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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: malandi@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
Ingenierbüro Krekeler
Allernbusch 13
37671 Höxter-Lüchtringen
Tel.: 05271 36384
E-Mail: ing.krekeler@web.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
Büro für Bauphysik Christian Schulze
Molthanstraße 4
30169 Hannover
Tel.: 0511 353 0309
E-Mail: schulze.hannover@gmx.com
Vermesser:
Mentz Vermessung
Nordstr. 4
31157 Sarstedt
Tel.: 0566 6035-30
E-Mail: mentz@vermessung-mentz.de
Brandschutz:
Corall Ingenieure
Wendenstraße 130
20537 Hamburg
Tel.: 040 607726756
E-Mail: n.gnas@ci-experts.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Auf einem Teilstück des Flurstücks 91/19 der Flur 17, einem Teilstück des Flurstücks 95/24 der Flur 17 und einem Flurstück 95/24 der Flur 17, Gemarkung Sarstedt werden insgesamt 1 Mehrfamilienhaus mit ca. 14 Wohneinheiten und 4 Reihenhäuser in einer Zeile in massiver Bauweise errichtet. Das Mehrfamilienhaus als auch die Reihenhäuser sowie Stellplätze (Zuordnung Mehrfamilienhaus) und Carports (Zuordnung Reihenhäuser) sind über eine Zufahrt von der Giesener Straße zu erreichen.
Die Reihenhäuser bestehen aus 3 oberirdischen Geschossen (2 Vollgeschosse und 1 Staffelgeschoss) mit ca. 143 m² Wohnfläche je Reihenhaus.
Für die Tragkonstruktion gilt die DIN 18201/ 18202/ 18203 - Maßtoleranzen im Bauwesen. Die Höhen sind wie folgt festgelegt und entsprechen damit der gültigen Planung unter Berücksichtigung der Verwendung von Kalksandstein für Trennwände:
Lichte Höhe Wohngeschosse ab OK Fertigfußboden:
EG: ca. 2,50 m
1. OG: ca. 2,50 m
Staffelgeschoss: ca. 2,50 m
Erschließung
Die Entsorgung der anfallenden Abwässer (Schmutz- und Regenwasser) wird über Abwasserleitungen und außen liegende Schmutz- und Regenwasserkanäle vorgenommen und über die innerer und äußere Erschließung der öffentlichen Kanalisation entsprechend der Fachplanung zugeführt. Die Reihenhäuser werden nach den Bedingungen der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen betriebsfertig an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen.
Rohbauarbeiten
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Gründung
Die Gründung wird nach Tragfähigkeit des Bodens mit einer Stahlbetonbodenplatte und Frostschürzen aus Ortbeton mit konstruktiver Rissbewehrung hergestellt. Die Abdichtung der Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit erfolgt in der Horizontale mit aufgeschweißter, bituminöser Sperrschicht.
Wände
Tragende Wände in Massivbauweise aus Mauerwerk, z.B. Kalksandstein, teilweise je nach statischer Erfordernis in Stahlbeton. Zweischalige Haustrennwände werden mit einer ca. 4 cm dicken Dämmung und vollflächig gefüllter Trennfuge hergestellt.
Decken
Stahlbetondecken über Erdgeschoss und Obergeschoss. Oberste Decke der hölzernen Dachkonstruktion erhält eine Trockenbauverkleidung aus Gipskartonplatten. Im Staffelgeschoss erhalten die Häuser eine statisch angeordnete, naturbelassene Mittelpfette aus massivem Leimholz.
Wärmeschutz
Grundlage hierfür sind die Anforderungen der DIN 4108 und Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der KFW-Effizienzhaus Standard 40 EE.
Baulicher Brandschutz
Der vorbeugende bauliche Brandschutz wird entsprechend der geltenden Gesetze DIN 4102, DIN 1992-12:2010-2, VdS 2221 Verordnung, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien ausgeführt (DiBt).
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu
informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der
Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß
verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Entsorgung von Abfall nach DIN 18299
Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den
Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend,
spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe
vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren.
Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger
Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen.
Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu
nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen
abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass
Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.
Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie (wie im LV beschrieben) erstellt der Rohbauunternehmer und hält diese während der gesamten Bauzeit vor. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,35 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem Auftraggeber vorzulegen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,-EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des Auftragnehmers mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 500,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum Auftraggeber.
Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,35% der Schlussrechnungs-summe. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der Arbeitnehmer stellt den Arbeitgeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der Auftragnehmer hat Bauunfällen, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B.
Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Diese Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch vereinbart für wartungsrelevante Teile, selbst wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Für alle erforderlichen Abdichtungsarbeiten gegen Bodenfeuchtigkeit, nicht drückendes oder drückendes Wasser sowie die Dichtigkeit des Daches und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Planungsleistungen wird eine Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von 10 Jahren vereinbart.
Für die Bepflanzung der Außenanlagen beträgt die Verjährungsfrist 1 Pflanzperiode. Die Pflege und
Bewässerung der Pflanzen nach Übergabe bzw. während der Verjährungsfrist obliegt dem Auftraggeber.
Die Gewährleistung für maschinelle und elektrotechnische technische Anlage sowie Anlagen, die einem Verschleiß unterliegen oder Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, oder feuerungstechnische Anlagen beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet für diese Anlagen Wartungsverträge für den Gewährleistungszeitraum ab der Übergabe abzuschließen.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften des Auftragnehmers.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung und an den Auftraggeber und einfach an die Bauleitung adressiert einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,
Handskizzen) sind in 2-facher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuer-betrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohn-arbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
• das Datum,
• die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
• die Art der Leistung,
• die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
• die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
• ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
• sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungs-pflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den Auftragnehmer abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom Auftraggeber bestrittenen Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die
vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein.
Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Bauaufsicht / Polier
Der Auftragnehmer hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der Auftragnehmer führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung mit den unter Pkt. 2.1 aufgeführten Grundlagen durch. Für Leistungen die nach Stundensatz abzurechen sind, sind geeignete Nachweise wie Stundenzettel, eigene Bautagebücher o. dgl. zu führen und von der Bauleitung gegenzeichnen zu lassen.
Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des Auftraggebers zu melden!
Bauleitung des Auftraggebers
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich über die Bauleitung des Auftraggebers statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Ausführungsfristen
Die Ausführungsfristen richten sich bei einer Beauftragung nach dem gesondert zu vereinbaren Terminplan. Gegebenenfalls im Vorgabeprotokoll genannte Einzelfristen und -termine (s. g. Meilensteine) gelten als vereinbarte Vertragsfristen.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG.
Ver- und Entsorgung
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den
gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Bei einer Nutzung von Schuttcontainern durch mehrere, unterabhängige Unternehmen, werden - sofern keine andere Einigung zustande kommt - dem Bereitsteller nach Abschluss der Arbeiten die Kosten dafür auf Nachweis, mengenanteilig in einer Umlage ausgeglichen.
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Zwischenlagerflächen sind auf dem Grundstück nur bedingt vorhanden. Die Einschätzung, inwieweit diese ausreichen, obliegt dem AN. Bei Unklarheiten und vor der Ausführung der Arbeiten ist rechtzeitig mit der Bauleitung Rücksprache zu halten.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Bei den in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Positionen sind durch den Bieter, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, die Lieferung, das Verbringen zum Einbauort sowie die Montage aller notwendigen Materialien und Baustoffe, Hilfs- und Befestigungsmittel in den Einheitspreis mit einzukalkulieren.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Herstellung, Lieferung und Montage von Dachkonstruktionen aus Holz.
Folgende Leistungen sind vom Bieter in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien und deren Einbau bis zur betriebsbereiten Übergabe an den AG.
Die gelieferten Hölzer sind auf abgedeckten Flächen bodenfrei (mind. 24 cm) zu lagern, lagenweise mit Stapellatten zu trennen und die Stapel müssen regen- und sturmsicher abgedeckt werden.
Die Einheitspreise sind inkl. aller konstruktiv erfoderlichen bzw. vom AN statisch nachzuweisenden Verbindungs- und Befestigungsmittel zu kalkulieren.
Sollten in den Beschreibungen der einzelnen Positionen dieses Leistungsverzeichnisses erforderliche Verbindungs- oder Befestigungselemente fehlen, so sind diese einzukalkulieren und der AG ist einem separaten Anschreiben darauf hinzuweisen.
Die Verwendung von Aufzügen für den Materialtransport ist bei Erfordernis vom Bieter im Rahmen der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Das Aufstellen der Aufzüge ist, bezüglich Standort und dem zeitlichen Ablauf, vor Ausführung der Arbeiten mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die vorhandene Baustelleneinrichtung des durch den AG beauftragten Rohbauunternehmers, wie z.B. dessen Krananlage, kann in Absprache und nicht selbsttätig für den Materialtransport durch den AN genutzt werden.
Vor Stemm-, Bohr-, Nagel- und Schraubarbeiten an Estrichen, geputzen Wänden und Decken oder Vorsatzschalten ist der Untergrund auf etwaig vorhandene Leitungen zu prüfen. Der AN haftet für von ihm verursachte Schäden auch an verdeckt liegenden Kabeln und Leitungen.
Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver Holzschutz für vom AN einzubauende Holzteile erforderlich werden, sind diese vom AN einzubauen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt.
Die Fertigstellung der gesamten Leistung ist der örtlichen Bauleitung schriftlich anzuzeigen.
Der AN hat bis zur Abnahme der Gesamtleistung seine Leistungen, z.B. Bauteil vor Feuchtigkeit oder mechanische Beschädigungen, zu schützen. Ebenso hat er bei Arbeiten an angrenzende Bauteile auf einen wirksamen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung zu achten.
Des Weiteren obliegt dem AN der Nachweis der fachgerechten Sicherung gegen Wind- und Sogkräfte.
Der AN hat dem AG sämtliche Revisionsunterlagen zu den vom AN verbauten Produkten in Bezug zum Auftrags-Leistungsverzeichnis zu übergeben.
Hinweis zu aufgeführte Normen, Regelwerken, Richtlinien und Vorschriften
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten neben den Richtlinien der Hersteller die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen.
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18334 - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zimmer- und Holzarbeiten
DIN 1052 - Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Allgemeine Bemessungsregeln
DIN 4108, Teil 10 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe
DIN 4072 - Gespundete Bretter aus Nadelholz
DIN 4071-1 - Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit - Teil 1: Nadelschnittholz
DIN 68365 - Schnittholz für Zimmerarbeiten - Sortierung nach dem Aussehen - Nadelholz
DIN EN 1912 - Bauholz für tragende Zwecke - Festigkeitsklassen - Zuordnung von visuellen Sortierklasssen und Holzarten
DIN EN 14080 - Holzbauwerke - Brettschichtholz und Balkenschichtholz - Anforderungen
DIN EN 15497 - Keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke - Leistungsanforderungen und Mindestanforderung an die Herstellung
DIN EN 68800 - Holzschutz (alle Teile)
DIN 18195 - Abdichtung von Bauwerken
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Regelwerk des Bundes Deutscher Zimmermeister (BDZ)
Merkblätter des Holzbau Deutschland Institut e. V.
Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL)
UVV (Unfallverhütungsvorschriften)
DGUV Vorschriften (Deutsche Gesetztliche Unfallversicherung e. V.)
ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)
Werkstatt- und Montageplanung
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung sowie bei Schrägdächern ein Abbundplan zu erstellen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
statische Nachweise und erforderliche Detailpunkte für alle Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel, Anschluss- und Auflagerpunkte einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung der Flächen- und Eigenlasten
Abstimmung sämtlicher Detailpunkte unter Einbeziehung der tangierenden Lesitungen anderer Gewerke
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-. wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art
Alle notwendigen Fertigungs- und Werkzeichnungen und das Aufnehmen von Maßen (Vermessungsarbeiten) sind in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Prüfung bauseitiger Vorleistungen und Maße
Der AN ist verpflichtet bauseitige Vorleistungen auf seine Beschaffenheit, Eignung und Maßhaltigkeit zu prüfen und hat vor Ausführung seiner Arbeiten ggf. auf z.B. Rohbautoleranzen, die über den Vorgaben der DIN 18202 liegen, seine Bedenken anzumelden und den AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
Auf die grundsätzliche Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers gem. § 4 Nr. 3 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen.
Gerüste
Alle für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Fassadengerüste werden bauseitig für die gesamte Bauzeit gestellt. Die Höhen der Arbeitslagen sowie die erforderlichen Abstände der Gerüste zum Baukörper sind mit der Bauleitung rechtzeitig abzustimmen. Umbauarbeiten am Fassadengerüst - soweit erforderlich - werden ausschließlich bauseits vorgenommen. Bei Benutzung der Gerüste sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaft grundsätzlich zu berücksichtigen und - soweit erforderlich - die Bestimmungen des vom AG beauftragten SiGeKo.
Die Gerüstbeläge sind ständig von Verpackungsmüll und Materialverschnitt o.ä., der eigenen Leistung, frei zu halten. Kommt der AN dem nicht nach, kann die örtliche Bauleitung nach fruchtloser Frist eine Reinigung durch Dritte auf Kosten des AN veranlassen.
Sollten darüber hinaus für die Ausführung der eigenen Leistung zusätzliche Gerüste benötigt werden, so ist der An- und Abtransport sowie der Auf-, Um- und Abbau der Gerüste, auch wenn der zu bearbeitetende Bereich höher als 3,50 m über der Standfläche liegt, in die jeweiligen Einheitspreise mit einzurechnen.
Allgemeine Vereinbarungen zur Ausführungen und den Konstruktionen
Zur Ausführung kommen nur abgestimmte bzw. zugelassene Produkte eines Systemherstellers.
Metallprofile und Einbauteile etc. sind mit darauf abgestimmten Befestigungsmitteln im tragenden Untergrund zu befestigen.
Einzubauende Bauteile müssen auf der Baustellen geschützt gelagert und dürfen nur im trockenem Zustand eingebaut werden. Alle Metallbauteile sind gegen schädigende Einflüsse von angrenzenden Bauteilen zu schützen (z.B. "Bitumem-Korrosion").
Ggf. geforderte Eigenschaften hat der Bieter bei Angebotsabgabe mit Vorlage von Zulassungsbescheiden, Prüfzeugnissen, Produktdatenblättern o.ä. nachzuweisen.
Metallanschlüsse, die in wasserführenden Ebenen liegen, müssen wegen Bitumenkorrosion oder als Schutz vor Weißrost einen Schutzanstrich erhalten, der mindestens 2 cm über Oberfläche Dachhaut, Kiesschüttung oder Plattenbelag zu führen ist, alternativ sind die Metallanschlüsse in VA auszuführen.
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen; das gilt auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen. Im Regelfall sind Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht lediglich nur angetackert werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen.
Werden Befestigungselemente nicht im Überdeckungsbereich angeordnet, müssen sie zusätzlich mit Flecken oder Streifen überklebt werden.
Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen.
Holzverbindungen sind stets metallischen Verbindungsmitteln vorzuziehen. Der Einbau metallischer Verbindungsmittel in Hölzern im Außenbereich darf nur in konstruktiv unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen. Soweit metallische Verbindungsmittel ausnahmsweise zum Einsatz gelangen, sind diese in die Hölzer einzusenken und mit Holzeinsatzstücken unsichtbar zu überdecken. Notwendige Nageplatten, Balkenschuhen etc. sind in nicht sichtbaren Bereichen bzw. allenfalls in optisch untergeordneten Bereichen einzubauen.
Herstellung aller Bohrungen, Ausnehmungen, Ausklinkungen, Ein- und Ausschnitte, Schifter- und Schrägschnitte, Verbindungen, Durchdringungen und das Anscheniden von Sparren.
Behandlung aller Schnittstellen und Schnittflächen mit eiem bauaufsichtlich zugelassenen Holzschutzmittel.
Holzschutz:
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten.
Soweit der AN unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt. übergibt er dem AG unaufgefordert die Bescheinigung über:
den Hersteller des Holzschutzmittels
die Anwendungsmenge
die Art des Holzschutzmittels
das Überwachungszeichen
das Datum der Einbringung
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der Hölzer noch sichtbar und gut leserlich bleibt.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als verienbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen vom AN vorzusehen und werden nicht gesondert vergütet.
Wärmedämmungen:
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen Maßnahmen an alle flankierenden und durchdringenden Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend festgelegt, ist als mindeste Qualität von Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von > 1.000 °C vorzusehen. Glaswolle ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen.
Insoweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet ausgeführt werden, sind bei der Bemessung von Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der Konstruktion zu beachten.
Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen, so einzubauen, dass ein Abgleiten verhindert wird.
Soweit ein Riselschutz erforderlich ist, soll dieser nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer Folie ausgeführt werden.
Dampfbremsen und Dampfsperren:
Diffusionsäquvalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfsperren und Dampfbremsen sind mit minimaler Anzahl von Durchdringungen herzustellen, die Anzahl und Art von Befestigungsmitteln sind hierauf abzustellen. Alle Anschlüsse an flankierende Bauteile sind abzudichten, ggf. sind auch die Durchdringungen von Befestigungsmitteln einzudichten. Soweit Dampfsperren von Installationen, Schalterdosen, Kabeln ect. durchdrungen werden, sind diese nach Herstellervorgabe wind- und dampfdicht an die Dampfsperren anzuschließen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind vom AN spätestens mit Abgabe der Schlussrechnung an den AG in digitaler Form im pdf-Format auf einem Datenträger gemäß dem Produkthaftungsgesetz spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert an den Auftraggeber zur Weiterleitung an den Nutzer zu übergeben.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Übersicht Lageplan RH+MH:
Grundrisse Erdgeschoss - RH: SAR_RH_AC2_5_GR_00_0001_L_ZFR
Grundrisse 1. OG - RH: SAR_RH_AC2_5_GR_01_0002_L_ZFR
Grundrisse DH - RH: SAR_RH_AC2_5_GR_02_0003_L_ZFR
Schnitt AA: SAR_RH_AC2_5_AS_AA_0004_H_ZFR
Schnitt BB: SAR_RH_AC2_5_AS_BB_0005_H_ZFR
Schnitt CC: SAR_RH_AC2_5_AS_CC_0006_H_ZFR
Ansicht Nord: SAR_RH_AC2_5_AN_N1_0010_E_ZFR
Ansicht West: SAR_RH_AC2_5_AN_W1_0008_G_ZFR
Ansicht Süd: SAR_RH_AC2_5_AN_S1_0011_E_ZFR
Ansicht Ost: SAR_RH_AC2_5_AN_O1_0009_G_ZFR
Detail - Pultdach-First: SAR_RH_AC2_5_DE_DA_0101_D_FRG
Detail - Traufe - Dach 7°: SAR_RH_AC2_5_DE_DA_0102_C_FRG
Detail - Pultdach - Ortgang: SAR_RH_AC2_5_DE_DA_0112_E_FRG
Detail - Pultdach - Ans. GTW: SAR_RH_AC2_5_DE_DA_0113_C_FRG
Detail - Dachverlegeplan: SAR_RH_AC2_5_DE_G2_0103_C_FRG
Brandschutzplanung seitens Corall Ingenieure GmbH:
Brandschutzkonzept nach § 11 BauVorlVO
Brandschutzplan Erdgeschoss: SAR_RH_BRS_4_GR_00_0000_0_FRG
Brandschutzplan 1. Obergeschoss: SAR_RH_BRS_4_GR_01_0000_0_FRG
Brandschutzplan Staffelgeschoss: SAR_RH_BRS_4_GR_02_0000_0_FRG
Brandschutzplan Lageplan: SAR_RH_BRS_4_LP_XX_0000_0_FRG
Statik seitens Ingenieurbüro Dipl.-Ing (FH) Torsten Krekeler:
Statische Berechnung + Positionspläne RH01 SAR_RH_TWP_20230331_Statik Haus 1
Statische Berechnung + Positionspläne RH02 SAR_RH_TWP_20230523_Statik RMH2 Sarstedt
Statische Berechnung + Positionspläne RH03 SAR_RH_TWP_20230523_Statik RMH3 Sarstedt
Statische Berechnung + Positionspläne RH04 SAR_RH_TWP_20230523_Statik REH4 Sarstedt
GEG-Nachweis seitens Büro für Bauphysik Christian Schulze :
Nachweis GEG Endhaus Nord 2025-08-25 SAR RH Endhaus-Nord KfW40
Nachweis GEG Mittelhaus 2025-08-25 SAR RH Mittelhaus KfW40
Nachweis GEG Endhaus Süd 2025-08-25 SAR RH Endhaus-Süd KfW40
Planungsunterlagen
01 Dachdecker-, Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten
01
Dachdecker-, Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten
01.01 Dachabdeckungsarbeiten
01.01
Dachabdeckungsarbeiten
01.02 Pultdach
01.02
Pultdach
01.03 Dachterrasse
01.03
Dachterrasse
01.04 Abdichtung Wand- /Fenster- /Türanschluss
01.04
Abdichtung Wand- /Fenster- /Türanschluss
01.05 Klempnerarbeiten
01.05
Klempnerarbeiten
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
02.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters z.N. Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
02.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
E
1,00
h
02.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers z.N. Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
02.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
E
1,00
h