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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
00 Vertragliche Vorbemerkungen des AG
00
Vertragliche Vorbemerkungen des AG
1. Aufbau und Grundlage der Leistungsbeschreibung 1.1 Aufbau und Grundlage der Leistungsbeschreibung
Diese FLB umfasst folgende LOSE:
LOS 1
Abbruch und Ausbauarbeiten (über cs-mm)
LOS 2
Möbel, Einbauten, Vorhänge (über cs-mm)
LOS 3
Umbauarbeiten Fassade / Fan-Coil (über cs-mm)
Die funktionale Leistungsbeschreibungen zu den Technischen Anlagen
werden in separaten Leistungsverzeichnissen erfasst:
LOS 4 / Elektroarbeiten über IB Socotec
LOS 5 / Heizung, Lüftung über IB Socotec
Die Vorbemerkungen der FLB von cs-mm gelten für alle LOSE uneingeschränkt.
1.1.1 Gegenstand der funktionalen Leistungsbeschreibung
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung ist die komplette und in Teilen auch funktionsfähige Umsetzung und Abwicklung der in diesen vorliegenden Gewerken beschriebenen Maßnahmen in einer der vorgegebenen Zielsetzung entsprechenden Qualität. Die Leistung ist damit bereits grundsätzlich zielorientiert definiert.
Die nachfolgende funktionale Leistungsbeschreibung legt Mindestanforderungen für zu erbringende Leistungen fest, ist dabei jedoch nicht abschließend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Sonderbauteilen erfolgt zum Teil eine genauere Lokalisierung der Einbaustelle sowie eine detailliertere Beschreibung des Bauteils, die übrigen Leistungen und deren Einbaustellen sind den Vertragsunterlagen wie z.B. Planunterlagen, Leitdetails, Übersichtsplänen, Gutachten etc. sowie den Ausführungsgrundlagen gemäß GU-Vertrag zu entnehmen. Die Rangfolge der Unterlagen ist ebenfalls dem GU-Vertrag zu entnehmen.
In der funktionalen Leistungsbeschreibung speziell geregelte Bauteile lassen daher ausdrücklich keinen Rückschluss auf andere, notwendigerweise zu erstellende Bauteile zu. Negativregelungen sind - soweit vorhanden - ausdrücklich aufgeführt. Negativaussagen durch Nichtregelung oder konkludente Regelung vergleichbarer Objekte entsprechen nicht dem Willen des Bauherrn und sind als Kalkulationsgrundlage auszuschließen.
Die beiliegenden Vertragsunterlagen der Ausschreibungsplanung/ Ausschreibung stellen einen Zwischenstand dar und dienen als Kalkulationsgrundlage, wobei Konkretisierungen zu der durch den AN
zu erstellenden Ausführungs- und Montageplanung im Angebotspreis zu berücksichtigen sind. Im Interesse des Bieters sind daher zur Kalkulation die auftraggeberseitigen Vorgaben (rest-)planerisch
zu durchdringen. Soweit im GU-Vertrag nicht anderslautend vereinbart, behält sich der AG vor, ergänzende Planungsleistungen der Ausführungsplanung selbst zu erstellen.
1.1.2 Wiedersprüche
Bei Wiedersprüchen innerhalb der Ausschreibungsunterlagen gelten die Unterlagen in folgender Reihenfolge:
1. Funktionale Leistungsbeschreibungen (FLB)
2. ATV
3. Anlagen
1.1.4 Abkürzungen
Sofern im Leistungsverzeichnis Abkürzungen im Text verwendet werden, steht:
AN für Auftragnehmer Generalunternehmerleistung
AN Abbruchfür bauseitigen Auftragnehmer Abbrucharbeiten
AN Fassadefür bauseitigen Auftragnehmer Fassadenarbeiten
AN Aufzügefür bauseitigen Auftragnehmer Aufzüge
AG für Auftraggeber
1. Aufbau und Grundlage der Leistungsbeschreibung
2. Projektbeschreibung 2 Projektbeschreibung
Auftraggeber (AG):
IntercityHotel GmbH, Frankfurt am Main
Planer TGA:
Socotec Building Solutions GmbH, Hamburg
Projektbezeichnung:
"ICH 409 HH - Zimmerausbau 2.-8. Obergeschoss"
am Standort Hamburg (Bereich Hauptbahnhof)
Kurzbeschreibung:
Vollständige Erneuerung und Modernisierung der Gästezimmer und
Flure im 2.-8. Obergeschoss.
Die Bäder in den Gästezimmern bleiben unverändert.
Vorhandene Brüstungsumluftheizgeräte in der Fassade werden vollständig
demontiert; eine neue, in die Gästezimmer integrierte Lüftungslösung
wird installiert. Die Beleuchtung in den Zimmern und Fluren wird erneuert.
Bestandsgebäude:
Errichtet 2002; 155 Gästezimmer in 8 übergeordnete Zimmertypen (A-H).
Zimmertypen und Anzahl:
- Zimmertyp A1-A10: 124
- Zimmertyp B: 5
- Zimmertyp C: 7
- Zimmertyp D: 1
- Zimmertyp E: 1
- Zimmertyp F-F1: 2
- Zimmertyp G: 1
- Zimmertyp H-H3: 14
Die Gästezimmer liegen im 2.-8. OG; Erschließung über Personenaufzug.
Alle Geschosse können über einen gesonderten Lastenaufzug beliefert werden.
Für die hier ausgeschriebenen Leistungen
sind folgende Termine vorgesehen:
Angebotsabgabe 05.01.2026
Angebotsprüfung Januar 2026
Angebotsbindefrist bis April 2026
Bietergespräche Januar 2026
Beauftragung Januar 2026
Baubeginn März 2026
Fertigstellung Oktober 2026
Vor Vertragsabschluss werden Meilensteine vereinbart (Vertragsbestandteil).
Der AN legt einen Ausführungsterminplan vor, der neben den Ausbauleistungen
auch Inbetriebnahme-, Abnahme- und Übergabeprozesse enthält.
Die Bauabschnitte sind entsprechend dem beiliegenden Terminplan zu wählen
Der Zuschlag erfolgt als Pauschalbetrag.
Die Abrechnung erfolgt pauschal auf Basis eines im Vergabeverfahren
abgestimmten und festgelegten Zahlungsplans.
Massenabweichungen gegenüber den vom Auftragnehmer für die Kalkulation
zugrunde gelegten Mengen begründen nach Zuschlag keine Mehr- oder Mindervergütung.
Nicht vereinbarte, zur Vertragserfüllung erforderliche Leistungen sind
auf Verlangen des Auftraggebers zu erbringen.
Über die Zuordnung zu den jeweiligen Gewerken entscheidet der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Angebotsabgabe die Örtlichkeiten zu besichtigen
und sich ein vollständiges Bild über Art und Umfang der Leistung sowie
über Transport- und Arbeitsbedingungen zu verschaffen..
2. Projektbeschreibung
3. Angebots- und Vertragsbedingungen 3. Angebots- und Vertragsbedingungen
3.1 Anforderungen an den Auftragnehmer / das Angebot
Vom AN wird eine fundierte Fachkenntnis zur Kalkulation und Erstellung schlüsselfertiger Leistungen erwartet. Im Rahmen seines Auftrags trägt der AN die Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit seiner Gesamtleistung (Bauelemente-Funktionalität) und nicht nur die Summe seiner Einzelleistungen.
Er hat die auftraggeberseitigen Vorgaben bei der Angebotsbearbeitung insbesondere auf Widersprüche und Fehler zu prüfen und dies mit Quellenangabe im Angebotsschreiben zu dokumentieren.
3.2 Mengenermittlungs- und Kalkulationsrisiko
Der Bieter trägt das Mengenermittlungs- und Kalkulationsrisiko uneingeschränkt. Ist der Bieter der Meinung, dass die Kalkulationskriterien nicht ausreichend sind, um die Mengen festzustellen, zu schätzen oder zu prüfen, hat er dies noch vor Abgabe seines Angebotes dem AG schriftlich so detailliert anzuzeigen, dass eine zielgerichtete Ergänzung durch die Planungsbeteiligten des Bauherrn ermöglicht wird.
Soweit Empfehlungen ausgesprochen sind, gelten diese als Mindestanforderungen an die vom AN zu erbringende Leistung.
3.3 Kostengliederung
Die Kalkulation hat entsprechend der vorgegebenen gewerkeweisen Kostengliederung zu erfolgen. Alle Kosten sind den entsprechenden Titeln zuzuordnen und klar zu trennen.
Alle Einzel- und Pauschalpreise sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes vom Bieter hinzuzufügen.
Die Kosten für die technische Bearbeitung der Gewerke wie z.B. Werkstatt- und Montagepläne sowie sämtliche zur Erstellung der Leistung notwendigen Nebenleistungen auch als besondere Leistungen im Sinne der VOB/C werden nicht als selbstständige Kostenposition aufgeführt, sondern sind in den Pauschalpreisen der jeweiligen Gewerke enthalten. Soweit nicht gesonderte Positionen in der FLB aufgeführt sind.
3.4 Angebotsabgabe
Die Abgabe der Unterlagen erfolgt 1-fach in Papier und digital im PDF-Format. Die Titelsummen sind in einer Exceltabelle aufzuführen. Eine Fabrikatsliste mit Bezug auf die Positionen in der funktionalen Leistungsbeschreibung ist beizufügen. Angebotsschreiben sowie Kostengliederung sind parallel unterschrieben im Original einzureichen.
Vorbehaltlich anderslautender Regelungen des Anschreibens beträgt die Bindefrist für das Angebot 6 Monate ab Abgabetermin.
Im Auftragsfall ist die Angebotskalkulation unter Berücksichtigung sämtlicher Verhandlungsergebnisse zu hinterlegen.
Den Kalkulationsunterlagen müssen Lohn- und Materialkosten, Sonn- und Feiertags- sowie sonstige Zuschläge, etc. kaufmännisch nachvollziehbar zu entnehmen sein. Der AG hat das Recht bei Auftragsunterzeichnung, vor Verschließung der zu hinterlegenden Urkalkulation Einblick in diese zu nehmen, um diese Punkte im Vorfeld von möglichen Nachtragsverhandlungen formal (und nicht inhaltlich) zu prüfen und Nachbesserung bzw. weitere Klärung zu verlangen.
3. Angebots- und Vertragsbedingungen
4. Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV) 4. Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)
4.1 Normen, Richtlinien, Herstellervorschriften, Stand der Technik und allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die rechtlichen Grundlagen der Ausführung sind dem GU-Vertrag zu entnehmen.
4.2 Stoffe (Material, Zeugnisse, Zulassungen)
4.2.1 Zulassung
Unter Berücksichtigung des Bauproduktegesetzes sowie der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind vorzugsweise geregelte Bauprodukte zu verwenden. Sämtliche verwendeten Bauprodukte, die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen eine Rolle spielen, bedürfen eines Ü-Zeichens, wobei für Produkte mit abP eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers alleine nicht ausreicht.
Das Erlangen von Zustimmungen im Einzelfall für die Verwendung nicht geregelter oder wesentlich von den technischen Regeln abweichender, baurechtlich relevanter Bauprodukte und Konstruktionen obliegt dem AN, wobei die Erstellung der notwendigen Muster und Unterlagen, die Gebühren sowie die Abwicklung des Vorganges Teil der Leistung ist. Zustimmungen im Einzelfall sind so rechtzeitig zu beantragen, dass eine Behinderung der Entscheidungsfindung und insbesondere der Bauausführung verhindert wird.
Im Rahmen der Koexistenzperioden der Bauregelliste B ist die Verwendung von sog. Lagerbeständen auf die Verwendung bundesdeutscher Lagerbestände beschränkt und nur zulässig soweit es sich um mindestens gleichwertige Produkte im Hinblick auf die europäische Zulassung handelt.
Für nicht geregelte Bauprodukte der Liste C ist die Eignung für die jeweilige Verwendung nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für bauphysikalisch relevante Bauteile (z.B. Dampfsperren etc.), sowie Anforderungen im Hinblick auf Brand-, Gesundheits-, und Umweltschutz.
Sämtliche Prüfzeugnisse und Zulassungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme gültig sein.
4.2.2 Leitfabrikate
Vorgeschlagene Leitfabrikate sind Empfehlungen. Die Eignung der Produkte ist durch den AN zu prüfen. Eine Abweichung von den Empfehlungen ist möglich im Falle von Gleichwertigkeit oder kostentechnischen Vorteil (Ersparnis), bedarf aber der grundsätzlichen Zustimmung des AG.
Bei Abweichung von den als Leitqualität vorgegebenen Fabrikaten ist zuerst die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer mit der Angebotsabgabe durch Vorlage von technischen Merkblättern und Prüfzeugnissen nachzuweisen, es sei denn der Bieter möchte dem AG vorrangig einen Einsparpotential bieten
Werden Alternativ-Produkte angeboten, müssen diese bei Angebotsabgabe im Anschreiben vermerkt werden. Werden vom Bieter diesbezüglich keine Angaben vorgenommen, sind die Leitfabrikate als für geeignet befunden und für die Ausführung verbindlich anzusehen.
4.3.Sicherheitsmaßnahmen/UVV
Der AN trägt die Verantwortung für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen und für das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften, einschließlich der Durchführung, Vorhaltung und Wiederentfernung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Anlagen, des Personals und Dritter entsprechend der UVV.
Er hat alle Sicherheitsmaßnahmen, die gemäß der Baustellenverordnung durch den Sicherheitskoordinator angewiesen werden, auszuführen und zu unterhalten. Er hat ebenfalls die Kosten für alle Untersuchungen und Prüfungen, die nach den zutreffenden Normenvorschriften wie DIN, VDE usw. erforderlich sind zu übernehmen.
4.4 Baubesprechungen
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens einmal wöchentlich, auf Verlangen des AG auch häufiger, Baubesprechungen zwischen dem AN bzw. dessen Vertretern und dem AN stattfinden. Deren Ergebnisse werden von der Objektüberwachung des AG protokolliert.
Der Bauleiter des AN's und dessen Stellvertreter haben bis zur Abnahme aller Leistungen während der Arbeitszeit auf der Baustelle grundsätzlich anwesend zu sein und müssen zur Vertretung des AN's
berechtigt sein.
4.5 Tagesberichte, Ablaufkontrollen
Der AN ist verpflichtet, Tagesberichte zu führen, in denen alle wichtigen Arbeiten und Vorkommnisse festgehalten werden müssen, wie:
Monteuranzahl, Arbeitsbereich, durchgeführte Arbeiten, Sondereinsätze, Tagelohnarbeiten, Prüf- und Messergebnisse etc. Eventuell notwendig werdende Kontrollmessungen im Arbeitsbereich sind vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen und im Tagesbericht zu dokumentieren. Das Tagebuch muss beinhalten:
1) Tag und Datum
2) Arbeitszeiten und Beschreibung der durchgeführten Leistungen
3) Beanstandungen - Beseitigungen
4) Angaben und Auflagen von Behörden
5) Angaben und Auflagen vom Auftraggeber
6) Angaben und Auflagen vom Bauleiter
7) Prüf- und Messergebnisse
8) Besondere Vorkommnisse
9) Bei Materialentsorgung: Datum und Platz der Entsorgung mit Angabe des entsorgten Materials
10) Sonstiges
Wesentliche Vorgänge sind fotografisch festzuhalten. Der Auftraggeber führt in regelmäßigen Abständen (mindestens ein - zweiwöchentlich) Ablaufkontrollen durch, im Bedarfsfall auch häufiger. Der Auftragnehmer hat an diesen Ablaufkontrollen auf eigene Kosten teilzunehmen. Die zur Ablaufkontrolle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, auf dessen Verlangen auch in Form von Prüflisten. Gegenstand der Ablaufkontrollen sind im Kontrollzeitraum abgeschlossene, weiterlaufende und neu begonnene Vorgänge, jeweils mit Ist-Terminen und Restdauern sowie Termin- und Kapazitätsänderungen oder -ergänzungen.
4.6 Projektleiter / Bauleiter des AN
Für die Leistung aller Arbeiten ist der AN verpflichtet, auf der Baustelle einen bevollmächtigten, fachkundigen deutschsprachigen Vertreter einzusetzen. Dieser ist Ansprechpartner für den AG bzw. seinen Vertreter (z.B. Objektüberwachung). Die Erreichbarkeit dieses Ansprechpartners über ein Mobiltelefon ist seitens des AN's sicherzustellen. Dieser Vertreter muss außerdem die Funktion des Fachbauleiters nach LBO übernehmen. Er trägt die volle Verantwortung in Bezug auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und eventueller behördlicher Sondervorschriften.
4.7 Arbeitskräfte des AN
Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften einschl. der Gerüstbauordnung vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten.
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner unmittelbar vor Ort sein.
Der AN hat Ersthelfer in ausreichender Anzahl schriftlich zu benennen, deren Lehrgangsbescheinigungen nicht älter als 2 Jahre sind.
4.8 Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten auf der Baustelle entsprechen den von der Stadt Frankfurt genehmigten Arbeitszeiten und sind seitens des Auftraggebers grundsätzlich Mo. - Fr. von 7 bis 19 Uhr vorgesehen.
Der Bieter hat sämtliche für die fachgerechte und termingerechte Erbringung seiner Leistung erforderlichen Arbeitszeiten bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.
Darin enthalten sind auch Arbeiten an Samstagen wenn dies zur Erfüllung der termingerechten Ausführung notwendig werden sollte.
4.9 Objektüberwachung AG
Die Objektüberwachung des AG steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, wird jedoch vor Baubeginn dem AN durch den AG mitgeteilt.
4.9.1 Vollmacht der Objektüberwachung
Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt / Ingenieur ist der bautechnische und baurechtliche Bevollmächtigte des AG gegenüber dem AN in allen den Bauvertrag betreffenden Zusammenhängen; dazu gehören insbesondere, die Qualitätskontrolle, Terminkontrolle, die Durchführung der technischen Abnahmen und das Geltendmachen von Vorbehalten bei Abnahmeverhandlungen.
4.9.2 Die Objektüberwachung ist nicht bevollmächtigt:
-zur Entgegennahme von Behinderungsanzeigen nach § 6 Nr. 1 VOB/B und Vorbehaltserklärungen,
-gegen die Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 VOB/B,
-zu Anordnungen nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B,
-zur alleinigen Durchführung von Abnahmen, sofern dem AN nicht eine besondere, auf diese Abnahme bezogene, schriftliche Vollmacht vorgelegt wird,
-zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages.
4.10 Ausführungsfristen
4.11.1 Mit der Ausführung ist gemäß Rahmenterminplan zu beginnen
4.10.2 Die Leistung ist gemäß Terminplan fertig zustellen.
4.10.3 Bauzeitenpläne
Die terminliche und zeitliche Kontrolle der Baudurchführung erfolgt über die Objektüberwachung des AG mittels der von der Bauleitung des AN auf Grundlage der Vertragsfristen aufgestellten Bauzeitenpläne. Der Auftragnehmer erkennt diese Steuerung als für ihn verbindlich an. Er ist verpflichtet, der Objektüberwachung des AG auf Anforderung unverzüglich alle Angaben zu machen, die zur Steuerung des Projektes erforderlich sind (z.B. Dauer von Vorgängen, Abhängigkeiten, geplante bzw. vorhandene Kapazitäten usw.). Außerdem ist vom Auftragnehmer auf Anforderung ein wöchentlicher Bericht über den Fortgang der Arbeiten zu erstellen. Bis spätestens 1 Woche nach Vergabe ist vom Auftragnehmer ein verbindlicher Terminplan (auf der Grundlage des Rahmenterminplans) gegliedert nach Bauteilen, Ebenen, Gewerken und Gebäudeelementen aufzustellen und der Objektüberwachung des AG in 3-facher Ausfertigung schriftlich und in digitaler Form per mpp-Datei zur Genehmigung vorzulegen.
Dieser Terminplan muss im Detail mit der Objektüberwachung des AG so abgestimmt werden, dass ein reibungsloser Ablauf auch mit anderen ausführenden Firmen erreicht wird. Die einvernehmlich festgelegten Termine der Einzelfristen werden zu Vertragsfristen.
4.11 BE-Planung
Die Baustellenbeschreibung ist im Hochbaulos 1 mit definiert und ausgeschrieben und gilt auch für diese Ausschreibung der technischen Gewerke.
4.12 Qualitätsbericht
Der AN hat alle 14 Tage einen Qualitätsbericht zu erstellen und an den AG zu übermitteln. In dem Qualitätsbericht sollen folgende Punkte enthalten sein:
- Fotodokumentation der getätigten Arbeiten vor Ort, geordnet nach Datum
- Zusammenstellung der Bautagesberichte
- Erläuterungsbericht zu den getätigten Arbeiten in Bezug auf die Einhaltung der Vertragstermine gem. Terminplan
4. Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)
5. Allgemeine Vorbemerkungen KG 400 5. Allgemeine Vorbemerkungen KG 400
Prävention
1. Allgemein:
Neben den gewerkespezifischen Ergänzungen ist die Baugenehmigung mit deren Auflagen einzuhalten.
Auch wenn nicht ausdrücklich beschrieben, sind alle Positionen inkl. liefern, montieren, anschließen, parametrieren und ev. Programmierarbeiten anzubieten.
Der AN hat eigenverantwortlich die Einhaltung der UVV zu gewährleisten.
Bei Schweißarbeiten sind geltende Vorschriften zu berücksichtigen.
Die anzuwendenden Normen und Regeln in der jeweils neuesten Fassung liegen der Ausschreibung zu Grunde
und sind vom Auftragnehmer (AN) bei der Ausführung einzuhalten.
Der AN ist für die technisch richtige und zweckentsprechende Ausführung der in der Funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) aufgeführten Arbeiten uneingeschränkt verantwortlich.
Soweit gesetzliche Vorschriften und behördliche
Auflagen den in der Ausschreibung genannten
Vorschriften widersprechen, sind die Vorschriften und behördliche Auflagen vorrangig einzuhalten. Die Widersprüche sind unverzüglich bekannt zu geben und zur Klärung dem AG vorzulegen.
Der AN hat vor Abgabe eines Angebots die technischen
Unterlagen auf Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit zu
prüfen und wird verantwortlich für die vorschriftsmäßige Ausführung, die in den folgenden Positionen beschriebenen Nutzen, die Wirtschaftlichkeit und das Funktionieren der Anlagen.
2. Örtliche Gegebenheiten
Der AN hat sich ausführlich und selbstständig über die örtlichen Verhältnisse und Umstände zu informieren.
Der AN ist davon auszugehen, dass über die Gebäudegrenzen hinaus keine weiteren Flächen des Gründstückes zur Verfügung stehen. Baustelleneinrichtungen om Hochbaulos 1 ausgeschrieben. Die technischen Gewerke dieser Ausschreibung sind dort in der Baustelleneinrichtung mit zu berücksichtigen.
Der AN hat sich über die Anfahrt zur Baustelle, die vorhandenen Platz- und Wegeverhältnisse, die besonderen Montageumstände durch Besuche des Orts der Montage und durch Zeichnungseinsicht zu informieren.
3. Fabrikat der Planung
In den folgenden Positionen wird zum Teil ein Fabrikat der Planung angegeben. Dem AN steht frei, von diesem Fabrikat abzuweichen und bietet ein anderes Fabrikat als gleichwertige Alternative an. Dies ist gesondert und alternativ darzustellen. Die technischen Unterlagen, die eine Vergleichsmöglichkeit dokumentieren, sind bei Angebotsabgabe beizulegen. Der Bieter muss den Nachweis zur technischen Gleichwertigkeit des angebotenen Fabrikats erbringen.
Wird die vorgesehene Spalte "Fabrikat des Bieters" in der Position vom Bieter freigelassen, so gilt das "Fabrikat der Planung".
Ein späterer Fabrikatswechsel nach Auftragserteilung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit dem AG sowie nach schriftlicher Genehmigung möglich. Zusätzlich sind alle Projektbeteiligten von der Änderung der Ausführung zu informiere.
4. Brandschutzmaßnahmen
Das Brandschutzkonzept sowie die Auflagen der Baugenehmigung ist bei der Kalkulation, Ausführungsplanung und Ausführung zu berücksichtigen.
Prüfzeugnisse, allgemein bauaufsichtliche Zulassungen, Einzelfallzulassungen, Leistungserklärungen der eingesetzten Materialien sind vorzulegen und sind bestandteil der Revisionsunterlagen.
Begründete Bedenken sind dem AG und dessen Objektüberwachung ausschließlich schriftlich mitzuteilen.
5. Schallschutzmaßnahmen
Aggregate wie Pumpen, Pumpen von Hebeanlagen oder
Druckerhöhungsanlagen, Lüftungsanlagen, Kälteanlagen
und sonstige schallemittierende Geräte sind gegen das Gebäude schwingungsentkoppelt zu lagern. Dabei ist ein Körperschallisolationsgrad von 95 % bis 98 % einzuhalten.
Alle Befestigungen sowie alle Berührungsstellen mit
anderen Bauteilen sind mit Schall- und wärmedämmenden
Einlagen zu versehen.
Wand- und Deckendurchführungen sind körperschalldämmend
und dicht verschlossen auszuführen. Alle verwendeten
Dämmmaterialien müssen nicht brennbar (nach Klasse
A1/A2) sein. Die durch den AG vorgegeben akustischen Anforderungen sind zu berücksichtigen.
Die Lagerung aller beweglichen Teile, Achsen usw. muss
geräusch- und wartungsarm sein.
Der AN hat die ausgeschriebenen angebotenen und ausgeschriebenen Leistungen auf die Schall-Grenzwerte hin zu überprüfen und zu dokumentieren.
Die Nachweise sind insgesamt zu führen.
6. Anstrich/ Verzinkung
Korrosionsgefährdete Anlagenteile sind mit einem dauerhaften Schutzanstrich zu versehen.
Sämtliche nicht korrosionsgeschützten Apparate,
Aggregate, Anlagenteile, Rohrleitungen, Kanäle, etc.
sind mit 2-maligem verschiedenfarbigen Grundanstrich
nach DIN 18 364 zu versehen. Sämtliche für Halterungen
und Befestigungen etc. verwendeten Eisenteile müssen
feuerverzinkt sein. Schweißstellen an feuerverzinkten
Konstruktionen sind mit Kaltverzinkung zu behandeln.
Vor Abnahme werden beschädigte oder verschmutzte
Farbanstriche vom AN hergerichtet. Der Fertiganstrich
erfolgt nach Beendigung sämtlicher Montagearbeiten,
wenn die Geräte nicht auf Wunsch mit fertiger
Oberfläche installiert werden. RAL-Farbe nach Wahl
des AG.
7. Warnanstrich
Sämtliche Anlagen, Anlagenteile, Bauteile o. ä. sind, soweit sie in Gangbereichen oder Verkehrswegen o. ä. liegen und weniger als 2,0 m lichte Höhe haben, mit einem Warnanstrich gelb/schwarz und ggf. Stoßschutz zu versehen.
8. Befestigungen, Konsolen
Zur Aufhängung und Befestigung der Rohrleitungstrassen,
sowohl in den Montageschächten als auch an den Decken
sind stabile Konstruktionen aus Profileisen und industriell gefertigte Befestigungssysteme, jeweils in
verzinkter Ausführung, herzustellen bzw. zu montieren
und der Nachweis über die Zug- und Druckfestigkeit
rechnerisch vorzulegen.
Die Tragfähigkeit der Bestandsdecken ist zu beachten.
Das Durchstemmen von Decken zu Befestigungszwecken ist
grundsätzlich nicht zulässig. Sofern keine Anker- schienen vorhanden sind müssen Metallbohrspreizdübel
entsprechend der Zulassungsvorschriften verwendet
werden. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen nicht
eingeschossen werden.
Die Verwendung von Gips zur Befestigung von Halterungen
in Decken, Wänden Unterzügen oder Stützen ist
grundsätzlich untersagt.
9. Einheitlichkeit von Geräten
Die durch den AN zu liefernden Materialien, insbesondere die sichtbar installierten Armaturen und Bedienelemente etc. sind vor der Bestellung mit dem AG zu bemustern.
Die Bemusterung ist vom AN zu veranlassen und hat
so rechtzeitig zu erfolgen, dass Terminverschiebungen
durch Lieferfristen auszuschließen sind.
Alle Einzelteile, die zur Montage der Anlagenteile
gehören und nicht besonders erwähnt sind, aber für die
Herstellung und zur Vollendung der Anlage unerlässlich
sind, müssen in den Preisen enthalten sein. Geräte
gleicher Zweckbestimmung müssen auch gleichen
Fabrikates sein. Alle Geräte- und Anlagenteile sind mit
dem zum einwandfreien Dauerbetrieb notwendigen Zubehör
auszurüsten. Es sind prinzipiell Typen der aktuellen
aufgelegten Serien zu verwenden.
Zugelassen ist nur die Verwendung von Materialien und Anlagen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Eignung aller zum Einbau vorgesehenen
Materialien und Produkte sind durch Prüfzeugnisse bzw.
Prüfberichte staatlich anerkannter Materialprüfungs- ämter zu belegen. Sie müssen in allen Teilen der gültigen Bau- und DIN-Vorschriften entsprechen und die entsprechenden Gütesiegel tragen. Alle angebotenen Materialien und Leitungen verstehen sich als fertig verlegt und betriebsfertig angeschlossen.
10. Kennzeichnung von Anlagen und Bauteilen
Sämtliche Anlagenteile sind nach vorheriger Rücksprache
mit dem AG und nach dessen Vorgaben mit einer
aussagekräftigen Beschilderung zu versehen. Beschriftungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache
auszuführen.
Zur Ausführung kommen maschinell beschriftete Etiketten
bzw. gravierte Resopalbezeichnungsschilder in
einheitlicher Größe, Schriftgröße nach DIN, dauerhaft
befestigt. Art und Ausführung sind vom Auftragnehmer
mit dem AG und dessen Betreiber zu klären. Die Kennzeichnung ist soweit erforderlich an den Bestand anzugleichen.
Klemmen, Schalter, Schütze und ähnliche Bauglieder bei
den verschiedenen Gewerken müssen von gleicher Bauart
und gleicher Bezeichnung sein. Damit muss
sichergestellt werden, dass z. B. ein Verbindungskabel
zwischen 2 Gewerken gleiche Endbezeichnungen hat.
Sämtliche Schaltschränke und Klemmkästen, die größer
als 80 x 80 mm sind, erhalten auf der Außenseite eine
Beschriftung.
In Elektroschaltschränken und Elektroverteilungen ist
die Nummer der Stromkreise von den Grundrissen, auf den
Reihenklemmen, den Schaltgeräten und den Sicherungen
konsequent einzuhalten und zu übernehmen (gleiche
Nummern: Klemmen, Schütze, Sicherungen).
Rohrleitungen werden an markanten Punkten, z.B. am
Beginn der Steigleitungen, Verteiler oder Abzweigen
sowie vor und hinter jeder Wand usw. beschriftet.
An wesentlichen Anlagenteilen und Geräten werden u.a.
beschriftet: Anlagenbez., Gerät, Leistung, Funktion und Stellung von Schaltelementen. Bei der Beschilderung
sind die Leistungsdaten entsprechend DIN 1301
aufzuführen.
Auf allen Revisionsöffnungen sind Bezeichnungsschilder
in Deckenfarbe, mit gut lesbarer Beschriftung, in
Abstimmung mit dem AG anzuordnen.
11. Prüfungen und Prüfgebühren
Nach Technischer Prüfverordnung sind prüfpflichtige Anlagen, die zum Leistungsumfang des AN zählen, sind einer Sachverständigenabnahme zu unterziehen. Gemäß Prüfverordnung (PVO) müssen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
CO-Warnanlagen,
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen (trocken) Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und
Sicherheitsstromversorgungen.
Der Prüfsachverständige ist mit dem AG abzustimmen. Prüfgebühren werden nicht gesondert vergütet.
Der AN schuldet die Übergabe mängelfreier Abnahmeprotokolle. Alle für die Abnahme erforderlichen
Unterlagen, d.h. Anträge, Formblätter und Zeichnungen
sind dem Prüfsachverständigen in entsprechender Anzahl
durch den AN zur Verfügung zu stellen. Die Anlagen sind den Revisionsunterlagen beizufügen.
Der AN hat grundsätzlich die Verantwortlichkeit
für die zeitlich richtige Inangriffnahme der einzelnen
Arbeitsleistungen unter Berücksichtigung der
Arbeitsfolge aller technischen Gewerke. Diesbezüglich hat er sich um eine intensive Koordination zu kümmern.
Gebühren für die Erst-Abnahmen durch Behörden oder
Sachverständige trägt der AG und sind in die jeweilige Position einzukalkulieren. Gebühren und Kosten für
Wiederholungsprüfungen, die aufgrund von durch den AN
zu vertretenden Mängeln oder Versäumnissen anfallen,
gehen zu Lasten des AN.
12. Inbetriebnahme
Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Anlagenteile innen
und außen von Schmutz- und Ablagerungen zu reinigen.
Dies und die Inbetriebnahme hat ohne besondere Vergütung zu erfolgen.
Bei der Inbetriebnahme des AN sind geeichte Messgeräte
zur Messung der vereinbarten Leistung zu verwenden. Der AG behält sich eine Teilnahme bei der Inbetriebnahme ausdrücklich vor.
In die Inbetriebnahme der technischen Anlagen ist der Betreiber des AG rechtzeitig einzubinden.
13. Einheitspreise
Vor der Auftragserteilung ist vom Bieter ein Kurztext- Leistungsverzeichnis auf Basis der FLB mit Einheitspreisen zu erstellen. Die Einheitspreise sind für alle Positionen abzugeben. Dabei ist folgendes zu beachten: z. B. Wenn die Position "Rohrleitungen" bis DN 300 in der FLB beschrieben ist, sind im Kurztext- LV alle Nennweiten von DN 10 bis DN 300 aufzuführen.
5. Allgemeine Vorbemerkungen KG 400
04 LOS 4 - Elektroarbeiten
04
LOS 4 - Elektroarbeiten
04.05 STARKSTROMANLAGEN KG 440
04.05
STARKSTROMANLAGEN KG 440
04.06 TELEKOMMUNIKATIONSANLAGE KG 451/ SUCH- UND SIGNALANLAGEN KG 452
04.06
TELEKOMMUNIKATIONSANLAGE KG 451/ SUCH- UND SIGNALANLAGEN KG 452
16 Anlagen
16
Anlagen
16.__.__.__.01 Planunterlagen KG 400 Planunterlagen KG 400
Mechanik
HH25225_5_Hoo_B_GR_oo_E02_oo_o
HH25225_5_Hoo_B_GR_oo_E03_oo_o
HH25225_5_Hoo_B_GR_oo_E04_oo_o
HH25225_5_Hoo_B_GR_oo_E05_oo_o
HH25225_5_Hoo_B_GR_oo_E06_oo_o
HH25225_5_Hoo_B_GR_oo_E07_oo_o
HH25225_5_Hoo_B_GR_oo_E08_oo_o
Elektro
HH25225_3_Eoo_B_GR_oo_E02_oo_o
HH25225_3_Eoo_B_GR_oo_E03_oo_o
HH25225_3_Eoo_B_GR_oo_E04_oo_o
HH25225_3_Eoo_B_GR_oo_E05_oo_o
HH25225_3_Eoo_B_GR_oo_E06_oo_o
HH25225_3_Eoo_B_GR_oo_E07_oo_o
HH25225_3_Eoo_B_GR_oo_E08_oo_o
Bestandsunterlagen
Plansatz "251117_SAN_Grundrisse" (Fotos)
Plansatz "Revi_ICH_Kae Hzg" (PDF)
Plansatz "250710_RLT_Grundrisse" (Fotos)
Plansatz "251030_ELT_Grundrisse" (teilw. Fotos+ teilw. PDF)
Plansatz "251112_ELT UV-Allg. OG2-4" (Fotos)
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Planunterlagen KG 400
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