Demontage u. Rohbauarbeiten
Innenausbau BEAM-Wolt
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung Die Geschosse 2 und 3 des denkmalgeschützten Gebäudes in der Schicklerstraße 54/56 in Berlin wurden von Wolt angemietet, um dort das Unternehmens-Headquarter einzurichten. Das gesamte 2. und 3. Obergeschoss, die brandschutztechnisch in die Bauteile A, B und C gegliedert sind, werden als moderne Arbeitsumgebung gestaltet. Geplant sind Gemeinschaftsflächen wie Empfangsbereiche, Besprechungsräume, Coffee Points sowie offene und vielfältige Arbeitszonen. Ergänzend entstehen Großraumbüros mit Teeküchen, weiteren Besprechungsräumen und Telefonboxen auf beiden Etagen. Die Übergabe der Geschosse erfolgt im Zustand eines veredelten Rohbaus, sodass sämtliche Flächen noch technisch ausgestattet und entsprechend ergänzt werden müssen. A.) ALLGEMEINEN VORBEMERKUNGEN Teil 1 Der Bieter wird gebeten, ein fertiges Angebot unter Beachtung der vorliegenden Leistungsprogramme zu erstellen, wobei er die Vollständigkeit seiner Angaben hinsichtlich einer gebrauchsfähigen, funktionstüchtigen Ausführung garantiert. Angebotsgrundlagen: Dem Angebot liegen als Vertragsbestandteil zugrunde: Die Bauordnung von Berlin Das funktionale Ausschreibungsverzeichnis einschließlich der zusätzlichen technischen und allgemeinen Vorbemerkungen Die anerkannten Regeln der Technik / Baukunst, wobei der Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten entscheidend ist. Die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB) Teil B und C in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit nicht anders geregelt. Alle für den jeweiligen Leistungsbereich des Auftragnehmers anzuwendenden DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. sowie DIN-Entwürfe (jeweils neueste Fassung) gleich ob in der VOB Teil C enthalten oder nicht, wobei bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen und DIN-Entwürfen die jeweils weitest gehende Forderung bei der Ausführung zu berücksichtigen ist. - Die VDI-, VDE-Vorschriften, Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die Unfallverhütungsvorschriften sowie alle einschlägigen öffentlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmung der Berufsgenossenschaft und der Bauaufsicht sowie der städtischen Versorgungsbetriebe und des Tiefbauamts, wobei jeweils der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung entscheidend ist. Die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- bzw. der Lieferfirmen. Die Ausführungs- und Detailzeichnungen der Architekten, Tragwerksplaner und Projektingenieure. 1.Baustelle, Örtliche Verhältnisse 1.1Lärmschutz, Staubbelästigung Alle nötigen Arbeiten - insbesondere Abrissarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht durchzuführen. Die Umgebung ist soweit wie möglich vor Staub-, Schmutz- und Geräuschbelästigung zu schützen. Bei den Arbeiten sind generell Arbeitsmittel und -methoden nach dem neuesten Stand der Technik einzusetzen. 2.2 Arbeitszeiten Die Arbeiten dürfen nur in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zeiten durchgeführt werden. Alle diesbezüglichen Auflagen sind einzuhalten. Sondergenehmigungen und Überschreitung der normalen Arbeitszeiten sind rechtzeitig bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Kopie der Erlaubnis ist der Bauleitung des Bauherrn auszuhändigen. Da in einem Mall gearbeitet wird, sind hier ebenfalls Genehmigungen vom Vermieter für lärmintensive Arbeiten einzuholen 3.Bieterangebot 3.1 Angebot und Angebotsbindung Bei allen Leistungen des Auftragnehmers sind sämtliche nachfolgende Leistungen einkalkuliert: Einkauf der Materialien, Stoffe, Bauteile o. ä., die für die Leistung benötigt werden Lieferung der Materialien Stoffe, Bauteile o. ä. auf die Baustelle Transport der Materialien, Stoffe, Bauteile o. ä. zum Einbauort Einbau der Materialien, Stoffe, Bauteile o. ä. einschl. der erforderlichen Nebenleistungen Abfahren und Entsorgen von Verpackungsmaterialien und solcher Materialien, Stoffe, Bauteile, o. ä., die nicht verbaut werden. 3.2 Nebenangebote Zur Wahrung einer einheitlichen Ausschreibungsunterlage darf der Text des Leistungsverzeichnisses nicht geändert werden. Änderungen, Streichungen oder Zusätze im Leistungsverzeichnis sind nicht zulässig. Will der Bieter auf andere Ausführungsarten oder Stoffe hinweisen, kann er dies in einer als Nebenangebot gekennzeichneten, gesonderten Beilage tun. 3.3 Angebotsform Das Angebot ist auf seine Vollständigkeit zu achten. Die im Text angegebenen Produkte und Qualitätsmerkmale bedeuten, dass als Grundlage des Angebotstextes das Produkt der genannten Firma gewählt wurde. Dem Bieter ist es freigestellt, andere Erzeugnisse anzubieten, wenn er zusammen mit der Angebotsabgabe die Gleichwertigkeit der Erzeugnisse durch Muster, Zeichnungen und Prüfzeugnisse nachweisen kann. In den jeweiligen Freiräumen der Bieterangabe ist die Materialbezeichnung und Materialgüte und der Hersteller zu benennen. Werden die Freistellen nicht ausgefüllt, so gelten die Textvorgaben der Leistungsbeschreibung als verbindlich angeboten. 3.4 Festpreisregel Sämtliche Preise sind Festpreise und gelten bis zur vollständigen Fertigstellung des Gebäudes. 3.5 Kalkulation In der Kalkulation sind sämtliche preisbeeinflussende Umstände (auch soweit nicht besonders aufgeführt) zu erfassen. Einzukalkulieren sind u.a. die Kosten für: Arbeits- und Schutzgerüste als Bockrüstung bis 3,50 m Höhe, Verschnitt, Versicherungen, Fahrgelder, Erschwerniszulagen, Fracht - und Beifuhrkosten sowie Einrichtungen für den Transport bis zur Verwendungsstelle, Lagerstellen und Arbeitsplätze; Entgelte für Benutzung von Einrichtungen, Straßen, Plätzen, Gehwegen, Straßenzufahrten und Nachbargrundstücken. Schutzmaßnahmen: Für die gesamte Baustelle sind die Vorschriften der Unfallverhütung einzuhalten. Die Einrichtungen sind für die gesamte Baustelle, innen und außen, in allen Bauteilen, herzustellen, zu unterhalten, dauernd zu überprüfen, laufend zu ergänzen und zu verändern, später wieder abzubauen. Hierzu gehören alle Sicherheitseinrichtungen, wie Absperrungen, Schutzgeländer, Absturzsicherungen Gerüste, Schachtsicherungen, Schutzdächer. Einrichtungen für Erste Hilfe sind in ausreichendem Umfang vorzusehen. Die Gestellung eines SIGE-Koordinators während der gesamten Bauzeit ist im Angebotspreis einzurechnen. Die Forderungen und Anordnungen des Koordinators sind zu beachten und einzuhalten. Hingewiesen wird auf die Vorschriften der DIN 18299 Pkt. 4.1.4. Diese Vorschriften sind bei allen Sicherungsmaßnahmen einzuhalten. 3.6 Baustelleneinrichtung Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuttcontainern und dergleichen erforderlichen Genehmigungen hat der AN auf eigene Kosten einzuholen und die anfallenden Kosten und Gebühren selbst zu tragen. 3.7 Nachtragsangebote Für erforderliche zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot erfasst sind, muss rechtzeitig und in jedem Fall vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot gemacht werden. Auch für diese Angebote gelten die Vorbemerkungen. 4.Bauausführung 4.1Besichtigung der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Abgabe eines Angebots die Baustelle zu besichtigen, um Art und Umfang der Maßnahme einschätzen zu können und alle preisbeeinflussenden Umstände für die Bauarbeiten, insbesondere für eine Kranaufstellung, die Sicherungsmaßnahmen und die Baustelleneinrichtung berücksichtigen zu können. Zur Besichtigung der Baustelle kann ein Termin mit der Projektsteuerung vereinbart werden. 4.2 Ablauf der Bauarbeiten Die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten sind eigenverantwortlich unter Koordination aller am Bau beteiligten Unternehmer in Absprache mit der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers so durchzuführen, dass der reibungslose, termingerechte Ablauf der gesamten Bauarbeiten gewährleistet ist. 4.3 Termingerechte Ausführung Die Baumaßnahme ist termingerecht durchzuführen. Dazu ist es notwendig, alle ggf. vorzufertigenden Bauelemente reibungslos zu koordinieren und frühzeitig etwaige Bestellungen auszulösen und Kapazitäten zu sichern. 4.4 Verantwortlicher Bauleiter nach LBO Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Ausführung der Arbeiten die gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die den Schutz der im Baubereich beschäftigten Arbeiter und sonstigen Personen, des Bauwerks und der Nachbargrundstücke bezwecken, eingehalten werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entsteht und hat den Auftraggeber, die Architekten und die Bauleitung schadlos zu halten, falls diese aus einem solchen Grund in Anspruch genommen werden. Der vom Auftragnehmer eingesetzte örtliche Bauleiter ist Bauleiter im Sinne der  LBO. Der Bauleiter ist vor Beginn der Arbeiten namentlich mit voller Anschrift und Telefonnummer, unter der er auch außerhalb der Arbeitszeiten zu erreichen ist, schriftlich zu benennen. Das gleiche gilt für Poliere bzw. Vorarbeiter. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungsdauer ein verantwortlicher deutschsprachiger Bauleiter für jedes Gewerk täglich während der Gesamtarbeitszeit vor Ort anwesend ist. Die Vollmacht dieses Bauleiters des Auftragnehmers muss so weit reichen, Anordnungen der Bauleitung des Auftraggebers entgegenzunehmen, Preisvereinbarungen abzuschließen und Abrechnungen anzuerkennen. Vertretungsregelungen sind eindeutig zu definieren und der Bauleitung des Auftraggebers zur Kenntnis zu geben. 4.5 Teilnahme an Baubesprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu den wöchentlich stattfindenden Baubesprechungen einen autorisierten, mit ausreichenden Vollmachten ausgestatteten Vertreter zu entsenden. 4.6 Vermessungsarbeiten Alle Vermessungsarbeiten, insbesondere die für die Durchführung der eigenen Leistungen sowie sämtliche Aufmaße und Messungen, die für die Abrechnung und Abnahme der Vertragsleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer durchzuführen. Die Durchführung dieser Vermessungsarbeiten hat der Auftragnehmer durch qualifizierte Fachkräfte durchführen zu lassen. Er verpflichtet sich, über alle Messungen entsprechende Messprotokolle zu führen und diese sowie alle vermessungstechnischen Unterlagen an den Auftraggeber kostenlos zu übergeben. Sämtliche Kosten für anfallende Vermessungsarbeiten des Auftragnehmers sind in das Angebotspreis mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 4.7 Ausführungsunterlagen des Auftraggebers Vom Auftraggeber werden folgende Unterlagen für die Angebotskalkulation zur Verfügung gestellt: Architektenpläne: Ausführungs- und Detailpläne gemäß Planliste Der Auftragnehmer hat die für ihn notwendigen Ausführungsunterlagen vom Auftraggeber rechtzeitig anzufordern, so dass ihm für die Prüfung und ggf. Beanstandungen und Überarbeitungen genügend Zeit zur Verfügung steht. Erkennt der Auftragnehmer oder muss er aufgrund seiner Fachkunde erkennen, dass ihm übergebene Zeichnungen und sonstige Unterlagen die zu erbringende Leistung nicht erschöpfend und detailliert darstellen oder widersprüchlich sind, hat er den Auftraggeber schriftlich auf diesen Mangel hinzuweisen und für eine Klärung zu sorgen. 4.8 Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen zu liefern: einen detaillierten Bauzeitenplan, Lieferung 10 AT nach Auftragserteilung, monatliche Aktualisierung des Terminplans Zulassungsnachweise prüfungspflichtiger Bauelemente Genehmigungsunterlagen, Ausführungszeichnungen, Werkstattpläne nach Abruf innerhalb von 10 AT, soweit erforderlich. Wird es erforderlich, dass die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen vom Auftraggeber bzw. von anderen Stellen genehmigt werden müssen, so ist eine dortige Bearbeitung von ca. 2 Kalenderwochen zu berücksichtigen. Technische Bearbeitung für Planungsänderungen, die der Auftragnehmer beantragt oder die er zu vertreten hat, ist Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet. 4.9 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch mit täglichen Bautageberichten zu führen und dem Auftraggeber bzw. dessen beauftragten Architekten/Bauüberwacher täglich Durchschriften zu übergeben. Der Auftraggeber sowie sein beauftragter Architekt / Bauüberwacher können jederzeit Einsicht in das Bautagebuch nehmen und die Aushändigung von Durchschriften verlangen. Die Bautageberichte müssen mindestens nachfolgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Baumaßnahme Zeitpunkt der Aushändigung der Ausführungsunterlagen (genaue Bezeichnung der Unterlagen) sowie ggf. von Änderungen- und Berichtigungen an den Auftragnehmer Name der Bauleiter und Fachbauleiter Beginn und Fertigstellung der einzelnen Bauarbeiten täglich die erbrachten Leistungen des AN und die Zahl der von ihm beschäftigten Mitarbeiter, getrennt nach deren Qualifikation (Polier, Facharbeiter, Hilfsarbeiter) Einsatz von Großgerät: Zugang, Einsatz und Abgang, sowie Dauer und      Ursache bei etwaigem Ausfall Eingang der von der AG beigestellten und der vom AN gelieferten Stoffe und Bauteile Fotodokumentation der Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt werden Notwendigkeit, Beantragung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von den ausgehändigten Bauzeichnungen Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten mit den Ursachen (Unfälle, Rutschungen, Streik) 4.10 Beschädigungen Glasbruch und sonstige Beschädigungen gehen zu Lasten des Auftragsnehmers Innenausbau, sofern der Verursacher nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die gleiche Regelung findet bei der Beseitigung von Schutt sowie bei Reinigungsarbeiten Anwendung. 4.11 Abstimmung mit dem Auftraggeber Vor Ausführungs- und Produktionsbeginn der jeweiligen Gewerke ist ein örtliches Aufmass zu nehmen und mit dem Auftraggeber abzustimmen; die Werkzeichnungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Als Bevollmächtigter des Auftraggebers auf der Baustelle gilt der örtliche Bauleiter. Der Bevollmächtigte ist nur berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen erforderlich sind. Sonstige Vereinbarungen oder Anordnungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, soweit diese über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen oder die Anerkenntnis von Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zur Folge haben. 4.12 Dokumentation Nach Beendigung der Arbeiten und 2 Wochen vor Abnahme ist die ausgeführte Konstruktion als Revisions- und Bestandsunterlage zu dokumentieren. Hierzu zählen insbesondere: Werkplanung, nach Vorgaben Bauherr. Sämtliche prüffähigen statischen Nachweise mit Prüffreigabevermerk Prüfzeugnisse sämtlicher Materialien und Oberflächen/ Korrosionsschutzmaßnahmen etc. Prüfzeugnisse UF-, Ug-, Uw-Werte etc. Erteilte Zustimmungen im Einzelfall TÜV-Abnahmen - Bedienungsanleitungen / Wartungsanleitungen - Wartungsverträge Die Dokumentation ist gemäß den Anforderungen des Bauherrn auszuführen. Sämtliche Prüfsachverständigenabnahmen sind vom Auftragnehmer zeitgerecht und selbstständig durchzuführen. Die bauaufsichtliche Abnahme ist mit dem AG gemeinsam abzustimmen. A.) ALLGEMEINEN VORBEMERKUNGEN  und  TECHNISCHEN VORBEMERKUNGEN 5.1. Baustellenlogistik 5.1.1 Baustrom, Bauwasser Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Bauwasser, Wärmeenergie und das Heranführen von Versorgungsleitungen ab bauseitig bereitgestellten Anschluss sind Bestandteil der Angebotspreise. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze gehört zur Leistung des AN. Die erforderliche Prüfung der Vorleistungen ist so rechtzeitig durchzuführen, mit dem Ziel, dass Mängelabstellungen ohne Terminverzögerungen der eigenen Arbeiten vorgenommen werden können. 5.1.2  Vermessung Durch den AG werden dem AN ein Höhenpunkt und zwei Achsen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Herstellen weiterer Achsen- und Höhenpunkte sind Sache des AN. Das Messen von anderen bereits vorhandenen Höhen- und Achspunkten erfolgt auf eigene Gefahr. In keinen Fall darf von bereits fertig gestellten Vorleistungen gemessen werden. 5.1.3 Baustellenabfallentsorgung, Baureinigung Die durch den Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern entstehenden Verunreinigungen (Bauschutt, Materialreste, Behälter und dgl.) sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Für die Beseitigung besonders überwachungspflichtiger Abfälle und Gefahrstoffe bleibt der Abfallerzeuger selbst verantwortlich. - Einrichtung der Baustrom- und Bauwasserversorgung Durch den AN Baustellenlogistik werden die Haupt- und Unterverteilungen für Baustrom- und Bauwasser in ausreichender Anzahl im Außen- und Innenbereich eingerichtet und vorgehalten. Geplant sind 2 Stk Baustromverteiler pro Geschoss. - Einrichtung der notwendigen Sicherheitsbeleuchtung Durch den AN Baustellenlogistik wird die Baubeleuchtung während der Bauphase außerhalb und innerhalb des Gebäudes eingerichtet, vorgehalten und ggf. umgesetzt. Die am Bau beteiligten Gewerke werden mittels Umlage an den Kosten für die Sicherheitsbeleuchtung beteiligt. Hinweis: Die Einrichtung der notwendigen Arbeitsplatzbeleuchtung liegt in der Zuständigkeit der Auftragnehmer -  Schutzmaßnahmen In Abstimmung mit dem AG werden besondere Einbauten durch Schutzmaßnahmen wie z. B. Montage von Bekleidungen, gesichert. Schutzmaßnahmen für fertig verlegte Bodenbeläge werden durch den AN Baulogistik ausgeführt. 5.2 Gerüste Alle für die Montage der nachfolgend beschriebenen Leistungen notwendigen Hilfskonstruktionen wie z. B. fahrbare Montagegerüste sind Bestandteil der Leistungspositionen, auch wenn die Arbeitshöhe entgegen der VOB über 2 m liegt. Eine separate Beschreibung der Gerüste erfolgt nicht. Die Leistung muss bei Kalkulation der einzelnen Positionen berücksichtigt werden. 5.3 Selbstgenutzte Gerüste Die Auftragnehmer haben die Brauchbarkeit der von ihnen eingesetzten Gerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Für Aufbau und Nutzung von Gerüsten ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers maßgeblich. Diese ist auf der Baustelle zur Einsichtnahme vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Unsachgemäße aufgebaute oder schadhafte Gerüste dürfen sich nicht auf der Baustelle befinden oder betrieben werden. Bei Zuwiderhandlung werden derartige Gerüste sofort stillgelegt und sind vom Betreiber sofort von der Baustelle zu entfernen. Etwaige daraus entstehende Stillstandzeiten und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Betreibers. 5.4  Flucht- und Rettungswege "Die Flucht- und Rettungswege sind jederzeit frei zu halten. Materialien und sonstige Gegenstände dürfen im Bereich der Flucht- und Rettungswege weder abgelegt noch gelagert werden auch nicht kurzzeitig. Entsprechend des Baufortschritts werden die Flucht- und Rettungswege mit Piktogrammen gekennzeichnet und mit Flucht und Rettungsplänen ausgewiesen. Änderungen des Verlaufs im Zuge des Baufortschritts werden von der Projektsteuerung im Rahmen der Baubesprechungen rechtzeitig bekannt gegeben. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer und Subunternehmer fortlaufend über diese Änderungen zu unterweisen. 5.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Die Auftragnehmer dürfen eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Speisepunkten versorgen, die mit einer FI Schutzschaltung ausgerüstet sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die verwendeten elektrischen Geräte spritzwassergeschützt sind und bewegliche Leitungen aus Gummi (H07RN-F oder gleichwertige Bauarten) aufweisen. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Die Prüfzeugnisse über die elektrotechnische Sicherheitsprüfung nach der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV V3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" aller zum Einsatz auf der Baustelle vorgesehenen elektrischen Betriebsmittel sind auf der Baustelle zu Einsichtnahme vorzuhalten. Ungeprüfte oder schadhafte elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen sich nicht auf der Baustelle befinden oder betrieben werden. Bei Zuwiderhandlung werden derartige Gerätschaften sofort stillgelegt und sind vom Betreiber sofort von der Baustelle zu entfernen. Etwaige daraus entstehende Stillstandzeiten und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Betreibers. 5.6  Baumaschinen und Gerätschaften Die Auftragnehmer dürfen ferner nur solche Maschinen und Gerätschaften auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüfzeugnisse über die technischen Sicherheitsprüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aller zum Einsatz auf der Baustelle vorgesehenen Maschinen und Gerätschaften sind auf der Baustelle zu Einsichtnahme vorzuhalten. Ungeprüfte oder schadhafte Maschinen und Gerätschaften dürfen sich nicht auf der Baustelle befinden oder betrieben werden. Bei Zuwiderhandlung werden derartige Maschinen oder Gerätschaften sofort stillgelegt und sind vom Betreiber sofort von der Baustelle zu entfernen. Etwaige daraus entstehende Stillstandzeiten und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Betreibers. 5.7 Durchführung feuergefährlicher Arbeiten Unter feuergefährlichen Arbeiten sind beispielsweise Flammstrahlarbeiten, Schweiß- oder Lötarbeiten und sonstige funkenerzeugende Arbeiten, sowie die Verarbeitung entzündlicher Arbeitsstoffe zu verstehen. An diesen Arbeitsstellen haben die Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen wie z. B. Feuerlöscher bereitzustellen. Die Feuerlöscher sind gut zugänglich, in der Nähe des Arbeitsortes vorzuhalten. Bei verschiedenen, auseinanderliegenden Arbeitsorten sind gegebenenfalls mehrere Feuerlöscher notwendig. Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen die Kleidung von Personen Feuer fangen kann, muss zum Löschen in Brand geratener Kleidung zusätzlich mindestens eine Löschdecke nach DIN 14155 mitgeführt werden. 5.8 Hinweise zu Verwendungsverboten und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Baustoffe sollen stofflich oder energetisch verwertbar sein. 5.9 Werkstatt- und Montagezeichnungen Die vom AN verwendeten Werkstatt- und Montagezeichnungen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Vertreters tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. Sämtliche Montagezeichnungen sind farbig nach DIN als (AutoCAD dwg/dxf) und in 2-facher Ausfertigung gefaltet und mit allen fachbezogenen Eintragungen vor Ausführung dem Auftraggeber oder seinem Stellvertrete vorzulegen. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren. 5.10 Schuttentsorgung, Vom AN hat eine regelmäßige und sorgfältige Räumung und Schuttbeseitigung aus seinen Vertragsleistungen, unter Hinweis auf VOB/c, Ziff. 4.1, außerdem nach Bedarf, sowie auf besondere Veranlassung durch die Bauleitung, zu erfolgen. Bauschutt ist abzufahren und überflüssige Materialien sind zu entfernen. Sollte ein Umräumen von Materialien notwendig werden, weil Sie andere Gewerke behindern, erfolgt dies zu Lasten des Verursachers. Firmen, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, geben eindeutig zu erkennen, dass sie die Ausführung Ihrer Pflicht verweigern, eine Nachfrist wird nicht gegeben. Die Bauleitung wird ein Unternehmen mit der Räumung und Beseitigung des Schutts beauftragen. Sämtliche entstandenen Kosten gehen zu Lasten der einzelnen Verursacher. Die Anordnung zur Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Bauabfällen aus dem jeweiligen Bundesland ist zu beachten. Sämtliche am Bau beteiligten Firmen werden aufgefordert, diese Anordnung strikt einzuhalten. Verunreinigungen und Beschädigungen sind sofort kostenlos für den Auftraggeber zu beseitigen, bzw. sachgemäß zu beheben. Beschädigungen, deren Umfang nicht zweifelsfrei erkannt werden kann, sind in jedem Falle umgehend der Bauleitung mitzuteilen. Die Bauleitung des Auftraggebers ist ggf. berechtigt, nach vorangegangenen, fruchtlosen Aufforderungen, die Schadensbeseitigung zu Lasten des AN zu veranlassen, wenn dieser der vorangegangenen Aufforderung nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nachkommt. Baustoffe und -schutt und die Baustelleneinrichtung dürfen nur auf den von der Bauleitung angewiesenen Plätzen gelagert bzw. eingebracht werden. Benötigt der AN weitere Flächen für die Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen, so hat er sie auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtungen und Zufahrtswege hat der AN in einem ordentlichen und gefahrenfreien Zustand zu halten. Sie sind nach Beendigung der Leistung des AN von diesem in dem Zustand zurückzugeben, in welchem sie sich zu Beginn der Arbeiten befanden, es sei denn, dass diesbezüglich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Handelt der AN dieser Verpflichtung zuwider, hat der Auftraggeber das Recht, dem AN eine angemessene Frist zur Beseitigung der Vertragswidrigkeit zu setzen. Nach Fristablauf hat der Auftraggeber das Recht, die zur Herstellung des geschuldeten Zustandes erforderlichen Leistungen (Räumung, Schuttabfuhr, Instandsetzung usw.) zu Lasten des AN drittseitig in Auftrag zu geben.\\ Der AN haftet ferner für sämtliche Schäden durch Inbenutzungnahme von Flächen als Lagerflächen oder als sonstige Nutzflächen, die ihm nicht hierzu zugewiesen worden sind, und hat die Kosten ihrer Instandsetzung und Räumung zu tragen. Entsprechendes gilt für ungenehmigte Auslagerung von Baustoffen und Schutt in Vorgärten oder in Flächen, die in drittem Eigentum stehen. Der AG hat das Recht, Dritten entstandene Schäden zu Lasten des AN zu regulieren, um Rechtsansprüche Dritter abzuwenden, die aus Vertragswidrigkeiten des AN resultieren. Das Verbrennen und Vergraben von Schutt, Verpackungsmaterial, Holz und anderen brennbaren Materialien auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. 5.11 Sondernutzungen Für die Mitbenutzung von Bürgersteigen, Fahrbahnen, öffentlichem Straßenland - auch im Zusammenhang mit der Anlegung von provisorischen Gehwegsüberfahrten - und/oder privaten Fremdgrundstücken, das Aufstellen von Gerüsten, Baubuden, Bauzäunen, Aborten, Materialschuppen, Baufahrzeugen usw. sind durch den AN die dazu erforderlichen Genehmigungen einzuholen und alle in Zusammenhang damit entstehenden Gebühren hierfür zu tragen. 5.12 Bauschild, Sonstiges Es wird ein Bauschild durch den Bauherren aufgestellt. Die Herstellung, Beschriftung und Anbringung der einzelnen Firmenbretter wird durch die Bauleitung einheitlich veranlasst. Werbung durch firmeneigene Schilder auf der Baustelle ist untersagt. 5.13 Revisionsunterlagen Der Auftragnehmer fertig Revisionsunterlagen und technische Dokumentation an. Die Revisionsunterlagen sind 10 AT vor Durchführung der Abnahme zur Prüfung einzureichen. 5.14  Abrechnung Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der freigegebenen Montagepläne nach den Vorschriften der VOB in neuester Fassung. Den Zwischenabrechnungen sind prüffähige Massenberechnungen mit Aufmaßskizzen bzw. -pläne auf aktuellem Stand beizufügen, die mit den nachfolgenden Zwischenrechnungen in den Positionen fortgeschrieben werden. Hierbei sind die Positionsnummern des LV`s zu verwenden. Für Bauteile, die später nicht sichtbar bleiben, sind vor der Verkleidung protokollarische Aufmaßskizzen gemeinsam zwischen AN und Bauleitung des AG anzufertigen und unterschreiben zu lassen. Die einzelnen Bauteile sind getrennt aufzumessen. Alle örtlichen Aufmaße sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu veranlassen. Alle Aufmaße sind grundsätzlich gemeinsam mit der Bauleitung durchzuführen. Sollten Aufmaße nicht rechtzeitig, d.h., mindestens 72 Stunden vorher angemeldet werden bzw. werden Aufmaße ohne die Bauleitung durchgeführt, so gilt im Streitfall das Aufmaß der Bauleitung. Ergeben sich bei den Ausführungen nichtvorhersehbare Massenmehrungen, so ist die Bauleitung hiervon unverzüglich zu unterrichten. Erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf mit der Bausausführung begonnen werden. Alle Rechnungen, auch Zwischenrechnungen, sind mit einem prüffähigen Aufmaß zu belegen. Pauschale Abschlagszahlungen werden nicht anerkannt. 5.15  Abnahme Zur Abnahme sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen einzureichen: Alle Unterlagen, wie dieses gemäß Punkt "Dokumentation" gefordert sind. Die Abnahme nach VOB ist vom Auftragnehmer schriftlich zu beantragen. Vor Abnahme müssen alle erforderlichen Behördenabnahmen abgeschlossen und dokumentiert sein. Dem Abnahmeersuchen ist ein kompletter und endgültiger Satz der Revisionsunterlagen beizufügen. Für die Zeit der Abnahme hat der Auftragnehmer kostenlos das hierzu notwendige Personal mit seinem örtlichen Bauleiter sowie die notwendigen Werkzeuge und Messgeräte zur Verfügung zu stellen. Stellt sich im Laufe der Abnahmeprüfung heraus, dass wegen wesentlicher Mängel die Ausführung (fehlende Planunterlagen, fehlende Beschriftung, usw.) eine Abnahme nicht ausgesprochen werden kann, so wird vom Abnehmenden eine Wiederholung der Abnahmeprüfung innerhalb einer angemessenen Frist, in der die festgestellten Mängel zu beseitigen sind, angesetzt. Die Kosten für die Wiederholung der Abnahmeprüfung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Muss eine Nachabnahme wiederholt werden, da die Mängelbeseitigung nicht vollständig durchgeführt wurde, so gehen die zusätzlichen Kosten für die Wiederholung der Nachabnahme ebenfalls zu Lasten des Auftragnehmers. Für jede Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. 5.16 Dokumentation, Revisionsunterlagen Der AN schuldet aussagekräftige Revisionsunterlagen und Bestandsdokumentationen in deutscher Sprache. In der Anlage R zum Vertrag sind die Mindestanforderungen zum Umfang der Dokumentation aufgeführt. Die Anlage R kann bei Bedarf in der Angebotsphase angefordert werden. Die Unterlagen sind in 1-facher Ausführung als Papierform in A4-Ordnern, sortiert nach Gewerken und Inhaltsverzeichnis einzureichen. Die o. g. Unterlagen müssen ebenfalls digital im PDF-Format vorliegen, die Pläne zusätzlich als DWG- oder DXF-Dateien, 1- fache Ausfertigung auf Datenträger (CD oder DVD). Art und Umfang der vom AN zu erstellenden Revisionsunterlagen und Dokumentationen werden im Verhandlungsprotokoll genauer definiert. 5.17 Qualitätssicherung Im Rahmen des Qualitätsmanagements des AG verpflichtet sich der AN zur Dokumentation einer gewerkespezifischen Qualitätssicherung in Form einer baubegleitenden Fotodokumentation. Der AG hat das Recht, jederzeit den Stand der Vorproduktion zu überprüfen. Sollten durch schleppende Vorfertigung Baustellentermine gefährdet sein, so hat der AG das Recht, schon in dieser Phase Abhilfe zu verlangen und nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist Ersatzvornahmen zu Lasten des AN vorzunehmen. Dies gilt auch bei nicht oder zu spät ausgelösten Bestellungen. In seinen Liefer- und Werkverträgen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, hat der AN dieses Recht ebenfalls zu verankern. 5.18 Nachtragsangebote Für erforderliche zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot erfasst sind, muss rechtzeitig und in jedem Fall vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot gemacht werden. Auch für diese Angebote gelten die Vorbemerkungen. Für die Prüfung der Nachtragsangebote müssen grundsätzlich Kalkulationsnachweise für die Einzelpositionen eingereicht werden. Kalkualationsnachweise müssen auch bei Nachunternehmerleistungen mit eingereicht werden. 5.19 Maßtoleranzen Es gelten die Toleranzen gem. DIN 18202. Darüber hinaus sind für der AN Rohbau die folgenden erhöhten Toleranzen festgelegt: - für Grenzabweichung im Aufriss max. +- 20mm - für Ebenheitstoleranzen Decken max. +-20mm - für Lot- und Fluchtabweichungen an Außenwänden und Brüstungen +- 30 mm, bezogen auf die gesamte Gebäudelänge. Grundsätzlich sind alle Arbeiten mit der größtmöglichen Maß- und Richtgenauigkeit auszuführen. Hinweis: Die Maßhaltigkeit der Bauteile gem. vorstehenden Festlegungen wird durch stichpunktartige Kontrollen von einem durch den AN bestellten Vermessungsingenieur überprüft 5.20 Durchführung feuergefährlicher Arbeiten Unter feuergefährlichen Arbeiten sind beispielsweise Flammstrahlarbeiten, Schweiß- oder Lötarbeiten und sonstige funkenerzeugende Arbeiten, sowie die Verarbeitung entzündlicher Arbeitsstoffe zu verstehen. An diesen Arbeitsstellen haben die Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher bereitzustellen. Die Feuerlöscher sind gut zugänglich, in der Nähe des Arbeitsortes vorzuhalten. Bei verschiedenen, auseinanderliegenden Arbeitsorten sind gegebenenfalls mehrere Feuerlöscher notwendig. Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen die Kleidung von Personen Feuer fangen kann, muss zum Löschen in Brand geratener Kleidung zusätzlich mindestens eine Löschdecke nach DIN 14155 mitgeführt werden. B.) Allgemeine Normen und Verarbeitungsvorschriften Für die in dem LV beschriebenen Leistungen gelten jeweils in der neuesten Fassung die einschlägigen Vorschriften der VOB, Teil B und Teil C, allgemeine Technische Vorschriften sowie der alle den Gewerken zugehörigen DIN Normen und Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Fassung, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. DIN 18360 Metallbauarbeiten DIN 18355 Tischlerarbeiten und Schlosserarbeiten Darüber hinaus sind mit Vorrang die Regeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu beachten: -BGR 179: Einsatz von Schutznetzen -BGI 663: Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten. -BGI 825: Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten Darüber hinaus zu beachtende technische Regeln: Güteschutz: RAL - RG 637-Stahlgerüstbau Gütesicherung 1.1 Richtlinien und Empfehlungen Über die in der VOB enthaltenen DIN-Normen hinaus gelten für die konstruktive Bearbeitung und Ausführung alle Erlässe, Merkblätter und Richtlinien in der zur Zeit gültigen Fassung. Ebenso die Verarbeitungsrichtlinien der jeweiligen Materialhersteller und Zulieferfirmen. Die Sicherung der Qualität der Bauteile unterliegt der Beurteilung nach RAL-Grundsätzen und/oder verbandseigenen Hersteller - Richtlinien. 1.2 Zusätzliche Vorschriften und Empfehlungen Über die in der VOB enthaltenen DIN-Normen hinaus gelten für die konstruktive Bearbeitung und Ausführung alle Erlässe, Merkblätter und Richtlinien in der zur Zeit gültigen Fassung. Zusätzliche Vorschriften und Empfehlungen, soweit sie mit den angebotenen Leistungen im Zusammenhang stehen: VDI - Richtlinie 2719 - Schalldämmung von Fenstern. Richtlinien für ein Gütezeichen für anodisch erzeugte Oxydschichten auf Aluminium, die in der Architektur Anwendung finden (EURAS/EW AA). Güte- und Prüfvorschriften der Gütegemeinschaft Stückbeschichtete Bauelemente e. V., Marienplatz 4, 90402 Nürnberg. NAAM-Spezifikation Standard SG-1 - 70 für Neoprene- Dichtungsprofile. Die Güte- und Prüfbestimmungen RAL - RG 636/1 der Gütegemeinschaft Aluminiumfenster e. V., Frankfurt und Essen. Die VDE-Bestimmungen VDE 0100 Potential-Ausgleich und VDE 0107 Schutz gegen Berührungsspannungen, welche im Hinblick auf die Innenflächen der Konstruktion einzuhalten sind. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10.06.1998. Nach der Bauordnung bedarf die Anwendung von Bauarten, die nicht geregelt sind, da sie wesentlich von den in der Bauregelliste A, Teil 1 bekannt gemachten Technischen Regeln abweichen oder keine technischen Baubestimmungen beziehungsweise keine allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen, eine "allgemeine bauaufsichtliche Zulassung". Liegt dies nicht vor oder gibt es wesentliche Abweichungen von der Zulassung, ist eine " Zustimmung im Einzelfall(ZiE) notwendig, die der AN beantragt und auf seine Kosten durchführen lässt. Die vorgenanten Normen, Richtlinien, Empfehlungen und Verarbeitungsvorschriften gelten, soweit an anderer Stelle in den Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Soweit für die zu liefernden Stoffe und Bauteile keine Normen vorhanden sind, hat der Auftragnehmer (AN) vor Ausführung der Arbeiten die Verwendbarkeit selbst nachzuweisen. Die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) einschl. Ergänzungsbestimmungen neueste Fassung Die Baugenehmigung mit Auflagen Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Die Arbeitsstätten-Richtlinien Die Versammlungsstätten-Verordnung Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller von Fremdmaterialien Die Auflagen und Richtlinien des Gewerbeaufsichtsamtes Bauaufsichtliche Anforderungen z.B. an absturzsichernde Verglasungen Anforderungen der LAGetSi Anforderungen der SIGEKO VDI-, VDE-, VDS- und TÜV-Vorschriften 1.3 Sonstige Vorschriften Die unter ZTV 1.0, 1.1 und 1.2 aufgeführten Normen, Richtlinien, Empfehlungen und Verarbeitungsvorschriften gelten, soweit an anderen Stellen in den Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Es gelten die einschlägigen technischen Vorschriften und die gültigen EURO-Normen (EN), DIN- Normen sowie alle sonstigen bei Ausführung allgemein anerkannten Regeln der Technik, alle besonderen örtlichen Bestimmungen, technischen Vorschriften, Auflagen und Bestimmungen der in der BRD allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden und Gütegemeinschaften, Verbände und Innungen, der Berufsgenossenschaften, einschlägige ministerielle, behördliche und polizeiliche Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Der Ausführung zugrunde zu legen ist immer die jeweils im Ergebnis höherwertigere Forderung. Soweit für die zu liefernden Stoffe und Bauteile keine Normen vorhanden sind, hat der Auftragnehmer (AN) vor Ausführung der Arbeiten die Verwendbarkeit in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung / ZiE selbst nachzuweisen inkl. der entstehenden Kosten. 1.4 Durchführung feuergefährlicher Arbeiten Unter feuergefährlichen Arbeiten sind beispielsweise Flammstrahlarbeiten, Schweiß- oder Lötarbeiten und sonstige funkenerzeugende Arbeiten, sowie die Verarbeitung entzündlicher Arbeitsstoffe zu verstehen. An diesen Arbeitsstellen haben die Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen wie z.B.Feuerlöscher bereitzustellen. Die Feuerlöscher sind gut zugänglich, in der Nähe des Arbeitsortes vorzuhalten. Bei verschiedenen, auseinanderliegenden Arbeitsorten sind gegebenenfalls mehrere Feuerlöscher notwendig. Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen die Kleidung von Personen Feuer fangen kann, muss zum Löschen in Brand geratener Kleidung zusätzlich mindestens eine Löschdecke nach DIN 14155 mitgeführt werden. C.) Sonstige Angaben und Anforderungen 1.  Nachweis der bauaufsichtlichen Zulassungen Die erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheide sind Sache des Auftragnehmers. Diese sind spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung dem Auftraggeber vorzulegen. 2.  Vollständigkeit der Leistung Sämtliche nachfolgenden Leistungspositionen verstehen sich als vollständige, funktionsfertige Leistung und beinhalten das Herstellen, Liefern und fachgerechte Einbauen. Die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Arbeitsgerüste sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen und bei der Einheitspreisbildung zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Hinblick auf die zu erwartende Beanspruchung. Darüber hinaus sinnvolle oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind mit einer entsprechenden Begründung in einem Zusatzangebot einzureichen. Kleinere Abweichungen in den Ausführungsplänen gegenüber der Ausschreibung berechtigen nicht zu Preisänderungen. 3.  Alternativen Wirtschaftliche Alternativen sind ausdrücklich gewünscht. Diese sollen separat und zusätzlich zum Hauptangebot unterbreitet werden, d.h. diese sind auf gesonderter Anlage, entsprechend der vorgegebenen Leistungsposition zu gliedern und ggf. ergänzend zu beschreiben. 4.  Sonstiges Der AG behält sich vor, in sich geschlossene Leistungsbereiche getrennt zu vergeben und die Leistungen nach vorheriger Abstimmung mit dem AN zu pauschalieren. Sollten im Leistungsverzeichnis Zweideutigkeiten bestehen, so hat der Bieter diese vor Angebotsabgabe mit dem Ausschreibenden zu klären.
Projektbeschreibung
1 Demontage- u. Rohbauarbeiten
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Demontage- u. Rohbauarbeiten
1. 1 Bohren/Sägen/Änderung
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Bohren/Sägen/Änderung
1. 2 Zusätzliche Änderungen
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Zusätzliche Änderungen