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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Rückbau Vorbergstraße 17, Schönau am
Königssee
01
Rückbau Vorbergstraße 17, Schönau am
Königssee
Lage Bauvorhaben:
Das zu entfernende Gebäude befindet sich in der
Vorbergstraße 17 in der Gemeinde 83471 Schönau am
Königssee (siehe Lage der Baustelle in
Leistungsbeschreibung).
In der näheren Umgebung befindet sich kleinteilige
Wohnbebauung.
1. Allgemeine Beschreibung der Gebäude
Das Wohnhaus wurde Ende der 1950er Jahre errichtet. An
das Wohnhaus angebaut ist eine
Garage / Schuppen in einfacher Bauweise.
Das Wohngebäude und die Garage sind nicht unterkellert.
Auf dem Grundstück befindet sich noch ein kleines
Gartenhaus.
Lage Bauvorhaben:
1. Es wird die gesamte VOB in der aktuellen Fassung
vereinbart.
Ausführung und Abrechnung gem. DIN 18299 und DIN 18459
VOB/C, sofern nachstehend bzw. in einzelnen Positionen
nicht ausdrücklich anders festgelgt ist.
2. Seit 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung
(EBV) in Kraft getreten. Die EBV gilt unmittelbar für
alle, die Ersatzbaustoffe (z. Bsp. Recyclingbaustoffe
oder Bodenmaterial unaufbereitet / aufbereitet
herstellen, an Dritte abgeben oder auf Baustellen in
technischen Bauwerken einbauen.
Seit 01.08.2023 ist unbedingt zu beachten, dass
-keine Ersatzbaustoffe mehr auf Baustellen eingebaut
und verwendet werden dürfen, die nicht nach den
Vorgaben der EBV hergestellt und güteüberwacht sind.
-keine Ersatzbaustoffe mehr in den Verkehr gebracht
werden dürfen, die nicht nach den Vorgaben der EBV
hergestellt und güteüberwacht sind. Für die
Durchführung der Güteüberwachung ist immer der
Betreiber der Anlage (nicht der Bauherr) verantwortlich
3. Am 06.07.2023 wurde vom Bayerischen
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
unter Anwendung der Länderöffnungsklausel das Schreiben
"Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens ab
01.08.23" veröffentlicht. Die dort aufgeführten und
evtl. noch folgende Übergangsregelungen sind zu
berücksichtigen.
4. Abzubrechende und angrenzende Bauteile sind auf
ihren baulichen Zustand, insbesondere auf konstruktive
Gegebenheiten statische Verhältnisse Art und Zustand
der Bauteile und Baustoffe Art und Lage von Leitungen
zu untersuchen und darauf aufbauend einen Rückbauplan
zu erstellen.
5. Die Abbrucharbeiten müssen ständig von einer
weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, welche
ausreichend Kenntnisse über die arbeitssichere
Durchführung, Erkennung von Problemstoffen und
regionalen abfallwirtschaftlichen Bedingungen hat.
Werden erst während des Rückbaus Stoffe festgestellt,
die Sondermaßnahmen verlangen (z. B. Asbest,
teerhaltige Materialien), ist die Bauleitung umgehend
zu informieren; Sondermaßnahmen sind einzuleiten.
6. Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, dass
Gefahrenbereiche, die durch Abbrucharbeiten entstehen
nicht betreten und die erforderlichen Sondermaßnahmen
eingehalten werden. Für sämtliche Schäden die
Unbeteiligte aus dem Abbruch erleiden, ist der
Unternehmer verantwortlich.
7. Alle beim Abbruch einzusetzenden Maschinen, Geräte
und Gerüste sind für die Abbruchmethode
zweckentsprechend auszuwählen. Die Baustelle ist nicht
mit Sattelgespannen zu bedienen. Die private Zufahrt
hat an einer Stelle eine kurze Engstelle mit der Breite
von Zufahrt 3,2m ).
8. Für die Abbrucharbeiten sind insbesondere die
Vorschriften der Art. 14 und 15 BayBO zu beachten.
9.Sämtliche erforderliche Anzeigen, Genehmigungen und
Nachweise sind grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten
einzuholen, bzw. müssen vorliegen.
Sachkundenachweis nach TRGS 519 (Asbest) besonderer
Sachkundenachweis für schwachgebundenen Asbest.
Fachkundezertifikat gemäß TRSG 551 (PAK) insbesondere
Fachkundenachweis für stark teerhaltigen Abdichtungen.
Transportgenehmigung für Abfälle nach Paragraph 12 AbfG
vereinfachter Entsorgungsnachweis für Baustellenabfälle
bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
entsprechende Entsorgungsnachweise, chemische Analysen
und bei Eigentransport die abfallrechtliche
Transportgenehmigung, Fahrerschulung nach GGVS und
Fahrzeugausrüstung
10.Wichtiger Hinweis: Der bei dem Abbruch anfallende
Bauschutt, sowie unbehandelte
Holzabfälle sind soweit möglich einer geeigneten
Wiederverwertung zuzuführen. Belasteter Abbruch ist
entsprechend der Verunreinigung zu entsorgen. Um eine
möglichst weitgehende Wiederverwertung zu erreichen,
wird gefordert, dass das Abbruchmaterial auf der
Baustelle, oder über Bauschuttaufbereitungsanlagen
getrennt und nach wieder verwertbaren Stoffen sortiert
wird. Dies ist gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen.
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass
sämtl. Materialien, die einer speziellen Entsorgung
bedürfen, wie z. B. Eternit, Styropordeckenplatten,
Holzfaserplattem, PVC-Boden, KMF-Dämmung,
Gipskartonplatten, Dachpappen, Eisenteile,
Kunststofftanks, Heizöl, Brenner, Nachtspeicheröfen,
Kabel, Leitungen usw., vor dem Einsatz von Geräten
ausgebaut werden müssen und gesondert zu entsorgen
sind. Die Abfallbeseitigung hat insbesondere nach den
Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetz und den
geltenden Richtlinien zu erfolgen.
11. Die ordnungsgemäße Wiederverwertung/Entsorgung ist
durch geeignete Belege, wie Wiegescheine, amtliche
Bestätigungen oder Rechnungen, nachzuweisen.
12. Die Auflagen in der Abbruchgenehmigung, die
allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie
sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) sind zu beachten.
13. Es ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass
Nachbargebäude bzw. Nachbargrundstücke nicht in
Mitleidenschaft gezogen werden. Für alle Schäden an
diesen Gebäuden und Grundstücken haftet der
Autragnehmer. Beschädigungen die an Verkehrswegen,
Straßen, Versorgungsleitungen und öffentlichen
Einrichtungen entstehen, hat der Autragnehmer auf seine
Kosten sofort zu beheben. Der Abbruch ist unter größter
Vorsichtsmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Verkehr
vorzunehmen.
14. Der Unternehmer hat sich über den Umfang der
Arbeiten und die örtlichen Gegebenheiten, anhand des
Lageplanes, der beiliegenden oder einzusehenden Pläne
und persönlicher Besichtigung der abzubrechenden
Bauteile, genau zu informieren. Spätere Nachforderungen
aus Unkenntnis der Situation und der örtlichen
Verhältnisse sind ausgeschlossen. Eine Ortsbesichtigung
kann mit dem WWA Traunstein, 0861/70655-0 zu den
üblichen Geschäftszeiten vereinbart werden. Soweit
nicht gesonderte Positionen für das lose gelagerte
Material (Bauschutt, Holzhaufwerke u. ä.) vorhanden
sind, ist das Laden, Abfahren und Entsorgen in die
jeweilige Abbruchpositionen einzurechnen!
15. Die Abbrucharbeiten sind so durchzuführen, dass
luftverunreinigende Emissionen (z. B. Staubentwicklung)
auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies ist durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z. B. Befeuchten,
Kapseln usw.).
16. Soweit in den einzelnen Positionen nicht anders
festgelegt, sind in die Einheitspreise das Ausbauen,
Laden, Abtransportieren, sowie das Verwerten und
Entsorgen einzukalkulieren.
17. Einbauleuchtkästen, sonst. Beleuchtungskörper,
Unterverteilerkästen, Schalter und Steckdosen, frei
verlegte Kabel etc., sowie "unter Putz" verlegte Heiz-,
Sanitär- und Elektroleitungen sind im Zusammenhang mit
dem ausgeschriebenen Totalabbruch zu entsorgen.
18. Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer die
erbrachten Stunden durch genaue, leistungsbezeichnende
Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit
Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber täglich zur
Gegenzeichnung vorzulegen. Der Zeitaufwand ist
rechtzeitig vom Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn zu
ermitteln und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die
Stundensätze werden nur für die reine Arbeitszeit (ohne
Wegezeit und Arbeitspausen) vergütet.
19. Die Abnahme ist schriftlich zu beantragen. Es wird
eine förmliche Abnahme vereinbart.
20. Der Auftragnehmer hat mögliche Bedenken vor der
Abgabe des Angebotes anzumelden.
21. Das Baufeld wird vor Abbruchbeginn gemeinsam mit
dem AG gesichtet und dabei der Ablauf der Arbeiten
festgelegt. Nach Abschluss der Abbrucharbeiten und vor
Auftrag der Humusarbeiten wird in Abstimmung mit dem AG
das gesamte Gelände geräumt.
22. Der Bauschutt ist gemäß den Anforderungen an die
Güteüberwachung und Klassifizierung gemäß EBV zu
lagern. Das Abbruchmaterial soll vor Ort, zu je max.
250m3 großen Haufwerken gelagert und dort beprobt
werden und anschließend Verwertet/Entsorgt werden
23. Auf dem Grundstück wurde der Strom bereits
rückgebaut. Falls Strom oder Wasser benötigt wird, muss
sich der AN um dies kümmern. Die Kosten hierfür werden
nicht gesondert vergütet.
24.Eine Begehung der Gebäude und des Grundstücks ist
nach Absprache mit dem AG zu den üblichen
Geschäftszeiten möglich und wird dringend empfohlen.
Mehrkosten aufgrund nicht vorhandener
Ortseinsicht/Ortskenntnis kann nicht vergütet werden
.
1. Es wird die gesamte VOB in der aktuellen Fassung
01.10 Vorbereitende Maßnahmen
01.10
Vorbereitende Maßnahmen
01.20 Abbruchmaßnahmen
01.20
Abbruchmaßnahmen
01.30 Entsorgungsarbeiten
01.30
Entsorgungsarbeiten
01.40 Stundenlohnarbeiten
01.40
Stundenlohnarbeiten
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