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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis
Gewerk: Elektro- und Fernmeldetechnik
Ausbaumaßnahmen
Bauvorhaben: Highlight Munich Business Towers
BT 1 - 26. / 28. / 29. Obergeschoss
Mietraumausbau IBM
Mies-van-der-Rohe-Str. 6
80807 München
Bauherr: Highlight Towers Besitz SCS
FAO:OCM Luxembourg
26A, Boulevard Royal
7th floor
L-2449 Luxembourg
Planung LC-Elektrotechnik
Elektrotechnik Christian Lorenz
Bahnhofstraße 12
83093 Bad Endorf
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Angebotssumme EUR .............:.................................................... einschl. MWST
vor der Prüfung
Angebotssumme EUR ................................................................... einschl. MWST
nach der Prüfung
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...................................................................., den .......................................
Ort Datum
.....................................................................................................................
Bieter, Stempel und Unterschrift
Leistungsverzeichnis
1 Elektro- und Fernmeldetechnik
1
Elektro- und Fernmeldetechnik
HighLight Towers München, B2 11.OG - MA Jomoo Bauvorhaben:
HighLight Towers München
IBM B1 26.OG, 28.-29.OG
Mies-van-der-Rohe-Str. 6, 80807 München
Bauherr:
Highlight Towers Besitz SCS
196, Rue de Beggen
L-1220 Luxembourg
R.C.S. Luxembourg: B254010
Architekten:
Angela J. Keiser architekten innenarchitekten
Stegstraße 33
60594 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69-4800 61 88
E-Mail: office@angela-keiser.de
ELT - Planung, Ausschreibung, Bauleitung:
LC Elektrotechnik
Bahnhofstraße 12, 83093 Bad Endorf
Tel.: +49-17664955958
E-Mail: info@lc-elektrotechnik.de
HLS - Planung, Ausschreibung, Bauleitung:
Dreyer Jakob Offner GmbH & Co. KG
Landshuter Allee 49, 80637 München
Tel.: +49-89-167827-0
Fax: +49-89-167827-20
E-Mail: post@djo-ingenieure.de
Beauftragungen werden erst wirksam, wenn die rechtsverbindlich unterzeichnete Zweitschrift des Auftragsschreiben beim AG eingegangen ist.
Beschreibung des Umbaus
In o.g. Objekt werden die Büroflächen des Mieters IBM umgebaut.
Der Umbau erstreckt sich über 3 Etagen des Bauteils B1, mit ca. 3000m² Fläche.
Die Hauptverlegewege befinden sich im Doppelboden, der durch die Ausbaufirma für den Auftragnehmer geöffnet wird. Die Leitungsanlagen sowie die Verlegewege sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen anzupassen.
In der Decke sind Leerrohre und Dosen rasterförmig angeordnet. Die vorhandenen Leitungen sind gemäß den neuen Anforderungen zu modifizieren. Da die Installation nicht in allen Fällen mit dem bestehenden Raster übereinstimmt, sind Schlitzarbeiten erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die maximale Bohr- und Schlitztiefe 4 cm nicht überschreiten darf, da eine Betonkernaktivierung vorhanden ist.
Für die Starkstromversorgung ist eine gezählte Stromschiene vorhanden, die durch einen auf jeder Etage befindlichen Elektroraum geführt wird. Zusätzlich gibt es je Etage einen weiteren Raum mit installierter Elektrounterverteilung. Somit ist pro Halbetage ein Elektrounterverteiler vorgesehen. Die Abgangskästen der Stromschiene bleiben erhalten.
Die bestehende EDV-Struktur einschließlich der Steigleitungen wird größtenteils beibehalten. Pro Etage ist ein EDV-Raum vorhanden, durch den der EDV-Steiger geführt wird. Die vorhandenen EDV-Schränke bleiben bestehen und werden bei Bedarf erweitert. In den EDV-Schränken endet jeweils die IT-Verkabelung der entsprechenden Etage.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch den Auftragnehmer.
Zusätzliche Vertragsbedingungen
Hinweis
Im nachfolgenden Leistungsverzeichnis (LV) wird
der Auftraggeber mit AG,
der Auftragnehmer mit AN und
die örtliche Bauüberwachung mit OÜ
abgekürzt.
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen ergänzen und konkretisieren die Regelungen der VOB Teil B.
1. Art und Umfang der Leistung
1.1 Ausführungsqualität und technischer Standard
Sofern im LV ein Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ angegeben ist, hat der Bieter bei Angebotsabgabe das angebotene gleichwertige Fabrikat namentlich zu benennen. Erfolgt keine Angabe, gilt das im LV genannte Fabrikat als verbindlich vereinbart.
Abweichungen hinsichtlich Qualität, Abmessungen oder technischer Kennwerte sogenannter gleichwertiger Produkte oder Ausführungen sind dem AG schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Werden die geforderten Nachweise nicht erbracht, ist der AG berechtigt, die Ausführung gemäß dem im LV ausgeschriebenen Fabrikat zu verlangen.
Der AN haftet für die normgerechte Ausführung sämtlicher Leistungen. Für Ausführungen außerhalb geltender Normen ist eine Zulassung durch behördlich anerkannte Institute erforderlich. Sämtliche Prüfungen, Nachweise sowie daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN.
1.2 Leistungsumfang
Die vertragliche Leistung des AN umfasst neben der Lieferung gemäß den Angaben des Leistungsverzeichnisses sämtliche zur Herstellung der Leistung erforderlichen Arbeiten und Leistungen, insbesondere Herstellung, Transport zur Baustelle, Betriebsstoffe sowie alle Nebenleistungen bis zur vollständig fertiggestellten und eingebauten Vertragsleistung.
Die Ausführung erfolgt unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik sowie der geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung sind dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
1.3 Erschwernisse / Ausführungshinweise
Sämtliche Erschwernisse sind in die Einheitspreise der betroffenen Positionen einzurechnen. Hierzu zählen insbesondere beengte Platzverhältnisse, Abhängigkeiten im Bauablauf, erforderliche Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Erschütterungen und Beschädigungen sowie zeitlich versetzte Ausführungen einzelner Bauabschnitte.
1.4 Baustelleneinrichtung
Die Organisation der Baustelleneinrichtung obliegt dem Bieter und ist so auszuführen, dass ein zügiger und ungestörter Bauablauf gewährleistet ist.
Alle zur ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Baustelleneinrichtungen, die über den bauseits gestellten Umfang hinausgehen, sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
Der Auf- und Abbau sowie Ergänzungen der Baustelleneinrichtung dürfen ausschließlich in Abstimmung mit der Bauleitung und nach deren Freigabe erfolgen. Ausgenommen hiervon sind dringend erforderliche Sicherungsmaßnahmen.
1.5 Bauablauf
Der Bieter hat sich vor Auftragserteilung bereitzuhalten, dem AG bzw. dem von diesem beauftragten Ingenieur oder Architekten seine Vorstellungen zum Bauablauf darzulegen.
Es ist nachzuweisen, dass der vorgesehene Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten zur termingerechten Leistungserbringung geeignet und ausreichend ist. Die abgestimmten Angaben zum Bauablauf sowie die festgelegten Ausführungstermine werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
2. Nachunternehmer / illegale Beschäftigung
Der AN trägt die Verantwortung für den vollständigen Leistungsumfang gemäß Leistungsverzeichnis.
Der AN verpflichtet sich, keine illegal beschäftigten Arbeitskräfte einzusetzen. Verstöße stellen einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar und begründen Schadensersatzansprüche des AG. Insbesondere sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (GEiBBG) einzuhalten.
Nachunternehmer, die mit Teilleistungen beauftragt werden, sind dem AG bei Angebotsabgabe schriftlich unter Angabe des jeweiligen Leistungsumfangs zu benennen. Der AN hat sicherzustellen, dass Nachunternehmer die ihnen übertragenen Leistungen nicht weitervergeben.
3. Vergütung
Die vereinbarte Vergütung ist ein Festpreis auf Grundlage des Aufmaßes und gilt bis zum Vertragsende. Preisänderungen und Nachträge richten sich nach den Kalkulationsansätzen des Angebotes sowie den vertraglich vereinbarten Nachlässen.
4. Ausführungsunterlagen
4.1 Unterlagen des Auftraggebers
Die Ausführungsunterlagen werden dem AN entsprechend dem Baufortschritt sukzessive durch den AG übergeben. Sofern kein gesonderter Übergabetermin vereinbart ist, gilt eine Übergabe spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn als rechtzeitig.
Dem Leistungsverzeichnis liegen die in der Anlageliste aufgeführten Planunterlagen bei.
4.2 Werk- und Montageunterlagen / Nachweise
Sämtliche zu den Vertragsleistungen gehörenden Werk- und Montageunterlagen sind rechtzeitig und in bis zu zweifacher Ausfertigung beim Fachplaner einzureichen.
Die OÜ entscheidet gemäß festgelegtem Planlaufschema über die Weiterleitung an weitere Projektbeteiligte. Die maximale Prüfzeit beträgt 10 Arbeitstage. Der AN ist verpflichtet, die Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass hierdurch keine Terminverzögerungen entstehen.
4.3 Örtliche Verhältnisse
Es ist alleinige Sache des Bieters, sich vor Angebotsabgabe über sämtliche örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Hierzu zählen insbesondere das Gebäude, die Zugänglichkeit sowie die örtlichen Verkehrsverhältnisse.
Auf erkennbare oder zu erwartende Schwierigkeiten ist der AG vor Auftragserteilung schriftlich hinzuweisen. Eine Besichtigung der Örtlichkeiten wird ausdrücklich empfohlen.
Nachträgliche Forderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse resultieren, werden vom AG nicht anerkannt.
5. Ausführung
5.1 Umweltschutz / LEED-Zertifizierung
Der AG legt besonderen Wert auf den Einsatz von Baustoffen und Ausführungsarten, die gesundheitlich unbedenklich sowie umweltverträglich sind.
Sämtliche Bau- und Bauhilfsstoffe dürfen im eingebauten Zustand keine gesundheitsschädlichen Emissionen (z. B. Gase, Dämpfe, Stäube oder Fasern) freisetzen.
Baustoffe mit Inhaltsstoffen gemäß TRGS 900, die als krebserzeugend, erbgut- oder fruchtschädigend gelten oder im Verdacht stehen, sind unzulässig und dürfen weder angeboten noch eingebaut werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe durch den AG nach bauökologischer Prüfung. Voraussetzung ist die vollständige Vorlage der geforderten LEED-Nachweise vor Einbau.
Baustoffe mit Radioaktivität dürfen einen Grenzwert von 10 nCi/kg nicht überschreiten. Materialien, die zu einer offensichtlichen Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens führen (z. B. Hautreizungen, Allergien, Geruchsbelästigung), sind unzulässig.
Unzulässige Bau- und Bauhilfsstoffe / Inhaltsstoffe:
asbesthaltige oder sonstige krebserzeugende Stoffe,
erbgut- oder fruchtschädigende Stoffe,
lösemittelhaltige Stoffe oberhalb zulässiger VOC-Grenzwerte,
voll- oder teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. FCKW, H-FCKW, FKW, H-FKW),
Tropenholz ohne FSC-Zertifizierung.
Zusätzliche Anforderungen:
Zementprodukte müssen chromatarm sein.
Betontrennmittel und Schmieröle sind vorzugsweise auf Pflanzenölbasis einzusetzen; bei Mineralölen dürfen keine PAK enthalten sein.
Mineralfaserprodukte müssen frei von Krebsverdacht sein; Faserfreisetzung ist zu minimieren und Dämmstoffe sind gegenüber der Raumluft abzudecken.
Spanplatten dürfen max. 0,05 ppm Formaldehyd abgeben.
Chemische Holzschutzmittel sind zu vermeiden; sofern erforderlich, nur nach Freigabe des AG und ohne Schwermetalle.
PVC ist nach Möglichkeit durch umweltfreundlichere Materialien zu ersetzen.
Aluminium ist nur dort zulässig, wo technisch erforderlich; Ausnahmen gelten für denkmalpflegerische Anforderungen.
Beschichtungen sind bevorzugt werkseitig aufzubringen und vor Einbau ausreichend abzulüften.
Während der Verarbeitung sind die Gefahrstoffverordnung, die Vorgaben der Berufsgenossenschaften sowie die geltenden MAK- und TRK-Werte einzuhalten; Ziel ist eine Unterschreitung dieser Grenzwerte.
Bei Holzverarbeitung mit Staubentwicklung ist eine Absaugung erforderlich. Bei Buche und Eiche darf kein atembarer Holzstaub freigesetzt werden.
Reinigungsarbeiten dürfen nur nass erfolgen. Staubsauger müssen mindestens der Staubklasse M, in Bereichen mit Mineralfaser der Staubklasse H, entsprechen.
Reinigungsmittel müssen leicht biologisch abbaubar (OECD-Definition) und frei von Lösemitteln, Halogenen, Bioziden und Treibmitteln sein. Abweichungen bedürfen der Freigabe des AG.
Können einzelne Vorgaben nicht eingehalten werden, ist unverzüglich Rücksprache mit dem vom AG beauftragten Fachplaner bzw. Baubiologen zu halten und eine schriftliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Baustoffe sind möglichst verpackungsarm, bevorzugt in Mehrweg- oder recyclingfähiger Verpackung anzuliefern. Entsprechende Angaben sind dem AG unaufgefordert vorzulegen.
5.2 Arbeitsschutz
Es dürfen ausschließlich Bau- und Bauhilfsstoffe verwendet werden, die ein Ü-Zeichen tragen bzw. den einschlägigen EN-Normen entsprechen.
Der AN ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), insbesondere VBG Nr. 1 §§ 5, 6, 7, 28 und 29, sowie die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten.
5.3 Alternativ-, Eventual- und Preisanfragepositionen
Im Leistungsverzeichnis enthaltene Alternativ-, Eventual- und Preisanfragepositionen dürfen ausschließlich nach gesondertem schriftlichem Auftrag des AG ausgeführt werden.
Der AG behält sich vor, im Baufortschritt noch nicht beauftragte Positionen zu den im LV festgelegten Bedingungen nachträglich zu vergeben.
5.4 Baustellenversorgung und Baustellenentsorgung
Die Baustrom- und Bauwasserversorgung wird im Leistungsverzeichnis geregelt (siehe entsprechende Positionen).
Schadensersatzansprüche jeglicher Art, die z. B. durch Stromausfälle infolge fehlerhafter Zuleitungen, defekter Verteiler- oder Anschlusskästen oder durch Einwirkungen Dritter entstehen, sind gegenüber dem AG ausgeschlossen.
Vom AN verursachter Bauschutt und Abfälle sind gemäß den örtlichen Entsorgungsvorschriften zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, die Entsorgung nach kurzfristiger Ankündigung auf Kosten des AN durch Dritte durchführen zu lassen.
5.5 Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich der OÜ vorzulegen.
5.6 Baustellen-Jour-fixe
Der vom AN benannte Projektleiter oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter ist zur Teilnahme an den wöchentlichen Baustellen-Jour-fixe-Besprechungen verpflichtet.
Über die Besprechungen werden fortlaufend nummerierte Protokolle erstellt und ausgegeben. Der AN ist für den vollständigen Erhalt und die Kenntnisnahme der Protokolle verantwortlich.
Die in den Protokollen festgelegten Termine gelten – in Anlehnung an den Rahmenterminplan bzw. den abgestimmten Terminplan des AN – als schriftlicher Leistungsabruf.
6. Ausführungsfristen
Die Ausführung ist für den Zeitraum Februar 2026 bis Juni 2026 vorgesehen. Eine detaillierte Terminabstimmung erfolgt im Rahmen der Vertragsverhandlungen.
Spätestens eine Woche nach Auftragserteilung hat der AN einen detaillierten Ablaufplan vorzulegen mit Angaben zu:
erforderlichen Vorleistungen Dritter,
Randbedingungen der Ausführung,
Lieferzeiten der Bauelemente,
Reihenfolge und Ausführungsgeschwindigkeiten.
Der Ablaufplan ist mit der OÜ abzustimmen und bildet die Grundlage der Ausführung. Anpassungen sind nur in Abstimmung mit der OÜ zulässig und dürfen die vertraglich vereinbarten Rahmentermine nicht beeinträchtigen. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie Leistungserbringung besteht nicht.
7. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Behinderungs- und Schadensersatzansprüche des AN gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B setzen voraus, dass der AN eine Pflichtverletzung des AG sowie Art, Dauer und Umfang der Behinderung substantiiert und bauablaufbezogen nachweist.
8. Verteilung der Gefahr
8.1 Gefahrenübertragung
Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB sowie ergänzend nach § 7 VOB/B.
9. Kündigung durch den AG
Bei vom AN zu vertretenden Kündigungen werden nur mängelfreie und verwertbare Leistungen vergütet. Nicht fertiggestellte Leistungen werden nur bei Verwertbarkeit zu geminderten Einheitspreisen abgerechnet. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
10. Kündigung durch den AN
Gemäß den Regelungen der VOB/B.
11. Haftung
Der AN stellt den AG von Ansprüchen Dritter frei, die aus Pflichtverletzungen, mangelnder Sorgfalt oder aus dem Verantwortungsbereich des AN resultieren.
12. Abnahme
12.1 Abnahmeform
Für sämtliche Leistungen ist eine förmliche Abnahme vereinbart. Fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.
12.2 Teilabnahmen
Teilabnahmen sind nur zulässig, sofern diese vertraglich ausdrücklich vereinbart sind.
12.3 Meinungsverschiedenheiten
Bei Streit über die Abnahmefähigkeit hat der AG bis zum Nachweis durch ein Sachverständigengutachten das Bestimmungsrecht.
12.4 Wesentliche Mängel
Die Abnahme kann bei wesentlichen Mängeln verweigert werden, insbesondere bei fehlenden behördlichen Abnahmen oder unvollständigen Abnahmeunterlagen (mind. 5 Werktage vor Abnahmeantrag).
13. Mängelansprüche
13.1 Gewährleistungsfrist
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre.
13.2 Mängelbeseitigung
Die Pflicht zur Mängelbeseitigung umfasst auch alle betroffenen Folgeleistungen. Die Regelungen zur Hemmung der Gewährleistungsfrist gelten entsprechend.
14. Abrechnung
14.1 Regelungen
Abgerechnet werden ausschließlich nachgewiesene und von der OÜ bestätigte Leistungen gemäß LV-Systematik. Aufmaße sind gemeinsam mit der OÜ zu erstellen oder eindeutig zu dokumentieren.
Das vom AG erstellte Vergabe-LV ist alleinige Vertrags- und Abrechnungsgrundlage.
14.2 Abschlagsrechnungen
Abschlagsrechnungen sind zulässig bei:
15 % Leistungsstand oder
50.000 € Leistung oder
3 Monate seit letzter Abschlagsrechnung.
15. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind vor Ausführung mit der OÜ abzustimmen. Stundenzettel sind innerhalb von 3 Werktagen einzureichen.
16. Produktangaben / Nebenangebote
Gleichwertige Produkte sind zulässig und im LV zu benennen. Die Gleichwertigkeit ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Nebenangebote sind gesondert zu kennzeichnen und ebenfalls nachzuweisen.
17. Zahlungen
17.1 Abschlagszahlungen
Auszahlung zu 90 % der geprüften Leistung bis zur mängelfreien Abnahme.
17.2 Schlusszahlung / Sicherheit
Schlusszahlung zu 95 %; Sicherheitseinbehalt 5 % für Mängelansprüche, ablösbar durch Bürgschaft.
17.3 Abtretung
Forderungsabtretungen und Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
17.4 Rechnungsempfänger
Rechnungen sind einzureichen an:
Highlight Towers Besitz SCS
Société en commandite simple
26A, Boulevard Royal
2449 Luxembourg
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Bauvorhabens.
19. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
20. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages.
ZTV „LEED – Elektrospezifische Anforderungen“
Geltungsbereich
Die nachfolgenden LEED-Anforderungen gelten ausschließlich für vom AN gelieferte und fest installierte elektrotechnische Materialien, die Bestandteil des Gebäudes werden.
Nicht erfasst sind Möbel, fördertechnische Anlagen sowie bauseits gestellte Komponenten.
Die Nachweisführung zur LEED-Konformität obliegt dem AN. Die hierfür erforderlichen Vorlagen werden vom AG zur Verfügung gestellt.
1 Emissionsarme Materialien (VOC)
Alle im Rahmen der Elektroarbeiten eingesetzten Klebstoffe, Dichtstoffe, Vergussmassen, Beschichtungen, Farben, Sprays und technisch verwandte Produkte (z. B. Primer, Haftgründe), die vor Ort innerhalb der Abdichtungsebene verwendet werden, müssen den LEED-VOC-Anforderungen entsprechen.
Es gelten insbesondere folgende Regelwerke:
SCAQMD Rule #1168 für Kleb- und Dichtstoffe
Green Seal GS-36 für Aerosol-Klebstoffe
Green Seal GS-11 bzw. SCAQMD Rule #1113 für Beschichtungen und Anstriche
Die jeweils zulässigen VOC-Grenzwerte sind einzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
2 Kabel, Leitungen, Isolierstoffe
Vom AN gelieferte Kabel, Leitungen, Isolier- und Ummantelungsmaterialien müssen:
frei von gesundheitsgefährdenden Emissionen sein,
den einschlägigen Normen entsprechen,
keine verbotenen Stoffe im Sinne der LEED-Kriterien enthalten.
Nachweise sind durch Herstellerangaben oder Zertifikate zu erbringen.
3 Brandschotts und Abschottungssysteme
Alle vom AN ausgeführten Brandschotts, Kabel- und Leitungsabschottungen müssen:
über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ / ETA) verfügen,
emissionsarm (VOC-konform) sein,
LEED-konforme Materialien verwenden.
Die Konformität ist durch Produktdatenblätter und Zulassungen nachzuweisen.
4 Recyclinganteil und Materialherkunft (Elektro)
Soweit vom AN geliefert, sind elektrotechnische Materialien mit Recyclinganteil bevorzugt einzusetzen.
Recyclinganteile (post-consumer / post-industrial) sind durch Herstellerangaben nachzuweisen.
Die Verwendung regional hergestellter Materialien (Herstellung innerhalb von ca. 800 km Umkreis zur Baustelle) ist anzustreben und auf Verlangen zu dokumentieren.
5 Bauabfall (Elektro)
Vom AN verursachte elektrotechnische Bauabfälle (z. B. Kabelreste, Verpackungen, Altgeräte) sind getrennt zu erfassen und einer ordnungsgemäßen Wiederverwertung oder Entsorgung zuzuführen.
Die Entsorgungswege sind auf Anforderung nachzuweisen.
6 Dokumentation
Der AN hat alle für die LEED-Bewertung erforderlichen Produktdatenblätter, Zertifikate und Erklärungen der tatsächlich eingebauten elektrotechnischen Materialien vollständig und prüfbar einzureichen.
Nicht oder verspätet vorgelegte Nachweise können zur Nichtanerkennung der Materialien im Rahmen der LEED-Bewertung führen.
„Ergänzend gilt die ZTV ‚LEED – Allgemein‘. Der Auftragnehmer hat ausschließlich die elektrospezifischen LEED-Nachweise für die von ihm gelieferten und eingebauten Materialien zu erbringen.“
Technische Hinweise Elektro
Die Mieteinheit ist bereits ausgebaut. Eine elektrische Installation einschließlich Verteilungen und Bodenelektranten ist vorhanden. Leuchten, Bodenelektranten sowie sonstige elektrotechnische Installationen sind an die geänderte Möblierung und Raumaufteilung anzupassen.
Die Installation ist vollständig unter Putz auszuführen. In Büro- und Flurbereichen sind keine abgehängten Decken vorhanden. Die Leitungsführung erfolgt im Doppelboden, in Gipskartonwänden sowie über nachträglich herzustellende Schlitze in der Betondecke. Die Ausführung ist mit den beteiligten Gewerken vor Ort abzustimmen. Bei Schlitzarbeiten sind vorhandene Leitungen in der Decke zu berücksichtigen.
Aufgrund der vorhandenen Betonkernaktivierung dürfen in Betondecken Bohr- und Schlitztiefen von maximal 4 cm nicht überschritten werden.
Die vorhandenen Verteilungen sind vom AN entsprechend den Erfordernissen anzupassen. Bestehende Leitungen sind hinsichtlich der Stromkreisnummern zu prüfen und ggf. zu korrigieren.
Die Steuerung der Beleuchtung sowie des Sonnenschutzes erfolgt über die MSR-Technik. Die Schaltung der Beleuchtung ist mit der MSR-Firma abzustimmen. Die für die MSR-Technik erforderlichen Leitungen sind nach Vorgabe der zuständigen Firma zu verlegen. Die entsprechenden Angaben sind vor Beginn der Installation einzuholen.
Alle sichtbaren elektrotechnischen Bauteile (z. B. Leuchten, Schalter, Steckdosen) sind dem AG rechtzeitig zur Bemusterung vorzulegen und dürfen erst nach Freigabe montiert werden.
Kabel und Leitungen sind mit größtmöglicher Sorgfalt in die Decke einzuschlitzen. Die maximale Schlitztiefe beträgt 4 cm.
Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung sowie die Brandmeldeanlage sind auf Veranlassung des AN durch einen zugelassenen Sachverständigen zu überprüfen.
Arbeiten an der Brandmeldeanlage sind durch die vor Ort tätige Firma Heinemann als Subunternehmer auszuführen. Ausführung, Verkabelung und Programmierung der erweiterten Brandmeldeanlage sind vor Beginn der Arbeiten mit der Firma Heinemann abzustimmen.
Alle ausgeschriebenen Leistungen sind zu liefern, zu montieren und betriebsfertig einschließlich erforderlichem Kleinmaterial anzuschließen, sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben. Die Anlagen sind vollständig betriebsfertig anzubieten.
In den Einheitspreisen sind die erforderlichen Leuchtmittel und Sicherungseinsätze enthalten. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen dienen nicht als Bestellgrundlage.
Alle Brandschottungen und sonstigen brandschutztechnischen Systeme müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen und entsprechend geprüft sein.
Ausführungspläne gelten nur in Verbindung mit dem jeweils aktuellen Deckenspiegel- und Grundrissplan des Architekten. Die erforderlichen Pläne sind vom AN anzufordern.
Der Wegfall einzelner Positionen oder ganzer Titel – auch über 10 % – hat keinen Einfluss auf die vereinbarten Einheitspreise.
HighLight Towers München, B2 11.OG - MA Jomoo
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen
zum Kostenangebot für Elektroinstallationsarbeiten
Die nachstehenden zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen sind ergänzend zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB/C DIN 18299, DIN 18382 und DIN 18386 Vertragsbestandteil.
Bauteilaktivierung / Betondecken:
Aufgrund vorhandener Bauteilaktivierung sind Bohrungen und Schlitzarbeiten in Betondecken nur bis zu einer Tiefe von max. 4 cm zulässig. Erforderliche Befestigungssysteme und Montagehilfen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
1 Allgemeines
1.1 Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis dient der Massenermittlung und Typenbeschreibung als Grundlage zur Pauschalierung des Angebots. Die im LV enthaltene Spezifizierung ist als Richtqualität zu verstehen.
Preisreduzierende Alternativen sind ausdrücklich erwünscht, sofern sie technisch und funktional gleichwertig sind und keine Qualitätsminderung der Bauteile oder des Gesamtbauwerks bewirken.
Titel und Bauteile sind grundsätzlich als Einzellose zu verstehen und können getrennt vergeben werden. Ziel ist eine Gesamtvergabe; der Auftraggeber behält sich jedoch bis zur Vertragsunterzeichnung eine abweichende Vergabe vor.
Die im LV angegebenen Massen sind vom AN eigenverantwortlich zu prüfen.
Das LV basiert auf der Annahme, dass sich Erleichterungen und Erschwernisse bei der Leitungsverlegung ausgleichen. Gleichartige Leistungen sind daher zusammengefasst. Besondere Randbedingungen sind in Baubeschreibung/ZTV beschrieben und in die Kalkulation einzubeziehen.
1.2 Material- und Geräteauswahl
Soweit Produktvorgaben genannt sind, dienen diese der Beschreibung der geforderten Qualität. Der Bieter kann gleichwertige Produkte anbieten. Die Gleichwertigkeit ist auf Anforderung unverzüglich durch technische Unterlagen (z. B. Datenblätter, Prüfzeugnisse, Muster) nachzuweisen.
Soweit zur Anpassung bestehender Anlagen erforderlich, können bestimmte Fabrikate/Produkte verbindlich vorgegeben sein.
1.3 Änderungen / Zusatzleistungen
Anordnungen über Änderungen, zusätzliche Leistungen sowie Regie-/Stundenlohnarbeiten werden ausschließlich durch den Auftraggeber erteilt.
1.4 Personal
Der AN setzt fachkundiges, geschultes und erfahrenes Personal ein. Ungeeignetes Personal ist auf Verlangen der Bauleitung unverzüglich auszutauschen. Ein Wechsel des bauleitenden Monteurs ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
1.5 Überstundenzuschläge
Die Leistungen sind grundsätzlich innerhalb üblicher Arbeitszeiten zu erbringen. Überstundenzuschläge werden nur vergütet, wenn diese durch den Auftraggeber bzw. das beauftragte bauleitende Planungsbüro angeordnet wurden. Vom AN zu vertretende Überstunden/Nacharbeiten werden nicht vergütet und unterliegen nicht der Lohngleitklausel.
1.6 Metallnotierung
Sofern nichts anderes vereinbart, gilt für Kupfer die Festpreisbasis des LV. Änderungen der DEL-Notierung bleiben unberücksichtigt. Dies gilt sinngemäß für weitere im Auftrag enthaltene Materialien.
1.7 Toilettenanlagen
Bauseits werden Toilettenanlagen für alle Firmen kostenfrei bereitgestellt. Ein Kalkulationsansatz hierfür entfällt.
2. Nebenleistungen ohne besondere Vergütung
Soweit in den Leistungspositionen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten zusätzlich zur DIN 18382 folgende Nebenleistungen als vereinbart:
2.1 Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten
Herstellen von Leitungsnuten sowie Wand- und Deckendurchbrüchen, Aussparungen für Dosen/Kästen/Verteilungen sowie Ausrichten auf die Verputzkante. Große Durchbrüche/Schlitze in Beton sind bauseits vorgesehen oder gesondert im LV beschrieben.
2.2 Rohrzubehör / Abzweige
Rohrzubehör aller Verlegearten inkl. Abzweigdosen, Kunststoffkästen bis 100×100 mm, Kabelabzweigdosen/Universalabzweigkästen inkl. Verschraubungen.
2.3 Wandleuchtenanschlussdosen
Wandleuchtenanschlussdosen mit Schutzklemmen und verschraubtem Deckel, sofern der AN keine Leuchten montiert.
2.4 Längenzugaben / Verschnitt
Längenzugaben für Auslässe/Schaltungen inkl. Leitungen in Abzweigkästen/Verteilungen sowie Verschnitt. Aufmaß z. B. Mitte Abzweigkasten bis Mitte Gerätedose bzw. bis Einführungen an Verteilungen.
2.5 Klemmmaterial bis 4 mm²
z. B. Reihenklemmen.
2.6 Befestigungs- und Kleinmaterial
Dübel bis M6, Profilschienen, Schrauben, Gips/Zement, Kleinmaterial, Lackfarbe, Dichtungskitt, Isolierband etc.
2.7 Beschriftung
Beschriften von Leitungen, die von Dritten angeschlossen werden.
2.8 Gerüste / Arbeitsbühnen
Vorhalten erforderlicher Gerüste/Arbeitsbühnen gemäß Baubeschreibung.
2.9 Zugdrähte
Liefern und Einziehen von Zugdrähten bei Betoneinlegearbeiten.
2.10 Bauseits gelieferte Leuchten
Entgegennahme am LKW inkl. Abladen und diebstahlsicherer Lagerung.
2.11 Bauschutt / Abfälle
Tägliche Sammlung und Entfernung von Abfällen/Resten aus den Arbeitsbereichen gemäß VOB/C DIN 18299. Abfälle sind gemäß örtlichen Vorschriften zu trennen. Nachweise für Sonderabfälle sind zu erbringen. Belegte Sonderabfallkosten werden erstattet, sofern nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Bei Nichtbeachtung kann der AG die Reinigung/Entsorgung auf Kosten des AN veranlassen. Wertstoff-/Restmülltonnen des Objekts dürfen nicht genutzt werden.
3. Technische Ausführung
3.1 Netzform / Aderfarben
Netzform: TN-S ab Gebäude-Hauptverteiler.
Aderfarben gemäß Vorgabe:
L1 schwarz, L2 braun, L3 schwarz (bei braun), N blau, PE grün/gelb.
3.2 Installationszonen
Leitungsführung in Installationszonen gemäß DIN 18015-3, im Fußboden/Deckenflächen gemäß DIN 18015-1.
3.3 Schlitze / Aussparungen / Öffnungen
Herstellung gemäß DIN-Regeln, ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit. Schlitze sind zu fräsen/zu schneiden; Stemmen/Brechen ist unzulässig. In Schornsteinwangen sind Schlitze/Aussparungen unzulässig.
3.4 Einlegearbeiten in Beton
Einlegearbeiten erfolgen baufortschrittsabhängig. Termine sind täglich mit Bauleitung und Rohbaufirma abzustimmen. Rohre/Dosen sind an Armierung/Schalung so zu befestigen, dass kein Beton eindringt und keine Lageveränderung entsteht. Nach dem Ausschalen Durchgängigkeit prüfen und ggf. instand setzen. Zugdrähte sind einzuziehen.
3.5 Stegleitungen
Nur nach besonderer Anweisung. Bei Auslässen sind gedübelte Deckenauslasstüllen zu setzen.
3.6 Abzweigkästen / Anschlussdosen
Bei >2 parallelen Leitungen bzw. Querschnitten >3×4 mm² oder >5×2,5 mm² sind Kästen statt Dosen zu verwenden; bei >4 parallelen Leitungen nur Stahlblech- oder Kunststoffkästen. Stahlblechkästen: mind. 1 mm verzinkt, Deckel, separate Erdungsklemme. Kunststoffkästen: mind. 3 mm Wandstärke. Einführungen ausschließlich über Verschraubungen/Würgenippel (keine Einführungsschlitze).
3.7 Klemmen
In Abzweigkästen schraubenlose Reihenklemmen. Klemmen je Kasten fortlaufend nummerieren. Stromkreisliste dauerhaft führen und in Bestandsunterlagen übernehmen.
3.8 Schalter / Steckdosen
Einheitliches Fabrikat/Programm; Fabrikat/Typ nach Vorgabe des AG. UP-Geräte mit Schraubbefestigung. Höhen/Anordnung gemäß DIN 18015-3, sofern Pläne nichts anderes vorgeben; barrierefreie Maße gemäß Planung.
3.9 Dübel
In Decken nur zugelassene Metalldübel; bei Zweifeln Abstimmung mit Statiker. Fehlbohrungen sind vollständig zu verschließen (Kunstharz-/Zementmörtel).
3.10 Befestigungskonstruktionen
Vorrangig industrielle Systeme; handwerkliche Konstruktionen nur ausreichend biegesteif/verwinderungssteif. Stahlteile verzinkt oder hochwertig beschichtet. Befestigungen an HLS-/Maschinentechnik (Rohre, Flansche etc.) unzulässig.
4. Verlegesysteme
4.1 Unterflurkanalsysteme
Belastbarkeit gemäß DIN VDE 0634-1. Montage nach Hersteller; Kanäle einzunivellieren und an fertigen Boden anzugleichen. Leitfähige Teile in Potentialausgleich einbinden; bei nicht ausreichender Systemverbindung Potentialausgleichsleiter vorsehen. Füllfaktoren Hersteller beachten.
4.2 Installationskanäle
DIN VDE 0604. Serienteile/Formstücke verwenden. Zuschnitt/Ausschnitte fachgerecht; sämtliche Formteile, Endabdeckungen, Befestigungsmittel (mind. 2 Schrauben je 1 m) sind im Preis enthalten. Potentialausgleich wie vor.
4.3 Kabelträgersysteme
DIN VDE 0639. Stützabstände nach Hersteller; max. 1,5 m (Kunststoff), 2,0 m (Gitter), 2,5 m (Stahlblechwannen/Leitern). Formstücke für Abzweige/Richtungsänderungen. Schnittkanten entgraten, Zinkstaubfarbe, Kantenschutz. Freie Durchgangshöhe Verkehrswege ≥ 2,20 m. Trassen vor Brandabschnitten trennen; Durchführungen durch Brandwände unzulässig. Potentialausgleich sicherstellen. Belegung max. 75 %.
4.4 Brandschutzkanäle
Serienmäßige Systeme; DIN VDE 0604 sowie Funktionserhalt DIN 4102-12 beachten. Nachweise (Prüfzeugnis/Prüfbescheid/abZ) sind vorzulegen. Befestigungsmittel gemäß DIBt. Anschlussfugen mit Brandschutzkitt schließen. Übergänge Brandabschnitte mit zugelassenen Abschottungen (Feuerwiderstand entsprechend Wand).
5. Dokumentation
Ausführungspläne sind während der Bauzeit fortlaufend zu aktualisieren. Nach Abschluss sind gemäß VOB/C DIN 18382 Bestandsunterlagen, Prüf- und Messprotokolle sowie Bedienungs-/Wartungsunterlagen zu übergeben (u. a. Schalt-/Stromlaufpläne, Verteilungsschemen, Lage-/Trassen-/Installationspläne, Klemmenpläne, Betriebsmittellisten, Leuchtenlisten, Nachweise Brandschutz/Abschottungen, Einweisungsprotokolle etc.).
6. Abnahme
Vor Abnahme/Inbetriebnahme ist die Anlage gemäß VDE durch den AN zu prüfen; erforderliche Prüf- und Messprotokolle sowie Dokumentation sind mit dem Abnahmeantrag vorzulegen. Die Übergabe der Bestandspläne ist Voraussetzung für die Abnahme. Eine ggf. vereinbarte Sachverständigenprüfung veranlasst der AG; Nachprüfkosten aufgrund vom AN zu vertretender Mängel trägt der AN.
7. Montage bauseits gelieferter Leuchten (falls zutreffend)
Annahme, Abladen, diebstahlsichere Lagerung; Zusammenbau, Reinigung, Montage und betriebsfertiger Anschluss inkl. Leuchtmittel. Befestigungs-/Anschlussmaterial liefern, sofern nicht im Lieferumfang.
Leuchten >1 kg an Betondecken mit DIBt-zugelassenen Metalldübeln mind. M6. Einbauleuchten werden (sofern im LV nicht anders) durch Deckenbauer eingesetzt; AN schließt betriebsfertig an. Beleuchtungsprobe durchführen. Verpackungsmaterial entsorgen gemäß Abschnitt 2.11.
8. Niederspannungsschaltanlagen (falls Bestandteil)
Verteilungen und Geräte gemäß DIN VDE, TAB und EVU-Vorschriften. Ausführung grundsätzlich als (partiell) typgeprüfte Schaltgerätekombination nach einschlägiger Norm; erforderliche Prüfungen/Nachweise sind zur Abnahme vorzulegen. Aufbauunterlagen/Skizzen nach Auftragserteilung; Konstruktionszeichnungen vor Fertigung. Höhe Verteilungen i. d. R. ≤ 2,20 m. Anforderungen an Reserve-/Klemmenräume, Verdrahtung (5 Leiter), Klemmenkonzept, Beschriftung und Planunterlagen gemäß LV/Planung.
Technische Vorbemerkungen
Schnittstellen Schnittstellen
1) Gebäudeautomation / MSR
Die Gebäudeautomation wird durch Dreyer Jakob Offner GmbH & Co. KG betreut. Sämtliche Änderungen an Raumbediengeräten, Anpassungen der Raumautomationsanlage sowie die zugehörige Dokumentation erfolgen durch Dreyer Jakob Offner GmbH & Co. KG.
Schnittstelle AN:
Lieferung und Verlegung der jeweils erforderlichen neuen Leitungen inkl. zugehöriger Schlitz-/Montagearbeiten bis zu den vorgegebenen Übergabepunkten.
Anschluss/Inbetriebnahme:
Anschluss und Inbetriebnahme erfolgen durch Sauter Cumulus GmbH.
Beleuchtungssteuerung (DALI / KNX):
Die Programmierung der DALI-Teilnehmer erfolgt durch den Sauter Cumulus GmbH
Zur Aufschaltung auf die Gebäudeautomation sind KNX/DALI-Gateways in die vorhandene KNX-(EIB)-Infrastruktur einzubinden.
Schnittstelle AN: Verlegung der erforderlichen KNX-(EIB)-Leitung bis zum definierten Übergabepunkt.
2) Brandmeldeanlage (BMA)
Die Brandmeldeanlage wird durch Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH betreut. Änderungen an der BMA werden ausschließlich durch Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH ausgeführt.
Schnittstelle AN:
Verlegung der jeweils erforderlichen neuen Leitungen inkl. zugehöriger Schlitzarbeiten bis zu den vorgegebenen Übergabepunkten.
3) Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Die zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlage im Bestand bleibt in Betrieb und wird weiterverwendet. Rettungszeichenleuchten sind zu versetzen; bei Bedarf sind zusätzliche Sicherheitsleuchten zu liefern und zu installieren.
4) Koordination / Abstimmung
Die erforderlichen Koordinations- und Abstimmungsleistungen mit den vorgenannten Gewerken/Firmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Schnittstellen
Integritätsklausel Integritätsklausel
1. Verhaltensgrundsätze
Der Auftragnehmer versichert, dass er im Rahmen der Vertragsanbahnung, des Vertragsschlusses sowie während und nach der Ausführung der vertraglichen Leistungen die nachfolgenden Verhaltensgrundsätze beachtet und auch künftig beachten wird.
Es ist unzulässig, Mitarbeitern des Auftraggebers oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis für den Auftraggeber tätigen Dritten Vorteile materieller oder immaterieller Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, um im Gegenzug unzulässige Vorteile bei der Vergabe oder Durchführung von Aufträgen zu erlangen. Dies gilt auch für mittelbare Vorteile, z. B. zugunsten von Ehe- oder Lebenspartnern sowie Kindern.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Zahlungen, Zuwendungen oder sonstige Vorteile materieller oder immaterieller Art offenzulegen, die er im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung an Mitarbeiter, Agenten, Makler oder sonstige Mittelspersonen des Auftraggebers geleistet hat, zu leisten verpflichtet ist oder zu leisten beabsichtigt.
Der Auftragnehmer wird keine Handlungen begehen oder dulden, die zu einem Verstoß gegen einschlägige Antikorruptions- und Antibestechungsvorschriften führen. Dies umfasst insbesondere nationale und internationale Vorschriften wie z. B. § 299 StGB, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, den UK Bribery Act (2010), den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) sowie entsprechende Umsetzungsregelungen internationaler Übereinkommen (u. a. OECD-Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung).
2. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die vorstehenden Verhaltensgrundsätze durch den Auftragnehmer, dessen Mitarbeiter, beauftragte Dritte oder Subunternehmer, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen und nach Aufforderung gemäß §§ 259 ff. BGB Rechenschaft abzulegen.
Dies umfasst insbesondere Angaben zu sämtlichen Zahlungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen materieller oder immaterieller Art im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung dieses Vertrages.
3. Informationspflicht
Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis oder besteht ein begründeter Verdacht, dass gegen die in Ziffer 1 genannten Verhaltensgrundsätze verstoßen wurde oder wird, hat er – soweit rechtlich zulässig – den hierfür zuständigen Compliance-Bereich des Auftraggebers unverzüglich zu informieren und an der Aufklärung aktiv mitzuwirken.
4. Weiterverpflichtung von Dritten
Soweit der Auftragnehmer zur Einschaltung von Dritten oder Subunternehmern berechtigt ist, verpflichtet er sich, diese vor ihrem Einsatz vertraglich zu gleichwertigen Integritäts-, Auskunfts- und Informationspflichten zu verpflichten, wie sie in den Ziffern 1 bis 3 geregelt sind.
5. Zusicherung über integres Verhalten in der Vergangenheit
Der Auftragnehmer versichert, dass weder er selbst noch seine Mitarbeiter, von ihm beauftragte Dritte oder Subunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Verstöße gegen die in Ziffer 1 genannten Verhaltensgrundsätze begangen haben, die zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben, sofern diese dem Auftraggeber nicht vor Vertragsschluss vollständig offengelegt wurden.
Besteht die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern, Dritten oder Subunternehmern kürzer als fünf Jahre, bezieht sich diese Zusicherung auf den Zeitraum der Zusammenarbeit oder auf bekannte Verstöße.
6. Gesetzesänderungen
Sollten sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche oder behördliche Anforderungen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung ändern oder verschärfen, die weitergehende Maßnahmen oder vertragliche Regelungen erforderlich machen, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Anforderungen einvernehmlich und zeitnah durch geeignete Maßnahmen oder Nachtragsvereinbarungen umzusetzen.
Integritätsklausel
1.01 Messung
1.01
Messung
1.02 Verlegesysteme
1.02
Verlegesysteme
1.03 Kabel und Leitungen
1.03
Kabel und Leitungen
1.04 Installationsgeräte
1.04
Installationsgeräte
1.05 Allgemeinbeleuchtung
1.05
Allgemeinbeleuchtung
1.06 Sicherheitsbeleuchtung
1.06
Sicherheitsbeleuchtung
1.07 KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Bohrungen, Durchbrüche, Brandschutzmaßnahmen
1.07
KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Bohrungen, Durchbrüche, Brandschutzmaßnahmen
1.08 Anschlüsse
1.08
Anschlüsse
1.09 Stundenlohnarbeiten
1.09
Stundenlohnarbeiten
1.10 Allgemeines
1.10
Allgemeines
1.11 Medientechnik
1.11
Medientechnik
1.12 Datenübertragungsnetze: Datentechnik
1.12
Datenübertragungsnetze: Datentechnik
1.13 Türkommunikation -Sprechanlage
1.13
Türkommunikation -Sprechanlage
1.14 Demontagen/RemontagenUmverlegungen/Instandsetzungen
1.14
Demontagen/RemontagenUmverlegungen/Instandsetzungen
1.15 Provisorische technische Anlagen
1.15
Provisorische technische Anlagen