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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Technische Vorbemerkungen TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
(Erläuterung:
"Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.")
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
DGUV Information 201-012
Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
(bisher: BGI 664)
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Angaben zum abzubrechenden/rückzubauenden Objekt
Art des Objekts: Wohngebäude
Baujahr: 1929
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: UG- 3.OG, DG
Gerüste
Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst:
Lastklasse: 3
Breitenklasse: W06
Höhe der obersten Gerüstlage in m: 15,00
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt abzufahren und zu entsorgen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren.
Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchführen.
Unter Denkmalschutz stehende Gebäudeteile sind entsprechend den Auflagen der Behörden zu behandeln.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau erhalten, z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken und dergleichen, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Fertigstellung der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen ist nicht gestattet.
In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Verkehrssicherung
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen.
Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig.
Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann.
Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig.
Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Ausnahmegenehmigung für den Straßenraum zum Parken und Halten sind eigenständig vom Auftragnehmer beim Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf zu beantragen. Die Beantragung dieser Genehmigung muss schriftlich circa 14 Tage vorher erfolgen. Die Beschilderung ist mindestens drei volle Tage vorher aufzustellen, wobei der Aufstelltag der Schilder nicht mitzählt. Die Aufstellung der Beschilderung erfolgt nicht durch das Amt für Verkehrsmanagement. Entsprechende Gebühren für die Genehmigung selbst sowie die Kosten für (Leih-) Schilder gehen zu lasten des Auftragnehmers.
Feuerwehrumfahrt
Die rückwärtigen befestigten Flächen dienen der Zufahrt für die Feuerwehr, mit entsprechenden Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge. Diese Flächen sind dauerhaft freizuhalten.
SiGeKo
Die Baustelle wird gem. § 3 BaustellV Nr. 41 vom SiGeKo koordiniert.
Den Weisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Aufgeführte sicherheitstechnische Mängel sind umgehend zu
beheben. Gewerkeübergreifende Gefährdungen und Mängelpunkte sind der örtlichen Bauleitung und dem
Auftraggeber über die jeweiligen Protokolle der Begehungen schriftlich frei zu melden.
Bei Nichtbeachtung behält sich der Auftraggeber entsprechende, für den Auftragnehmer anteilig kostenpflichtige
Ersatzvornahmen vor. Die Sicherheitsbegehungen nach Baustellenverordnung sind keine Abnahmen von
sicherheitstechnischen Einrichtungen und entbindet den Auftragnehmer nicht aus der Pflicht die Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Vor Beginn der Arbeiten ist die Teilnahme an der Einweisung des Koordinators (SiGeKo) unter Anwesenheit der verantwortlichen Fachkraft für Arbeitsicherheit des Auftragnehmers zwingend erforderlich.
Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben ist.
Beweissicherung
Der Bauherr führt vor Baubeginn eine Beweissicherung der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen durch.
Die Kosten für eventuelle Schadensbeseitigung an der Befestigung des öffentlichen Straßenraums, die auf
die Ausführung des Bauvorhabens zurückzuführen sind, werden nach dem Verursacherprinzip anteilig auf
den Auftragnehmer umgelegt.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die Fassade und die Treppenhäuser stehen unter Denkmalschutz. Dies ist bei den Arbeiten zu berücksichtigen.
Technische Vorbemerkungen
Techn Vorb. Trockenbauarbeiten Trockenbauarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische
Normen umgesetzt werden, europäisch technische
Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen,
Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig",
immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug
genommen.
DIN 18100
Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN
4172
DIN 55634-1
Beschichtungsstoffe und Überzüge - Korrosionsschutz von
tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl - Teil 1:
Anforderungen und Prüfverfahren
DIN 55634-2
Beschichtungsstoffe und Überzüge - Korrosionsschutz von
tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl - Teil 2:
Überwachung und Zertifizierungsanforderungen
DIN EN 13170
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus expandiertem Kork (ICB) - Spezifikation
VDI 3755
Schalldämmung und Schallabsorption abgehängter
Unterdecken
VDI 3762
Schalldämmung von Doppel- und Hohlböden
BEB-Hinweisblatt 4.9.2
Fertigteilestriche aus Holzwerkstoffen Holzspan- und
OSB-Platten
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BG Bau Fachinfo Gefahrstoffe Prävention
Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle,
Steinwolle)
Handlungsanleitung
Herausgeber: Fachverband Mineralwolleindustrie e.V. und
andere
IVD-Merkblatt Nr. 16
Anschlussfugen im Trockenbau - Einsatzmöglichkeiten von
spritzbaren Dichtstoffen -
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 19-2
Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen im Dachbereich.
Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen,
Montageklebstoffen, Butyldichtungsbändern und
-profilen. Teil
2: Luftdichte Ebene
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 20
Fugenabdichtung an Holzbauteilen und Holzwerkstoffen.
Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Merkblatt 1
Baustellenbedingungen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 3
Fugen und Anschlüsse bei Gipsplatten- und
Gipsfaserplattenkonstruktionen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 4
Regeldetails zum Wärmeschutz gemäß EnEV 2009
Modernisierung mit Trockenbausystemen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Anhang zum Merkblatt 4
Regeldetails zum Wärmeschutz gem. EnEV 2009 mit
Trockenbausystemen in der Modernisierung
-Bauteilkatalog-
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 5
Bäder, Feucht- und Nassräume im Holz- und Trockenbau
Innenraumabdichtung nach DIN 18534
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 6
Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur
weitergehenden Oberflächenbeschichtung bzw. -bekleidung
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 8
Wandhöhen leichter Trennwände Stegausschnitte,
Anschlüsse, Türen und Öffnungen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 10
Korrosionsschutz im Trockenbau - Grundlagen,
Anforderungen,
Empfehlungen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
RAL-GZ 531
Trockenbau - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
und
Kennzeichnung e.V.
Richtlinie
Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 12825 Doppelböden
Herausgeber: Bundesverband Systemböden e.V.
Richtlinie
Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden
Herausgeber: Bundesverband Systemböden e.V.
WTA-Merkblatt 8-5-18/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA V: Innendämmungen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen:
UG,
EG- 3. OG, DG
Gerüste
Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst:
Gerüste werden bauseits gestellt als Raumgerüst:
Für die Arbeiten in den Treppenhäusern
Gerüste für eine Arbeitshöhe bis zu 3,00 m sind in die
Leistungen, für die diese Gerüste erforderlich sind,
einzurechnen.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die
amtlichen
Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder
allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung zu
übergeben.
Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit
erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der
Bauleitung
zu übergeben
Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Doppel- und
Hohlböden sind die betreffenden Allgemeinen
Bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisse (ABP), die zugehörigen
Übereinstimmungserklärungen der Hersteller und der
Nachweis
über den Einbau schwerentflammbarer Dichtungen
rechtzeitig
zur Abnahme vorzulegen.
Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie
eine
feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie
dürfen die zu
klebenden Materialien nicht negativ beeinflussen und
nach der
Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch
hervorrufen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem
Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende
Material auf
der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige
Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der
Bauausführung zu vermeiden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten
an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind
Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von
Schleifstaub
sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von
Bauteilen an
Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die
Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht
sichtbarer
Leitungen und Rohre entstehen.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen
Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim
Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor
Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind
Fensterwinkel zu verwenden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen,
sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen
Maßangaben
vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen
bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung
abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder
Änderungen
des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder
vermutet
werden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind
Absauggeräte zu
verwenden.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten
oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese
Schichten zum
Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem
Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und
materialgerecht zu schließen.
Wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen
Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu
klären, wer die
Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem
Abdecken
mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die
Überprüfung
der Schadensbehebung zu ermöglichen.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Wände und
Decken ist die Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische
Anforderungen an Leitungsanlagen
(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) zu beachten.
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der
Hersteller der
Trockenbausysteme sind zu beachten. Dem Auftraggeber
ist
auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Das gilt
besonders für Anzahl und Anordnung der
Befestigungspunkte
sowie die Fugenausbildung.
Die nach ATV DIN 18340 Abschnitt 3.7.2 erforderlichen
Maßnahmen bei Türöffnungen sind in die Leistungen für
das
Anlegen der Türöffnungen einzurechnen.
Offen bleibende Schnittkanten imprägnierter Platten,
z.B. an
Außenecken, sind nachzuimprägnieren.
Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind
so zu
verarbeiten, dass überstehendes Material abgestrichen
wird; ein
großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden.
Dämmungen
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die
der
Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen, ist
davon
auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der
Leistungen
durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte
Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen
Blowerdoor-Test durchgeführt wird.
Innenputz, Trockenbauoberflächen
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders
angegeben ist, sind die Oberflächen von Gipsplatten in
der
Qualitätsstufe Q2 (Standardanforderungen nach Zeile 6
Tabelle
3 DIN 18202)
Für Flächen mit Oberflächen von Gipsplatten oder
Gipsfaserplatten in den Qualitätsstufen Q3 und Q4
gelten die
erhöhten Anforderungen für Ebenheitsabweichungen nach
Zeile
7 Tabelle 3 DIN 18202.
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders
angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke
aufzubringende
Schlussbeschichtung von Wandflächen vorgesehen:
Rauhfasertapeten (Wohnbereiche), Malervlies (Bäder/
WCs)
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders
angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke
aufzubringende
Schlussbeschichtung von Deckenflächen vorgesehen:
Rauhfasertapeten (Wohnbereiche), Malervlies (Bäder/
WCs)
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während
der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein
fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma
auf der
Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Techn Vorb. Trockenbauarbeiten
ANLAGEN ANLAGEN
Baustelleneinrichtungsplan
GRUNDRISSE
HEL_ARC_5_DS_UG_A023_02_F
HEL_ARC_5_GR_UG_A009_03_F
HEL_ARC_5_GR_EG_A010_03_F
HEL_ARC_5_GR_1OG_A011_02_F
HEL_ARC_5_GR_2OG_A012_02_F
HEL_ARC_5_GR_3OG_A013_02_F
HEL_ARC_5_GR_DG_A014_02_F
ANSICHTEN-SCHNITTE
HEL_ARC_5_SC_AA_A016_01_F
HEL_ARC_5_SC_BB_A017_01_F
HEL_ARC_5_AN_XX_A018_01_F
DETAILS
HEL_ARC_5_DA_XX_D005_F
HEL_ARC_5_DB_XX_D003_P
HEL_ARC_5_DD_XX_D004_01_F
HEL_ARC_5_DD_XX_D007_01_F
HEL_ARC_5_DW_XX_D001_F
HEL_ARC_5_EV_XX_A019_01_F
BÄDER
HEL_ARC_5_FS_XX_A020_01_F
HEL_ARC_5_FS_XX_A021_01_F
HEL_ARC_5_FS_XX_A022_01_F
ANLAGEN
01 Trockenbauarbeiten Haus 48-58
01
Trockenbauarbeiten Haus 48-58
01.01 Baustelleneinrichtung Haus 48-58
01.01
Baustelleneinrichtung Haus 48-58
01.02 Metallständerwände
01.02
Metallständerwände
01.03 Abhangdecken/ Deckenverkleidungen
01.03
Abhangdecken/ Deckenverkleidungen
01.04 Brandschutzmaßnahmen
01.04
Brandschutzmaßnahmen
01.05 Sonstige Arbeiten/ Leistungen
01.05
Sonstige Arbeiten/ Leistungen
02 Dämmarbeiten
02
Dämmarbeiten
02.01 Dämmarbeiten Haus 48
02.01
Dämmarbeiten Haus 48
03 Dämmarbeiten
03
Dämmarbeiten
03.01 Dämmarbeiten Haus 50
03.01
Dämmarbeiten Haus 50
04 Dämmarbeiten
04
Dämmarbeiten
04.01 Dämmarbeiten Haus 52
04.01
Dämmarbeiten Haus 52
05 Dämmarbeiten
05
Dämmarbeiten
05.01 Dämmarbeiten Haus 54
05.01
Dämmarbeiten Haus 54
06 Dämmarbeiten
06
Dämmarbeiten
06.01 Dämmarbeiten Haus 56
06.01
Dämmarbeiten Haus 56
07 Dämmarbeiten
07
Dämmarbeiten
07.01 Dämmarbeiten
07.01
Dämmarbeiten
08 Stundenlohnarbeiten
08
Stundenlohnarbeiten
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bauleiters des Auftraggebers ausgeführt werden.
Für Stundenlohnarbeiten sind nur Facharbeiter oder Helfer einzusetzen.
Höhere Stundensätze als die in gesonderter Position im Angebot genannten werden nicht vergütet. Für Auflösungen, Reisekosten, Wegegelder usw. erfolgt
keinerlei gesonderte Vergütung.
Bei Stundenlohnarbeiten muss der Auftragnehmer der Bauleitung täglich einen Bericht vorlegen, der
· die namentliche Aufstellung der Arbeitskräfte,
· deren Berufsbezeichnung
· die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (Beginn und Ende der Arbeitszeit);
· die Bezeichnung der durchgeführten Arbeiten;
· die Angabe der verbrauchten Baustoffe und genutzten Arbeitsgeräte.
enthalten muss.
Unterschriften unter Stundenzetteln gelten nicht als Anerkenntnis. Sie bestätigen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
08.01 Stundenlohnarbeiten
08.01
Stundenlohnarbeiten
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