Traggerüst
In der Dehlen 6, 53125 Bonn-Duisdorf- Sanierung Hardbergbad
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
AG Auftraggeber AG   Auftraggeber AN    Auftragnehmer ASR   Arbeitsstättenrichtlinie AVV   Verordnung über Europäisches Abfallverzeichnis LBauO NRW Landesbauordnung NRW BE-Plan  Baustelleneinrichtungsplan BGF   Brutto-Grundfläche BRI   Brutto-Rauminhalt BVB   Besondere Vertragsbedingungen DD   Deckendurchbruch WD    Wanddurchbruch einschl.  einschließlich/ inklusive HDW   Hochdruchwasserstrahlen LAGA   Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LBauO  LandesBauOrdnung LSB   Lernschwimmbecken MZB   Mehrzweckbecken o.ä.   oder ähnliches o.glw.   oder gleichwertig OÜ   Objektüberwachung des AG psch   pauschal SiGeKo  Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ü. NHN  über Normalhöhennull (Höhenbezug) - Ende Abkürzungsverzeichnis -
AG Auftraggeber
HBB - Sanierung und Erweiterung Hardtbergbad HBB - Sanierung und Erweiterung Hardtbergbad 1. LAGE der Baustelle/Grundstück: Hardtbergbad In der Dehlen 6 53125 Bonn Duisdorf Flur 14, Flurstück 903 Gemarkung: Duisdorf 2. GEBÄUDEDATEN, FLÄCHEN, KUBATUREN, Gebäudeklasse 5 Grundstücksfläche: 36.950 m² Höhe 0.00 = 144,07 üNHN Anzahl der Vollgeschosse: 2,im Neubaubereich zusätzl. Teilunterkellerung für Technikbereiche Windzone 2 gem. DIN EN 1991-1-4 Geotechnische Kategorie 2 Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T, Baugrundklasse C Verkehrslast in allen Gebäudeteilen: 5,0 kN/m² 3. ALLGEMEIN Das Hardtbergbad stammt aus dem Jahr 1968 und wurde im Stadtbezirk Hardtberg der Stadt Bonn zunächst als Hallenbad mit Sport- und Lehrschwimmbecken als 2- geschossiger Baukörper errichtet. Das Grundstück grenzt im Süden an das Bundesministerium für Verteidigung, das den Bereich der Hardthöhe umfasst. Nördlich und westlich schließt der topografisch geprägte, waldähnliche Natur- und Erholungsbereich des Hardtberges an. 1980 wurde das Hallenbad auf Grundlage eines Wettbewerbs um den Freibadteil mit drei Außenbecken erweitert, die in den hangförmigen Landschaftsraum des Hardtberges eingebettet wurden. Ein Kletterwald sowie ein Wasserspielplatz entlang eines natürlichen Bachlaufs ergänzen das Freizeitangebot auf dem Grundstück. Die Anlage zieht aus der topografischen Lage mit den gestuften Sonnenterrassen und Treppenanlagen ihren eigenen Charakter und Charme und ist Ausdruck ihrer Zeit. Das Hardtbergbad ist das höchstgelegene Bad von Bonn und das einzige kombinierte Hallen- und Freibad der Stadt. Das Grundstück fällt nach Norden zum Freibadbereich hin ab. Zur südlichen Erschließungsseite entspricht das Geländeniveau dem Niveau des Erdgeschossbodens 0.00 = + 144.07 üNHN Zum Freibadbereich hin entspricht das direkt angrenzende Geländeniveau dem Niveau des Untergeschossbodens -3.47 m. Im weiteren Grundstücksbereich terrassiert sich das Gelände entsprechend der Topografie und fällt weiter zu en Außenbecken hin deutlich ab. Die Grundfläche des Bestandsbaukörpers beträgt ca. 77.30 m x  33.30 m, die Attikahöhe des Gebäudeteils mit Eingangs, Umkleide- und Personalbereich sowie Lehrschwimmbecken und neuem Hubbodenbecken liegt bei + 148.28 üNHN. Das entspricht einer oberirdischen Gebäudehöhe von ca. 4.21 m auf der Südseite und ca. 7.68 m auf der Nordseite. Der Baukörper des Sportschwimmbeckens hat eine Attikahöhe bei + 151,00 bis + 151,77 und eine Firsthöhe bei + 153,66 üNHN. Das entspricht oberirdischen Gebäudehöhen auf der Südseite von ca. 7.0 m bis 8.77 m im Attikabereich und ca. 9.60 m im Firstbereich. Auf der Nordseite schließt sich eine terrassiert gestaffelte Rampen- und Treppenanlage, die auf das Untergeschossniveau führt. Der nördlich angrenzende Neubaukörper hat eine Grundfläche von ca. 34.60 m x 17.15 m, steht auf drei massiven Stützenfüßen und hat eine Geländehöhe von ca. + 138.55 üNHN. Das Erdgeschossniveau liegt entsprechend dem Bestandsgebäude auf 0.00 = + 144.07 üNHN. Die Attikahöhe liegt bei + 150.01 üNHN. Das entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 9.50 m. Der neue Rutschenturm mit einer Grundfläche von ca. 10.50 m x 7.25 m hat eine Attikahöhe bei +152.56 üNHN, somit eine Gebäudehöhe von ca.12m. Bestandsgebäude:   BGF 3.933 m² BRI 19.374 m³ neues Hubbodenbecken:  BGF 492 m²  BRI 1.612 m³ Neubauerweiterung:   BGF 944 m²  BRI 8.404 m³ Rutschenturm:    BGF 65 m²  BRI 1.059 m³ 4. ERSCHLIEßUNG Das Grundstück liegt im Ortsteil Duisdorf der Bundesstadt Bonn auf dem Hardtberg und wird über die Straße ‚In der Dehlen‘ erschlossen, die im Kreuzungsbereich Fontainengraben vor der Zufahrt des Bundesministeriums der Verteidigung abzweigt. Der hierüber wiederum kreuzungsfrei angebundene Konrad-Adenauer-Damm, eine autobahnähnliche Straße, verläuft entlang des Hardtbergs als Teil der Nordwest- Umgehung Bonns und führt zur Bundesautobahn 565. Die weiträumige örtliche Verkehrssituation ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu prüfen. 5. BAUMAßNAHME Das bestehende Gebäude des Hardtbergbades wird mit seinem Hallenbadbereich grundlegend saniert und um ein Hubbodenbecken ergänzt. Auf der nördlichen Freibadseite wird ein aufgeständerter Neubaukörper ergänzt, der in seiner gerundeten Kontur ein zusätzliches Kinderbecken sowie ein neues Kursbecken umfasst. Das Bestandsgebäude wird im Bereich der Umkleiden auf Erdgeschossebene schwellenlos angebunden. Ein neuer Rutschenturm mit Wasserrutsche ergänzt das Schwimmbadangebot und wird vom Neubaubereich heraus erschlossen. Das vergrößerte Eingangsfoyer mit Aufenthalts- und Sitzmöglichkeiten verknüpft die beiden Funktionsbereiche außen und innen, der Freibadbereich auf der Ebene -1 wird hier über eine großzügige Treppenanlage und einen Aufzug angebunden und kann auch separat und unabhängig vom Hallenbadbereich genutzt werden. Eine neue Gastronomie mit Außenkiosk wird für den Freibadbereich auf der unteren Ebene sowie im Bereich des Neubaus als Angebot für den Kinderbadbereich vorgesehen. Insgesamt werden alle öffentlich zugängigen Bereiche barrierefrei erschlossen. 6. BESTANDSGEBÄUDE BA01 Die tragenden Bauteile des bestehenden Hardtbergbades sind als Massivkonstruktion aus Stahlbeton ausgeführt. Die Hallenbadstirnwände sind zwischen Stahlbetonpfeilern mit Mauerwerk ausgemauert. Ebenfalls in Stahlbetonrahmenbauweise mit Ausfachungen sind die Fassaden der Umkleiden errichtet worden. Die Decken bestehen in der Regel aus Stahlbeton, die Dachdecken wurden in Stahlbetonfertigteilen und vorgespannten Holzdielen hergestellt. Die Betonkonstruktionen, insbesondere der Beckenkörper werden saniert und nach Erfordernis ertüchtigt. Im Hallenbad wird im bestehenden Sportbecken und im Lehrschwimmbecken der heute tiefliegende Wasserspiegel auf das Beckenumgangsniveau angehoben. Die Beckenköpfe werden dazu neu eingebaut und neue Sprunganlagen entsprechend angepasst. Sämtliche Ein- und Ausbauten sowie alle Oberflächen im bestehenden Badgebäude werden komplett erneuert. Dabei werden die Schwimmbecken neu abgedichtet und wieder mit Fliesen belegt. Im Rahmen der energetischen Sanierung werden die Außenwandbekleidungen nach erforderlichen Energiestandards mineralisch gedämmt und mit einem Außenputz, WDVS versehen. Alle Fensteranlagen werden durch neue thermisch getrennte Aluminium-Pfosten Riegel- bzw. Fensterkonstruktionen mit 3- fach Verglasung ersetzt. Sämtliche technischen Einbauten, die Lüftungs-, Elektro- und Schwimmbadtechnik werden umfassend erneuert und saniert. Der vorhandene Aufzug wird ausgebaut und steht nicht zur Verfügung. Ein Großteil der Dachflächen wird mit Photovoltaikanlagen versehen. 7. NEUBAU BA02 Der an nördlicher Seite vorgelagerte Neubau wird als massive Stahlbetonkonstruktion mit einer Deckenstärke von ca. 50 cm ausgeführt. Drei räumlich nutzbare StB-Füße ständern den transparenten Schwimmbadbereich auf mit seiner gerundeten Pfosten Riegel-Aluminiumfassade mit Dreifachverglasung auf. Die geknickte Dachdecke wird durch eine Stahlträger-Konstruktion mit Trapezblech gebildet, die auf Stb-Rundstützen, die entlang der Fassadenkontur stehen, aufgelagert ist. Die Gründung ist als Pfahlgründung mittels Stb-Bohrpfählen vorgesehen. Die geschlossenen Außenwandflächen, Dach- und Deckenränder, Stützenfüße sowie Deckenuntersichten außen werden entsprechend als WDVS mineralisch gedämmt und verputzt. Die Wasserbecken im Neubauteil sowie alle Fußbodenflächen werden ebenfalls wie im Bestandsbereich gefliest. 8.BAUABSCHNITTE Das gesamte Bauvorhaben ist unterteilt in die Abschnitte Sanierung Bestandsgebäude, Erweiterung  Hubbodenbecken (BA01) und Neubau (BA02) und wird in zwei Bauabschnitten ausgeführt. Die Fassade des Bestandgebäudes wird zu einem zeitl. versetzten Zeitpunkt abgebrochen und ist für die Übergangszeit durch einen Wetterschutz zu sichern. 9.BAUSTELLE Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Straße ‚In der Dehlen‘, die Fläche der Baustelleneinrichtung erstreckt sich parallel vor dem Gebäude des Hallenbades und liegt bezogen auf das Straßenniveau tiefer, angebunden durch eine Rampe zur Straße. Die Zufahrt in den nördlichen Teil des Hanggrundstücks erfolgt an der südwestlichen Seite des bestehenden Gebäudes mittels einer Rampenanlage entsprechend der vorhandenen Topografie. Der Auftragnehmer hat sich eigenverantwortlich über die gegebene Situation zu informieren und die Abhängigkeiten zu prüfen. 10. PARKPLÄTZE UND BAUSTENNFLÄCHEN Für Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer stehen auf dem Gelände und im Baustellenbereich keine Parkplätze zur Verfügung. Das Parken in der Be- und Entladezone ist grundsätzlich verboten. Die Baustelle darf nur zum direkten Be- und Entladen angefahren werden. Lieferfahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss des Entladevorgangs zu entfernen. Die genauen Zufahrtsbreiten hat der AN vor Baubeginn in Augenschein zunehmen und entsprechende LKWs einzusetzten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend an den jeweiligen Verwendungsort auf der Baustelle zu verbringen. Be- und Entladen sind mit der Objektüberwachung mindestens eine Woche vor der Lieferung im Rahmen des Baustellen- Jour-Fixes abzustimmen. Wegen der beengten Grundstückslage steht keine größere Lagerfläche zur Verfügung. Anlage 58 - 1600099_6_BAXX_PARC_LPAU_Baust--- 11. SONSTIGES Bisher sind die Baustelleneinrichtung und Abbruchmaßnahmen in Ausführung und teilweise abgeschlossen. Der Fassadenabbruch ist noch zu berücksichtigen und in Absprache zu nehmen. Die Ausführungen zum Rohbau im Bauabschnitt BA01 sind noch in Ausführung, zu berücksichtigen und mit dem Start Rohbau BA02 in Abstimmung zu bringen.
HBB - Sanierung und Erweiterung Hardtbergbad
iZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen iZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Abgabe von Angeboten Die zugelassenen Formen der Angebotsabgaben sind Formblatt 211 bzw. 213 zu entnehmen. 2. Allgemeines Alle Leistungen sind entsprechend der Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil B und Teil C auszuführen. Für alle Gewerke wird außerdem auf folgende Regeln und Bestimmungen hingewiesen: DIN 18448: Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen DIN 18451: Gerüste DGUV 39: Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" ArbStättV: Verordnung über Arbeitsstätten VdS 2008: Feuergefährliche Arbeiten, Richtlinien für den Brandschutz VdS 2021: Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept VdS 2047: Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten BGV-Vorschriften VBG-Vorschriften Arbeitsmedizinische Vorsorge Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Bieter, dass die Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er hierauf vor Angebotsabgabe schriftlich hinzuweisen. Die in den "Zusätzliche technischen Vertragsbedingungen" beschriebenen Anforderungen, Konstruktionen sowie der quantitative und qualitative Leistungsumfang der Bauelemente sind Bestandteil der Leistungspositionen und werden in diesen nicht wiederholt. Unstimmigkeiten in dieser Leistungsbeschreibung können nicht als Grundlage für Nachtragsforderungen herangezogen werden, sofern der AN diese nicht vor Vertragsschluss angezeigt hat. Grundsätzlich sind immer das Liefern und die Montage der beschriebenen Leistung einschließlich aller Hilfsstoffe, Befestigungsmittel und systemgebundenen Mittel mit einzukalkulieren. Alle Angebotspreise verstehen sich als Festpreise bis zur Fertigstellung und gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in den LV- Positionen gefordert wird, u.a. einschließlich: Funktionsprüfung im WerkLieferung frei AufstellungsortVerpackung, Abladen und Aufstellenbetriebsfertige MontageInbetriebnahme der Anlage als funktionsfähiges Ganzesaller üblichen Abnahmensämtlicher Genehmigungen und GebührenDie angebotenen Einheitspreise gelten für die Ausführung der Leistungen in allen Teilmengen wie Großflächen und in Einzelräumen sowie für zeit- und ebenenversetztes Arbeiten nach Abruf durch den AG. 3. Mitgeltende Normen und Regeln Alle Leistungen sind nach deutschen Normvorschriften und den sonstigen einschlägigen Bestimmungen auszuführen. Für die Ausführung dieser Leistungen sind - soweit eingeführt - nur Materialien mit Gütezeichen zu verwenden. Der AN ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Leistungen den Belangen des Umweltschutzes u.a. durch Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe (Produkte mit "Umweltzeichen") und Anwendung umweltfreundlicher Herstellungs- und Montageverfahren soweit wie möglich Rechnung zur tragen. Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle Arbeiten sind auszuführen entsprechend der: einschlägig anerkannten Regeln der der Technik Deutsche Normen DIN europäische Normen EN Eurocodes und deren entsprechende nationale Anhänge technischen Regelwerke Herstellervorschriften geltende Regelwerke betreffender Behörden und behördenähnlicher Institutionen, Berufsgenossenschaften und Fachverbände "Eigene" Liefer- und Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung. Der Bauherr legt großen Wert auf die Nachhaltigkeit der verbauten Produkte. Daher sind alle Holzprodukte gemäß dem, den Ausschreibungsunterlagen beigefügten, Formblatt VHB 248 zu liefern. Die Einzelnachweise über die Zertifizierung nach Formblatt VHB 248 sind über die Lieferscheine der Bauleitung vorzulegen. 4. Positionsbeschreibungen Die in den nachfolgend beschriebenen Positionen aufgeführten Leistungen sind gemäß den vorgestellten technischen Vorbemerkungen auf das jeweilige Gewerk bezogen auszuführen. Alle Leistungen, die sich aus Forderungen und Bestimmungen der Zusätzlichen Technischen Vorschriften ergeben, sind in den Einheitspreisen der entsprechenden LV-Position einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Dies ist in der Regel im Einzelfall nicht mehr besonders erwähnt. 5. Planungsunterlagen Bei einer Beauftragung werden dem AN, die für die Ausführung der ihm beauftragten Leistungen notwendigen Planunterlagen maßstäblich bis größer DIN A0 in der jeweils aktuellsten Fassung, im PDF Format zur Verfügung gestellt. Druck, Plot und Vervielfältigung, auch für Planfortschreibungen, sind Aufgabe des AN. Alle für die Ausführung maßgeblichen Pläne und Zeichnungen müssen vom AN jederzeit auf der Baustelle zur Verfügung gehalten werden. Alle dem AN in Erfüllung der vorgenannten Punkte entstehenden Kosten / Aufwendungen sind mit den im LV eingetragenen Preisen / Vergütungen abgegolten. Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch und die Verteilung an eventuelle Nachunternehmer sind eigenverantwortlich und auf eigene Kosten vorzunehmen. Die zur Verfügung gestellten Bauzeichnungen sind vor Beginn der Bauarbeiten auf Übereinstimmung der Maße am Bau zu überprüfen. Die Planverwaltung erfolgt über die Projektplattform NetzWerkPlan GmbH (winplan). Die Plattform kann durch den Webbrowser genutzt werden und ist für den AN kostenfrei. Die Planunterlagen als Grundlage für die Ausführung werden ausschließlich über die Projektplattform zur Verfügung gestellt. Der AN wird per E-Mail über neu eingestellte Planunterlagen informiert und ist verpflichtet sich immer die aktuellen Planunterlagen, dazu gehören ebenfalls mehrfache Indexläufe, herunterzuladen (Holschuld!). Der AN ist verpflichtet die freigegebene Werk- und Montageplanung auf die Plattform hochzuladen (Bringschuld!). Nach Fertigstellung der Leistung werden die Nachweise, Dokumentationen und Montageplanungen vom AN auf die Plattform hochgeladen. Mit Upload der Dateien ist per Mail über die neu zur Verfügung gestelten Unterlagen zu informieren. Die Kommunikation zu Rechnungen sowie Nachträge verläuft nicht über die Plattform. Die Planunterlagen sind sofern erforderlich für die eigene Bearbeitung auszudrucken und zu vervielfältigen. Die damit verbundenen Aufwendungen (Personalaufwand / EDV / Druckund Vervielfältigungskosten, Baustellengemeinkosten etc.) sind vom AN zu tragen. Diese Vorgehensweise ist mit einzukalkulieren und wird nicht separat vergütet. 6.1 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen Der AN hat alle zur Freigabe der Ausführung notwendigen eigenen Pläne (z.B. Werkstatt- und Montageplanung) rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu erstellen und als 3D konstruierte Planunterlagen als IFC, DWG, sowie PDF Datei zur Genehmigung vorzulegen. Die Neuvorlage mit Berücksichtigung von Prüfeintragungen erfolgt ebenfalls als zuvor genannte Datei. Änderungen der Bauausführung sind nur nach Rücksprache mit dem AG zulässig. 6.2 Muster, Proben, Gütenachweise Auf Verlangen des AG hat der AN vor Inangriffnahme der Leistungen und Bestellung von Stoffen, Materialien und Bauteilen kostenlos Muster, Proben, Gütenachweise usw. vorzulegen. Genehmigte Muster und Proben verbleiben bis zur Abnahme der Vertragsleistung beim AG. Der AN hat sämtliche Nachweise über die Brauchbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der angebotenen oder verwendeten Baustoffe / Materialen / Bauprodukte in Form von Datenblättern, Prüfzeugnissen, Produktbeschreibungen und sonstigen Eigenschaftsnachweisen rechtzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor der geplanten Ausführung bzw. der erforderlichen Bestellfrist dem AG vorzulegen. Zur Sicherstellung von gleich bleibenden Qualitäten hat der Bieter nur Produkte von einem Hersteller einzusetzen, der ein Zertifikat gemäß DIN EN ISO 9001 für das jeweilige Lieferwerk besitzt. Bei der Benennung von Materialalternativen hat der Bieter den lückenlosen Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. Die Gleichwertigkeit ist dabei für die einzelnen Produkte und nicht für "ähnliche Verfahren" zu belegen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass er alle Zwischenabnahmebescheinigungen (wie z.B. Bewehrungsabnahme und Betonüberwachung) koordiniert und diese zeitnah, spätestens wöchentlich der OÜ des AG überreicht. 7. Angaben zur Ausführung Vor Ausführungsbeginn hat der AN mit dem AG festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Bauschutt und alle sonstigen Abfälle dürfen auf der Baustelle weder gestapelt noch verfüllt werden. Sie sind sofort nach Beendigung der jeweiligen Arbeit aus dem Gebäude und von dem Gelände zu entfernen, siehe auch VOB Teil C, DIN 18299, Punkt 4.1.11. Einzelheiten sind mit der OÜ des AG abzustimmen. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung des AN. Vor und während der Arbeiten ist vom AN zu prüfen, ob gefährliche Stoffe, Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel oder andere Rückstände auftreten können. Entsprechend sind Schutzmaßnahmen zu treffen. Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem AN überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Elastische Dichtstoffe müssen überstreichbar sein. Der AN hat vorhandene, fertiggestellte oder in Ausführung begriffene Bau- und Anlagenteile - notfalls durch Abdeckung - gegen Verschmutzungen und Beschädigungen bis zu Abnahme zu schützen. Meterrisse oder sonstige Markierungen und Messpunkte auf Wand- und Deckenflächen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der OÜ hergestellt werden. Die Ausführung wird durch ein BBQ-Konzept begleitet (siehe: Auszug BBQ- Konzept_20260316). In diesm Zusammenhang ist auf die vorgegebene Fugenrauigkeit zu achten. 8. Vorleistungen und Koordinationsverpflichtung Vor Ausführungsbeginn sind die Vorleistungen auf Eignung zu untersuchen und das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und dem AG zu übergeben. Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit sind unverzüglich dem AG mitzuteilen. Diese Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Folgen aus nicht rechtzeitig angezeigten Bedenken gehen zu Lasten des AN. Der AN verpflichtet sich zur rechtzeitigen Abstimmung seiner Leistung mit allen anderen am Bau befindlichen Unternehmern / tangierenden Gewerken. Dies ist in der Regel spätestens 3 Wochen vor der eigenen Leistungserbringung durchzuführen. Für die genannte Baumaßnahme ist ein BBQ- Konzept ausgearbeitet und einzuhalten. Ein BBQ-Koordinator ist bestellt und die Baumaßnahme wird baubegleitend durch eine Fachfirma kontrolliert. 9. Abnahmen / Bescheinigungen Alle zur Erbringung der Leistungen notwendigen Abnahmen und dergleichen hat der AN rechtzeitig bei den zuständigen Behörden, der Bauleitung etc. zu beantragen. Es muss eine abnahmereife Leistung vorliegen deren Grundlagen aus dem Vertrag inkl. Leistungsbeschreibung, freigegebene W+M Planung, der Mängelliste Gewerk, der Zusammenstellung der Prüfergebnisse, die Vorlage einer vollständigen Dokumentation und die Sicherstellung mangelfreies Gewerk, bestehen. Spätestens mit der Schlussrechnung sind von allen wesentlichen Baustoffen die Lieferscheine als Qualitätsnachweise und als Beweis für mögliche Bauschäden im Hinblick auf die Produkthaftung dem Bauherrn zum Verbleib kostenlos auszuhändigen. Auf erste Anforderung durch die OÜ sind diese Nachweise unverzüglich auch im Einzelfall sofort zu erbringen. Eine geprüfte und finale Dokumentation ist Abnahmebestandteil, liegt diese nicht vor, gibt es keine Abnahme. 10. Rechnungsstellung Voraussetzung für eine Rechnungsstellung ist die vertragsgerecht erbrachte Leistung, bzw. Teilleistung. Um eine einheitliche und fristgemäße Rechnungsprüfung zu gewährleisten, ist der AN neben allen erforderlichen Unterlagen (gem. VOB/B) und nachstehend aufgelisterer Punkte zur Angabe folgender allgemeiner Daten mit der Rechnungsstellung verpflichtet: Unterlagen: Vorlage des Aufmaßes inkl. Anlagen Erstellung der Unterlagen ca. 2 Wochen vor der geplanten Rechnungserstellung Vorgriff auf für den Zeitraum geplanten Rechnungsstellung Prüfung des Aufmaßes innerhalb von 10 AT inkl. Versand Rechnungsstellung mit geprüftem Aufmaß Rechnungsprüfung und Abgleich zum avisierten Leistungsziel führen zu einer zugesagten Zahlungsbeschleunigung Daten: Name und Anschrift des Unternehmens Kontoinhaber International Bank Account Number (IBAN) Name und Sitz des Bankinstitutes + BIC Bezeichnung des Bauprojekts und ggf. des betreffenden Bauteils: Sanierung und Erweiterung Hardtbergbad Bonn Mitteilungsnummer: 5900002383 Bestellnummer: BN-2025-06763 Rechnungsnummer (fortlaufend) und Rechnungsdatum Art der Rechnung (AR = Abschlagsrechnung, TSR = Teilschlussrechnung, SR = Schlussrechnung) Die Angaben müssen auf der Rechnung deutlich erkennbar vermerkt, bzw. benannt werden. Die Abrechnung/Rechnungsstellung hat grundsätzlich kumulativ zu erfolgen. Bauleistungen sind gemäß der Auftragsstruktur in Rechnung zu stellen. Die Berechnungswege müssen in allen Schritten ersichtlich und nachvollziehbar dargestellt werden. Die Firmenrechnungen sind ausschließlich elektronisch an rechnungseingang@bonn.de und per Email an die Objektüberwachung/ Fachbauleitung und Projektsteuerung des AG zu senden. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Abschlag- oder Schlusszahlungen richten sich nach Zugang der originalen Rechnung im elektronischen Rechnungseingang des AG. Digitale Kopien der Rechnungen sind per Email oder auf der digitalen Plattform an folgende Adressaten zu richten: Objektüberwachung des AGProjektsteuerung des AGAuftraggeberAls Auftraggeber / Rechnungsempfänger ist anzugeben: Bundesstadt Bonn Zentraler Rechnungseingang Amt 52 Sport und Bäderamt z.H. Hr. Wester Postfach 1211 53002 Bonn 11. Baustelleneinrichtungen Baustelleneinrichtungen gelten als Hilfseinrichtungen, die zur Ausführung aller vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Es ist Sache des AN, die Baustelleneinrichtung so auszustatten, zu dimensionieren und zu organisieren, dass ein zügiger, ungestörter Bauablauf gewährleistet ist und sie dem beauftragten Leistungsumfang sowie den vertraglichen Baufristen entspricht. Baustelleneinrichtungen des AN nach VOB Teil C DIN 18299 gelten als Nebenleistungen. Die Einrichtung der Baustelle ist mit dem AG abzustimmen. Sämtliche Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen obliegen der Koordinationspflicht des AN. Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. Laut Satzung der Bundesstadt Bonn für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ist die Inanspruchnahme von Lagerflächen durch das Tiefbauamt (Tel.: 77 4131/77 4109) zu genehmigen. Die zu erhebenden Gebühren sowie zusätzliche Aufwendungen sind im Angebot mit einzukalkulieren! Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Bundesstadt Bonn oder Dritten durch die Anlagen oder die nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Stadt freizustellen. Sofern über den üblichen Rahmen hinausgehende Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen (z.B. bituminöse Schutzschicht, Folie, Beton- und Sandbettung usw.) sind diese in die Position "Baustelleneinrichtung? bzw. in die Einheitspreise einzukalkulieren. Laut Nutzungs- und Entgeltordnung der Bundesstadt Bonn für die Sondernutzung der öffentlichen Grünflächen im Stadtgebiet Bonn ist die Inanspruchnahme von Lagerflächen auf öffentlichen Grünflächen durch das Amt für Stadtgrün, Tel: 77 4518; Fax: 9619844 zu genehmigen. Die zu erhebenden Gebühren sowie zusätzliche Aufwendungen sind im Angebot mit einzukalkulieren! Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Bundesstadt Bonn oder Dritten durch die Anlagen oder die nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Grünanlage oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Bundesstadt Bonn freizustellen. Sofern über den üblichen Rahmen hinausgehende Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen (z.B. Baumschutz, Überfahrtschutz usw.) sind diese in die Position "Baustelleneinrichtung" bzw. in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei auftragnehmerseitigen Eingriffen in öffentliche Flächen bzw. ggf. erforderlichen Anmietungen von öffentlichen Flächen erfolgen sämtliche Abstimmungen eigenverantwortlich durch den AN, inkl. der Übernahme der eventuell anfallenden Bearbeitungsgebühren. Auf dem Baustellengelände sind die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zwingend einzuhalten! 12. Lärmschutz und Arbeitszeiten Grundsätzlich gilt eine Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag 7.00 bis 19.00 Uhr. Die Durchführung von Bauarbeiten an Samstagen sowie außerhalb der Rahmenarbeitszeit und an Sonn- und Feiertagen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG und Genehmigung durch die zuständige Behörde zulässig. Die zuständige Behörde für Abstimmungen von zulässigen Arbeitszeiten bzw. Sonderarbeitszeiten ist: Untere Umweltbehörde, Stadt Bonn. Die Baumaßnahme ist vom AN in Abstimmung mit dem AG so zu koordinieren, dass die zeitlichen Vorgaben und Einschränkungen, eingehalten werden können und es nicht zu vermeidbaren Arbeitsverzögerungen kommt. Der erforderliche Mehraufwand, einschl. der ggf. zeitlich versetzten, mehreren Anfahrten, ist in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die durch die Bauarbeiten verursachten Geräusche, einschließlich Fahrzeugverkehr, dürfen die im NRW Regelwerk "Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm" (VVBaulärmG) nicht überschreiten. Viele Baumaschinen unterliegen der BlmSchV "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung". Die für leistungsstarke Baumaschinen vorgeschriebenen Geräusch-Emissionsgrenzwert, dürfen von neuen Aggregaten nicht überschritten werden. Der Betrieb von Baumaschinen ist auf den Zeitraum von 07:00 bis 20:00 Uhr an Werktagen beschränkt. Es sind alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Laute Musik ist auf der Baustelle untersagt! 13. Abfall, Müllentsorgungskosten Die Beseitigung von durch den AN verursachten Schutt, Abfall, Verpackungs- und Abdeckmaterial hat laufend, arbeitstäglich und sortenrein zu erfolgen. Für die tägliche Schutt- und Abfallbeseitigung sind ausschließlich eigene Schuttcontainer des AN zu verwenden. Die Kosten dieser Baureinigung und die Kosten für Bereitstellung und Abfuhr der Schuttbehälter sind mit den Leistungspreisen abgegolten. Grundsätzlich gilt, dass die Baustelle täglich besenrein zu hinterlassen ist. Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrsflächen sind grundsätzlich mindestens arbeitstäglich zu beseitigen. Geschieht die arbeitstägliche Reinigung und Abfallbeseitigung trotz Aufforderung durch die OÜ und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der AG berechtigt eine Fremdfirma mit der Leistung zu beauftragen. Kosten gehen dabei zu Lasten des AN. Sind mehrere AN für die Unterlassung verantwortlich, erfolgt die Kostenumlegung nach billigem Ermessen der OÜ. Die Kosten werden dem AN von der Schlussrechnung abgezogen. 14. Umlagen, Verbrauchskosten und Bauwesenversicherung Siehe Weitere Besondere Vertragsbedingungen WBVB (Anlage zu Formblatt 214). 15. Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / Baustellenverordnung Die Baumaßnahme unterliegt den Bestimmungen der Baustellenverordnung (BaustellV) in aktuell gültiger Fassung. Der AG hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinater (SiGeKo) beauftragt, der die Pflichten und Aufgaben des AG im Rahmen der BaustellV für den AG wahrnimmt. Die Verpflichtung des AN bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus ist der AN dafür verantwortlich, dass bei der Ausführung die berufsgenossenschaftlichen, behördlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. Die Teilnahme an regelmäßigen Sicherheitsbegehungen mit dem SiGeKo ist Pflicht und wird nicht gesondert vergütet. Der AN ist verpflichtet die Baustellenordnung des AG (siehe Anlage Baustellenordnung des SiGeKo) in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten sowie sich und die Mitarbeiter in den auf der Baustelle (bei der OÜ des AG ausliegenden) SiGeKo-Plans (Sicherheits- und Gesundheitskoordinations- und Schutzplan) einweisen zu lassen. Der AN hat vor der Ausführung seiner Arbeiten seine Gefährdungsbeurteilung mit dem SiGeKo abzustimmen und den Vorgaben des SiGeKo Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften ist sowohl der Vertreter des Bauherren als auch der SiGeKo jederzeit berechtigt die Baustelle stillzulegen. Im Zuge der Koordination gemäß Baustellenverordnung verpflichtet sich der AN vor Beginn der Arbeiten, dem SiGeKo folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: Namensliste der Ersthelfer und der Aufsichtsführenden, die auf der Baustelle eingesetzt werden sollen. Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes gem. Arbeitsschutzgesetz. Prüfnachweis der Arbeitsmittel, soweit diese durch Vorschriften der BG oder anderen Vorschriften gefordert werden. Sachkundenachweis für Eingriffe in den Straßenverkehr, soweit diese aus Gründen der Baustelleneinrichtung notwendig sind. Montageanweisungen für Montagearbeiten - soweit erforderlich. 16. Fachbauleiter, Polier Die Ausführung aller Arbeiten muss von einem qualifizierten, deutschsprachigem, weisungsbefugten Fachbauleiter des AN regelmäßig überwacht werden. Der Bieter bestätigt mit seinem Angebot, dass er Unternehmer und Fachbauleiter im Sinne der LBauO ist. Die entsprechende Person ist namentlich bekanntzugeben. Er ist für die Einhaltung der am Leistungsort jeweils geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften, für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und aller sonstigen erforderlichen Vorkehrungen während der Ausführung bis zur Abnahme durch die OÜ verantwortlich. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Der Bevollmächtigte muss während der Vertragsdauer und der Ausführung der Leistungen kurzfristig erreichbar zu sein. Er ist als Kontaktperson seiner Firma zur Entgegennahme von Anweisungen der OÜ und Auskunftserteilung verpflichtet. Name, Wohnort und Telefonnummer des verantwortlichen Fachbauleiters sowie seines Stellvertreters sind der OÜ des AG nach Auftragserteilung unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Der Polier und sein Stellvertreter müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. 17. Baubesprechungen Es finden regelmäßig Baubesprechungen statt. An diesen hat der AN (Bauleiter) und seine Planer mit einem deutschsprachigen Bevollmächtigten teilzunehmen. Von den wöchentlichen Baubesprechungen werden durch die OÜ des AG durchlaufend nummerierte Baubesprechungsprotokolle angefertigt. Im Baubesprechungsprotokoll festgelegte Termine gelten als schriftlicher Leistungsabruf. Der Bauherr und der bevollmächtigte Bauherrnvertreter behalten sich vor, an diesen Baubesprechungen teilzunehmen. Auf Verlangen des AG nehmen auch eventuelle Nachunternehmer des AN an den Sitzungen teil. 18. Bautagesberichte Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG bzw. dessen OÜ wöchentlich zu den Baubesprechungen zu übergeben (in PDF-Format und Papierform). Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Angaben zu Niederschlägen und TemperaturAnzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten ArbeitskräfteAnzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und AbgangAnlieferungen von HauptbaustoffenArt, Umfang und Ort der Haupttätigkeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen)Behinderungen und UnterbrechungenArbeitseinstellungen mit Angabe der GründeUnfälle und sonstige wichtige VorkommnisseFehlende Bautagebücher führen zu einem Einbehalt innerhalb der Abschlussrechnungen. 19. Nachunternehmer Der Bieter hat bei Angebotsabgabe die von ihm an Nachunternehmer (NU) zu vergebenden Leistungen zu benennen. Generell ist der Einsatz von Nachunternehmern rechtzeitig vor Beauftragung dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Erst nach Freigabe des AG darf der NU tätig werden. Eventuelle Terminverzögerungen sind immer in Verantwortung des AN. Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur zulässig für Leistungen auf die der AN nicht eingerichtet ist. Der Einsatz ist genehmigungspflichtig. Der Nachunternehmer ist vor Beginn der Arbeiten zu benennen. 20. Haftpflichtversicherung Der AN hat einen Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bei Angebotsabgabe mit einzureichen. 21. Sprache Alle Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch den AG nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen. 22. Qualifikationsnachweise Für die Ausführung der Arbeiten sind die Ausführungsanweisungen der Materialhersteller unbedingt einzuhalten. Die technischen Merkblätter gelten als verbindliche Grundlage des Angebotes. Die Produkthersteller sind bezüglich der Ausführung entsprechend den technischen Merkblättern (Einweisung des Fachpersonals) sowie der Verwendung ihrer Materialien einzubinden. In die Einheitspreise sind all jene Aufwendungen einzurechnen, die zur Erreichung des in den jeweiligen Positionen beabsichtigten Endzustandes erforderlich werden, insbesondere die jeweils notwendigen Nachbehandlungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich sämtliche, für das jeweilige Material in der Richtlinie für den Schutz und Instandhaltung von Betonbauteilen, Teil 3, vorgeschriebenen Prüfungen in der geforderten Anzahl durchzuführen und die Ergebnisse zu protokollieren. Die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet ein Bautagebuch gemäß Abschnitt 2.2.1 der Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Teil 3 zu führen. Zur Überprüfung der Materialeigenschaften ist die Bauleitung berechtigt, auf der Baustelle Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten für die Analyse trägt der Auftragnehmer falls Abweichungen von den ausgeschriebenen Materialanforderungen festgestellt werden. Ansonsten werden die Kosten durch den Auftraggeber übernommen. Die im System des Materialherstellers beschriebenen Schichtstärken und Verbräuche müssen eingehalten werden. Für Betonersatzprodukte oder andere mineralische Produkte ist eine ordnungsgemäße Nachbehandlung vorzusehen. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer grundsätzlich die Oberfläche auf Eignung und Abreißfestigkeit zu überprüfen. Eventuelle Einwände sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Fachverarbeitungsfirma hat als Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachzuweisen, dass der vorgesehene, namentlich zu benennende örtliche Fachbauleiter/ Vorarbeiter der Bieterfirma über ein Qualifikationszertifikat des Ausbildungsbeirates des Deutschen Betonvereins (SIVV-Schein) verfügt. Das Qualifikationszertifikat muss ausreichende Fachkenntnisse hinsichtlich der Ausführung sachgerechter Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Betonoberflächen, Fachkenntnisse über einzusetzende Baustoffe und Arbeitsmittel sowie über Verfahren zur Schadenserkennung und -Instandsetzung bestätigen. ______________________________________ Ein Wechsel dieser Person ist dem Auftraggeber und der örtlichen Projektleitung rechtzeitig schriftlich anzukündigen. Bei Verarbeitung von Spritzbeton und/oder SPCC ist der Befähigungsnachweis (nach ZTV-ING) zum Verarbeiten von Spritzmörtel und Spritzbeton mit Kunststoffzusätzen vorzulegen und der die Arbeiten ausführende Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen. Die Fachverarbeitungsfirma hat weiterhin als Bieter bei Bauvorhaben, die das Absichern von Arbeitsstellen an Straßen erforderlich machen, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachzuweisen, dass ein dafür vorgesehener, namentlich zu benennender örtlich anwesender und verantwortlicher Mitarbeiter der Bieterfirma über den Nachweis einer Schulung auf der Basis der MVAS 99 (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen) verfügt. Das Qualifikationszertifikat muss ausreichende Fachkenntnisse hinsichtlich der Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen bestätigen. Sämtliche geforderten Nachweise sind lückenlos mit der Abgabe der Angebotsunterlagen vorzulegen, dieses gilt auch für eventuelle Nachunternehmer. 23. Baustellenverweis Bei groben Verstößen gegen die sicherheitstechnischen Schutzmaßnahmen oder Verhaltensregeln werden die betroffenen Personen der Baustelle sofort verwiesen. Der AN hat umgehend für geeigneten fachkundigen Ersatz zu sorgen. 24.Baustellencontainer Seitens des AG werden dem AN Sanitärcontainer ohne weitere Kosten zur Verfügung gestellt. Auf dem Baufeld wird eine Containeranlage durch die Baulogistik errichtet und im Auftrag des Bauherrn verwaltet. Die Stellung der Container haben in Absprache mit der Baulogistik zu erfolgen. 24. Baustrom und Bauwasser Seitens des AG werden Baustrom und Bauwasser ohne weitere Kosten für die AN zur Verfügung gestellt. Der zur Verfügung gestellte Baustrom und das Bauwasser darf selbstverständlich ausschliesslich für die Zwecke der Errichtung und Bau des Gebäudes verwendet werden. Die Anschlusswerte sind der Position Baustelleneinrichtung (Pos. 01.01.02) zu entnehmen. 25. Schutzwürdige Daten / Geheimhaltungspflicht Der AN ist verpflichtet, alle im Rahmen der Bautätigkeit über den AG und/oder die Nutzer zur Kenntnis gebrachten Informationen vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden. Zu diesen Informationen zählen insbesondere die Baupläne und Sicherungseinrichtungen. Die Weitergabe von Informationen, Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen zu diesem Bauvorhaben dürfen nur in Abstimmung und nach Freigabe durch den AG erfolgen. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch Beschreibungen der Baustelle, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen. Der AN verpflichtet sich, seinen Unterlieferanten gleichartige Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen. 26. Hinweis zum Datenschutz Die Baustelle wird videoüberwacht. Die Überwachung erfolgt lediglich außerhalb der Arbeitszeiten, während der regulären Arbeitszeiten läuft keine Videoüberwachung. Sollten Arbeiten länger als in den vorgegebenen Arbeitszeiten laufen, so werden die Überwachungszeiten individuell und tagesaktuell angepasst. Es handelt sich im Allgemeinen um Systeme, die im Regelfall permanent Bildmaterial in den voreingestellten Kamera-Einstellungen (innerhalb der festgelegten Alarmzeit, Überwachungspositionen und der eingestellten Markierung, d.h. durch Unkenntlichmachung angrenzender Bereiche) auf dem Kameraturm installierten Server, lokal für einen maximalen Zeitraum von 10 Tagen speichert. Nach Ablauf dieser Speicherzeit werden die Daten in einem festgelegten, automatisierten Prozess überschrieben und gelöscht. Weiter werden im Rahmen der technischen Aufzeichnungen stark reduzierte Auflösungsqualitäten sowie ebenfalls reduzierte Frame-Raten-pro-Sekunde genutzt, um den Primäranwendungsfall (schnellstmögliche Alarmauslösung mit Videosequenz-Übermittlung) optimal zu gewährleisten. Hierdurch sind keinerlei Rückschlüsse auf die Identität der aufgezeichneten Personen oder auch z.B. amtliche Kennzeichen an Fahrzeugen möglich. Die generierte Video-Feed läuft dabei permanent über ein im Turm befindliches Video-Content-Analyse System und wird dort fortlaufend auf Pixelveränderung analysiert. Sollte eine definierte Anzahl von Veränderungen der Bildpixel überschritten werden, wird eine Alarmmeldung ausgelöst. Nur im Falle einer ausgelösten Detektion wird das Videomaterial (5 Sekunden vor Auslösung und 25 Sekunden danach) an die Alarmzentrale versandt. Hier werden die Daten ebenfalls verschlüsselt gespeichert und im Bedarfsfall bis zu 21 Tage für die Strafverfolgungsbehörden vorgehalten. Unter Berücksichtigung der Schutzziele und der entsprechenden Vorgaben der DSGVO werden Kamerawinkel voreingestellt. Beobachtung und Identifizierung sind nicht Teil des zweckgebundenen Einsatzes. Lediglich bei Echtalarm werden dedizierte Liveaufnahmen durch geschultes Personal erfasst und analysiert. Grundsätzlich gilt auch hier die Speicherdauervorgabe der Aufsichtsbehörden. Das Bildmaterial wird grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, lediglich wenn dies aus gesetzlichen Gründen vorgesehen ist. Es werden keine Daten ins Internet gestellt oder können über das Internet abgerufen werden. 27. Hinweise zur Covid-19 Pandemie Siehe Anlage Baustellenordnung des SiGeKo. - Ende ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen -
iZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, konstruktiver Abbruch ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, konstruktiver Abbruch 1. Normen und Vorschriften Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 und18459 und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders hingewiesen: DIN 19698-2 Schadstoffgutachten DIN EN 61439-5; VDE 0660-600-5 Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil 5: Schaltgerätekombinationen in öffentlichen Energieverteilungsnetzen BaustelleneinrVV HA Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen RSA 95 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) Für Baustellen gelten auch die allgemeinen Vorschriften und die Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb der Arbeitsstätten (§§ 1 - 4 und 52 bis 55 ArbStättV). 2. Angaben zur Ausführung, allgemein Der AN hat eigenständig für eine geordnete und gefahrlose An- und Abfahrt der Baustelle zu sorgen. Bei jedem Passieren der Baustellentore hat der AN eigenes Personal als Sicherungsposten mit Warnweste gekennzeichnet, aufzustellen. Die Abbruch-, Rückbauarbeiten des AN besteht aus An- und Abtransport, Montage und Vorhaltung aller im weiteren beschriebenen Abbruch-, Rückbauarbeiten für die eigenen Leistungen oder zur Überlassung an Fremdgewerke. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Sämtliche gesetzlichen, baupolizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind bei den Abbruch-, Rückbauarbeiten einzuhalten. Die Belegung der Baustelleneinrichtungsfläche wird durch die OÜ des AG koordiniert. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist durch den AN anzugeben welche Flächen für die seine Baustelleneinrichtung benötigt werden. Dazu gehören Angaben zur Aufstellung von Magazinen, Aufstellflächen für Schuttcontainer, Lagerflächen, etc. Unbedingt zu beachten sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften, des SigeKo und der Baubehörden. Nicht genehmigte Belegungen auf den Grundstücksflächen sind auf Verlangen sofort und ohne Entschädigung zu räumen. Bei befristeten Platzanweisungen hat die OÜ das Recht, falls es der Baufortschritt erfordert, Räumung zu verlangen. Schlafunterkünfte dürfen auf dem Gelände nicht eingerichtet werden. Die Zu- und Abfahrten sind in sauberem Zustand zu halten und dürfen nicht als Lagerplatz verwendet werden. Sollten für Anlieferungen oder Abtransporte Straßensperrungen notwendig werden, sind diese min. 2 Tage vor der Ausführung der OÜ des AG anzukündigen. Die Straßensperrung ist eigenverantwortlich durch den AN bei der Stadt Bonn zu beantragen. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist während der Bauzeit zu unterhalten und nach Fertigstellung der Baumaßnahme auf Abruf der OÜ zu beseitigen. Befestigungen jedweder Art, Einbauten etc. sind zu beseitigen, Schutt von Lager- und Arbeitsplätzen ist rest- und rückstandslos nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsschritte abzuräumen und abzufahren. Baustromverteiler werden bauseits bereitgestellt. Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten; der Wurzelbereich entspricht dem Kronenbereich + 1,0 m. Das gilt auch für Materiallagerungen. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an den AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die OÜ unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft sowie die Betriebsheizung samt Öltank und Betankung, Folienfenster Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. 3. Angaben zur Ausführung, Erdarbeiten Lehmige Tragschichten dürfen nicht befahren werden (Plastifizierung)! Ein Aufweichen der bindigen Tragschicht, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Hat der AN die Lockerung des Bodens im Bereich der Tragschicht zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der AN sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die OÜ des AG zu verständigen. 4. Angaben zu Herstellen von Öffnungen in Bestandswände Beton Das Herstellen von Öffnungen in bewehrten Betondecken und -wänden hat in konstruktiven Wänden mittels Hochdruchwasserstrahlschneiden zu erfolgen und die zu erhaltene Bestandsbewehrung ist schadfrei freizulegen, zu säubern, zu schneiden und zu biegen. Bohrlöcher sind zu reinigen, fachgerecht zu verfüllen. 5. Angaben zur Abrechnung Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem AG oder seiner OÜ vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren. Durch Verschulden des AN zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen. Eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Baugrubentreppen als behelfsmäßige Zugänge in die Baugrube sind als Nebenleistung nach VOB/C durch den AN eigenständig herzustellen. Eine separate Vergütung findet nicht statt. - Ende ZTV - konstruktiver Abbruch
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, konstruktiver Abbruch
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Betonarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Betonarbeiten 1. Normen und Vorschriften Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 und 18331 Betonarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders hingewiesen: DIN 18202 / DIN 18203 Maßtoleranzen im HochbauDIN 18349 BetonerhaltungsarbeitenDIN 4123 Unterfangungen von GebäudenDAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)"Merkblätter des Vereins Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ)Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)DBV-Merkblätter "Massenbeton" und "Begrenzung der Rissebildung"DBV Merkblatt "Abstandhalter"DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für BetonHefte Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb), insbesondere Heft 525, 526 und Richtlinie zur Nachbehandlung von BetonMerkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD)2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Es ist Beton unter Verwendung Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 in den maximal zulässigen Anteilen nach der jeweils gültigen Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton e. V. (DAfStb) zu verwenden. Im Anbau Hubbodenbecken sind Aufgehende Wände im unteren Bereich über eine Höhe von 30 cm mit Feinbeton 0-16 mm auszuführen. Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach VDZ-Merkblatt B7 Ausgabe 8.2013 zu erfolgen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die OÜ kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. 3.0 Angaben zur Ausführung - Allgemein Unabhängig von der statischen Berechnung trägt der AN die Verantwortung hinsichtlich der Tragfähigkeit der Konstruktion, der Qualität, der Ausführung und der Überprüfung. Die vorgegebenen Maße sind grundsätzlich einzuhalten. Der AN ist für die Einhaltung der Maße laut Zeichnungen allein verantwortlich. Die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen, stellen auftraggeberseitig eine abgeschlossene Leistung dar. Jede weitere Berechnung, Auslegung, Werkplanung, Nachweisführung usw. ist Sache des AN. Die Vorgaben nach DIN EN 206-1, sowie alle übrigen Vorgaben für eigen- und fremdüberwachte Baustellen, Überwachungsklasse 2 (BBQ- Konzept) sind vom AN einzuhalten und bei der Ausführung zu berücksichtigen, zu dokumentieren und beim AG einzureichen. Die Zulassungsbescheide der Betonprüfstellen sind während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Lagerflächen für Betonstahl sowie Betonfördergeräte sind durch den AN zu planen und mit dem AG abzustimmen.Trag- und Arbeitsgerüste zur Herstellung der eigenen Leistung als Nebenleistung nach VOB/C müssen vom AG oder anderen Gewerken nach Abstimmung mit dem AN kostenfrei betreten werden dürfen. Die Höhe der Aufstellebene für das Trag- und Arbeitsgerüst des AN im Außenbereich kann bis zu -1,15 m zur OK FFB betragen. 3.1 Angaben zur Ausführung - Planungsunterlagen Statik Die nachfolgend beschriebenen Randbedingungen der Tragwerksplanung sind zu beachten. Zur Rohbauausführung werden dem AN Unterlagen zur statischen Berechnung gemäß Anlagenverzeichnis zur Verfügung gestellt. Die Vorlaufzeit der Übergabe von freigegebenen Bewehrungsplänen an den AN beträgt mindestens 4 Wochen vor Beginn des jeweiligen Bauteils. Als Beispiel: vor Beginn der Bodenplatte liegen die freigegebenen Bewehrungspläne der Bodenplatte vor. Sämtliche darüber hinausgehenden statischen Berechnungen und Planungsleistungen sind durch den AN zu erbringen und in den Angebotspreis einzukalkulieren. Insbesondere gilt dies für: Überarbeitung der Bewehrungspläne des AG nach Belangen des ANStatische Berechnungen und zeichnerische Darstellungen von Bauzuständen, in denen das statische System oder die Belastung vom Endzustand abweicht.Statische Berechnungen und zeichnerische Darstellungen von Bauteilen und Konstruktionen, die nicht zum Tragwerk gehören, wie z.B. nicht tragende Wände.Zeichnerische Darstellungen von Bauteilen und Konstruktionen im Stahlbetonbau, sofern der AN Rohbauzeichnungen anstelle der zur Verfügung gestellten Schalpläne benötigt.Werkplanung für Stahlbetonhalbfertigteile bzw. Stahlbetonfertigteile, inkl. Elementplänen, Stahl- und Stücklisten.Nachweis über Transport- und Montagezustände.Sondervorschläge des AN sowie dadurch bedingte Änderungen der vorliegenden Planung.3.1.1 Angaben zur Ausführung - Allgemeine Anmerkungen der Statik und WU-Planung bauzeitliche Unterstützung der Stb-Decken h=20cm bis 60 Tage.Unterfangungen sind abschnittsweise gemäß DIN 4123 zu betonieren.Die unteren 30 cm der Umfassungswände im Anbau sind mit einer speziellen Betonvorlage Dmax- 16 mm zu betonieren.als Nachbehandlung sind die Betonflächen entweder mit Folien abzudecken oder mit einem Nachbehandlungssprühfilm zu versehen. Der Nachbehandlungssprühfilm ist ab Begehbarkeit der Platte mit Folie (14 Tage) abzudecken.Beim Glätten der Betonoberflächen können Schwind- und Kerbrissen entstehen, die durch die WU Planung nicht berücksichtigt sind und durch die Planung der Statik zu ergänzen sind!die Verdichtung hat mittels Hochfrequenz- Innenrüttler zu erfolgen.die Decke über UG ist solange bauzeitlich zu unterstützen bis alle darüberligenden Bauteile (inklusive Überzug/Unterzug EG) vollständig fertiggestellt und ausgehärtet sind.Gültige Regelwerke (DIN EN 1992 + NA; WU-Richtlinie; etc.) sind zu beachten.temporäre Abstützung der Außenwand im Bauzustand bis zur Fertigstellung der anschließenden EG-Decke.Schwindgassen sind derzeit nicht berücksichtigt (gemäß Planung).3.2 Angaben zur Ausführung - Teilbauabschnitte/Bauteile und Arbeitsfugen Die Baumaßnahme umfasst den 2.BA (BA02), Neubau Kurs und Kleinkindbecken und Rutschenturm, sowie zeitlich versetzte Maßnahmen aus dem 1. BA (BA01) für Maschinenfundamente und Abbruch der Fenster-Fassade.Darüber hinaus erforderliche Betonierabschnitte und Arbeitsfugen hat der AN eigenverantwortlich und unter Beachtung der Randbedingungen aus der Tragwerksplanung (sofern auf den Plänen der Tragwerksplanung nicht expliziete Angaben gemacht werden) in Planung, Darstellung und Durchführung umzusetzen. In jedem Fall muss der AN die Fugenrauigkeit festlegen und die Übertragung der Beanspruchungen durch die Arbeitsfugen rechnerisch nachweisen. Sofern aufgrund der Festlegung der Betonierabschnitte und Arbeitsfugen durch die ausführenden Unternehmen eine Änderung der Ausführungspläne erforderlich wird, müssen die ausführenden Unternehmen diese Änderung eigenverantwortlich und unter Beachtung der Randbedingungen aus der Tragwerksplanung durchführen. Die Arbeitsfugen sind nach Angaben des BBQ-Konzeptes auszuführen (siehe Auszug BBQ-Konzept_20260316). In diesm Zusammenhang ist auf die vorgegebene Fugenrauigkeit zu achten. Maßnahmen für die Abtrennung von Tagesleistungen der Betonierabschnitte, Arbeitsunterbrechungen oder sonstiger Maßnahmen für zeitversetzte Ausführungen sind in den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen nicht erfasst und werden auch nicht gesondert vergütet. Etwaige Maßnahmen oder Mehraufwendungen hat der AN unter Berücksichtigung seiner technologischen Möglichkeiten oder seiner betrieblichen Ausstattung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu planen. Im Rahmen der Arbeitsvorbereitung sind die Bewehrungspläne diesbezüglich vom AN auf seine Belange hin zu ändern. Sofern erforderlich, sind geeignete Maßnahmen bei der Herstellung von Bauzwischenständen zu treffen, beispielsweise die Anordnung von Hilfsunterstützungen oder die Anpassung von Ausschalfristen und Wasserhaltung. 3.3 Angaben zur Ausführung - Stahlbetonbauteile Bei der Herstellung von massigen Betonbauteilen (beispielsweise der Bodenplatte) müssen die besonderen betontechnologischen Maßnahmen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" und des DBV-Merkblatts "Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau" angewendet werden. Dies betrifft insbesondere die Wahl der Betonrezeptur, der Betonierreihenfolge und -abschnitte sowie der Nachbehandlung zur Minimierung der Auswirkungen der Hydratationswärmeentwicklung. Alle Flächenbauteile sind aus einem schwindarmen Beton mit niedriger Hydratationswärmeentwicklung und geringer Rissneigung herzustellen. Maßnahmen für besondere Betonrezepturen über die Angaben der Leistungsbeschreibung und Angaben der Tragwerksplanung hinaus werden nicht gesondert vergütet. Es ist ausschließlich chromatfreier Zement zu verwenden. Es sind einheitliche Betonzuschläge und Zusätze, sowie die gleiche Zementsorte für alle Betonteile zu verwenden. Der AN ermittelt eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem Tragwerkplaner, dem Prüfingenieur und/oder der OÜ die weiteren Parameter der Betonzusammensetzung und Eigenschaften wie besondere Rezepturen und Maßnahmen. Der Beton muss eine sorgfältige Verdichtung und Nachverdichtung erfahren. Des Weiteren ist eine sorgfältige Nachbehandlung gemäß der DAfStb-Richtlinie "Nachbehandlung von Beton" zu gewährleisten, auf die Einhaltung der DIN EN 13670 bzw. DIN 1045-3 wird hingewiesen. Die Anzahl der Rüttler ist auf die jeweilige Einbaumenge in cbm/Std. abzustimmen. Mindestens ein Ersatzgerät ist vorzuhalten. Eine Verwendung von Zusatzmitteln bedarf der Genehmigung des Prüfstatikers, die Eignung der Zusatzmittel ist in jedem Fall durch den AN nachzuweisen. Vor dem Betonieren sind alle Kontaktflächen, wie z.B. Schalungsinnenseiten, vorherige Betonierabschnitte, Magerbetonschichten etc. ausreichend zu reinigen und gut vorzunässen. Kraftschlüssige Verbindungen sowie sichtbar bleibende Flächen sind vorher zu reinigen. Der Größtkorndurchmesser muss durch den AN eigenverantwortlich und unter Beachtung der Randbedingungen aus der Tragwerksplanung festgelegt werden, sofern dazu auf den Plänen der Tragwerksplanung nicht explizite Angaben gemacht werden. Anlaufmischungen und partielles Liefern von gemindertem Größtkorn kleiner gleich 16 mm sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sofern Betone mit höherer Festigkeit als in den Ausführungsunterlagen der Tragwerksplanung angegeben verwendet werden, sind die Nachweise der Rissbreitenbegrenzung von den ausführenden Unternehmen eigenverantwortlich und unter Beachtung der Randbedingungen aus der Tragwerksplanung durchzuführen. Sofern die durch Prüfung festgestellten Druckfestigkeiten der verwendeten Betone die charakteristischen Festigkeiten der in den Ausführungsunterlagen der Tragwerksplanung angegebenen Betone um mehr als 35% oder um mehr als 15 N/mm2 (der kleinere Wert ist maßgebend) überschreiten, sind die Nachweise der Rissbreitenbegrenzung durch den AN eigenverantwortlich und unter Beachtung der Randbedingungen aus der Tragwerksplanung für die nächst höhere Festigkeitsklasse durchzuführen. 3.4 Angaben zur Ausführung - Bewehrungen Das Biegen und Verlegen der Bewehrung hat genau nach den vom Prüfingenieur freigegebenen Bewehrungszeichnungen zu erfolgen. Die Abstände von der Schalung sind genau einzuhalten, so dass die erforderliche Betondeckung gewährleistet ist. Während des Betoniervorganges ist ständig darauf zu achten, dass die Bewehrung nicht verschoben oder durch Betreten, Fahrbrücken, Laufstege usw. aus ihrer planmäßigen Lage gebracht wird. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bewehrungsgrade sind zu beachten und der Statik zu entnehmen. Rückbiegbare Bewehrungsanschlüsse sind i.d.R. für Betonbauteile vorgesehen. Weitere rückbiegbare Bewehrungsanschlüsse die ggf. durch Abtrennung von Tagesleistungen, Betonierabschnitten, Arbeitsunterbrechungen usw. erforderlich werden, sind in den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen nicht erfasst und werden auch nicht gesondert vergütet. 3.5 Angaben zur Ausführung - Schalung und Oberflächen Die Anschlüsse von Deckenschalung an darunterliegende Wänden sind mit Zementmörtel abzudichten, um Verschmutzung der Wandoberflächen auszuschließen. Direkt nach dem Betonieren von Decken sind die darunter liegenden flächenfertigen Wände, Stützen und sonstige Bauteile mit einem Hochdruck- Reinigungsgerät komplett zu reinigen. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Sie sind rein mechanisch, ohne Ausbrennen, Ätzen o.ä. zu entfernen. Die hieraus resultierenden Kosten sind vom AN in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. 3.6 Angaben zur Ausführung - WU Beton / weiße Wanne Angaben aus WU Planung Bei der Herstellung von Betonbauteilen müssen die besonderen betontechnologischen Maßnahmen zur Begrenzung der Rissbildung gemäß der DBV- Merkblätter "Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau" angewendet werden. Alle Oberflächen sind möglichst glatt und frei von Absätzen herzustellen. Ausbrüche beim Ausschalen, Fehlstellen, Kiesnester, größere Lunker oder ähnliches sind nachzubearbeiten. Bevor Schalungen geschlossen werden und vor dem Betonieren hat eine gemeinsame Überprüfung mit der OÜ des AG zu erfolgen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren. 3.7 Angaben zur Ausführung - Fertigteile Folgende Anforderungen gelten: Ausbildung aller Kanten erfolgt scharfkantig mit 1,2 mm Fase, z.B. durch Dreikantleisten in der SchalungFertiggestellte Betonoberflächen sind vor der Imprägnierung zu entgraten und so zu reinigen, dass keine Rückstände darauf zurückbleiben und die Haftung von Beschichtungen verhindernDer AN hat in der Fertigung alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eine gleich bleibende Oberflächenbeschaffenheit und Farbton der Fertigteile gewährleistet wird. Im Leistungsumfang enthalten ist der Schutz der Fertigteile vor Wettereinflüssen, Beschädigung und Verschmutzung bis zur Montage, alle erforderlichen Hilfsstoffe, Hebezeuge, Hebefahrzeuge, Kräne, usw., Absprießungen, Aussteifungen der Fertigteile im Montagezustand sowie sämtliche zur sach- und fachgerechten Erstellung der Konstruktion erforderlichen Gerüste. Eine Beschädigung einzelner Bauteile während der Montage ist auszuschließen. Beschädigte und verunreinigte Fertigteile dürfen nicht eingebaut werden. 3.8 Angaben zur Ausführung - Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen Ortbetonbauteile: Die zulässigen Maßabweichungen nach DIN sind gem. DIN 18202 einzuhalten. Die Maximale Abweichung von der Soll-Horizontalen bezogen auf die Gesamtabmessungen darf jedoch höchstens 15 mm betragen (Stichmaß vom Hochpunkt). Öffnungen: Die zulässigen Maßabweichungen im Bereich von Öffnungen in Wänden sind auf die Toleranzen gem. DIN 18202, Tabelle 1, Zeile 6 zu begrenzen. Sauberkeitsschicht: Die zulässigen Maßabweichungen der Sauberkeitsschichten sind auf die Toleranzen gem. DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 2 zu begrenzen. Zur Einhaltung der Anforderungen an die Ebenheit sind regelmäßige Kontrollmessungen durchzuführen. Alle damit ggf. verbundenen Mehraufwendungen sind in den jeweiligen Positionen zu berücksichtigen. Eine separate Vergütung findet nicht statt. Der AN ist verpflichtet Überschreitungen der zugelassenen Toleranzen umgehend und vor weiterer Bauausführung dem AG anzuzeigen. 3.9 Angaben zur Ausführung - Installationen in Betonbauteilen Auf der Baugrubensohle, innerhalb von Wänden, Stützen und Decken werden Leitungen, Leerrohre Installationsdosen, Erdungsleitungen und Blitzschutzleitungen ausgeführt. Entsprechende Aufwendungen bei Schalung und Bewehrung sind zu berücksichtigen. Ebenfalls sind Bereitstellung von Zeitfenster für deren Installation sowie Aufwendungen für Abstimmungen hierzu zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. 3.10 Angaben zur Ausführung - Durchbrüche, Öffnungen, Aussparungen und Schlitze Das Anlegen und Herstellen der Durchbrüche, Öffnungen, Aussparungen und Schlitze hat nach Schalplänen (bzw. den Schlitz- und Durchbruchplänen) zu erfolgen. Die Hinweise auf den entsprechenden Plänen sind dabei zu beachten. Decken- und Wanddurchbrüche, die nach abgeschlossener Installation mit Beton verschlossen werden müssen, sind bei Abmaßen größer 15 cm konstruktiv zu bewehren und mit dem Decken- und Wandrand zu verbinden. Die Planung dieser Bewehrung einschließlich der Verbindung mit den Decken- und Wandrändern ist der Statik zu entnehmen. Öffnungen in den Decken sind gemäß den Unfallverhütungsvorschriften zu sichern bzw. abzudecken. Das Herstellen von Öffnungen in bewehrten Betondecken und -wänden hat mittels Hochdruchwasserstrahlschneiden zu erfolgen und die zu erhaltene Bestandsbewehrung ist schadfrei freizulegen, zu säubern, zu schneiden und zu biegen. 3.11 Angaben zur Ausführung - Abnahmen Vor dem Betonieren hat der AN die Bewehrung in eigener Verantwortung entsprechend den gültigen Vorschriften durch den Prüfstatiker des AG abnehmen zu lassen. Die Ingenieurkosten des Prüfstatikers für die Bewehrungsabnahmen trägt der AG. Die Bewehrungsabnahme ist für jeden Einzelfall zu protokollieren. Das Protokoll ist der Fachbauleitung des AG mindestens einen Tag vor dem geplanten Betonagetermin vorzulegen. 4. Angaben zur Abrechnung Wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, wird Beton/Stahlbeton getrennt nach Beton, Schalung und Bewehrung abgerechnet. In den jeweiligen Einheitspreis ist das Ein- und Ausschalen zu kalkulieren. Die Abrechnung von 2-häuptiger Schalung bei Wänden erfolgt separat für jede Ansichtsfläche (Innen- und Außenseite der Wand), jeweils über die Gesamtabwicklung der geschalten Fläche gem. ATV DIN 18331 Abschnitt 5.2.1. Fertigteilspezifische Bewehrungsbauteile wie Abstandshalter, Gitterträger, Transportbewehrung usw. werden nicht gesondert vergütet und sind mit den eingetragen Einheitspreisen abgegolten. Maßnahmen zum Schutz der eigenen Leistung gegen Beschädigungen, die über VOB/B § 4 Abs. 5 hinausgehen, werden in separaten Positionen erfasst und abgerechnet. Die konstruktiv- bzw. fertigungsbedingten Abweichungen für Bauteilverbindungen und Auflagerausbildungen wie Konsolen, Taschen, Ausklinkungen, Fugen und dergleichen sind in den Angebotspreisen zu erfassen, auch wenn diese in den einzelnen Positionen nicht immer erwähnt sind. Bauteile gleicher Funktion und Grundabmessung sind jeweils in einer Position zusammengefasst, Abweichungen in Bewehrungs- und Ausführungsdetails, wie spiegelbildliche Ausführung, unterschiedliche Konsolen und Einbauteile sind bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Das Reinigen der Betonfahrzeuge auf der Baustelle ist untersagt, damit keine Substanzen in den Boden eindringen können. Die Reinigung im Betonwerk der Fahrzeuge ist einzukalkulieren. Restbetonmengen sind gleichermaßen zu behandeln. Für die Betonübergabestellen sind diesbezüglich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Der AN hat Einbringöffnungen für eigenes Gerät wie Schaltafeln und dergleichen bei Stellung von Trag- und Arbeitsgerüsten zu beachten und nach eigenem Ermessen einzuplanen. Der Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Traggerüste nach Bemessungsklasse B werden über die lotrecht nach unten projezierte Fläche des einzurüstenden Bauteils abgerechnet. - Ende ZTV Betonarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Betonarbeiten
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Unterfangung ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Unterfangung 1. Normen und Vorschriften Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 und 4123 Unterfangungen von Gebäuden, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders hingewiesen: DIN 18202 / DIN 18203 Maßtoleranzen im HochbauDIN 18303 VerbauarbeitenDAfStb- Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)"Merkblätter des Vereins Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ)Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)DBV-Merkblätter "Massenbeton" und "Begrenzung der Rissebildung"DBV Merkblatt "Abstandhalter"DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für BetonHefte Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb), insbesondere Heft 525, 526 und Richtlinie zur Nachbehandlung von BetonMerkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD) 2. Angaben zur Ausführung - Allgemein Vorab ist ein Beweissicherungsverfahren unter Mitwirkung aller Beteiligten durch Dokumentation des Zustands des zu unterfangenen Gebäudes durchzuführen, inkl. Aufnahme von vorhandenen Rissen und setzen von Höhenmesspunkten. Aufwendungen sind Sache des AN und in den Angebotspreisen einzukalkulieren. Abschnittweises erstellen der Unterfangungen durch Stichgräben im Pilgerschrittverfahren. Stichgräbenbreite kleiner gleich 1,25 m. Nötiger Verbau ist nach Erforderniss und Grabentiefe durch den AN einzuplanen und in den Angebotspreisen einzukalkulieren. Ausführung der Unterfangungswand gemäß Standsicherheitsnachweis. Auf eine kraftschlüssige Verbindung der Unterfangung mit dem Bestandsfundament ist zu achten: Art der Ausführung obliegt dem AN und wird nicht gesondert abgerechnet. - Ende ZTV Unterfangung -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Unterfangung
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Verbau ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Verbau 1. Normen und Vorschriften Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 und 18303 Verbauarbeiten,  sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders hingewiesen: DIN 18202 / DIN 18203 Maßtoleranzen im HochbauDIN 4123 Unterfangungen von GebäudenDAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU- Richtlinie)"Merkblätter des Vereins Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ)Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)DBV-Merkblätter "Massenbeton" und "Begrenzung der Rissebildung"DBV Merkblatt "Abstandhalter"DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für BetonHefte Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb), insbesondere Heft 525, 526 und Richtlinie zur Nachbehandlung von BetonMerkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD) 2. Angaben zur Ausführung Zur Sicherung der Baugruben und für die Arbeitssicherheit wird ein Verbau errichtet. Es ist erfoderlich, den Verbau gemäß der DIN 4124 für Böschungen und Verbauungen durchzuführen, die die Sicherheits- und Stabilitätsanforderungen festlegt. - Ende ZTV Verbau -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Verbau
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Erdarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Erdarbeiten 1. Normen und Vorschriften Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299, 18300 Erdarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders hingewiesen: DIN 18331 BetonarbeitenDIN 18202 / DIN 18203 Maßtoleranzen im HochbauDIN 18303 VerbauarbeitenDIN 4123 Unterfangungen von GebäudenDIN EN 16907 Erdarbeiten2. Angaben zur Ausführung Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist auf eine Deponie nach Wahl des AN abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Aushubmaterial ist vom AN vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren. Die Verladung und der Transport haben in dafür geeigneten Behältern und Fahrzeugen zu erfolgen. Die Entsorgung und Verwertung des Aushubs muss gemäß dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - (KrW-/AbfG), sowie der kommunalen Abfallentsorgungssatzung erfolgen. Der Nachweis der geregelten Entsorgung ist zu erbringen. Die Abfuhr und Entsorgung ist zu protokollieren. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der AN gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der AN sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die OÜ des AG zu verständigen. 3. Angaben zur Abrechnung Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem AG oder seiner OÜ vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren. Durch Verschulden des AN zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen. Eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Baugrubentreppen als behelfsmäßige Zugänge in die Baugrube sind als Nebenleistung nach VOB/C durch den AN eigenständig herzustellen. Eine separate Vergütung findet nicht statt. - Ende ZTV Erdarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Erdarbeiten
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Mauerarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Mauerarbeiten 1. Normen und Vorschriften Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. 2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Steinpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern. Für nichttragendes Mauerwerk ohne Anforderungen Schallschutz: KS 12- 1,4, MG IIa; für nichttragendes Mauerwerk mit Anforderungen an Schallschutz: KS 12- 2,0, bei kleinformatigen Steinen 20- 2,0 immer MG IIa oder DBM; für statisch relevantes Mauerwerk gem. Statik: KS 20- 2,0 MG IIa. 3. Angaben zur Ausführung Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch Verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden. Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. Nichttragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Mauerwerksanker sind im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Die nichtragenden inneren Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird. Die Ausführung von Stoßfugen hat nach den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt als schwerwiegender Mangel. Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem AG festzulegen. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der OÜ eingesetzt werden. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die OÜ geschlossen werden. Um eine Durchnässung des Mauerwerks zu vermeiden oder weitestgehend auszuschließen, ist anfallendes Tagwasser durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. 4. Angaben zur Abrechnung Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. - Ende ZTV Mauerarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Mauerarbeiten
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Abdichtungsarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Abdichtungsarbeiten 1. Normen und Vorschriften Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere DIN 18195 und ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders hingewiesen: DIN 18533 Abdichtung von erdberührten BauteilenDIN 18535 Abdichtung von Behältern und Beckenvdd-Richtlinie: Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen; Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e.V.2. Angaben zur Ausführung Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der OÜ rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den AG besichtigt und zur weiteren Bearbeitung freigegeben werden. Die OÜ ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z.B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben und dergleichen. Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. Das Frischbetonverbundsystem muss hinterlaufsicher, druckwasserdicht und rissüberbrückend ausgeführt werden. - Ende ZTV, Abdichtungsarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Abdichtungsarbeiten
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Stahlbauarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Stahlbauarbeiten 1. Normen und Vorschriften Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18335, Stahlbauarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend wird u.a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders hingewiesen: DIN EN ISO 1461, Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und PrüfungenDASt-Richtlinie 006, Überschweißen von Fertigungsbeschichtungen im StahlbauDASt-Richtlinie 007, Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester BaustähleDASt-Richtlinie 022, Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen2. Angaben zur Ausführung Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der OÜ erforderlich. Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten sind, soweit technisch möglich, vor dem Verzinken auszuführen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern anzuschmelzen. Analog ist bei durch die Verzinkung unbeweglich gewordenen Bändern und anderen beweglichen Teilen zu verfahren. Es sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Terrassenbrüchen bspw. gemäß DASt-Richtlinie 014 "Empfehlungen zur Vermeidung von Terrassenbrüchen in geschweißten Konstruktionen aus Baustahl" sowie gemäß DASt-Richtlinie 009 "Stahlsortensauwahl für geschweißte Stahlbauten" zu treffen. - Ende ZTV Stahlbauarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Stahlbauarbeiten
Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis Grundrisse Anlage 01 - 1600099_6_BA02_PARC_GRDA_Rohbau-- Anlage 02 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE1_Rohbau-- Anlage 03 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE0_Rohbau-- Anlage 04 - 1600099_6_BA02_PARC_GRIE_Rohbau-- Anlage 05 - 1600099_6_BA02_PARC_GRU1_Rohbau-- Anlage 06 - 1600099_6_BA02_PARC_GRU2_Rohbau-- Anlage 07 - 1600099_6_BA02_PARC_GRFU_Rohbau-- Schnitte Anlage 08 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2A_Rohbau-- Anlage 09 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2B_Rohbau-- Anlage 10 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2C_Rohbau-- Anlage 11 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2D_Rohbau-- Anlage 12 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2E_Rohbau-- Anlage 13 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2F_Rohbau-- Anlage 14 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2G_Rohbau-- Anlage 15 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2H_Rohbau-- Anlage 16 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2I_Rohbau-- Anlage 17 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2J_Rohbau-- Anlage 18 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2K_Rohbau-- Anlage 19 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2L_Rohbau-- Anlage 20 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2M_Rohbau-- Anlage 21 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2N_Rohbau-- Anlage 22 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2O_Rohbau-- Anlage 23 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2P_Rohbau-- Anlage 24 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2Q_Rohbau-- Anlage 25 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2R_Rohbau-- Anlage 26 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2S_Rohbau-- Anlage 27 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2T_Rohbau-- Ansichten Anlage 28 - 1600099_6_BA02_PARC_ANN_Neubau-- Anlage 29 - 1600099_6_BA02_PARC_ANO_Neubau-- Anlage 30 - 1600099_6_BA02_PARC_ANS_Neubau-- Anlage 31 - 1600099_6_BA02_PARC_ANW_Neubau-- Anlage 32 - 1600099_6_BA02_PARC_ANN_Rutschenturm-- Anlage 33 - 1600099_6_BA02_PARC_ANO_Rutschenturm-- Anlage 34 - 1600099_6_BA02_PARC_ANS_Rutschenturm-- Anlage 35 - 1600099_6_BA02_PARC_ANW_Rutschenturm-- Anlage 36 - 1600099_6_BA02_PARC_ANO_Verbinder-- Anlage 37 - 1600099_6_BA02_PARC_ANW_Verbinder-- DD Anlage 38 - 1600099_6_BA02_PARC_GRDA_Rohbau-DD Anlage 39 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE1_Rohbau-DD Anlage 40 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE0_Rohbau-DD Anlage 41 - 1600099_6_BA02_PARC_GRIE_Rohbau-DD Anlage 42 - 1600099_6_BA02_PARC_GRU1_Rohbau-DD Anlage 43 - 1600099_6_BA02_PARC_GRU2_Rohbau-DD Anlage 44 - 1600099_6_BA02_PARC_DTE0_21-RB-UE-KiBecken Details Anlage 45 - 1600099_6_BA02_PARC_DTIE_15-RB-UE Anlage 46 - 1600099_6_BA02_PARC_DTU1_16-RB-UE-Abd-RT Anlage 47 - 1600099_6_BA02_PARC_DTU2_17-RB-UE-Abd-TeF Anlage 48 - 1600099_6_BA02_PARC_DTU1_18-RB-UE-Abd-TeF Anlage 49 - 1600099_6_BA02_PARC_DTU1_19-RB-UE-Abd-TrF WA Anlage 50 - 1600099_6_BA02_PARC_WAXX_RB-Abd-TeF Anlage 51 - 1600099_6_BA02_PARC_WAXX_RB-RT Anlage 52 - 1600099_6_BA02_PARC_WAXX_RB-RT-TrH Anlage 53 - 1600099_6_BA02_PARC_WAXX_RB-RT-TrA Anlage 54 - 1600099_6_BA02_PARC_UNE1_RB-RT-Stb-Decke Anlage 55 - 1600099_6_BA02_PARC_UNE0_RB-RT-Stb-Decke Anlage 56 - 1600099_6_BA02_PARC_UNU1_RB-RT-Stb-Decke Anlage 57 - 1600099_6_BA02_PARC_UNXX_RB-RT-Tr-Pod Lage- und Baustelleneinrichtungsplan Anlage 58 - 1600099_6_BAXX_PARC_LPAU_Baust--- BBQ-Konzept Anlage 59 - Auszug BBQ - Konzept_20260316 Pläne Statik, Bewehrung, WU, Betoninstandsetzung Anlage 60 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPE0_01NeuxxV Anlage 61 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPE1_01NeuxxV Anlage 62 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPFU_01NeuxxV Anlage 63 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPFU_02NeuxxV Anlage 64 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPIE_01NeuxxV Anlage 65 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPIE_02NeuxxV Anlage 66 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPU1_01NeuxxV Anlage 67 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPU2_01NeuxxV Anlage 68 - 1600099_6_BA02_PTWK_BRBT_Stahlmen Anlage 69 - 1600099_6_BA02_PTWK_POXX_Kon 1---V Anlage 70 - 1600099_6_BA02_PTWK_POXX_Pos.I-VI Schnitt Baugrube Anlage 71 - 1600099_6_BA02_PARC_GRFU_Aushub1 Anlage 72 - 1600099_6_BA02_PARC_GRFU_Aushub2 Pläne TGA Anlage 73 - 1600099_6_BA02_PTGA_GRXX_Graben Abbruch Fassade BA01 Anlage 74 - 1600099_5_BA01_PARC_ANNO_LV-Abbr- Anlage 75 - 1600099_5_BA01_PARC_ANSW_LV-Abbr- Ausstattung Kinderbecken Anlage 76 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE0_Be-Ausst Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan 25-12-11_SiGe-Plan-HBB-neutral Hinweis: Die aufgeführten Unterlagen sind Bestandteil der Verdingungsunterlage und somit bei der Kalkulation und Preisermittlung zu berücksichtigen. - Ende Anlagenverzeichnis -
Anlagenverzeichnis
01 Los 1 Bauleistung
01
Los 1 Bauleistung
01.01 Allgemein
01.01
Allgemein
01.04 Traggerüst
01.04
Traggerüst