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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S GEWERK: TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG A U S B A U M A S S N A H M E N Sanitär - Heizung - Lüftung - Kälte BAUVORHABEN: Highlight Munich Business Towers BT 1 - 26. / 28. / 29. Obergeschoss Mietraumausbau IBM Mies-van-der-Rohe-Str. 6 80807 München BAUHERR: Highlight Towers Besitz SCS FAO:OCM Luxembourg 26A, Boulevard Royal 7th floor L-2449 Luxembourg PLANUNG    DREYER  JAKOB  OFFNER HAUSTECHNIK:  GmbH & Co. KG - Consulting Engineers Landshuter Allee 49 80637 München _____________________________________________________________________________ ANGEBOTSSUMME EUR .............:....................................................  einschl. MWST vor der Prüfung ANGEBOTSSUMME EUR ...................................................................  einschl. MWST nach der Prüfung ========================================================================== ...................................................................., den ....................................... Ort Datum ..................................................................................................................... Bieter, Stempel und Unterschrift RÜCKFRAGEN AN: Tel. 089-167827-0
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Die technischen Vorbemerkungen dienen als Hinweis zur Kalkulation. Ihre Bestandteile sind: 1) Allgemeine Hinweise zur Kalkulation 2) Ausführungshinweise 3) Zusätzliche technische Ausführungshinweise zu GWA-Anlagen 4) Zusätzliche technische Ausführungshinweise zu WBR-Anlagen 5) Zusätzliche technische Ausführungshinweise zu RLT-Anlagen 6) Zusätzliche technische Ausführungshinweise zu Dämmarbeiten 7) Zusätzliche technische Ausführungshinweise zu ELT-Anlagen 8) Zusätzliche technische Ausführungshinweise zu Kanalarbeiten 9) Leistungen vor der Abnahme 10) Insgemeinkosten 11) Hinweise zur Kalkulation 12) Unternehmer Erklärungen
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR KALKULATION 1. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR KALKULATION Die Anlagen sind in ihrem Aufbau sowie in allen Einzelheiten nach den anerkannten Regeln der Technik, den zum Zeitpunkt der Baudurchführung gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften sowie nach der vorliegenden Qualitätsbeschreibung und den Projektzeichnungen sorgfältig, fachgerecht und funktionsfähig auszuführen. Einschränkungen gegenüber der Ausschreibung sind bei Abgabe der Angebotsunterlagen bekannt zu geben, spätestens jedoch vor Auftragsvergabe. Einschränkungen nach Auftragsvergabe werden als verspätet zurückgewiesen und nicht anerkannt. Eventuelle Mehrkosten, die sich daraus ergeben, hat der Auftragnehmer zu tragen. Im Angebotspreis sind sämtliche erforderlichen Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen sowie Insgemeinkosten, auch dann, wenn diese in der Leistungsbeschreibung oder im Plan nicht beschrieben sind, jedoch zur betriebsbereiten Anlagen erforderlich ist, einzurechnen. Die in Ziffer 2 der Vorbemerkungen aufgeführten Ausführungshinweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern hierfür in der Leistungsbeschreibung keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. Sämtliche Materialien sind mit Lieferung und Montage anzubieten, auch wenn darauf nicht besonders hingewiesen wird. Sämtliche Armaturen, Apparate, Behälter, Kessel, Schieber und dergleichen sind mit Flanschen einschließlich Gegenflanschen, Schrauben und Dichtungen bzw. Verschraubungen bei Gewindeanschlüssen anzubieten. Bei Flanschenverbindungen gehören Gegenflanschen, Schrauben und Dichtungen zur geschuldeten, in den jeweiligen Einheitspreis einzukalkulierende Leistung. Die im Leistungsbeschrieb aufgeführten Fabrikate und Materialien sind bindend. Der Bieter hat jedoch die Möglichkeit, gleichwertige Fabrikate seiner Wahl in einem Nachtrag – genau beschrieben – anzubieten. (Den Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Anbieter.) Bei der Vergabeverhandlung wird dann vom Bauherrn über die im Nachtrag angebotenen Fabrikate entschieden. Sämtliche Einbauteile müssen – soweit vorgeschrieben – das erforderliche Prüfzeichen, das CE-Zeichen bzw. (wo erforderlich) das Ü-Zeichen entsprechend der Bauproduktliste aufweisen. Sollten evtl. im Leistungsverzeichnis vorgesehene Einbauteile nicht die erforderliche Zulassung besitzen, ist vor Auftragsvergabe der Bauherr oder dessen Vertreter hiervon zu unterrichten. Kosten für eine ggf. erforderliche Fabrikats- oder Typenänderung werden nur dann vergütet, wenn der Bauherr vor Auftragsvergabe unterrichtet worden ist. Nachfolgende Unterlagen sind ergänzend zu den Beschreibungen (Bau-, Anlagen-, Funktionsbeschreibungen) der jeweiligen Gewerke zu berücksichtigen (sofern vorhanden): - Baugenehmigung - Ausführungspläne (Grundrisse, Schemata, Details) - Architektenpläne (Grundrisse, Schnitte, Details) - Brandschutzkonzept - Ausführungspläne des Betreibers / Mieters - Ausführungspläne des Küchenplaners - Außenanlagenplan des Landschaftsplaners - Bemusterungsliste / Qualitätsstandards - Raumbuch Die Planinhalte sind in die M+W-Pläne einzutragen bzw. nachzutragen. Die M+W-Pläne sind baubegleitend zu ergänzen und zu vervollständigen, so dass sie als Bestandspläne dem Auftraggeber übergeben werden können (das beinhaltet auch das "Einspielen" und Berücksichtigen abgeänderter Baupläne). Die Ausführung erfolgt ausschließlich entsprechend den M+W-Plänen. Sofern für Anlagen die Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverständigen der SV-Bau erforderlich ist, ist die Ausführung  vor Beginn der Montage mit diesem abzusprechen. Das Ergebnis der Besprechung ist zu protokollieren. Aufenthaltsräume innerhalb des Gebäudes stehen nicht zur Verfügung. Vorhandene Sanitärräume der Baustelle können mitbenutzt werden. Die Benutzung der Sanitärräume ist kostenfrei Der Bezug von elektrischer Energie 230/400 V ist kostenfrei Der bei den Arbeiten anfallende Abfall und Schutt (Bauschutt, Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle) wird Eigentum des AN und ist gem. den örtlichen Satzungen fach- und sachgerecht zu beseitigen (Nebenleistung nach VOB / DIN 18299, Abschnitt 4). Unterbleibt die Nebenleistung, so ist der AG berechtigt, nach angemessener Fristsetzung, die Nebenleistung auf Kosten des AN selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anlieferung und somit der Zugang zum Lastenaufzug erfolgt grundsätzlich über die Anlieferung im Tiefgeschoss bzw. in den Untergeschossen der Tiefgarage. Der Zugang zum Lastenaufzug erfolgt ausschließlich über das Tiefgeschoss, bzw. die Tiefgarage. Der Einsatz von Hubwagen im Lastenaufzug ist verbunden mit einer Anlieferung in den Tiefgeschossen möglich. Die Nutzung des Lastenaufzugs unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung ist jedoch aufgrund der Nutzung Dritter nur eingeschränkt möglich. Die Material- und Geräteanlieferungen sollten daher täglich morgens vor 10:00 Uhr stattfinden, um größere Wartezeiten zu vermeiden. Die Koordination der Nutzung des Lastenaufzugs erfolgt über den Gebäudebetreiber (Sauter FM) unter Berücksichtigung von Transportfahrten für den Vermieter bzw. Nutzungen durch weiteren Mieterausbau. Der AN hat für die Koordination der Aufzugnutzung Sorge zu tragen und seine Arbeiten und Materiallogistik so zu koordinieren, dass keine Verzögerung im Bauablauf und keine Gefährdung der Fertigstellungstermine entsteht. Angaben zum Lastenaufzug: - Zugang über die Tiefgarage - Tragfähigkeit: 2.000 kg - lichte Türbreite: 1,30 m - lichte Türhöhe: 2,30 m - Innenabmessungen Kabine: Breite 1,50 m x Tiefe 2,30 m x Höhe 3,40 m - durch unsachgemäße Benutzung entstandene Schäden müssen unverzüglich der Bauleitung angezeigt werden Da die Arbeiten innerhalb eines in Nutzung befindlichen Gebäudes erfolgen, müssen die Beeinträchtigungen der anderen Mieter auf einem so gering als möglichen Umfang gehalten werden. Deshalb dürfen lärmintensive Arbeiten wie z.B. Bohr- und Stemmarbeiten nur innerhalb von festgelegten Zeiten durchgeführt werden. Diese Zeiten sind morgens von 06:00 bis 09:00. Sollten diese Zeiten nicht ausreichend sein, müssen lärmintensive Arbeiten in Abstimmung mit der Bauleitung auf das Wochenende verlegt oder frühzeitig angemeldet werden. Die Ausführung darf nur nach Zustimmung der Bauleitung erfolgen. Mehrkosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei Trenn-, Schleif-, Löt-, Auftau- und Schweißarbeiten innerhalb des Gebäudes, durch eigenes oder fremdes Personal, ist ein Erlaubnisverfahren nach Vorgaben des BGV und VdS durchzuführen. Die Arbeiten sind bei der Bauleitung bzw. dem SiGeKO anzuzeigen und dürfen nur nach Zustimmung durchgeführt werden. Bei Bohrarbeiten in Betondecken ist darauf zu achten, dass die Geschossdecken mit einer Bauteilaktivierung ausgestattet sind. Bohrungen in diesen Decken dürfen eine Tiefe von max. 40 mm nicht überschreiten. Die technischen Vorbemerkungen zur Ausführung sind, soweit hierfür bei der Erbringung der Werkleistung Kosten anfallen, Gegenstand der Kalkulationshinweise.
1. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR KALKULATION
2. AUSFÜHRUNGSHINWEISE 2. AUSFÜHRUNGSHINWEISE 2.1 Die Ausführungshinweise sowie die zusätzlichen technischen Ausführungshinweise werden nur einmal in den Vorbemerkungen aufgelistet.Sie gelten bei jedem Titel als vorangestellt. 2.2 Grundlage der Ausführung sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleitungen (ATV) der VOB/C. Die nachfolgenden Ausführungshinweise detaillieren - soweit erforderlich - die Ausführungshinweise der VOB/C. 2.3 Die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung und Funktion liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Werkunternehmers im Hinblick auf VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 / § 13 Nr. 1, Es sind grundsätzlich die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers zu beachten. Ist für die Herstellung einer Leistung ein bestimmtes Verfahren in den Vorschriften der örtlichen Behörden oder in den Herstellervorschriften bzw. den DIN-Normen vorgeschrieben, so ist dieser Vorschrift zu entsprechen, auch wenn dies in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert erwähnt ist (z.B. geprüfte Schweißer bei Gas- und Fernwärmeleitungen). 2.4 Unverzüglich nach Auftragserteilung hat der Unternehmer dem Bauherrn bzw. den bauüberwachenden Organen des Bauherrn einen qualifizierten Sachbearbeiter zu benennen, welchem von Seiten des Unternehmers die Leitung zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung obliegt. Dieser bauleitende Sachbearbeiter darf während der Bauzeit nur in Abstimmung mit dem Bauherrn ausgewechselt werden. Während der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung hat der Sachbearbeiter ständig auf der Baustelle anwesend zu sein, sofern die Durchführung der Abwicklung der vertragsgegenständlichen Leistungen es erfordert. Während der gesamten Erstellungszeit des Bauwerkes bis zur Abnahme hat dieser bauleitende Sachbearbeiter auf Anforderung der Oberbauleitung für Baubesprechungen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht. 2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen (die erforderlichen Planunterlagen sind rechtzeitig anzufordern), eine Massenprüfung und Prüfung der Unterlagen durchzuführen und unverzüglich die notwendigen Berichtigungen anzugeben, das bedeutet: a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Auftragsvergabe sämtliche bauliche Angaben wie Durchbrüche, Schlitze usw. im Zusammenhang mit den Montageplänen zu überprüfen und erforderlichenfalls nach Rücksprache mit dem Fachplaner richtig zu stellen. b) Der Auftragnehmer hat unverzüglich in die Genehmigungsunterlagen Einsicht zu nehmen und evtl. Auflagen der Behörde in Form eines Nachtragsangebotes und Berichtigung der Pläne dem Bauherrn und dem Fachplaner nachzureichen. Eventuelle Auflagen der Behörden sind bei der Ausführung unbedingt zu berücksichtigen. c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Pläne und den Leistungsbeschrieb genau zu überprüfen und wenn Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestehen, hat er unverzüglich schriftlich Mitteilung an den Fachplaner zu machen. Die gleiche Prüfungs- und Mitteilungspflicht obliegt dem Auftragnehmer hinsichtlich der Leistungen der anderen am Bau beteiligten Firmen, soweit diese Leistungen mit seinen eigenen Leistungen in Zusammenhang stehen. Kommt der Auftragnehmer dieser Prüfung und schriftlichen Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nach, so kann er sich bei einem späteren festgestellten Mangel nicht darauf berufen, dass eine Fehlleistung anderer am Bau beteiligter Handwerker bzw. ein Planungsfehler vorliegt. d) Werden Leistungen des Auftragnehmers bei der Abnahme von zuständigen Behörden oder amtlichen Stellen beanstandet, so hat der Auftragnehmer die Beanstandungen unverzüglich zu beheben. e) Die Einbringung von Geräten zum Aufstellungsort ist zu überprüfen. Sind zusätzliche Einbringöffnungen erforderlich, so sind diese rechtzeitig anzugeben. Kosten, die bei der Baudurchführung entstehen und auf ein Prüfversäumnis der Unterlagen zurückgeführt werden können, werden dem Auftragnehmer angelastet. 2.6 Die Ausführung erfolgt ausschließlich entsprechend den M+W-Plänen. Sofern für Anlagen die Bescheinigung eines Verantwortlichen Sachverständigen entsprechend SV-Bau erforderlich ist, ist die Ausführung vor Beginn der Montage mit diesem abzusprechen. Das Ergebnis der Besprechung ist zu protokollieren. Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen sind bei den einschlägigen Behörden einzuholen. 2.7 Für die Ausführung erhält der Werkunternehmer die Ausführungspläne von DREYER JAKOB OFFNER. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausführungszeichnungen nach HOAI um die zeichnerische Darstellung der Planungsidee handelt. Entsprechend der VOB / C ist der AN allein verantwortlich dafür, dass die von ihm erstellte Anlage - funktionsfähig ist entsprechend den Planungsvorgaben - den einschlägigen Bestimmungen entspricht Der Werkunternehmer ist Konstrukteur der Anlage. Entsprechend der VOB / C hat er die Werkstatt- und Montagepläne nach den Ausführungsplänen des AG / Ingenieurbüros als unabhängigen Plansatz zu fertigen. Hierzu gehört - Das Aufmaß der örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle und das Einpassen und Anpassen (ggf. abweichend von den Ausführungsplänen des Fachplaners) der Anlage in das Bauwerk. - Die Koordination des jeweiligen Gewerkes mit anderen parallel laufenden oder kreuzenden Gewerken. - Das Festlegen der Koordinaten des Gewerkes in x-/y- und z-Richtung einschließlich der Angabe von Abstandsmaßen zu Bauteilen und anderen Gewerken. (Hierbei sind die vom AG / Fachplaner ggf. vorgegebenen Trassen und Höhenlagen soweit als möglich zu beachten). - Das Herstellen von Detailplänen, Belegungsplänen und Trassenverlaufsplänen in den senkrechten Installationsschächten. - Das Einarbeiten der Deckenspiegel / Fußbodenspiegel des Architekten, sowie die Anschlusspläne anderer Gewerke in die Werkstatt- und Montageplanung des Werkunternehmers. - Anpassen der Leistungsbemessung der einzelnen Anlageteile an die tatsächliche Ausführung. - Größenangaben und konstruktive Gestaltung von Anlagenfundamenten. - Einmaßen sämtlicher Decken- und Wanddurchdringungen (Leuchten / Luftauslässe / Sprinkler usw.) - Anordnung von Absperr- und Regelorganen in nicht privat genutzten Bereichen Für die Erstellung der Montagepläne erhält der Werkunternehmer die Ausführungspläne der anderen Gewerke und die Baukonstruktionspläne. Diese hat der Werkunternehmer rechtzeitig anzufordern. Die Freigabe von M+W-Plänen entbindet den Werkunternehmer nicht von der Verpflichtung gemäß VOB von der Lieferung einer kompletten funktionstüchtigen Anlage sowie von der Verantwortung für die konstruktive Richtigkeit und der geometrischen Richtigkeit in der Zuordnung der Komponenten zu anderen Gewerken. Entsprechend der M+W-Planung sind gegebenenfalls bauliche Angaben gemäß Ziff. 2.5 lit. a) der Vorbemerkungen zu ergänzen. Abweichungen und Ergänzungen in den M+W-Plänen gegenüber den Ausführungsplänen sind dem Fachplaner und dem Architekten schriftlich mitzuteilen. Die M+W-Pläne hat der Auftragnehmer digital und/oder auf Anforderung 3-fach in Papierform zur Genehmigung vorzulegen (Die Kosten trägt der Auftragnehmer). 2.8 Für die Ausführung sind vom Auftragnehmer kostenlos folgende Arbeiten durchzuführen: - Überprüfung und Nachrechnung der Anlagenteile entsprechend VOB/C Der Unternehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Auftragserteilung den Wärmebedarf, die Rohrnetzdimensionen der Wasser-, Abwasser- und Heizungsverteilungsnetze sowie die Förderhöhe und Fördermenge der jeweiligen gewerkespezifischen Aggregate wie Hebeanlagen, Pumpen, Druckerhöhungsanlagen etc. auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Rohr- bzw. Kanalnetzes abzustimmen, so dass in allen Teilen der Anlage die erforderlichen Betriebsbedingungen herrschen. Bei Lüftungsanlagen ist die Pressung der Ventilatoren auf das Kanalnetz abzustellen, so dass der erforderliche Luftvolumenstrom erreicht wird. - Baustellenkontrolle auf Übereinstimmung mit Planungsunterlagen und Ausführungszeichnungen - Werkstatt- und erforderliche Detailzeichnungen eventuell Ausführungszeichnungen - Strom-, Verdrahtungs- und Anordnungspläne der elektrischen oder pneumatischen Regelanlagen oder Steuerungen einschl. der Motorleistungen - Konstruktionszeichnungen der Schaltschränke - erforderliche Angaben und Planunterlagen für die Ausführung (Kessel-, Pumpen- und sonstige Fundamentangaben, Rauchrohreinführungen in den Kamin und dergleichen) 2.9 Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Genehmigungen, Anmeldungen, Prüfungen und Abnahmebeantragungen (Gas, Wasser, Entwässerung, Fernheizung, Sprinkler, Elektro etc.) sind durch den Auftragnehmer zu tätigen einschließlich Besorgung der erforderlichen Unterschriften. Er hat alle hierzu erforderlichen Unterlagen zu fertigen und rechtzeitig einzureichen sowie das für die Abnahme erforderliche Montagepersonal, Material und Geräte zu stellen. Anmeldungen für Versorgungsleitungen sind unverzüglich nach Auftragserteilung bei den zuständigen Stellen einzureichen. Abnahmen und Genehmigungen sind rechtzeitig zu beantragen. Die Aufstellung von Geräten im Umkreis von 1,0 m um den Schornstein ist rechtzeitig mit dem örtlich zuständigen Kaminkehrer abzuklären. Gleichermaßen sind mit dem Kaminkehrer die erforderlichen Reinigungsöffnungen abzustimmen. 2.10 Unverzüglich (innerhalb von 4 Wochen) nach Auftragserteilung hat der Werkunternehmer zu überprüfen, ob die baulichen Vorgaben (Räume / Schlitze / Durchbrüche / Leerrohre / Einbringöffnungen / Abhänghöhen) so bemessen und vorhanden sind, dass eine fachgerechte Montage der einzelnen Komponenten gewährleistet ist. Sofern gegen die bauseitigen Vorgaben Bedenken gemäß VOB/B § Nr. 1 Abs. 4 bestehen, hat er diese innerhalb der vorstehende Frist zu äußern. Sofern der Werkunternehmer die vorstehende Frist versäumt gehen die Kosten für Änderung der Komponenten und/oder der baulichen Anpassung zu seinen Lasten. Entsprechend der VOB/C hat der Werkunternehmer rechtzeitig alle Angaben zu machen, die für eine ordnungsgemäße Bauabwicklung notwendig sind. 2.11 Die Notwendigkeit des Einbaus brandschutztechnischer Einrichtungen ist eigenverantwortlich auf der Grundlage des Brandschutzkonzeptes der Baugenehmigung und den gültigen Vorschriften zu überprüfen. 2.12 Wand- und Deckendurchführungen sind entsprechend der erforderlichen Brandschutzklasse fachgerecht herzustellen. Die Kosten der Brandschutzdurchführungen und das ordnungsgemäße brandschutztechnische Verschließen der Durchbrüche ist in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern in der Leistungsbeschreibung keine gesonderte Position hierfür ausgewiesen ist. Der Einbau der brandschutztechnischen Einbauten hat entsprechend dem Prüfbescheid zu erfolgen. Brandschutztechnische Wand- und Deckendurchführungen sind zu beschildern. 2.13 Abhängungshöhen sind vor Verlegung der Leitungen eigenverantwortlich zu überprüfen, einzuholen bzw. mit anderen Gewerken abzustimmen. Hinsichtlich der Abhängungshöhen gelten die Architektenpläne. In diese ist Einsicht zu nehmen. 2.14 Ist ein Schrank für mehrere Gewerke (Heizung, Sanitär, Lüftung etc.) vorgesehen, haben die einzelnen Auftragnehmer die erforderliche Koordination untereinander selbst zu besorgen. Entstehen durch eine mangelhaft durchgeführte Koordination Änderungsarbeiten, so gehen diese anteilsmäßig zu Lasten sämtlicher beteiligter Firmen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach Ermessung durch die Bauleitung, der Auftragnehmer erkennt diese Entscheidung vorbehaltlos an. 2.15 Revisionsöffnungen sind vom Werkunternehmer im Rahmen der M+W-Planung der Größe und Lage nach zu vermaßen und in die Pläne einzutragen. 2.16 Für Anschluss der Mess- und Regelgeräte sind der ausführenden Elektrofirma innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung die erforderlichen Kabellisten einschließlich der Pläne mit den eingezeichneten Einbaustellen zu übergeben. Der MSR-Firma sind die vom Werkunternehmer zu erstellenden Datenpunktlisten zur Verfügung zu stellen. 2.17 Vor Montagebeginn ist mit den beteiligten Installationsfirmen und der Bauleitung die Montage in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären. Montage- und Befestigungsarten sind aufeinander abzustimmen. Jeder hat sich prinzipiell an die vorgesehene Leitungsführung zu halten. Diese ist aus den Plänen ersichtlich bzw. mit der Bauleitung festzulegen. Bei willkürlicher Montage kann die Bauleitung Geräte und Leitungen entfernen und auf Kosten des Auftragnehmers neu montieren lassen. 2.18 Die Koordinierung der einzelnen Gewerke untereinander haben die einzelnen Unternehmer selbst zu besorgen. Die Angaben über die Verkabelung, Verdrahtung und die Anschlüsse, die Anschlusswerte sowie die Anlaufströme, weiterhin Anschlusspunkte, Montagepunkte für Fühler etc. der haustechnischen Gewerke sind von den Firmen für Heizung, Lüftung, Sanitär etc. schriftlich in Form von Anschlusswertlisten, Kabellisten, Stromlaufplänen und Grundrissplänen mit dargestellten Kabelend-, Montage-, Anschlusspunkten etc. dem Elektriker zu geben. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, ist die Leistungsabgrenzung zwischen dem Werkunternehmer anderer Gewerke und der Elektroinstallationsfirma dergestalt, dass von der Elektroinstallationsfirma lediglich die Kabel und Leitungen bis (bzw. zwischen) den einzelnen Geräten verlegt werden. Die Kabel sind hierbei von der Elektroinstallationsfirma zu kennzeichnen. Das Einführen der Kabel in das Gerät, Schaltschrank usw. einschließlich Ablängen und Anklemmen obliegt einschließlich der Beigabe der erforderlichen Nebenmaterialien dem Werkunternehmer, welcher die anzuschließenden Komponenten montiert hat. 2.19 Die einzelnen Bautermine (Betoniertermine und dergleichen) sind rechtzeitig bei den einzelnen Unternehmern zu erfragen. Dem Auftraggeber ist unverzüglich nach Auftragserteilung mitzuteilen, welche Baumaßnahmen erst nach Montage durchgeführt werden dürfen (VOB/C - DIN 18379). 2.20 Alle Maßnahmen für einen erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 sind zu beachten. Alle Wand- und Deckendurchführungen sind mit einem mindestens 1 cm starken Dämm-Material zu ummanteln. alle Anlagenteile und Luftkanäle sind zu auszulegen oder zu isolieren, dass die Abstrahlung eine maximale Lautstärke von 30 dB(A) nicht übersteigt. Sämtliche Wanddurchführungen von Luftkanälen, Rohren und Anlagenteilen etc. sind so auszubilden, dass sie dem Schalldämmmaß der Wand entsprechen. Sämtlichen Luftkanäle und Anlagenteile sind an den Befestigungen mit körperschalldämmenden Unterlagen zu versehen. Alle Angaben über Lautstärke an Maschinen müssen der DIN EN ISO 1680 entsprechen. Es dürfen nur geräuschgedämpfte Armaturen der Gebrauchsgruppe I angeboten und eingebaut werden. Die allgemeinen Planungsgrundlagen im Wohnbereich sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. In die  Einheitspreise der Lohnsumme sind sämtliche erforderliche Nebenarbeiten, die zur Erreichung des Auftragsendzieles erforderlich werden, einzurechnen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen, einschließlich die hierzu erforderlichen Materialien wie Wandabschlussprofile bei Einbau von Badewannen etc. sind - sofern nicht gesondert ausgeschrieben - einzurechnen. Bei der Erstellung von Installationsregistern als Schacht- und Nebenregister sowie als Raumtrennwände ist die gewählte Konstruktion bzw. das gewählte Fabrikat - sofern kein Zulassungsbescheid vorliegt - von einem verantwortlichen Sachverständigen prüfen und genehmigen zu lassen. Sämtliche dazu erforderliche Unterlagen wie Materialliste, eingebaute Fabrikate, Datenblätter, Detailzeichnungen usw. sind dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. 2.21 Der Auftragnehmer wird durch die Lieferung der Zeichnungen und Materialermittlung und Festlegung der Anlagenteile nicht von der Verantwortung für einwandfreie Funktion der Gesamtanlage befreit. 2.22 Auflagen und Vorschriften, die während der Ausführung von Bauaufsichtsbehörden und sonst zuständigen Stellen gemacht werden, sind einzuhalten. Die Fachbauleitung bzw. das Ingenieurbüro ist davon in Kenntnis zu setzen. Eventuell sich ergebende Konsequenzen in der Ausführung sind anzuzeigen. 2.23 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle ausgeschriebenen Materialien und darüber hinaus für alle zu einwandfreien Funktion der Anlage erforderlichen Materialien die Lieferzeit zu erkunden und diejenigen Materialien, bei denen eine lange Lieferzeit zu erwarten ist, bei Angebotsabgabe zu benennen. 2.24 Für den Brandschutz sind alle erforderlichen Maßnahmen und die geforderten Auflagen der zuständigen Brandversicherungskammer zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten sind mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragen die erforderlichen Maßnahmen zu klären. Es obliegt dem Auftragnehmer in jedem Fall, sich Gewissheit zu verschaffen, dass die Vorschriften und Auflagen für den Brandschutz erfüllt sind. Wand- und Deckendurchführungen sowie die geometrische Anordnung von Leitungen und Kanälen sind nach der neuesten und im entsprechenden Bundesland gültigen Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) und Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) durchzuführen. Die entsprechenden Materialien sind, soweit sie nicht gesondert dort ausgeschrieben sind, in die Einheitspreise der Hauptpositionen einzurechnen. 2.25 Grundsätzlich dürfen zur Befestigung nur gebohrte Metalldübel entsprechend den Prüfbescheiden verwendet werden. Schussapparate sind nicht zugelassen. Befestigungen im Mauerwerk dürfen nur mit Zementmörtel eingesetzt werden. Eventuell erforderliche statische Berechnungen gehen zu Lasten des Bieters. Befestigungen sind in verzinkter Ausführung herzustellen. Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Dehnfugen, Fenstern etc. und brennbaren Füllstoffen ist mit äußerster Sorgfalt darauf zu achten, dass keine Beschädigungen an Anlagenteilen auftreten. Die erforderlichen Maßnahmen sind Nebenleistungen des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. 2.26 Alle Eisenteile an Befestigungen, die nicht in verzinkter Ausführung ausgeschrieben sind, sind mit einem korrosionsbeständigen Oberflächenschutz zu versehen. Für Geräte, Apparate und sonstige Anlagenteile ist die Oberflächenbehandlung einschließlich Farbton frühzeitig mit der Bauleitung zu klären und festzustellen. Alle Schnittkanten an Anlagenteilen sind mit Zinkfarbe zu streichen. Dem Architekten und/oder Bauherrn sind rechtzeitig für sämtliche sichtbaren Ausbauteile wie Einrichtungsgegenstände, Luftdurchlässe, Leuchten, Heizkörper usw. entsprechende Material- und Farbmuster vorzulegen. Nach vorheriger Abstimmung kann dies auch in Form von Bildmustern erfolgen. Die endgültige Ausführung darf erst nach schriftlicher Freigabe durch den Architekten oder Bauherrn erfolgen. 2.27 Schlitze und Durchbrüche für Verteilungsleitungen hat der Auftragnehmer selbst herzustellen, wenn hierfür keine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis vorhanden ist. 2.28 Leitungen sind so zu verlegen, dass diese restlos entleert werden können, notfalls ist ein T-Stück zu Entleerung vorzusehen. 2.29 Die Verlegung der Leitungen hat so zu erfolgen, dass die Wärmeausdehnung berücksichtigt ist. Fixpunkte sind an technisch begründeten Stellen einzubauen. Kompensatoren und/oder Dehnungsbögen sind mit der notwendigen Vorspannung zu montieren und sofern sie unter Putz eingebaut sind, mit einer Revisionstüre zu versehen. 2.30 Eventuell notwendige Zwischengerüste und Arbeitsplattformen, auch über zwei Meter Höhe, sind ohne zusätzliche Vergütung selbst zu erstellen, wobei die Vorschriften zur Unfallverhütung genauestens einzuhalten sind. 2.31 Sämtliche erforderlichen Dichtungs- und Befestigungsmaterialien sowie sämtliche Kleinmaterialien sind in die Lohnsumme einzurechnen. Das Bohren der Löcher für Befestigungselemente, Konsolen, Dübel usw. sowie das Einmörteln und Einbetonieren von Konsolen, Haltern, Befestigungselementen usw. ist Gegenstand der Werkleistung zur Herstellung der Anlage und mit den Einheitspreisen der Hauptpositionen abgegolten. 2.32 Für Baunebenarbeiten werden bauseits keine Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Erforderliche Baunebenarbeiten wie Fundamente und dergleichen sind frühzeitig vor Montagebeginn der Bauleitung bekannt zu geben. Befestigungen, Bohrungen, Stemmarbeiten und dergleichen sind vom Bieter selbst auszuführen. Diese Arbeiten sind in den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses zu berücksichtigen und zu kalkulieren, sie sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern nicht im LV hierfür gesonderte Positionen ausgeschrieben sind. 2.33 Die tägliche Beseitigung aller von den Arbeiten des Werkunternehmers herrührenden Verunreinigungen (z.B. Bauschutt) des Werkunternehmers ist von ihm selbst zu besorgen. 2.34 Der Werkunternehmer hat ein komplettes funktionsfähiges Werk herzustellen einschließlich aller Nebenleistungen. Der Werkunternehmer hat innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Bauvertrages zu überprüfen, ob die zur funktionsfähigen und fachgerechten Herstellung des Werkes die erforderlichen Leistungen im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind. Sofern er hierbei fehlende Spezifikationen feststellt, hat er dies umgehend dem Fachplaner mitzuteilen. Bei verspäteter Einwendung ist die Vergütung hierfür verwirkt. 2.35 Fotodokumentation verdeckt liegender Leistungen Für alle im Endzustand verdeckt liegenden Leistungen (TGA) ist vor Verschluss eine Fotodokumentation der Einbausituation durch den AN zu erstellen und dem AG zu übergeben. Art und Umfang sind für die einzelnen Bereiche mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Dies gilt insbesondere für folgende Leistungen: - Grundleitungen - Leerrohre und Leitungen im Beton - Alle Installationen in Schächten, Abhangdecken, Hohlböden und Vorwänden - Brandschutzmaßnahmen - Thermoaktive Decken
2. AUSFÜHRUNGSHINWEISE
3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU GWA-ANLAGEN (410) 3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU GWA-ANLAGEN (410) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE Gas- / Wasser-/ Abwasseranlagen 3.1 Für die Trinkwasserversorgung gelten die Vorschriften der DIN 1988 / DIN 2000 / DIN 2001 und TrinkwV. Für die Entwässerung gelten die Vorschriften der DIN 1986-100 der DIN EN 12056 der DIN EN 752 sowie die örtliche Entwässerungssatzung. Für Sprinkleranlagen gelten die Vorschriften des VdS CEA 4001. 3.2 Die Größe des Sprinklervorratsbehälters ist sofort nach Beauftragung zu überprüfen und gegebenenfalls die korrigierte Größe zu benennen. 3.3 Wasserdruckproben sind dort, wo es der Baufortschritt erfordert, gegebenenfalls strang- und gruppenweise vorzunehmen. Die örtliche Bauleitung ist von der Durchführung zu verständigen. Werden die Wasserdruckproben in Teilabschnitten durchgeführt, so erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Die Wasserdruckproben sind zu protokollieren. 3.4 Freistehende Rohrleitungen sind bei Arbeitsunterbrechung oder bis zur Übergabe an den nachfolgenden Unternehmer so zu schützen, dass keine Beschädigung auftreten kann. Anschluss-Stellen sind mittels Verschluss (Gewindestopfen, PVC-Stopfen etc.) zu sichern. Lumpen, Papier etc. dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. 3.5 Abwasserleitungen sind gegen eventuell auftretende Längskräfte abzusichern. Diese Anforderung gilt auch für Leitungen, die unter der Rückstauebene liegen, für die Zeit während der Bau- und Ausführungszeit. 3.6 Der Wasserdruck ist nochmals zur Überprüfung beim zuständigen Versorgungsunternehmen zu erfragen. Vom Auftragnehmer ist dann nochmals zu überprüfen, ob eine Druckerhöhungsanlage erforderlich ist. 3.7 Das Einregulieren und Abgleichen der einzelnen Steigstränge und der Warmwasserversorgung hat der Auftragnehmer durchzuführen. Die Einstellung der Drosselorgane hat eigenverantwortlich zu erfolgen. Die Einstellwerte sind zu protokollieren. 3.8 Der Auftragnehmer hat sich über die Wasserbeschaffenheit zu informieren und entsprechendes Rohrmaterial oder Werkstoffe zu verwenden. Bei Änderungen gegenüber dem Projekt ist das Büro Dreyer Jakob Offner rechtzeitig zu verständigen. Der Auftragnehmer haftet für die richtige Wasseraufbereitung und deren ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie für die Verwendung der entsprechenden Werkstoffe. Der Betreiber ist darauf hinzuweisen, dass den Nutzern die Art der Wasseraufbereitung und die verwendeten Zusatzstoffe bekannt zu geben sind. 3.9 Die im Plan beim Anschluss der Grundleitungen an den städtischen Entwässerungskanal auf N.N. angegebene Höhenkote (Kanalsohle und Kanaleinlass) ist unverzüglich nach Auftragserteilung mittels Nivellement zu überprüfen. Weiterhin ist bei der Lokalbaukommission /Abt. Stadtentwässerung zu überprüfen, ob die im Plan angegebene Überhöhung beim Kanaleinlass richtig ist. Bei evtl. auftretenden Unstimmigkeiten ist sofort der Fachplaner zu verständigen und gleichzeitig die zuständige Behörde davon zu unterrichten. Grundsätzlich müssen Grundleitungen vom städtischen Kanal her beginnend verlegt werden. 3.10 Vor Inangriffnahme der Arbeiten ist vom Auftragnehmer zu überprüfen, ob evtl. ein bestehender Kanalanschluss vorhanden ist. 3.11 Sämtlich Auslässe sind auf Fugenschnitt zu verlegen. Die hierfür erforderlichen Wandabwicklungen nach den Fliesenplänen des Architekten sind im Rahmen der Erstellung der M+W-Pläne vom Werkunternehmer zu erstellen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger ist erforderlich und wird vorausgesetzt. Bei Deckensprinklern ist der Deckenspiegel zu berücksichtigen. 3.12 Es dürfen nur solche Dichtungen verwendet werden, die für das vorgesehene Medium geeignet sind. 3.13 Ist für die Herstellung einer Leistung ein bestimmtes Verfahren in den Vorschriften der örtlichen Behörden oder in den Herstellervorschriften bzw. den DIN-Normen vorgeschrieben, so ist dieser Vorschrift zu entsprechen, auch wenn dies in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert erwähnt ist (geprüfte Schweißer bei Gasleitungen). 3.14 Es sind grundsätzlich nur Produkte deutscher Herkunft zu verwenden, soweit nicht bei einzelnen Positionen anderes vermerkt ist. Soweit Anforderungen nach der Bauproduktliste bestehen, gelten diese vorrangig zum Leistungsverzeichnis. 3.15 Die Brauchwasseranlage ist entsprechend dem gültigen GEG zu erstellen (dies gilt insbesondere auch für die Dämmung). Hiervon abweichende Angaben in den Plänen oder im Leistungsbeschrieb sind vor Beginn der Arbeiten richtig zu stellen. Dem Fachplaner ist eine entsprechende Mitteilung zu machen. 3.16 Soweit vorgeschrieben, müssen die eingebauten Teile ein Prüfzeichen aufweisen. 3.17 Sämtliche Rohranschlüsse in den Küchen und Nassräumen müssen aus der Wand oder aus Installationssockeln mindestens 10 cm über Boden waagerecht aus der Wand herausgeführt werden. Senkrechte Rohranschlüsse aus dem Boden dürfen nur in Überschubrohren mindestens 10 cm aus dem Boden herausgeführt werden. Die zentrische Rohrführung ist einzudichten und mit Überhangmanschette (dachdeckermäßig) gegen eindringendes Wasser abzudichten. 3.18 Armaturendurchtritte bei Duschen und Badewannen sind dauerelastisch zu verfugen. Die Wandanschlüsse der sanitären Einrichtungsgegenstände sind dauerelastisch zu verfugen. Die Verfugung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. Armaturenanschlüsse sind wasserdicht anzuschließen, so dass ein Wassereintitt in die Vorwand ausgeschlossen ist (z.B. mit Wandscheibenabdichtung). 3.19 Die Schnittstelle für den Übergang der Entwässerungsleitungen im Gebäude (auch unter der Bodenplatte) ist 2 m über die Gebäudeaußenkante. Erforderliche Rohrdurchführungen, einschließlich der Bohrungen und Dichteinsätze sind Bestandteil der Innenentwässerung und einzurechnen. Die Leitungsenden sind mittels Enddeckel zu verschließen. 3.20 Insbesondere sind folgende Normen und Vorschriften zu beachten: - DIN 1986-100 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - EN 12056 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden - DIN EN 1717 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen - DIN EN 806 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen - DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - TrinkwV Trinkwasserverordnung - DVGW Arbeitsblätter - GEG Gebäudeenergiegesetz
3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU GWA-ANLAGEN (410)
4. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU WÄRME- / KÄLTE -ANLAGEN (420/435) 4. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU WÄRME- / KÄLTE -ANLAGEN (420/435) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE Wärme- und Kälteversorgung 4.1 Wasserdruckproben sind dort, wo es der Baufortschritt erfordert, gegebenenfalls strang- und gruppenweise vorzunehmen. Die örtliche Bauleitung ist von der Durchführung zu verständigen. Werden die Wasserdruckproben in Teilabschnitten durchgeführt, so erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Die Wasserdruckproben sind zu protokollieren. 4.2 Freistehende Rohrleitungen sind bei Arbeitsunterbrechung oder bis zur Übergabe an den nachfolgenden Unternehmer so zu schützen, dass keine Beschädigung auftragen kann. Anschluss-Stellen sind mittels Verschluss (Gewindestopfen, PVC-Stopfen etc.) zu sichern. Lumpen, Papier etc. dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. 4.3 Das Einregulieren und Abgleichen der einzelnen Heizungs-Steigstränge und Heizkreise sowie der Warmwasserversorgung hat der Auftragnehmer durchzuführen. Die Einstellung der Drosselorgane hat eigenverantwortlich zu erfolgen (die Einstellwerte sind vom Werkunternehmer eigenverantwortlich im Rahmen der M+W-Pläne zu ermitteln). Die Einstellung der Ventile hat so zu erfolgen, dass die Einstellung später jederzeit zu reproduzieren ist. Die Einstellung ist zu protokollieren. 4.4 Die Heizungs- und Kälteanlagen dürfen nur mit vollentsalztem Wasser gefüllt werden. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Bestellung bzw. Anlieferung der Heizkörper bzw. Geräte durch örtliches Maßnehmen bzw. durch Rücksprache mit dem Architekturbüro zu überprüfen, ob die Heizkörper in Bezug auf Länge und Höhe überall leicht unterzubringen sind. Treten bei der Überprüfung Unstimmigkeiten auf, ist das Büro Dreyer Jakob Offner sofort zu verständigen. Nachträgliche Änderungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 4.6 Es dürfen nur solche Dichtungen verwendet werden, die für das vorgesehene Medium geeignet sind. 4.7 Heizkörperstopfen sind ca. 2 Stunden nach dem ersten Eindichten mit einem Drehmomentschlüssel nachzurichten. 4.8 Weichstahl-, Präzisionsstahl-, Verbund- und Kunststoffrohre sind nach Vorschrift des Herstellers zu behandeln. Es sind bei den Quetschverbindungen grundsätzlich Stützhülsen einzubauen. 4.9 Die Heizungsanlage ist entsprechend dem gültigen GEG zu erstellen (dies gilt insbesondere auch für die Dämmung). Hiervon abweichende Angaben in den Plänen oder im Leistungsbeschrieb sind vor Inangriffnahme der Arbeiten richtig zu stellen. Dem Fachplaner ist eine entsprechende Mitteilung zu machen. 4.10 Sämtliche Rohranschlüsse in den Küchen und Naßräumen müssen aus der Wand oder aus Installationssockeln mindestens 10 cm über Boden waagerecht aus der Wand herausgeführt werden. Senkrechte Rohranschlüsse aus dem Boden dürfen nur in Überschubrohren mindestens 10 cm aus dem Boden herausgeführt werden. Die zentrische Rohrführung ist einzudichten und mit Übergangmanschetten (dachdeckermäßig) gegen eindringendes Wasser abzudichten. 4.11 Kaltwasserleitungen sind nach AGI-Q151 entsprechend dem Rohrmaterial und der Medientemperatur vor Aufbringen der Dämmung zu behandeln. Die Kosten hierfür sind in die Rohrpreise einzukalkulieren, sofern hierfür keine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis ausgeführt ist. 4.12 Sämtliche Komponenten mit Flanschenanschlüssen sind jeweils mit Gegenflanschen, Dichtungen und Schrauben zu liefern (dies wird bei den einzelnen Positionen nicht mehr vermerkt.) 4.13 Insbesondere sind folgende Normen und Vorschriften zu beachten: - DIN EN 12831-1 Energetische Bewertung von Gebäuden Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast - DIN EN 12831-3 Energetische Bewertung von Gebäuden Trinkwassererwärmungsanlagen - DIN EN 12828 Heizungsanlagen in Gebäuden - DIN 4747 Fernwärmeanlagen - DIN EN 378 Kälteanlagen und Wärmepumpen - DIN 18160 Abgasanlagen - DIN EN 16798 Energetische Bewertung von Gebäuden Lüftung von Gebäuden - VDI 2078 Auslegung Kühllast und Jahressimulation - DIN EN 378 Kälteanlagen und Wärmepumpen - DIN EN 1736 Flexible Rohrleitungsteile, Schwingungsabsorber - AGI Q 151 Korrosionsschutz unter Dämmung - ISO 817 Kältemittel - DIN 4710 Statistiken meteorologischer Daten - VDI 2073-1 Hydraulik in Anlagen der TGA - VDI 2035-1 Vermeidung von Schäden in WW-Heizungsanlagen - DIN 1264 Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme - DIN 4140 Dämmarbeiten in der TGA - DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen - DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - AGI Q 151 Korrosionsschutz unter Dämmung - GEG Gebäudeenergiegesetz
4. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU WÄRME- / KÄLTE -ANLAGEN (420/435)
5. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU RLT-ANLAGEN (430) 5. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZURLT-ANLAGEN (430) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE Raumlufttechnische Anlagen 5.1 Sämtliche Gitterauslässe usw. sind grundsätzlich nach dem Deckenspiegel des Architekten zu verlegen. Weicht dieser vom Ausführungsplan ab, so ist mit dem Fachplaner Rücksprache zu nehmen. 5.2 Wartungsrelevante Bauteile wie z.B. Filter, Wärmetauscher, Ventilatorantriebe sind so einzubauen, dass sie leicht ausgebaut und gewartet werden können. 5.3 Kanäle sind schalldämmend aufzuhängen und entsprechend zu versteifen. Die Schallabstrahlung darf in schutzbedürftigen Räumen 30 dB(A) nicht überschreiten. 5.4 Die Auslässe sind nach Konstruktion, Bemessung und Anordnung vor der Ausführung und Werkstattplanung dahingehend zu überprüfen - ob die erforderlichen Luftvolumenströme zugfrei eingeblasen werden können - ob eine zugfreie Raumdurchströmung gewährleistet ist - ob die Wärmelasten zugfrei abgeführt werden können - ob die Schallabstrahlung der Anlage den Schallschutz-Anforderungen genügt. 5.5 Die Schalldämpfer sind eigenverantwortlich nachzurechnen und entsprechend den Anforderungen zu bemessen. 5.6 Lüftungsgeräte sind hinsichtlich der Volumenströme, Bemessung der Einbauten, Aufstellfläche sowie der externen Pressung eigenverantwortlich zu überprüfen. 5.7 Sämtliche Komponenten mit Flanschenanschlüssen sind jeweils mit Gegenflanschen, Dichtungen und Schrauben zu liefern (dies wird bei den einzelnen Positionen nicht mehr vermerkt.) 5.8 Wand- und Deckendurchführungen für Brandschutzklassen sind entsprechend der erforderlichen Brandschutzklasse fachgerecht herzustellen. Die Kosten der Brandschutzdurchführungen und das ordnungsgemäße brandschutztechnische Verschließen der Durchbrüche ist in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern in der Leistungsbeschreibung keine gesonderte Position hierfür ausgewiesen ist. 5.9 Der Einbau brandschutztechnischer Einrichtungen hat entsprechen dem Prüfbescheid bzw. Zulassung zu erfolgen. Sofern der Einbau nicht entsprechend dem Prüfbescheid / Zulassung durchgeführt werden kann, ist statt der in der Planung vorgesehenen Komponente ohne zusätzliche Mehrkosten eine Alternativlösung anzubieten. 5.10 Innendämmungen sind grundsätzlich abriebfest herzustellen oder zu verkleiden. 5.11 Gerätefilter sind mit einem Differenzdruckmessgerät zu versehen, auch wenn dies in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich vermerkt ist. Das Typenschild des Filters muss enthalten Nennluftvolumenstrom / Filterklasse / Bezeichnung des eingesetzten Filters /Anfangsdruckdifferenz / Enddruckdifferenz. 5.12 Es ist schriftlich vor Übergabe darzustellen wie die Reinigung der Anlage nach VDI 6022 Bl 1 durchzuführen ist. 5.13 Insbesondere sind folgende Normen und Vorschriften zu beachten: - DIN EN 16798 Energetische Bewertung von Gebäuden Lüftung von Gebäuden - DIN 1946-6 Raumlufttechnik - Lüftung von Wohnungen - DIN 18017-3 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen - Lüftung mit Ventilatoren - VDI 2078 Auslegung Kühllast und Jahressimulation - DIN 4710 Statistiken meteorologischer Daten - DIN 4140 Dämmarbeiten in der TGA - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen - DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - GEG Gebäudeenergiegesetz
5. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU RLT-ANLAGEN (430)
6. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU DÄMMARBEITEN 6. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZUDÄMMARBEITEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE Dämmarbeiten 6.1 Die Dämmung ist entsprechend dem gültigen Gebäudeenergiegesetz auszuführen (GEG 2020 Anlage 8). 6.2 In Räumen mit Feuerstätten und in Zwischendecken ohne Brandmelder darf nur nicht brennbares Dämm-Material der Brandklasse A verwendet werden. 6.3 Armaturen sind so zu dämmen, dass ihre Bedienung nicht eingeschränkt ist. 6.4 Rohrleitungen in Deckendurchführungen, Wanddurchführungen usw. sind so zu dämmen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Brandabschnitte gelangen kann. Das entsprechende Dämm-Material hierfür ist in die EP einzukalkulieren, sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. 6.5 Freiliegende Leitungen sind grundsätzlich durch eine entsprechende Umhüllung zu schützen. 6.6 Die Endstellen der Umhüllung sind grundsätzlich mit einer Endmanschette zu versehen. 6.7 Die Umhüllung ist so anzubringen, dass die Naht nicht sichtbar ist. 6.8 Formstücke sind an der Nahtstelle mit einem Klebeband zu verkleben. 6.9 Kaltwasserleitungen sind diffusionsdicht zu dämmen (Dämmstärke nach DIN 1988). Die Diffusionsdichtigkeit ist auch an den Endstellen zu gewährleisten. 6.10 Insbesondere sind folgende Normen und Vorschriften zu beachten: - DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - DIN 4140 Dämmarbeiten in der TGA - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen - DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - AGI Q 151 Korrosionsschutz unter Dämmung - GEG Gebäudeenergiegesetz
6. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU DÄMMARBEITEN
7. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU ELT-ANLAGEN (440/450) 7. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZUELT-ANLAGEN (440/450) ZUSÄTZLISCHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE Elektroanlagen, Stark- / Schwachstrom entfällt
7. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU ELT-ANLAGEN (440/450)
8. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU KANALARBEITEN (540) 8. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU KANALARBEITEN (540) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE Entwässerungskanalarbeiten entfällt
8. AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU KANALARBEITEN (540)
9. LEISTUNG VOR DER ABNAHME 9. LEISTUNG VOR DER ABNAHME Vor der Abnahme sind folgende Arbeiten durchzuführen: - Erstellung der Bestandspläne - Inbetriebnahme und Probebetrieb der Anlagen Hierzu gehört auch die Inbetriebnahme von Einzelanlagen und Sonderanlagen, die in die Gesamtanlage des Werkunternehmers integriert sind. Einzelanlagen und Sonderanlagen sind ggf. durch den Werkskundendienst der Herstellerfirma in Betrieb zu nehmen. - Prüfen der Abwasserleitungen und Dichtheit gemäß Anweisung zur Durchführung der Prüfung und Erstellung des Protokollsgemäß ZVSHK (Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima). - Druckprüfung und Spülen der Trinkwasseranlage und Erstellung der Protokolle gemäß ZVSHK (Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima). - Einregulierung der technischen Geräte. - Einregulierung der Regelanlagen und Steuerungen. - Leistungsmessungen mit tabellarisch zusammengestellter Messergebnisse. - Einweisung des Bedienungspersonals. - Sämtliche Messungen nach VDE 0022. - Besorgen der erforderlichen, notwendigen und der geschuldeten Gutachten (siehe Leistungspositionen). - Auflistung der beteiligten Firmen mit Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner - Übergabe der Mängelprotokolle mit Erledigungsvermerken (Abnahme) - Protokolle über Dichtheitsprüfung - Laborbericht Heizungswasser gemäß VDI 2035 - Laborbericht zur Trinkwasserbeprobung - Auflistung der Wärme- und Wasserzähler mit Einbauorten, Ablauf Eichfristen, Erststand - Auflistung der Rest-Gewährleistungszeiten unterteilt nach Firmen - Wartungsanleitung für alle Aggregate und Geräte - Wartungsangebote mit Wartungskatalog gem. VDMA, mit Angabe der Wartungsintervalle - Auflistung und Übergabe bereits abgeschlossener Wartungsverträge siehe hierzu auch die weiterführenden Beschreibungen in den Leistungspositionen
9. LEISTUNG VOR DER ABNAHME
10. INSGEMEINKOSTEN 10. INSGEMEINKOSTEN Insgemeinkosten sind Nebenleistungen und in die Einheitspreise einzukalkulieren (siehe auch Vorbemerkungen Ziffer 1-8). Die wesentlichen Bestandteile werden nachfolgend nochmals erwähnt: - Anfertigen der Werkstatt- und Detailzeichnungen und Angaben für die Ausführung (DIN 18379/18380/18381/18385/18386 Ziff. 3.1.2 / DIN 18384 Ziff. 3.2 / DIN 18382 Ziff. 3.1.3) Fundamentpläne einschließlich konstruktiver Bemessung der Fundamente. Einzeichnen der Revisionsöffnungen und deren Vermaßung. Vermaßung der einzubauenden Komponenten in der Zuordnung zum Bauwerk. - Genehmigung und Zulassung genehmigungspflichtiger Bauteile und Anlagen, einschließlich Erstellen der Genehmigungspläne und Anträge sowie rechtzeitige Vorlage bei der Behörde. - Fracht / Transport der Werkzeuge, Materialien und Verpackung frei Baustelle - Rücktransport der Werkzeuge und des Materials - Baustelleneinrichtung - Reinigung der Baustelle - Koordinierung der Montage mit den übrigen am Bau beteiligten Firmen und der Bauleitung - Einregulierung der kompletten Anlage gemäß dem Leistungsverzeichnis und einschließlich von Leistungsmessungen - Beaufsichtigung und Kontrolle der Arbeiten an der Baustelle durch qualifizierte Sachbearbeiter - Sachbearbeiter hat nach Erfordernis auf der Baustelle anwesend zu sein - Anfertigen von übersichtlichen Aufmaßzusammenstellungen nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses - Inbetriebnahme und Probebetrieb der kompletten Anlage vor der Schlussabnahme - Bereitstellung von Fachpersonal bei der Abnahme - Anfertigen der Bestandspläne 2-fach in 2 Ordnern abgeheftet - Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen 2-fach in separaten Ordnern abgeheftet - Bestandspläne als CAD- (dwg-/dxf) und PDF-Datei (USB-Stick oder CD/DVD) - Schalt- und Funktionsschemen einfach unter Glas gerahmt, nach DIN farbig angelegt und in den Zentralen aufgehängt - Hinweise an den Betreiber über Zusatzstoffe zum Trinkwasser und Trinkwarmwasser - Trinkwasserprobennahme mit Laborbericht von anerkannter Prüfstelle zur Abnahme - Erstellen des Einweisungsprotokolls - Erstellung der Wartungsanweisungen und der vom Betreiber durchzuführenden Überprüfungen. siehe hierzu auch die weiterführenden Beschreibungen in den Leistungspositionen
10. INSGEMEINKOSTEN
11. HINWEISE ZUR KALKULATION 11. HINWEISE ZUR KALKULATION Sämtliche Materialien sind mit Lieferung und Montage anzubieten, auch wenn darauf nicht besonders hingewiesen wird. Sämtliche Armaturen, Apparate, Behälter, Kessel, Schieber und dergleichen sind mit Flanschen einschließlich Gegenflanschen, Schrauben und Dichtungen bzw. Verschraubungen bei Gewindeanschlüssen anzubieten. Bei Flanschenverbindungen gehören Gegenflanschen, Schrauben und Dichtungen zur geschuldeten, in den jeweiligen Einheitspreis einzukalkulierenden Leistung. Sämtliche Einbauteile müssen - soweit vorgeschrieben - das erforderliche Prüfzeichen, den CE-Zeichen bzw. (wo erforderlich) das Ü-Zeichen entsprechend der Bauproduktliste aufweisen. Sollten evtl. im Leistungsverzeichnis vorgesehene Einbauteile nicht das erforderliche Zulassung besitzen, ist vor Auftragsvergabe der Bauherr oder dessen Vertreter - hiervon zu unterrichten. Kosten für eine ggf. erforderliche Fabrikats- oder Typenänderung werden nur dann vergütet, wenn der Bauherr vor Auftragsvergabe unterrichtet worden ist.
11. HINWEISE ZUR KALKULATION
12. ERKLÄRUNGEN 12. ERKLÄRUNGEN 12.1 Ich versichere, dass ich wettbewerbsbeschränkte Absprachen und Vereinbarungen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die hierfür zu fordernden Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbeteiligung oder sonstige Angaben) sowie über die Festsetzung oder Empfehlung von Preisen, soweit sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht zulässig sind, nicht getroffen habe. 12.2 Ich erkläre, dass ich meine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern sowie die Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft regelmäßig erfülle, sowie meinen Verpflichtungen aus den Tarifverträgen und dem Schwerbeschädigten-Gesetz ordnungsgemäß nachkomme. Auf Verlangen wird der Nachweis erbracht. 12.3 Mit der Annahme des Auftrages erkläre ich ausdrücklich, dass ich a) mein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet habe und bei Handwerksbetrieben die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist. b) Mitglied einer Berufsgenossenschaft bin. c) meine sämtlichen Arbeitnehmer in einer Krankenkasse angemeldet habe. d) mein Haftpflichtrisiko ausreichend gedeckt habe. e) in der Lage bin, die nachfolgend beschriebenen Leistungen zu erbringen und die Termine einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt vom Auftragnehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu verlangen. 12.4 Ich bin damit einverstanden, dass mir - falls die Unrichtigkeit meiner vorstehenden Angaben festgestellt wird - der Auftrag nicht erteilt bzw. wenn er schon erteilt ist, mit sofortiger  Wirkung entzogen wird und dass ich dem Bauherrn den Schaden ersetzen muss, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit meiner Erklärungen vertraut hat. 12.5 Hinsichtlich meiner Firma sowie im Hinblick auf die ausgeschriebenen Arbeiten gebe ich folgende Erklärung ab: a) Im Technischen Büro werden beschäftigt: .......................................... Ingenieure .......................................... Techniker .......................................... Technische Zeichner b) Das Montagepersonal besteht aus: .......................................... Mitarbeitern c) Für die Durchführung der angebotenen Arbeiten können eingesetzt werden: .......................................... Ingenieure .......................................... Techniker .......................................... Montagemeister .......................................... bauleitende Monteure .......................................... Monteure .......................................... Helfer 12.6 Mit den vorstehend aufgeführten Vorbemerkungen erkläre ich mich einverstanden. Ich erkenne sie vorbehaltlos als vertrags-  gegenständlich im Auftragsfalle an. .............................................................................., den .......................................... .................................................................................................................................. Rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers
12. ERKLÄRUNGEN
ANLAGENBESCHREIBUNG ANLAGENBESCHREIBUNG Die Highlight Munich Business Towers liegen im Norden des Stadtteils Schwabing in München, am Schnittpunkt der Autobahn Nürnberg und des Mittleren Rings. Die Ausbaufläche liegt im westlichen Turm im 26., 28. und 29. Obergeschoss. Das Gebäude ist bis auf den im LV beschriebenen Innenausbau fertiggestellt. Teile des Innenausbaus sind bereits ausgeführt. Zum Materialtransport und zum Transport der Handwerker steht ein Lastenaufzug zur Verfügung. Das Gebäude selbst und nebenliegende Gebäude sind bezogen und in Betrieb. Aus diesem Grund ist die Vorfahrt und der Bereich vor Lastenaufzug und Eingang stets ordentlich zu halten. Die Maßnahmen gestalten sich für die mechanischen Gewerke im Wesentlichen wie folgt: 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen - Rückbau & Entsorgung von WCs und Teeküchen - Kondensatanschluss von Unterflurkonvektoren - Wasser- und Abwasseranschlüsse von Spül- und Ausgussbecken herstellen - Erneuerung sanitärer Ausstattung gemäß Planung und Bemusterungsliste 420 Wärmeversorgungsanlagen - Demontage und Wiedermontage von Unterflurkonvektoren innerhalb der Fläche - Nebenarbeiten wie Absperren, Entleeren, Druckprüfung, Inbetriebnahme, Funktionstest 430 Lufttechnische Anlagen - Demontage und Wiedermontage von Boden-Luftauslässen innerhalb der Fläche - Demontage, Entsorgen und Verschließen von Luftauslässen - Zusätzliche Lüftungsanschlüsse und Luftauslässe herstellen 434 Kälteanlagen - Demontage und Wiedermontage von Unterflurkonvektoren innerhalb der Fläche - Nebenarbeiten wie Absperren, Entleeren, Druckprüfung, Inbetriebnahme, Funktionstest
ANLAGENBESCHREIBUNG
01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
02 RÜCKBAU & DEMONTAGEARBEITEN
02
RÜCKBAU & DEMONTAGEARBEITEN
HINWEISE ZU DEN DEMONTAGEARBEITEN HINWEISE ZU DEN DEMONTAGEARBEITEN Die Vorbereitung der Demontage hat in Abstimmung mit der Bauleitung und dem Facility Management zu erfolgen. Sämtliche abgesperrte bzw. außer Betrieb genommenen Bauteile sind schriftlich zu dokumentieren und der Bauleitung zu übergeben. Die Absperrung hat derart zu erfolgen, dass diese jederzeit wieder in Betrieb genommen werden kann (zerstörungsfrei). Falls erforderlich, sind die Bauteile gegen ungewolltes Öffnen zu sichern. Die zu demontierenden Komponenten sind so zu zerlegen, dass der Transport durch eine Türe mit B = 0,9 m / H = 2,0 m erfolgen kann. Für den Transport durch das Gebäude von den Obergeschossen ins EG steht ein Personenaufzug 2,20 x 1,10 m zur Verfügung. Feuergefährliche Demontagearbeiten sind gemäß den Vorbemerkungen anzeige- und genehmigungspflichtig. Die Arbeiten sind vor Beginn bei der Bauleitung anzuzeigen und mittels Schweißerlaubnisschein genehmigen zu lassen. Die Kosten für diese Sicherheitsmaßnahmen wie, - Feuerlöscher, Wassereimer, Wasserschlauch - Brandwache während der Arbeiten, - Brandwache nach den Arbeiten (mind. 2 h nach Beendigung) sind in die Demontagepositionen mit einzukalkulieren. Anfallender Bauschutt, der durch die Demontagearbeiten entsteht (z. B. Freilegen von Durchbrüchen in Decken und Wänden), ist in die dafür bereitgestellten Container zu transportieren. Container sind unverzüglich nach Voll-Füllung abzutransportieren oder gegen Leercontainer auszutauschen. Wertstoffe und Bauabfälle sind entsprechend der Satzung des betreffenden Abfallwirtschaftsbetriebes zu sammeln, zu trennen und zu entsorgen. Die Trennung der Wertstoffe (Metalle, usw.) und Bauabfälle (Dämmstoffe, Papier, Kartonagen, Holz, Kunststoffe usw.) muss dabei bereits am Anfangspunkt des Abfallkreislaufes stehen. Es sind deshalb die jeweils benötigten Container für die jeweils anfallenden Baustoffe vorzuhalten. Das Trennen der Bauteile gemäß Anforderung der Verwertungs- und Entsorgungsdeponien obliegt dem AN und ist einzurechnen. Ebenfalls sind in den Positionen, sofern nicht anderweitig vermerkt, die Einheitspreise für Demontage inklusive fachgerechter Entsorgung  zu kalkulieren. Zu erhaltende, für Wiederverwendung vorgesehene Geräte und Armaturen sind für die Dauer der Umbaumaßnahme zu schützen
HINWEISE ZU DEN DEMONTAGEARBEITEN
02.01 DEMONTAGEARBEITEN VORBEREITUNGSMASSNAHMEN
02.01
DEMONTAGEARBEITEN VORBEREITUNGSMASSNAHMEN
02.02 DEMONTAGEARBEITEN SANITÄR
02.02
DEMONTAGEARBEITEN SANITÄR
02.03 DEMONTAGEARBEITEN UNTERFLURGERÄTE
02.03
DEMONTAGEARBEITEN UNTERFLURGERÄTE
02.04 DEMONTAGEARBEITEN HEIZUNG / KÄLTE
02.04
DEMONTAGEARBEITEN HEIZUNG / KÄLTE
02.05 DEMONTAGE LÜFTUNG
02.05
DEMONTAGE LÜFTUNG
02.06 DEMONTAGEARBEITEN SONSTIGE LEISTUNGEN
02.06
DEMONTAGEARBEITEN SONSTIGE LEISTUNGEN
03 SANITÄR
03
SANITÄR
03.01 TRINKWASSERINSTALLATION
03.01
TRINKWASSERINSTALLATION
03.02 TRINKWASSERERWÄRMUNG
03.02
TRINKWASSERERWÄRMUNG
03.03 ABWASSERINSTALLATION
03.03
ABWASSERINSTALLATION
03.04 EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE & ACCESSOIRES
03.04
EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE & ACCESSOIRES
03.05 SONSTIGE LEISTUNGEN
03.05
SONSTIGE LEISTUNGEN
04 HEIZUNG / KÄLTE
04
HEIZUNG / KÄLTE
HINWEIS ZU HEIZUNG / KÄLTE - PN 16 HINWEIS ZU HEIZUNG / KÄLTE - PN 16 Das Heizungs- und Kälterohrnetz ist einschließlich aller Ventile, Verbindungen und Geräte in Druckstufe PN16 auszuführen!
HINWEIS ZU HEIZUNG / KÄLTE - PN 16
04.01 UNTERFLURGERÄTE
04.01
UNTERFLURGERÄTE
04.02 ROHRLEITUNGEN UND FORMTEILE
04.02
ROHRLEITUNGEN UND FORMTEILE
04.03 VENTILE & ARMATUREN
04.03
VENTILE & ARMATUREN
04.04 SONSTIGE LEISTUNGEN
04.04
SONSTIGE LEISTUNGEN
05 LÜFTUNG
05
LÜFTUNG
05.01 KANÄLE UND RUNDROHRE
05.01
KANÄLE UND RUNDROHRE
05.02 EINBAUTEN IM LUFTKANALNETZ
05.02
EINBAUTEN IM LUFTKANALNETZ
05.03 GITTER, AUSLÄSSE UND ZUBEHÖR
05.03
GITTER, AUSLÄSSE UND ZUBEHÖR
05.04 SONSTIGES
05.04
SONSTIGES
06 DÄMMUNG & BRANDSCHUTZ
06
DÄMMUNG & BRANDSCHUTZ
06.01 DÄMMUNG SANITÄR
06.01
DÄMMUNG SANITÄR
06.02 DÄMMUNG HEIZUNG / KÄLTE
06.02
DÄMMUNG HEIZUNG / KÄLTE
06.03 BRANDSCHUTZMASSNAHMEN
06.03
BRANDSCHUTZMASSNAHMEN
07 SONSTIGE LEISTUNGEN
07
SONSTIGE LEISTUNGEN
07.01 BAULICHE NEBENARBEITEN
07.01
BAULICHE NEBENARBEITEN
07.02 ANLAGENKENNZEICHNUNG
07.02
ANLAGENKENNZEICHNUNG
07.03 SONSTIGES
07.03
SONSTIGES
07.04 REVISIONSUNTERLAGEN
07.04
REVISIONSUNTERLAGEN
08 STUNDENLOHNARBEITEN
08
STUNDENLOHNARBEITEN
08.01 STUNDENLOHNARBEITEN
08.01
STUNDENLOHNARBEITEN
S C H L U S S E R K L Ä R U N G S C H L U S S E R K L Ä R U N G Mit der Abgabe des vorliegenden Preisangebotes erklärt der Bieter, dass er - die Angebots- und Vertragsbedingungen uneingeschränkt  anerkennt - die Leistungsbeschreibung eindeutig verstanden hat - keine Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat - sich an Ort und Stelle von den Bedingungen der Baustelle überzeugt hat und gegebenenfalls weitere, für die umfassende Beurteilung der Baumaßnahme notwendigen Erkundigungen eingeholt hat - er mit Mitbewerbern keine Preisabsprachen getroffen hat - er allen steuerlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen bis zum  heutigen Tage nachgekommen ist - er Mitglied folgender Berufsgenossenschaft ist: .............................................................................. - er Erfahrung in der Durchführung von Bauleistungen  ähnlichen Umfangs und  Schwierigkeitsgrades hat - er sich verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen bzw. vom  Bauherrn festgelegten Frist nach Angebotsabgabe den Auftrag für die beschriebenen Bauleistungen  zu den vor liegenden Bedingungen und zu seinen Angebotspreisen anzunehmen. ..............................................................., den .............................. Ort Datum ............................................................................................................ Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
S C H L U S S E R K L Ä R U N G
ANLAGEN ANLAGEN Anlagen zur Ausschreibung 1) Entwurfsplanung HKLS 2) Herstellerunterlagen
ANLAGEN