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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
001 Anlage 1 zum Rahmenvertrag Estrich
001
Anlage 1 zum Rahmenvertrag Estrich
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV ESTRICHARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 560 Estriche im Bauwesen
DIN 18 354 Gussasphaltarbeiten
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von
DIN EN 13501 Baustoffen und Bauteilen
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN EN 1991-1-1 Eigengewicht und Nutzlasten
im Hochbau
DIN EN 13813 Estrichmörtel und Estrich-
massen - Eigenschaften und
Anforderungen
DIN 18 195 Abdichtung von Bauwerken
- Begriffe
DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten
Bauteilen
DIN 18 534 Abdichtung von Innenräumen
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),
- Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),
- Bundsverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e.V. (BVF),
- Güteschutzgemeinschaft Hartschaum e.V.,
- Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen
z.B. von Türen, Fenstern, Sichtbetonbauteilen,
Gegenständen etc. vor Verunreinigung und
Beschädigung während der Arbeiten
einschl. anschließender Beseitigung der
Schutzmaßnahmen, verunreinigte Bauteile
und Einrichtungsgegenstände sind sofort
und ohne Beschädigung zu reinigen.
- Das Anbringen und Unterhalten
von Meterrissen (1,00 m über OKFF)
insbesondere aufgrund von schwellenlosen
Übergängen im Bereich der Fenstertüren,
pro Etage mindestens 2 Stück nach
Abstimmung mit der Bauleitung,
als Meterriss sind dafür konzipierte
Kunststoffplättchen zu verwenden,
der Auftragnehmer haftet für die
Richtigkeit.
- Die fachgerechte Prüfung und Vorbereitung
des Untergrundes durch Reinigen, Vornässen,
Haftbrücken etc. zur Aufnahme von Abdichtungen,
Dämmschichten, Trennlagen etc.
- Das Liefern u. Einbauen von Randdämm-
streifen mit Schleppfolie an Wänden, Türzargen,
Rohrleitungen, sonstige Einbauteile etc.,
in Treppenhäusern aus nichtbrennbarem Material,
sowie sämtliche weiteren erforderlichen
schalltechnischen Trennungen zwischen
verschiedenen Nutzungsbereichen,
wie z.B. Wohnung/Treppenhaus.
- Das Liefern u. Einbauen von Brandbarrieren
aus nichtbrennbaren Dämmstoffen unter
schwimmendem Estrich und als Randdämm-
streifen zur brandschutztechnischen Trennung
zwischen verschiedenen Nutzungsbereichen,
wie z.B. Wohnung/Treppenhaus.
- Das Abschalen von Estrichrändern.
- Das Anpassen der Dämmung an Rohrleitungen
etc., sowie das Ausfüllen von Hohlräumen
mit geeigneten Materialien.
- Das Anpassen der Estrichnenndicken durch
Mehr- oder Minderstärken in Abhängigkeit
vom Oberbodenbelag.
- Das Herstellen von Rand-, Schein- und
Arbeitsfugen in Türdurchgängen, bei
Belagwechsel sowie zur Trennung von
großflächigen Räumen.
- Das Verfüllen/Verdübeln von Kellenschnitten,
Sollbruchstellen o.ä. und evtl. Schwindrissen
nach Trocknung des Estrichs vor Verlegung
des Bodenbelags.
- Der Einbau von Estrichen in
Aufzugsmaschinenräumen, Unterfahrten sowie
sonst. Technikräumen im KG und DG, vor
Ausführung der eigentlichen Estricharbeiten.
- Das fachgerechte Anarbeiten an alle auf dem
Rohboden verlegten Rohrleitungen,
Deckendurchführungen und sonstige
Einbauteile, sowie das Abschalen evtl.
erforderlicher Aussparungen.
- Das nachträgliche Anarbeiten des Estrichs an
angrenzende Bauteile, Rohrdurchführungen etc.,
sowie das nachträgliche Schließen von Aussparungen.
- Der Schutz der frischen Estrichbeläge.
- Bei Heizestrichen das Markieren der in
Absprache mit dem AN Heizungstechnik
festgelegten Messpunkte für die
Feuchtemessungen
(mind. 1 Messstelle pro Raum).
- Die Prüfung der Vorleistungen gemäß der
"Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs-
und Flächenkühlungssystemen in Neubauten"
des BVF in der aktuellen Ausgabe.
Die ausgefüllten Checklisten sind
Bestandteil der Leistung.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.
Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen
auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle, es sei denn im Text der
Leistungsposition ist ausdrücklich auf die
bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung in digitaler Ausfertigung kostenfrei
zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
- Wartungsangaben.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte
Ausbausystem mit der Bauleitung des AG
abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt raumweise
und ist zu dokumentieren.
Ergibt sich aus dem Meterrriss, dass geplante
Estrichdicken nicht eingehalten werden können
- das gilt ganz besonders für Mindestdicken -
ist die Bauleitung umgehend zu informieren.
3.3 Schwimmende Estriche sind absolut
schallbrückenfrei auszuführen.
Estrich im Innenbereich darf keine unmittelbare
Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten
haben. Metallteile wie Abläufe, Rohre,
Standkonsolen, Trennschienen etc. dürfen
grundsätzlich keine stare Verbindung mit dem
Estrich haben, sie sind mit Dämmstreifen zu
ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse
aus dem Estrich zu schützen.
Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den
Vorleistungen, die sich nachteilig auf die
Schalldämmung auswirken können,
sind dem AG mitzuteilen.
3.4 Die auf die Rohdecke gestellten, stoßüberlappend
angebrachten Randdämmstreifen müssen gegen
Lageveränderung beim Verlegen des Estrichs
gesichert sein und enden ca. 20 mm über OK-Estrich.
Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke
geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb
des Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung
von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für
die abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden.
Bei zweilagigen Dämmschichten ist der abgewinkelte
Schenkel des Randstreifens auf die erste
Dämmschichtlage zu stellen. Randstreifen sind wie die
Dämmung abzudecken.
Bei Heizestrichen sind Randdämmstreifen aus
Mineralwolle mit einer Mindestdicke von 15 mm zu
verwenden.
Das Abtrennen der Randstreifen erfolgt bauseits
(nach Fertigstellung des Bodenbelages).
3.5 Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Flure,
Vorplätze etc. ist die Dämmung erst kurz
vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden
am Dämm-Material durch Transportbewegungen
auszuschließen.
3.6 Die Abdeckung der der Dämmschichten unter
Estrichaufbau erfolgt mittels:
- nackten Bitumenbahnen bzw.
- PE-Folie, d= 0,2 mm,
- Natron-Kraftpapier (bei Gussasphalt),
- verschweißbarem, gewachstem Papier
(Schrenzlage) bei Fließestrichen,
- o.ä.,
Stoßüberlappung mind. 20 cm.
Die Abdeckung ist an den Rändern und
Anschlüssen mind. bis OK Randdämmstreifen
hochzuführen, sofern keine Randdämmstreifen
mit Folienlappen verwendet werden.
3.7 Rand-, Arbeits- oder Scheinfugen sind nach
Erfordernis und in Abstimmung mit dem AG
grundsätzlich in der Türfalzebene und bei
Belagwechsel sowie in großflächigen Räumen
nach den Regeln der Technik anzulegen.
Bei Heizestrichen muss die Fugenanordung in
Abstimmung mit der Planung der
Fußbodenheizung erfolgen.
Die Fuge im Türbereich ist immer so anzuordnen,
dass sie sich unmittelbar unter dem später
einzubauenden Türblatt befindet. Die jeweilige
Anschlagsseite des Türblatts ist den Planunterlagen
zu entnehmen. Bei der Anordnung von Scheinfugen
ist die zu erwartende Belastung sowie die
Durchbiegung der Geschossdecke zu
berücksichtigen.
3.8 Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind mit
Anschlagwinkeln abzuschalen. Dabei wird der
liegende Winkelschenkel immer vom höheren
Estrichaufbau überdeckt.
3.9 Stoßschienen, Trennschienen, Anschlagschienen,
Mattenrahmen etc. sind höhengleich mit dem
FFB-Belag einzubauen.
3.10 Die Estrichoberfläche ist so auszuführen,
dass Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich,
Linoleum, Parkett, Fliesen etc. ohne weitere
Vorbehandlung der Nachfolge-Handwerker
aufgebracht werden können.
Die Estrichoberfächen sind in der Höhe so
herzustellen, dass die Fußboden-Oberbeläge
eine schwellenlose, in allen Räumen höhengleiche,
ebene und bündige Oberfläche ergeben, sofern
nicht nach Planung und oder Erfordernis
Höhenunterschiede vorgesehen sind.
3.11 Gefälleestrich ist zweischichtig mit unterer
Gefälleschicht und oberem, im Gefälle verlegtem
Estrich gleichmäßiger Dicke herzustellen.
3.12 Die mit frisch ausgeführtem Estrich
fertiggestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme
fremder Hilfe abzusperren und unzugänglich zu
machen. Das dafür benötigte Absperrmaterial ist
vom AN zu stellen. Es sind Warn- und Hinweisschilder
mit Angaben über Estrichart, früheste Begehbarkeit etc.
anzufertigen und deutlich sichtbar auf den frischen
Estrich zu legen. Der AN hat sicherzustellen, dass alle
Fenster und Türen geschlossen sind, damit ein rasches,
ungleichmäßiges Austrocknen des Estrichs,
insbesondere wegen Zugluft, verhindert wird.
3.13 Vor dem Verlegen der Beläge sind Risse, die
sich gebildet haben, fachgerecht mit Kunst-
harz zu verdübeln und auszugießen.
3.14 Bei der Ausführung von Heizestrich hat sich der AN
mit der ausführenden Heizungsbaufirma über die
technischen, zeitlichen und örtlichen Modalitäten
abzustimmen.
Für das Auf- und Abheizen sind die gültigen Normen
zu beachten. Der AN hat den Estrich zum Beheizen
nach seiner Maßgabe freizugeben. Auf die Lüftung
der Räume ist entsprechend der Herstellervorschriften
hinzuweisen.
3.15 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme
Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme Maschinen zu
verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen.
Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten.
3.16 Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall
von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu
beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind
Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden
Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u.dgl. und von
Gerüstböden zu entfernen.
ZTV ESTRICHARBEITEN
001.01 ESTRICHARBEITEN
001.01
ESTRICHARBEITEN
001.02 STUNDENLOHNARBEITEN
001.02
STUNDENLOHNARBEITEN
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