Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Kalkulationsangebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGSHINWEISE ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGSHINWEISE
1.1 Das vorliegende Leistungsverzeichnis und die darin enthaltenen Leistungen sind inhaltlich erschöpfend beschrieben. Dies erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit der beschriebenen Leistungen. Zudem versteht sich das Leistungsverzeichnis inkl. aller Nebenarbeiten.
1.2 Soweit die Baustelleneinrichtung nicht separat beschrieben ist, ist die Baustelleneinrichtung in die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Hebezeuge, Gerüste, Montagehilfsmittel, Fangnetze etc. Eine evtl. Anmietung öffentlicher Flächen für eigene Zwecke erfolgt ohne Beteiligung des Auftraggebers. Arbeitsbühnen für die eigenen Arbeiten sind, soweit sie nicht gesondert beschrieben sind, in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
1.3 Der AN verpflichtet sich, sich vor Arbeitsbeginn in jeden Fall davon zu überzeugen, dass die zur Ausführung kommende Leistung der tatsächlich zur Ausführung kommenden Bauleistung (Bausoll) entspricht. Sämtliche Änderungen zwischen Projektierung und der Ausführung sind unmittelbar nach der Feststellung schriftlich anzuzeigen. Soweit Nachtragsangebote erforderlich sind/werden, sind diese rechtzeitig vor dem erforderlichen Ausführungszeitraum dem AG schriftlich vorzulegen Nachtragsangebote haben grundsätzlich die gleichen Vertragsbestandteile und Grundlagen des Hauptauftrages.
1.4 Nachträgliche, zusätzlich erforderlichen Leistungen bedürfen vor Ausführung grundsätzlich immer der schriftlichen Freigabe des AG, bzw. des Vertreters. Eine stillschweigende Annahme von Leistungen durch den AG für seitens des AN im Sinne des AG ohne Widerspruch ausgeführte Leistungen ist ausgeschlossen.
1.5 Alternativangebote sind gewünscht, sie sind gesondert auszuweisen und ausführlich zu beschreiben. Sie gelten jedoch nur in Verbindung mit den vollständig ausgefüllten Angebots-unterlagen.
1.6 Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. Für die Ausführung sind maßlich die Architekten-zeichnungen verbindlich.
1.7 Die ausgeschriebenen Leistungen sind im ganzen Gebäude in allen Geschossen in großen und kleinen Mengen auszuführen, ohne dass aus erschwertem Transport der Materialien und zeitlich unterschiedlicher Ausführung der Leistungen Rechte und Forderungen irgendwelcher Art hergeleitet werden können. Sämtliche für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Hilfsmittel zum Materialtransport etc. wie z.B. Hebezeuge, Gerüste, u. ä. sind, soweit im LV nicht gesondert ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.8 Der Auftragnehmer stellt den bzw. die Fachbauleiter im Sinne der jeweils für das Bundesland gültigen Landesbauordnung. Spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung ist der Name des jeweiligen Fachbauleiters schriftlich bei den Architekten zur Weiterleitung an das Bauamt anzugeben.
1.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vertreten durch den jeweiligen (verpflichtend zu benennen s. vor) Fachbauleiter, an den regelmäßig während der Bauzeit stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen. Hiervon abweichende Regelungen sind mit dem Bauherrn oder dessen Vertreter gesondert zu vereinbaren.
1.10 Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGe): Mit Wirkung vom 01.07.1998 ist die "Baustellen-verordnung" in Kraft getreten. Die für die Umsetzung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan) geforderten Angaben sind zur Gültigkeit des Angebotes zwingend erforderlich.
Sämtliche der für die Umsetzung und Fortschreibung des SIGE-Planes erforderlichen Angaben und sämtliche im Bearbeitungsbereich des AN liegenden sicherheitstechnischen Vorkehrungen, welche als LV-Position nicht gesondert genannt werden, sind als kostenfreie Leistung einzukalkulieren.
1.11 Der Auftragnehmer übernimmt ab Arbeitsbeginn im Rahmen seiner Tätigkeit in seinem Arbeitsbereich die Arbeits- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherheit, auch in den Arbeitspausen, ist zu jedem Zeitpunkt der Arbeiten zu gewährleisten.
1.12 Gemäß § 48 b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Auftraggeber ab dem 01.01.2002 verpflichtet, einen Steuerabzug auf die für Bauleistungen zu erbringenden Zahlungen in Höhe von 15% einzubehalten und dem zuständigen Finanzamt zu überweisen. Die Pflicht zum Steuerabzug entfällt, wenn der Auftragnehmer eine gültige Freistellungs-bescheinigung des Finanzamtes vorlegt. Es wird eine frühzeitige Vorlage der entsprechenden Bescheinigung empfohlen. Spätestens wird sie jedoch erforderlich zur Vergabe des Bauauftrages.
1.13 Sollten einige Arbeiten nur nach Feierabend bzw. an Wochenenden ausgeführt werden können, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Genehmigungen f¿Arür Wochenendarbeit etc. s¿Arelbst einzuholen. Wird Woc¿Arhenend- oder Nachtarbeit erforderlich, um die vereinbarten Vertragstermine einzuhalten, so trägt ausschließlich der Auftragnehmer die hieraus entstehenden Mehrkosten. Arbeiten am Wochenende oder in der Nacht bedürfen der Zustimmung des BH.
1.14 Jedes Gewerk hat für die Säuberung der benutzten Flächen selbst zu sorgen und Materialreste sowie Abfälle ständig unaufgefordert durch den AN zu dessen Eigenverbleib zu beseitigen. Die Baustelle ist mind. 1x wöchentlich zum Wochenende hin in einen sauberen, ordentlichen Zustand zu versetzen. Dies schließt das gerade ausrichten des Bauzaunes, Neubefestigung von Planen, etc. mit ein. Der BH legt besonderen Wert auf ein ordentliches, vorzeigefähiges Gesamtbild der Baustelle. Eine Zwischenlagerung von Baumaterialien auf der Baustelle ist nur nach Abstimmung mit dem AG/der Bauleitung an zugewiesener Stelle möglich.
Der AG kann baustellenspezifische Regelungen zur gemeinsamen Abfallbeseitigung treffen und die hierbei entstehenden Kosten umlegen. Kommt der AN der Verpflichtung zur Sauberhaltung der Baustelle auch nach Fristsetzung nicht nach, kann der AG die Reinigung veranlassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem/den Verursacher/n zu tragen.
1.15 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN- / EN (CE) Normen zu erbringen. Gleiches gilt für gültige Prüfzeugnisse und Verarbeitungsricht-linien. Die Unterlagen sind rechtzeitig vor Beginn der Verwendung bei der Bauleitung vorzulegen.
1.16 Vor und/oder während des Zeitraumes der Leistungserbringung des AN können auf der Baustelle bereits bauseitige Tätigkeiten anderer Gewerke (technischen Gewerke, allgemeinen Ausbaugewerke etc.) ausgeführt werden. Der AN hat einzuplanen, dass durch Arbeiten anderer Unternehmen Einfluss auf den Ablauf der eigenen Arbeiten genommen wird (z.B. Fenster- /Fassadenmontagearbeiten, Schnittstelle mit den haustechnischen Gewerken etc.). Der AN hat dies grundsätzlich, soweit möglich, in die eigenen Abläufe einzuplanen. Eine mögliche Behinderung des AN im Zuge der Ausführung der eigenen Leistung kann aus diesem Umstand jedoch hergeleitet werden.
1.17 Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen im Baufeld sowie im neu entstehenden Bauwerk ist, sofern überhaupt möglich, ausschließlich zum Be- und Entladen gestattet. erkennen, ist der AG bzw. dessen Bauleitung berechtigt, Sanktionen in Form von Geldstrafen zu erheben bzw. auch Schadensersatz geltend zu machen.
1.18 Der AN hat die Bauabläufe innerhalb seines Auftragspaketes eigenverantwortlich zu koordinieren. Der AN tritt gegenüber dem AG bzw. dessen Bauleitung mit einem gegenüber den Subunternehmern und/oder ARGE-Partnern weisungsbefugtem Ansprechpartner (Bauleiter) auf. Dieser Ansprechpartner hat einen Vertreter. Einer dieser beiden Personen ist für den AG bzw. für dessen Bauleitung während der üblichen Arbeitszeiten erreichbar. Der AN nimmt im Regelfall mit max. zwei Teilnehmern an den Baubesprechungen teil.
1.19 Der AN hat die Witterungsverhältnisse während des z.B. Winterhalbjahres angemessen bei der Kalkulation und der Terminplanung zu berücksichtigen.
In den Leistungsumfang des AN sind alle Zusatzleistungen z. B. Schneeräumen, vorgewärmter Beton, Nachbehandlung von Betonbauteilen in den Sommermonaten, etc. zur Erbringung der vertraglichen Leistung grundsätzlich mit einzukalkulieren.
Der Auftragsnehmer kann sich auf Schlechtwetter berufen, wenn dadurch die Ausführung der durch die Witterungseinflüsse betroffenen Arbeiten objektiv nicht möglich ist. Der Nachweis der oben genannten Kriterien kann/hat durch die offiziellen Wetterdaten einer Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes erfolgen. Eine genaue Festlegung der Vorgehensweise hat im Rahmen der technischen/kaufmännischen Verhandlung zu erfolge.
Werden seitens des AG Winterbauschutzmaßnahmen angeordnet, besteht seitens des AN kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Sollte der AN dieser Anweisung trotz zusätzlicher Aufforderung durch die Bauleitung nicht nachkommen, werden für die erforderliche Reinigung 1,0 % der Brutto-Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Ist der Verursacher nicht festzustellen, so werden die Kosten anteilig auf die beteiligten Gewerke umgelegt.
1.20 Sämtliche Bauteile sind, soweit nicht besonders beschrieben, eigenverantwortlich gegen Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Der Schutz ist durch den AN bis zu Abnahme durch den AG instand zu halten und ggf. zu erneuern. Eventuelle Beschädigungen sind vor Abnahme durch den AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu beseitigen, ganz gleich, wer die Beschädigungen verursacht hat.
ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGSHINWEISE
PROJEKTBESCHREIBUNG PROJEKTBESCHREIBUNG
Der bestehende Gebäudekomplex wurde 2008/2009 fertiggestellt. Er wird seitdem als Bürogebäude von der Mobil Krankenkasse (MKK) als einzigem Mieter genutzt. Im Erdgeschoss befindet sich ein Kundencenter mit direktem Zugang aus dem Straßenraum. Die oberirdischen Geschosse werden im Wesentlichen für Verwaltungs- und Bürotätigkeiten genutzt. Darüber befindet sich im 1. OG ein Call-Center und ein Konferenzbereich. Im Untergeschoss ist neben Technik- und Lagerflächen eine Tiefgarage mit 21 Stellplätzen angeordnet.
Die MKK als Hauptmieter benötigt zukünftig nur noch Teile des Gebäudes. Die Mietfläche der MKK befindet sich zukünftig im 5.-7.OG sowie in Teilbereichen des Unter- und Erdgeschosses.
Die freiwerdenden Flächen im EG bis zum 4.OG werden an den Eigentümer des Gebäudes zurückgegeben. Für eine Vermietung dieser Bereiche wird das Bürogebäude von einem Single-Tenant auf ein Multi-Tenant-Konzept umgerüstet. Die im Bestand genehmigte Unterteilung in Nutzungseinheiten mit einer Größe ≤ 400 m² bleibt dabei unverändert bestehen. Die Art der Nutzung als Büro wird ebenfalls nicht verändert.
Das neue Konzept sieht eine mögliche Unterteilung der Geschosse in bis zu drei Mieteinheiten vor. Hierzu werden jeweils zwei bzw. drei Nutzungseinheiten zu einem zusammenhängenden Mietbereich zusammengefasst. Jeder Mietbereich verfügt dabei jeweils über Zugänge zu mindestens zwei getrennten Treppenhäusern.
Die Flächen im Foyer, Innenhof sowie die Dachterrasse im 7.OG sollen zukünftig allen Mietern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen.
Die Mieter für die freiwerdenden Flächen im EG bis zum 4.OG stehen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht fest.
Geplante Maßnahme
Um eine größtmögliche Flexibilität bei der Vermietung zu erhalten, wird die Nutzungseinheit 3 (Nordspange) im 2.-6.OG zu einem eigenständigen Mietbereich umgebaut. Nach Abschluss der Maßnahmen besteht somit die Möglichkeit einer Vermietung an bis zu 3 Einzelmieter je Geschoss. Hierfür wird in den Achsen 2-3/A-B ein neuer Sanitärkern errichtet. Darüber hinaus wird die Zugangssituation aus den Treppenräumen 1+2 in diese Nutzungseinheit in den Achsen 1-2/A-B und 8-9/A-B umgebaut. Weitere Umbaumaßnahmen betreffen gestalterische Anpassungen des Eingangsfoyers sowie des Innenhofes. Im Foyer wird ein Informations- und Leitsystem installiert. Weiterhin ist im Foyer die Anordnung von Sitzgelegenheiten und einer Aktionsfläche, z. B. für ein Coffee-Bike, sowie gestalterische Ergänzungen in Form von Bepflanzungen und Wandverkleidungen vorgesehen. Die bestehende Eingangssituation in das Gebäude wird ebenfalls geändert. Die Drehtrommeltüren werden zurückgebaut und durch einen Windfang mit Rundschiebetüren ersetzt. Im Innenhof werden zusätzliche Fahrradstellplätze errichtet. Diese arrangieren sich um drei frei gestaltete Inseln in Dreiecksform. Diese Inseln werden von einem gemeinsamen Holzdeck umfasst. Der geplante Umbau erfolgt während des laufenden Betriebes. In einem ersten Schritt werden die Flächen im 5.-7.OG von der MKK geräumt und neu ausgebaut. Nach der Fertigstellung dieses Bereiches erfolgt der Bezug des 5.-7.OG durch die MKK und die übrigen Flächen im Gebäude werden geräumt, entkernt sowie für eine spätere Vermietung vorgerüstet. Parallel erfolgt die Umgestaltung des Foyers und des Innenhofes.
PROJEKTBESCHREIBUNG
TERMINE TERMINE
Los 1 Grundausbau UG bis 7. OG und Mieterausbau MKK UG+5.-7.OG
Arbeitsbeginn Bauabschnitt Los 1.1: UG + 5. - 7. OG: 04.01.2027
Gesamtfertigstellung Bauabschnitt Los 1.1: UG + 5. -7.OG: 25.08.2027
Arbeitsbeginn Bauabschnitt Los 1.2: EG -4. OG: 15.09.2027
Gesamtfertigstellung Bauabschnitt Los1.2: EG - 4.OG: 08.03.2028
Los 2 Mieterausbau EG - 4. OG
Arbeitsbeginn Bauabschnitt Los 2: nach Abruf
Gesamtfertigstellung Bauabschnitt Los 2: nach Abruf
Los 3 Innenausbau Foyer + Umgestaltung Innenhof
Arbeitsbeginn Bauabschnitt Los 3: 15.09.2027
Gesamtfertigstellung Bauabschnitt Los 3: 08.03.2028
Gesamtfertigstellung Bauabschnitt Los2 : 22.05.2028
TERMINE
ANLAGENVERZEICHNIS ANLAGENVERZEICHNIS
GRUNDRISSE NEUBAU
3-200 Grundriss Grundriss Neubau UG 1:100
3-201 Grundriss Grundriss Neubau EG 1:100
3-202 Grundriss Grundriss Neubau 1.OG 1:100
3-203 Grundriss Grundriss Neubau 2.OG 1:100
3-204 Grundriss Grundriss Neubau 3.OG 1:100
3-205 Grundriss Grundriss Neubau 4.OG 1:100
3-206 Grundriss Grundriss Neubau 5.OG 1:100
3-207 Grundriss Grundriss Neubau 6.OG 1:100
3-208 Grundriss Grundriss Neubau 7.OG 1:100
3-209 Grundriss Grundriss Dachaufsicht 1:100
GRUNDRISSE ABBRUCH
5-220 Grundriss Abbruchplan UG 1:100
5-221 Grundriss Abbruchplan EG 1:100
5-222 Grundriss Abbruchplan 1. Obergeschoss 1:100
5-223 Grundriss Abbruchplan 2. Obergeschoss 1:100
5-224 Grundriss Abbruchplan 3. Obergeschoss 1:100
5-225 Grundriss Abbruchplan 4. Obergeschoss 1:100
5-226 Grundriss Abbruchplan 5. Obergeschoss 1:100
5-227 Grundriss Abbruchplan 6. Obergeschoss 1:100
5-228 Grundriss Abbruchplan 7. Obergeschoss 1:100
5-229 Grundriss Abbruchplan Dachaufsicht 1:100
GRUNDRISSE LOS 1 (Grund- und
Mieterausbau MKK)
3-230 Grundriss Grundriss Neubau UG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-231 Grundriss Grundriss Neubau EG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-232 Grundriss Grundriss Neubau 1.OG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-233 Grundriss Grundriss Neubau 2.OG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-234 Grundriss Grundriss Neubau 3.OG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-235 Grundriss Grundriss Neubau 4.OG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-236 Grundriss Grundriss Neubau 5.OG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-237 Grundriss Grundriss Neubau 6.OG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-238 Grundriss Grundriss Neubau 7.OG (LOS1) 1:100
-nur informativ
3-239 Grundriss Dachaufsicht (LOS1) -nur 1:100
informativ
GRUNDRISSE LOS 2
(Standardmieterausbau)
3-241 Grundriss Grundriss Neubau EG (LOS2) 1:100
-nur informativ
3-242 Grundriss Grundriss Neubau 1.OG (LOS2) 1:100
-nur informativ
3-243 Grundriss Grundriss Neubau 2.OG (LOS2) 1:100
-nur informativ
3-244 Grundriss Grundriss Neubau 3.OG (LOS2) 1:100
-nur informativ
3-245 Grundriss Grundriss Neubau 4.OG (LOS2) 1:100
-nur informativ
GRUNDRISSE LOS 3 (Foyer,
Innenhof, Dachterrasse)
3-251 Grundriss Grundriss Neubau EG (LOS3) 1:100
-nur informativ
3-252 Grundriss Grundriss Neubau 1.OG (LOS3) 1:100
-nur informativ
BELAGPLÄNE DECKEN
5-270 Belag Belagplan Decken UG 1:100
5-271 Belag Belagplan Decken EG 1:100
5-272 Belag Belagplan Decken 1.OG 1:100
5-273 Belag Belagplan Decken 2.OG 1:100
5-274 Belag Belagplan Decken 3.OG 1:100
5-275 Belag Belagplan Decken 4.OG 1:100
5-276 Belag Belagplan Decken 5.OG 1:100
5-277 Belag Belagplan Decken 6.OG 1:100
5-278 Belag Belagplan Decken 7.OG 1:100
BELAGPLÄNE BÖDEN
5-280 Belag Belagplan Böden UG 1:100
5-281 Belag Belagplan Böden EG 1:100
5-282 Belag Belagplan Böden 1.OG 1:100
5-283 Belag Belagplan Böden 2.OG 1:100
5-284 Belag Belagplan Böden 3.OG 1:100
5-285 Belag Belagplan Böden 4.OG 1:100
5-286 Belag Belagplan Böden 5.OG 1:100
5-287 Belag Belagplan Böden 6.OG 1:100
5-288 Belag Belagplan Böden 7.OG 1:100
BELAGPLÄNE WÄNDE
5-290 Belag Belagplan Wände UG 1:100
5-291 Belag Belagplan Böden EG 1:100
5-292 Belag Belagplan Böden 1.OG 1:100
5-293 Belag Belagplan Böden 2.OG 1:100
5-294 Belag Belagplan Böden 3.OG 1:100
5-295 Belag Belagplan Böden 4.OG 1:100
5-296 Belag Belagplan Böden 5.OG 1:100
5-297 Belag Belagplan Böden 6.OG 1:100
5-298 Belag Belagplan Böden 7.OG 1:100
DETAILS / LEITDETAILS
FASSADE/DACH
5-500 Detail Foyer Rundbogenschiebetür 1:20/ 1:5
5-501 Detail Foyer Ersatz Drehtrommeltüren 1:20/ 1:5
5-502 Detail Leitdetail Dachdurchführung 1:10
Hauptdach
DETAILS / LEITDETAILS
INNENAUSBAU
5-600 Detail neue Fuußbodenaufbauten 1:5
5-610 Detail mobile Trennwand 1:5
5-611 Detail Wandaufbauten Trockenbau 1 1:5
5-612 Detail Wandaufbauten Trockenbau 2 1:5
5-613 Detail Wandaufbauten Trockenbau 3 1:5
5-614 Detail Wandaufbauten Trockenbau 4 1:5
5-615 Detail Wandaufbauten Trockenbau 5 1:5
5-616 Detail Schwertanschluss 1:5
5-620 Detail Glastrennwandsystem MKK 1:20/ 1:5
5-621 Detail Glastrennwandsystem MKK - 1:20/ 1:5
Vorstand 7.OG
5-630 Detail Leitdetail Deckenspiegel 1:20/ 1:10
5-640 Detail Türtyp 1 1:20
5-641 Detail Türtyp 2 1:20
5-642 Detail Türtyp 3 1:20
5-643 Detail Türtyp 4 1:20
5-650 Detail WC-Kern Nordregel 5.-6.OG - 1:20
MKK
5-651 Detail WC-Kern Nordregel 2.-4.OG - 1:20
Standard
5-652 Detail barrierefreies WC 7.OG 1:20
5-660 Detail Teeküche MKK 01 (Social Area, 1:20
Lounge)
5-661 Detail Teeküche MKK 02 (Südspitze) 1:20
5-662 Detail Teeküche MKK 03 (Nord-Riegel) 1:20
5-663 Detail Teeküche MKK 04 (Serviceraum 1:20
7.OG)
5-680 Detail Foyer - Holzlamellenwand an 1:20/ 1:5
TH1
5-681 Detail Foyer - Deckenspiegel EG und 1:20
1.OG
5-682 Detail Foyer - Tisch- und Sitzelement 1:20
5-683 Detail Foyer - Infostele Haupteingang 1:50/ 1:10
5-684 Detail Foyer - Infostele 1:100/ 1:10
5-685 Detail Innenhof Gestaltung 1:50/ 1:20/ 1:5
SONSTIGE PLANUNTERLAGEN
Bauphasenpläne - Phase 1 o.M.
(Grund- und Mieterausbau MKK)
Bauphasenpläne - Phase 2 o.M.
(Grundausbau Standardmieter)
BE-Konzept 1:250
Bemusterungskatalog MKK o.M.
Bemusterungskatalog o.M.
Standardmieterausbau
ANLAGENVERZEICHNIS
HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG
Die folgenden benannten Erschwernisse sind bei der Auftragskalkulation zu berücksichtigen.
Eine zusätzliche Vergütung wird nicht gewährt.
Die Umsetzung der Baumaßnahme erfolgt in Bauabschnitten: 1.BA: Teile von LOS 1 (Umbau UG, 5.-7.OG, Dach)
2.BA: Rest von LOS 1 (Grundausbau EG-4.OG) und LOS 3 (Innenausbau Foyer + Umgestaltung Innenhof)
Die Umsetzung von LOS 2 (Mieterausbau EG-4.OG) erfolgt nach Fortschritt der Vermietung ggfls. parallel oder nachgelagert zum 2.BA.
(s. hierzu auch Bauphasenpläne)
Koordinationsleistungen GU: Die TGA-Leistungen, sowie die Metallbau- und Dachdichtungsarbeiten und Sonnenschutzanlage werden durch den AG separat vergeben. Der GU Innenausbau hat diese Leistungen in den Bauablauf terminlich zu integrieren und, inkl. der Materialtransporte, zu koordinieren.
Erschließung der Baustelle / Materialtransporte: Es werden zwei Baustelleneinrichtungsflächen im öffentlichen Straßenraum eingerichtet. Für die Anlieferung der Baustelle stehen ausschließlich diese Flächen zur Verfügung. Die vertikalen Materialtransporte sind ausschließlich über die außen liegenden Bauaufzüge in diesen BE-Flächen zu organisieren. Eine Nutzung der Aufzüge im Gebäude für Materialtransporte ist nicht zulässig.
Baustellenordnung: Der Zugang zum Gebäude für Baustellenpersonal erfolgt ausschließlich über das Anliefertor bei Treppenhaus 2, bzw. über die Gerüsttürme in den beiden Baustelleneinrichtungsflächen. Für den vertikalen Personentransport steht ein Aufzug im Treppenhaus 2 zur Verfügung. Dieser wird entsprechend ausgekleidet. Der Aufzugsboden ist mit OSB Platten zu schützen. Des Weiteren sind alle Laufwege im Gebäude gegen Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen. Eine Nutzung der weiteren Zugänge zum Gebäude oder der weiteren Personenaufzüge im Gebäude ist nicht zulässig.
Die Nutzung von WC-Anlage im Gebäude durch Baustellenpersonal nicht gestattet. Die WC-Räume im Baustellenbereich sind durch den GU gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
Innerhalb des Gebäudes herrscht ein striktes Rauchverbot.
Das Baustellenpersonal ist durch den GU entsprechend einzuweisen. Eine entsprechende Beschilderung der Baustelle ist durch den GU zu veranlassen und an die baulichen Situationen fortlaufend anzupassen.
Durchführung lärmintensiver Maßnahmen: Teile des Gebäudes befinden sich während der Umbaumaßnahmen in Nutzung. Um eine Störung der Mieter weitestgehend einzuschränken sind lärmintensive Maßnahmen außerhalb der normalen Bürozeiten (9:00 h -17:00 h) durchzuführen. Die Mieter sind eine Woche vor Beginn der lärmintensiven Maßnahmen hierüber zu informieren
HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN -Trockenbauarbeiten-
Nachfolgende Regelungen zu den beschriebenen Leistungen sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren:
1.1 Die technische Durchführung und die Abrechnung der Trockenbau hat gem. VOB/C DIN 18299 und 18340 zu erfolgen.
1.2 Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten. Weiterhin sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, und insbesondere alle mitgeltenden weiteren DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Hersteller zu beachten.
1.3 Soweit Teile der auszuführenden Leistungen nicht separat beschrieben oder aus Sicht den AN nicht auskömmlich genug beschrieben sind, sind diese Teile die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Punkte.
1.4 Die komplette technische Bearbeitung der für der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung ist in die Angebotssumme einzurechnen.
1.5 Die Knauf-Verarbeitungsrichtlinien sind dem Leistungsverzeichnis zugrunde gelegt, zu beachten und vor Ort entsprechend Richtlinien richtig umzusetzen.
1.6 Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind so auszuführen, dass auftretende Krafteinflüsse schadlos in jeder Richtung aufgenommen werden. Wenn im LV beschrieben, sind Deckenanschlüsse der Gipskartonwände als "gleitende Anschlüsse" herzustellen, so dass nachträglich auftretende Durchbiegungen nicht zu Beulen oder Rissen in den Leichtwänden führen.
1.7 Zur Abhängung der Unterkonstruktion für abgehängte Decken dürfen nur verzinkte Nonius-Abhänger oder verzinkte Schlitzbandeisen bzw. systemgebundene Abhänge-konstruktionen verwendet werden, die laut Werksvorschrift zugelassen sind.
1.8 Für die Unterkonstruktion sind ausschl. Profile aus sendzimirverzinktem Stahlblech zu verwenden, dessen Dicke sich nach den jeweiligen statischen Erfordernissen zu richten hat.
1.9 Alle zusätzlich in Verbindung mit der Unterdecke zu montierenden Einbauten (Leuchten, Luftauslässe o. ä.) sind gesondert abzuhängen oder durch Verstärkung der Unterkonstruktion so abzusichern, dass die Unterdecke nicht zusätzlich belastet wird.
1.10 Für die Innenarbeiten verstehen sich alle Positionen einschl. der notwendigen Gerüste, sofern in der betreffenden Position nichts anderes angegeben ist.
1.11 Sämtliche Anschlüsse an Wände, Stützen und Decken sind fachgerecht nach den Vorgaben des Herstellers auszuführen und werden nicht gesondert vergütet.
1.12 Das nachträgliche Herstellen bzw. Schließen von Durchbrüchen in leichten Trennwänden, Vorsatzschalen und abgehängten Decken ist gesondert ausgeschrieben und soll in die Einheitspreise nicht eingerechnet werden.
1.13 Befestigungsuntergründe:
-Böden: Stahlbeton oder Hohlraumboden mit Anhydridestrich
-Decken: Stahlbeton
-Dachdecken: Stahlbeton
-Dachschräge: Sparrendach
-Massivwände: Beton oder KS-Mauerwerk
1.14 Schalldämm-Maße der Wände:
Die in den einzelnen Positionen angegebenen Schalldämm-Maße sind als Rechenwerte Rw,r nachzuweisen. Prüfzeugnisse Rw,p aus dem Labor ohne Nebenwegübertragung müssen eine Sicherheit
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN -Tischlerarbeiten-
Nachfolgende Regelungen zu den beschriebenen Leistungen sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren:
1.1 Die technische Durchführung und die Abrechnung der Tischlerarbeiten hat gem. VOB/C DIN 18299 und 18355 zu erfolgen.
1.2 Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten. Weiterhin sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, und insbesondere alle mitgeltenden weiteren DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Hersteller zu beachten.
1.3 Soweit Teile der auszuführenden Leistungen nicht separat beschrieben oder aus Sicht den AN nicht auskömmlich genug beschrieben sind, sind diese Teile die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Punkte.
1.4 Die komplette technische Bearbeitung der für der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung ist in die Angebotssumme einzurechnen.
1.5 Über die genannten Vorschriften hinaus gelten die in den Zulassungsbescheiden festgelegten Ausführungs- und Einbaubedingungen sowie die Landesbauordnung mit allen Durchführungsverordnungen.
1.6 Sämtlicher Verschnitt ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Prinzipiell hat der Einbau nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu erfolgen.
1.7 Sämtliche Anschlüsse an Wände, Stützen und Decken sind fachgerecht nach den Vorgaben des Herstellers auszuführen und werden nicht gesondert vergütet.
1.8 Befestigungsuntergründe:
-Böden: Stahlbeton oder Zementestrich
-Decken: Stahlbeton
-Dachdecken: Stahlbeton
-Massivwände: Beton oder KS-Mauerwerk
1.9 Sämtliche Arbeiten verstehen sich in fertiger Arbeit einschl. Transport und Entsorgung von Verpackungsmaterialien.
1.10 Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Fertiglackierungen, Beläge etc. sind gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Evtl. entstehende Kosten aus nicht geschützter Leistungen Dritter gehen zu Lasten des AN!
1.11 Bei der Herstellung der leichten Trennwände und der abgehängten Decken hat stets eine Koordination mit den davon betroffenen vor Ort tätigen Gewerken zu erfolgen. Aussparungen an Rohrdurchführungen, Einbauteilen und anderen Durchbrüchen sind in der erforderlichen Größe, dabei jedoch so klein wie möglich herzustellen.
1.12 Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sämtliche Einmessarbeiten für die von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen. Als Vorleistung wird der Rohbaukörper mit den üblichen im Rohbaugewerk zulässigen Maßtoleranzen hergestellt. Anfallende Kosten für Einmessarbeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen
1.13 Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind so auszuführen, dass auftretende Krafteinflüsse schadlos in jeder Richtung aufgenommen werden.
Alle zusätzlich in Verbindung mit der Unterdecke zu montierenden Einbauten (Leuchten, Luftauslässe o. ä.) sind gesondert abzuhängen oder durch Verstärkung der Unterkonstruktion so abzusichern, dass die Unterdecke nicht zusätzlich belastet wird.
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN -Bodenbeläge-
Nachfolgende Regelungen zu den beschriebenen Leistungen sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren:
1.1 Die technische Durchführung und die Abrechnung der Bodenbelagsarbeiten hat gem. VOB/C DIN 18299 und 18365 zu erfolgen.
1.2 Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten. Weiterhin sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, und insbesondere alle mitgeltenden weiteren DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Hersteller zu beachten.
1.3 Soweit Teile der auszuführenden Leistungen nicht separat beschrieben oder aus Sicht den AN nicht auskömmlich genug beschrieben sind, sind diese Teile die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Punkte.
1.4 Die komplette technische Bearbeitung der für der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung ist in die Angebotssumme einzurechnen.
1.5 Sämtliche Arbeiten verstehen sich in fertiger Arbeit einschl. Transport und Entsorgung von Verpackungsmaterialien.
1.6 Sämtlicher Verschnitt ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.7 Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Fertiglackierungen, Türen, Beläge etc. sind gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Evtl. entstehende Kosten aus nicht geschützter Leistungen Dritter gehen zu Lasten des AN!
1.8 Räume mit frisch hergestelltem Bodenbelag sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren, einschl. des benötigten Absperrmaterials.
1.9 Prinzipiell hat der Einbau der Beläge nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu erfolgen. Es muss in Abhängigkeit zu dem Belag eine abgestimmte Systemlösung erzielt werden.
1.10 Aussparungen an Rohrdurchführungen und anderen Durchbrüchen sind in der erforderlichen Größe, dabei jedoch so klein wie möglich herzustellen. Die bauseitige Verwendung von Rosetten ist nicht vorgesehen.
1.11 Bauseitige Isolierungen von Leitungen, Wand- und Bodenflächen sind vor Beginn der Arbeiten auf einwandfreien Zustand zu prüfen und während der Arbeiten ausreichend zu schützen.
1.12 Sämtliche Fußbodenbeläge sind allseitig zum Mauerwerk, Beton, Einbauten etc. vollständig zu entkoppeln.
1.13 Auf Anforderung der Architekten sind vom Auftragnehmer folgende Materialmuster zur Verfügung zu stellen: Musterkollektionen für textile Beläge, Linoleum und Parkett in Standardgröße, nach Vorauswahl durch den AG
- max. 3 Musterstücke Linoleum/Teppich bis zur Größe von 1 m²
- max. 3 Musterstücke Holzfußleisten, endbehandelt, bis zur Länge von 1 m. Entstehende Kosten für Muster sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.14 Der Verlegeuntergrund besteht aus Anhydritestrich, Estrich und Doppelboden. Die Überprüfung auf Eignung des Untergrundes hat rechtzeitig vor Beginn der Bodenbelagsarbeiten durch den Verleger zu erfolgen. Vor Beginn seiner Arbeiten hat der Auftragnehmer Feuchtemessungen des Untergrundes durchzuführen. Als Nebenleistung ist die Messung der Untergrundfeuchte mindestens je 4 x pro Geschoss in die Einheitspreise einzurechnen, zu dokumentieren und der BL ohne Aufforderung vorzulegen.
1.15 Revisionsunterlagen zu allen vor Ort verbauten Materialien (bestehend aus Prüfzeugnissen, Produktdatenblättern, Pflegehinweisen, etc.) sind spätestens mit Beantragung der Abnahme vollständig vorzulegen.
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN -Fliesen- und Plattenarbeiten-
Nachfolgende Regelungen zu den beschriebenen Leistungen sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren:
1.1 Die technische Durchführung und die Abrechnung der Fliesen- und Plattenarbeiten hat gem. VOB/C DIN 18299 und 18345 zu erfolgen.
1.2 Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten. ‑Weiterhin sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, und insbesondere alle mitgeltenden weiteren DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Hersteller zu beachten.
1.3 Soweit Teile der auszuführenden Leistungen nicht separat beschrieben oder aus Sicht den AN nicht auskömmlich genug beschrieben sind, sind diese Teile die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Punkte.
1.4 Die komplette technische Bearbeitung der für der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung ist in die Angebotssumme einzurechnen.
1.5 Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Mauerwerk, Fensterelemente etc. sind gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Evtl. entstehende Kosten aus nicht geschützter Leistungen Dritter gehen zu Lasten des AN!
1.6 Räume mit frisch hergestelltem Bodenbelag sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren, einschl. des benötigten Absperrmaterials.
1.7 Sämtliche Arbeiten verstehen sich in fertiger Arbeit einschl. sämtl. Zubehörteile, Montage und Transport sowie Abfuhr von Verpackungsmaterialien. Sämtl. Verschnitt ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.8 Bauseits vorhandene Einbauteile wie Abläufe, Abflussrohre, Standkonsolen und Rohrleitungen
aller Art dürfen keine Verbindung mit dem Fliesenbelag haben. Sie sind, sofern sie nicht bereits
ummantelt sind vor Kontakt mit den Fliesen zu schützen. Rohrdurchführungen und andere Durchbrüche wie Schalter u. Steckdosen usw. sind sorgfältig auszuführen und einzudichten.
Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen, falls dies nicht gesondert aufgeführt ist.
1.9 Es sind vom Auftragnehmer Materialmuster zur Verfügung zu stellen bzw. Musterflächen nach Angabe der Architekten anzulegen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Bemusterung und Freigabe durch den Architekten ausgeführt werden.
1.10 Zur Verwendung kommen Wand- u. Fußbodenplatten 1. Sortierung.
1.11 Zur Abstimmung der Installation sind vor Beginn der Ausführung die Fugenschnitte einvernehmlich festzulegen. Fliesenabschnitte unter 20 mm Breite sind nicht zulässig.
1.12 Bauseitige Isolierungen und Dämmungen von Leitungen, Wand- und Bodenflächen sind vor Beginn der Arbeiten auf einwandfreien Zustand zu prüfen und während der Arbeiten ausreichend zu schützen.
1.13 Sämtliche Fußbodenbeläge sind allseitig zum Mauerwerk, Beton, Einbauten etc. vollständig zu entkoppeln. Unterschiedliche Fußbodenbeläge, z.B. Keramik / Textilbelag müssen durch Trennschienen z.B. "Schlüterschienen" eine von der Konstruktion entkoppelte Ausführung erhalten. Andere Bauteile sind vor Beschädigung und Verschmutzungen zu schützen, bzw. nach Fertigstellung der Arbeiten zu reinigen.
1.14 Die Elektrokabel im Fliesenbereich werden durch den Elektriker bis zur Wandauslassstelle geführt. Die umliegenden Fliesen im Bereich des Kabelaustrittes werden ausgespart, damit der Elektriker die erforderlichen Steck-, Schalter- und Klemmdosen Die Aussparung wird nach dem Setzen der Elektroinstallation sauber beigefliest. Die Kosten sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
1.15 Die Reinigung des fertigen Belages hat zum geeigneten Zeitpunkt zu erfolgen und umfasst das Entfernen von Mörtelresten sowie Zementschleier auf dem Belag. Es darf nur klares Wasser verwendet werden, keine Säuren, auch nicht in verdünnter Form, nur in Ausnahmefällen ist die Verwendung verdünnter Essigsäure oder ein Spezialreinigungsmittel nach Vorschrift des Herstellers und ohne Tränkung der Fugen zulässig. Dichtbänder für Versiegelung der Fugen sind mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Das Reinigen sämtlicher Beläge ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.16 Die für alle vorgenannten Punkte entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen
1.17 Revisionsunterlagen zu allen vor Ort verbauten Materialien (bestehend aus Prüfzeugnissen, Produktdatenblättern, Pflegehinweisen, etc.) sind spätestens mit Beantragung der Abnahme vollständig vorzulegen.
1.18 Feuchtemessungen vor Arbeitsbeginn sind eigenverantwortlich auszuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Bauleitung ohne Aufforderung vorzulegen.
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN -Küchen-
Nachfolgende Regelungen zu den beschriebenen Leistungen sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren:
1.1 Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten. Weiterhin sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, und insbesondere alle mitgeltenden weiteren DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Hersteller zu beachten.
1.2 Soweit Teile der auszuführenden Leistungen nicht separat beschrieben oder aus Sicht den AN nicht auskömmlich genug beschrieben sind, sind diese Teile die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Punkte.
1.3 Die komplette technische Bearbeitung der für der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung ist in die Angebotssumme einzurechnen.
1.4 Alternativangebote sind gewünscht, sie sind gesondert auszuweisen und ausführlich zu beschreiben. Sie gelten jedoch nur in Verbindung mit den vollständig ausgefüllten Angebotsunterlage
1.5 Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Küchen sind komplett mit allem Zubehör zu liefern und betriebsfertig zu montieren, einschl. aller Montagehilfsmittel und Dichtstoffe. Sie sind nach Fertigstellung im gereinigten Zustand zu übergeben. Sämtliches Verpackungsmaterial ist von der Baustelle
abzufahren und zu entsorgen.
Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Fertiglackierungen, Türen, Beläge etc. sind gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Evtl. entstehende Kosten aus nicht geschützter Leistungen Dritter gehen zu Lasten des AN.
Richtfabrikat Einbaugeräte: Bosch, Siemens
Angebotenes Fabrikat: ............................................
Angebotene Preisgruppe: ........................................
(bitte Prospektmaterial beilegen)
Angebotene Einbaugeräte: .......................................
1.6 Technische Unterlagen:
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer Konstruktions- und Installationszeichnungen anzufertigen und rechtzeitig in 2-facher Aus-fertigung zu liefern. Grundlage für die Erstellung der Konstruktionszeichnungen ist das örtliche Aufmaß, das durch den Auftragnehmer durch- zuführen ist.
Die Zeichnungen sind bei den Architekten zur Genehmigung einzureichen.
Der Produktions- bzw. Auslieferungsbeginn darf erst nach der Freigabe dieser Pläne erfolgen.
Kosten für die Erstellung der technischen Unterlagen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.7 Bemusterung:
Vor der Ausführung der Arbeiten sind sämtliche sichtbaren Bestandteile der Küchen zu bemustern. Der Auftraggeber trifft seine Auswahl auf der Grundlage der Musterkollektionen. Muster einzelner Bauteile sind als Originalteile vorzulegen (z.B. Griffe). Die Bemusterung von flächigen Bauteilen (z.B. Fronten) erfolgt an Musterstücken in der Größe von mind. DIN A 3.
1.8 Beschreibung Küchenmöbel:
Fronten aus hochwertiger Spanplatte E1, belegt mit kunststoffbeschichteter Oberfläche, einschl. kompletter farbloser Versiegelung mit lösemittelfreiem Schutzlack. PVC-freie ABS-Kante, mit PU-Kleber oder Laserkante verklebt.
Frontstärke = 19 mm.
Türdämpfungspuffersystem.
Griffelemente aus Edelstahl:
a) für Unterschränke: Profil- bzw. Formgriffleiste gem. Bemusterung
b) für Oberschränke: Profil- bzw. Formgriffleiste gem. Bemusterung
Korpus:
hochwertige Spanplatten E1, mind. 16 mm stark, beidseitig
Melaminharz beschichtet.
Alle Dekore aus einer Collection müssen preisneutral zur Verfügung stehen. Alle Kanten mit Anleimer bzw. gegen Feuchtigkeit geschützt.
Korpus-Vorderkanten mit Dickkante 1,5 mm.
Platte unter der Spüle mit Blech bzw. wasserabweisend beschichtet.
Rückwand:
ca. 5 mm dick, eingenutet. Beidseitig melaminharzbeschichtet.
Sockel:
Durchgehende Sockelblenden, mit Sockeldichtungsprofil.
In Korpus- oder Metallicdekor, Sockelfüße höhenverstellbar.
Sockelhöhe: ca. 15 cm (in Abhängigkeit der Arbeitsplattenhöhe und der Unterschränke; rollstuhlgerecht diff.)
Einlegeböden:
19 mm stark mit vierseitig beschichteter Kante versehen (vorn mit Polymere-Hartkante), im Raster höhenverstellbar, Fachbodenträger aus Metall, am Auflagerpunkt in die Platte eingelassen.
Arbeitsplatten:
Stärke = 40 mm, bestehend aus Mehrschicht-Spanplatten (E1), mit dekorativen Schichtpressstoffplatten, die hochwiderstandsfähig (lt. DIN EN 438) sind. Seitliche Kanten mit 1,5 mm Dickkante.
Vorderkante ist oben und unten gerundet.
Arbeitsplattenhöhe: ca. 93,0 cm
Nischenverkleidung / "Fliesenspiegel":
bestehend aus beschichteten Holzwerkstoffplatten in erforderlicher Dicke, ca. 16 mm. Befestigung der Platten nicht sichtbar und nicht unterteilt/gestoßen.
Bei erforderlicher Unterteilung ist ein abgedichteter stumpfer Plattenstoß herzu- stellen. Die Lage des Stoßes ist abzustimmen.
Schubkästen:
Schubkästen mit verdeckter Quadro-Führungsschiene, gedämpfter Selbsteinzug und Vollauszug. Leichte und ruhige Laufeigenschaft. Schubkasteneinteilung aus Kunststoff.
Scharniere:
SeIbstschließende Ganzmetall-Schnellmontagescharniere mit gedämpftem Schließmechanismus,
3-dimensional verstellbar; Blum o.glw.
Abschluss Hängeschränke:
Oberer Abschluss der Hängeschränke mit umlaufender Blende zur bauseitigen abgehängten Decke/Rohrverkleidung.
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
Gewerkespezifische Techn. Vertragsbedingungen - Abbrucharbeiten - GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN - Abbrucharbeiten-
Nachfolgende Regelungen zu den beschriebenen Leistungen sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren:
1.1 Die technische Durchführung und die Abrechnung der Abbrucharbeiten hat gemäß VOB/C DIN 18299 und 18459 zu erfolgen.
1.2 Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten.
Weiterhin sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, und insbesondere alle mitgeltenden weiteren DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Hersteller zu beachten.
1.3 Soweit Teile der auszuführenden Leistungen nicht separat beschrieben oder aus Sicht den AN nicht auskömmlich genug beschrieben sind, sind diese Teile die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Punkte.
1.4 Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer sich über die Lage vorhandener Versorgungsleitungen, wie Gas, Wasser, Telefon, Elt- und Sielleitungen Erkundigungen einzuholen und bei Vorhandensein die Arbeiten entsprechend zu überwachen.
1.5 Die komplette technische Bearbeitung der für der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung ist in die Angebotssumme einzurechnen.
1.6 In das Angebot sind vom Bieter alle nachfolgenden Leistungen, wie die projektbegleitenden Leistungen für Koordination, Abstimmung der Ausführung, Dokumentation, Abnahmen etc. einzukalkulieren.
1.7 Für Leistungsbereiche, die für Ausführung, Betrieb und Gebrauch einem behördlich vorgeschriebenen Genehmigungs- und Abnahmeverfahren unterliegen, werden vom AN die Anträge mit allen Unterlagen und Zeichnungen in vorgeschriebener Form und Ausfertigung erstellt und bei den zuständigen Instanzen (Behörde, TÜV) eingereicht, die Gebühren vom AN getragen. Die Prüf- bzw. Abnahmebescheinigungen werden dem Bauherrn übergeben.
1.8 Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten.
1.9 Ein detaillierter Bauzeitenplan sowie ein Baustellen-Einrichtungsplan ist vom AN zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zur Angebotsabgabe sind bereits entsprechende Konzepte einzureichen.
1.10 Der AN hat für die Durchführung seiner Arbeiten sämtliche erforderlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und gemäß den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft herzustellen und vorzuhalten. Zudem ist grundsätzlich die gesamte Baustelleneinrichtung, die für die Ausführung der beschriebenen Arbeiten erforderlich wird, in die Angebotssumme einzurechnen. In diesem Abschnitt wird nur die allgemeine Baustelleneinrichtung beschrieben. Spezielle Einrichtungen, z.B. für Verbaumaßnahmen, sind in den jeweiligen Abschnitt einzurechnen.
1.11 Maßnahmen für den Verkehr schwerer Geräte auf dem Grundstück sind Sache des Auftragnehmers und werden mit der allgemeinen Baustelleneinrichtung abgegolten.
1.12 Der Geräteeinsatz für die Abbruchmaßnahme ist umfassend mit den beteiligten Behörden (Polizei, Wegewart, Tiefbauabteilung, Bauprüfabteilung etc.) abzustimmen. Die Anweisungen, insbesondere der Bauprüfabteilung und der Polizei, zum Abbruchverfahren, sind zu befolgen. Der Abbruch hat so geräuscharm wie möglich zu erfolgen. Als Anbaugeräte sind hydraulische Betonscheren und -zangen zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen darf mit Stemmgerät gearbeitet werden.
Sofern Großgeräte, wie z.B. Longfront-Bagger, eingesetzt werden, ist zunächst eine Zufahrtsmöglichkeit zum Innenhof herzustellen. Anschließend ist der Abbruch von der Rückseite des Gebäudes vorzunehmen, im Schutz der Fassadengerüste. Bei Arbeiten im Innenhof ist der Gerätestandort unbedingt vorher standfest für das Gerät herzurichten, z.B. durch Auffüllung mit Bauschutt.
Im Anschlussbereich an die Nachbarbebauung ist grundsätzlich im Handabbruch-Verfahren zu arbeiten, um die Nachbargebäude nicht zu beschädigen.
1.13 Der AN hat als Nebenleistung alle vermessungstechnischen Arbeiten in eigener Verantwortung zu übernehmen. Es wird empfohlen, ein Vermessungsbüro einzuschalten, welches die erforderlichen Maßarbeiten während der Bauzeit durchführt. Bei Maßabweichungen, die Zusatzkonstruktionen, Mehrkosten und dergleichen bei Nachfolgearbeiten erforderlich machen, ist allein der AN verantwortlich und haftbar. Der AN erhält vom Vermessungsingenieur des Bauherrn 2 Gebäudeachsen sowie einen Höhenfestpunkt. Alle weiteren Einmessungen sind vom AN auf eigene Verantwortung und Kosten auszuführen. Falls im Zuge der Arbeiten einer dieser Hauptpunkte oder ein Grenzpunkt zerstört wird, ist er auf Kosten des AN wieder herzustellen.
1.14 Sämtliche Arbeiten müssen derart durchgeführt werden, dass keinerlei Schäden an den benachbarten Gebäuden (Grenzbebauung) oder öffentlichen Verkehrsflächen entstehen können.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Vorkehrungen zum Schutze von Arbeitern, Passanten, Straßenverkehr und öffentlichen Einrichtungen, in Abstimmung mit Polizei, Bauordnungsamt und Tiefbauabteilung, getroffen werden. Dem AN obliegt die gesamte Verkehrssicherung im Baustellenbereich. Die Baustelle ist ständig gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Nach Feierabend ist in jedem Falle abzuschließen.
1.15 Der AN hat alle öffentlichen und nichtöffentlichen Anlagen in Verbindung mit seinem Arbeitsbereich, wie Straßen und Zugänge, Rohrleitungen, Kanäle und Kabel gegen Beschädigungen zu sichern bzw. erfolgte Beschädigungen auf seine Kosten in dem von der Behörde geforderten Umfang zu beseitigen. Beschädigungen und Beschmutzung von Straßen, Gehwegen und Zufahrtswegen sind, soweit sie vom AN verursacht worden sind, sofort und auf eigene Kosten wieder fachgerecht zu beseitigen.
Der Zustand der Straßen, Wege und sonstiger durch die Baumaßnahmen betroffener Flächen ist vom AN vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem Wegewart durch ein Protokoll festzustellen.
1.16 Alle erforderlichen Medienanschlüsse für die Ver- und Entsorgung der Baustelle zur Durchführung der in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten sind vom AN zu beantragen, herzustellen und später zu beseitigen. Genehmigungsgebühren und Verbrauch gehen zu Lasten des AN. Es steht dem AN frei, sich mit dem Folgeunternehmer über eine Übernahme der Anschlüsse bzw. weiterer Gegenstände der Baustelleneinrichtung zu verständigen.
1.17 Der AN übernimmt die Koordination der Räumung des Baustellenbereichs sowie der angrenzenden öffentlichen Bereiche, soweit es für den Baubetrieb des AN erforderlich wird. Dies betrifft folgende Gegenstände:
- Beschilderungen, Pfosten etc. sind nach Vorgabe der Tiefbauabteilung zu demontieren und zu übergeben bzw. zu entsorgen. Die Entscheidung trifft der Wegewart.
- Straßenleuchten oder andere Beleuchtungskörper im öffentlichen Bereich müssen ggf. durch den Eigentümer entfernt werden, falls es für den Baubetrieb des AN erforderlich wird. Der AN übernimmt hierfür die Veranlassung und die Koordination.
- Sollten weitere Gegenstände im öffentlichen Bereich entfernt werden müssen, übernimmt der AN ebenfalls die Veranlassung. Dies betrifft nicht die Versorgungsleitungen im öffentlichen Bereich.
1.18 Gerüstarbeiten gem. DIN 4420
Gerüste werden voraussichtlich in folgenden Bereichen zum Einsatz kommen:
- Verkleidung des gesamten Abbruchgebäudes mit einem Fassadengerüst, an allen vorhandenen Straßenseiten einschl. geschlossener Planenverkleidung.
- Fassadengerüste zur Herstellung der Verkleidung von Nachbarwänden.
- Gerüste an der Rückfassade des Gebäudes im Anschlussbereich an die Nachbarbebauung.
- Treppenturm als Zugang zur Baugrube.
Dem AG ist es zu gestatten, Werbetransparente am Gerüst anzubringen. Die Gerüste sind gem. den Forderungen der Bau- Berufsgenossenschaft, des Bauordnungsamtes sowie des Amtes für Arbeitsschutz herzustellen. Bei etwaigen Beanstandungen an der Ausführung hat der Auftragnehmer sofort die genannten Mängel kostenlos zu beseitigen.
Evtl. erforderliche Genehmigungen sind vom AN einzuholen. Eine statische Berechnung für die Gerüste ist vom AN zu erstellen, falls erforderlich. Evtl. auch nur für Teile des Gerüstes, in Sonderbereichen.
Sofern in einigen Bereichen der Gerüste aufgrund größerer Fenster Öffnungen eine Absturzgefahr zu Innenseite bestehen sollte, sind diese Bereiche mit zulässigen Absturzsicherungen zu versehen.
Staubentwicklungen beim Abbruch sind zu vermeiden. Der Materialstaub ist unter Verwendung von Wasser zu binden. Für die Beschaffung und Bezahlung des erforderlichen Wassers ist der AN verantwortlich, ebenso für die Ableitung des anfallenden Sprengwassers.
1.19 An abgebrochenen Bauteilen ist ständig die Arbeits- und Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
1.20 Der AN hat alle öffentlichen und nichtöffentlichen Anlagen in Verbindung mit seinem Arbeitsbereich gegen Beschädigungen zu sichern.
1.21 Der AN hat die ordnungsgemäße Entsorgung entsprechend den Vorschriften dem Bauherrn schriftlich nachzuweisen. Dies gilt besonders für asbesthaltiges bzw. kontaminiertes Abbruchmaterial.
1.22 Weitere entsorgungsrelevanten Stoffe, die bei der Besichtigung des Gebäudes vorgefunden werden, wie z.B. Dämmstoffe, Leuchtstoffröhren und sonstige elektrotechnische Ausrüstung, Aufzüge, Lüftungs- und Klimageräte sowie deren Bestandteile und Betriebsmittel etc. sind mit kompletter fachgerechter Entsorgung in die Angebotssumme einzurechnen.
1.23 Sämtliches Abbruchmaterial mit Ausnahme des Verfüllmaterials ist unverzüglich abzufahren. Eine Lagerung auf dem Gelände bzw. im Gebäude ist nicht zulässig. Es darf nur mit nicht kontaminiertem Bauschutt (keine Einbauteile, Metalle, Kunststoffe, Holz etc.) verfüllt werden.
1.24 Folgende Forderungen aus der Abbruchgenehmigung werden erwartet:
- Erstellung und Einreichung einer prüfbaren Statik für den Abbruchvorgang in dem von der Behörde geforderten Umfang.
- Eignungsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. der aufsichtsführenden Person (§ 56 Abs. 2 HBauO)
- Erklärung des AN, dass die ihm obliegenden Verpflichtungen zum Umgang mit asbesthaltigen Produkten, wie z.B. Anzeige nach § 37 der Gefahrstoffverordnung oder die Erstellung eines Arbeitsplanes nach § 39 Abs. 2 GefStoffV erfüllt sind, die Betriebsanweisung und der Arbeitsplan von den für den Personenschutz zuständigen Behörden geprüft, keine Einwendungen erhoben worden sind sowie die notwendigen vorbereitenden Schutzmaßnahmen durchgeführt sind und die Schutzvorkehrungen und persönlichen Körperschutzausrüstungen auf der Baustelle zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 4 HBauO)
- Erklärung des AN, daß die ihm obliegenden Verpflichtungen zum Umgang mit Gefahrenstoffen erfüllt sind, die Betriebsanweisung nach § 20 der GEfStooV und die Abbruchanweisung nach § 20 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten VBG 37 von den für den Personenschutz zuständigen Behörden geprüft, keine Einwendungen erhoben worden sind sowie die notwendigen vorbereitenden Schutzmaßnahmen durchgeführt sind und die Schutzvorkehrungen und persönlichen Körperschutzausrüstungen auf der Baustelle zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 4 HBauO) Der AN hat die entsprechenden Forderungen zu erfüllen.
Gewerkespezifische Techn. Vertragsbedingungen - Abbrucharbeiten -
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN -Maler- und Lackierarbeiten-
Nachfolgende Regelungen zu den beschriebenen Leistungen sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren:
1.1 Die technische Durchführung und die Abrechnung der Maler- und Lackierarbeiten hat gemäß VOB/C, DIN18299 und 18363 zu erfolgen.
1.2 Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten. Weiterhin sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, und insbesondere alle mitgeltenden weiteren DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Hersteller zu beachten.
1.3 Soweit Teile der auszuführenden Leistungen nicht separat beschrieben oder aus Sicht den AN nicht auskömmlich genug beschrieben sind, sind diese Teile die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Punkte.
1.4 Die komplette technische Bearbeitung der für der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung ist in die Angebotssumme einzurechnen.
1.5 Sämtliche im Arbeitsbereich befindliche oder von den Arbeiten betroffene Bauteile wie z. B. Fenster, Verglasungen, Fußbodenbeläge, technische Installationen u. a. sind für die Ausführung der eigenen Leistung vollflächig mit geeignetem Material abzudecken und nach Beendigung wieder zu entfernen.
Diese Maßnahmen sind Nebenleistungen gem. VOB/ C Abschnitt 4.1.2 und werden nicht gesondert vergütet.
1.6 Hat der Anbieter gegenüber der Ausführung oder Farbzusammensetzung Bedenken, so hat er dieses mit der Angebotsabgabe geltend zu machen. Evtl. spätere Einwände entbinden ihn nicht von der Mängelbeseitigungspflicht.
1.7 Bis zu fünf Probeanstriche (Größe ca. 1,0 m²) sind nach Angabe des Architekten als Nebenleistung gem. VOB/C Abschnitt 4.1.8 herzustellen.
1.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur umweltverträgliche und für die Gesundheit unbedenkliche Farben und Lacke mit Umweltzeichen zu verwenden.
1.9 Die zur Verwendung kommenden Stoffe und Materialien müssen den einschlägigen DIN- Vorschriften und den bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden entsprechen. Die Werkstoffe eines kompletten Anstrichaufbaus müssen von einem Hersteller stammen, um die Verträglichkeit der Anstrichstoffe untereinander zu gewährleisten. Für die Ausführung der Arbeiten sind die Ausführungsanweisungen des Materialherstellers unbedingt einzuhalten. Die Technischen Merkblätter gelten als verbindliche Grundlage des Angebotes. Werkstoffe sind in Originalgebinden zu liefern und zu lagern.
Auf Anforderung des Bauherrn hat der AN die Umweltverträglichkeit der von ihm verwendeten Materialien nachzuweisen.
1.10 Für die Malerarbeiten verstehen sich alle Positionen einschl. der notwendigen Gerüste (Rollgerüste), sofern in der betreffenden Position nichts anderes angegeben ist.
1.11 Die Beschichtungen dürfen grundsätzlich nur mit der Hand ausgeführt werden. Eine maschinelle Beschichtung bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG.
1.12 Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Räume noch nicht beleuchtet sind. Für die erforderliche Beleuchtung des Arbeitsbereiches hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.13 Verspachtelungen:
Die vorgegebenen Qualitätsstufen sind entsprechend dem Merkblatt Nr. 2 der Industriegruppe Gipsplatten im Bundesverband der Gips- und Bauplatten-Industrie e.V. zu erfüllen.
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
001 Los 1 Grundausbau UG-7. OG + Mieterausbau MKK UG, 5. - 7. OG
001
Los 1 Grundausbau UG-7. OG + Mieterausbau MKK UG, 5. - 7. OG
001.09 Malerarbeiten
001.09
Malerarbeiten
002 Los 2 Mieterausbau EG - 4. OG
002
Los 2 Mieterausbau EG - 4. OG
002.05 Malerarbeiten
002.05
Malerarbeiten
003 Los 3 Innenausbau Foyer + Umgestaltung Innenhof
003
Los 3 Innenausbau Foyer + Umgestaltung Innenhof
003.05 Malerarbeiten
003.05
Malerarbeiten