung der Durchführung des Bauvorhabens gemäß den vorgegebenen Arbeitsschutz- und Qualitätssicherungsmaßnahmen. Es wird empfohlen je Gewerk einen AVO zu benennen. Der AN hat für den jeweiligen AVO einen Vertreter zu benennen.
Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Belieferung der Baustelle mit Geräten, Material, Werkzeug und Hilfsmitteln erfolgt über die Fahrzeugschleuse neben der Wache KKI 2 (Hauptzufahrt). Lediglich bei Transporten mit Höhen von über 3,80 m erfolgt die Zufahrt über die Zufahrt KKI 1. Diese Transporte sind unter Bekanntgabe von Fahrer, Firma und KFZ-Kennzeichen mindesten 24h vorher bei der Bauleitung anzukündigen. Im Bereich der Wache KKI 1 bzw. KKI 2 erfolgt die Kontrolle der Fahrzeuge durch das OSD-Personal (ca. 15 Minuten pro Fahrzeug). Je nach Fahrzeugaufkommen ist mit längeren Wartezeiten vor der Hauptzufahrt zu rechnen. Diese Wartezeiten sind vom AN in den Angebotspreisen zu berücksichtigen und werden durch den AG nicht gesondert vergütet. Auf dem KKI- Gelände erfolgt der Transport über die im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichneten Straßenflächen zur Baustelle. Entladene Fahrzeuge haben das KKI - Gelände umgehend wieder zu verlassen.
Auf dem KKI-Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Es gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30km/h . Bei Fußgängerverkehr und in entsprechend gekennzeichneten Bereichen ist auf Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren. Alle Kraftwerksbereiche müssen auch während der Baumaßnahmen für die Feuerwehr erreichbar bleiben. Feuerwehrzufahrten müssen eine Breite von mindestens 3m haben.
Übernachtungen im Bereich der Baustelle oder auf dem KKI-Gelände sind nicht zulässig.
Der AN hat die Baustelle so einzurichten und zu betreiben, daß der Zugang zu angrenzenden Gebäuden der Baustelle jederzeit gewährleistet ist.
02. Angaben zur Baustelle
03. Abkürzungsverzeichnis AG Auftraggeber
AKZ Anlagenkennzeichnungssystem
AN Auftragnehmer
ASB Äußerer Sicherungsbereich
AtG Atomgesetz
AtZüV Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Verordnung
AZB Abfall-Zwischenlager
AU Äußere Umschließung
BHB Betriebshandbuch Biblis der BGZ
BGZ BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
BO Baustellenordnung
BZB Brennelemente-Zwischenlager Biblis
DIN Deutsches Institut für Normung
DFS Durchfahrschutz
EAT Einsatz-Abschnitt-Tatobjekt
EMA Einbruchmeldeanlage
EN Euronorm
FSA Fernsehüberwachungsanlage
GMA Gefahrenmeldeanlage
GMS Gefahrenmeldesystem
IBS Inbetriebsetzung
IP Internet Protocol
ISB Innerer Sicherungsbereich
KIS Kraftwerkinformationssystem
KWB Kraftwerk Biblis
LAN Local Area Network
LWL Lichtwellenleiter
LvD Leiter vom Dienst
MES Meldesystem
NEA Netzersatzanlage
NfD Nur für Dienstgebrauch
OBe Objektsicherungsbeauftragter
OHB Organisationshandbuch
OS Objektsicherung
OSD Objektsicherungsdienst
OSZ Objektsicherungszentrale des KWB
PoE Power over Ethernet
SiZe Sicherungszentrale
OKFF Oberkante Fertigfußboden
PHB Prüfhandbuch
PKS Personenkontrollsystem
PvD Polizeiführer vom Dienst
SEWD Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
SB Sicherungsbereich
USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung
VdS Verband der Sachversicherer
VPU Vorprüfunterlagen
VS Verschlusssache
VSG Verbundsicherheitsglas
WKP Wiederkehrende Prüfungen
WuF Wach- und Funktionsgebäude
ZKS Zutrittskontrollsystem
ZÜ Zuverlässigkeitsüberprüfung
03. Abkürzungsverzeichnis
04. Zugehörige Unterlagen/ Unterlagenliste/ Rangfolge Die zugehörigen Unterlagen sind dem Auszug aus der Unterlagenliste zu entnehmen. Die Rangfolge der Unterlagen ist der Unterlagenliste der Anlage zu entnehmen.
04. Zugehörige Unterlagen/ Unterlagenliste/ Rangfolge
05. Termine Baubeginn: 1.Halbjahr 2025
Bauzeit: ca. 1,5 Jahre.
Mit Angebotsabgabe hat der AN einen Rahmenterminplan für alle Leistungen beim AG einzureichen.
Wenn nicht anders vereinbart, hat der AN 15 Werktage nach Auftragserteilung einen Detailterminplan vorzulegen. Dieser ist mit dem AG abzustimmen und ggf. anzupassen. Nach erfolgter Zustimmung durch den AG wird der Terminplan Vertragsbestandteil.
Im Detailterminplan sind Zeitpunkte insbesondere für die technische Bearbeitung, das Testatverfahren und für Prüfungen der Gutachter des AG vorzusehen.
Für die Freigabe der beim Gutachter des AG eingereichten Unterlagen ist mit einem zweifachen Prüfumlauf zu rechnen. Die Prüfzeiträume für den ersten Prüflauf betragen 4 Kalenderwochen, für den zweiten Prüflauf 2 Kalenderwochen.
Ferner sind Leistungen Dritter darzustellen, wenn diese für die Ausführung der Leistungen des AN notwendig sind. Der Detailterminplan ist bei Veränderungen fortzuschreiben.
Der AN hat monatlich einen Soll-Ist-Vergleich des Terminplans durchzuführen und die Ergebnisse dem AG zusammen mit einer Leistungsstandsmeldung auf Basis der Leistungspositionen vorzulegen.
Der AG behält sich Terminänderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus vom AG zu vertretenden Gründen notwendig wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren.
Übliche Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit gelten nicht als Behinderung und führen nicht zur Verlängerung der Ausführungsfristen.
Regelung der Arbeitszeiten gem. PEL-Zusatzbedingungen (siehe Anlage).
05. Termine
06. Mitgeltende Normen und Richtlinien Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) sind die in der VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C) benannten Normen. Dies gilt für die Haupt- und Nebenleistungen.
Darüber hinaus sind die Grundlagen für die Ausführung und Qualitätssicherung insbesondere die nachfolgenden Regeln und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung relevant.
Dies sind u.a. jedoch nicht ausschließlich:
Die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen des AN geltenden einschlägigen anerkannten Regeln der Technik, einschl. der für die Leistungen des AN zutreffenden allg. techn. Vorschriften für BauleistungenAuflagen aus dem Genehmigungsverfahren nach dem BaurechtDie jeweils zum Zeitpunkt der Ausführungen der Leistungen des AN geltenden Bestimmungen, Vorschriften, Richtlinien, Auflagen und Anordnungen der für die Durchführung der Leistungen zuständigen Behörden, Ämter und behördliche Instituten Berufsverbänden und Fachverbände (wie z.B. VdS, VDE, VDI u.a.) sowie Richtlinie der Fachvereinigungen und Berufsverbände gültigen Landesbauordnungen der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, einschl. der Durchführungsverordnung sowie der zutreffenden einschlägigen Sonderbauordnungen und SonderbaurichtlinienDie einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der BerufsgenossenschaftenAlle Verarbeitungs- und Einbauvorschriften sowie -anweisungen der Hersteller der zu verwendeten Baustoffe und Materialien
Im Leistungsverzeichnis ausdrücklich aufgeführte Ergänzungen und Erweiterungen zu DIN-Normen, Vorschriften und Verordnungen etc. sind in ihrer Bedeutung vorrangig und übergeordnet zu berücksichtigen soweit andere geltende Vorschriften dadurch nicht verletzt werden.
Werden bautechnische Regeln aufgeführt, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Sämtliche Bauleistungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die im Kraftwerksbau üblichen technischen Regeln, Normen und Richtlinien, einschließlich der hierzu in Fachkreisen allgemein angewandten Entwürfe sowie Richtlinien des AG und die Anforderungen aus Genehmigungen und Gutachten, sind vom AN bei Planung, Errichtung und Betrieb der Anlagen jeweils in der neusten Fassung zu berücksichtigen.
Grundlagen für die Ausführung und Qualitätssicherung sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, folgende Regeln und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung (sofern für die Ausführung im Auftragsfall relevant):
Atomgesetz (AtG)Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)KTA-Regel 1201, Anforderungen an das BetriebshandbuchKTA-Regel 1202, Anforderungen an das PrüfhandbuchKTA-Regel 1401, Allgemeine Anforderungen an die QualitätssicherungKTA-Regel 1404, Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerkenggf. weitere KTA-RegelwerkeDIN EN 1522DIN EN 1627BMI- / BMU-RichtlinienRSK-Leitlinien „Zwischenlagerung“ESK-LeitlinienSEWD Richtlinie ZwischenlagerSEWD Richtlinie LWRSEWD Richtlinie sonstige radioaktive StoffeEMV-Richtlinie 2014/30/EUGEG GebäudeenergiegesetzLeitfaden für die Eignung von Detektionssystemen für kerntechnische AnlagenAnforderung an die Außenbeleuchtung BMU 2000
GewerbeordnungHessische Landesbauordnung (LBO) / Verwaltungsvorschriften / RichtlinienUnfallverhütungsvorschriften (UVV) / Technische Regeln (TR) / Berufsgenossenschaftliche Regel (DGUV)Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)BrandschutzvorschriftenDlN-NormenVDE / VDI / VDS-RichtlinienIWRS II - RichtlinieSonstige hier zutreffende Gesetze, Verordnungen Verwaltungsvorschriften und RichtlinienDie als Richtlinien für die Bauaufsichtsbehörde eingeführten Normen. Regelwerke und ZulassungenDie am Erfüllungsort gültigen behördlichen Vorschriften
Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller der zur Ausführung kommenden Produkte, die Merkblätter und Empfehlungen der relevanten Berufs- und Industrieverbände sind ebenfalls zu berücksichtigen.
06. Mitgeltende Normen und Richtlinien
07. Allgemeine Kalkulationsbedingungen 1. Allgemein
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung illustriert den gesamten Umfang der zu erbringenden Leistungen für eine Ausführung durch den AN. Grundsätzlich ist der gesamte Leistungsumfang auf Grundlage der Unterlagen zu diesem Leistungsverzeichnis und der Auflagen und Bedingungen der zuständigen Behörden, des AG und des Betreibers des Anlagenstandortes zu ermitteln, einschließlich aller sich aus der fachgerechten Ausführung der Leistung ergebenden Zusatz- und Nebenleistungen.
Insoweit ergibt sich die nach VOB zu liefernde erschöpfende Beschreibung der durch den AN zu erbringenden Gesamt- leistung aus allen zum Leistungsverzeichnis gehörenden Unterlagen in ihrer Gesamtheit.
Im Einzelnen nicht beschriebene Leistungen bzw. Leistungsteile, die jedoch aus den zugrunde liegenden Zeichnungen ersichtlich bzw. zur fachlichen einwandfreien Ausführung der dargestellten Gesamtleistung unabdingbar erforderlich werden, sind in vollem Umfang zu berücksichtigen und in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
In den Leistungsbeschreibungen enthaltene Angaben zu Leistungsbereichen oder zu deren Leistungsumfang dienen als Kalkulationshilfe und entbinden den Bieter nicht von einer exakten Leistungsermittlung des jeweiligen Gewerkes oder Bauteiles. Auf- und Zusammenstellungen haben in diesem Sinne weder einschränkenden noch erschöpfenden Charakter. Im Einzelnen nicht beschriebene Leistungen bzw. Leistungsteile, die dem Sinn und Zweck nach zur Gesamtleistung gehören, sind einzukalkulieren.
Im Einzelnen nicht beschriebene Leistungen bzw. Leistungsteile, die dem Sinn und Zweck nach zur Gesamtleistung gehören, berechtigen den Bieter daher zu keinen nachträglichen Mehrforderungen.
Sollte in einem Abschnitt eine Position nicht angegeben sein, so gelten die gleich lautenden Positionen und Preise der anderen Abschnitte. Der AN kann hieraus keine Änderung des entsprechenden EP oder anderer Zusatzkosten ableiten.
Der AN hat kein Anrecht auf Ausführung aller angefragten und vereinbarten Leistungen. Der AG hat jederzeit das Recht, Teile der Leistungen nicht ausführen zu lassen, ohne das für den AN daraus das Anrecht auf Kompensation jedweder Art entsteht.
Eine Leistungsabgrenzung innerhalb der Ausschreibung ist nicht vorgesehen.
Grundsätzlich umfasst die vollständige Leistungserbringung das Liefern, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Zusammenfügen von allen erforderlichen Roh-, Halbzeug- und Fertigteilen gemäß den Planungsvorgaben als abnahmefähige funktionstüchtige Leistung. Dies gilt für sämtliche Einzelpositionen mit Ausnahme von Materialabfragen und Stundenlohnarbeiten.
Für zu liefernde und einzubauende technische Ausstattungen und Geräte gilt das Vorstehende sinngemäß vollinhaltlich gleichermaßen. Dabei anfallende nicht mehr benötigte Restmaterialien und Verpackungen sind restlos, umgehend und den gültigen Vorschriften entsprechend zu entsorgen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Soweit die Leistung "Vorhaltung" ausgeschrieben ist, gilt als Dauer der Vorhaltung der durch den AN benötigte Zeitraum zur Fertigstellung der ausgeschriebenen Gesamtleistung. Vorhaltungen von gewerkeübergreifenden Leistungen sind gesondert ausgeschrieben.
Alle zur Ausführung der Leistungen benötigten Hilfs- und Hebezeuge (inkl. Krane), Baumaschinen, Geräte inkl. Bedienung und Verbrauchsmaterialien sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Soweit innerhalb der Vortexte und Anlagen zum Leistungsverzeichnis kalkulationsrelevante Angaben zur Kalkulation von Einzelpositionen enthalten sind, so sind diese Angaben im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise der jeweiligen Einzelpositionen einzukalkulieren.
In die Einheitspreise der Positionen sind u.a., jedoch nicht ausschließlich, folgende Leistungen einzukalkulieren:
Sämtliche Maßnahmen der ArbeitssicherheitBaustelleneinrichtung des AN inkl. Vorhaltung und Räumung. Sämtliche erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen auch über 2,00 m Höhe nach UVV inkl. deren Montage, Umsetzvorgänge sowie Vorhaltung und RäumungForderungen und Bedingungen der VertragsbestandteileBetriebsstoffe, Mieten, Unterhaltskosten für Geräte sowie die Kosten des Bedienungspersonal (Dies gilt für sämtliche Leistungen mit Geräteeinsatz über den gesamten Umfang der Anfrage)Das Reinigen der Transportfahrzeuge zur Vermeidung von herabfallendem Erdreich während des Transportes.Das Reinigen der Reifen vor Nutzung von Werksstraßen und öffentlichen Straßen an der Entnahmestelle.Das Reinigen der Reifen vor Nutzung von öffentlichen Straßen.Das Reinigen von genutzten Werksstraßen sowie öffentlichen Straßen bei verschuldeter Verschmutzung.Das Herstellen von befahrbaren Bereichen innerhalb von Aushubbereichen auch bei nassen Witterungs- bedingungen inkl. ggf. erf. Anlieferung von Material sowie dessen Einbau, Rückbau und Entsorgung.
Die Kosten aller Lieferungen, Leistungen und Erschwernisse, die sich aus den Forderungen, Auflagen und Bedingungen der Vertragsbestandteile, des Leistungsverzeichnisses und der Planunterlagen ergeben, sind, soweit sie nicht in besonderen Positionen erfasst sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Bautoleranzen
Die zulässigen Bautoleranzen sind grundsätzlich nach unten genannten Vorgaben einzuhalten:
DIN 18202
DIN 18203, Tabelle 1, 2 und 3 für normale
Anforderungen
Erhöhte Anforderungen nach DIN 18202 sind zu erbringen wenn dies gem. Planung der Anlage vorgegeben ist, bzw. in den Texten des Leistungsverzeichnisses der einzelnen Titel bzw. den Einzelpositionen gefordert ist. Die Kosten hierfür sind dann in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3. Qualitätssicherung
Der AN hat ein Qualitätssicherungssystem mit QS-Handbuch gemäß ISO 9001 zu unterhalten. Er hat seine Subunternehmer zu verpflichten, entsprechend den Vorgaben seines QS-Handbuchs zu handeln.
Alle aus der Ausschreibung und den technischen Vorschriften sich ergebende Nachweise, z.B. Prüfprotokolle und Eignungsnachweise, sind dem AG termingerecht spätestens innerhalb 3 Tage nach Ausführung, vorzulegen. Technisch erforderliche Zwischenabnahmen, z.B. Abdrückprotokolle, etc., sind unter Vorlage der Eigenüberwachungsnachweise rechtzeitig, jedoch spätestens 3 Tage vor Ausführung, bei der BÜ des AG anzumelden.
Im Rahmen der Ausführung sind lediglich bauaufsichtlich zugelassene Produkte zu verwenden.
Die Bauausführung (Baugrund, Bewehrung, Fertigteile, Stahlbau) wird 100 % durch die LGA überwacht. Der Abnahmeprozess ist in der Bauabwicklung und Terminplanung zu berücksichtigen. Die Abnahmen sind rechtzeitig (min. 3 Tage Vorlauf) mit der Bauüberwachung und der LGA abzustimmen.
Wenn begründete Zweifel an der Qualität der erbrachten Leistung bestehen und/oder entsprechende negative Prüfergebnisse vorliegen, kann der AG Beprobungen verlangen. Die Kosten für diese trägt der AN.
Außerdem kann auf Wunsch des AG eine Fremdüberwachung zur Qualitätsprüfung von AG Seiten eingesetzt werden. Bei begründeter Mängelfeststellung sind die Vorgaben der Fremdüberwachung zu erfüllen, was den AN nicht von seiner Gewährleistungspflicht entbindet. Soweit begründete Mängel von Seiten der Fremdüberwachung des AG aufgezeigt werden, geht der Einsatz und die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des AN. Erforderliche Maßnahmen der Fremdüberwachung sind vom AN ohne Behinderung umgehend zuzulassen. Nachforderungen oder Terminverzüge aufgrund des Einsatzes einer Fremdüberwachung werden nicht akzeptiert.
4. Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der AG hat sich die konsequente Überwachung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz (HSE) sowie die Vermeidung von Unfällen, Gesundheits- und Umweltschäden auf Baustellen durch ein Höchstmaß an Prävention zum Ziel gesetzt.
Für die Ausführung der Bauleistungen gelten neben den allgemeinen gesetzlichen und technischen Vorschriften daher die Regelungen zum Arbeitsschutz gem. PEL-Zusatzbedingungen (siehe unter Vertragsgrundlagen).
Der AN muss zur Auftragsannahme eine eigene gültige
SCC ** oder gleichwertige Zertifizierung vorlegen.
Die Baumaßnahme erfolgt unter angrenzenden laufenden Betrieben. Bei allen Arbeiten sind die einschlägigen Vorschriften, Sicherheits- und Ordnungsvorschriften,
Baustellenbezogene Unterlagen zu beachten und einzuhalten.
Des Weiteren sind Arbeiten ggf. erlaubnisscheinpflichtig und
müssen vor Arbeitsbeginn mit der Betriebs- oder Bauleitung durchgesprochen werden. Ebenso ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Umweltschutz-, und Arbeitsschutz- vorschriften Sache des AN und ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der AG behält sich vor, die Einhaltung der o.g. Vorschriften zu überprüfen. Bei Verstößen wird das Prüfprogramm zu Lasten des AN intensiviert. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für
die vorschriftsmäßige gewerkespezifische persönliche
Schutzausrüstung seines Personals und deren Einsatz im Rahmen der Abwicklung dieses Auftrags.
Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, die Unfallverhütungs- vorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch das Bereitstellen und der Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung. Das Tragen der PSA (Schutzbrille, Helm, S-Schuhe und körperbedeckende Kleidung) ist zwingend erforderlich.
Außerdem ist der AN verpflichtet die arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung des Personals vorzuhalten.
Sollten Arbeiten an abwassertechnischen Anlagen Bestandteil der Anfrage sein so hat der Auftragnehmer die notwendigen
Sicherungsmaßnahmen für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (z.B. Absturzsicherung und Überwachung der Atmosphäre bei Einstieg in die Schächte) beizubringen. Der Auftragnehmer hat das nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Rettungsgerät, Mehrfach-Gasmesswarngerät (mit folgendem Messparameter H2S, O2, CO2, CH4) sowie Geräte für den Atemschutz ständig in geprüftem und zugelassenem Zustand am Einsatzort vorzuhalten.
Sonstige Sicherheitsmaßnahmen oder Anweisungen laut Baustellenordnung sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan der Anlagen zu erfolgen.
Diese Anweisungen sind Vertragsbestandteil und zwingend
einzuhalten!
Sind innerhalb der Bauabschnitte Folgegewerke auf der Baustelle, ist eine Absprache gem. § 8 des Arbeitsschutzgesetz, DGUV 1 unumgänglich und wird nicht separat vergütet.
5. Schutz bestehender Bauteile
Auf den Schutz bestehender und zu erhaltender Bauteile, Einrichtungen und Leitungstrassen wird besonders
hingewiesen. Die Beseitigung evtl. entstehender Beschädigungen gehen zu Lasten des Verursachers.
Der Innenzaun der nördlich und östlich der Baustelle liegenden Doppelzaunanlage darf nach außen hin nur ohne Last überschwenkt werden.
6. Ort für die Ausführung der Bautätigkeiten
Vorgabe des AG ist es im Rahmen der Arbeiten innerhalb der gem. Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen Fläche mit Baumaschinen (Ausnahme Anlieferung und Abfahrten von Material) zu arbeiten. Außerhalb dieser Flächen ist keine Tätigkeit möglich. Der Innenzaun, der nördlich und östlich der Baustelle liegenden Doppelzaunanlage darf nach außen hin nur ohne Last überschwenkt werden.
7. Teilnahme an Baubesprechungen / Benennung eines verantwortlichen Projektleiters bzw. Bauleiters
Der AN ist verpflichtet, vor Baubeginn einen verantwortlichen Projektleiter/Bauleiter zu benennen.
Die Baustelle muss ständig durch einen vom AN verantwortliche Person mittels Pflichtenübertragung besetzt sein.
Der Auftragnehmer benennt zusätzlich einen Verantwortlichen zur Einhaltung der Vorgaben DGUV 1.
Der Projektleiter/Bauleiter sowie die Fachbauleiter des AN sind verpflichtet, an jeder durch den AG einberufenen Baubesprechung, Sicherheitsbesprechung usw. teilzunehmen. Die Baubesprechungen finden mindestens wöchentlich statt. Die Teilnahme an Baubegehungen nach Erfordernis ist für den Projektleiter/Bauleiter sowie die Fachbauleiter des AN zwingend. Die Teilnahme an täglichen Koordinationsmeetings ist für Projekt- und/oder Bauleiter des AN ebenfalls zwingend.
Der Auftragnehmer fertigt über diese Besprechungen Protokolle an und legt diese spätestens 2 Werktage nach der Besprechung dem AG zur Freigabe vor.
Soweit von Seiten der Bauleitung des AG Bedenken gegenüber den gestellten Personen bestehen, kann die Stellung eines neuen Projektleiters/Bauleiters, nach vorheriger 2-maliger schriftlicher Abmahnung durch die Bauleitung des AG, gefordert werden.
8. Fachbauleitung
Die Fachbauleitung nach LBO § 59a stellt der AN.
9. Technische und Personelle Anforderungen
Das eingesetzte Personal des AN muss der deutschen Sprache mächtig sein, um betriebliche Durchsagen verstehen zu können.
Die Qualifikationen des Personals ist für eine effektive und sachgemäße Abwicklung der Arbeiten von entscheidender Bedeutung. Daher werden u.a. folgende Anforderungen gestellt:
- Angaben über Ausbildung der Mitarbeiter
- Angaben zur Ausstattung der Mitarbeiter mit Schutzausrüstung
- Das mit den Inspektionsaufgaben betraute Personal muss tiefbautechnisch ausgebildet sein und mindestens über eine 1-jährige nachgewiesene Inspektionspraxis verfügen. Das Personal muss den DWA- Inspektionskurs "KI-Kurs für Inspekteure" und den Aufbaukurs "KI Europa Kurs" oder gleichwertige Kurse des Güteschutz Kanalbau besucht haben. Dies ist durch ein Zertifikat nachzuweisen.
- Ein verantwortlicher Einsatzleiter ist vor Arbeitsbeginn zu benennen.
- Aufgrund der Infektionsgefährdung bei Arbeiten an
abwassertechnischen Anlagen muss die Tauglichkeit der Fahrzeugbesatzung und Arbeitskräfte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42
"Infektionskrankheiten" festgestellt sein. Der Fahrzeugführer muss darüber hinaus die
gesundheitlichen Anforderungen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen hat der Auftragnehmer zu sichern. Die vorgenannten Forderungen sind vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich zu bestätigen.
- Der AN muss entsprechend der VOB/A, § 6, (3) in Verbindung mit § 16, (2) über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie ausreichende technische und wirtschaftliche Eigenmittel verfügen. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht, wenn der AN über ein Gütezeichen des "Güteschutz Kanalbau e. V." verfügt.
- Ersatzweise ist die Bestätigung der Fachkunde erbracht, wenn das Unternehmen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961
nachweist und mit Beginn der Arbeiten eine Gütesicherung gemäß Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 besteht.
- Reinigungsunternehmen muss über Personal verfügen, dass die Anforderungen nach Kap. 3.12.2.1 (Personal) RAL-GZ 961 (Güte- und Prüfbestimmungen des Güteschutz Kanalbau e.V. - Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung) grundsätzlich erfüllt.
Bei Nichteinhaltung der technischen und personellen Forderungen des AG ist dieser berechtigt, den Auftrag zu stornieren, ohne dass Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers geltend gemacht werden können. Evtl. entstehende Mehrkosten durch die Beauftragung anderer
Auftragnehmer gehen zu Lasten des Erstauftragnehmers.
10. Abstimmung, Koordination mit anderen Gewerken
Der AN hat unmittelbar nach Aufforderung durch die Bauleitung sämtliche Abstimmungen und erforderliche Koordinations-aufgaben zu treffen bzw. zu übernehmen, die zur Erbringung eines reibungslosen Bauablaufes der durch den AN zu erbringenden Leistung erforderlich sind. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Koordination und die Abstimmung mit den Auftragnehmern der anderen Lose.
11. Schnittstelle zu übrigen Gewerken
Als übliche Randbedingung bei dieser und bei vergleichbaren Baumaßnahmen ist bei der Preisfindung mindestens zu berücksichtigen, dass Ablaufstörungen und Ausfallzeiten entstehen können, da u.a. eine Vielzahl von Gewerken am Bauwerk parallel tätig sind, die alle terminkritische Arbeiten ausführen an angrenzenden Bauwerken andere Gewerke parallel tätig sind und ein "Springen" in den Tätigkeiten erforderlich ist.
Folgende Schnittstellen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Maßnahmen der Ausführung des Losnehmers Sicherheitstechnik
- Maßnahmen der Ausführung des Losnehmers Außenanlagen
12. Technische Bearbeitung
Vermessung:
Die Vermessungsarbeiten sind unter der Position "Vermessungsarbeiten" des Titels "Baustelleneinrichtung AN" zu verpreisen. Die komplette Koordination obliegt dem AN und ist im EP der vorgenannten Position zu berücksichtigen.
Bauwerke:
Die Tragwerksplanung bzw. Regelstatik für Fertigteilschächte, Rohre, etc. sind durch den AN zu liefern und sind in die entsprechenden LV-Pos. einzurechnen soweit derartige Leistungen in der Anfrage enthalten sind.
Geräteeinsatz:
Alle eingesetzten Geräte müssen der allgemeinen UVV und der DIN entsprechen. Bei technischem Ausfall eines eingesetzten Fahrzeuges oder Gerätes geht der Ausfall zu Lasten des AN. Bei dem vorgenannten Ausfall wird seitens des AN innerhalb eines Tages ein Ersatzfahrzeug oder -gerät ohne Mehrkosten bereitgestellt.
Baubehelfe:
Für evtl. Baubehelfe sind die statischen Nachweise durch den AN zu erstellen.
Die Kosten für die technische Bearbeitung einschl. der
Vervielfältigungen der Pläne und Berechnungen und aller Nebenkosten sind in den entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Alle Berechnungen und Zeichnungen sind in Art und Anzahl gem. Beschreibung im Folgenden zu übergeben.
Entstehen durch nachträgliche Änderungen des AN (z.B. gewähltes Bauverfahren o.ä.) zusätzliche Kosten für Änderungen der Planunterlagen, Tragwerksplanung und deren Vorlage beim Prüfingenieur, so gehen diese zu Lasten des AN.
13. Planübergaben, Übergaben Ausführungs- unterlagen, AG-AN, AN-AG, (Prüffristen AG)
Die Dokumentenrichtlinie des AG in der Anlage dieser Ausschreibung für die Maßnahme ist zu beachten. Im Auftragsfall erhält der AN bzw. die von ihm benannten Bearbeiter hierzu eine Einführung. Die Holdschuld von aktuellen für den AN zur Ausführung erforderlichen Planungsergebnissen liegt beim AN.
In Bezug auf die Übergabe und Handhabung von Ausführungs- unterlagen gilt folgendes:
Planübergabe AG/AN:
Sämtliche Planunterlagen des AG werden einfach als Hardcopy sowie im Datenformat PDF und DWG an den AN übergeben. Die weitere Vervielfältigung der Unterlagen liegt im Verantwortungsbereich des AN, die Kosten der Vervielfältigung trägt der AN.
Der Planvorlauf beträgt max. 10 Arbeitstage. Vorabzüge der Zeichnungen können im Allgemeinen für die Arbeitsvorbereitung schon zu einem früheren Zeitpunkt dem Auftragnehmer übergeben werden.
Planübergabe AN/AG:
Sämtliche Planunterlagen und sonstige Dokumente, die im Rahmen der Baumaßnahme durch den AN zu erstellen sind, sind als DGN, DWG und IFC-Files sowie als PDF an den AG zu übergeben. Sonstige Dokumente als pdf und jeweils als Live File Datei. Jeder Planungsstand, der im Datenformat übergeben wird, ist ebenfalls als Hard-Copy 3-fach an den AG zu übergeben.
Der Planverteilerschlüssel wird im Rahmen der Planbearbeitung durch den AG noch festgelegt.
Für die Gültigkeit von Unterlagen bei der Durchführung von Bauleistungen sowie die Weitergabe von durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen und Ergänzungen an die Baustelle ist allein der Auftragnehmer verantwortlich.
Übersichten/Verlegepläne und Detailzeichnungen sowie Statiken unterliegen der Prüfung und Freigabe durch den AG.
Eine Terminplanung seiner Planung ist durch den AN vorzulegen.
Für Planprüfungen (d.h. jeden Prüflauf) des AG sind im Rahmen der Terminplanung des AN 14 Kalendertage einzukalkulieren.
Vorlage von prüffähigen Unterlagen des AN:
Die prüffähigen Unterlagen von Planungen welche einer Prüfung durch den Prüfstatiker bedürfen sind dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass die Prüfung ggf. durch den Prüfingenieur des AG rechtzeitig vor Beginn (min. 30 WT vor geplanter Materialbestellung) der jeweiligen Bauteile erfolgen kann. Die hier entstehenden Prüfkosten trägt der AG, soweit nicht anders in den Einzelpositionen beschrieben.
14. Überprüfung von Bauzeichnungen
Der AN hat alle Zeichnungen und Arbeitsanweisungen sofort nach Erhalt genau auf Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, techn. Funktionen usw. zu prüfen.
Für die Ausführung der Arbeiten dürfen nur Konstruktionszeichnungen verwendet werden, die ausdrücklich " zur Ausführung freigegeben " sind.
Vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer sich davon zu überzeugen, dass von der freigegebenen Zeichnung keine neuen Revisionen existieren. Um sicher zu gehen, dass der AN mit der jeweils neuesten Ausgabe der Konstruktionszeichnungen arbeitet, ist mit der Bauleitung ein "cross Check" unmittelbar vor Beginn der Arbeiten durchzuführen. Die Bauleitung wird mit Sichtvermerk die Ausgabe bestätigen. Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass die Bauplanung aus Termingründen im gleichen Zeitraum, jedoch zeitmäßig versetzt zur Bautätigkeit abläuft. Dies hat zur Folge, dass freigegebene bzw. revidierte Zeichnungen während der Bauzeit dem Auftragnehmer übergeben werden müssen. Der Auftragnehmer hat sein Zeichnungsarchiv so zu organisieren, dass gewährleistet ist, dass Baustellenpersonal mit den Zeichnungen der neuesten Ausgabe arbeitet. Eine besondere Vergütung für den Unterhalt des Planarchivs des Auftragnehmers erfolgt nicht.
15. Patentrechte, Urheberrechte
Die Planung des AG ist urheberrechtlich geschützt. Die Beweispflicht bei angemeldeter Verletzung von Urheberrecht liegt beim AN.
Soweit im Rahmen der Planung und Ausführung patenrechtlich geschützte Produkte vorgesehen sind, sind die anfallenden Patentgebühren im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen. Sollten durch Dritte beim AG die Berücksichtigung von Patenrechten angemeldet werden oder sogar Patentgebühren geltend gemacht werden, so werden etwaige Ansprüche an den AN weitergeleitet. Sämtliche anfallenden Kosten in Bezug auf Patentrechtverletzungen trägt der AN.
16. Fabrikate
Die angebotenen Fabrikate / Typen des Bieters müssen der Leistungsbeschreibung entsprechen, hiervon abweichende Fabrikate / Typen des Bieters sind eindeutig als Nebenangebote zu kennzeichnen.
Für jedes Fabrikat / Typ des Bieters ist mit dem Angebot der Nachweis der Gleichwertigkeit zur Qualitätsbeschreibung zu erbringen. Dieser Nachweis erfolgt im direkten Vergleich als tabellarische Gegenüberstellung der Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung und den technischen Daten des
angebotenen Fabrikats / Typs.
Das Einreichen von technischen Unterlagen oder Katalog bzw. Prospektausschnitten reicht als Nachweis der Gleichwertigkeit nicht aus.
Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Fabrikat / Typ des Bieters mit dem Fabrikat / Typ der Planung bzw. des Leistungsverzeichnisses übereinstimmt.
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat oder Verfahren mit dem Zusatz "oder gleichwertig" verwendet worden und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat bzw. Verfahren als vereinbart.
Der Einbau unterschiedlicher Fabrikate wird nur in Sonderfällen
akzeptiert. Der Fabrikattyp ist einheitlich bei der gesamten Baumaßnahme einzusetzen.
17. Dokumentation während der Baumaßnahme /
Bautagebuch / Abschlussdokumentation
Führung eines Bautagebuchs, wöchentliche Übergabe des Bautagebuches an die Bauleitung des AG. Außerdem sind folgende Leistungen in Bezug auf Dokumentation während der Baumaßnahme / Bautagebuch durch den AN zu erbringen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzu- kalkulieren.
Digitale Fotodokumentation (mit einem zugelassenen Fotoapparat -keinem Handy- und geprüfter SD-Karte) über die gesamte Bauzeit mit wöchentlich mindestens 36 Aufnahmen von ausgewählten Standorten, Übergabe der Dokumentation im Datenformat wöchentlich über das Dokumentenmanagementsystem des AG. Die Bilder sind in der Dateibezeichnung mit dem Aufnahmedatum und einer über die gesamte Maßnahme fortlaufenden Nummer zu versehen. Neben der fortlaufenden Nummer und dem Aufnahmedatum ist der Standort der Bildaufnahme mit Achsbezeichnung anzugeben.
Systematische und übersichtliche Zusammenstellung der
Ergebnisse des Objektes.
Die im Rahmen der Maßnahme erstellten und in folgendem Leistungsverzeichnis beschriebenen Dokumentationen sind zum Abschluss der Gesamtmaßnahme zusammen zu stellen und dem AG im Datenformat zu übergeben. Sollte es datenschutztechnische Bedenken zu den geforderten Unterlagen von Seiten des AG geben so sind diese mit Angebotseinreichung an den AG heranzutragen.
Hierzu gehören u.a. jedoch nicht ausschließlich:
1. Die Gesundheitszeugnisse sämtlicher Mitarbeiter die während der Maßnahme für diese tätig waren. Die Vorgaben des Datenschutzes sind vor Übergabe gemeinsam zu überprüfen.
2. Die Dokumentation der Sicherheitsunterlagen wie in folgender Ausschreibung gesondert beschrieben.
3. Die Beweissicherung vor der Maßnahme sowie nach Abschluss der Maßnahme wie in folgender Ausschreibung gesondert beschrieben.
4. Die Vermessungsergebnisse wie in folgender Ausschreibung gesondert beschrieben.
5. Die in unter dieser Überschrift beschriebenen Dokumentationen während der Bauausführung, d.h. Bautagebuch und Fotodokumentation.
6. Sämtliche Entsorgungsnachweise sortiert nach
Entsorgungsart und Datum.
7. Sämtliche Wiegekarten für An- und Abtransporte sortiert nach Gut und Datum.
8. Die Protokolle der Einzelabnahmen und Prüfungen des Baustromverteilers bei dessen Einrichtung sowie die der laufenden Kontrollen während der Ausführung.
9. Verdichtungsnachweise
10. Die Ergebnisse der Dichtigkeitsprüfungen von Grundleitungen und Schächten.
11. Die Schweißprotokolle von PE Schweißungen.
12. Die Ergebnisse der Betonüberwachung.
13. Sämtliche erstellten Planunterlagen und Planungsdokumente auch die in geprüfter Ausführung.
14. Die Ergebnisprotokolle von Sicherheitsbegehungen.
15. Liste der noch offenen Mängel je Gewerk
16. Liste der Restarbeiten
17. Firmenliste aller Gewerke mit Angaben zu Telefonnummern, Anschrift und Ansprechpartner
18. Geräteliste aller eingebauten Anlagen mit Angaben zu Hersteller / Lieferant inkl. Anschriften
19. Gewährleistungsverzeichnis aller Gewerke
20. Abnahmeprotokolle
21. Liste aller abzuschließender Wartungsverträge
22. Liste aller prüf- und überwachungspflichtiger Anlagen
23. Fachbauleitererklärungen
24. DGUV Test Zertifikat / z.B. Durchsturzsicherung
Leistungserklärungen
25. Montage- / Gebrauchsanleitung mit Angabe von Prüfumfang und Intervall / Betriebsanleitungen
26. Vollständige Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen inkl. empfohlener Wartungsintervalle und ggfs. zu verwendenden Pflegemitteln
27. Sämtliche Produktspezifische Technischen Zeichnungen
28. Prüfbuch
29. Zertifizierung nach DIN EN 1090
30. EG - Konformitätserklärung nach DIN EN 1090
31. CE-Kennzeichnung
32. Leistungserklärung
33. Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2010-07
34. Schweißerlisten
35. Schweißnahtprüfungen VT und MT Prüfprotokolle (auch von Baustellennähten)
36. Schraubenprotokolle
37. Dokumentation gemäß DASt 022
38. Beschichtungsprotokolle
39. Werkzeugnisse Bleche und Profile
40. Produktnachweise sämtlicher eingebauten Materialien wie folgt:
- Eingesetzte Fabrikate pro Gewerk
- Eigenschaften
- Datenblätter
- Zulassungen / Prüfberichte / Prüfzeugnisse etc.
- Konformitätsbescheinigung
- Bestätigung des fachgerechten Einbaus lt. Herstellervorschriften / Abnahme- protokoll
- EG Konformitätszertifikat
- Lieferscheine
- Materialzeugnisse
18. Unterlagen zu Abschlagszahlungen und
Schlussrechnungen
Die Abrechnungsunterlagen sind mittels eines im Baugewerbe üblichen AVA-Systems (Anfrage, Vergabe, Abrechnung) zu erstellen.
Zur Rechnungslegung werden die geleisteten Arbeiten vom AG und vom AN gemeinsam abgenommen und bestätigt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Grund eines gemeinsamen Aufmaßes. Über die eingebauten Massen kann zusätzlich ein Nachweis durch Wiegekarten bzw. Lieferscheine verlangt werden. Nicht anerkannte Wiegekarten bzw. Lieferscheine werden bei der Abrechnung nicht vergütet.
Rechnungen ohne zugehörige Massenberechnung werden nicht angenommen. Die Massenberechnungen sind fortzuschreiben. Teilschlussrechnungen und Massenberechnungen müssen alle zum jeweiligen Abrechnungsgebiet gehörenden Massen und Kosten getrennt nach Positionen des LV enthalten. Zur Schlussrechnung sind vom AN Abrechnungsunterlagen (Lagepläne, Längenschnitte) kostenlos gem. den Vorgaben zu Planübergaben zu übergeben. Aus den Abrechnungsplänen müssen alle für die Erstellung von Bestandsplänen erforderlichen Angaben, wie z.B. Höhen bezogen auf NN, Kilometrierung usw. ersichtlich sein.
19. Bedarfs- /Eventualpositionen
Anfallenden Bedarfs-/Eventualpositionen sind vor Ausführung bei der Bauleitung des AG schriftlich anzumelden und genehmigen zu lassen. Sobald die angemeldeten Aufwendungen die genannte Dauer bzw. Masse überschreiten, ist dies dem AG mitzuteilen. Stundenlohnzettel sind täglich nach Ausführung durch den AG frei zeichnen zu lassen. Bedarfspositionen, die ohne Freigabe der Bauleitung des AG durch den AN veranlasst werden, werden nicht gesondert vergütet.
20. Mitbenutzung von Einrichtungen
Der AG behält sich vor, Gerüste, Treppenanlagen und Baubehelfe etc. des AN kostenlos mitzubenutzen. Er behält sich ebenfalls vor, gegen angemessene Vergütung, andere Einrichtungen des AN wie Hebezeuge, Gabelstapler u.ä. zu nutzen, auch wenn solche Einrichtungen nicht in der Geräteliste der Regiearbeiten erfasst sind.
21. Subunternehmer
Die Weitergabe von Teilen dieses Auftrags an Subunternehmer ist nur zulässig mit schriftlicher und vor Baubeginn erfolgter Genehmigung des Auftraggebers. In allen Fällen bleibt der hier unterzeichnende Auftragnehmer voll verantwortlich für alle Arbeiten und ist einziger Gesprächspartner für die Bauleitung.
Bei nicht vorhandener eigenen SGU Managementsystem ist der NU in das System vom AN zu integrieren.
22. Leistungen von Vorgängerfirmen
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten die Baustelle zu besichtigen und die Leistungen von Vorgängerfirmen hinsichtlich Qualität und Einhaltung der Maße zu prüfen und sich zu überzeugen, dass diese Leistungen in einer Weise ausgeführt sind, die es ihm ermöglicht, seine Arbeiten wie gefordert durchzuführen. Beanstandungen sind dem AG sofort mitzuteilen.
Unterlässt dies der AN, so verzichtet er auf spätere Forderungen und Rechte und übernimmt die Beseitigung der Mängel auf eigene Kosten. Außerdem haftet er in vollem Umfang für Terminverzögerungen, die sich aus verspäteter Prüfung, Beanstandungsmeldung und Mängelbeseitigung
ergeben. Zweckmäßigerweise ist ein Übernahmeprotokoll anzufertigen.
23. Winterbaumaßnahmen/Witterungseinflüsse/
Schlechtwetterregelung
Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass ein ununterbrochener Arbeitsfortgang auch im Winter bei Frost bis einschl. - 5 °C gewährleistet ist (gemessen um 7.00 Uhr morgens an einer gemeinsam festgelegten Stelle). Nur für
Leistungen, die unter - 5 °C auf gesonderte Anweisung des AG ausgeführt werden sollen, werden Winterbaumaßnahmen zusätzlich vergütet.
24. Abfallbeseitigung
Die Beseitigung inkl. Entsorgungskosten der eigenen Baustellenabfällen ist im Leistungsumfang des AN enthalten. Die Kosten hierfür, inkl. Entsorgungskosten, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung ist durch den Auftragnehmer schriftlich dem Auftraggeber zu übergeben. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Aufforderung.
Die Baustelle ist täglich zu reinigen.
25. Abnahme
Nach Fertigstellung aller Arbeiten hat der AN eine Abnahme zu beantragen. Die Gewährleistung für alle Teile beginnt am Tage nach der Schlussabnahme.
26. Nebenangebote
Nebenangebote müssen mindestens dem Stand und den Regeln der Technik entsprechen sowie das gewollte Ziel des AG unter Einhaltung der Vorgaben, Rand- und Angebotsbedingungen der Ausschreibung erreichen. Die
Konstruktionsprinzipien und die vom AG vorgesehenen Planungsvorgaben sind einzuhalten. Der Bieter hat seine Nebenangebote bereits bei Angebotsabgabe durch
Beschreibungen und Zeichnungen so ausführlich zu erläutern, dass eine eindeutige Beurteilung und Wertung durch den AG möglich ist. Bei Abgabe mehrerer Nebenangebote hat der Bieter anzugeben, ob und in welcher Weise die unterschiedlichen Vorschläge kombinierbar sind. Wird eine Teil- oder Gesamtpauschalierung der Maßnahme angeboten, sind die in der Pauschale einfließenden Leistungspositionen aufzulisten. Nebenangebote dürfen nicht zu einer Verlängerung der Bauzeit führen. Nebenangebotes sind, ist deren Gleichwertigkeit in Bezug auf Funktion, Haltbarkeit und Wirtschaftlichkeit nachzuweisen. Dazu ist eine fundierte und vergleichende Gegenüberstellung der ausgeschriebenen und der angebotenen Produkte erforderlich. Bei Sondervorschlägen sind alle Kosten für Änderungen an den Bauplänen und der geprüften Statik und alle Abstimmungen einzurechnen.
27. Kalkulationshinweise in diesem Leistungs- verzeichnis
Soweit innerhalb der einzelnen Kapitel Kalkulationshinweise zu den einzelnen Gewerken dieses Leistungsverzeichnisses eingefügt sind, sind die Aufwendungen, die sich aus diesen Beschreibungen für die einzelnen Positionen des jeweiligen Kapitel ergeben in die Positionen einzukalkulieren.
28. Nebenleistungen
Nebenleistungen gem. VOB Teil C sind in die Einheitspreise aller Positionen einzukalkulieren.
29. Arbeiten in der Pandemie / Hygienekonzept
In Bezug auf die zu berücksichtigen Vorgaben zum Arbeiten in eventuellen Pandemiezeiten sowie den erforderlichen hygienischen Vorschriften gelten die Vorgaben des AG.
30. Gerüste
Sicherheitseinrichtungen und Sicherungsmaßnahmen, Leitern und Gerüste für sämtliche vom AN zu erbringenden Leistungen gemäß LV liegen im Verantwortungsbereich des AN. Eine gemäß "Betriebssicherheitsverordnung" ausgebildete Person hat vor jedem Gebrauch der Gerüste diese zu bewerten und abzunehmen. Dies ist in der "Nutzungsfreigabe" zu dokumentieren. Die Kosten für diese Maßnahmen sind in die Preise sämtlicher LV-Positionen, für die ein Gerüst technisch notwendig ist, einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Ferner sind vom AN für den Gerüstbau die "Zusatzbedingungen der PreussenElektra GmbH für die Durchführung von Leistungen und Lieferungen" zu beachten, insbesondere Kapitel 8.2.
31. Sonstiges
Die Ausführung sämtlicher Leistungen hat so zu erfolgen, dass die fertiggestellten Leistungen einer Luftdichtheitsprüfung (in Anlehnung an DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA) standhalten. Sollte im Rahmen der durch den AG gesondert beauftragten Luftdichtigkeitsprüfung Mängel an der Leistung des AN aufgezeigt werden sind diese durch den AN ohne zusätzliche Vergütung zu beheben. Zusätzliche Kosten für Nachbegehungen des beauftragten Unternehmens der Luftdichtheitsprüfung gehen dann zu Lasten des AN.
Evtl. erforderliche Straßensperrungen sind über den Werksschutz zu beantragen und werden durch diesen veranlasst.
Beschädigungen an Gebäuden und Wegen etc. gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Betrieb in den umliegenden Gebäuden geht während der Bauzeit weiter und darf durch den Baubetrieb in keiner Weise beeinträchtigt oder unterbrochen werden. Seine ungehinderte Fortführung hat Vorrang vor baulichen Erfordernissen. Störungen der Bautätigkeit sind der Bauleitung des AG umgehend mitzuteilen.
Aufgrund des Schwierigkeitsgrades der Arbeiten und der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung der einzelnen Gewerke ist eine ständige Bauleitung des Auftragnehmers namentlich zu benennen.
Die ständige Bauleitung wird nicht gesondert vergütet. Sie ist in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über sämtliche Umstände, die für seine Leistungen und ihren Preis von Bedeutung sein können, umfassend zu informieren. Er kann sich nicht darauf berufen, diese Umstände nicht gekannt, Unterlagen oder notwendige Angaben nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben, es sei denn, er habe hierauf spätestens bei Abgabe des Angebotes ausdrücklich schriftlich hingewiesen.
Er hat insbesondere:
- etwaige Unklarheiten oder Widersprüche in den
Ausschreibungsunterlagen zu klären und auf Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung in technischer oder rechtlicher Hinsicht schriftlich hinzuweisen.
- sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle auch bezüglich der Baustelleneinrichtung, des Transportes zur und auf der Baustelle, der Lagerung, der Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Energie und sonstige Medien zu unterrichten und im Rahmen der vorgeschriebenen Ortsbesichtigung/en, die Durchführbarkeit und die Massenansätze / Kalkulationseckdaten zu überprüfen; Termine zur Baustellenbesichtigungen sind grundsätzlich mit dem AG abzustimmen.
- Besichtigung der Baustelle
Eine Besichtigung der Baustelle vor Abgabe des Angebotes zur Begutachtung der Randbedingungen wird dringend empfohlen. Für die Ortsbesichtigung ist ein Termin abzustimmen mit:
Bauleitung/Bauüberwachung des AG
JZ Ingenieur für BGZ
Herr Jörg Zimmerling
Tel.: 08702 / 38 – 3599
Mobil: 0160 / 96 72 30 07
Email: joerg.zimmerling.extern@preussenelektra.de
Die Besichtigung wird auch dringend den vorgesehenen Nachunternehmern empfohlen. Die
Zugangsmodalitäten zum Kraftwerksgelände (Besucherausweise, Personenkontrollen) sind zu beachten.
Mehrkostenforderungen aus Unkenntnis der Baustellensituation werden nicht anerkannt.
- zu prüfen, ob die im Inhalts- und Anlagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen vollständig in seinen Besitz gelangt sind.
Für alle Arbeiten, die eventuell nach Vertragsabschluss anfallen bzw. erkennbar werden und die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind, jedoch im Zuge der Arbeiten notwendig werden, sind Nachtragsangebote so rechtzeitig einzureichen, dass keine Behinderungen des Arbeitsablaufes eintreten. Die Nachtragsangebote müssen grundsätzlich auf der Kalkulation des Hauptauftrages basieren und sind mit offengelegter Kalkulation vorzulegen. Es dürfen keine Arbeiten begonnen werden für die keine Arbeitsauftrag mit vereinbarten Einheits-
oder Pauschalpreisen ausgestellt ist.
07. Allgemeine Kalkulationsbedingungen
08. Baustelleneinrichtung AN/AG 1. Baustelleneinrichtung Auftragnehmer
Die Kosten der Baustellenrichtung, Vorhaltung, Pflege und Rückbau inkl. sämtlicher Personal, Material und Gerätekosten sowie der Betriebsmittel die zur Erbringung der im Folgenden beschriebenen Leistung auf Seiten des Auftragnehmers anfallen sind in die Einheitspreise der Positionen einzukalkulieren.
Ausgenommen hiervon sind die unter Titel "Baustelleneinrichtung" beschriebenen Leistungen. Diese sind unter dem benannten Titel zu verpreisen.
Temporäre Gründungen sowie deren Rückbau sind soweit nicht seprat in den Folgepositionen beschrieben in die Preise des LV's einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
2. Baustelleneinrichtung Auftraggeber
Der Umfang, der durch den AG beigestellten Baustelleneinrichtung, Baustelleneinrichtungsflächen etc., ist der separaten Anlage dieser Ausschreibung zu entnehmen.
08. Baustelleneinrichtung AN/AG
09. Mit dem Angebot durch den Bieter einzureichende Unterlagen Der AG bittet den AN neben seinem Angebot im Rahmen der Submission die folgenden Unterlagen einzureichen:
1. Elektronische Angebot im Datenformat gaeb da 84 (Gaeb XML bis 3.2) für das Hauptangebot. Bitte mit abgefragten Bietereinträgen versehen.
2. PDF Ausdruck des Hauptangebotes mit abgefragten Bietereinträgen versehen.
3. Elektronische Angebot im Datenformat gaeb da 85 (Gaeb XML bis 3.2) für jedes Nebenangebot.
4. PDF Ausdruck der Nebenangebote
5. Projektorganisation AN
6. Nachunternehmerverzeichnis
7. Baustelleneinrichtungsplan AN
8. Bauablaufbeschreibung
9. Produktnachweise der angebotenen Produkte in geordneter Form (jeweils mit Positionsbezug im Dateinamen)
Im Rahmen von ggf. zu Stande kommender Vertragsverhandlungen erwartet der AG die Übergabe der Urkalkulation des AN im versiegelten Umschlag.
Im Rahmen der Vertragsunterzeichnung wird die Urkalkulation gemeinsam geöffnet, der AG überzeugt sich von der Unterlagen. Nach Zustimmung des AG wird die Urkalkulation wieder versiegelt und hinterlegt.
09. Mit dem Angebot durch den Bieter einzureichende Unterlagen
10. Vertragsgrundlagen Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen, gelten die Allgemeine Einkaufsbedingungen der E.ON SE - Stand 04/2022, sowie die Zusatzbedingungen der PreussenElektra GmbH für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen - Stand 08/2023, abrufbar unter www.eon.com, (http://www.eon.com,) die durch Unterschrift des Leistungsverzeichnisses anerkannt werden.
Der AN schuldet den Gesamterfolg der Maßnahme. Dies umfaßt ein nach den anerkannten Regeln der Technik errichtetes und vollständig abnahmefähiges Gebäude. Der AN ist verantwortlich für die Koordination der internen Schnittstellen unter den einzelnen Gewerken sowie der Schnittstellen nach außen. Alle erforderlichen Abstimmungen sind mit dem AG bzw. dessen Vertretern durchzuführen.
10. Vertragsgrundlagen
01 Kostengruppe 300 Bauwerk/Baukonstruktion
01
Kostengruppe 300 Bauwerk/Baukonstruktion
01.05 Ausbauarbeiten
01.05
Ausbauarbeiten
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