Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallationen Rossmann / Tedi
Neubau eines Einkaufzentrums
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1
1
1,00
psch
VORBEMERKUNGEN Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt. In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein: Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc.. Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist - die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis zur Übernahme. Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle. Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Gerüste sind nach DIN 4220 und den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen Bauhandwerkern zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und Treppen sind stabil und unfallsicher auszubauen und müssen bis zum Einbau der endgültigen Treppen und Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen. Inbegriffen ist die Unterhaltung während der gesamten Bauzeit. Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen. Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Kosten für Planung und Projektierung der Anlage sind in den Pauschalpreis mit einzurechnen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherr- schaft bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau-Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen. Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, besondere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden. Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet! Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden. Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen. Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforderung der Bauleitung auf Kosten aller z.Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt. Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr. 4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bauherren. Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben enthalten. Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug. Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der Auftragnehmer. Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen. Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers kostenlos anzufertigen. Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des Leistungsverzeichnistextes können zum  Ausschluss des Bieters führen. Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht. Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den Bewerbern vor. Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt nicht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1)   Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung der betriebsfertigen Anlagen nach       den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften der jeweils neuesten Fassung.       Neben den besonderen technischen und sicherheitstechnischen Richtlinien der       einzelnen Gewerke sind insbesondere zu beachten:       - DIN 4701 Berechnung des Wärmebedarfs       - DIN 4751 Sicherheitstechnische Ausrüstung       - DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau       - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau       - Energieeinsparungsgesetz       - Wärmeschutzverordnung       - Heizanlagenverordnung       - DIN 1988 Trinkwasserleitungsanlagen in Grundstücken       - DIN 1986 Entwässerungsanlagen 2)   Der Auftragnehmer übernimmt alle Formalitäten, wie Anmeldung, Fertigmeldung       und genaue Festlegung der Zählerplätze mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen. 3)  Alle für die Erstellung der Anlage und ihrer einwandfreie Funktion erforderlichen Maßnahmen hat der Auftragnehmer rechtzeitig zu treffen. Er ist verpflichtet, Leistungsverzeichnisse und Planunterlagen für die vorgesehenen Aussparungen umgehend zu prüfen und evtl. Irrtümer und Mängel      mit Vorschlägen für die Richtigstellung sofort bekannt zu geben.      Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist mit dem Auftragnehmer der       anderen technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und ein Koordinierungsgespräch, zusammen mit der Bauleitung, vorzunehmen. Änderungen       jeglicher Art, auch Änderungen bei den anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die Projektpläne rechtzeitig anzufordern.    Keinesfalls dürfen Leistungen nur nach dem Leistungsverzeichnis, ohne vorherige Rücksprache mit der Bauleitung, durchgeführt werden.       Während der Bauzeit auftretende Änderungen in der Ausführung sind der Bauleitung und den    beteiligten Unternehmen umgehend mitzuteilen.       Für den Schutz seiner Leistungen und Lieferungen ist der Auftragnehmer bis       zur vollständigen Endabnahme verantwortlich. Für empfindliche Materialien       sind geeignete und dauerhafte Abdeckungen bzw. Verwahrungen anzubringen.                     Die umlaufende, dauerelstische Silikonverfugung sämtlicher Sanitär- und                     Einrichtungsgegenstände zu den angrenzenden Wandbereichen ist durch den Auftragnehmer                                         einzukalkuliere und fachgerecht auszuführen. 4)   Sämtliche Schalt- und Regelgeräte, Umwälzpumpen, Apparate, Kessel und sonstige elektrisch betriebenen Teile sind mit dem Elektriker abzustimmen.       Sämtliche erforderlichen Schalt- und Stromlaufpläne sind der Elektrofirma       zur Verfügung zu stellen. 5)   Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme sind die Revisionsunterlagen 3-fach       vorzulegen (1 x Original, 2 x Pausen, sowie 1 x digital). Mutterpausen stellt die Firma Schneider gegen Berechnung auf Verlangen zur Verfügung. 6)   Bei der Verlegung von Rohrleitungen ist auf eine strömungstechnisch günstige Montage zu achten. Sämtliche Befestigungen sind mit Kork- oder Gummieinlagen zu versehen, zur Verhinderung einer metallischen Verbindung, zum Schutz gegen Geräuschübertragung. Die Rohrleitunge sind in den betroffenen       Bereichen gegen Wärmeverluste zu isolieren. Zu beachten ist der Oberflächenschutz im Sicht- und Schlitzbereich.       Das Schließen aller entstehenden Fugen durch den Einbau von Rohrleitungen       usw. sowie aller entstehenden Fugen im Bereich dieser Einbauteile mit geeignetem Material ist in den Einheitspreis einzurechnen.       Bei Kreuzungen von Heizungs-, Sanitär- und Elektroleitungen ist in den       Rohfußboden eine Vertiefung einzustemmen, so dass alle Leitungen innerhalb       der Dämmung des weiteren Fußbodenaufbaus verlegt werden können. 7)   Sämtliche Preise sind einschl. aller notwendigen Kleinarbeiten und Nebenkosten zu kalkulieren, die für eine vollständige Montage der ausgeschriebenen Materialien notwendig sind, auch wenn dies in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt auch für Stemmarbeiten, wie z.B. Wandschlitze, Wanddurchbrüche etc. für Stichleitungen und Heizkörperanschlussleitungen. Ebenso sind die Nebenkosten für Fahrgelder, Fracht, Baustelleneinrichtung und dgl. einzurechnen.       Das Schließen der Wandschlitze und Wanddurchbrüch ist ebenfalls in den Einheitspreis    einzurechnen. 8)   In die Rohrleitungen sind Distanzstücke für den späteren Einbau für       Heizungsmengenzähler vorzusehen, Fabrikat Brunata oder gleichwertig. 9)   Fachunternehmer-Erklärung zur Heizungsanlagenverordnung:       Vor Inbetriebnahme von Heizungs- und Brauchwasseranlagen über 4 kW Nennwärmeleistung für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe ist durch       Erklärung der Fachunternehmer zu versichern, dass die Anlage den Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV vom 24. 02.1982 (BGBl 1 S. 205) entspricht.       Für genehmigungspflichtige Heizungs- und Brauchwasseranlagen über 50 kW       für feste und flüssige Brennstoffe, sowie über 90 kW für gasförmige Brennstoffe ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Fachunternehmer-Erklärung       zur Heizungsanlagen-Verordnung mit der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine       spätestens bis zur Schlussabnahme vorzulegen. 10)  Bestandteil der Auftragnehmer-Gesamtleistung ist die Projektierung der       Gesamtanlage:       Ermittlung des Gesamtwärmebedarfs des Gebäudes, Kaminberechnung, Anträge       Gasversorgung für Heizung, Dimensionierung der Heizflächen, Rohrleitungen, Schlitzplanung usw..       Die entsprechenden Planunterlagen sind der Firma Schneider Systembau zur       Genehmigung vorzulegen. Diese Projektierungsleistungen sind kurzfristig       nach Auftragserteilung durchzuführen. Die Kosten hierfür sind in die Einzelpreise einzurechnen.    Dies gilt sinngemäß auch für die Planung der Sanitärinstallation. 11) Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich nach        Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbefolgung nach     Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung       auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis über evtl.       zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehme hat der Auftragnehmer       dann keinen Anspruch. 12)  Distanzstücke für Wärmemengenzähler Warmwasser sowie Distanzstücke für Kaltwasserzwischenzähler sind vorzusehen. 13)  MAUER- UND DECKENDURCHFÜHRUNGEN       Wand- und Deckendurchführungen sind körperschalldämmend und dicht verschlossen auszuführen. (Material: Mineralfaserschalen mit Alufolie)       Bei Deckendurchführungen ist ein Überstand von 20 cm über Fußboden vorzusehen.       Freiliegende Fußboden- und Wanddurchführungen sin durch Kunststoffrosetten abzudecken.    Wand- und Deckendurchführungen durch Brandabschnitte sind mit feuerbeständigen     Ummantelungen bzw. Rohrdurchführungen zu versehen. 14)  ROHRBEFESTIGUNGEN       Die Rohrbefestigung waagerechter Leitungen hat so zu erfolgen, dass ein       freies Auspendeln ohne Beschädigung der Isolierun möglich ist. Es dürfen       nur zugelassene Aufhänge- und Befestigungsvorrichtungen verwendet werden.       Für genügend Ausdehnungsmöglichkeit ist Sorge zu tragen. Steig- und Fallstränge sind durch geeignete Festschellen bzw. Gleitschellen s zu befestigen, dass keine     Geräuschbelästigung durch Lageveränderung der Rohrleitungen auftreten.          Dehnungsmuffen und Ausdehnungsbögen sind nach Erfordernis festzulegen.
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