Dachdecker - und Klempnerarbeiten
Herthastraße 11
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Projektbeschreibung Das Bauvorhaben liegt im Bezirk Pankow in der Herthastraße 11 in 14193 Berlin. Geplant werden zwei Mehrfamilienhäuser mit 34 Wohnungen, ein Vorder- und ein Gartenhaus mit jeweils fünf Obergeschossen (EG-4.OG) und einem Dachgeschoss (5.OG). Das Vorderhaus wird von der Herthastraße erschlossen uns das Gartenhaus wird durch das Vorderhaus und den zwischen Vorder- und Gartenhaus liegenden Hof erschlossen. Jedes Wohnhaus hat einen eigenen Zugang und ein eigenes innenliegendes Treppenhaus mit einem Aufzug auch für Krankentragen.
Allgemeine Projektbeschreibung
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Baustelleneinrichtung Die Flächen der Baustelleneinrichtung werden durch die örtliche Bauüberwachung vorgegeben. Deren Nutzung ist mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen und wird in letzter Entscheidung durch die örtliche Bauüberwachung festgelegt. Es dürfen nur soviel Materialien geliefert werden, wie innerhalb der zur Verfügung stehenden Flächen, für die notwendige Zeitdauer gelagert werden können. Die eigene Baustelleneinrichtung ist durch den AN eigenverantwortlich in Absprache mit Projektleitung abzugrenzen und zu sichern, einschl. eventuell erforderlicher Verkehrssicherungen. Weiterhin hat der AN für einen ausreichend sicheren und fachgerechten Baumschutz innerhalb seiner Baustelleneinrichtungsbereiche eigenverantwortlich und zu seinen Lasten zu sorgen. Außerhalb des mit dem AG abgestimmten Baustelleneinrichtungs- bzw. Baustellenbereiches sind keine Flächen zu belegen bzw. zu verstellen. Fahrstraßen, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrbewegungsflächen und Umfahrungen dürfen dafür nicht genutzt werden und sind permanent freizuhalten. Wirtschaftswege, öffentliche Einrichtungen der Ver- und Entsorgungsbetriebe - Wasser- und Entwässerungswerke, GASAG, Vattenfall, Telekom, Feuerwehr usw. - wie Hydranten, Absperrschieber, Schachtabdeckungen usw. sind für den ungehinderten Zugang ständig freizuhalten und dürfen nicht versperrt werden. Durch den AN ist sicherzustellen, dass nur zugelasseneund geprüfte Geräte und Werkzeuge verwendet werden. Jeder AN hat die für seine Leistungerbringung benötigten Beleuchtungsmittel zur Ausleuchtung der Arbeitsbereiche selbst beizustellen und zu betreiben. Der ordnungsgemäße Betrieb, die arbeitstägliche Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme sowie der Verschluss und die Sicherung der eigenen sowie allgemeinen Baustelleneinrichtung ist Sache des AN. Vom AN ist die verbleibende Bepflanzung pfleglich zu behandeln und zu schützen. Schäden an der Bepflanzung infolge nicht ausreichenden Schutzes gehen zu Lasten des AN. Der AN hat insbesondere angrenzende Bauteile sowie Gullys, Sickerschächte vor Verschmutzung bzw. Verstopfung zu schützen. Bei Nicht-Beachtung werden alle Schäden, einschl. der Folgeschäden zu Lasten des AN beseitigt. Der Auftragnehmer übernimmt bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wird und der Auftraggeber die Bauleistung mangelfrei abgenommen hat, die Verkehrssicherungspflicht den Baustellenbereich. Der bestehende Zustand der angrenzenden öffentlichen Bereiche, Nachbargrundstücke und Zuwegungen ist durch den AN ausreichend und nachweislich zu dokumentieren (einschl. Fotos), vor Beginn der Arbeiten bzw. vor Baustelleneinrichtung. Der bestehende Zustand ist gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung orr Beginn der Arbeiten bzw. vor Baustelleneinrichtung protokollarisch festzuhalten und ¿sadurch gegenseitige Unterschrift zu fixieren. Nach Beendigung des BV sind die Baustellen- und Arbeitsbereiche durch den AN zu beräumen, gründlich zu reinigen und die Außenanlagen in ihren ursprünglichen vorherigen Zustand wieder herzustellen. Kommt der AN dieser Verpflichtung auch nach AuffoAArderung und angemessener FristsetAAAAAAAAzung nicht nach, wird der AG diese Arbeiten anderweitig vergeben und die Kosten der bauseitigen Durchführung von der Bruttoschlussrechnungssumme des AN abziehen. Alle Beschädigungen im öffentlichen Gehweg- und Verkehrsbereich sind durch den verursachenden AN zu seinen Lasten wieder instandzusetzen. Die Wiederherstellungsarbeiten sind ausschließlich von einer durch das örtliche Straßen- und Tiefbauamt zugelassenen Tiefbaufirma auszuführen.
1.1 Baustelleneinrichtung
1.2 Anforderungen zum Baustellenbetrieb Mit der Baustelleneröffnung wird dem Auftragnehmer die gültige Baustellenordnung übergeben. Diese ist strikt einzuhalten. Alle eigenen Arbeitskräfte, sowie der Nachunternehmer sind zum schriftlichen Nachweis über die Baustellenordnung zu belehren. Der Nachweis ist der örtlichen Bauüberwachung zu Beginn des Vorhabens zu übergeben. Für den An- und Abtransport aller Materialien bis zur jeweiligen Verwendungsstelle/ Einbauort ist der AN selbst verantwortlich und hat die dafür notwendige Technik/Leistung selbst zu erbringen. Nach täglichem Arbeitsende ist der gesamte Baustellenbereich durch die AN zu sichern und zu verschließen, d.h. alle Türen sind zu schließen und zu verriegeln, vorh. Bauzäune sind zu schließen, Verkehrssicherungen sind zu prüfen und ggf. wieder korrekt aufzustellen. Bei Nichteinhaltung wird nach einmaliger Aufforderung eine Firma beauftragt und die entstehenden Kosten werden von der Rechnungssumme der AN abgezogen. Die Klappen der Leitergänge und alle Leitern der unteren Gerüstlage sind täglich nach Arbeitsschluss zu schließen/ sichern. Der Schutz der ausgeführten Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl obliegt dem Auftragnehmer.
1.2 Anforderungen zum Baustellenbetrieb
1.3 Angaben zum Bauablauf / Baustellenorganisation Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Personal- und Geräteeinsatz sowie seine Materiallieferungen dem Baufortschritt so anzupassen, daß alle vereinbarten und festgelegten Termine sowie die im Vertrag festgelegten Zwischen- und Fertigstellungstermine unbedingt eingehalten werden. Für die Planung der Montagekapazität ist eine tägliche Arbeitszeit von 7.00 bis 18.00 Uhr zu berücksichtigen. Die Arbeitszeit beinhaltet das tägliche Aufräumen, Sichern und Reinigen der Baustellen- und Arbeitsbereiche. Sind zur Sicherstellung der vereinbarten Fertigstellungstermine darüber hinausgehende Arbeitszeiten erforderlich, so sind diese auf Anforderung durch die örtliche BÜ durch die AN abzusichern und zu realisieren. Die behördlichen Genehmigungen für die Durchführung von Arbeiten in mehreren Schichten/ Nachtarbeit/ Wochenendarbeit sind eigenverantwortlich durch den AN einzuholen. Die anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des AN. Vor Beginn der Arbeiten ernennt der Auftragnehmer einen geeigneten Bauleiter, mit Befugnis zu rechtskräftigen Abstimmungen, der die gesamte Verantwortung für die Arbeitsausführung/ Auftragsabwicklung des Auftragnehmers auf der Baustelle trägt. Entsprechend der Landesbauordnung muß er die Qualifikation als Fachbauleiter gegenüber der BÜ nachweisen. Eine personelle Auswechslung bis zur mängelfreien Abnahme durch den Auftraggeber kann nur mit Zustimmung der BÜ erfolgen. Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer folgendes zu beachten bzw. zu leisten: Der Bauleiter bzw. ein weisungsberechtigter Vertreter (Vorarbeiter) ist verpflichtet, während der Ausführung der Arbeiten ständig auf der Baustelle zu sein und die Arbeiten fachgerecht zu überwachen. Längere Abwesenheit von der Baustelle ist der örtlichen BÜ vorher anzuzeigen. Für diesen Fall ist vom Auftragnehmer ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sämtliche Arbeiten einschließlich Baustelleneinrichtung und -räumung nur erfahrene und geschulte Arbeitskräfte einzusetzen. Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die der Auftraggeber aufgrund Ihrer Verhaltensweise als unfähig oder sonst wie ungeeignet erachtet, sind auf Verlangen der örtlichen BÜ sofort von der Baustelle zu entfernen. Sie sind seitens des Auftragnehmers unverzüglich und kostenlos für den Auftraggeber durch akzeptable Arbeitskräfte zu ersetzen. Der Bauleiter und der Vorarbeiter müssen über ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügen. Es wird mind. wöchentlich 1x eine Bauberatung/ Baubesprechung mit allen Projektbeteiligen AN durchgeführt. An dieser regelmäßigen Besprechung müssen alle AN bindend teilnehmen. Die Teilnehmer müssen berechtigt sein, rechtskräftige Abstimmungen treffen zu können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und etwaige erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen. Schweißarbeiten uAAnd sonstige feuergefährliche Arbeiten sind vor Beginn der Arbeiten zwingend bei der örtlichen BÜ anzuzeigen. Durch den AN sind ausreichend Schutzmaßnahmen vorzunehmen (Abdeckung und Schutz aller brennbaren Stoffe/Oberflächen im Arbeitsbereich und dessen Umfeld) und zusätzliche geeignete und funktionsfähige Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen und im Arbeitsbereich vorzuhalten, ggf. Brandwache.
1.3 Angaben zum Bauablauf / Baustellenorganisation
1.4 Angaben zu Angebot / Angebotsunterlagen Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über folgende Punkte gemäß den beiliegenden Anlagen genau zu informieren: - Lage und Zufahrt zum Bauvorhaben, einschl. dem Umfeld - Baustellenverhältnisse - Bodenverhältnisse - Flächen, die für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung   stehen - Beschaffenheit der Nachbarbebauung sowie Lage der im   Baubereich vorhandenen Versorgungsleitungen Texte des Leistungsverzeichnisses und beigefügte Anlagen erläutern das Konstruktionsprinzip im Rahmen der Architekturgestaltung, dementsprechend hat die Konstruktionsausführung zu erfolgen. Die Anfragen bzw. Nachfragen bei Unklarheiten zu den Ausschreibungsunterlagen bzw. zu den zu erbringenden Leistungen sind ausschließlich an domoplan zu stellen. Die Ausführungsunterlagen, die der Auftragnehmer verwendet, müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Alle Positionen verstehen sich grundsätzlich inkl. der Leistungen herstellen, liefern und montieren.
1.4 Angaben zu Angebot / Angebotsunterlagen
1.5 Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen Die Ausführung hat in jedem Fall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie unter Beachtung und Einhaltung der Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, der örtlichen Vorschriften, der örtlichen Verordnungen, aller behördlichen Auflagen, den Hochbaurichtlinien und den Runderlassen der Länder zu erfolgen, sofern sie dieses Bauvorhaben und Gewerk betreffen oder tangieren. Der AN ist bei seiner Arbeitsausführung auf der Baustelle für die strikte Einhaltung der Arbeits-Sicherheits-, Unfallverhütungsvorschriften und Vorschriften der Berufsgenossenschaften allein verantwortlich. Bei Baustelleneröffnung ist der Sicherheitsbeauftragte des AN der Bauüberwachung schriftlich zu benennen. Besonders hingewiesen wird auf aktuell gültige Baustellenverordnung (BStVO). Bei der Ausführung der Arbeiten sind die jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zwingend zu beachten und umzusetzen.
1.5 Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen
1.6 Allgemeine Anforderungen / Angaben zur Ausführung Alle Bauprodukte, Baustoffe und Bauarten müssen gemäß Bauregelliste über die erforderlichen Verwendbar- keitsnachweise, Zulassungen oder Prüfzeugnisse verfügen, der entsprechende Nachweis ist dem AG spätestens mit der Abnahme zu dokumentieren, einschl. aller erforderlichen Übereinstimmungsnachweise/ -erklärungen des AN. Evtl. erforderliche Zustimmungen im Einzelfall sind in Verantwortung und zu Lasten des AN herbeizuführen und zu veranlassen. Die nachstehenden Leistungen sind grundsätzlich als Komplettleistung zu verstehen, einschl. Entsorgung alles anfallenden Bauschutt, Lieferung aller erforderlichen Materialien und Baustoffe, Verschnitt, Transport zu Verwendungsstellen, aller erforderlichen Untergrund- vorbereitungen, Anpassungen, Herstellung von Anschlüssen, Aussparungen, Schutzmaßnahmen, Versiegelungen usw. Vor Ausführungsbeginn sind die einzelnen Baustoffe und Ausführungen als Materialmuster zur Bemusterung zur Verfügung zu stellen bzw. Musterflächen an Ort und Stelle in ausreichender Größe und Anzahl anzubringen. Der Umfang der erforderlichen Bemusterungen ist rechtzeitig mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen.Die Vorlage von Mustern, deren Beschaffung und Vorstellung zur Genehmigung ist vom AN so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine termingerechte Disposition der ausgesuchten Stoffe, unter Berücksichtigung von Produktions- und Lieferfristen, erfolgen kann.
1.6 Allgemeine Anforderungen / Angaben zur Ausführung
1.7 Sicherheitstechnische Belange und Festlegungen Diese sicherheitstechnischen Vorbemerkungen dienen als grundsätzliche Regelung zur Umsetzung und Einhaltung der Forderungen aus der Baustellenverordnung. Sie entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Einhaltung insbesondere folgender Vorschriften: - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) - Arbeitsstättenverordnung (ArbStVO) - Baustellenverordnung (BStVO) - Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) - Technische Regelungen TRGS sowie den gültigen Vorschriften und Regelungen dergesetzlichen Unfallversicherer, insbesondere den jeweils gültigen - Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - Richtlinien, Sicherheitsregeln und anderen bauberufsgenossenschaftlichen Schriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ZH 1 -Schriften). Für die Einhaltung vg. Regelungen bleibt der Auftragnehmer allein verantwortlich. Mit Auftragserteilung werden folgende Dokumente zum Vertragsbestandteil: - SiGe-Plan (Stand - Ausführungsplanung) - Baustellenordnung (Stand - Ausführungsplanung) Mit Baubeginn ist vom Bieter gem. § 5 ArbSchG eine Gefährdungsanalyse für die zu seinem Leistungsumfang gehörenden Leistungen und Arbeiten sowie eine Sicherungskonzeption zur Verminderung von Gefährdungen und Risiken seiner Angestellten durch die gewählten Arbeits-/ Produktionsverfahren durchzuführen. Diese ist als Dokumentation vor Baubeginn der Bauüberwachung zu übergeben Vor Ausführungsbeginn sind, sofern für bestimmte Arbeiten erforderlich, entsprechende Sachkundenachweise gem. § 7 ArbSchG für die jeweilig für die Ausführung vorgesehenen Fachkräfte in Kopie dem SiGe-Koordinator zu übergeben. Vor Ausführungsbeginn sind die erforderlichen Montage- und/ oder Abbruchanweisungen an den zuständigen SiGe-Koordinator zu übergeben. Der SiGe-Plan unterliegt erfahrungsgemäß bauablaufbedingt ständigen Anpassungen (Änderungen Planung, hieraus erforderliche Änderungen im Bauablauf, temperaturbedingte Änderung/ Unterbrechung von Ausführungszeiten, Änderungen im Baustellenumfeld durch weitere Baumaßnahmen, usw.). Spätestens mit Baubeginn ist dem zuständigen SiGe-Koordinator vom AN der nach Bauordnung verantwortliche Bauleiter sowie die Person zu benennen, die entsprechend UVV BGV 1 § 6 der vom AN beauftragten Subunternehmen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz abstimmt. Der SiGe-Koordinator ist zur Einstellung sicherheitswidriger ArbeAAiten berechtigt. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des betreffenden AN. AA AAAAAAAA
1.7 Sicherheitstechnische Belange und Festlegungen
1.8 Leistungseinschluss In den allgemeinen Vorbemerkungen (Pkt. 1.1 bis 1.7) aufgeführte Leistungen sowie sich aus den allgemeinen Vorbemerkungen ergebende Leistungen sind zu erbringen (Leistungsbestandsteil) und bei der Angbeotsberarbeitung zu berücksichtigen/ einzukalkulieren.
1.8 Leistungseinschluss
01 Dachdecker- und Klempnerarbeiten
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Dachdecker- und Klempnerarbeiten
01.01 Vorderhaus und Gartenhaus Dacharbeiten
01.01
Vorderhaus und Gartenhaus Dacharbeiten

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