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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1
1
1,00
psch
VORBEMERKUNGEN
Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher
Art sind ausgeschlossen.
In die Preise ist die Lieferung aller zu den
Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und
Betriebsstoffe einschließlich Klein- und
Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht
ausdrücklich bauseitige Lieferung
vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig
ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt.
In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein:
Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller
Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und
Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und
Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge.
Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und
Transportkosten etc.. Bei Lieferungen frei Baustelle -
soweit nichts anderes angegeben ist - die
verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung
und Lagerung bis zur Übernahme.
Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien,
das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur
Verwendungsstelle.
Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste -
auch über 2,00m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und
Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren,
aufzustellen, vorzuhalten und nach Fertigstellung der
Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen
sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.
Gerüste sind nach DIN 4220 und den
Unfallverhütungsvorschriften der
Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen
Bauhandwerkern zur Verfügung zu stellen. Sämtliche
Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung
entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und
Treppen sind stabil und unfallsicher auszubauen und
müssen bis zum Einbau der endgültigen Treppen und
Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach
Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen.
Inbegriffen ist die Unterhaltung während der gesamten
Bauzeit.
Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des
Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen.
Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des
Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung
unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe
des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des
Baugrundes und alle sonstigen Umstände zu informieren,
welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen
können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu
berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche
Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4,
Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der
Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu
veranlassen.
Die Kosten für Planung und Projektierung der Anlage
sind in den Pauschalpreis mit einzurechnen.
Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und
polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem
Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger
Personen, des Publikums, des Bauwerks und der
Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden.
Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherr-
schaft bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls
diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen
wird. Hierzu hat er den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Anzeige bei
städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst,
Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau-Abnahme),
soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer
unaufgefordert zu veranlassen.
Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und
Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu
führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu
übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben
enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des
Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über
Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die
als Subunternehmer mitwirken.
Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den
wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von
Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten,
Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile,
besondere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der
Ausführung sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen
und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden.
Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des
Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der
Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet!
Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten,
Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist
Sache des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch
wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des
Bauherrn befinden.
Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung
zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu
reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser
Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber
ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile
selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des
Auftragnehmers reinigen lassen.
Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber
nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforderung der
Bauleitung auf Kosten aller z.Z. am Bau beschäftigten
Handwerker entfernt.
Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der
Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und
schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung
(Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB)
Nr. 4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab
Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den
Bauherren.
Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich
angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie
entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die
Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des
Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur
Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis-
und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben enthalten.
Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch
für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit
dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den
entsprechenden Nachweisen.
Kürzungen wegen Mängel, Sicherheitsleistung und
Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder
Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf
Skontoabzug.
Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt
werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für
eine mehrmalige Anfahrt.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw.
Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen.
Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung
in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung
gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Der vom
Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt
einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit
ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des
Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten
werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie
sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung
sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu
bestätigen.
Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3,
müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber
dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren
nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der
Auftragnehmer.
Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße
sind vom Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu
nehmen.
Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des
Auftraggebers kostenlos anzufertigen.
Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge
in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten
Blatt einzureichen. Veränderungen des
Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des
Bieters führen.
Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine
Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere
Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die
anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht.
Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl
unter den Bewerbern vor.
Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des
Angebotes erfolgt nicht.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als
Gerichtsstand.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1) Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung der
betriebsfertigen Anlagen nach
den anerkannten Regeln der Technik unter
Berücksichtigung aller
einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften der
jeweils neuesten Fassung.
Neben den besonderen technischen und
sicherheitstechnischen Richtlinien der
einzelnen Gewerke sind insbesondere zu beachten:
- DIN 4701 Berechnung des Wärmebedarfs
- DIN 4751 Sicherheitstechnische Ausrüstung
- DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- Energieeinsparungsgesetz
- Wärmeschutzverordnung
- Heizanlagenverordnung
- DIN 1988 Trinkwasserleitungsanlagen in
Grundstücken
- DIN 1986 Entwässerungsanlagen
2) Der Auftragnehmer übernimmt alle Formalitäten, wie
Anmeldung, Fertigmeldung
und genaue Festlegung der Zählerplätze mit dem
zuständigen Versorgungsunternehmen.
3) Alle für die Erstellung der Anlage und ihrer
einwandfreie Funktion
erforderlichen Maßnahmen hat der Auftragnehmer
rechtzeitig zu treffen.
Er ist verpflichtet, Leistungsverzeichnisse und
Planunterlagen für die vorgesehenen
Aussparungen umgehend zu prüfen und evtl. Irrtümer und
Mängel
mit Vorschlägen für die Richtigstellung sofort
bekannt zu geben.
Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist
mit dem Auftragnehmer der
anderen technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt
aufzunehmen und ein
Koordinierungsgespräch, zusammen mit der Bauleitung,
vorzunehmen. Änderungen
jeglicher Art, auch Änderungen bei den anderen
Gewerken und bauliche Maßnahmen,
die auf ungenügende oder unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu
Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die
Projektpläne rechtzeitig anzufordern. Keinesfalls
dürfen Leistungen nur nach dem Leistungsverzeichnis,
ohne vorherige
Rücksprache mit der Bauleitung, durchgeführt werden.
Während der Bauzeit auftretende Änderungen in der
Ausführung sind der Bauleitung und den beteiligten
Unternehmen umgehend mitzuteilen.
Für den Schutz seiner Leistungen und Lieferungen
ist der Auftragnehmer bis
zur vollständigen Endabnahme verantwortlich. Für
empfindliche Materialien
sind geeignete und dauerhafte Abdeckungen bzw.
Verwahrungen anzubringen.
Die umlaufende, dauerelstische
Silikonverfugung sämtlicher Sanitär- und
Einrichtungsgegenstände zu den
angrenzenden Wandbereichen ist durch den Auftragnehmer
einzukalkuliere
und fachgerecht auszuführen.
4) Sämtliche Schalt- und Regelgeräte, Umwälzpumpen,
Apparate, Kessel und
sonstige elektrisch betriebenen Teile sind mit dem
Elektriker abzustimmen.
Sämtliche erforderlichen Schalt- und
Stromlaufpläne sind der Elektrofirma
zur Verfügung zu stellen.
5) Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme sind die
Revisionsunterlagen 3-fach
vorzulegen (1 x Original, 2 x Pausen, sowie 1 x
digital). Mutterpausen stellt die
Firma Schneider gegen Berechnung auf Verlangen zur
Verfügung.
6) Bei der Verlegung von Rohrleitungen ist auf eine
strömungstechnisch
günstige Montage zu achten. Sämtliche Befestigungen
sind mit Kork- oder
Gummieinlagen zu versehen, zur Verhinderung einer
metallischen Verbindung,
zum Schutz gegen Geräuschübertragung. Die Rohrleitunge
sind in den betroffenen
Bereichen gegen Wärmeverluste zu isolieren. Zu
beachten ist der Oberflächenschutz
im Sicht- und Schlitzbereich.
Das Schließen aller entstehenden Fugen durch den
Einbau von Rohrleitungen
usw. sowie aller entstehenden Fugen im Bereich
dieser Einbauteile mit
geeignetem Material ist in den Einheitspreis
einzurechnen.
Bei Kreuzungen von Heizungs-, Sanitär- und
Elektroleitungen ist in den
Rohfußboden eine Vertiefung einzustemmen, so dass
alle Leitungen innerhalb
der Dämmung des weiteren Fußbodenaufbaus verlegt
werden können.
7) Sämtliche Preise sind einschl. aller notwendigen
Kleinarbeiten und Nebenkosten
zu kalkulieren, die für eine vollständige Montage der
ausgeschriebenen
Materialien notwendig sind, auch wenn dies in der
Leistungsbeschreibung nicht
ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt auch für
Stemmarbeiten, wie z.B. Wandschlitze,
Wanddurchbrüche etc. für Stichleitungen und
Heizkörperanschlussleitungen. Ebenso sind
die Nebenkosten für Fahrgelder, Fracht,
Baustelleneinrichtung und dgl. einzurechnen.
Das Schließen der Wandschlitze und Wanddurchbrüch
ist ebenfalls in den Einheitspreis
einzurechnen.
8) In die Rohrleitungen sind Distanzstücke für den
späteren Einbau für
Heizungsmengenzähler vorzusehen, Fabrikat Brunata
oder gleichwertig.
9) Fachunternehmer-Erklärung zur
Heizungsanlagenverordnung:
Vor Inbetriebnahme von Heizungs- und
Brauchwasseranlagen über 4 kW
Nennwärmeleistung für feste, flüssige und gasförmige
Brennstoffe ist durch
Erklärung der Fachunternehmer zu versichern, dass
die Anlage den
Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV
vom 24. 02.1982
(BGBl 1 S. 205) entspricht.
Für genehmigungspflichtige Heizungs- und
Brauchwasseranlagen über 50 kW
für feste und flüssige Brennstoffe, sowie über 90
kW für gasförmige Brennstoffe
ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde die
Fachunternehmer-Erklärung
zur Heizungsanlagen-Verordnung mit der
Bescheinigung des
Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere
Benutzbarkeit der Schornsteine
spätestens bis zur Schlussabnahme vorzulegen.
10) Bestandteil der Auftragnehmer-Gesamtleistung ist
die Projektierung der
Gesamtanlage:
Ermittlung des Gesamtwärmebedarfs des Gebäudes,
Kaminberechnung, Anträge
Gasversorgung für Heizung, Dimensionierung der
Heizflächen, Rohrleitungen,
Schlitzplanung usw..
Die entsprechenden Planunterlagen sind der Firma
Schneider Systembau zur
Genehmigung vorzulegen. Diese
Projektierungsleistungen sind kurzfristig
nach Auftragserteilung durchzuführen. Die Kosten
hierfür sind in die Einzelpreise einzurechnen. Dies
gilt sinngemäß auch für die Planung der
Sanitärinstallation.
11) Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener
Leistung ist täglich nach
Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu
entfernen. Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung
erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung
auf Kosten des Auftragnehmers durch eine
Fremdfirma. Auf Nachweis über evtl.
zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehme
hat der Auftragnehmer
dann keinen Anspruch.
12) Distanzstücke für Wärmemengenzähler Warmwasser
sowie Distanzstücke für
Kaltwasserzwischenzähler sind vorzusehen.
13) MAUER- UND DECKENDURCHFÜHRUNGEN
Wand- und Deckendurchführungen sind
körperschalldämmend und dicht
verschlossen auszuführen. (Material:
Mineralfaserschalen mit Alufolie)
Bei Deckendurchführungen ist ein Überstand von 20
cm über Fußboden vorzusehen.
Freiliegende Fußboden- und Wanddurchführungen sin
durch Kunststoffrosetten abzudecken. Wand- und
Deckendurchführungen durch Brandabschnitte sind mit
feuerbeständigen Ummantelungen bzw.
Rohrdurchführungen zu versehen.
14) ROHRBEFESTIGUNGEN
Die Rohrbefestigung waagerechter Leitungen hat so
zu erfolgen, dass ein
freies Auspendeln ohne Beschädigung der Isolierun
möglich ist. Es dürfen
nur zugelassene Aufhänge- und
Befestigungsvorrichtungen verwendet werden.
Für genügend Ausdehnungsmöglichkeit ist Sorge zu
tragen. Steig- und Fallstränge
sind durch geeignete Festschellen bzw. Gleitschellen s
zu befestigen, dass keine Geräuschbelästigung durch
Lageveränderung der Rohrleitungen auftreten.
Dehnungsmuffen und Ausdehnungsbögen sind nach
Erfordernis festzulegen.
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