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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
13 Pfostenriegelkonstruktion, Fenster und Außentüren
13
Pfostenriegelkonstruktion, Fenster und Außentüren
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Fenster, Außentüren
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten,
ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten, ATV DIN 18361
Verglasungsarbeiten und ATV DIN 18357 Beschlagarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
bvj: Bundesverband der Jungglaser und Fensterbauer e.
V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FTA: Fachverband Türautomation e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte
Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
GSB International e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Informationsverein Holz e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren
e. V.,
ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.,
VDE Verlag GmbH,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VdS Schadenverhütung GmbH,
VFF: Verband Fenster + Fassade,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet,
soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich
abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche
Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen.
Vor Fertigungsbeginn und Tür- und/oder
Fensterlistenerstellung ist vom AN unaufgefordert und
eigenverantwortlich ein örtliches Aufmaß aller
Öffnungen auf der Baustelle auszuführen. Beim Aufmaß
ist zu
beachten, dass die Größe der Öffnung zwischen
Hinterwand und Wandbekleidung/Wandbelag wesentlich
differieren kann. Das ist insbesondere bei
Wärmedämmverbundsystemen, Vormauerschalen und Wangen
von
Dachgauben gegeben, hier können Rahmenverbreiterungen
erforderlich werden.
Soweit eine sichtbar gerasterte oder durch Fugen
unterteilte Fassade zur Ausführung gelangt, müssen
Aufmaß
und Montage von Türen und Fenstern streng nach dem vom
Fassadenbauer vorgegebenen Raster erfolgen, da
in der Rasterteilung der Fassade keine wesentlichen
späteren Korrekturen mehr zur Anpassung der
Fassadenbekleidung an nicht maßgerecht eingesetzte
Tür- und Fensterelemente möglich sind. Insoweit trägt
der AN die Verantwortung für den maßlich korrekten
Einbau und die richtige Elementgröße seiner Bauelemente
in Abstimmung auf das Fassadenraster.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind
u. a.:
statische Bemessung der Scheibenstärken (angegebene
Glasstärken sind nur als Gestaltungsvorschlag zu
verstehen),
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-,
wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
Bemessung der Konstruktionen auf Eigen- und
Verkehrslasten einschließlich der Unterkonstruktionen
und
der Verankerung,
Tür- und/oder Fensterliste mit allen
planungsrelevanten Kriterien und Angaben,
erforderlichenfalls Bohrungen zur Verlegungen von
bauseitigen ELT-Anschlüssen für außenseitigen
Sonnenschutz unter Berücksichtigung des Wärmeschutzes
und der Winddichtigkeit,
Erstellung von Ansichts- und Schnittzeichnungen im
Maßstab 1 : 1 bis 1 : 20 von allen Elementen mit
Vermaßung und Angabe der Aufschlagrichtung,
prüffähige statische Berechnungen für alle
Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen
Einreichen
vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur.
Der AN klärt mit Erstellung der Türliste rechtzeitig
vor Bestellung der Türen die erforderliche Einbauhöhe
der
Türdrücker und weist den AG auf die Vorgabehöhe 850 mm
aus DIN 18040 hin.
Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste
alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die
sich aus
der Kombination seiner Türkonstruktionen und der
vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Er gleicht
unaufgefordert und zum Zeitpunkt der Erstellung der
Türliste die von ihm ermittelten lichten
Durchgangsbreiten
mit den vom AG anzugebenden mindesterforderlichen
Durchgangsbreiten ab und meldet erforderlichenfalls
beim AG Bedenken an, wenn geforderte lichte
Durchgangsbreiten nicht eingehalten werden können.
Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen ist so
aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des
Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem AN steht
es frei, stattdessen auf seine Kosten die Öffnungen
vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss
das Provisorium lichtdurchlässig sein. Entsprechend ist
zu verfahren, wenn alte Fenster aufzuarbeiten sind.
Der AN hat die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in
der
Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die
Werkstatt, ist der Transport mit den Preisen
abgegolten.
Sind Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in der
Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als
Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage.
Sofern Türantriebe vorgesehen sind, führt der AN im
Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eine
Gefährdungsanalyse nach DIN EN 12978 durch. Soweit
sich aus dieser Analyse ergibt, dass weitere
Schutzvorrichtungen (Sensorleisten, Bewegungsmelder,
Einklemmschutz) erforderlich werden, teilt der AN dies
dem AG rechtzeitig vor Beginn der Ausführung mit.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
3.1.1 Allgemeines
Gleichwertige Konstruktionen müssen sich auf folgende
Merkmale beziehen:
Konstruktionstiefe,
Ansichtsbreiten und Wandstärken der Profile,
Ausbildung der Wärmedämmung bei Isolierprofilen,
Anordnung und Funktion der Beschläge und Dichtungen,
Art der Eckverbindungen und Einbau von Sprossen,
Kämpfern und Glasleisten.
Wärmegedämmte Aluminiumkonstruktionen, die vom
Verarbeiter im Eigenverbund zusammengefügt werden,
sind nicht zulässig.
Absturzsichernde Geländer oder Verglasungen dürfen
nicht an oder durch Fensterprofile hindurch befestigt
werden. Sie sind stets an der Außenwand zu befestigen
und thermisch entkoppelt von den Fensterelementen
auszuführen.
Größere senkrechte und alle waagerecht liegenden
Blechflächen sind rückseitig mit einem spritzbaren
Antidröhnbelag, mindestens 3 mm dick, zu versehen.
Die Verankerungs-/Unterkonstruktionen sind
grundsätzlich verdeckt auszuführen.
Bei Ausführung von Spritzdichtungs- und
Versiegelungsarbeiten sind die angrenzenden Flächen
mit geeignetem
Klebeband vor Verschmutzung zu schützen. Die
Fugenverschlüsse sind bündig angeordnet, absolut eben
und
fluchtgerecht auszubilden, elastische Fugen sind mit
Dichtschnur zu hinterfüllen.
Vor dem Einbau von Außentüren ist vom AN mit dem AG
abzustimmen, ob die Türen im Endzustand zu
montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der
Blätter bzw. das Anbringen provisorischer
Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der
Türen erforderlich ist. Der Aufwand für die
Einlagerung der Türflügel und entsprechende
Provisorien ist vom AN für alle Außentüren mit in
seiner Leistung
zu berücksichtigen.
Die Erstreinigung von Fenstern und Türen, besonders
das Entfernen von Kleber- und Versiegelungsrückständen
innen und außen, wie auch die Rahmen- und
Glasreinigung vor Objektübergabe gehören zum
Leistungsumfang
des AN. Ebenso sind die Fälze von allen
Verunreinigungen (besonders Bohrrückständen) zu
säubern.
Vom AG sind keine gesonderten Leistungsbeschreibungen
oder Vergaben für die Gewerke
"Verglasungsarbeiten" und "Beschlagarbeiten"
vorgesehen. Daher sind alle Leistungen zum Ersteinbau
von
Fenstern und Türen vom AN grundsätzlich einschließlich
kompletter Beschläge und Verglasungen auszuführen.
3.2 Anforderungen an die Konstruktion
3.2.1 Windwiderstandsfähigkeit
Soweit nicht vom AG angegeben, ist die
Windwiderstandsfähigkeit gemäß EN 12211 und EN 12210
sowie unter
Beachtung der DIN 18055 "Kriterien für die Anwendung
von Fenstern und Außentüren nach DIN EN 14351-1
und die DIN EN 1991-1-4 Eurocode 1" vom AN zu
berücksichtigen.
3.2.2 Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit
Soweit nicht angegeben, ist die Schlagregendichtheit
gemäß DIN EN 1027 und DIN EN 12208, die
Fugendurchlässigkeit gemäß DIN EN 1026 und DIN EN
12207 vom AN zu berücksichtigen.
3.2.3 Wärmeschutz
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht abweichend
festgelegt, gelten die aktuelle
Energieeinsparverordnung, die DIN 4108 und die
Richtlinien der Bauregelliste A. Für einen
wärmetechnisch
verbesserten Randverbund ist gemäß DIN 4108-4 ein
Korrekturwert von -0,1 W/m2K anzunehmen, sofern
dieser Wert nicht bereits bei der Berechnung oder
Prüfung des Fensters berücksichtigt wurde. Alle
Isolierverglasungen erhalten, unabhängig vom
objektbezogenen Wärmeschutznachweis, verbesserte
Glasrandverbünde zur Kondensatvermeidung im
Scheibenrandbereich als Mindeststandard.
3.2.4 Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit
Wird der Baukörperanschluss abweichend von DIN 4108,
Beiblatt 2 ausgeführt, muss für den raumseitigen
Bereich der Baukörperanschlussausbildung der Fenster
die Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit gemäß DIN
4108-2 durch Angabe des in diesem Bereich erreichten
Temperaturfaktors fRsi nachgewiesen werden. Der
Temperaturfaktor fRsi soll mindestens = 0,70 betragen.
Die Anforderungen der RAL-Einbaurichtlinie (innen
dampfdicht, im Übergang wärmegedämmt und außen
winddicht und diffusionsoffen) sind für die
Baukörperanschlüsse zu beachten.
Der AN fordert bei Wohnungsbauten unaufgefordert beim
AG das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 an zwecks
Umsetzung der Vorgaben zur Mindestbelüftung.
3.2.5 Sommerlicher Wärmeschutz (Sonnenschutz)
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht
festgelegt, gelten die aktuelle
Energieeinsparverordnung und die
DIN 4108-2. Maßgeblich ist das Produkt aus dem
g-total-Wert und dem Fensterflächenanteil Aw bezogen
auf
die Nettogrundfläche des Raumes oder des Raumbereichs
Ag in m2. Der g-total-Wert ist nach DIN 4108-2 bzw.
den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik aus dem
g-Wert der Verglasung und dem Abminderungsfaktor
Fc von Sonnenschutzeinrichtungen zu ermitteln. Soweit
erforderlich ist der geforderte g-total-Wert aus der
Ausschreibung beigefügten Unterlagen und Gutachten zu
entnehmen.
3.2.6 Schallschutz
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht an anderer
Stelle konkret festgelegt, gilt grundsätzlich
Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719 bzw. erhöhter
Schallschutz nach DIN 4109 als
Mindestschallschutzqualität
für Außentüren und Fenster.
Stöße von mehrteiligen Fenstern, Fensterbändern oder
Fensterelementen, an die eine Raumtrennwand
anschließt, sind schalltechnisch zu trennen (zu
entkoppeln).
Der AN weist unaufgefordert die Einhaltung der
geforderten Schallschutzwerte für die Fenstersysteme,
wie auch
für die Verglasungen nach. Die Vorhaltemaße von i. d.
R. mind. 2 dB (bei zu öffnenden Elementen), bzw. mind.
1 dB (bei festverglasten Elementen) als Differenz
zwischen Prüfstandswerten und zu erwartenden
Baustellenwerten sind bei den Nachweisen für
Rahmensysteme, Verglasungen/Ausfachungen wie auch die
Gesamtsysteme in den Nachweisen zu beachten und
auszuweisen.
3.2.7 Mechanische Festigkeit
Soweit nicht abweichend angegeben, sind die
Dauerfunktion gemäß DIN EN 12400 und die
Widerstandsfähigkeit gegen Vertikallasten und
statische Verwindung gemäß DIN EN 13115 entsprechend
der
jeweils notwendigen Klasse vom AN zu berücksichtigen.
3.2.8 Einbruchhemmung
Werden in dieser Ausschreibung Anforderungen an die
Einbruchhemmung von Bauteilen gestellt, müssen
geprüfte Bauteile eingesetzt werden. Die Einstufung
der bei den angebotenen Bauteilen zur Anwendung
kommenden Gläser ist vor Ausführung durch ein gültiges
Prüfzeugnis nach DIN EN 356 nachzuweisen.
Ist eine Einbruchhemmung nach
Einbruch-Widerstandsklassen gefordert, so bezieht
diese sich auf die
Bandgegenseiten des Elements, soweit nicht an anderer
Stelle abweichend beschrieben.
Mindestanforderung an die Einbruchhemmung von
nachfolgend als "einbruchhemmend" bezeichneten Fenstern
und Türen ist RC2 nach DIN EN 1627.
3.3 Nachweise
Vom Bieter sind folgende Nachweise für die zur
Ausführung kommenden Konstruktionen mit dem Angebot
vorzulegen:
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 3 Nr. 2 der
Musterbauordnung (MBO) bzw. der zuständigen
Landesbauordnung (LBO),
Systemprüfung mit Klassifizierung nach EN 12207
(Luftdurchlässigkeit), EN 12208 (Schlagregendichtheit),
EN 12210 (Windwiderstand), EN 13115 (Bedienkräfte,
mechanische Festigkeit) und EN 12400
(Dauerfunktion),
Nachweis, dass die in den der Ausschreibung
beigefügten Unterlagen und Gutachten geforderten
schall-,
brand-, feuchte- und wärmetechnischen Werte bzw.
Anforderungen sowie statische Anforderungen erfüllt
werden,
Nachweis der feuchtetechnischen Anforderungen im
Baukörperanschlussbereich durch eine
Temperaturfeldberechnung mit grafischem Verlauf,
soweit der Baukörperanschluss von den Vorgaben der
DIN 4108 Beiblatt 2 und den der Ausschreibung
beigefügten Unterlagen und Gutachten abweicht,
Nachweise über Eignung von Profilen und Lacken sowie
der thermischen Längenänderung und deren
Aufnahme in den Anschlussfugen bei dunklen Oberflächen
der Elemente.
3.4 Werkstoffe
3.4.1 Holz
Wird bei Holz-Metall-Fenstern das Holz der direkten
Bewitterung ausgesetzt, ist die Eignung der verwendeten
Hölzer nachzuweisen; dabei sind auch kurzzeitige
Feuchtebelastungen zu beachten.
Zur Anwendung kommende lamellierte und keilgezinkte
Profile sind durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Die gleichbleibende Herstellungsqualität von
Keilzinkenverbindungen ist durch eine kontinuierliche
Eigen- und
Fremdüberwachung sicherzustellen.
3.4.2 Stahl/Edelstahl
Stahlprofile müssen, sofern nicht abweichend
beschrieben, aus allgemeinen Baustählen nach EN 10025
mit der
Werkstoffbezeichnung S235 nach EN 10027-1 bestehen.
Edelstahlprofile müssen, sofern nicht abweichend
beschrieben, den Eigenschaften der Werkstoff-Nr. 1.4401
entsprechen. Die Profile und deren Schweißverbindungen
müssen gegenüber den auftretenden Einwirkungen
ausreichend stabil sein.
Unzulässige Verformungen und Zwängungsspannungen sowie
Lasten aus der umgegebenden Konstruktion
sind auszuschließen.
Alle Stahlteile, die nach ihrem Einbau nicht mehr
zugänglich sind, müssen feuerverzinkt werden. Alle
anderen
Stahlteile müssen mindestens einen einfachen
Korrosionsschutz erhalten. Er muss mit Zinkauflagen
gemäß EN
ISO 14713 ausgeführt werden.
Verbindungs- und Befestigungsmittel sowie
Verankerungselemente und -mittel, die nicht aus
Aluminium
bestehen, mittel- oder unmittelbar der
Atmosphäre/Korrosionsangriff ausgesetzt sind und für
Wartungen nicht
zugänglich sind, sind grundsätzlich in rostfreiem
Edelstahl auszuführen.
3.4.3 Aluminium
Für die Anforderungen an Aluminium gelten EN 573-1 bis
3 sowie die DIN EN 755-1 für stranggepresste Profile.
Für Bleche gelten DIN 485-1+2. Bleche sind in der
Legierung AlMg 3 anzubieten.
3.4.4 Kunststoffe
Die Herstellung der Kunststoffprofile muss durch eine
anerkannte Prüfstelle fremdüberwacht werden. Der
äußere sichtbare Profilmantel muss eine durchgehend
gleichmäßige Farbe und Oberfläche aufweisen. Die
Profile müssen frei von Fremdkörpern, Lunkern, Rissen,
Blasen und anderen Fehlstellen sein.
Profile müssen in ihren Güteanforderungen den Werten
der RAL-GZ 695 entsprechen. Profile müssen eine
Kennzeichnung aufweisen. Das RAL-Gütezeichen gilt als
Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen.
3.4.5 Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
Bei Verbindungen unterschiedlicher Metalle ist die
elektrolytische Spannungsreihe zu beachten. Metalle mit
unterschiedlichem Spannungspotenzial sind durch
geeignete Isolierzwischenlagen so zu trennen, dass
keine
Kontaktkorrosion entstehen kann.
3.4.6 Dichtstoffe
Erhärtende Dichtstoffe (Kittfasen) sind vorab so zu
beschichten, dass eine vorzeitige Versprödung
ausgeschlossen ist. Die Hinweise des
Dichtstoffherstellers sind zu beachten und ggf. an den
AG
weiterzureichen.
3.4.7 Dichtungsprofile
Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher
enthalten. Sie müssen ihre Eigenschaften im
vorgesehenen Temperaturbereich beibehalten und im
Außenbereich witterungsbeständig sein.
Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den
Malerarbeiten einzubauen. Alle Dichtungen sind in
Ecken auf
Gehrung zu schneiden und zu verschweißen, das einfache
Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht
zulässig.
3.5 Profilausbildung
3.5.1 Profilausbildung Holz
Kapillarfugen im Bereich der Bewitterung zwischen
Profilen und/oder Bauteilen (z. B. Profilkopplungen)
müssen
über ein zusätzliches Dichtsystem abgedichtet werden.
3.5.2 Profilausbildung Holz-Metall-Fenster
Falls nicht anders beschrieben, sind Profile mit
versetzten Ansichtsflächen zwischen Flügel und Rahmen
anstelle flächenbündiger Profile anzubieten.
3.5.3 Profilausbildung Kunststoff
Soweit nicht an anderer Stelle abweichend angegeben,
sind Mitteldichtungssysteme (MD) anstelle von
Anschlagdichtungssystemen (AD) vorzuziehen,
flächenbündige Rahmenprofile sollen nur auf
ausdrückliche
Anforderung verwendet werden, das Regelprofil ist ein
Versatzprofil mit gerundeten Glaskanten.
Kunststoffprofile sollen mindestens 6 Hohlkammern
aufweisen.
Alle Rahmenverbindungen sind verschweißt mit vertieft
verschliffener Schweißnaht anzubieten.
3.6 Rahmenverbindungen
3.6.1 Rahmenverbindungen Kunststoffprofile
Die angebotenen Rahmen-, Pfosten- und
Kämpferverbindungen sowie die Qualitätssicherung der
Eckverbinder
sind vom AN anzugeben.
3.6.2 Rahmenverbindungen Metallprofile
Stöße zwischen Metallteilen sind grundsätzlich so
auszuführen, dass sie eine für den Verwendungszweck
genügende Steifigkeit sowie eine ausreichende
Dichtheit gegen Wind und Regen aufweisen. Die
Herstellung
von Eck-, Stoß- und Winkelverbindungen durch Schweißen
oder mechanische Verbindungen hat nach den
anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Eckstöße
sind so zu runden, dass bei der Farbbeschichtung eine
ausreichende Haftung ermöglicht wird. Schnittkanten
sind zur Vermeidung von Verletzungen zu entgraten.
Geschweißte Verbindungen sind nach ATV DIN 18360
auszuführen.
3.6.3 Falzausbildung/-dichtungen
Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwasser
eindringen kann oder in denen sich Tauwasser bildet,
sind
möglichst verdeckt auszuführen und nach außen zu
entwässern bzw. zu entlüften. Dichtungen sind in den
Rahmenecken als auf Gehrung geschnittene und
verschweißte Dichtungen auszuführen, das
Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht zulässig.
3.7 Oberflächen
3.7.1 Oberfläche Stahl
Soweit keine Angaben zur Klassifizierung bzw.
Applikation der Beschichtungen in der Ausschreibung
vorgegeben sind, sind diese durch den AN entsprechend
der Anforderung und Beanspruchung zu wählen.
Die Applikation der Beschichtung kann als
Nasslackierung und/oder Pulverbeschichtung in RAL-
oder sonstigen
Farbtönen erfolgen.
3.7.2 Oberfläche Holz
3.7.2.1 Chemischer Holzschutz
Nach DIN EN 460 ist bei den Resistenzklassen 1, 2 und
3 gemäß DIN EN 350 kein vorbeugender chemischer
Holzschutz erforderlich. Für die Klassen 4 und 5 ist
die Notwendigkeit eines chemischen Holzschutzes
gefordert.
Auf einen vorbeugenden chemischen Holzschutz kann
durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen AG
und AN gemäß DIN 68800-3 Abschnitt 11.1 verzichtet
werden.
Das für den vorbeugenden chemischen Holzschutz
eingesetzte Mittel muss ein geeignetes, auf den
Verbindungszweck bezogenes gültiges Prüfzeugnis
besitzen, entweder das RAL-Gütezeichen Holzschutz oder
eine DIBt-Zulassung.
3.7.2.2 Oberflächenbeschichtung von maßhaltigen
Bauteilen aus Holz
Die Oberflächenbehandlung der Bauteile richtet sich
nach der verwendeten Holzart, dem gewählten
Beschichtungssystem und der zu erwartenden
Beanspruchung der Oberfläche.
Sind keine Trockenschichtdicken vorgegeben sind nach
dem deutschen Regelwerk folgende
Mindest-Trockenschichtdicken erforderlich:
= 30 µm auf nicht zugänglichen Flächen (Glasfalz) und
an grundierten Fenstern bzw. für alle Flächen unter
Metallprofilen und Blechen, die konstruktionsbedingt
nicht als wasserführende Ebene ausgeführt
sind,
= 50 µm im Baukörperanschlussbereich,
= 80 µm bei lasierender Beschichtung,
= 100 µm bei deckender Beschichtung.
Auf allen anderen Flächen ist die volle Schichtdicke
der Endbehandlung erforderlich. Die Eignung anderer
Beschichtungssysteme und Schichtdicken, die auf die
verringerte Klimabeanspruchung von
Holz-Metall-Fenstern abgestimmt sind, ist nachzuweisen.
Die Schichtdicke ist auf Anforderung nachzuweisen.
Die Art der Beanspruchung, ob indirekte, normale
direkte, extreme direkte Bewitterung, ist, soweit
nicht anders
beschrieben, durch den AN zu wählen. Dunkle
Farboberflächen im Außenbereich sind stets auf die
höchste
Anforderung hin auszulegen.
3.8 Glas/Verglasung
3.8.1 Glasleisten
Bei versenkter Verstiftung hölzerner Glasleisten sind
die Löcher mit einem geeigneten Material zu
verschließen.
Bei Befestigung der Glashalteleisten von Kunststoff-
und Alurahmensystemen ist bei vorgefertigten
Dichtprofilen
ein gleichmäßiger Anpressdruck über die gesamte Länge
sicherzustellen. Glashalteleisten sind in den Ecken
dicht zu stoßen und müssen austauschbar sein.
Außenliegende, der Witterung ausgesetzte
Glashalteleisten sind dem AG rechtzeitig vor
Ausführung anzugeben;
die Zustimmung des AG zur Lage der Glashalteleisten
ist vom AN einzuholen.
3.8.2 Sonnenschutzglas
Sonnenschutzglas ist als "Weißglas" mit - gemessen an
den Sonnenschutzeigenschaften größtmöglichem
technischen Lichtwert einzusetzen.
3.8.3 Einscheibensicherheitsglas
Einscheibensicherheitsglas (ESG) ist, auch wenn in den
Leistungspositionen nicht ausdrückklich so bezeichnet,
stets mit Hitzetest (ESG-H) auszuführen.
3.8.4 absturzsichernde und splitterschützende
Verglasung
Eine einbauort- und nutzungsspezifische
Gefährdungsanalyse dazu, ob splitter- oder
absturzsichernde
Verglasungen erforderlich sind, obliegt dem AN als
Teil seiner Werkstatt- und Montageplanung. Sind die
entsprechenden Leistungen nicht Gegenstand der
Beauftragung des AN, bietet dieser dem AG die
entsprechenden Mehraufwendungen unaufgefordert an.
Soweit Verglasungen absturzsichernde Funktionen
zukommen, sind die Verglasungen vom AN im Rahmen
seiner Werkstatt- und Montageplanung ebenso wie die
Befestigungs- und Lasteinleitpunkte der Verglasungen in
die Bauelemente und/oder -konstruktion vom AN
entsprechend prüffähig statisch zu bemessen.
3.8.5 Floatglas und Weißglas
Ist nachstehend Weißglas beschrieben, so verstehen
sich hierunter Gläser mit einem geringeren
Eisenoxidanteil
als 200 ppm, Gläser mit höherem Eisenoxidanteil
erfüllen nicht die Anforderungen an Weißglas. Alle
übrigen
zum Einsatz gelangenden Gläser (Floatglas und Produkte
hieraus) dürfen keinen höheren Eisenoxidanteil als
500 ppm aufweisen; Verglasungen mit höherem
Eisenoxidanteil sind unzulässig. Der AN belegt die
Einhaltung
dieser Anforderungen durch Glaschargenuntersucherungen
im Rahmen der Eigenkontrolle IPC.
3.9 Einbau
3.9.1 Allgemeines
Bei der Planung von Anschlussausbildungen sind
regionale Klimadaten zu berücksichtigen. Die
Einbauebene
der Fenster, Fenstertüren und Fensterelemente ist so
zu wählen, bzw. so zu verändern, dass die mit der DIN
4108-2 vorgegebenen schimmelpilzkritische
13-°C-Isotherme innerhalb der Konstruktion verläuft.
Zeitweise
ausfallendes Tauwasser darf nicht in die Konstruktion
eindringen und zu einer unzulässigen, dauerhaften
Erhöhung der Materialfeuchte bzw. zu Schäden im
Bereich der Anbindung an den Baukörper führen.
Nach dem Einbau der Fenster und äußeren Sohlbänke,
Abdeckungen, Putzgesimse und nach Abschluss der
Einputzarbeiten sind - soweit nach der Konstruktion
erforderlich - die Anschlussfugen ringsum mit einem
elastischen Dichtstoff abzudichten.
3.9.2 Befestigung
Die Verankerung der Fassade erfolgt im Rohbau mittels
zugelassener Verankerungsmittel. Es dürfen nur
Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel aus
nichtrostendem Material verwendet werden. Anker
sind aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088-1 -
Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - herzustellen.
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und
Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass
Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. Die
Verankerung am Bau muss die temperaturbedingte
Verformung spannungsfrei aufnehmen können.
Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den
Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen
keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker
zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in
Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind
mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des
Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers
zu korrigieren.
Anschweißplatten sind rechtzeitig vom AN zum
bauseitigen Einbau in Stahlbetonbauteile zu liefern.
Die Befestigung muss mechanisch erfolgen; Schäume,
Kleber o. Ä. sind nicht zu verwenden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken
sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
3.10 Anschlussfugen zum Baukörper
Es sind ausschließlich nur RAL-gütegesicherte
Abdichtungs- und Fugenbaustoffe vorzusehen.
Der AN wird die Anschlüsse seiner Bauelemente an
Mauerwerkslaibungen auschließlich an glatten,
vollflächigen
Laibungen vornehmen. Findet der AN auf der Baustelle
unebene, profilierte oder offene Grifftaschen oder
Hohlkammern aufweisende Laibungen vor, weist der AN
den AG hierauf rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der
Fenstermontage hin und meldet Bedenken gegen die
Ausführung an.
Sofern keine Angaben zum Material der Dämmstoffe
angegeben sind, sind diese unter Beachtung der
Beanspruchung und Anforderungen vom AN zu wählen.
4 Türen
Bekleidungen und Verleistungen sind in ihren Ecken mit
Gehrungsschnitt zu stoßen. Sie müssen aus dem
gleichen Material wie die Einbauelemente bestehen und
die gleiche Oberflächenbehandlung aufweisen.
Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen
Differenzen in Wanddicken von -5 bis +10 mm
ausgleichen können.
Bei einer Demontage mit nachfolgender Erneuerung der
Türen sind die Dübel in der Laibung zu belassen und
bündig abzuschneiden. Ebenso sollen die Hülsen von
Blendrahmenschrauben in der Wand verbleiben.
Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den
Malerarbeiten einzubauen. Alle Dichtungen sind in
Ecken auf
Gehrung zu schneiden und zu verschweißen, das einfache
Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht
zulässig.
4.1 Zargen
Die Zargen sind so auszubilden, dass sie nach ihrem
Einbau die Lehre für Innen- und Außenputz bzw. bei
mehrschichtigen Außenwänden für Innenputz und
Wetterschutzhaut (Verblender o. Ä.) bilden. Daher sind
alle
Zargen abschnittsweise in die Rohbaufassade
einzumessen.
Wegen der Lehrfunktion sind die Zargen flucht-, lot-
und maßgerecht einzubauen. Dabei sind die zulässigen
Toleranzen - speziell die Winkeltoleranzen in
horizontaler und vertikaler Richtung - auszugleichen.
Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die
Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen
unbefugtes Öffnen zu sichern. Ein Einschäumen von
Türen mit Rauch- oder Brandschutzanforderung ist nicht
zulässig.
Zargen von ungefälzten Türen sind so maßhaltig zu
setzen, dass die Fugenmaße zwischen Türblatt und
Türzarge maximal 2 mm differieren. Der hierfür
erforderliche erhöhte Aufwand ist vom AN zu
berücksichtigen.
Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen
Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können.
Der AN erkundet vor Erstellung seiner Türliste beim
AG, ob Zargen zum Einbau in Sichtmauerwerks- oder
Sichtbetonwände vorgesehen sind. Zargen für solche
Einbausituationen sind generell als zweiteilige Zargen
auszuführen.
Stahlblechzargen sind, soweit sie nicht in
Wohnungsbauten innerhalb von Wohnungen zum Einbau
vorgesehen
sind, stets in einer Blechstärke von mindestens 2 mm
auszuführen.
4.2 Unterer Abschluss
Der AN stellt durch Montage sicher, dass die Fuge
unterhalb von Rauchschutztüren nicht größer als 3 mm
bzw.
gemäß Einbauanleitung des Türenherstellers ist. Sollte
die bauliche Vorleistung hierfür nicht geeignet sein,
so
informiert der AN den AG rechtzeitig vor Ausführung
hierüber.
Brandschutztüren dürfen nur nach Prüfungszeugnis (in
der Regel nicht mehr als 2 cm) unterseitig gekürzt
werden. Unterschnitte zur Nachströmung unter
Brandschutztüren sind unzulässig.
Türen in Bereichen mit Warenverkehr dürfen nur maximal
4 mm Schwellenhöhe aufweisen. Hauseingangstüren
sind generell mit unterer Anschlagschiene
herzustellen, soweit kein Warentransport stattfindet.
Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig
vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsfolie mit
mindestens 15 cm seitlichem Überstand vorzurüsten. Die
Abdichtungsfolie ist vom AN am Untergrund vollflächig
zu verkleben. Der untere Anschluss von Außentüren ist
mit Aufständerung durch mindestens feuerverzinkte
Stahlteile und hochwärmegedämmt auszuführen.
Behindertengerechte, ebenengleiche Ausgänge an
Terrassen bedingen konstruktive bauseitige Maßnahmen
wie
etwa beheizte und an die Entwässerung angeschlossene
Rinnen vor solchen Türanschlüssen. Soweit der AN
die Gefahr von Wassereinbruch durch mangelnde
Aufkantungshöhen an Türen vermuten kann, teilt er dies
dem
AG rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen mit. Alle
unteren Rahmenprofile von Fest- und Flügelrahmen
müssen eine Höhe von mindestens 105 mm aufweisen.
Der AN prüft vor dem Einbau von Balkontüren und
bodentiefen Fenstern von Balkonen mit allseitig
umschlossener Brüstung, ob die Notüberläufe der
Balkone tiefer liegen als die Schwellenhöhe seiner
Türen und
Fenster. Ist dies nicht gegeben, meldet der AN
umgehend Bedenken gegen die Montagesituation beim AG
an.
4.3 Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse
Rauch- und Brandschutztüren sind generell als geprüfte
Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion
erforderlichen Beschlägen als einheitliches System
auszuführen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Als
Betriebszustand gilt "ständig geschlossen", falls nicht
beschrieben oder in den Planungsunterlagen ersichtlich.
Zu jeder Funktionstür sind rechtzeitig vor der Montage
vom Hersteller Einbau- und Wartungsanleitungen sowie
Einbaurichtlinien aus dem Zulassungsbescheid an den AG
zu übergeben. Erforderliche Abnahmen und
Inbetriebnahmen sind als Leistung des AN rechtzeitig
durchführen zu lassen und zu dokumentieren.
4.4 Schließung
Alle Rahmentüren sowie alle Mietbereichszugangstüren
von Gewerbeeinheiten sind generell so vorzurüsten,
dass ein nachträglicher Austausch der Schließbleche
gegen elektrische Türöffner ohne weitere Nachrüstungs-
und Umbaumaßnahmen unter Wahrung der Zulassung des
Elements stattfinden kann. Die entsprechenden
Kabel sind als Vorrüstung verdeckt einzulegen,
Schließbleche sind in entsprechender Dimensionierung
vorzusehen. Die Kabelführung ist für die spätere
Nachrüstung von im Türfalz liegenden ("verdeckten")
Kabelschaukeln vorzusehen. Soweit Türen
zulassungsbedingt nicht ohne verdeckte Kabelschaukeln
wie
vorbeschrieben vorzurüsten sind, sind die im Falz
liegenden Kabelschaukeln im Rahmen der Vorrüstung
bereits
einzubauen.
4.5 Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen
Soweit Türen in Flucht- und Rettungswegen an Ausgängen
usw. liegen, sind Panikbeschläge an allen Türen in
Flucht- und Rettungswegen mit Panikfunktion in
Fluchtrichtung erforderlich, die ein jederzeitiges
ungehindertes
Öffnen dieser Türen sicherstellen.
Soweit bei zweiflügeligen Türen die erforderliche
lichte Durchgangsbreite vom Gangflügel alleine nicht
erlangt
wird, sind Vollpanikbeschläge mit Schaltschloss in die
Standflügel zu integrieren, die Betätigungsseiten sind
hierbei fluchtrichtungsabhängig festzulegen und
erforderlichenfalls beidseitige Betätigungen auf
Standflügeln
vorzusehen.
Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind
ausschließlich mit nach DIN EN 179 geprüften
Türdrückern oder
in Gebäuden mit großen Menschenansammlungen mit nach
DIN EN 1125 geprüften Panikstangenbeschlägen
auszurüsten. Die in diesen Normen geforderten geringen
Betätigungskräfte werden vom Türhersteller in der
Kombinationsprüfung von Tür und Beschlag mit
Prüfnachweisen belegt.
Sofern Türen in Flucht- und Rettungswegen aus Gründen
des Diebstahlschutzes geschlossen gehalten werden
sollen, kann dies nur über Fluchttürterminals
gewährleistet werden, die den Türverschluss bei
Auslösung der
Brandmeldeanlage aufheben. Alternativ hierzu können
Fluchttürwächter eingesetzt werden, die akustischen
Alarm bei unberechtigter Türöffnung geben.
Der AN prüft bei der Erstellung seiner Werkstatt- und
Montageplanung die Einhaltung des Vorbeschriebenen
und macht den AG auf diesbezügliche Widersprüche in
seiner Planung oder den Vergabeunterlagen
aufmerksam.
4.6 Türschließer
Soweit nicht anders beschrieben, ist die Oberfläche
von Türschließern in Alusilber zu berücksichtigen.
Soweit
nicht abweichend beschrieben, werden Türschließer auf
der Innenseite von Fassaden bzw. raumseitig und nicht
flurseitig (nicht außenseitig, also in
Über-Kopf-Montage) montiert.
Obentürschließer sind standardmäßig mindestens als
Gleitschienentürschließer (GLS) anstelle von
Scherenschließern auszuführen. Bei Holzrahmentüren
sind vollintegrierte Türschließer als Mindeststandard
festgelegt.
Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom AN
unmittelbar vor der Abnahme einzustellen. Eine
Nachbegehung ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme zum
Nachstellen aller Türschließer gehört zum
Leistungsumfang des AN.
Türschließer sollen stets in einer Ausführung für
besonders geringe Bedienkräfte im freiem
Türöffnungswinkel
vorgesehen werden.
Soweit Türschließer an Türen ohne Brand- und
Rauchschutzfunktonen zum Einbau gelangen, erhalten sie
eine
Rastfeststellung. Türschließer an Brand- und
Rauchschutztüren dürfen hingegen keine
Rastfeststellung ohne
Einbau einer zusätzlichen Feststellanlage (FSA)
erhalten. Fordert der AG Rastfeststeller an Brand- und
Rauchschutztüren ohne FSA, meldet der AN hiergegen
Bedenken an.
Sämtliche Befestigungsmittel sind aus nichtrostendem
Material und ausreichend in den Türblättern bzw.
Türrahmen verankert. Gegebenenfalls sind entsprechende
Verstärkungen vorzusehen, die ein Ausreißen des
Schließmechanismus verhindern.
Bauaufsichtlich erforderliche Türschließer an Türen,
deren Betätigung für die Nutzer einen außergewöhnlich
hohen Kraftaufwand erfordert (Bettlägerige, Senioren,
kleinere Kinder), sollen Freilaufvorrichtungen
erhalten, die
auf eine Brandmeldeanlage aufzuschalten sind und die
sicherstellen, dass sich die Türschließer so lange im
Freilauf befinden, bis die Brandmeldeanlage Alarm
auslöst. Der AN weist den AG auf das Erfordernis
solcher
Freilauftürschließer im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung hin.
4.7 Feststellanlagen und Freilauftürschließer
Überall dort, wo mit betriebsbedingter Offenhaltung
von Türen und Toren in Flucht- und Rettungswegen zu
rechnen ist, muss eine Türfeststellanlage (FSA)
eingebaut werden. Bei allen flurquerenden Türen, die
keinen
Nutzungseinheitenabschluss darstellen, ist davon
auszugehen, dass diese mit einer FSA auszustatten
sind. Der
AN weist den AG auf das Erfordernis einer
Feststellanlage im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung
hin. Alle FSA erhalten einen separaten Wandtaster zur
Auslösung der FSA mit Beschriftung "Tür schließen".
Die Offenhaltung bei Drehflügeltüren erfolgt in der
Regel als teilintegrierte Anlage im Obentürschließer
mit im
Sturz integriertem Rauchmelder, soweit nicht
ausdrücklich mit Haftmagneten beschrieben.
Offenhaltungswinkel
mindestens 117 °.
Feststellanlagen sind standardmäßig als in
Gleitschienentürschließer integrierte Feststellanlagen
einschließlich
Rauchmeldezentrale auszuführen. Die Höhe des auf den
Rahmen aufbauenden Bauteils soll nicht mehr als 35
mm betragen.
Alle Rauchmeldezentralen weisen die Möglichkeit zum
Anschluss mindestens zwei externer Deckenrauchmelder
sowie einen potenzialfreien Kontakt zur Aufschaltung
eines (bauseitigen) Buskopplers der Brandmeldeanlage
zur zentralen Auslösung der Türschließfunktion auf.
In Bereichen mit hoher mechanischer Beanspruchung
(bspw. Schulen, Baumärkten, Produktionen) sind
ausschließlich Wandhaftmagnete vorzusehen. Der AN
weist den AG mit Erstellung der Türliste auf das
Erfordernis von Wandverstärkungen zur Aufnahme der
Haftmagnete hin. Beschriftete Auslösetaster für die
Haftmagnete sind beidseits der Türelemente anzuordnen.
Soweit nicht an anderer Stelle anderslautend
beschrieben, sollen folgende Schnittstellen bei der
Ausführung von
FSA gelten:
Lieferung + Einbau Türschließer AN,
Lieferung + Einbau Rauchmeldezentrale AN,
Lieferung + Einbau FSA AN,
Lieferung + Einbau Deckenmelder AN,
Zuführung 230 V bis zur Tür AG (Elektrogewerk),
Zuführung Buskabel bis zur FSA AG (Elektrogewerk),
Zuleitung unter Putz für Deckenmelder AG,
Zuleitung auf Putz für Deckenmelder AN,
Zuleitung unter Putz für Taster, Taster AG
(Elektrogewerk),
BMA-Buskoppler zur Aufschaltung AG,
Prüfbuch, Prüfbescheinigung, Inbetriebnahme AN.
4.8 Kraftbetätigte Türen
Angetriebene, d. h. kraftbetätigte Türen sind generell
an behindertengerechten Gebäudezugängen und allen
Türen, die regelmäßig von Personen mit Warenverkehr
begangen werden, vorzusehen.
Es sind ausschließlich flachbauende Antriebe, H = 70
mm, mit integrierter Sensorleiste vorzusehen, alle
Rahmenprofile sind hierauf abzustimmen. Alle
kraftbetätigten Türen erhalten zusätzlich zum
Sensorleistenantrieb beschriftete
Unterputz-Betätigungstaster.
Soweit nicht an anderer Stelle anderslautend
beschrieben, sollen folgende Schnittstellen bei der
Ausführung
kraftbetätigter Türen gelten:
Lieferung + Einbau Türantrieb AN
Lieferung + Einbau Türöffner 2-flg. Türen AN
Lieferung + Einbau Bedienterminal AN
Lieferung + Einbau Sensorleiste (n) AN
Zuführung 230 V bis zur Tür AG (Elektrogewerk)
Unter-Putz-Taster und Kabelzuführung AG (Elektrogewerk)
Prüfbuch, Prüfbescheinigung, Inbetriebnahme AN
4.9 Beschläge, allgemein
Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge
standardmäßig für alle Türen mit Rundrosetten für
Drücker
und Schloss anstelle von Lang- oder Kurzschildern zu
versehen.
Sämtliche Bänder sind in der gleichen Farbe wie
Türelemente zu verbauen. Außenliegende Bänder sind nach
Montageende mit Sicherung gegen Abschrauben und
Herausschlagen der Bandstifte zu versehen.
Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind
während der Bauzeit gegen Beschädigung und
Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder
Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder
restlos zu
entfernen.
Malerarbeiten dürfen durch die Beschlagarbeiten nicht
erschwert werden. Der AN soll - soweit technisch
möglich
- erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine
Beschläge anbauen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar
zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel,
Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und
- soweit zulässig - zu ölen.
Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass
die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder
Rosetten stehen.
Werden für Schalldämmzwecke Bodendichtungen an Türen
gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich
einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne
Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des
Fußbodenbelages ist zu erfragen. Beschläge für
Hauseingangstüren sind gegen Aushebeln gesichert zu
gestalten, Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern
sollen Panikschlösser erhalten.
Bei Balkontüren sind grundsätzlich ein Schnäpper mit
Zuziehgriff und eine Aluminium-Sattelschiene als
Trittschutz auszuführen.
Für Kippflügel müssen zusätzlich zum Oberlichtbeschlag
Fangscheren vorgesehen werden, welche die
Kippbewegung des Flügels nach dem Aushängen der
Öffnungsschere begrenzen (Fangstellung) und
Durchschlagen verhindern.
Stulpflügel sind mit verdeckt liegender
Handhebelbedienung auszustatten.
Kantenriegelverschlüsse sind nicht
zugelassen.
Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine
Aussperrsicherung vorzusehen.
Oliven und Rosetten sind standardmäßig mit
Edelstahloberfläche auszuführen. Farbbeschichtete
Oberflächen
sind unzulässig.
Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind
nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen.
Das gilt sinngemäß auch für aushängbare mechanische
Fernbedienungen.
Beschläge von Dreh-Kipp-Fenstern in Nutzungsbereichen
von Kindern oder verwirrten Personen sind vom AN
generell als Kipp-vor-Dreh-Beschläge mit
abschließbaren Oliven auszuführen. Für alle
abschließbaren Oliven
innerhalb einer Nutzungseinheit sind gleichschließende
Schlösser auszuführen.
Beschläge von Drehkippfenstern sind prinzipiell mit
Fehlbedienungssperre auszuführen.
Beschläge benachbart angeordneter Elemente (bspw.
Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf
gleicher Höhe über OKF eingebaut werden.
4.10 Beschläge von Außentüren
Alle Außentüren mit Ausnahme von Balkontüren sind mit
mindestens folgenden Beschlägen auszuführen:
Zugangs- oder Hauseingangstüren
Bänder: 3-tlg., mindestens 3 Bänder,
pulverbeschichtet im Profilfarbton, mit
Abschraubsicherung bei außenliegenden Bändern
Drücker: Drücker nach EN 179 in Edelstahl,
kugelgelagert, mit eigener Rückstellfeder
Stange: Edelstahlgriffstange außenseitig über ges.
Türhöhe, d = > 42 mm
Rosetten: außenseitig als Sicherheitsrosette mit
Anbohrschutz
Schloss: Panikschloss zur Öffnung von der Innenseite
als Fallenriegelschloss
Obentürschließer: OTS als Gleitschienenschließer,
silberfarbig, raumseitig, mit Anschlagbegrenzer und
Rastfeststellung
Schließblech: als E-Öffner
Verglasung: VSG aus 2-mal SPG beidseitig als
ISO-Scheiben, erforderliche Kennzeichnung nach
DGUV-Vorgabe durch Folierung
Notausgangstüren
Bänder: 3-tlg., mindestens 3 Bänder,
pulverbeschichtet im Profilfarbton, mit
Abschraubsicherung bei außenliegenden Bändern
Drücker: Drücker nach EN 179 in Edelstahl,
kugelgelagert, mit eigener Rückstellfeder,
außenseitig Knauf als Rohrrahmenbeschlag
Rosetten: außenseitig als Sicherheitsrosette mit
Anbohrschutz
Schloss: Panikschloss zur Öffnung von der Innenseite
als Fallenriegelschloss
Überwachung: Magnetkontakt für Verschlussüberwachung
Obentürschließer: OTS als Gleitschienenschließer,
silberfarbig, raumseitig, mit Anschlagbegrenzer ohne
Rastfeststellung
Schließblech: als Sicherheitsschließblech zur
Vorrüstung für Türöffner
Verglasung: VSG aus 2-mal SPG beidseitig als
ISO-Scheiben; erforderliche Kennzeichnung nach
DGUV-Vorgabe durch Folierung
4.11 Außenfensterbänke
Für Außenfensterbänke ist in den Fensterprofilen stets
ein Fensterbankfalz vorzusehen.
Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten
seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken
sowie
vordere Abkantungen mit Rückkantungen. Fensterbleche
aus Aluminium sind mit seitlicher und hinterer
Aufkantung sowie verschweißten Ecken auszuführen,
gesteckte Endkappen sind nur zulässig, wenn
ausdrücklich im Leistungstext beschrieben.
Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger
Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit
Fensterbänke rückseitig
verschraubt sind und ihr Unterschnitt seitlich
eingeputzt ist, ist eine unterseitige Befestigung mit
Bitumenkleber
zulässig.
Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk
aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige
Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten.
Soweit die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben
ausführbar ist, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig
vor Ausführung mit.
Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt
auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss
unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der
Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem
Aspekt
der Verschnittoptimierung des AN. Alle Fensterbleche
sind mit zwängungsfreier Dehnungsmöglichkeit an den
Stirnseiten zu montieren.
Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz-
und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind,
so sind sie vom AN unmittelbar nach der Montage mit
einer Flüssiglatexbeschichtung als Oberflächenschutz zu
versehen, soweit sie nicht durch Kunststofffolien
vollflächig geschützt sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
13.01 Werkstatt- und Montageplanung
13.01
Werkstatt- und Montageplanung
13.02 Alu-Fenster
13.02
Alu-Fenster
13.03 Pfosten-Riegel-Fassade
13.03
Pfosten-Riegel-Fassade
13.05 Stundenlohnarbeiten
13.05
Stundenlohnarbeiten
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