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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeiner Teil
1.) Baustelleneinrichtung
Stellflächen für Bauschuttcontainer der AN sind
gem. Baustelleneinrichtung zulässig.
Flächen für Unterkunfts- und Material-Container sowie
Zwischenlagerung stehen auf dem Grundstück gem.
BE-Plan zur Verfügung.
Die Herrichtung seiner Lagermöglichkeiten auf dem
Baugelände muß der Auftragnehmer selbst ausführen und
einkalkulieren, Umfang und Standort sind vorab dem BE-Plan zu entnehmen.
Sollte der AN weitere Flächen benötigen, kann dies nur in Abstimmung und
auf der BÜ erfolgen
Vom Auftraggeber werden Strom- und Wasseranschluss an
definierter Stelle zur Verfügung gestellt.
Das Herstellen der Einzelanschlüsse für Versorgungs-
und Verteilungsleitungen ist Sache des AN.
Allgemeine Beleuchtung der Außenflächen ist nur an den
anliegenden Straßen vorhanden. Es wird durch den AG
eine Beleuchtung der Baustellen-Verkehrswege innen und
außen eingerichtet. Die Beleuchtung der eigenen
Arbeitsplätze obliegt den AN.
Vom Baustellenverkehr dürfen nur die dafür
ausgewiesenen Erschließungswege des Grundstücks genutzt
werden.
2.) Kostenumlagen
Es werden vom Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom
eingerichtet sowie Sanitärcontainer gestellt. Dies ist im Los
Baustelleneinrichtung verortet.
Die Kosten für den Verbrauch sowie die Meßeinrichtung
oder Zähler der Baumedien trägt der AN, mehrere AN
tragen sie anteilig (§4 VOB/B). Der AN kann den
Verbrauch entweder durch Messung ermitteln und
begleichen oder es kommt der unten vorgegebene
prozentuale Umlageschlüssel zur Anwendung.
Baustrom und Bauwasser werden sowie die Bauwesenversicherung werden mit
einer Kostenumlage von jeder Abschlags- sowie von der Schlussrechnung
abgezogen.
3.) Bauablauf
Für alle Gewerke gelten die in den Verdingungsunterlagen benannten
Ausführungszeiten.
4.) Baustellensicherheit
Im Auftrag des AG ist ein Sicherheits- und Gesundheits-
koordinator (SiGeKo) eingesetzt. Die Anweisungen des
SiGeKo bezüglich der Ordnung und Sicherheit auf der
Baustelle sowie die Forderungen des SiGeKo sind einzu-
halten.
Stellung, Vorhalten und Rückbau aller erforderlichen
gewerkebezogenen sicherheitstechnischen Ausrüstungen in
Abstimmung mit der BG für die Leistungen des AN
(Benutzung durch Dritte ist zu gewährleisten).
Das Baugelände sowie die allgemeine BE und BE der AN
sind gegen Zutritt von Unbefugten zu sichern. Der
unmittelbare Baubereich wird durch einen Bauzaun
begrenzt, der arbeitstägliche Verschluss der Tore/Türen
ist mit allen gleichzeitig tätigen AN abzustimmen. Die Kontrolle hat
täglich zum Feierabend zu erfolgen
Das Stellen, Vorhalten und Entfernen der Bauzäune ist im Gewerk
Baustelleneinrichtung ausgeschrieben.
Werden andere als die ausgeschriebenen Dachflächen mit
Absturzhöhen >2m als Aufenthalts- oder Transportfläche
genutzt, so hat der AN selbst für die erforderliche
Absturzsicherung zu sorgen.
Das unfallsichere Abdecken aller Öffnungen,
Durchbrüche, Deckenaussparungen etc. sowie Aufbau und
Vorhalten aller Umwehrungen und Absturzsicherungen ist
durch die AN der jeweils verursachenden Lose für die
Dauer der Durchführung zu gewährleisten und
einzukalkulieren.
5.) Organisation
Der AN verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit allen
angrenzenden Gewerken, um eine fachgerechte und der
Planung entsprechende Gesamtleistung sicherzustellen
Das Führen von täglichen Baustellenberichten sowie die
Teilnahme an den Bau- und Koordinationsgesprächen
gehören zu den Pflichten des AN.
Für die angebotenen Bauleistungen übernimmt der
Auftragnehmer die Fachbauleitung im Sinne der
Landesbauordnung.
6.) Stoffe, Nachweise, Güten
Bei der Verwendung von zulassungspflichtigen Stoffen
und Bauteilen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis
oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung) vorzulegen.
Falls für die angebotene Ausführung keine allgemeine
amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den
Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen und ggf.
zusätzliche Prüfungen, Gutachten und Prüfversuche zu
erwirken, einschl. Kostenübernahme.
Die Güte der Baustoffe und Bauteile, die ausreichende
Widerstandsfähigkeit gegen allgemeine Umwelteinflüsse
und gegen übliche Reinigungsmittel, sowie die
Verträglichkeit der Baustoffe und Bauteile
untereinander ist nachzuweisen.
7.) Ausführung
7.1. Allgemein
Maßnahmen zur Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen für Transporte
o.ä.,
sind Leistung desjenigen AN, zu dessen Auftrag die
Leistungen gehören, die diese Maßnahmen erfordern.
Hierzu gehört auch das Einholen der entsprechenden Sondernutzungen,
erforderliche Verkerszeichenpläne, anfallende Gebühren und das Aufbauen,
Umsetzen und Räumen der Verkehrssicherungselemente.
7.2. Dokumentation
Bauteile und deren Einbau, insbesondere bei Anforderungen an
Brandschutz,Schallschutz und Feuchteschutz, sind in Form von Fotos,
Datenblättern, Fachunternehmererklärung etc. zu dokumentieren.
Bestandsunterlagen (Revisionsunterlagen), Dokumente zur
Abnahme und Funktionsprüfung, Enddokumentationen:
Als Bestandsunterlagen sind Ausführungs- bzw. Montage-
zeichnungen zu liefern, in die alle im Rahmen der
Ausführung vorkommenden Änderungen maßstäblich richtig
eingetragen worden sind.
Für die Enddokumentation sind gewerkespezifisch weitere, z.T.
herstellerabhängige Unterlagen zu übergeben, z.B.:
- Fachunternehmererklärung
- Bautageberichte
Lieferscheine, Produktdatenblätter,
Verarbeitungsvorschriften der verwendeten Materialien
und Produkte Ersatzteillisten, Stücklisten
Verarbeitungsnachweise bei Beschichtungen
Prüfbescheinigungen,
Nachweise Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen etc.
Inbetriebnahmebescheinigungen
TÜV- Abnahmebescheinigung
Bedien-, Prüf- und Wartungsanweisungen
Entsorgungsnachweise
Bestandsunterlagen
Die Enddokumentation ist dem AG zu übergeben:
- 2-fach in beschrifteten Mappen und
- 1x digital
Der Inhalt der Ordner ist gewerbespezifisch zu
gliedern.
Soweit digitale Pläne dem AG übergeben wurden, sind alle Änderungen
durch den AN in diese einzuarbeiten.
Die Erstellung der Enddokumentation und der Dokumente zur Abnahme und
Funktionsprüfung sowie die Mitwirkung bei den Abnahmen werden nicht
gesondert vergütet.
7.3 Vermessung
Alle für die Ausführung und Montage erforderlichen Maße sind am Bau im
Rahmen eines Aufmasses durch den AN, jeweils vor Materialbestellung zu
nehmen bzw. zu überprüfen. Abweichungen von der Planung bzw. Schäden
an der vorhandenen Bausubstanz und Probleme sind unverzüglich der
örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen.
Vor Beginn der Ausführung sind die tatsächlichen Einbauhöhen auf das
Ausbauraster gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung festzulegen.
Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung während der Bauzeit
Kontrollmessungen der Höhen und Eckpunkte durchzuführen. Von den
Kontrollmessungen sind Protokolle zu fertigen und dem AG vorzulegen.
Werden Meterrisse und Fluchtachsen von den anderen Auftragnehmern
übernommen, so geschieht dies eigenverantwortlich.
7.4 Entsorgung
Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Anfallender Bauschutt und Müll ist getrennt, in vom Auftragnehmer zu
stellenden Containern, täglich zu sammeln und zu entsorgen.
Schuttablagerungen auf der Baustelle sind unzulässig.
Die Kosten der Entsorgung und Beseitigung von Bauschutt, Müll und
Verunreinigungen sind entsprechend einzukalkulieren. Bei Nichteinhaltung
der geforderten Sauberkeit wird diese auf Kosten der Verursacher wieder
hergestellt.
7.5.) Schnittstellen
Schnittstellenliste im Anhang zu den Verdingungsunterlagen ist zu
beachten
8.) Muster / Bemusterung
Zur Beurteilung der Funktionalität und Qualität ist bei Bedarf bzw. auf
Anforderung des AG eine Bemusterung mit dem Auftraggeber durchzuführen.
Zu bemusternde Bauteile:
entsprechend Festlegungen in den gewerkespezifischen ZTV und/oder
entsprechenden Positionen im Leistungstext.
Die durch den Auftraggeber bestätigten Muster sind verbindlich, die
Handmuster verbleiben beim Auftraggeber.
Die Materialbestellung darf erst nach schriftlicher Genehmigung und
Freigabe der Muster durch den AG erfolgen.
9.) Vorschriften / Normen
Die Ausführung der Arbeiten hat nach den anerkannten Regeln der Technik
zu erfolgen.
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss
gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter, welche sich auf das Gewerk, die vorgesehenen Materialien und
deren Verarbeitung nach dem Stand der Technik beziehen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.
B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder
gleichwertig, immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
10.) Kalkulationshinweise / Preisinhalte
Der Bieter hat bei der Kalkulation der Einheitspreise folgende
Leistungen zur Ausführung der Vertragsleistungen in die Einzelpositionen
einzurechnen:
- Liefern der Ausführungsunterlagen, von
Zulassungsbescheiden und Berechnungen, sowie von
Nachweisen gemäß Allgemeiner ZTV sowie
Besonderer ZTV
- Abschnittsweise Ausführung nach den Erfordernissen
des Bauablaufes, gemäß Angabe in den gewerkebezogenen
Besonderen ZTV;
- gewerkebezogene Kalkulationshinweise gelten für alle
Leistungen des Gewerkes unabhängig von der Titelzuordnung
Allgemeine Vorbemerkungen
11 Malerarbeiten
11
Malerarbeiten
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen für Maler- und
Bodenbeschichtungen
zu 1.) Pläne, Unterlagen
Die Planunterlagen gem. Anlagen- und Planverzeichnis
sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung, diese sind
bei der Kalkulation der beschrieben Positionen /
Teilleistungen zu berücksichtigen.
Vom Auftragnehmer sind dem Auftraggeber folgende
Unterlagen vorzulegen:
a. Beibringung von bauaufsichtlich geforderten
Zeugnissen / Zulassungen ,
b. Muster für Beschichtung, mind. 3 St. (je bis 1 m2)
zu 2.) Stoffe, Güten
Alle Werkstoffe eines kompletten Anstrichaufbaues müs-
sen vom gleichen Hersteller sein, um die
Verträglichkeit der Anstrichstoffe untereinander zu
gewährleisten.
Alle Farben sind fabrikmäßig zu mischen und in
verschlossenen Behältern anzuliefern. Die
Gebinde müssen den Markennamen, die Zusammensetzung,
den Farbton, die Anwendungsbestimmungen des
Herstellers, sowie dessen Namen tragen.
Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen
und Türzargen nicht angreifen.
Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind
einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden
Nachweis verlangen.
Die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich
Rutschfestigkeit u.a. gem. Positionstext sind mittels
bauaufsichtlicher Zulassung nachzuweisen.
zu 3.) Ausführung
Materialverbrauch, Mischungsverhältnis und Arbeits-
technik sind durch Probeanstriche festzustellen. Der
Anstrich darf nur auf einem festem, sauberen und
staubfreiem Untergrund aufgetragen werden.
Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen
Beschädigung und Verschmutzung von Einrichtungs-
gegenständen und Bauteilen wie z.B. Fußböden, Türen,
Fenstern und dgl. während der Beschichtungsarbeiten,
sowie deren an schließende Beseitigung während der
Ausführung werden vom AN eigenverantwortlich
ausgeführt.
Die Beschichtungen sind bis zur Abnahme vor Beschädi-
gungen und Verunreinigungen zu schützen. Der AN haftet
für alle Schäden, die als Folge seiner Leistung am
Bauwerk entstehen.
Bei Materialwechsel im Untergrund sind Übergänge zu
armieren.
Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie
sind vollständig zu entfernen.
Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen muss sich der
Auftragnehmer Gewissheit über die Verträglichkeit der
Stoffe zu verschaffen. Werden selbst Dichtstoffe
verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu
überstreichen, sondern im entsprechenden Farbton
auszuwählen.
Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht
überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben.
Farbreste aller Art dürfen nicht in die
Abflussleitungen des Gebäudes geschüttet werden. Alle
von den Arbeiten des AN herrührenden Verunreinigungen,
Rückstände, Reste (auch Abfall aus
Untergrundaufbereitung) sind umweltgerecht nach den
Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen. Die örtlich
geltenden Emissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine Liste über die verwendeten
Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck
bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen-Nummer
wegen eventueller Nachbestellungen zu übergeben.
zu 4.) Bemusterung
Muster bzw. Probeflächen sind unter örtlichen
Bedingungen herzustellen.
zu 5.) Vorschriften / Normen
Die Ausführung der Arbeiten hat nach den anerkannten
Regeln der Technik zu erfolgen.
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter, welche sich
auf das Gewerk, die vorgesehenen Materialien und deren
Verarbeitung nach dem Stand der Technik beziehen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder
gleichwertig, immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
ergänzend zu den Vorschriften /Normen im Allgemeinen
Teil gelten:
ergänzend zu den Vorschriften /Normen im Allgemeinen
Teil gelten:
- DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten
- DIN 51130 "Prüfung von Bodenbelägen..."
Zu beachtende Technische Regeln:
- Merkbl. Bundesausschuss Farbe u. Sachwertschutz, BFS
zu 6.) Kalkulationshinweise / Preisinhalte
Der Bieter hat bei der Kalkulation der Einheitpreise,
folgende Leistungen in die Einzelpositionen
einzurechnen:
- Sichern von Wand- Deckenbekleidungen, Bodenflächen,
Fenstern, Türen, Fenster, haustechnischen
Installationen,etc. gegen Verschmutzung
- Das Entfernen und Wiederanbringen von Abdeckungen für
Schalter, Steckdosen, Sockelleisten etc.
- Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den
Unfallverhütungsvorschriften
- Schutzmaßnahmen für den Personenverkehr durch
Hinweisschilder oder Absperrungen im gewerksüblichen
Umfang
- Nachträgliches Anarbeiten / Ausführung von
Restarbeiten
- Aufwendungen für Ausführung der Arbeiten in allen
Geschossen;
- Liefern der Ausführungsunterlagen, von
Zulassungsbescheiden und Berechnungen, sowie von
Nachweisen gemäß ZTV Pkt 3
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen für Maler- und
11.2 Malerarbeiten
11.2
Malerarbeiten