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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung
Die Geschosse 2 und 3 des denkmalgeschützten Gebäudes in
der Schicklerstraße 54/56 in Berlin wurden von Wolt
angemietet, um dort das Unternehmens-Headquarter
einzurichten.
Das gesamte 2. und 3. Obergeschoss, die
brandschutztechnisch in die Bauteile A, B und C gegliedert sind,
werden als moderne Arbeitsumgebung gestaltet. Geplant sind
Gemeinschaftsflächen wie Empfangsbereiche,
Besprechungsräume, Coffee Points sowie offene und vielfältige
Arbeitszonen. Ergänzend entstehen Großraumbüros mit
Teeküchen, weiteren Besprechungsräumen und Telefonboxen
auf beiden Etagen.
Die Übergabe der Geschosse erfolgt im Zustand eines
veredelten Rohbaus, sodass sämtliche Flächen noch technisch
ausgestattet und entsprechend ergänzt werden müssen.
A.) ALLGEMEINEN VORBEMERKUNGEN Teil 1
Der Bieter wird gebeten, ein fertiges Angebot unter Beachtung der
vorliegenden Leistungsprogramme zu erstellen, wobei er die
Vollständigkeit seiner Angaben hinsichtlich einer gebrauchsfähigen,
funktionstüchtigen Ausführung garantiert.
Angebotsgrundlagen:
Dem Angebot liegen als Vertragsbestandteil zugrunde:
Die Bauordnung von Berlin
Das funktionale Ausschreibungsverzeichnis einschließlich der
zusätzlichen technischen und allgemeinen Vorbemerkungen
Die anerkannten Regeln der Technik / Baukunst, wobei der Zeitpunkt der
Ausführung der Arbeiten entscheidend ist.
Die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB) Teil B und C
in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit nicht
anders geregelt.
Alle für den jeweiligen Leistungsbereich des Auftragnehmers
anzuwendenden DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. sowie
DIN-Entwürfe (jeweils neueste Fassung) gleich ob in der VOB Teil C
enthalten oder nicht, wobei bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen und
DIN-Entwürfen die jeweils weitest gehende Forderung bei der Ausführung
zu berücksichtigen ist.
- Die VDI-, VDE-Vorschriften, Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für
Stahlbeton, die Unfallverhütungsvorschriften sowie alle einschlägigen
öffentlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmung der
Berufsgenossenschaft und der Bauaufsicht sowie der städtischen
Versorgungsbetriebe und des Tiefbauamts, wobei jeweils der Zeitpunkt der
Ausführung der Leistung entscheidend ist.
Die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- bzw. der Lieferfirmen.
Die Ausführungs- und Detailzeichnungen der Architekten, Tragwerksplaner
und Projektingenieure.
1.Baustelle, Örtliche Verhältnisse
1.1Lärmschutz, Staubbelästigung Alle nötigen Arbeiten - insbesondere
Abrissarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht durchzuführen. Die
Umgebung ist soweit wie möglich vor Staub-, Schmutz- und
Geräuschbelästigung zu schützen. Bei den Arbeiten sind generell
Arbeitsmittel und -methoden nach dem neuesten Stand der Technik
einzusetzen.
2.2 Arbeitszeiten
Die Arbeiten dürfen nur in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zeiten
durchgeführt werden. Alle diesbezüglichen Auflagen sind einzuhalten.
Sondergenehmigungen und Überschreitung der normalen Arbeitszeiten sind
rechtzeitig bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Kopie der
Erlaubnis ist der Bauleitung des Bauherrn auszuhändigen.
Da in einem Mall gearbeitet wird, sind hier ebenfalls Genehmigungen vom
Vermieter für lärmintensive Arbeiten einzuholen
3.Bieterangebot
3.1 Angebot und Angebotsbindung
Bei allen Leistungen des Auftragnehmers sind sämtliche nachfolgende
Leistungen einkalkuliert:
Einkauf der Materialien, Stoffe, Bauteile o. ä., die für die Leistung
benötigt werden Lieferung der Materialien Stoffe, Bauteile o. ä. auf die
Baustelle Transport der Materialien, Stoffe, Bauteile o. ä. zum
Einbauort Einbau der Materialien, Stoffe, Bauteile o. ä. einschl. der
erforderlichen Nebenleistungen Abfahren und Entsorgen von
Verpackungsmaterialien und solcher Materialien, Stoffe, Bauteile, o. ä.,
die nicht verbaut werden.
3.2 Nebenangebote
Zur Wahrung einer einheitlichen Ausschreibungsunterlage darf der Text
des Leistungsverzeichnisses nicht geändert werden.
Änderungen, Streichungen oder Zusätze im Leistungsverzeichnis sind nicht
zulässig.
Will der Bieter auf andere Ausführungsarten oder Stoffe hinweisen, kann
er dies in einer als Nebenangebot gekennzeichneten, gesonderten Beilage
tun.
3.3 Angebotsform
Das Angebot ist auf seine Vollständigkeit zu achten.
Die im Text angegebenen Produkte und Qualitätsmerkmale bedeuten, dass
als Grundlage des Angebotstextes das Produkt der genannten Firma gewählt
wurde. Dem Bieter ist es freigestellt, andere Erzeugnisse anzubieten,
wenn er zusammen mit der Angebotsabgabe die Gleichwertigkeit der
Erzeugnisse durch Muster, Zeichnungen und Prüfzeugnisse nachweisen kann.
In den jeweiligen Freiräumen der Bieterangabe ist die
Materialbezeichnung und Materialgüte und der Hersteller zu benennen.
Werden die Freistellen nicht ausgefüllt, so gelten die Textvorgaben der
Leistungsbeschreibung als verbindlich angeboten.
3.4 Festpreisregel
Sämtliche Preise sind Festpreise und gelten bis zur vollständigen
Fertigstellung des Gebäudes.
3.5 Kalkulation
In der Kalkulation sind sämtliche preisbeeinflussende Umstände (auch
soweit nicht besonders aufgeführt) zu erfassen. Einzukalkulieren sind
u.a. die Kosten für: Arbeits- und Schutzgerüste als Bockrüstung bis 3,50
m Höhe, Verschnitt, Versicherungen, Fahrgelder, Erschwerniszulagen,
Fracht
- und Beifuhrkosten sowie Einrichtungen für den Transport bis zur
Verwendungsstelle, Lagerstellen und Arbeitsplätze; Entgelte für
Benutzung von Einrichtungen, Straßen, Plätzen, Gehwegen,
Straßenzufahrten und Nachbargrundstücken.
Schutzmaßnahmen:
Für die gesamte Baustelle sind die Vorschriften der Unfallverhütung
einzuhalten.
Die Einrichtungen sind für die gesamte Baustelle, innen und außen, in
allen Bauteilen, herzustellen, zu unterhalten, dauernd zu überprüfen,
laufend zu ergänzen und zu verändern, später wieder abzubauen. Hierzu
gehören alle Sicherheitseinrichtungen, wie Absperrungen, Schutzgeländer,
Absturzsicherungen Gerüste, Schachtsicherungen, Schutzdächer.
Einrichtungen für Erste Hilfe sind in ausreichendem Umfang vorzusehen.
Die Gestellung eines SIGE-Koordinators während der gesamten Bauzeit ist
im Angebotspreis einzurechnen. Die Forderungen und Anordnungen des
Koordinators sind zu beachten und einzuhalten.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der DIN 18299 Pkt. 4.1.4. Diese
Vorschriften sind bei allen Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.
3.6 Baustelleneinrichtung
Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland für die Aufstellung
von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuttcontainern und
dergleichen erforderlichen Genehmigungen hat der AN auf eigene Kosten
einzuholen und die anfallenden Kosten und Gebühren selbst zu tragen.
3.7 Nachtragsangebote
Für erforderliche zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot erfasst
sind, muss rechtzeitig und in jedem Fall vor Ausführungsbeginn ein
Nachtragsangebot gemacht werden. Auch für diese Angebote gelten die
Vorbemerkungen.
4.Bauausführung
4.1Besichtigung der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Abgabe eines Angebots die
Baustelle zu besichtigen, um Art und Umfang der Maßnahme einschätzen zu
können und alle preisbeeinflussenden Umstände für die Bauarbeiten,
insbesondere für eine Kranaufstellung, die Sicherungsmaßnahmen und die
Baustelleneinrichtung berücksichtigen zu können.
Zur Besichtigung der Baustelle kann ein Termin mit der Projektsteuerung
vereinbart werden.
4.2 Ablauf der Bauarbeiten
Die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten sind
eigenverantwortlich unter Koordination aller am Bau beteiligten
Unternehmer in Absprache mit der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers
so durchzuführen, dass der reibungslose, termingerechte Ablauf der
gesamten Bauarbeiten gewährleistet ist.
4.3 Termingerechte Ausführung
Die Baumaßnahme ist termingerecht durchzuführen. Dazu ist es notwendig,
alle ggf. vorzufertigenden Bauelemente reibungslos zu koordinieren und
frühzeitig etwaige Bestellungen auszulösen und Kapazitäten zu sichern.
4.4 Verantwortlicher Bauleiter nach LBO
Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, dass bei der
Ausführung der Arbeiten die gesetzlichen, polizeilichen und
Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die den Schutz der im Baubereich
beschäftigten Arbeiter und sonstigen Personen, des Bauwerks und der
Nachbargrundstücke bezwecken, eingehalten werden. Er haftet für jeden
Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entsteht und hat
den Auftraggeber, die Architekten und die Bauleitung schadlos zu halten,
falls diese aus einem solchen Grund in Anspruch genommen werden.
Der vom Auftragnehmer eingesetzte örtliche Bauleiter ist Bauleiter im
Sinne der LBO. Der Bauleiter ist vor Beginn der Arbeiten namentlich mit
voller Anschrift und Telefonnummer, unter der er auch außerhalb der
Arbeitszeiten zu erreichen ist, schriftlich zu benennen. Das gleiche
gilt für Poliere bzw. Vorarbeiter.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten
Ausführungsdauer ein verantwortlicher deutschsprachiger Bauleiter für
jedes Gewerk täglich während der Gesamtarbeitszeit vor Ort anwesend ist.
Die Vollmacht dieses Bauleiters des Auftragnehmers muss so weit reichen,
Anordnungen der Bauleitung des Auftraggebers entgegenzunehmen,
Preisvereinbarungen abzuschließen und Abrechnungen anzuerkennen.
Vertretungsregelungen sind eindeutig zu definieren und der Bauleitung
des Auftraggebers zur Kenntnis zu geben.
4.5 Teilnahme an Baubesprechungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu den wöchentlich stattfindenden
Baubesprechungen einen autorisierten, mit ausreichenden Vollmachten
ausgestatteten Vertreter zu entsenden.
4.6 Vermessungsarbeiten
Alle Vermessungsarbeiten, insbesondere die für die Durchführung der
eigenen Leistungen sowie sämtliche Aufmaße und Messungen, die für die
Abrechnung und Abnahme der Vertragsleistungen erforderlich sind, hat der
Auftragnehmer durchzuführen. Die Durchführung dieser Vermessungsarbeiten
hat der Auftragnehmer durch qualifizierte Fachkräfte durchführen zu
lassen. Er verpflichtet sich, über alle Messungen entsprechende
Messprotokolle zu führen und diese sowie alle vermessungstechnischen
Unterlagen an den Auftraggeber kostenlos zu übergeben. Sämtliche Kosten
für anfallende Vermessungsarbeiten des Auftragnehmers sind in das
Angebotspreis mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
4.7 Ausführungsunterlagen des Auftraggebers
Vom Auftraggeber werden folgende Unterlagen für die Angebotskalkulation
zur Verfügung gestellt:
Architektenpläne: Ausführungs- und Detailpläne gemäß Planliste
Der Auftragnehmer hat die für ihn notwendigen Ausführungsunterlagen vom
Auftraggeber rechtzeitig anzufordern, so dass ihm für die Prüfung und
ggf. Beanstandungen und Überarbeitungen genügend Zeit zur Verfügung
steht.
Erkennt der Auftragnehmer oder muss er aufgrund seiner Fachkunde
erkennen, dass ihm übergebene Zeichnungen und sonstige Unterlagen die zu
erbringende Leistung nicht erschöpfend und detailliert darstellen oder
widersprüchlich sind, hat er den Auftraggeber schriftlich auf diesen
Mangel hinzuweisen und für eine Klärung zu sorgen.
4.8 Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen zu liefern:
einen detaillierten Bauzeitenplan, Lieferung 10 AT nach
Auftragserteilung, monatliche Aktualisierung des Terminplans
Zulassungsnachweise prüfungspflichtiger Bauelemente
Genehmigungsunterlagen, Ausführungszeichnungen, Werkstattpläne nach
Abruf innerhalb von 10 AT, soweit erforderlich.
Wird es erforderlich, dass die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen
vom Auftraggeber bzw. von anderen Stellen genehmigt werden müssen, so
ist eine dortige Bearbeitung von ca. 2 Kalenderwochen zu
berücksichtigen. Technische Bearbeitung für Planungsänderungen, die der
Auftragnehmer beantragt oder die er zu vertreten hat, ist Sache des
Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.
4.9 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch
mit täglichen Bautageberichten zu führen und dem Auftraggeber bzw.
dessen beauftragten Architekten/Bauüberwacher täglich Durchschriften zu
übergeben.
Der Auftraggeber sowie sein beauftragter Architekt / Bauüberwacher
können jederzeit Einsicht in das Bautagebuch nehmen und die Aushändigung
von Durchschriften verlangen. Die Bautageberichte müssen mindestens
nachfolgende Angaben enthalten:
Bezeichnung der Baumaßnahme
Zeitpunkt der Aushändigung der Ausführungsunterlagen (genaue Bezeichnung
der Unterlagen) sowie ggf. von Änderungen- und Berichtigungen an den
Auftragnehmer
Name der Bauleiter und Fachbauleiter
Beginn und Fertigstellung der einzelnen Bauarbeiten
täglich die erbrachten Leistungen des AN und die Zahl der von ihm
beschäftigten Mitarbeiter, getrennt nach deren Qualifikation (Polier,
Facharbeiter, Hilfsarbeiter)
Einsatz von Großgerät: Zugang, Einsatz und Abgang, sowie Dauer und
Ursache bei etwaigem Ausfall
Eingang der von der AG beigestellten und der vom AN gelieferten Stoffe
und Bauteile
Fotodokumentation der Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt
werden
Notwendigkeit, Beantragung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von den
ausgehändigten Bauzeichnungen
Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten mit den Ursachen (Unfälle,
Rutschungen, Streik)
4.10 Beschädigungen
Glasbruch und sonstige Beschädigungen gehen zu Lasten des
Auftragsnehmers Innenausbau, sofern der Verursacher nicht eindeutig
festgestellt werden kann. Die gleiche Regelung findet bei der
Beseitigung von Schutt sowie bei Reinigungsarbeiten Anwendung.
4.11 Abstimmung mit dem Auftraggeber
Vor Ausführungs- und Produktionsbeginn der jeweiligen Gewerke ist ein
örtliches Aufmass zu nehmen und mit dem Auftraggeber abzustimmen; die
Werkzeichnungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig zur Genehmigung
vorzulegen. Als Bevollmächtigter des Auftraggebers auf der Baustelle
gilt der örtliche Bauleiter. Der Bevollmächtigte ist nur berechtigt,
Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Durchführung der in
Auftrag gegebenen Leistungen erforderlich sind. Sonstige Vereinbarungen
oder Anordnungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, soweit diese
über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen oder die Anerkenntnis
von Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zur Folge
haben.
4.12 Dokumentation
Nach Beendigung der Arbeiten und 2 Wochen vor Abnahme ist die
ausgeführte Konstruktion als Revisions- und Bestandsunterlage zu
dokumentieren.
Hierzu zählen insbesondere:
Werkplanung, nach Vorgaben Bauherr.
Sämtliche prüffähigen statischen Nachweise mit Prüffreigabevermerk
Prüfzeugnisse sämtlicher Materialien und Oberflächen/
Korrosionsschutzmaßnahmen etc.
Prüfzeugnisse UF-, Ug-, Uw-Werte etc.
Erteilte Zustimmungen im Einzelfall
TÜV-Abnahmen
- Bedienungsanleitungen / Wartungsanleitungen
- Wartungsverträge
Die Dokumentation ist gemäß den Anforderungen des Bauherrn auszuführen.
Sämtliche Prüfsachverständigenabnahmen sind vom Auftragnehmer
zeitgerecht und selbstständig durchzuführen.
Die bauaufsichtliche Abnahme ist mit dem AG gemeinsam abzustimmen.
A.) ALLGEMEINEN VORBEMERKUNGEN und TECHNISCHEN VORBEMERKUNGEN
5.1. Baustellenlogistik
5.1.1 Baustrom, Bauwasser
Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Bauwasser, Wärmeenergie und das
Heranführen von Versorgungsleitungen ab bauseitig bereitgestellten
Anschluss sind Bestandteil der Angebotspreise.
Die Beleuchtung der Arbeitsplätze gehört zur Leistung des AN.
Die erforderliche Prüfung der Vorleistungen ist so rechtzeitig
durchzuführen, mit dem Ziel, dass Mängelabstellungen ohne
Terminverzögerungen der eigenen Arbeiten vorgenommen werden können.
5.1.2 Vermessung
Durch den AG werden dem AN ein Höhenpunkt und zwei Achsen kostenlos zur
Verfügung gestellt.
Das Herstellen weiterer Achsen- und Höhenpunkte sind Sache des AN. Das
Messen von anderen bereits vorhandenen Höhen- und Achspunkten erfolgt
auf eigene Gefahr. In keinen Fall darf von bereits fertig gestellten
Vorleistungen gemessen werden.
5.1.3 Baustellenabfallentsorgung, Baureinigung
Die durch den Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern entstehenden
Verunreinigungen (Bauschutt, Materialreste, Behälter und dgl.) sind ohne
Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.
Für die Beseitigung besonders überwachungspflichtiger Abfälle und
Gefahrstoffe bleibt der Abfallerzeuger selbst verantwortlich.
- Einrichtung der Baustrom- und Bauwasserversorgung
Durch den AN Baustellenlogistik werden die Haupt- und Unterverteilungen
für Baustrom- und Bauwasser in ausreichender Anzahl im Außen- und
Innenbereich eingerichtet und vorgehalten.
Geplant sind 2 Stk Baustromverteiler pro Geschoss.
- Einrichtung der notwendigen Sicherheitsbeleuchtung
Durch den AN Baustellenlogistik wird die Baubeleuchtung während der
Bauphase außerhalb und innerhalb des Gebäudes eingerichtet, vorgehalten
und ggf. umgesetzt. Die am Bau beteiligten Gewerke werden mittels Umlage
an den Kosten für die Sicherheitsbeleuchtung beteiligt.
Hinweis: Die Einrichtung der notwendigen Arbeitsplatzbeleuchtung liegt
in der Zuständigkeit der Auftragnehmer
- Schutzmaßnahmen
In Abstimmung mit dem AG werden besondere Einbauten durch
Schutzmaßnahmen wie z. B. Montage von Bekleidungen, gesichert.
Schutzmaßnahmen für fertig verlegte Bodenbeläge werden durch den AN
Baulogistik ausgeführt.
5.2 Gerüste
Alle für die Montage der nachfolgend beschriebenen Leistungen
notwendigen Hilfskonstruktionen wie z. B. fahrbare Montagegerüste sind
Bestandteil der Leistungspositionen, auch wenn die Arbeitshöhe entgegen
der VOB über 2 m liegt. Eine separate Beschreibung der Gerüste erfolgt
nicht. Die Leistung muss bei Kalkulation der einzelnen Positionen
berücksichtigt werden.
5.3 Selbstgenutzte Gerüste
Die Auftragnehmer haben die Brauchbarkeit der von ihnen eingesetzten
Gerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Für
Aufbau und Nutzung von Gerüsten ist die
Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers maßgeblich. Diese ist
auf der Baustelle zur Einsichtnahme vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn
zu erhalten. Unsachgemäße aufgebaute oder schadhafte Gerüste dürfen sich
nicht auf der Baustelle befinden oder betrieben werden. Bei
Zuwiderhandlung werden derartige Gerüste sofort stillgelegt und sind vom
Betreiber sofort von der Baustelle zu entfernen. Etwaige daraus
entstehende Stillstandzeiten und sonstige Kosten gehen zu Lasten des
Betreibers.
5.4 Flucht- und Rettungswege
"Die Flucht- und Rettungswege sind jederzeit frei zu halten. Materialien
und sonstige Gegenstände dürfen im Bereich der Flucht- und Rettungswege
weder abgelegt noch gelagert werden auch nicht kurzzeitig.
Entsprechend des Baufortschritts werden die Flucht- und Rettungswege mit
Piktogrammen gekennzeichnet und mit Flucht und Rettungsplänen
ausgewiesen. Änderungen des Verlaufs im Zuge des Baufortschritts werden
von der Projektsteuerung im Rahmen der Baubesprechungen rechtzeitig
bekannt gegeben. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer
und Subunternehmer fortlaufend über diese Änderungen zu unterweisen.
5.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Die Auftragnehmer dürfen eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel
nur von Speisepunkten versorgen, die mit einer FI Schutzschaltung
ausgerüstet sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die
verwendeten elektrischen Geräte spritzwassergeschützt sind und
bewegliche Leitungen aus Gummi (H07RN-F oder gleichwertige Bauarten)
aufweisen. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den
einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Die Prüfzeugnisse über die
elektrotechnische Sicherheitsprüfung nach der berufsgenossenschaftlichen
Vorschrift DGUV V3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" aller zum
Einsatz auf der Baustelle vorgesehenen elektrischen Betriebsmittel sind
auf der Baustelle zu Einsichtnahme vorzuhalten.
Ungeprüfte oder schadhafte elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen
sich nicht auf der Baustelle befinden oder betrieben werden. Bei
Zuwiderhandlung werden derartige Gerätschaften sofort stillgelegt und
sind vom Betreiber sofort von der Baustelle zu entfernen. Etwaige daraus
entstehende Stillstandzeiten und sonstige Kosten gehen zu Lasten des
Betreibers.
5.6 Baumaschinen und Gerätschaften
Die Auftragnehmer dürfen ferner nur solche Maschinen und Gerätschaften
auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen
aufweisen. Die Prüfzeugnisse über die technischen Sicherheitsprüfungen
nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aller zum Einsatz auf der
Baustelle vorgesehenen Maschinen und Gerätschaften sind auf der
Baustelle zu Einsichtnahme vorzuhalten.
Ungeprüfte oder schadhafte Maschinen und Gerätschaften dürfen sich nicht
auf der Baustelle befinden oder betrieben werden. Bei Zuwiderhandlung
werden derartige Maschinen oder Gerätschaften sofort stillgelegt und
sind vom Betreiber sofort von der Baustelle zu entfernen. Etwaige daraus
entstehende Stillstandzeiten und sonstige Kosten gehen zu Lasten des
Betreibers.
5.7 Durchführung feuergefährlicher Arbeiten
Unter feuergefährlichen Arbeiten sind beispielsweise
Flammstrahlarbeiten, Schweiß- oder Lötarbeiten und sonstige
funkenerzeugende Arbeiten, sowie die Verarbeitung entzündlicher
Arbeitsstoffe zu verstehen. An diesen Arbeitsstellen haben die
Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen wie z. B. Feuerlöscher
bereitzustellen.
Die Feuerlöscher sind gut zugänglich, in der Nähe des Arbeitsortes
vorzuhalten. Bei verschiedenen, auseinanderliegenden Arbeitsorten sind
gegebenenfalls mehrere Feuerlöscher notwendig. Mit der Handhabung der
Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut
zu machen. Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen die Kleidung von
Personen Feuer fangen kann, muss zum Löschen in Brand geratener Kleidung
zusätzlich mindestens eine Löschdecke nach DIN 14155 mitgeführt werden.
5.8 Hinweise zu Verwendungsverboten und Verwendungsbeschränkungen von
Baustoffen
Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw.
verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung,
Funktion und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit
aufweisen. Baustoffe sollen stofflich oder energetisch verwertbar sein.
5.9 Werkstatt- und Montagezeichnungen
Die vom AN verwendeten Werkstatt- und Montagezeichnungen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Vertreters tragen, um
Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene
Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber
nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
Sämtliche Montagezeichnungen sind farbig nach DIN als (AutoCAD dwg/dxf)
und in 2-facher Ausfertigung gefaltet und mit allen fachbezogenen
Eintragungen vor Ausführung dem Auftraggeber oder seinem Stellvertrete
vorzulegen. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen mit
einzukalkulieren.
5.10 Schuttentsorgung,
Vom AN hat eine regelmäßige und sorgfältige Räumung und
Schuttbeseitigung aus seinen Vertragsleistungen, unter Hinweis auf
VOB/c, Ziff. 4.1, außerdem nach Bedarf, sowie auf besondere
Veranlassung durch die Bauleitung, zu erfolgen. Bauschutt ist abzufahren
und überflüssige Materialien sind zu entfernen. Sollte ein Umräumen von
Materialien notwendig werden, weil Sie andere Gewerke behindern, erfolgt
dies zu Lasten des Verursachers. Firmen, die dieser Aufforderung nicht
nachkommen, geben eindeutig zu erkennen, dass sie die Ausführung Ihrer
Pflicht verweigern, eine Nachfrist wird nicht gegeben. Die Bauleitung
wird ein Unternehmen mit der Räumung und Beseitigung des Schutts
beauftragen. Sämtliche entstandenen Kosten gehen zu Lasten der einzelnen
Verursacher. Die Anordnung zur Entsorgung von nicht besonders
überwachungsbedürftigen Bauabfällen aus dem jeweiligen Bundesland ist zu
beachten. Sämtliche am Bau beteiligten Firmen werden aufgefordert, diese
Anordnung strikt einzuhalten.
Verunreinigungen und Beschädigungen sind sofort kostenlos für den
Auftraggeber zu beseitigen, bzw. sachgemäß zu beheben. Beschädigungen,
deren Umfang nicht zweifelsfrei erkannt werden kann,
sind in jedem Falle umgehend der Bauleitung mitzuteilen. Die Bauleitung
des Auftraggebers ist ggf. berechtigt, nach vorangegangenen, fruchtlosen
Aufforderungen, die Schadensbeseitigung zu Lasten des AN zu veranlassen,
wenn dieser der vorangegangenen Aufforderung nicht innerhalb von 2
Arbeitstagen nachkommt.
Baustoffe und -schutt und die Baustelleneinrichtung dürfen nur auf den
von der Bauleitung angewiesenen Plätzen gelagert bzw. eingebracht
werden. Benötigt der AN weitere Flächen für die Durchführung der
vertragsgemäßen Leistungen, so hat er sie auf eigene Kosten selbst zu
beschaffen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze,
Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtungen und Zufahrtswege hat der AN in
einem ordentlichen und gefahrenfreien Zustand zu halten. Sie sind nach
Beendigung der Leistung des AN von diesem in dem Zustand
zurückzugeben, in welchem sie sich zu Beginn der Arbeiten befanden, es
sei denn, dass diesbezüglich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
Handelt der AN dieser Verpflichtung zuwider, hat der Auftraggeber das
Recht, dem AN eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Vertragswidrigkeit zu setzen. Nach Fristablauf hat der Auftraggeber das
Recht, die zur Herstellung des geschuldeten Zustandes erforderlichen
Leistungen (Räumung, Schuttabfuhr, Instandsetzung usw.) zu Lasten des AN
drittseitig in Auftrag zu geben.\\ Der AN haftet ferner für sämtliche
Schäden durch Inbenutzungnahme von Flächen als Lagerflächen oder als
sonstige Nutzflächen, die ihm nicht hierzu zugewiesen worden sind, und
hat die Kosten ihrer Instandsetzung und Räumung zu tragen.
Entsprechendes gilt für ungenehmigte Auslagerung von Baustoffen und
Schutt in Vorgärten oder in Flächen, die in drittem Eigentum stehen. Der
AG hat das Recht, Dritten entstandene Schäden zu Lasten des AN zu
regulieren, um Rechtsansprüche Dritter abzuwenden, die aus
Vertragswidrigkeiten des AN resultieren.
Das Verbrennen und Vergraben von Schutt, Verpackungsmaterial, Holz und
anderen brennbaren Materialien auf der Baustelle ist grundsätzlich
untersagt.
5.11 Sondernutzungen
Für die Mitbenutzung von Bürgersteigen, Fahrbahnen, öffentlichem
Straßenland - auch im Zusammenhang mit der Anlegung von provisorischen
Gehwegsüberfahrten - und/oder privaten Fremdgrundstücken, das Aufstellen
von Gerüsten, Baubuden, Bauzäunen, Aborten, Materialschuppen,
Baufahrzeugen usw. sind durch den AN die dazu erforderlichen
Genehmigungen einzuholen und alle in Zusammenhang damit entstehenden
Gebühren hierfür zu tragen.
5.12 Bauschild, Sonstiges
Es wird ein Bauschild durch den Bauherren aufgestellt. Die Herstellung,
Beschriftung und Anbringung der einzelnen Firmenbretter wird durch die
Bauleitung einheitlich veranlasst. Werbung durch firmeneigene Schilder
auf der Baustelle ist untersagt.
5.13 Revisionsunterlagen
Der Auftragnehmer fertig Revisionsunterlagen und technische
Dokumentation an. Die Revisionsunterlagen sind 10 AT vor Durchführung
der Abnahme zur Prüfung einzureichen.
5.14 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der freigegebenen Montagepläne
nach den Vorschriften der VOB in neuester Fassung. Den
Zwischenabrechnungen sind prüffähige Massenberechnungen mit
Aufmaßskizzen bzw. -pläne auf aktuellem Stand beizufügen, die mit den
nachfolgenden Zwischenrechnungen in den Positionen fortgeschrieben
werden. Hierbei sind die Positionsnummern des LV`s zu verwenden.
Für Bauteile, die später nicht sichtbar bleiben, sind vor der
Verkleidung protokollarische Aufmaßskizzen gemeinsam zwischen AN und
Bauleitung des AG anzufertigen und unterschreiben zu lassen.
Die einzelnen Bauteile sind getrennt aufzumessen.
Alle örtlichen Aufmaße sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu
veranlassen.
Alle Aufmaße sind grundsätzlich gemeinsam mit der Bauleitung
durchzuführen.
Sollten Aufmaße nicht rechtzeitig, d.h., mindestens 72 Stunden vorher
angemeldet werden bzw. werden Aufmaße ohne die Bauleitung durchgeführt,
so gilt im Streitfall das Aufmaß der Bauleitung.
Ergeben sich bei den Ausführungen nichtvorhersehbare Massenmehrungen, so
ist die Bauleitung hiervon unverzüglich zu unterrichten. Erst nach
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf mit der Bausausführung
begonnen werden.
Alle Rechnungen, auch Zwischenrechnungen, sind mit einem prüffähigen
Aufmaß zu belegen.
Pauschale Abschlagszahlungen werden nicht anerkannt.
5.15 Abnahme
Zur Abnahme sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen einzureichen:
Alle Unterlagen, wie dieses gemäß Punkt "Dokumentation" gefordert sind.
Die Abnahme nach VOB ist vom Auftragnehmer schriftlich zu beantragen.
Vor Abnahme müssen alle erforderlichen Behördenabnahmen abgeschlossen
und dokumentiert sein.
Dem Abnahmeersuchen ist ein kompletter und endgültiger Satz der
Revisionsunterlagen beizufügen.
Für die Zeit der Abnahme hat der Auftragnehmer kostenlos das hierzu
notwendige Personal mit seinem örtlichen Bauleiter sowie die notwendigen
Werkzeuge und Messgeräte zur Verfügung zu stellen.
Stellt sich im Laufe der Abnahmeprüfung heraus, dass wegen wesentlicher
Mängel die Ausführung (fehlende Planunterlagen, fehlende Beschriftung,
usw.) eine Abnahme nicht ausgesprochen werden kann, so wird vom
Abnehmenden eine Wiederholung der Abnahmeprüfung innerhalb einer
angemessenen Frist, in der die festgestellten Mängel zu beseitigen sind,
angesetzt. Die Kosten für die Wiederholung der Abnahmeprüfung gehen zu
Lasten des Auftragnehmers.
Muss eine Nachabnahme wiederholt werden, da die Mängelbeseitigung nicht
vollständig durchgeführt wurde, so gehen die zusätzlichen Kosten für die
Wiederholung der Nachabnahme ebenfalls zu Lasten des Auftragnehmers.
Für jede Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen.
5.16 Dokumentation, Revisionsunterlagen
Der AN schuldet aussagekräftige Revisionsunterlagen und
Bestandsdokumentationen in deutscher Sprache. In der Anlage R zum
Vertrag sind die Mindestanforderungen zum Umfang der Dokumentation
aufgeführt. Die Anlage R kann bei Bedarf in der Angebotsphase
angefordert werden. Die Unterlagen sind in 1-facher Ausführung als
Papierform in A4-Ordnern, sortiert nach Gewerken und Inhaltsverzeichnis
einzureichen. Die o. g. Unterlagen müssen ebenfalls digital im
PDF-Format vorliegen, die Pläne zusätzlich als DWG- oder DXF-Dateien, 1-
fache Ausfertigung auf Datenträger (CD oder DVD).
Art und Umfang der vom AN zu erstellenden Revisionsunterlagen und
Dokumentationen werden im Verhandlungsprotokoll genauer definiert.
5.17 Qualitätssicherung
Im Rahmen des Qualitätsmanagements des AG verpflichtet sich der AN zur
Dokumentation einer gewerkespezifischen Qualitätssicherung in Form einer
baubegleitenden Fotodokumentation.
Der AG hat das Recht, jederzeit den Stand der Vorproduktion zu
überprüfen. Sollten durch schleppende Vorfertigung Baustellentermine
gefährdet sein, so hat der AG das Recht, schon in dieser Phase Abhilfe
zu verlangen und nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist
Ersatzvornahmen zu Lasten des AN vorzunehmen. Dies gilt auch bei nicht
oder zu spät ausgelösten Bestellungen. In seinen Liefer- und
Werkverträgen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, hat der AN
dieses Recht ebenfalls zu verankern.
5.18 Nachtragsangebote
Für erforderliche zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot erfasst
sind, muss rechtzeitig und in jedem Fall vor Ausführungsbeginn ein
Nachtragsangebot gemacht werden. Auch für diese Angebote gelten die
Vorbemerkungen. Für die Prüfung der Nachtragsangebote müssen
grundsätzlich Kalkulationsnachweise für die Einzelpositionen eingereicht
werden. Kalkualationsnachweise müssen auch bei Nachunternehmerleistungen
mit eingereicht werden.
5.19 Maßtoleranzen
Es gelten die Toleranzen gem. DIN 18202.
Darüber hinaus sind für der AN Rohbau die folgenden erhöhten
Toleranzen festgelegt:
- für Grenzabweichung im Aufriss max. +- 20mm
- für Ebenheitstoleranzen Decken max. +-20mm
- für Lot- und Fluchtabweichungen an Außenwänden und
Brüstungen +- 30 mm, bezogen auf die gesamte Gebäudelänge.
Grundsätzlich sind alle Arbeiten mit der größtmöglichen Maß-
und Richtgenauigkeit auszuführen.
Hinweis: Die Maßhaltigkeit der Bauteile gem. vorstehenden Festlegungen
wird durch stichpunktartige Kontrollen von einem durch den AN bestellten
Vermessungsingenieur überprüft
5.20 Durchführung feuergefährlicher Arbeiten
Unter feuergefährlichen Arbeiten sind beispielsweise
Flammstrahlarbeiten, Schweiß- oder Lötarbeiten und sonstige
funkenerzeugende Arbeiten, sowie die Verarbeitung entzündlicher
Arbeitsstoffe zu verstehen. An diesen Arbeitsstellen haben die
Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher
bereitzustellen.
Die Feuerlöscher sind gut zugänglich, in der Nähe des Arbeitsortes
vorzuhalten. Bei verschiedenen, auseinanderliegenden Arbeitsorten sind
gegebenenfalls mehrere Feuerlöscher notwendig. Mit der Handhabung der
Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut
zu machen. Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen die Kleidung von
Personen Feuer fangen kann, muss zum Löschen in Brand geratener Kleidung
zusätzlich mindestens eine Löschdecke nach DIN 14155 mitgeführt werden.
B.) Allgemeine Normen und Verarbeitungsvorschriften
Für die in dem LV beschriebenen Leistungen gelten jeweils in der
neuesten Fassung die einschlägigen Vorschriften der VOB, Teil B und Teil
C, allgemeine Technische Vorschriften sowie der alle den Gewerken
zugehörigen DIN Normen und Richtlinien in der zum Zeitpunkt der
Ausschreibung gültigen Fassung, jeweils in der aktuell gültigen Fassung.
DIN 18360 Metallbauarbeiten
DIN 18355 Tischlerarbeiten und Schlosserarbeiten
Darüber hinaus sind mit Vorrang die Regeln des Hauptverbandes der
gewerblichen Berufsgenossenschaften zu beachten:
-BGR 179: Einsatz von Schutznetzen
-BGI 663: Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und
Schutzgerüsten.
-BGI 825: Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten
Darüber hinaus zu beachtende technische Regeln:
Güteschutz: RAL - RG 637-Stahlgerüstbau Gütesicherung
1.1 Richtlinien und Empfehlungen
Über die in der VOB enthaltenen DIN-Normen hinaus gelten für die
konstruktive Bearbeitung und Ausführung alle Erlässe, Merkblätter und
Richtlinien in der zur Zeit gültigen Fassung.
Ebenso die Verarbeitungsrichtlinien der jeweiligen Materialhersteller
und Zulieferfirmen.
Die Sicherung der Qualität der Bauteile unterliegt der Beurteilung nach
RAL-Grundsätzen und/oder verbandseigenen Hersteller - Richtlinien.
1.2 Zusätzliche Vorschriften und Empfehlungen
Über die in der VOB enthaltenen DIN-Normen hinaus gelten für die
konstruktive Bearbeitung und Ausführung alle Erlässe, Merkblätter und
Richtlinien in der zur Zeit gültigen Fassung.
Zusätzliche Vorschriften und Empfehlungen, soweit sie mit den
angebotenen Leistungen im Zusammenhang stehen:
VDI - Richtlinie 2719 - Schalldämmung von Fenstern.
Richtlinien für ein Gütezeichen für anodisch erzeugte Oxydschichten auf
Aluminium, die in der Architektur Anwendung finden (EURAS/EW AA).
Güte- und Prüfvorschriften der Gütegemeinschaft Stückbeschichtete
Bauelemente e. V., Marienplatz 4, 90402 Nürnberg.
NAAM-Spezifikation Standard SG-1 - 70 für Neoprene- Dichtungsprofile.
Die Güte- und Prüfbestimmungen RAL - RG 636/1 der Gütegemeinschaft
Aluminiumfenster e. V., Frankfurt und Essen.
Die VDE-Bestimmungen VDE 0100 Potential-Ausgleich und VDE 0107 Schutz
gegen Berührungsspannungen, welche im Hinblick auf die Innenflächen der
Konstruktion einzuhalten sind.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung) vom 10.06.1998.
Nach der Bauordnung bedarf die Anwendung von Bauarten, die nicht
geregelt sind, da sie wesentlich von den in der Bauregelliste A, Teil 1
bekannt gemachten Technischen Regeln abweichen oder keine technischen
Baubestimmungen beziehungsweise keine allgemein anerkannten Regeln der
Technik vorliegen, eine "allgemeine bauaufsichtliche Zulassung". Liegt
dies nicht vor oder gibt es wesentliche Abweichungen von der Zulassung,
ist eine " Zustimmung im Einzelfall(ZiE) notwendig, die der AN beantragt
und auf seine Kosten durchführen lässt.
Die vorgenanten Normen, Richtlinien, Empfehlungen und
Verarbeitungsvorschriften gelten, soweit an anderer Stelle in den
Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Soweit für die zu
liefernden Stoffe und Bauteile keine Normen vorhanden sind, hat der
Auftragnehmer (AN) vor Ausführung der Arbeiten die Verwendbarkeit selbst
nachzuweisen.
Die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) einschl. Ergänzungsbestimmungen
neueste Fassung
Die Baugenehmigung mit Auflagen
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
Die Arbeitsstätten-Richtlinien
Die Versammlungsstätten-Verordnung
Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller von Fremdmaterialien Die
Auflagen und Richtlinien des Gewerbeaufsichtsamtes
Bauaufsichtliche Anforderungen z.B. an absturzsichernde Verglasungen
Anforderungen der LAGetSi Anforderungen der SIGEKO VDI-, VDE-, VDS- und
TÜV-Vorschriften
1.3 Sonstige Vorschriften
Die unter ZTV 1.0, 1.1 und 1.2 aufgeführten Normen, Richtlinien,
Empfehlungen und Verarbeitungsvorschriften gelten, soweit an anderen
Stellen in den Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Es gelten die einschlägigen technischen Vorschriften und die gültigen
EURO-Normen (EN), DIN- Normen sowie alle sonstigen bei Ausführung
allgemein anerkannten Regeln der Technik, alle besonderen örtlichen
Bestimmungen, technischen Vorschriften, Auflagen und Bestimmungen der in
der BRD allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden
und Gütegemeinschaften, Verbände und Innungen, der
Berufsgenossenschaften, einschlägige ministerielle, behördliche und
polizeiliche Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.
Der Ausführung zugrunde zu legen ist immer die jeweils im Ergebnis
höherwertigere Forderung.
Soweit für die zu liefernden Stoffe und Bauteile keine Normen vorhanden
sind, hat der Auftragnehmer (AN) vor Ausführung der Arbeiten die
Verwendbarkeit in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung /
ZiE selbst nachzuweisen inkl. der entstehenden Kosten.
1.4 Durchführung feuergefährlicher Arbeiten
Unter feuergefährlichen Arbeiten sind beispielsweise
Flammstrahlarbeiten, Schweiß- oder Lötarbeiten und sonstige
funkenerzeugende Arbeiten, sowie die Verarbeitung entzündlicher
Arbeitsstoffe zu verstehen. An diesen Arbeitsstellen haben die
Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen wie z.B.Feuerlöscher
bereitzustellen.
Die Feuerlöscher sind gut zugänglich, in der Nähe des Arbeitsortes
vorzuhalten. Bei verschiedenen, auseinanderliegenden Arbeitsorten sind
gegebenenfalls mehrere Feuerlöscher notwendig. Mit der Handhabung der
Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut
zu machen. Werden
Arbeiten durchgeführt, bei denen die Kleidung von Personen Feuer fangen
kann, muss zum Löschen in Brand geratener Kleidung zusätzlich mindestens
eine Löschdecke nach DIN 14155 mitgeführt werden.
C.) Sonstige Angaben und Anforderungen
1. Nachweis der bauaufsichtlichen Zulassungen
Die erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheide sind Sache des
Auftragnehmers. Diese sind spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung
dem Auftraggeber vorzulegen.
2. Vollständigkeit der Leistung
Sämtliche nachfolgenden Leistungspositionen verstehen sich als
vollständige, funktionsfertige Leistung und beinhalten das Herstellen,
Liefern und fachgerechte Einbauen. Die für die Ausführung der Arbeiten
erforderlichen Arbeitsgerüste sind einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen
Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für
den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen und bei der
Einheitspreisbildung zu berücksichtigen.
Dies gilt auch im Hinblick auf die zu erwartende Beanspruchung. Darüber
hinaus sinnvolle oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze
sind mit einer entsprechenden Begründung in einem Zusatzangebot
einzureichen.
Kleinere Abweichungen in den Ausführungsplänen gegenüber der
Ausschreibung berechtigen nicht zu Preisänderungen.
3. Alternativen
Wirtschaftliche Alternativen sind ausdrücklich gewünscht.
Diese sollen separat und zusätzlich zum Hauptangebot unterbreitet
werden, d.h. diese sind auf gesonderter Anlage, entsprechend der
vorgegebenen Leistungsposition zu gliedern und ggf. ergänzend zu
beschreiben.
4. Sonstiges
Der AG behält sich vor, in sich geschlossene Leistungsbereiche getrennt
zu vergeben und die Leistungen nach vorheriger Abstimmung mit dem AN zu
pauschalieren.
Sollten im Leistungsverzeichnis Zweideutigkeiten bestehen, so hat der
Bieter diese vor Angebotsabgabe mit dem Ausschreibenden zu klären.
Projektbeschreibung
1 Demontage- u. Rohbauarbeiten
1
Demontage- u. Rohbauarbeiten
1. 1 Bohren/Sägen/Änderung
1. 1
Bohren/Sägen/Änderung
1. 2 Zusätzliche Änderungen
1. 2
Zusätzliche Änderungen