Abbruch Gebäude
HWS Murschutz Grünstein Vorbergrunse
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Leistungsverzeichnis

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Beschreibung
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01 Rückbau Vorbergstraße 17, Schönau am Königssee
01
Rückbau Vorbergstraße 17, Schönau am Königssee
Lage Bauvorhaben: Das zu entfernende Gebäude befindet sich in der Vorbergstraße 17 in der Gemeinde 83471 Schönau am Königssee (siehe Lage der Baustelle in Leistungsbeschreibung). In der näheren Umgebung befindet sich kleinteilige Wohnbebauung. 1. Allgemeine Beschreibung der Gebäude Das Wohnhaus wurde Ende der 1950er Jahre errichtet. An das Wohnhaus angebaut ist eine Garage / Schuppen in einfacher Bauweise. Das Wohngebäude und die Garage sind nicht unterkellert. Auf dem Grundstück befindet sich noch ein kleines Gartenhaus.
Lage Bauvorhaben:
1. Es wird die gesamte VOB in der aktuellen Fassung vereinbart. Ausführung und Abrechnung gem. DIN 18299 und DIN 18459 VOB/C, sofern nachstehend bzw. in einzelnen Positionen nicht ausdrücklich anders festgelgt ist. 2. Seit 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft getreten. Die EBV gilt unmittelbar für alle, die Ersatzbaustoffe (z. Bsp. Recyclingbaustoffe oder Bodenmaterial unaufbereitet / aufbereitet herstellen, an Dritte abgeben oder auf Baustellen in technischen Bauwerken einbauen. Seit 01.08.2023 ist unbedingt zu beachten, dass -keine Ersatzbaustoffe mehr auf Baustellen eingebaut und verwendet werden dürfen, die nicht nach den Vorgaben der EBV hergestellt und güteüberwacht sind. -keine Ersatzbaustoffe mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, die nicht nach den Vorgaben der EBV hergestellt und güteüberwacht sind. Für die Durchführung der Güteüberwachung ist immer der Betreiber der Anlage (nicht der Bauherr) verantwortlich 3. Am 06.07.2023 wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter Anwendung der Länderöffnungsklausel das Schreiben "Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens ab 01.08.23" veröffentlicht. Die dort aufgeführten und evtl. noch folgende Übergangsregelungen sind zu berücksichtigen. 4. Abzubrechende und angrenzende Bauteile sind auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf konstruktive Gegebenheiten statische Verhältnisse Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe Art und Lage von Leitungen zu untersuchen und darauf aufbauend einen Rückbauplan zu erstellen. 5. Die Abbrucharbeiten müssen ständig von einer weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, welche ausreichend Kenntnisse über die arbeitssichere Durchführung, Erkennung von Problemstoffen und regionalen abfallwirtschaftlichen Bedingungen hat. Werden erst während des Rückbaus Stoffe festgestellt, die Sondermaßnahmen verlangen (z. B. Asbest, teerhaltige Materialien), ist die Bauleitung umgehend zu informieren; Sondermaßnahmen sind einzuleiten. 6. Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, dass Gefahrenbereiche, die durch Abbrucharbeiten entstehen nicht betreten und die erforderlichen Sondermaßnahmen eingehalten werden. Für sämtliche Schäden die Unbeteiligte aus dem Abbruch erleiden, ist der Unternehmer verantwortlich. 7. Alle beim Abbruch einzusetzenden Maschinen, Geräte und Gerüste sind für die Abbruchmethode zweckentsprechend auszuwählen. Die Baustelle ist nicht mit Sattelgespannen zu bedienen. Die private Zufahrt hat an einer Stelle eine kurze Engstelle mit der Breite von Zufahrt 3,2m ). 8. Für die Abbrucharbeiten sind insbesondere die Vorschriften der Art. 14 und 15 BayBO zu beachten. 9.Sämtliche erforderliche Anzeigen, Genehmigungen und Nachweise sind grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten einzuholen, bzw. müssen vorliegen. Sachkundenachweis nach TRGS 519 (Asbest) besonderer Sachkundenachweis für schwachgebundenen Asbest. Fachkundezertifikat gemäß TRSG 551 (PAK) insbesondere Fachkundenachweis für stark teerhaltigen Abdichtungen. Transportgenehmigung für Abfälle nach Paragraph 12 AbfG vereinfachter Entsorgungsnachweis für Baustellenabfälle bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen entsprechende Entsorgungsnachweise, chemische Analysen und bei Eigentransport die abfallrechtliche Transportgenehmigung, Fahrerschulung nach GGVS und Fahrzeugausrüstung 10.Wichtiger Hinweis: Der bei dem Abbruch anfallende Bauschutt, sowie unbehandelte Holzabfälle sind soweit möglich einer geeigneten Wiederverwertung zuzuführen. Belasteter Abbruch ist entsprechend der Verunreinigung zu entsorgen. Um eine möglichst weitgehende Wiederverwertung zu erreichen, wird gefordert, dass das Abbruchmaterial auf der Baustelle, oder über Bauschuttaufbereitungsanlagen getrennt und nach wieder verwertbaren Stoffen sortiert wird. Dies ist gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass sämtl. Materialien, die einer speziellen Entsorgung bedürfen, wie z. B. Eternit, Styropordeckenplatten, Holzfaserplattem, PVC-Boden, KMF-Dämmung, Gipskartonplatten, Dachpappen, Eisenteile, Kunststofftanks, Heizöl, Brenner, Nachtspeicheröfen, Kabel, Leitungen usw., vor dem Einsatz von Geräten ausgebaut werden müssen und gesondert zu entsorgen sind. Die Abfallbeseitigung hat insbesondere nach den Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetz und den geltenden Richtlinien zu erfolgen. 11. Die ordnungsgemäße Wiederverwertung/Entsorgung ist durch geeignete Belege, wie Wiegescheine, amtliche Bestätigungen oder Rechnungen, nachzuweisen. 12. Die Auflagen in der Abbruchgenehmigung, die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind zu beachten. 13. Es ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass Nachbargebäude bzw. Nachbargrundstücke nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Für alle Schäden an diesen Gebäuden und Grundstücken haftet der Autragnehmer. Beschädigungen die an Verkehrswegen, Straßen, Versorgungsleitungen und öffentlichen Einrichtungen entstehen, hat der Autragnehmer auf seine Kosten sofort zu beheben. Der Abbruch ist unter größter Vorsichtsmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Verkehr vorzunehmen. 14. Der Unternehmer hat sich über den Umfang der Arbeiten und die örtlichen Gegebenheiten, anhand des Lageplanes, der beiliegenden oder einzusehenden Pläne und persönlicher Besichtigung der abzubrechenden Bauteile, genau zu informieren. Spätere Nachforderungen aus Unkenntnis der Situation und der örtlichen Verhältnisse sind ausgeschlossen. Eine Ortsbesichtigung kann mit dem WWA Traunstein, 0861/70655-0 zu den üblichen Geschäftszeiten vereinbart werden. Soweit nicht gesonderte Positionen für das lose gelagerte Material (Bauschutt, Holzhaufwerke u. ä.) vorhanden sind, ist das Laden, Abfahren und Entsorgen in die jeweilige Abbruchpositionen einzurechnen! 15. Die Abbrucharbeiten sind so durchzuführen, dass luftverunreinigende Emissionen (z. B. Staubentwicklung) auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z. B. Befeuchten, Kapseln usw.). 16. Soweit in den einzelnen Positionen nicht anders festgelegt, sind in die Einheitspreise das Ausbauen, Laden, Abtransportieren, sowie das Verwerten und Entsorgen einzukalkulieren. 17. Einbauleuchtkästen, sonst. Beleuchtungskörper, Unterverteilerkästen, Schalter und Steckdosen, frei verlegte Kabel etc., sowie "unter Putz" verlegte Heiz-, Sanitär- und Elektroleitungen sind im Zusammenhang mit dem ausgeschriebenen Totalabbruch zu entsorgen. 18. Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer die erbrachten Stunden durch genaue, leistungsbezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber täglich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Der Zeitaufwand ist rechtzeitig vom Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn zu ermitteln und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Stundensätze werden nur für die reine Arbeitszeit (ohne Wegezeit und Arbeitspausen) vergütet. 19. Die Abnahme ist schriftlich zu beantragen. Es wird eine förmliche Abnahme vereinbart. 20. Der Auftragnehmer hat mögliche Bedenken vor der Abgabe des Angebotes anzumelden. 21. Das Baufeld wird vor Abbruchbeginn gemeinsam mit dem AG gesichtet und dabei der Ablauf der Arbeiten festgelegt. Nach Abschluss der Abbrucharbeiten und vor Auftrag der Humusarbeiten wird in Abstimmung mit dem AG das gesamte Gelände geräumt. 22. Der Bauschutt ist gemäß den Anforderungen an die Güteüberwachung und Klassifizierung gemäß EBV zu lagern. Das Abbruchmaterial soll vor Ort, zu je max. 250m3 großen Haufwerken gelagert und dort beprobt werden und anschließend Verwertet/Entsorgt werden 23. Auf dem Grundstück wurde der Strom bereits rückgebaut. Falls Strom oder Wasser benötigt wird, muss sich der AN um dies kümmern. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. 24.Eine Begehung der Gebäude und des Grundstücks ist nach Absprache mit dem AG zu den üblichen Geschäftszeiten möglich und wird dringend empfohlen. Mehrkosten aufgrund nicht vorhandener Ortseinsicht/Ortskenntnis kann nicht vergütet werden .
1. Es wird die gesamte VOB in der aktuellen Fassung
01.10 Vorbereitende Maßnahmen
01.10
Vorbereitende Maßnahmen
01.20 Abbruchmaßnahmen
01.20
Abbruchmaßnahmen
01.30 Entsorgungsarbeiten
01.30
Entsorgungsarbeiten
01.40 Stundenlohnarbeiten
01.40
Stundenlohnarbeiten

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