Dachdeckerarbeiten
Hellweg 48-58 (4. BA)
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben ALLGEMEINE ANGABEN Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlichen, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift auf dieser Seite anerkannt werden. - Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus. - Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. - Alle Einzelpreise (EP) sind Netto in EUR mit maximal drei Nachkommastellen einzutragen. - Ein Bieterangabenverzeichnis kann Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sein.   Angaben oder Ausprägungen sind dort vollständig und kompakt einzutragen. - Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich vereinbart werden. - Unterschrift/ Stempel sind auf den Seiten '2, 3, 6, 13, 145' erforderlich. - Legen Sie Ihrem Angebot eine gültige Freistellungsbescheinigung (Bauabzugssteuer) bei. - Legen Sie Ihrem Angebot einen vollständigen und aktuellen Eignungsnachweis (z.B. PQ) bei. - Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Nur vollständige Angebotsabgaben können berücksichtigt werden. - Skontovereinbarung: keine - Vertragsstrafe: keine - Sicherheit / Gewährleistung: 10,00% vom Rechnungsbetrag - Vergabeverfahren: Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb AbzügeNetto - Vertragserfüllungssicherheit keine - anteilige Baubeschilderung keine - anteilige Bauwesenversicherung 0,3 % - anteiliges Bauwasser 0,5 % - anteiliger Baustrom0,5 % - Die Angebotsabgabe im Format GAEB 84 ist erwünscht Ort und Datum Unterschrift  + Stempel des Bieters
Allgemeine Angaben
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. BAUSTELLE Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Bebauung des 4. Bauabschnitts des Hellweges (Häuser 48-58) im Stadteil Flingern in Düsseldorf. Die Wohnanlage umfasste ursprünglich 39 Wohneinheiten. Die Häuser sind 4 -geschossig mit einem unausgebautem Dachgeschoss. Nach Komplettsanierung der Wohnanlage sollen 36 Wohnungen entstehen. Das Gebäude ist während der Baumaßnahme unbewohnt. Der Bieter sollte sich vor Abgabe des Angebotes an Ort und Stelle über Art, Umfang und evtl. Erschwernisse der auszuführenden Leistungen sowie über die Zufahrtsmöglichkeiten zum Gebäude hin überzeugen. Eine Ortsbesichtigung wird empfohlen. 2. LAGERFLÄCHEN/ BAUSTELLENEINRICHTUNG Die räumlich eingeschränkten Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden nach Abstimmung mit dem AG zur Verfügung gestellt. Diese Lagerflächen sind zum Zwecke der kurzfristigen Zwischenlagerung nach Anweisung der Bauleitung des AG zu nutzen. Für die Absicherung der Flächen hat der AN zu sorgen. Die Plätze für Personal-, Geräte- und Abfallcontainer müssen mit der Bauleitung abgestimmt werden. Die Belästigung im Baustellenbereich und von Anwohnern und Passanten an/ auf den Zufahrtstraßen durch Lärm, Staubentwicklung o.ä. bei den Arbeiten bzw. Transporten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um ein Wohngebiet handelt und die Arbeitszeiten den gültigen Bestimmungen entsprechen müssen. Ausnahmen sind mit dem Bauherren, den Anwohnern und mit den zuständigen Behörden eigenverantwortlich abzustimmen. 3. BESONDERE ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG Die Gebäude Hellweg 29-59/36-92 stehen inkl. des Straßenraums und der Grünflächen unter Denkmalschutz. Die gesamten Arbeiten sind so durchzuführen, dass die zu erhaltende Bausubstanz nicht beschädigt wird. Alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Gebäude und Anlagen sind auf Kosten des AN so zu treffen, dass es zu keinerlei Schäden kommt. Transporte zu und auf der Baustelle sind vor der Ausführung mit der Bauleitung des AG vor Ort abzustimmen. Belästigungen durch Lärm und Staub sind auf das Minimum zu beschränken, ggf. sind gesonderte Maßnahmen erforderlich. 4. SANITÄREINRICHTUNGEN/ VERSORGUNGSANSCHLÜSSE Versorgungsanschlüsse/ Sanitäreinrichtungen sind vorhanden und können genutzt werden. 5. WASSERVERSORGUNG Die Versorgung der Baustelle mit Brauchwasser erfolgt bauseits über einen bereitgestellten Wasseranschluss aus dem bestehenden Gebäude.Die Kosten werden mit 0,5% der Auftragssumme auf den AN umgelegt. 6. BAUSTROM Stromanschlüsse werden bauseits zur verfügung gestellt. Die Kosten werden mit 0,5% der Auftragssumme auf den AN umgelegt. 7. ENTSORGUNG, BAUSCHUTT UND VERPACKUNGEN Die Baustelle ist ständig in einem aufgeräumten Zustand zu halten. Der Auftragnehmer hat den von ihm verursachten Bauschutt, Baustoffabfälle und Verpackungsstoffe, täglich auf eigene Kosten zu beseitigen, abzufahren und nach gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. In gleicher Weise hat der Auftragnehmer die Entsorgung des bei ihm anfallenden Sondermülls, wie z.B. lösungsmittelhaltige Stoffe, Säuren, Laugen und dioxinhaltige Stoffe, auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Entsorgungsnachweise sind dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer hat für alle Bau- und Bauhilfsstoffe die Vorschriften der Gefahrstoff-Verordnung zu beachten. Nachweise über Hersteller und Zusammensetzung der verwendeten Stoffe sind dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer hat sämtliche durch ihn verursachte Verschmutzungen der Baustraße und der Zufahrt sowie des öffentlichen und privaten Verkehrsraums unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer auch nach einer einmaligen mündlichen Aufforderung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Besteht zwischen mehreren Auftragnehmern Streit, wer mit welchen Anteilen die Verschmutzung verursacht hat, entscheidet die Bauleitung des Aufraggebers nach billigem Ermessen. Sie setzt auch die von jedem Auftragnehmer zu tragenden Kostenanteile nach billigem Ermessen fest. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, einen geringeren als den von der Bauleitung des Auftraggebers festgelegten Verursachungsbeitrag darzulegen. Die Kosten werden von der nächsten Zwischenrechnung, spätestens jedoch von der Schlussrechnung in Abzug gebracht Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)- z.B. Bau- und Abbruchabfälle, Erdaushub etc.- sind vorrangig zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Dabei wird zwischen nicht überwachungsbedürftigen, überwachunsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen unterschieden. Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen müssen entsprechend ihrer Abfallschlüsselnummer einer für sie zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden. Der Ausschreibung, der Ausführung, dem Aufmaß und der Abrechnung liegt die VOB, neuester Fassung sowie die entsprechende DIN-Norm zugrunde. Auskünfte zu diesem Thema können zugelassene Entsorgungsfachbetriebe und die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden erteilen. Der Nachweis über die Entsorgung (gemäß der Nachweisverordnung) ist spätestens mit der Schlussrechnung zu erbringen. Die Entgelte für die Entsorgung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 8. LEISTUNGSUMFANG 8.1 Neben den in den Technischen Vorbemerkungen aufgeführten Normen und Vorschriften gelten folgende Regelwerke: 1. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften 2. Sicherheitsregeln 3. Merkblätter des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften 4. Richtlinien der Hersteller 5. VOB/ B aktuelle Ausgabe 8.2 Alle Leistungen verstehen sich einschließlich aller Materiallieferungen, Transportleistungen, Arbeits- und Schutzgerüste und der erforderlichen Nebenleistungen, die zu einer gebrauchsfähigen Leistung gehören, unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften, sowie nach den anerkannten Regeln der Technik. 8.3 Evtl. auftretende Leistungen, die vorher nicht festgestellt und erfasst werden konnten, sind gesondert nachzuweisen, die Preise vorher bzw. sofort mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 8.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur vollen Leistung erforderlichen Unterlagen und Bedingungen zu prüfen und sich über die besonderen Verhältnisse in Bezug auf alle das Objekt betreffenden Randbedingungen Kenntnis zu verschaffen. Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit werden nicht berücksichtigt. 8.5 Alle für die Durchführung seiner Arbeiten erheblichen Maß- und Mengenangaben sowie die Leistungsbeschreibung hat der AN vor Ausführungsbeginn eigenverantwortlich zu prüfen und mit den Angaben der Ausführungsunterlagen zu vergleichen. 8.6 Die zur Verfügung gestellte Unterlagen werden Vertragsbestandteil (siehe Anlagen). Der AN hat vor Ausführung der Arbeiten die Übereinstimmung der Zeichnung mit der Örtlichkeit durch Aufmaß zu prüfen und etwaige Differenzen der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Bedenken gegen die geplante Konstruktion sind schriftlich einzureichen. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Angaben auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen und übernimmt für die von ihm angebotene Konstruktion die uneingeschränkte Haftung. Vorleistungen, die nicht dem LV oder den Zeichnungen entsprechen oder Mängel haben, sind der Bauleitung sofort vor Ausführung der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. 8.7 Der AN benennt bei der Auftragserteilung schriftlich den für das Projekt verantwortlichen Fachbauleiter und Sicherheitsbeauftragten. Die Anwesenheit des verantwortlichen erfahrenen Vorarbeiters während der gesamten Ausführungszeit auf der Baustelle gehört zur Leistung des AN. 9. GÜTEÜBERWACHUNG Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechnend den betreffenden DIN-Normen vor Einbau zu erbringen. Vorgeschriebene und anzubietende Materialien sind unter Beachtung der Richtlinien des Herstellers einzubauen. Stoffe und Bauteile müssen sich in ungebrauchtem Zustand befinden. Die eingebauten Materialien sind anhand von Lieferscheinen nachzuweisen. 10. KORROSIONSSCHUTZ Sämtliche Materialien, die in das Bauwerk eingehen, müssen korrosionsgeschützt sein, auch wenn dies im LV nicht ausdrücklich erwähnt wird. Alle Stahlteile und Befestigungsmaterialien müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen oder galvanisch verzinkt ausgeführt werden. 11. LÄRMSCHUTZ Der Unternehmer hat alle Arbeiten mit Geräten auszuführen, die dem neuesten Stand des Immissionsschutzgesetzes entsprechen. Schneidgeräte sind mit Schalleinhausungen zu umwehren. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurechnen. 12. SCHUTZ VORHANDENER BAUTEILE UND GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN Vorhandene Bauteile, die sich im Arbeitsbereichs des AN befinden, sind umfassend für die gesamte Bauzeit gegen jegliche Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Sofern diese dennoch auftreten, sind sie, in Abstimmung mit der Bauleitung, auf Kosten des Verursachers umgehend zu beseitigen. 13. AUSFÜHRUNGSFREIGABEVERMERK Die endgültige Ausführung darf nur nach Unterlagen, die einen Ausführungsfreigabevermerk tragen, erfolgen. Festgestellte Unstimmigkeiten zwischen den Unterlagen der Planer hat der Bieter vor Ausführung der Arbeiten mit der Bauleitung und dem Aufsteller zu klären. 14. WIEDERHOLTER ARBEITSEINSATZ Bauseitig ist nicht zu gewährleisten, dass alle Arbeiten zügig hintereinander ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Auf den Baufortschritt anderer Gewerke ist Rücksicht zu nehmen. Schwierigkeiten, evtl. wiederholter Arbeitseinsatz, mehrfache Einrüstung von Flächen und dgl. sind mit den Angebotspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. 15. ERGÄNZENDE AUFTRAGNEHMERSEITIGE LEISTUNGEN 15.1 Anfertigen der erforderlichen Revisions- und Abrechnungszeichnungen. Sämtliche Aufmaß- und Revisionsunterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen. 15.2 Der AN bekommt die nötigen Planunterlagen in 1-facher Form in Papier und in 1-facher Form digital vom AG bereitgestellt. Jeder weitere Vervielfältigungen sind durch den AN selbst zu tragen und auszuführen. 16. BAUTECHNISCHE ABNAHMEN Alle für die Leistungen des AN erforderlichen bautechnischen Abnahmen und TÜV-Abnahmen sowie die Abnahmen mit den Behörden und den öffentlichen Versorgungsträgern sind vom AN eigenverantwortlich vorzubereiten und durchführen zu lassen. Die Bauleitung ist zu diesen Abnahmen einzuladen. Die Kosten dieser Abnahmen trägt der AN. 17. KOORDINATION MIT ANDEREN FIRMEN Zur gegenseitigen Abstimmung von Ausführungseinzelheiten der verschiedenen Gewerke und zur Koordinierung des Arbeitsablaufs finden an der Baustelle, im Baubüro Hellweg 72a, Arbeitsbesprechungen statt. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an diesen vom Auftraggeber angesetzten regelmäßigen Besprechungen verpflichtet und hat hierzu aufgrund besonderer Aufforderung durch den Auftraggeber seinen Bauleiter beziehungsweise ein Mitglied seiner Geschäftsführung zu entsenden. 18. SCHLECHTWETTER Erschwernisse während der Bauarbeiten durch Witterungseinflüsse sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen, sie werden nicht besonders vergütet. Evtl. auftretende wolkenbruchartige Regenfälle und ihre Folgen während der Bauzeit gelten als typische Gefahrenursache im Bauwesen, die weder als höhere Gewalt, noch als unabwendbarer Umstand im Sinne der VOB / B sect; 7, anzusehen sind. Alle Schäden, die durch Niederschlags- und Oberflächenwasser entstehen, sind vom AN ohne Vergütung unverzüglich zu beseitigen. Aus einer evtl. Verschlammung des Bodens kann der AN keine Mehrkosten herleiten. Zudem haben Witterungseinflüsse mit denen ortsüblich gerechnet werden muss keine, die Ausführungstermine verlängernde, Wirkung. 19. HAFTUNG Der Auftragnehmer haftet persönlich für die Beachtung aller in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen polizeilichen Vorschriften. Er haftet ferner für alle durch ihn selber oder seine bevollmächtigen Gehilfen und Arbeiter verursachten oder aus sonstigen Gründen mit der Unternehmung zusammenhängenden Schäden gegenüber dritten Personen. Er kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ein Schaden durch bestimmte Anordnungen des Auftraggebers hätten vermieden werden können. Er ist allein dafür verantwortlich, dass die örtlichen Bauordnungsvorschriften, Sicherheitsmaßnahmen und Arbeiterschutzvorschriften, bezüglich der Schutzgeräte eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei Verstoß gegen die Anweisungen des SiGeKo. Er haftet weiterhin für die Eignung des von ihm namentlich anzugebenden, voll verantwortlichen Bauleiters (für die gesamte Abwicklung der Baumaßnahme), der zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung berechtigt sein muss. Durch die überwachende Tätigkeit des vom Auftraggeber gestellten Bauleiters und SiGeKo, wird die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers, seines Bauleiters oder Obermonteurs, in keiner Weise eingeschränkt. Der Auftragnehmer haftet für die einwandfrei arbeitende Anlage. Die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sind in eigener Verantwortung nachzuprüfen und nachzurechnen. Etwaige Mängel oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bzw. Güte der ausgeschriebenen Fabrikate sowie eintretende Änderungen, sind vor Ausführung schriftlich der Bauleitung mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber und der Bauleitung erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, die Bauherrschaft und Bauleitung von allen etwa erhobenen Ansprüchen, die z.B. auf ungenügende Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen. Auftraggeber und Bauleitung trifft im Verhältnis zu dem Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht. Die Bauleitung, bzw. der SiGeKo ist berechtigt, alle vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern und Subunternehmern unmittelbar oder mittelbar verursachten Schäden, auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. 20. AUSFÜHRUNGSBEGINN/ DAUER/ FERTIGSTELLUNG Die Arbeiten sollen im Oktober 2025 beginnen und sind gem. Terminplan (Anlage) fertigzustellen. Sollte eine spätere Ausführungszeit erforderlich werden, muss spätestens 5 Werktage nach Aufforderung durch die Bauherrin mit der Ausführung begonnen werden. Tägliche Ausführungszeiten sind Werktags in der Kernzeit von 7:00 bis 18:00 Uhr. 21. ERKLÄRUNG ZUR TARIFTREUE Erklärung zur Tariftreue bzw. zur Zahlung von Mindestentgelten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Diese Erklärung bezieht sich nur auf Bau- und Dienstleistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Hiermit verpflichte/n ich/wir mich/uns, für die Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Leistungen meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 MiLoG vom 01. Juli 2022, in der jeweils gültigen Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von den Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 einschl. der Änderung vom 27. Juli 2022, in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Ich/Wir nehmen zur Kenntnis, dass ich/wir vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werde(n), wenn ich/wir mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen diese Erklärung verstoße (n).                            Unterschrift    ......................................................................... 22. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGEUNGEN Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge der SWD Städt. Wohnungsgesellschaft Düsseldorf mbH & Co.KG und SWD Städt. Wohnungsbau- GmbH & Co.KG Düsseldorf. (www.swd-duesseldorf.de) 23. BAUGENEHMIGUNG Es sind die Hinweise aus der Baugenehmigung zwingend zu beachten.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Technische Vorbemerkungen TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. (Erläuterung: "Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.") BG Bau Broschüre SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) DGUV Information 201-012 Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGI 664) Angaben zur Baustelle Allgemeine Angaben zum abzubrechenden/rückzubauenden Objekt Art des Objekts: Wohngebäude Baujahr: 1929 Lage und Transportwege Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: UG- 3.OG, DG Gerüste Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst: Lastklasse: 3 Breitenklasse: W06 Höhe der obersten Gerüstlage in m: 15,00 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt abzufahren und zu entsorgen. Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. Angaben zur Ausführung Allgemeines Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren. Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchführen. Unter Denkmalschutz stehende Gebäudeteile sind entsprechend den Auflagen der Behörden zu behandeln. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau erhalten, z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken und dergleichen, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Fertigstellung der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall. Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen ist nicht gestattet. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen. Verkehrssicherung Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen. Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig. Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann. Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig. Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Ausnahmegenehmigung für den Straßenraum zum Parken und Halten sind eigenständig vom Auftragnehmer beim Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf zu beantragen. Die Beantragung dieser Genehmigung muss schriftlich circa 14 Tage vorher erfolgen. Die Beschilderung ist mindestens drei volle Tage vorher aufzustellen, wobei der Aufstelltag der Schilder nicht mitzählt. Die Aufstellung der Beschilderung erfolgt nicht durch das Amt für Verkehrsmanagement. Entsprechende Gebühren für die Genehmigung selbst sowie die Kosten für (Leih-) Schilder gehen zu lasten des Auftragnehmers. Feuerwehrumfahrt Die rückwärtigen befestigten Flächen dienen der Zufahrt für die Feuerwehr, mit entsprechenden Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge. Diese Flächen sind dauerhaft freizuhalten. SiGeKo Die Baustelle wird gem. § 3 BaustellV Nr. 41 vom SiGeKo koordiniert. Den Weisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Aufgeführte sicherheitstechnische Mängel sind umgehend zu beheben. Gewerkeübergreifende Gefährdungen und Mängelpunkte sind der örtlichen Bauleitung und dem Auftraggeber über die jeweiligen Protokolle der Begehungen schriftlich frei zu melden. Bei Nichtbeachtung behält sich der Auftraggeber entsprechende, für den Auftragnehmer anteilig kostenpflichtige Ersatzvornahmen vor. Die Sicherheitsbegehungen nach Baustellenverordnung sind keine Abnahmen von sicherheitstechnischen Einrichtungen und entbindet den Auftragnehmer nicht aus der Pflicht die Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten ist die Teilnahme an der Einweisung des Koordinators (SiGeKo) unter Anwesenheit der verantwortlichen Fachkraft für Arbeitsicherheit des Auftragnehmers zwingend erforderlich. Angaben zur Abrechnung Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben ist. Beweissicherung Der Bauherr führt vor Baubeginn eine Beweissicherung der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen durch. Die Kosten für eventuelle Schadensbeseitigung an der Befestigung des öffentlichen Straßenraums, die auf die Ausführung des Bauvorhabens zurückzuführen sind, werden nach dem Verursacherprinzip anteilig auf den Auftragnehmer umgelegt. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die Fassade und die Treppenhäuser stehen unter Denkmalschutz. Dies ist bei den Arbeiten zu berücksichtigen.
Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Dachabdichtungsarbeiten Dachabdichtungsarbeiten Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen DIN 14094-2 Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen - Teil 2: Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern DIN 18531-1 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze DIN 18531-3 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Auswahl, Ausführung und Details DIN 18531-4 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - Teil 4: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Instandhaltung DIN 18531-5 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge DIN 68365 Schnittholz für Zimmererarbeiten - Sortierung nach dem Aussehen - Nadelholz DIN 68800-3 Holzschutz - Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln DIN EN 335 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Gebrauchsklassen: Definitionen, Anwendung bei Vollholz und Holzprodukten DIN EN 350 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Prüfung und Klassifizierung der Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten gegen biologischen Angriff DIN EN 460 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gebrauchsklassen DIN EN 546 Normenreihe: Aluminium und Aluminiumlegierungen - Folien DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1253-1 Abläufe für Gebäude - Teil 1: Bodenabläufe mit Geruchverschluss mit einer Geruchverschlusshöhe von mindestens 50 mm DIN EN 1253-2 Abläufe für Gebäude - Teil 2: Dachabläufe und Bodenabläufe ohne Geruchverschluss DIN EN 1253-3 Abläufe für Gebäude - Teil 3: Bewertung der Konformität DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle DIN EN 10088-2 Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen AGI-Arbeitsblatt B 10 Industriedächer. Leitlinien für Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen auf Tragschalen aus Stahltrapezprofiltafeln - Porenbeton - Stahlbeton Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt B 12 Industriedächer. Leitlinien für Planung und Ausführung. Mehrschalige nicht belüftete Metallprofil-Systemkonstruktionen Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt B 13 Industriedächer. "Sicherheitsaspekte - Industriedächer". Planung - Ausführung - Nutzung - Instandhaltung Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) BG Bau Broschüre SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) BG Bau Fachinfo Gefahrstoffe Prävention Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung Herausgeber: Fachverband Mineralwolleindustrie e.V. und andere FLL Regelwerk Dachbegrünungsrichtlinien - Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen Herausgeber: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. IVD-Merkblatt Nr. 14 Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen - Vorbeugung - Sanierung Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 19-1 Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen im Dachbereich. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen, Montageklebstoffen, Butyldichtungsbändern und -profilen. Teil 1 Außenbereich Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) vdd Technische Regeln Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e.V. VdS 2008 Feuergefährliche Arbeiten, Richtlinien für den Brandschutz Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ZVDH-Fachregel Regeln für Abdichtungen - mit Flachdachrichtlinie - Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Fachregel Regeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Fachregel Blei im Bauwesen, Teil 1: Technische Regeln Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Merkblatt Merkblatt Äußerer Blitzschutz auf Dach und Wand Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Merkblatt Merkblatt Solartechnik für Dach und Wand Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. Angaben zur Baustelle Lage und Transportwege Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: EG- 3. OG, DG Gerüste Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst: Lastklasse: 03 Breitenklasse: W06 Höhe der obersten Gerüstlage in m: 17 Art des Daches Dachform: Flchdach (Eingangsvorbauten), Pultdach (Bestand) Dachneigung: ca. 5 ° Traufhöhe: ca. 17 m Tragkonstruktion: Holzkonstruktion Zahl der Hauptdachflächen: 1 (Bestand) Zahl der Nebendachflächen: 6 (Eingangsvorbauten) Angaben zu Stoffen und Bauteilen Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Angaben zur Ausführung Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.). Bei der Verarbeitung von Schweißbahnen sowie sonstigen Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe von brennbaren Materialien, auch Dichtungsbahnen unter Eindeckungen, ist ein Feuerlöscher in Bereitschaft zu halten. Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder zu befreien. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich Gefälle zu den Einläufen haben. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezüglich Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen. Dies gilt insbesondere auch bei der Sanierung vorhandener Dachflächen. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Bekiesung, Begrünung, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Dämmungen Randbohlen müssen 1 cm dünner als die vorgesehene Dämmschicht sein. Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Die Dämmschichten sind an allen Anschlüssen so auszuführen, dass keine Wärmebrücken entstehen. Im unmittelbaren Bereich von Dachabläufen sind die Dämmschichten um ca. 20 mm leicht abzuschrägen. Schaumglasplatten sind entsprechend der Konstruktion der Deckenplatte nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu verlegen. Dabei dürfen die von den Herstellern vorgeschriebenen Verbrauchsmengen von Heißbitumen zum Verkleben der Platten nicht unterschritten werden. Soweit lieferbar sind Dämmplatten mit Stufenfalz zu verlegen, anderenfalls soll eine doppellagige Verlegung mit versetzten Stößen ausgeführt werden. Mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen dürfen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und Genehmigung durch die Bauleitung erfolgen. Voranstriche auf Trapezblechen dürfen nicht in die Dachkonstruktion gelangen. Sanierung Vorhandene Blasen und Falten sind aufzuschneiden. Risse sind mit Schleppstreifen zu überdecken. Anschließend kann unter Beachtung der zulässigen Belastung und Ausschluss eingedrungener Feuchtigkeit eine neue Abdichtung aufgebracht werden. Im Zweifel ist zwischen alter und neuer Dichtung eine Dampfdruckausgleichsschicht oder eine Zusatzdämmung mit entsprechender Funktionalität einzubringen. Dachfenster, Lichtkuppeln, Dachausstiege Der Einbau von Wechseln im Dachverband ist in den Bauplänen nur betreffs der Lage der Fenster dargestellt. Die genauen Maße sind entsprechend dem angebotenen Fabrikat und der erforderlichen Brüstungshöhe vom Auftragnehmer festzulegen. Die Maße für Wechsel sind dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn die Wechsel nicht selbst vom Auftragnehmer eingebaut werden. Werden die Fenster einschließlich Futter ausgeschrieben, sind typenspezifische Futter des Fensterherstellers einzubauen, sofern der Hersteller solche anbietet. Wenn im Leistungstext nichts anderes vorgegeben wird, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Angaben zur Abrechnung Bei der Abrechnung nach dem Raummaß [m³] von Bauschutt, Abbruchmaterial und dergleichen wird die Menge nach dem Fassungsvolumen der Transportbehälter, z.B. Container, ermittelt. Der Füllstand bei nicht vollständig gefüllten Behältern ist zu schätzen. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Technische Vorbemerkungen Dachabdichtungsarbeiten
ANLAGEN ANLAGEN Baustelleneinrichtungsplan 1: 250 Dachaufsicht 1: 50 Ansichten 1: 50 Schnitte 1: 50 Details Eingangsvorbau 1: 5 Details Dach 1: 5
ANLAGEN
01 Maßnahmen Hauptdach
01
Maßnahmen Hauptdach
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Abbrucharbeiten
01.02
Abbrucharbeiten
01.03 Vorbereitende Arbeiten
01.03
Vorbereitende Arbeiten
01.04 Einbauteile
01.04
Einbauteile
01.05 Dachabdichtung
01.05
Dachabdichtung
01.06 Klempnerarbeiten
01.06
Klempnerarbeiten
02 Maßnahmen Eingangsvorbauten
02
Maßnahmen Eingangsvorbauten
HINWEIS ZU ARBEITSBEREICHEN Bei den Leistungen des nachfolgenden Tites handelt es sich um Arbeiten, die an den sechs Eingangsvorbauten erforderlich werden. Dies ist bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen.
HINWEIS ZU ARBEITSBEREICHEN
03 Eingangsvorbau Haus 48
03
Eingangsvorbau Haus 48
03.01 Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
03.01
Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
03.02 Dachabdichtung
03.02
Dachabdichtung
03.03 Klempnerarbeiten
03.03
Klempnerarbeiten
03.04 Bodenplatte abdichten
03.04
Bodenplatte abdichten
04 Eingangsvorbau Haus 50
04
Eingangsvorbau Haus 50
04.01 Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
04.01
Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
04.02 Dachabdichtung
04.02
Dachabdichtung
04.03 Klempnerarbeiten
04.03
Klempnerarbeiten
04.04 Bodenplatte abdichten
04.04
Bodenplatte abdichten
05 Eingangsvorbau Haus 52
05
Eingangsvorbau Haus 52
05.01 Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
05.01
Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
05.02 Dachabdichtung
05.02
Dachabdichtung
05.03 Klempnerarbeiten
05.03
Klempnerarbeiten
05.04 Bodenplatte abdichten
05.04
Bodenplatte abdichten
06 Eingangsvorbau Haus 54
06
Eingangsvorbau Haus 54
06.01 Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
06.01
Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
06.02 Dachabdichtung
06.02
Dachabdichtung
06.03 Klempnerarbeiten
06.03
Klempnerarbeiten
06.04 Bodenplatte abdichten
06.04
Bodenplatte abdichten
07 Eingangsvorbau Haus 56
07
Eingangsvorbau Haus 56
07.01 Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
07.01
Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
07.02 Dachabdichtung
07.02
Dachabdichtung
07.03 Klempnerarbeiten
07.03
Klempnerarbeiten
07.04 Bodenplatte abdichten
07.04
Bodenplatte abdichten
08 Eingangsvorbau Haus 58
08
Eingangsvorbau Haus 58
08.01 Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
08.01
Baustelleneinrichtung für Eingangsvorbau
08.02 Dachabdichtung
08.02
Dachabdichtung
08.03 Klempnerarbeiten
08.03
Klempnerarbeiten
08.04 Bodenplatte abdichten
08.04
Bodenplatte abdichten
09 Sonstige Leistungen
09
Sonstige Leistungen
09.01 Sonstige Leistungen
09.01
Sonstige Leistungen
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bauleiters des Auftraggebers ausgeführt werden. Für Stundenlohnarbeiten sind nur Facharbeiter oder Helfer einzusetzen. Höhere Stundensätze als die in gesonderter Position im Angebot genannten werden nicht vergütet. Für Auflösungen, Reisekosten, Wegegelder usw. erfolgt keinerlei gesonderte Vergütung. Bei Stundenlohnarbeiten muss der Auftragnehmer der Bauleitung täglich einen Bericht vorlegen, der · die namentliche Aufstellung der Arbeitskräfte, · deren Berufsbezeichnung · die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (Beginn und Ende der Arbeitszeit); · die Bezeichnung der durchgeführten Arbeiten; · die Angabe der verbrauchten Baustoffe und genutzten Arbeitsgeräte. enthalten muss. Unterschriften unter Stundenzetteln gelten nicht als Anerkenntnis. Sie bestätigen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
10.01 Stundenlohnarbeiten
10.01
Stundenlohnarbeiten

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