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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1.0 Allgemeine Projektbeschreibung Geltungsbereich: für alle Gewerke 1.0 Allgemeine Projektbeschreibung
Die Gemeinde Icking plant zur Abdeckung des schulischen Bedarfes für die gemeindeeigene Grundschule und des in der Nähe befindliche Gymnasium den Neubau einer 2-fach Sporthalle (30/27) sowie den Neubau einer Bibliothek für die Grundschule.
Der Neubau soll als Ersatzneubau an Stelle einer bestehenden 1,5-fach Sporthalle, die den aktuellen räumlichen und bauphysikalischen Anforderungen nicht mehr genügt auf dem Gelände der Grundschule nördlich der Bestandsgebäude errichtet werden. Es ist geplant die Sporthalle an das bestehende Schulgebäude anzubauen. Somit werden Neubau und Bestandsgebäude im Erd- und Untergeschoss miteinander verbunden. Die abgesenkten Sportflächen, Geräte- und Technikräume sowie die Lehrerumkleiden sind im Untergeschoss situiert. Umkleiden, Toiletten und die Bibliothek im Erdgeschoss.
Die äußere Erschließung erfolgt über die zwei Treppenhäuser. Die beiden geplanten Treppenhäuser bieten die Option die Halleneinheiten der Grundschule und des Gymnasiums unabhängig voneinander zu erschließen und bilden in der Zusammenschau den ersten und zweiten Fluchtweg.
Da der vorhandene Baugrund bis auf einer Tiefe von circa 4,8m nicht tragfähig ist muss die Baugrube entsprechend tief ausgehoben werden und für Teile der Baugrube ist ein Trägerbohlenverbau notwendig. Zur Entwässerung des Neubaus und der verbleibenden Freiflächen wird entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze eine Drainleitung errichtet, die im südlichen Schulareal frei entwässert.
Es ist geplant das Untergeschoss in Stahlbetonbauweise (Bodenplatte WU Beton) mit außen liegender Perimeterdämmung auszuführen. Die Bodenplatte wird gemäß Tragwerksplanung in Teilen 60cm stark ausgeführt, um den Auftrieb des Neubaus zu verhindern. Der oberirdische Teil ist in Holzbauweise geplant. Opake Flächen werden hoch wärmegedämmt; die Fassaden werden mit einer unregelmäßig sortierten, als Vorvergrauung lasierten Senkrechtschalung beplankt. Die Befensterung erfolgt nach funktionalen Aspekten. Holz-Alufenster als Pfosten-Riegelkonstruktion mit einer Dreifachverglasung. Ein flach geneigtes Dach, gedämmt und begrünt, kann in Teilen mit einer Photovoltaikanlage belegt werden. Mit der geplanten Bauweise, den Dämmstärken und durch den Anschluss an das Nahwärmenetz wird der KFW 40 Standard erreicht.
Das Grundstück ist im Eigentum der Gemeinde Icking und wird aktuell für die Grundschule genutzt.
1.0 Allgemeine Projektbeschreibung Geltungsbereich: für alle Gewerke
2.0 Weitere besondere Vertragsbedingungen
Geltungsbereich: für alle Gewerke 2.0 Weitere besondere Vertragsbedingungen - Geltungsbereich: für alle Gewerke
2.1 Angebotsgrundlagen
Grundlage dieses Vergabeverfahrens ist die VOB/A in der aktuell gültigen Fassung. Die VOB Teil B und Teil C werden als Grundlage für die Ausführung der Bauleistung vereinbart. Es gelten ferner alle zutreffenden DIN Normen, VDI-Richtlinien, DVGW-Richtlinien, Gesetze und Vorschriften und Verordnungen sowie Ausführungserlasse und Arbeitsblätter für die betreffenden Gewerke. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Grundlage der Ausführung.
2.2 Leistungsumfang
Sämtliche zur Erbringung der Vertragsleistung notwendigen Maschinen und Geräte einschließlich Betriebsmittel, Transport- und Montageeinrichtungen sowie Gerüste sind grundsätzlich vom Auftragnehmer zu stellen und in das Angebot einzurechnen. Die vereinbarten Preise umfassen auch ohne weitere Erwähnung alle für die Herstellung der geforderten Leistung erforderlichen Arbeiten einschließlich Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile sowie Transport, Abladen und Lagern auf der Baustelle, Fördern zur Verwendungsstelle und Einbau bzw. Montage. Wenn in Positionen das Vorhalten von Lieferungen, Leistungen, Anlagen und/oder Einbauten gefordert wird, so gelten die angebotenen Preise auch ohne weitere Erwähnung für Miete, Pacht, Versicherung sowie für Kontrolle, Wartung, Instandhaltung, Pflege, Reparatur und dergleichen, einschließlich der Verbrauchsstoffe wie z.B. Leuchtmittel, Batterien und dergleichen. Die Preise beinhalten eine abschnitts- und geschossweise sowie zeitlich und örtlich versetzte Ausführung der Arbeiten auf Anweisung der OÜ sowie Arbeitsunterbrechungen bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken. Alle Förderwege innerhalb des Grundstückes, der Gesamtbaustelle und des Gebäudes werden nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.
2.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Vom Bauherrn wird gemäß Baustellenverordnung ein Koordinator für die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes eingesetzt. Der Koordinator erstellt eine Baustellenordnung in Anlehnung an die Musterbaustellenordnung BauBG. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs. Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung des SiGe-Plans sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Der AN ist zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet.
Vor Beginn seiner Arbeiten hat der AN dem SiGe Koordinator seine beabsichtigten Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben.Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit
anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbeSchG und § 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1). Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Der AN hat sein Personal und auch eventuelle Nachunternehmer über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten. Der Bauleiter des Auftragnehmers ist verpflichtet, eine Sicherheitseinweisung für alle Mitarbeiter des Auftragnehmers durchzuführen.
2.4 Baulärm
Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen: Im Einwirkungsbereich der Baustelle befindet sich ein Nutzungsgebiet mit ausschließlich Wohnungen und die Schule im Bestand.. Folgende Immissionsrichtwerte sind einzuhalten: von 7 bis 20 Uhr: 50 dB(A) von 20 bis 7 Uhr: 35 dB(A)
2.5 Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten sind werktags, Montag bis Samstag von 7:00 bis 18:00 Uhr.
2.6 Planausgabe zum Angebot
Zur Abgabe des Angebotes und zur Kalkulation werden dem Bieter die im Anlagenverzeichnis aufgeführten Planunterlagen zur Verfügung gestellt. Die im LV-Text angegebenen Maße sind Circa-Maße und dienen als Richtmaße zur Kostenermittlung für die Elemente. Nach Auftragsvergabe sind die genauen Maße vom AN eigenverantwortlich zu ermitteln und ggf. gemeinsam mit dem Planer festzulegen. Die Planunterlagen stellen hauptrangig die formal-gestalterischen Anforderungen,die an die Konstruktionen gestellt werden, dar, sie dienen nicht als endgültige Ausführungsgrundlage.
2.7 Planausgabe zur Ausführung
Der AN erhält die Ausführungspläne nach Auftragsvergabe sowie alle weiteren Planfortschreibungen als Papierpause einfach, sowie nach Wunsch auf elektronischem Datenträger. Der AN kann somit die Anzahl weiterer benötigter Pläne selbst bestimmen, die Vervielfältigungskosten hierfür trägt der AN.
2.8 Überprüfung von Vorleistungen
Die Überprüfung von Vorleistungen anderer Gewerke und der baulichen Gegebenheiten, der Untergründe und der Toleranzen als Vorabmaßnahme hat durch den AN mit ausreichendem Vorlauf zu erfolgen, um dem Vorgewerk noch Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Durch den AN vergessene und/oder nicht rechtzeitig erbrachte Prüfungen von Vorleistungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Behinderungen. Mangelhafte Vorleistungen sind schriftlich anzuzeigen.
2.9 Prüfung von Planunterlagen vor Ausführungsbeginn
Die Ausführung sämtlicher Leistungen erfolgt ausschließlich nach freigegebener Planung des AG bzw.seines beauftragten Bauwerksplaners. Sämtliche Ausführungsunterlagen müssen die Freigabevermerke des AG bzw. der von ihm beauftragen Planungsbeteiligten tragen. Bei statischen Unterlagen ist zusätzlich der Freigabevermerk des Prüfstatikers erforderlich. In Ergänzung und/oder Wiederholung zu § 3 Abs. 3 VOB/B gilt: der AN ist verpflichtet, vor Ausführungsbeginn die übergebenen Planunterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen und z.B. bei Leistungslücken eventuell noch benötigte Unterlagen und Angaben so rechtzeitig und für den AG zeitlich angemessen und ausschließlich beim AG oder seinem beauftragten Bauwerksplaner anzufordern, so dass Beschaffung, Arbeitsvorbereitung, Beginn und Fertigstellung der Leistung termingerecht erfolgen können - die AG-Objektüberwachung ist in die Vorgänge einzubinden und schriftlich über die Vorgänge zu informieren.
2.10 Baustellenbesprechungen (Jour-Fixe)
Baustellenbesprechungen finden regelmäßig wöchentlich nach Vereinbarung statt. Zusätzlich zu diesen regelmäßigen Baubesprechungen können auch weitere Besprechungen anberaumt werden, um einen störungsfreien Projektablauf sicherzustellen. Zur Teilnahme hieran ist der AN-Bauleiter bzw. dessen Vertreter verpflichtet Der AN hat im Zuge seiner Kooperationspflicht zu den Baustellenbesprechungen einen bevollmächtigten und weisungsbefugten Vertreter zu entsenden. Die Vertretungsvollmacht ist dem AG mit Auftragsvergabe schriftlich vorzulegen. Die Bauleitungsaufgaben sind für diese Zeit auf nachgeordnete Aufsichtspersonen des AN zu delegieren. Die Teilnahme an Baubesprechungen wird nicht gesondert vergütet
2.11 Fachbauleiter, Personal
Auf der Baustelle muss während der Ausführung von Bauarbeiten des AN ständig ein fachlich qualifizierter und für die Leitung der Ausführung bestellter,deutschsprachiger Fachbauleiter des AN anwesend sein.
2.12 Bautagesberichte des AN
Durch den AN sind Bautagesberichte zu führen. Diese sind dem AG täglich zu übergeben, sofern der AG nach Absprache keinen anderen Zeitpunkt zulässt.
2.13 Baustelle / Baustelleneinrichtung
Der Abbruch Bestandsgebäude und Neubau der Sporthalle befindet sich in der Gemeinde Icking. Die Baustelle kann über die Münchener Straße B11und im Kreisverkehr über den Talberg/Waldhauser Str. befahren werden. Firmen-PKW können am Baugrundstück abgestellt werden. Wege für den Personen- bzw.- Fahrzeugverkehr auf der Baustelle dürfen nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden.Bau- und Lieferfahrzeuge können nur zum Be- und Entladen auf das Baugrundstück fahren und müssen danach sofort wieder die Baustelle verlassen. Materialanlieferungen sind dementsprechend mit mindestens 5 Werktagen Vorlauf bei der örtlichen Objektüberwachung anzumelden und ggfs.mit den vor Ort tätigen Firmen eigenständig zu koordinieren.
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten.Anderweitige betriebliche Tätigkeiten auf der Baustelle und den Zufahrten, auch durch den Nutzer, dürfen nicht gefährdet werden. Auf der Baustelle gilt die Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 5 km/h.
Es wird dem Bieter empfohlen, sich vor Angebotsabgabe vor Ort ein Bild über die Situation auf der Baustelle zu machen. Der Auftragnehmer (AN) ist sofort nach Auftragserteilung für die Baustellensicherung verantwortlich. Auf Verlangen des Auftraggebers (AG) ist ein Baustelleneinrichtungsplan auszuhändigen. Die Baustelle sowie die angrenzenden Flächen werden zur Sicherung gegen den Zutritt Unbefugter mit einem Bauzaun umgeben. Lagerflächen außerhalb dieses Bereiches werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Der Zugang hat nur über die vorgesehenen Türen/Tore zu erfolgen. Das Verschließen der Zugänge ist Sache des AN, dessen Beschäftigten als letzte die Baustelle verlassen. Der für die Baustelleneinrichtung aller am Bau Beteiligter zur Verfügung stehender Platz ist ausgewiesen. Aufgrund insgesamt beengter Flächenverhältnisse ist die gewerkebezogene Baustelleneinrichtung des AN entsprechend zu disponieren und mit der Objektüberwachung abzustimmen. Seitens der Objektüberwachung / Planung zugewiesene Baustelleneinrichtungsflächen sind einzuhalten. Eine Änderung der Flächen muss mit der Objektüberwachung / Planung mit Vorlauf von mindestens 5 Werktagen abgestimmt werden. Werbung ist auf der Baustelle in jeglicher Form untersagt. Durch den AG wird eine Bautafel erstellt,die lediglich die notwendigen Angaben zum Projekt und zu den beteiligten FBT's enthält. Firmennennungen sind nicht vorgesehen.
2.13.1 Baustromversorgung
Der AG lässt durch das Gewerk Baustelleneinrichtung den 1.Baustromverteilerkasten im Außenbereich einrichten und vorhalten.Ebenso werde 2 Baustromkästen im Innenbereich eingerichtet und vorgehalten einschließlich der Unterverteilungen und der Krananschlussschränke. Die erforderlichen Leitungen, Kabel und Anschlüsse ab Etagen- und Unterverteiler bis zur Verwendungsstelle des AN sind eigenverantwortlich durch den AN zu beschaffen und bereitzustellen, die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.Die Verbrauchskosten des Strombezugs werden von AG übernommen. Die Stromabgabe ist unentgeltlich.dies ist vom AN bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen.Der AN ist jedoch zum sparsamen Verbrauch gehalten.Der Einsatz von elektrischen Geräten zur Beheizung von Anlagen der eigenen Baustelleneinrichtung ist ausdrücklich untersagt.
2.13.2 Bauwasserversorgung
Die Bauwasserversorgung mit Bauwasseranschlüssen wird mit der Baustelleneinrichtung hergestellt. Der Bauwasseranschluss befindet sich auf dem Grundstück.Die erforderlichen Leitungen, Schläuche und Anschlüsse ab Hauptverteilung bis zur Verwendungsstelle des AN, sind eigenverantwortlich durch den AN zu beschaffen und bereitzustellen. Die Verbrauchskosten des Wasserbezugs werden vom AG übernommen. Die Wasserentnahme ist unentgeltlich.Dies ist vom AN bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen.Der AN ist jedoch zum sparsamen Verbrauch gehalten.Frisch- und Abwasser dürfen nicht unkontrolliert entweichen. Abwasser muss ordnungsgemäß eingeleitet werden, es darf keine größere Verunreinigung aufweisen,als es die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorschreiben.
2.13.3 Toilettenanlagen
Es ist den Firmen untersagt, auf der Baustelle eigene Toiletten aufzustellen. Der AG stellt durch den AN "Baustelleneinrichtung" Sanitärcontainer (Waschraum,Toiletten, Duschen) für alle am Bau beteiligten Auftragnehmer bis zum Bauende unentgeltlich zur Verfügung. Einrichtung, Wartung, Reinigung und Betrieb erfolgt über das Gewerk "Rohbauarbeiten". Auf den pfleglichen Umgang mit den sanitären Einrichtungen wird besonders hingewiesen. Bei mutwilliger Verschmutzung oder Beschädigung der Einrichtungen werden die Kosten gegebenenfalls auf die dafür verantwortlichen Unternehmen umgelegt.
2.14 Reinhaltung der Baustelle
Die gesamte Baustelle ist während der eigenen Arbeiten bis zur Abnahme der eigenen Leistung ohne besondere Aufforderung mindestens einmal wöchentlich durch den AN zu reinigen. Dabei sind sämtliche durch den AN verursachte Verschmutzungen sowie durch den AN eingebrachtes Verpackungsmaterial, Baustoffreste und Abfälle durch den AN zu beseitigen. Das Verpackungsmaterial gemäß Verpackungsverordnung bleibt generell im Eigentum des Auftragnehmers und ist eigenverantwortlich zu entsorgen. Bauseitig werden keine Schuttmulden /-container durch den AG bereitgestellt. Das Sauberhalten der Baustelle liegt also in gemeinsamer Verantwortung aller am Bau beteiligten Firmen bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen. Als Stichtag für wöchentliche Reinigung der Arbeitsbereiche gilt Freitagnachmittag. Durch den AN verursachte Verunreinigungen, die zu diesem Zeitpunkt angetroffen werden, können von der Bauleitung des AG nach einmaliger fruchtloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu Lasten des AN beseitigt werden.
2.15 Beschädigung und Verschmutzung des öffentlichenStraßenraums
Der AN hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen bei der Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustelle zu treffen. Verschmutzungen sind mindestens täglich zu reinigen, bei groben Verschmutzungen auch mehrmals täglich. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
2.16 Unterkünfte / Baukantinen / Aufenthalts- und Lagerräume
Das Aufstellen von Wohnunterkünften wird nicht gestattet, Wohnen auf der Baustelle ist nicht zulässig.Der Aufenthalt von Arbeitskräften auf der Baustelle außerhalb der Arbeitszeiten wird untersagt. Der Betrieb einer Baukantine wird nicht erlaubt.Der AN hat für seine Belange die Tagesunterkünfte und sonstige Einrichtungen entsprechend der Arbeitsstättenverordnung umzusetzen und zu erstellen. Der AG stellt für die Ausführung der Vertragsleistungen des AN keine Aufenthalts- und Lagerräume zur Verfügung. Es darf nur das arbeitstäglich erforderliche Material und Gerät in das Gebäude eingebracht werden. Im gesamten Gebäudekomplex herrscht STRIKTES Rauch- und Essverbot. Das Einnehmen von Mahlzeiten ist nur in den jeweiligen Tagesunterkünften gestattet.
2.17 Dokumentation
Alle eingebauten Materialien sind in einer abschließenden Dokumentation aufzulisten, erforderliche Prüfzeugnisse und Zulassungen sind vorzulegen sowie Lieferanten zu benennen. Die Dokumentation umfasst die Aufstellung und Übergabe von Bestands- und Revisionsunterlagen mit unter Anderem
- Vorschriften für Betrieb, Unterhaltung, Pflege, Wartung und Instandhaltung
- Datenblätter, Prüfzeugnisse, Zulassungen und/oder Zertifikate sämtlicher eingebauter und verbauter Materialien mit Angabe der Einbauorte und der exakten Produktbezeichnungen, zusätzlich ist der Hersteller mit Adresse aufzuführen
- Werkstatt- und Montagepläne, statische Berechnungen und sonstige Nachweise soweit diese Leistungsbestandteil der jeweiligen Ausschreibung sind
- Protokolle über alle durchgeführten Messungen Die vollumfänglichen Dokumentationsunterlagen sind in geordneter Form zweifach auf Papier und 1x digital an den AG zu übergeben. Davon unabhängig ist der Nachweis der Materialien vor dem Einbau gegenüber der Bauleitung
und der Nachweis in den Aufmaß- / Abrechnungsunterlagen.Das Vorliegen der vollständigen Dokumentation beim AG ist Voraussetzung für die vollständige Leistungserbringung bzw. den Anspruch auf Schlusszahlung. Für die Dokumentation ist im Leistungsverzeichnis eine gesonderte Leistungsposition vorgesehen.
2.18 Abrechnungsbestimmungen
Es gelten die Regeln der VOB - B § 14.
2.19 Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung von evtl. Stundenlohnarbeiten darf erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers bzw. seines bevollmächtigten Vertreters begonnen werden. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn dem Umfang nach mit dem AG ausdrücklich vereinbart wurden (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Fehlt die ausdrückliche Anordnung, besteht kein Vergütungsanspruch für Stundenlohnarbeiten. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei Anordnung festgelegt.
2.20
Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig.
2.0 Weitere besondere Vertragsbedingungen
Geltungsbereich: für alle Gewerke
3.0 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) 3.0 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Das nachfolgende Leistungsverzeichnis umfasst die komplette Beschreibung des Gewerkes Spezialtiefbau
Es gelten für alle Leistungsbereiche die zutreffenden DIN Normen, VDI-Richtlinien, DVGW-Richtlinien, Gesetze und Vorschriften und Verordnungen sowie Ausführungserlasse und Arbeitsblätter für die betreffenden Gewerke. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Grundlage der Ausführung.
Sofern in den Positionen nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, sind diese immer ausnahmslos als gebrauchsfertige Leistung anzubieten. Die Leistung beinhaltet:
Vorbereitungsplanung und Koordination Lieferung der Bauelemente und Hilfsstoffe die zur Beförderung erforderlichen Hebe- und Transportmittel zur Arbeitsstelle. Montage- / Lohnleistung Arbeits- und Hilfsbühnen bis 3m erkennbare Arbeitsbedingungen durch die Lage des zu bearbeitenden Bauteiles notwendige Schutzmaßnahmen vor und nach der Leistungserbringung und einer groben Übergabereinigung zur Sichtabnahme sind mit einzukalkulieren.
Mehrkostenanmeldungen die hieraus resultieren werden nicht vergütet
3.0 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
4.0 Anlagen Unterlagen zur Kalkulation 4.0 Anlagen Pläne und Gutachten, Unterlagen zur Kalkulation
Architektenpläne
5.0.03.V00_ ICS_LPH5_ARC_Baustelleneinrichtungsplan
Fachplanerpläne
251016_ICS_LPH5_HLS_GR_UG
251023_ICS_LPH5_ELT_GR_UG_GL_Grundleitungen
251027_ICS_LPH6_TRA_GR_BG01_Verbau Baugrube
Gutachten
Gutachten Geologie 250539_GA_Turnhalle_Icking
ifMU-Baugrundgutachten Turnhalle Grundschule Icking B25-21426kl
ifMU-Materialreport Turnhalle Icking Fassade & Hartplatz MR25-21762
ifMU-Rückbaukonzept Turnhalle Icking KR25-21554 kl
4.0 Anlagen Unterlagen zur Kalkulation
01 Verbauarbeiten
01
Verbauarbeiten
Baustellenkoordination Die Verbauarbeiten sind eng mit den Aushubarbeiten zu koordinieren. Die Abstimmung mit dem AN Erdarbeiten ist deshalb bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Baustellenkoordination
01.__.__.0050 Trägerbohlwand V1 freistehend gebohrt Ausfachung Holz D 6cm einbringen Trägerbohlwand gemäß beiliegender Statik, freistehend, verrohrt gebohrt, Ausfachung aus Holz, Dicke 10 cm, einbringen, resonanzfrei, Ausfachung rückbauen, Träger ziehen, Bohrgut nicht schadstoffbelastet, seitlich lagern, Verbautiefe über 8 bis 9 m,
Homogenbereich 4, 3 Bodengruppen, Bodengruppe 1 UA DIN 18196,
Tiefe oberer Horizont des Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des Homogenbereiches bis 9 m,
- Lagerungsdichte dicht, siehe Bodengutachten
aufgemessen wird die Wandtiefe von vorgeschriebener Oberkante der Wand bis Baugrubensohle und die Länge in der Wandachse, Ausführung gemäß Einzelbeschreibung,
Trägerverbau gebohrt ø62cm
Träger: 2xU350 S235 (RST 37-2), e=2,0m
lichter Abstand 15cm
Kopplung der Träger mittels durchlaufenden
Zugband Bl10x100 - angeschweißt an jeden
Träger in Höhe GOK
Fußplatte: 370x370x20 S235 (RST 37-2)
lose auf Betonplombe
Fuß einbetoniert (altern. kalkgebundenes Material)
Holzausfachung: d = 10 cm C24
Verkeilung und Hinterfüllung, sowie kompletter Rückbau und Abtranport bzw. Entsorgung des gesamten Verbaues.
Verbau erfolgt an beiden Stirnseiten des Baugrundstückes, entsprechende Umsetzarbeiten sind zu kalkulieren. (Siehe Position "Umsetzen Bohreinheit")
01.__.__.0050
Trägerbohlwand V1 freistehend gebohrt Ausfachung Holz D 6cm einbringen
54,00
m2
01.__.__.0060 Trägerbohlwand V2 freistehend gebohrt Ausfachung Holz D 6cm einbringen Trägerbohlwand gemäß beiliegender Statik, freistehend, verrohrt gebohrt, Ausfachung aus Holz, Dicke 12 cm, einbringen, resonanzfrei, Ausfachung rückbauen, Träger ziehen, Bohrgut nicht schadstoffbelastet, seitlich lagern, Verbautiefe über 8 bis 9 m,
Homogenbereich 4, 3 Bodengruppen, Bodengruppe 1 UA DIN 18196,
Tiefe oberer Horizont des Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des Homogenbereiches bis 9 m,
- Lagerungsdichte dicht, siehe Bodengutachten
aufgemessen wird die Wandtiefe von vorgeschriebener Oberkante der Wand bis Baugrubensohle und die Länge in der Wandachse, Ausführung gemäß Einzelbeschreibung,
Trägerverbau gebohrt ø62cm
Träger: 2xU350 S235 (RST 37-2), e=3,0m
lichter Abstand 15cm
Kopplung der Träger mittels durchlaufenden
Zugband Bl10x100 - angeschweißt an jeden
Träger in Höhe GOK
Fußplatte: 370x370x20 S235 (RST 37-2)
lose auf Betonplombe
Fuß einbetoniert (altern. kalkgebundenes Material)
Holzausfachung: d = 12 cm C24
Verkeilung und Hinterfüllung, sowie kompletter Rückbau und Abtranport bzw. Entsorgung des gesamten Verbaues.
Verbau erfolgt an beiden Stirnseiten des Baugrundstückes, entsprechende Umsetzarbeiten sind zu kalkulieren. (Siehe Position "Umsetzen Bohreinheit")
01.__.__.0060
Trägerbohlwand V2 freistehend gebohrt Ausfachung Holz D 6cm einbringen
54,00
m2
01.__.__.0070 Trägerbohlwand freistehend vorhalten T 8-9m Trägerbohlwand gemäß beiliegender Statik, freistehend, vorhalten, Verbautiefe über 8 bis 9 m, Ausführung gemäß Zeichnung und Einzelbeschreibung.
01.__.__.0070
Trägerbohlwand freistehend vorhalten T 8-9m
3.240,00
m²Wo
01.__.__.0090 Seitenschutz Geländer Zwischenholm Stahlrohr aufbauen entfernen Baugru Seitenschutz DIN 4420-1 und DIN EN 12811-1 bestehend aus Geländer, Zwischenholm und Bordbrett, aus Stahlrohr, aufbauen und entfernen, an Baugruben und Gräben.
01.__.__.0090
Seitenschutz Geländer Zwischenholm Stahlrohr aufbauen entfernen Baugru
30,00
m
01.__.__.0100 Seitenschutz Geländer Zwischenholm Stahlrohr vorhalten Baugrube Graben Seitenschutz DIN 4420-1 und DIN EN 12811-1 bestehend aus Geländer, Zwischenholm und Bordbrett, aus Stahlrohr, vorhalten, an Baugruben und Gräben,
Vorhaltedauer 6 Monate.
01.__.__.0100
Seitenschutz Geländer Zwischenholm Stahlrohr vorhalten Baugrube Graben
30,00
m