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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Allgemeine Baubeschreibung
Vorlauf neue Oberschule Osterholz - Interimsstandort
Baustellenadresse: Koblenzer Str. / Pfälzer Weg, 28325 Bremen
Der Vorlauf der Oberschule Osterholz wird als Mobilbau auf dem
Bolzplatz der Oberschule Koblenzer Str. aufgestellt. Der Mobilbau ist für
ca. 5 Jahre, bis zur Fertigstellung des Neubaus an einem anderen Standort, geplant.
Die Anordnung der Anlage auf dem Grundstück am Pfälzer Weg wurde im Hinblick auf die Zuwegung und die technische Erschließung gewählt. Durch den geplanten Mobilbau können insgesamt 300 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden.
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um das Aufstellen, die Mietnutzung und den Abbau einer 2-geschossigen Containeranlage für die Dauer von 5 Jahren.
Es handelt sich um eine zweigeschossige Mobilbauanlagen mit Flachdachkonstruktion in vorgefertigter Metallrahmenbauweise.
Erstellt werden die Mobilbauten entsprechend des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Der Mobilbau umfasst insgesamt 12 Klassenräume, Differenzierungsräume, Büros, Schülercafé, Teamraum, Verwaltung, Sanitäranlagen, Lagerräume und sonstige Nebenräume. Das Erdgeschoss ist barrierefrei zugänglich.
Die Containeranlage wird aus Brandschutzgründen in 4 Blöcken erstellt, die mit massiven Wandscheiben in Nutzungseinheiten unterteilt wird.
Gebäudeabmessungen:
- Fläche Grundriss EG ca.1.293 m² = bebaute Fläche
- Abmessungen 66,78 x 35,775 m²
- 2-geschossig
- Höhe ca. 6,70 m
BRI: ca. 8.011 m³
BGF: ca. 2.585 m²
Vorhaltung 60 Monate, zur Miete.
Raumbedarf:
Erdgeschoss
Lernbereich:
5 x Klassenraum je ca. 67,92 m²
1 x Klassenraum ca. 64,02 m²
1 x Differenzierung ca. 47,06 m²
1 x Differenzierung ca. 16,04 m²
1 x Schüler-Café ca. 33,33 m²
1 x Flur ca. 33,33 m²
1 x Flur ca. 58,70 m²
1 x Selbstlernbereich ca. 70,51 m²
1 x Flur ca. 16,27 m²
1 x Flur Eingang ca. 111,21 m²
Verwaltung
1 x Schulleitung ca. 25,72 m²
1 x Sekretariat ca. 32,64 m²
2 x Büroräume je ca. 16,04 m²
1 x Erste Hilfe ca. 16,04 m²
1 x Hausmeister ca. 16,04 m²
1 x Flur ca. 16,86 m²
1 x Treffpunkt ca. 24,78
1 x Flur ca. 15,91 m²
Nebenräume
1 x WC Jungen ca. 14,64 m²
1 x WC Mädchen ca. 14,64 m²
1 x Beh.-WC/Dusche ca. 14,64 m²
1 x WC Herren ca. 3,57 m²
1 x WC Damen ca. 1,64 m²
Funktionsräume
2 x Hausanschluss/Technik je ca. 16,04 m²
1 x Putzmittelraum ca. 4,16 m²
1 x Lager ca. 33,33 m²
Treppenhäuser
3 x Treppenhaus je ca. 15,90 m²
1 x Treppenhaus ca. 24,61 m²
Eingangsbereich:
1 x überdachter Außenbereich mit Gitterrosten
Obergeschoss
Lernbereich
5x Klassenraum je ca. 67,92 m²
1 x Klassenraum ca. 64,02 m²
1 x Differenzierung ca. 47,08 m²
1 x Flur ca. 33,11 m²
1 x Flur ca. 67,64 m²
1 x Selbstlernbereich ca. 61,58 m²
1 x Flur ca. 16,27 m²
1 x Flur ca. 25,23 m²
1 x Selbstlernbereich ca. 25,23 m²
1 x Flur ca. 33,33 m²
1 x Flur ca. 15,91 m²
Verwaltung:
1 x Treffpunkt ca. 156,18 m²
1 x Lehrmittelraum ca. 32,64 m²
1 x Archiv ca. 16,04 m²
1 x Kopierer ca. 9,72 m²
Nebenräume
1 x WC Jungen ca. 14,64 m²
1 x WC Mädchen ca. 14,64 m²
Funktionsräume:
1 x PuMi-Raum ca. 6,15 m²
1 x Technik ca. 15,35 m²
Treppenhäuser
3 x Treppenhaus je ca. 15,90 m²
1 x Treppenhaus ca. 24,61 m²
Nutzfläche
Die Nutzfläche (EG und OG) beträgt gesamt: ca. 2.249 m²
Anzahl der Raumeinheiten, Anordnung und Raumaufteilung der Mietcontainer-Kombination ist gemäß Grundriss-Zeichnung auszuführen.
Umfang der ausgeschriebenen Leistung:
Das Leistungsverzeichnis umfasst folgende Leistungen:
- Baustelleneinrichtung
- Planung/Nachweise Mobilbau
- Anlieferung, Montage und Demontage Mobilbau
- Vorhaltung
- Wartungsarbeiten
1.2. Angaben zur Baustelle nach VOB/ATV DIN 18299
Angebotserstellung:
Soweit im Ausschreibungstext nicht anders aufgeführt, ist die Lieferung der erforderlichen Materialien in die Leistungspreise einzukalkulieren.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Leistungsbeschreibung und Angaben in den Zeichnungen ist die Angabe in der
Leistungsbeschreibung maßgebend.
Ausführungszeiten:
Siehe Bauzeitenplan und besondere Vertragsbedingungen.
Grundstück:
Die Baustellenadresse lautet: Koblenzer Str. / Pfälzer Weg
Das Baufeld für die Mobilbauanlage liegt auf dem Gelände der Oberschule Koblenzer Straße. Das Baufled ist frei von Gebäuden und Baumbestand. Das Gelände wird bauseits
mit Sand aufgefüllt, so dass das gesamte Baufeld ein einheitliches Höhenniveau aufweist. Ein Schotterbett für als Untergrund für die
Fertigteilfundamente wird hergestellt.
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Kaiserslauterner Straße mit Querung des Pfälzer Weges. Eine entsprechende Baustellenzufahrt über das Spielplatzgelände und den Pfälzer Weg wird vorbereitet.
Besonderer örtlicher Hinweis:
Der Pfälzer Weg ist ein Fuß- und Radweg. Hier ist insbesondere morgens und mittags sehr viel Betrieb, da dies der Schulweg für die Kinder der Grundschule und der Oberschule Koblenzer Str. ist. Es wird gemeinsam mit dem AN ein Konzept für die Sicherung und Querung des Pfälzer Weges mit LKWs erarbeitet. Die Sicherheit und Gesundheit der Nutzer*innen dürfen durch die Bauarbeiten unter keinen Umständen gefährdet werden.
Der Baustellenverkehr im Bereich des Pfälzer Weges muss immer im Schritttempo fahren.
Auf dem gesamten Baustellengelände herrscht Rauchverbot.
Die angrenzende Sporthalle und die Schule werden täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr genutzt.
Das gilt auch am Wochenende.
Baustelleneinrichtung:
Es wird bauseits eine geschotterte Baustelleneinrichtungsfläche mit Baustraße erstellt und zur Verfügung gestellt.
Sofern in den Leistungspositionen nicht anders beschrieben, sind die Kosten für die eigene Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzurechnen.
Auf Verlangen der Bauleitung und in Abstimmung mit dieser, ist nach Auftragserteilung ein Lageplan mit sämtlichen eingezeichneten Flächen für Geräte, Lagerflächen, Baucontainern usw. zur Genehmigung einzureichen. Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass ein reibungsloser Ablauf der Gesamtbaumaßnahme gewährleistet wird. Die
Baustelleneinrichtung muss der Größenordnung des Bauvorhabens angepasst sein und eine termingerechte, fachgerechte und bauablaufoptimale Abwicklung des Bauvorhabens ermöglichen.
Alle Schutzvorrichtungen wie Schutzgerüste, Schutzgeländer, Abdeckungen usw. sind nach den gültigen
Unfallverhütungsvorschriften während der gesamten Bauzeit für die eigene Leistung ordnungsgemäß herzustellen, zu liefern, zu montieren und vorzuhalten.
Ein mehrmaliges An- und Abrücken von Baugeräten und Mitarbeitern kann unter Umständen notwendig sein. Dies ist mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Für Montagefahrzeuge steht innerhalb der Baustelleneinrichtung eine begrenzte Stellfläche zur Verfügung.
Diese wird durch die Bauleitung zugewiesen. Das Parken auf nicht zugewiesenen Flächen ist grundsätzlich untersagt.
Zufahrten, Lager- und Arbeitsflächen:
Das zulässige Gesamtgewicht und zulässige Breite für das Befahren des Zufahrtweges und der öffentlichen Zufahrtsstraßen ist zu beachten und darf nicht überschritten werden.
Notwendige verkehrliche Maßnahmen bei Transporten - auch im Bereich der öffentlichen Zufahrtsstraßen - liegen im Verantwortungsbereich des AN und werden nicht gesondert vergütet.
Verunreinigungen von Verkehrsflächen und Schäden an Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen, verursacht durch am Bau beteiligte Firmen, sind durch die Verursacher auf eigene Kosten sofort und laufend zu beseitigen.
Der AG stellt keine Mannschaftsunterkünfte, Poliercontainer o.ä. zur Verfügung.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Lagermöglichkeiten und muss sie sich daher gegebenenfalls durch entsprechende Baustelleneinrichtung selbst und auf eigene Kosten beschaffen.
Die genutzten Flächen müssen nach Beendigung der Arbeit in den vorigen Zustand versetzt werden.
Bauschutt, Verpackungsmaterialien usw. aus eigener Leistung sind täglich nach Beendigung der Tagesschicht von der Baustelle zu entfernen.
Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selber dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Schuttbeseitigungs- Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt ohne weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
Sollten dem AG im Zuge der Baumaßnahme Kosten für Reinigungs- bzw. Müllbeseitigungsarbeiten entstehen, werden diese nach dem Verursacherprinzip an alle AN verteilt. Der Kostenansatz wird anteilig zur Auftragssumme berechnet.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Beschädigungen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Im Bereich von Bäumen ist die DIN 18920 zu beachten.
Regelung zu Versorgungseinrichtungen:
Die Hauptanschlüsse für Wasser und Strom werden vom Auftraggeber bereitgestellt.
Erforderliche Unterverteilungen sind in eigener Zuständigkeit in der erforderlichen Anzahl und Dimensionierung durch den Auftragnehmer
selbst zu installieren. Dies ist mit einzukalkulieren. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
Der Bauzaun wird vom Auftraggeber gestellt und unterhalten.
Für die Baustellenbeleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege, sowie der Arbeitsplätze, Lagerplätze usw. hat der AN Sorge zu tragen. Die Beleuchtung ist nach den Sicherheitsvorschriften dem Baufortschritt entsprechend ständig anzupassen zu ergänzen und zu unterhalten.
Ein Sanitärcontainer wird vom Auftraggeber bereitgestellt und unterhalten.
Verunreinigungen:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm verursachte Verschmutzungen auf der Baustelle, sowie privaten und öffentlichen Flächen und Einrichtungen umgehend und ständig zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer der Beseitigung von Verunreinigungen usw. nach Aufforderung durch die örtliche Bauaufsicht, bis zu einem genannten Termin, nicht nach, wird eine Baureinigungsfirma zu Lasten des Auftragnehmers mit der Beseitigung beauftragt. Bauschutt, Baustellenabfälle sind entsprechend den behördlichen Forderungen fachgerecht getrennt zu lagern und zu entsorgen.
Bauführung:
Der Auftragnehmer bestellt zur Leitung seiner Leistungen einen geeigneten Bauführer. Dieser wird so bevollmächtigt, dass er den Baubetrieb verantwortlich führen kann. Ist er nicht uneingeschränkt befugt, für den Auftragnehmer Verbindlichkeiten einzugehen, so werden erforderliche Entscheidungen binnen 24 Stunden nach Aufforderung durch den Auftraggeber von einem Bevollmächtigten oder vom Auftragnehmer selbst getroffen. Der Bauführer oder sein Vertreter müssen während der Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend sein. Seinen Namen und den seines Stellvertreters teilt der Auftragnehmer der Objektüberwachung des Auftraggebers schriftlich vor Baubeginn mit. Die Verkehrssprache mit der Bauleitung und bei allen Geschäftsvorgängen ist deutsch. Die Verständigung mit anderssprachigen, ausführenden Arbeitskräften muss stets, insbesondere auch für Notfälle, sichergestellt sein. Während der Bauzeit findet wöchentlich eine allgemeine Baubesprechung zur Koordinierung der Belange der Gewerke statt. Die Teilnahme des AN ist verpflichtend. Ausnahmen sind mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Bestellungen sofort aufzugeben und unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wenn er seine Termine durch evtl. Verzögerungen von dritter Seite oder durch Verzögerungen von Planungs- bzw. Auftraggeber Entscheidungen für gefährdet hält. Nicht vorliegende Pläne sind differenziert nach dem Baufortschritt zur Materialanlieferung oder Bauausführung spätestens 10 Arbeitstage, bevor sie benötigt werden, anzufordern. Der Auftragnehmer kann keine Behinderung geltend machen, wenn er die Anforderung unterlässt, es sei denn, dem Auftraggeber waren die Tatsachen und deren hindernde Wirkung bekannt. Sind zeitliche Verschiebungen vom Bauzeitenplan vom Auftragnehmer zu vertreten, hat er alles zu unternehmen, um den Rückstand aufzuholen und/oder die Auswirkungen auf Nachfolgegewerke möglichst gering zu halten. Sind die zeitlichen Verschiebungen vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, sind neue Termine unter Berücksichtigung des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Ablaufs und dortiger Fristen zu vereinbaren. Der AN hat den Weisungen des AG oder seines Vertreters bezüglich der Anwendung der Baustellenverordnung laut aktuellem Stand Folge zu leisten. Das gilt auch für die von ihm beauftragten Nachunternehmer.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz:
Der Bauherr hat für die Baumaßnahme einen SiGeKo beauftragt.
Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zum technischen, organisatorischen und persönlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz bereits bei der Planung der Ausführung mit dem AG/ SiGeKo abzustimmen, z.B. Baustelleneinrichtungs-, Bauzeiten-, Bauablaufpläne usw.
Aus der Umsetzung SiGeKo-Maßnahmen ergeben sich für den Auftragnehmer Aufgaben, die nicht gesondert vergütet werden und mit in die Einheitspreise einzurechnen sind.
Gemäß Baustellenverordnung wird für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt und dessen Einhaltung durch einen Koordinator sichergestellt.
Die Weisungen des vom AG eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind für den AN bindend.
Die ausgehängte Baustellenordnung ist den eigenen Mitarbeitern und auch seinen Subunternehmen zu erläutern und deren Beachtung anzuzeigen.
Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder Ähnliches, die zu Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
Zur Unfallverhütung sind die Verkehrswege und Zugänge der Baustelle sowie die Arbeitsplätze freizuhalten. Die Arbeitsbereiche sind bei Arbeitsende geräumt und gesäubert zu hinterlassen.
Umwelteinwirkungen:
Schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Erschütterungen und Staub) sind entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken (§22 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Das Gesetz gegen Baulärm hat volle Gültigkeit und ist einzuhalten.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur nach Absprache mit der Bauleitung möglich. Etwaige Genehmigungen dafür muss der Auftragnehmer selber erwirken.
Technologisch bedingte Unterbrechungen der Arbeiten und absehbare witterungsbedingte Erschwernisse berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Baubesprechungen:
Es werden in der Regel wöchentliche Baubesprechungen zur Koordinierung der am Bau befindlichen Gewerke durchgeführt. Die Teilnahme des AN nach Aufforderung ist verpflichtend.
Terminplan:
Nach Auftragserteilung ist der Bauleitung des AG auf Verlangen einen darauf aufbauenden genau detailierter Bauzeitenplan für die eigene Leistung, aufgestellt nach den geforderten Fertigstellungsterminen der Besonderen Vertragsbedingungen, einzureichen.
Tagesberichte:
Es sind täglich Tagesberichte vom AN zu führen, mit dem Nachweis der eingesetzten Kräfte und der Angaben zu ausgeführten Arbeiten. Diese sind wöchentlich der Bauleitung zu übergeben.
Stundenlohnarbeiten:
Im Stundennachweis werden nur solche Arbeiten anerkannt, bei denen sich die Leistung nicht eindeutig und umfassend beschreiben lässt, sodass die Bildung einer Leistungsposition für den Bieter ein unkalkulierbares Risiko darstellen würde. Für die Ausführung der Stundenlohnarbeiten gelten Grundsätzlich die Maßgaben der VOB/B § 15 sowie die folgenden Bedingungen. Der AN muss auf den Stundenzetteln neben den üblichen Daten und Personenangaben folgendes deutlich lesbar aufführen:
-Veranlassung für die betreffende Arbeit (ggf. Auftragsdaten)
-Genaue Ortsbeschreibung der Arbeit (z.B. Geschoss, Raum-Nr., Achsen etc.)
-Beschreibung der ausgeführten Arbeit
-Genaue Bezeichnung des (dabei) verarbeiteten/verbrauchten Materials. Soweit nicht im Einzelfall der Einsatz einer bestimmten Mitarbeiterqualifikation vereinbart ist, wird im Anerkennungsfall nur die Tarifgruppe vergütet, die den Anforderungen der Arbeit entspricht; unabhängig davon, ob die Arbeit tatsächlich von einer höheren Tarifgruppe ausgeführt wurde. Der Einsatz von Werkzeugen und Montagehilfen wird nicht gesondert vergütet. Für bauaufsichtliches Personal (Bauführer, Polier usw.) erfolgt, wenn nicht besonders angeordnet oder nachweislich durch die UVV gefordert, keine Vergütung.
Die Stundenverrechnungssätze enthalten:
-die Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle;
-die Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle;
-die Stoffkosten der Baustelle;
-die Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und
maschinellen Anlagen der Baustelle;
-die Fracht-, Fuhr- und Ladekosten;
-die Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis).
Tagelohnstunden und Leistungen nach VOB/B §2 (8) 2 sind vor der Ausführung anzumelden und dürfen nur auf Anweisung der Bauleitung ausgeführt werden. Über die Stundenlohnarbeiten hat der AN arbeitstäglich geführte Stundenzettel in regelmäßigen kurzen Abständen, mindestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen, mit Materialnachweis 2-fach bei der Objektüberwachung zur Unterschrift und Anerkennung sowie durchschriftlich bei dem AG einzureichen.
Die anerkannten Stundenzettel sind der Abrechnung beizufügen. Bei einer nicht den Bedingungen entsprechenden Vorlage der Stundennachweise, behält sich der AG vor, diese nicht anzuerkennen. Eine nachträgliche Anerkennung gemäß VOB/B § 8 Abs. 2 wird ausdrücklich vorbehalten.
1.3 Besondere Technische Vertragsbedingungen
Bemusterung:
Mit der Montageplanung sind dem AG Angaben über die verwendeten Materialien und Einbauten in Form einer detaillierten Bemusterungsmappe zu machen. Diese enthält alle Angaben über alle Materialen, Oberflächenqualitäten (Wand, Decke, Boden, innen und außen), Einbaugegenstände, technische Ausrüstung, Beleuchtung (innen und außen), Beschläge, Schalter, Dosen.
Prüfzeugnisse der verwandten Baustoffe, Muster, sowie haptische Qualitätsproben und dergleichen sind dem AG rechtzeitig zur Ansicht vorzulegen.
Die Ausführung darf erst nach Freigabe durch den AG erfolgen.
Bauseitige Leistung:
- Höhenausgleichsmaßnahmen und Baugrundverbesserung durch das einbringen und verdichten einer Schicht aus frostsicherem Füllsand.
- Herstellung der massiven feuerhemmenden Trennwände inkl. deren Fundamente.
- Herstellung von Strefenfundamenten und Punktfundamenten.
- Übergeordnete Baustelleneinrichtung mit Baustrom,
Bauwasser, Baustellen-WC und Bauzaun.
- Herstellung der für die Interimslösung erforderlichen
Außenanlagen, einschl. der befestigten Flächen.
- Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen der Containeranlagen auf dem Grundstück (bis an die Containeranlage herangeführt).
- Herstellung der Baustellenüberfahrt.
Der AG übernimmt die Erstellung der Baustraße und einer Baustelleneinrichtungsfläche gem. Baustelleneinrichtungsplan.
1. Allgemeine Vorbemerkungen
2. Geltungsbereich und Ausführung 2. Geltungsbereich und Ausführung
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Ausführung aller nachfolgend ausgeschrieben Leistungen gem. VOB Teil B und C (neueste Fassung), funktionsfähig sach- und fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik sowie allen leistungsbezogenen DIN- Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen, Merkblätter etc.
Neben der DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gelten insbesondere die Bestimmungen der Leistungbereiche:
DIN 18335 - Stahlbauarbeiten
DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten
DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
DIN 18339 - Klempnerarbeiten
DIN 18340 - Trockenbauarbeiten
DIN 18355 - Tischlerarbeiten
DIN 18357 - Beschlagarbeiten
DIN 18358 - Rollladenarbeiten/Sonnenschutzanlagen
DIN 18360 - Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18365 - Bodenbelagsarbeiten
DIN 18379 - Raumlufttechnische Anlagen
DIN 18380 - Heizanlagen und zentrale
Wassererwärmungsanlagen
DIN 18381 - Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen
innerhalb von Gebäuden
DIN 18382 - Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit
Nennspannungen bis 36 kV
DIN 18384 Blitzschutzanlagen
DIN 18386 - Gebäudeautomation
DIN 18421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen
DIN 18451 - Gerüstarbeiten
Ergänzend zu den in VOB aufgeführte Normen gelten u.a.:
Wärmeschutz Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024.
DIN 4109-1:2018-01 Schallschutz im Hochbau
Der AN hat sicherzustellen, dass das Gebäude die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz gegen Außenlärm, Innerer Schallschutz) sowie den Empfehlungen der DIN 4109, Beiblatt 2 - Schallschutz im Hochbau; Hinweise für Planung und Ausführung; Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz einhält.
DIN 18041 (2016-03) Raumakustik
Folgende Nutzungsarten sind zugrunde zu legen:
Klassenräume, Differenzierungsräume, Gruppenräume, Fachräume:
Nutzungsart A4,
Besprechungsräume:
Nutzungsart A3,
Verteilerküche, Bewegungsraum:
Nutzungsart B5,
Hausmeister, Bibliothek, Sekretariat, Schulleitung, Büros:
Nutzungsart B4,
Foyer, Galerie, Verkehrsflächen, Räume zum längerfristigen Verweilen:
Nutzungsart B3.
ASR A3.7 -Arbeitsstättenrichtlinie Lärm.
DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN 12352 - Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bau
DIN 55945 - Beschichtungsstoffe und Beschichtungen
Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind einzuhalten.
Um sicherzustellen, dass im Innenraum bei geschlossenen Fenstern mindestens 35 dB(A) eingehalten werden, sind die Fenster und Außenbauteile entsprechend auszuführen (vgl. DIN 4109, VDI 2719).
Der insgesamt zu realisierende Lüftungsquerschnitt muss in Räumen bei einseitiger Lüftung mindestens 10,5 % der Grundfläche betragen.
(Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 sind einzuhalten)
VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
DIN 13171 - Wärmedämmstoffe für Gebäude
Dichtstoffe/Dichtungen
DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen
DIN 18545 - Abdichten von Verglasungen mit
Dichtstoffen; Anforderungen an Glasfalze
Glas
DIN 18111 - Türzargen Stahlzargen
DIN 18232 - Rauch- und Wärmefreihaltung
Beschläge
DIN EN 179 - Schlösser und Baubeschläge;
Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte
DIN 18273 - Baubeschläge -
Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und
Rauchschutztüren
Fenster und Türen
DIN 18095-1 - Türen; Rauchschutztüren;
Begriffe und Anforderungen
DIN 68706-2 - Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen -
Teil 2:
Türzargen; Begriffe, Maße, Einbau
Kunststoffe
DIN 16830-2 - Fensterprofile aus hochschlagzähem
Polyvinylchlorid (PVC-HI)
Merkblätter
BGI 606 - Merkblatt für Verschlüsse
für Türen von Notausgängen
(zu beziehen bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft)
Die Sicherheitstechnische Hinweise zur Gestaltung
von Schulen sind zu beachten.
Die Vorgaben und Richtlinien des GUV sind zu beachten und einzuhalten: DGUV Vorschrift 81.
Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, GUV-Informationen und Handlungshilfen können von der Internetseite www.unfallkasse.bremen.de
heruntergeladen werden.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist einzuhalten.
Unter gültiger Fassung ist diejenige zu verstehen, die als technische Baubestimmung eingeführt worden ist, es sei denn, der AG hat ausdrücklich eine andere Fassung zur Vertragsgrundlage gemacht. Abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Maßgebend für die Ausführung aller Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Technischen Vorbemerkungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Empfehlungen der Fachverbände, der BG Bau und dergleichen. Sollte sich in dem Zeitraum bis zur Ausführung eine Änderung in den technischen Vorbemerkungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen der Fachverbände und dergleichen ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu informieren und auf etwaige vertragliche Konsequenzen hinzuweisen.
Produkte/ Produktangaben:
Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau, Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Prüf- und Überwachungsbelege des Herstellerstaates, welche die Gleichwertigkeit des Produktes mit der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Eigenschaften belegen, sind einschließlich Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
2.2 Ausführung
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu halten.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden.
Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Die in dem Lageplan eingezeichneten Zufahrten für die Containeranlieferung sind zwingend einzuhalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Containeranlage während der Vorhaltung.
Im Zusammenhang mit der Anlieferung und Abholung der Container ist ggf. die Sperrung der Straße durch den AN zu beantragen. Werden öffentliche Flächen auf Veranlassung des AN in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden
vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die anfallenden Kosten und Gebühren hierfür zu tragen.
- Ende Geltungsbereich und Ausführung -
2. Geltungsbereich und Ausführung
3. Allgemeine technische Vertragsbedingungen Fix und fertige, fach- und termingerechte, Ausführung der Montagearbeiten zu
der FAGSI Containeranlage, nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik
und nach den jeweilig relevanten Normen und Vorschriften und der folgenden
Leistungsbeschreibung.
Weitere Grundlagen der Ausführung und somit Ihres Angebots sind:
Die aktuell gültigen allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Die DIN 18299 " Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV)"
Die Herstellervorgaben zu den eingesetzten Produkten. Alle
Aufführungen in Ihrer jeweils aktuellsten und gültigen Fassung.
Die aktuelle Baustellenordnung der FAGSI Vertriebs- und Vermietungs-GmbH
Im Voraus, bzw. täglich auszuführende Leistungen:
Entsorgung von Baumischabfällen in bauseits gestellte Baumischmulden
Täglich besenreines Hinterlassen der Arbeitsplätze
Freiräumen von fertiggestellten Arbeitsbereichen um freies Arbeiten
für Folgegewerke zu ermöglichen
Tragen von PSA gem. den gesetzlichen Vorschriften (ggf. nach
gesonderter Kundenvorgabe)
Sicherstellung von ausreichend Ersthelfern über den
gesamten Montagezeitraum
Erstellen einer projektbezogenen Gefährdungsbeurteilung
inkl. Unterweisung der eigenen Mitarbeiter
Für die Angebotserstellung eventuell notwendige Planungen sind vom Bieter zu tragen!
Ebenso wird durch den AG ein Arbeitsgerüst zur Verfügung gestellt.
Alle Maße und Stückzahlen sind vor Angebotsabgabe zu Prüfen!
Es sind ausschließlich Materialien zu verwenden, die gesundheitlich unbedenklich sind.
Die Unbedenklichkeit der Materialien ist entsprechend nachzuweisen!
1 ALLGEMEINER TEIL
1.1 Leistungsbeschreibung
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln.
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Im Falle eines Nebenangebots, muss der Bieter Gleich- oder Höherwertigkeit zum beschriebenen Leistungsumfang anbieten und nachweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis, über die dort geforderten Angaben hinaus, sind unzulässig.
1.2 Stoffe , Bauteile
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwert" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart.
Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die amtliche behördliche Zulassung (insb. bei brandschutztechnischen Forderungen) in Form der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorzulegen. Die Herstellerverarbeitungsvorschriften sowie die systembedingt aufeinander abgestimmten Details sind einzuhalten.
1.3 Baustelleneinrichtung
Die Beleuchtung der eigenen Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Diese sind mit dem AG abzustimmen.
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen.
1.4 Preisinhalte und Preisbindung
Für die Preisbildung gelten die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften.
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern).
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
2 BESONDERER TEIL
Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus den für die Ausführung der Bauleistungen geltenden DIN-, EN-Regeln, die anerkannten Regeln der Technik (einschl. deren Arbeits-, Merk- oder Hinweisblättern), Gesetzen, behördlichen Erlassen, der jeweiligen LBO, sowie
des RAL-Güteschutzes.
Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Bieterfragen können gestellt werden und werden zeitnah beantwortet.
3. Allgemeine technische Vertragsbedingungen
01 Containermontage & Ausbau
01
Containermontage & Ausbau
01.0010 Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten und Räumen der üblicherweise notwendigen
Baustelleneinrichtung inkl. benötigter Werkzeuge, Hebezeuge und Gerüste, für
sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen und eventuell
notwendige Nebenleistungen.
Inkl. aller notwendigen An- und Abfahrten, KFZ-Kosten, Übernachtungen
und Zuschläge.
Inkl. der Entsorgung von anfallenden Bauabfällen in bauseits gestellten
Abfallcontainern.
01.0010
Baustelleneinrichtung
P
1,00
Pauschal
01.0020 Herstellung Fundamentierung Einmessen der Containeranlage und Kontrolle der Lage der Versorgungsleitungen.
Verkranen und auslegen von ca. 210 Stück beigestellten FAGSI Fundamentplatten
nach Fundamentplan: Der Fundamentplan befindet sich noch in der Ausarbeitung
und wird später durch die FAGSI Bauleitung zur Verfügung gestellt.
Beistellung der Fundamentplatten durch FAGSI.
01.0020
Herstellung Fundamentierung
1,00
Pauschal
01.0030 Containermontage - Baureihe ProENERGY Einmessen der Containeranlage und Lage der Medienanschlüsse
kontrollieren
Feinausgleich auf den Fundamenten herstellen
(beigestellte Ausgleichsplättchen von FAGSI)
Eventuelle Transportverplanung entfernen und fachgerecht verstauen
Container abladen und auf dem Fundament positionieren, dabei bei
Containerstößen auf das Blockgummi am Rahmen achten
Bei Containern mit Hauseinführungen sind diese im Zuge der
Containerpositionierung auf dem Fundament einzuführen
Verbindung der Container untereinander mit Spannhaken und Flanschplatten
(Containerabstand 15 mm)
Abdichten / Verkleben der Containerstöße im Dachbereich
Moosgummi zwischen den Containern, nach Weisung der FAGSI Bauleitung,
verlegen
Die oberste Dachebene bekommt keine Metall-Dachkappen:
Die Containeranlage erhält ein Zusatzdach!
Verbindung Erdungskabel im Außenbereich
Medienanschlussleitungen und eventuelle Leerrohre sind durch den vorbereiteten Bodendurchbruch in die Container einzuführen.
Bodenverbinder / Bodeneinleger fachgerecht montieren:
Es wird vor Ort vollflächig ein Bodenbelag verlegt
Sämtliche Containerstöße mit Mineralwolle auskleiden und die
Dampfsperren mit Dichtbänder verkleben (auch im Treppenhaus)
Montage der Hutkästen ist erforderlich
Verschließen von sämtlichen Bodendurchbrüchen im EG, speziell die Hausanschlüsse, im Anschluss an die jeweiligen Gewerke
Verschließen von sämtlichen weiteren Wand- und Deckendurchbrüchen im
Anschluss an die restlichen Gewerke (Ausnahme bilden Brandschutzschotts,
welche durch einen dritten Fachbetrieb ausgeführt werden)
Herstellen der Handläufe in den Treppenhäusern (innen wie außen):
Die Handläufe werden durch FAGSI beigestellt.
Kleinmaterial (Schrauben, etc.) ggf. durch den Bieter
Prüfung und korrekte Einstellung sämtlicher beweglicher Teile nach
Montageende (Fenster, Türen, etc.)
Montage von Kleinteilen, wie z.B. Feuerlöscher, Türschilder,
Fluchtschilder, Rettungsplänen, etc.
Herstellung einer Baubeleuchtung im Flurbereich der Containeranlage:
Material wird bauseits gestellt.
Ausführung von Kleinstreparaturen nach Transport und Montage:
Silikonieren von Fugen und gerissenen Stößen
Nachstreichen von Innenwänden, Ausbessern von Lackschäden an Außenwänden, Türzargen, Geländern, etc
Die Hohlräume der Containerstöße, im Bereich der Türen (hinter den Zargen),
sind mit ausreichend Dämmwolle auszukleiden
01.0030
Containermontage - Baureihe ProENERGY
P
1,00
Pauschal
01.0040 Herstellung Verkleidung vertikale Containerstöße Verkleidung der vertikalen Containerstöße mit 12,5mm Gipskartonplatten.
Ca. Abmessung des Stoßbereiches: 2,75 x 0,55 m.
Verortung: An allen offenliegenden Containerstößen.
Lieferung und Beistellung der Gipskartonplatten durch FAGSI.
Weiteres Montage- und Kleinmaterial, wie Schrauben, etc. durch den AN.
01.0040
Herstellung Verkleidung vertikale Containerstöße
57,00
Stück
01.0050 Montage von F-30 Deckenhauben Bauseitig werden F30 - Hutkästen aus GKF, oder gleichwertig, beigestellt.
Ca. Abmessungen der Hutkästen = 12x20x12x200cm.
Diese müssen an den Decken montiert, und in Q1 verspachtelt werden.
Verortung: In den Räumen und Fluren.
Montagematerial, wie Schrauben, Spachtelmasse, etc. durch den AN.
01.0050
Montage von F-30 Deckenhauben
470,00
Meter
01.0060 Montage von F-30 Wandhauben Bauseitig werden F30 - Hutkästen aus GKF, oder gleichwertig, beigestellt.
Ca. Abmessungen der Hutkästen = 12x20x12x200cm.
Diese müssen an den Wänden montiert, und in Q1 verspachtelt werden.
Verortung: In den Fluren und Räumen.
Montagematerial, wie Schrauben, Spachtelmasse, etc. durch den AN.
01.0060
Montage von F-30 Wandhauben
280,00
Meter
01.0070 Herstellung Verkleidung horizontale Containerstöße im Treppenhaus Verkleidung der horizontalen Containerstöße mit 2x GKF 15,0mm.
Ca. Höhe der Verkleidung = 500mm.
Herstellung als abnahmefähige Leistung, inkl. Q1 spachteln!
Material komplett durch den AN.
Verortung: Im Treppenhaus, 1 Containerstoß á ca. 13 Meter.
Siehe Beispielbild unter Dokumente.
01.0070
Herstellung Verkleidung horizontale Containerstöße im Treppenhaus
52,00
Meter
01.0080 Herstellung Verkleidung Türlaibungen Verkleidung der Türlaibungen für die Türen der Pos. 40 (Innentüren Holz)
in F30 Qualität mit 2x GKB 12,5mm, oder in gleichwertiger Ausführung
mit PROMAT Platten.
Ca. Breite der Türlaibung = 245mm.
Herstellung als abnahmefähige Leistung, inkl. Armierung / Eckschutzschiene
und in Q1 gespachtelt.
Material komplett durch den AN.
Verortung: Siehe Grundriss
01.0080
Herstellung Verkleidung Türlaibungen
65,00
Stück
01.0090 Vordach Montage eines Metall / VSG - Vordaches nach Herstellervorgabe:
Bestehend aus 6 Stück Stahlschwertern, einem Längsprofil, der
VSG Eindeckung und der Regenrinne.
Siehe Dokument "Vordach Montageanleitung".
Das Vordach selbst wird durch FAGSI geliefert und beigestellt.
01.0090
Vordach
3,00
Stück
01.0100 Innentüren | HOLZ Vertragen und fachgerechte Montage der Holz - Innenraumtüren inkl.
Teleskopzargen und Zubehör (Türbänder, Drückergarnituren, ggf.
Obentürschließer, etc.), hier ausgeführt als Zimmertüren: Inkl. aller
hierfür notwendigen Nebenleistungen.
Material Türen und Zubehör durch FAGSI.
Montagekleinmaterial (Schrauben, etc.) durch den Bieter.
Für diese Position ist kein zweiter Einsatz notwendig:
Kosten für weitere Übernachtungen und An- und Abfahrten werden nicht entstehen.
01.0100
Innentüren | HOLZ
65,00
Stück
01.0110 Innentüren | ALU | T30 RS Vertragen und Montage einer T30 RS ALU-Tür (1.400 x 2.125mm),
inkl. Zargen und Zubehör (Türbänder, Drückergarnituren, Türschließer).
Verortung: Siehe Grundriss.
Erdgeschoss: 1x Flur / TRH
Obergeschoss: 1x Flur / TRH
Fachunternehmererklärung zum Einbau der Türen nach
Herstellervorgaben muss eingereicht werden.
Fabrikat: Schüco / Schwarz oder gleichwertig.
Das Material der Türen samt Zubehör wird durch FAGSI beigestellt. Montagekleinmaterial (Schrauben, etc.) durch den Bieter.
Verkleidung der Türlaibungen für diese Türen in F30 Qualität mit
2x GKB 12,5mm, oder in gleichwertiger Ausführung mit PROMAT Platten.
Für diese Position ist kein zweiter Einsatz notwendig:
Kosten für weitere Übernachtungen und An- und Abfahrten werden nicht entstehen.
01.0110
Innentüren | ALU | T30 RS
9,00
Stück
01.0120 Sockelverkleidung Lieferung und Montage einer umlaufenden Sockelverkleidung:
Ausführung: Lochblech, mind. 1,5mm stark.
Werkstoff: Wahlweise ALU oder Stahl, verzinkt.
Lackierung: Im RAL-Ton nach Kundenwunsch, hier RAL 6011 - resedagrün
Detailaufmaß hierzu nach erfolgreicher Containermontage.
Höhe dem Geländeverlauf folgend ca. 400mm ab UK Container-
Bodenrahmen zur GOK. Sockelverkleidung vom Containerrahmen
gerade herunter geführt. Einschließlich aller Stoß- und Eckausbildungen.
Inkl. einer ggf. erforderlichen Unterkonstruktion zwischen
UK Container und OK Gelände.
Die Sockelverkleidung ist mit Schrauben oder Nieten zu befestigen.
Für diese Position ist eventuell ein zweiter Einsatz notwendig:
Die Kosten hierfür (Übernachtung und An- und Abfahrt) sind
vom Bieter einkalkuliert.
01.0120
Sockelverkleidung
210,00
Meter
01.0130 Dokumentation & Nachweise Es ist eine vollständige Dokumentation inkl. aller Nachweise zu den
ausgeführten Arbeiten vorzulegen:
Technische Datenblätter
Herstellererklärungen
Fachunternehmererklärungen
Pflege- und Reinigungshinweise
etc.
Diese ist kurzfristig, spätestens 7 Werktage nach Beendigung der
Arbeiten, vorzulegen.
Dokumentationsübergabe in digitaler Form.
01.0130
Dokumentation & Nachweise
P
1,00
Pauschal
01.0140 Stundenlohnarbeiten - GESELLE Stundenlohn für unvorhersehbare Arbeiten oder zusätzliche Leistungen,
nach Vorgabe der FAGSI Bauleitung.
Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist vorher durch die FAGSI
Bauleitung freizugeben.
Abrechnung auf Stundenbasis: Hierfür ist ein prüfbarer Nachweis (Stundenzettel)
zu führen und wöchentlich vom FAGSI Bauleiter unterschreiben zu lassen.
01.0140
Stundenlohnarbeiten - GESELLE
E
1,00
Stunde
01.0150 Stundenlohnarbeiten - MEISTER Stundenlohn für unvorhersehbare Arbeiten oder zusätzliche Leistungen,
nach Vorgabe der FAGSI Bauleitung.
Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist vorher durch die FAGSI
Bauleitung freizugeben.
Abrechnung auf Stundenbasis: Hierfür ist ein prüfbarer Nachweis (Stundenzettel)
zu führen und wöchentlich vom FAGSI Bauleiter unterschreiben zu lassen.
01.0150
Stundenlohnarbeiten - MEISTER
E
1,00
Stunde
01.0160 Übernachtungskosten Die Abrechnung umfasst die Kosten für unvorhersehbare Arbeiten
oder zusätzliche Leistungen nach Vorgabe der FAGSI Bauleitung.
Die Hotelkosten werden für Nächte berechnet, die aufgrund der
Entfernung zur Baustelle oder des Projektstandorts notwendig sind.
Kosten für eine Nacht und einen Arbeiter!
01.0160
Übernachtungskosten
E
1,00
Stück
01.0170 Fahrtkosten Die Kilometerabrechnung umfasst die Erstattung von Fahrtkosten
für unvorhersehbare Arbeiten oder zusätzliche Leistungen nach
Vorgabe der FAGSI Bauleitung.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich gefahrenen Kilometer
zwischen dem Firmensitz des Auftragnehmers und der Baustelle.
01.0170
Fahrtkosten
E
1,00
km