Natursteinarbeiten
Innerste Aue Mehrfamilienhaus
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Angebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: malandi@sp-planung.de Tragwerksplanung: LSM Ingenieure Adelheidstraße 3 30171 Hannover Tel.: 0511 288692-13 E-Mail: j.wassmann@lsm-ingenieure.de Planung Haustechnik (HLSE): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV ): LSM Ingenieure Adelheidstraße 3 30171 Hannover Tel.:  0511 288692-13 E-Mail: k.meyer@lsm-ingenieure.de Planung Außenanlagen : S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569-0 E-Mail: malandi@sp-planung.de Vermesser: Mentz Vermessung Nordstr. 4 31157 Sarstedt Tel.: 0566 6035-30 E-Mail: mentz@vermessung-mentz.de Brandschutz: Corall Ingenieure Wendenstraße 130 20537 Hamburg Tel.: 040 607726756 E-Mail: n.gnas@ci-experts.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Auf einem Teilstück des Flurstücks 91/19 der Flur 17, einem Teilstück des Flurstücks 95/24 der Flur 17 und einem Flurstück 95/24 der Flur 17, Gemarkung Sarstedt werden auf einem ca. 2.949 m² großen Grundstück insgesamt 1 Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten und 4 Reihenhäuser in einer Zeile in massiver Bauweise errichtet. Das Mehrfamilienhaus als auch die Reihenhäuser sowie Stellplätze (Zuordnung Mehrfamilienhaus) und Carports (Zuordnung Reihenhäuser) sind über eine Zufahrt von der Giesener Straße zu erreichen. Gründung Die Gründung erfolgt basierend auf der Tragfähigkeit des Bodens mit Stahlbetonfundamenten und einer wasserundurchlässigen (WU) Stahlbetonbodenplatte, entsprechend den Vorgaben der statischen Berechnung. Außenwand / Fassade Die Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke wird nach statischen Erfordernissen angepasst. Geschossdecken Die Decken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonweise erstellt. Dachkonstruktion Das Flachdach wird aus Stahlbeton nach den statischen Erfordernissen und gemäß Flachdachrichtlinie sowie einer Attika hergestellt. Balkone / Loggien MFH Balkone werden aus Stahlbeton und Stahlbetonfertigteile bzw. Halbfertigteile mit einer umlaufenden Aufkantung gemäß Architektenplanung hergestellt. Treppenhaus Die Stahlbetontreppen werden in Ortbetonbauweise oder als Betonfertigteile hergestellt und mit Betonwerksteinbelag, Natursteinbelag oder Fliesen nach Wahl des Verkäufers versehen. Innenfensterbänke Wohnungen Mehrfamilienhaus Agglo Marmor o. glw. in erforderlicher Größe und Stärke. Farbe nach Wahl des Käufers gemäß Ausstattungskatalog. Im Bad und Gäste-WC werden diese, sofern sich unter dem Fenster Wandfliesen befinden, stattdessen ebenfalls gefliest. Bodentiefe Fenster erhalten keine Innenfensterbank. Die Fenster im Technikraum und in den Abstellräumen im Erdgeschoss erhalten keine innenliegenden Fensterbänke. Innenfensterbänke Reihenhäuser Innenfensterbänke bei Fenstern mit Brüstung im Staffelgeschoss aus Jura Marmor o. glw.. Im Bad und Gäste-WC werden diese gefliest. Die Küche erhält keine Fensterbank.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert. Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Art / Lage der Lagerplätze Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden. Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet. Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich. Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich zu regeln. Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat. Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden kann. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Verlegen von Bodenfliesen, Treppenstufen und Innenfensterbänken in Naturstein, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort und der zur Herstellung benötigten Materialien. Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Boden- und Treppenflächen einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. Folgende Leistungen sind in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet: Die Vorhaltung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung sowie für die Ausführung der beschriebenen  Leistungen der An- und Abtransport der notwendigen Werkzeuge, Maschinen und  Geräte für die Dauer der Bauzeit bzw. nach Fertigstellung der entsprechenden Arbeiten. Schutzmaßnahmen von angrenzenden Bauteilen wie z.B. Fenster, Zargen, Glasflächen,  Unterverteilungen, angrenzende fertig erstellte Bodenflächen etc. mittels Folienabdeckungen. Sämtliche Nebenleistungen, die in der VOB Teil C, ATV DIN 18299 und DIN 18352 aufgeführt sind. Das fachgerechte Abschneiden des Estrichrandstreifens sowie die Entsorgung des Abschnittgutes Die fachgerechte und sachgerechte Ausführung von ggf. notwendigen Dehn- und Bewegungsfugen. Das fachgerechte Anarbeiten an angrenzenden Bauteile wie Fenster, Fensterbänke, Türen, Decken, u.ä. Herstellung von ggf. erforderlicher Aussparungen. Einarbeiten von Installationsleitungen bzw. -dosen. Alle Leistungen dieser Leistungsbeschreibung verstehen sich in fix und fertiger Arbeit einschl. aller erforderlichen Nebenarbeiten und gelten auch für den Bereich von kleinen Einzelflächen (< 2,5 m²). Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen: Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN 18157, Ausführung von Bekleidungen und Belägen im Dünnbettverfahren (Normreihe) DIN 18352, Fliesen- und Plattenarbeiten DIN EN 1348, Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten - Bestimmungen der Haftfestigkeit zementhaltiger Mörtel für innen und außen DIN EN 1468, Naturstein - Rohplatten - Anforderungen DIN EN 12004, Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten DIN EN 12057, Natursteinprodukte - Fliesen - Anforderungen DIN EN 12058, Natursteinprodukte - Bodenplatten und Stufenbeläge - Anforderungen DGUV R 108-003, Anforderungen der Rutschhemmungsklassen DIN EN 12811 Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420) sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten: Herstellerrichtlinien UVV (UnfalIverhütungsvorschriften) GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsstättenrichtlinien Allgemeines Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen. Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Untergrundprüfung Der AN hat den Untergrund vor Beginn der Arbeiten hinsichtlich Ebenheit, Winkeltoleranzen, sowie Material- und Oberflächenbeschaffenheit alleinverantwortlich zu prüfen. Mängel und Bedenken gegen die vorgefundenen Untergründe sind der örtlichen Bauleitung des AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Folgende Untergründe zur Verlegung sind vorhanden: Stahlbetontreppen (Fertigteile) Stahlbetondecken Schwimmender Zementestrich Maße, Mengenangaben und Ausführungszeichnungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Maße für die Ausführung seiner Leistungen von +- 0,00 m (OKFFB) her vom vorhandenen Meterstrich einzumessen. Sollte kein Meterstrich vorhanden sein, so hat der AN die örtliche Bauleitung vor Beginn seiner Arbeiten darauf hinzuweisen. Alle anfallenden Kosten der eigenverantwortlichen Einmessung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Einmessung aller Bauteile hat mit Präzisionsinstrumenten (Lasergerät, Nivelliergerät o.ä.) zu erfolgen. Grundlage der Ausschreibung und Mengenermittlung sind die Ausführungspläne, die dem AN als Anlage zur der Ausschreibung zur Verfügung gestellt werden. Mengen und Maßangaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses und der Ausführungsplanung sind vor Ausführung vor Ort eigenverantwortlich durch den AN zu prüfen. Die Mengenangaben sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen. Verschnitte sind vom AN in die Einheitspreise der Positionen einzukalkulieren. Ausführung Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und Regelungen. Die zu belegenden Flächen im Treppenhaus und den angrenzenden Fluren des Mehrfamilienhauses sind mit Natursteinfliesen, Format 60 x 30 cm, aus Dolomit Anröchter Grün Naturstein im wilden Verband mit einer Rutschhemmung von mind. R10 zu belegen. Umlaufend ist ein Sockel gleichen Materials in einer Höhe von 7 cm zu verlegen. Die Treppenläufe erhalten Tritt- und Setzstufen gleichen Materials, wobei diese nicht unterteilt werden und einteilig zu liefern und einzubauen sind. Die Trittstufen sind mit sandgestrahlter Rutschkante in einer Breite von ca. 5 cm auszuführen. Und auch bei den Treppenläufen ist ein Sockel in einer Höhe von 7 cm zu verlegen. Der AN hat als Vorbereitung seiner Arbeiten alle Randstreifen des Estrichlegers auf das Maß gemäß Planung zurück zu schneiden. Diese Leistung ist in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren. Trenn- und Anschlussfugen Anschlussfugen zwischen Wandplattierungen und Einbauteilen (z.B. Rohrdurchführungen, Metalleinbauten, Revisionsöffnungen, etc.), sowie Anschlüsse zwischen Wand- und Bodenflächen und Eckbereiche sind von Mörtelfrei zu halten und im Farbton nach Wahl des AG dauerelastisch zu versiegeln. Bemusterung Alle Natursteinfliesen, Treppenstufen, Setzstufen, Fugenfüller, Versiegelungen, Innenfensterbänke und sonstige Bauteile, sind durch den AN vor der Ausführung und Produktbestellung in verschiedenen Farben zu bemustern und durch den AG schriftlich freigeben zu lassen. Der Aufwand der Bemusterung wird nicht gesondert vergütet und ist in die betreffenden Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH: Mehrfamiliehaus: Grundriss Erdgechoss: SAR_MH_AC2_5_GR_00_0001_O_FRG Grundriss 1. Obergeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_01_0002_M_FRG Grundriss 2. Obergeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_02_0003_N_FRG Grundriss Staffelgeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_03_0004_P_FRG Schnitt C-C: SAR_MH_AC2_5_AS_CC_0007_H_FRG Schnitt E-E: SAR_MH_AC2_5_AS_EE_0010_Q_FRG Detail 90, Verlegeplan TRH: SAR_MH_AC2_5_DE_TR_0090_B_ZFR Detail 91, Schnitte TRH: SAR_MH_AC2_5_DE_TR_0091_B_ZFR Detail 92, Hauseingangstür: SAR_MH_AC2_5_DE_TÜ_0092_C_ZFR Reihenhäuser: Grundriss Staffelgeschoss: SAR_RH_AC2_5_GR_02_0003_O_FRG Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Untergrundvorbereitung
01
Untergrundvorbereitung
01.__.0010 Reinigung und Vorbereitung Untergrund Estrich- und Betonoberflächen sowie Bodenfläche Aufzug von groben Verschmutzungen wie Gips, Beton- und Mörtelresten, säubern und kleine Unebenheiten beseitigen. Dabei angefallenes loses Material aus dem Bau entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Der Untergrund ist für die Verlegung von Natursteinplatten im Mörtelbett inkl. ggf. notwendiger Grundierung vorzubereiten.
01.__.0010
Reinigung und Vorbereitung Untergrund
130,00
m2
01.__.0020 Haftzugfestigkeitsprüfung Estrich Haftzugfestigkeitsprüfungen sind durch den AN auf Estrichflächen durchführen. Der AN hat die normgerechte Belagsreife des Untergrunds dem AG nachzuweisen. Entsprechende Protokolle der Haftzugprüfung sind dem AG zu übergeben. Die notwendigen Haftzugprüfungen sind mit dem AG bzw. mit der örtlichen Bauleitung vor Ausführung abzustimmen.
01.__.0020
Haftzugfestigkeitsprüfung Estrich
3,00
Stk
01.__.0030 Estrich aufarbeiten Den vorhandenen Estrich entsprechend DIN18356 aufbereiten, so dass Belag aus Naturstein verlegt werden kann. Die Erforderlichkeit der Aufbereitung des Estrich hat der AN mit dem AG bzw. der örtlichen Bauleitung abzustimmen und hat die Zustandsergebnisse des betroffenen Estrichs zu protokollieren und dem AG zu übergeben. Abschleifen der aufzubereitenden Estrichflächen zur Erreichung der normgerechten Verlegung, anfallendes Material ist vom AN ordnungsgemäß zu entsorgen.
01.__.0030
Estrich aufarbeiten
E
1,00
m2
01.__.0040 Ausgleichspachtelung Untergrund, bis 5 mm Größere Unebenheiten des Untergrunds für die Verlegung durch eine Ausgleichsschicht oder selbstnivillierende Ausgleichmasse egalisieren. Höhe Ausgleichsschicht: bis 5 mm
01.__.0040
Ausgleichspachtelung Untergrund, bis 5 mm
E
1,00
m2
01.__.0050 Ausgleichspachtelung Untergrund, bis 10 mm Ausgleichsschicht wie vor, jedoch: Höhe Ausgleichsschicht: bis 10 mm
01.__.0050
Ausgleichspachtelung Untergrund, bis 10 mm
E
1,00
m2
02 Natursteinarbeiten Treppenhaus MFH
02
Natursteinarbeiten Treppenhaus MFH
02.01 Natursteinbelag Treppenläufe
02.01
Natursteinbelag Treppenläufe
02.02 Natursteinbelag Bodenflächen
02.02
Natursteinbelag Bodenflächen
02.03 Innenfensterbänke TRH
02.03
Innenfensterbänke TRH
03 Innenfensterbänke
03
Innenfensterbänke
03.01 Mehrfamilienhaus
03.01
Mehrfamilienhaus
03.02 Reihenhäuser
03.02
Reihenhäuser
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
04.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters z.N. Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
04.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
E
1,00
h
04.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers z.N. Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
04.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
E
1,00
h