Rahmenvertrag Estrich
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
001 Anlage 1 zum Rahmenvertrag Estrich
001
Anlage 1 zum Rahmenvertrag Estrich
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung, Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau, einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt, Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen, die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor, gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen, bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV ESTRICHARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind - die Planunterlagen und Zeichnungen des Architekten, - die statischen Berechnungen und Planunterlagen des Statikers - sonstige Angaben und Details wie Wärme- und Schallschutznachweis, - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute wie z.B. der Brandschutznachweis, - alle sonstigen behördlichen Auflagen, - das Leistungsverzeichnis. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, wie u.a. DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 353 Estricharbeiten DIN 18 560 Estriche im Bauwesen DIN 18 354 Gussasphaltarbeiten DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau DIN 4 102/ Brandverhalten von DIN EN 13501 Baustoffen und Bauteilen DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau DIN EN 1991-1-1 Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau DIN EN 13813 Estrichmörtel und Estrich- massen - Eigenschaften und Anforderungen DIN 18 195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen DIN 18 534 Abdichtung von Innenräumen Weiter gelten die - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI), - Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB), - Bundsverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. (BVF), - Güteschutzgemeinschaft Hartschaum e.V., - Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM), - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL), - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR), - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln, - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). 2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche Leistung und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen z.B. von Türen, Fenstern, Sichtbetonbauteilen, Gegenständen etc. vor Verunreinigung und Beschädigung während der Arbeiten einschl. anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen, verunreinigte Bauteile und Einrichtungsgegenstände sind sofort und ohne Beschädigung zu reinigen. - Das Anbringen und Unterhalten von Meterrissen (1,00 m über OKFF) insbesondere aufgrund von schwellenlosen Übergängen im Bereich der Fenstertüren, pro Etage mindestens 2 Stück nach Abstimmung mit der Bauleitung, als Meterriss sind dafür konzipierte Kunststoffplättchen zu verwenden, der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit. - Die fachgerechte Prüfung und Vorbereitung des Untergrundes durch Reinigen, Vornässen, Haftbrücken etc. zur Aufnahme von Abdichtungen, Dämmschichten, Trennlagen etc. - Das Liefern u. Einbauen von Randdämm- streifen mit Schleppfolie an Wänden, Türzargen, Rohrleitungen, sonstige Einbauteile etc., in Treppenhäusern aus nichtbrennbarem Material, sowie sämtliche weiteren erforderlichen schalltechnischen Trennungen zwischen verschiedenen Nutzungsbereichen, wie z.B. Wohnung/Treppenhaus. - Das Liefern u. Einbauen von Brandbarrieren aus nichtbrennbaren Dämmstoffen unter schwimmendem Estrich und als Randdämm- streifen zur brandschutztechnischen Trennung zwischen verschiedenen Nutzungsbereichen, wie z.B. Wohnung/Treppenhaus. - Das Abschalen von Estrichrändern. - Das Anpassen der Dämmung an Rohrleitungen etc., sowie das Ausfüllen von Hohlräumen mit geeigneten Materialien. - Das Anpassen der Estrichnenndicken durch Mehr- oder Minderstärken in Abhängigkeit vom Oberbodenbelag. - Das Herstellen von Rand-, Schein- und Arbeitsfugen in Türdurchgängen, bei Belagwechsel sowie zur Trennung von großflächigen Räumen. - Das Verfüllen/Verdübeln von Kellenschnitten, Sollbruchstellen o.ä. und evtl. Schwindrissen nach Trocknung des Estrichs vor Verlegung des Bodenbelags. - Der Einbau von Estrichen in Aufzugsmaschinenräumen, Unterfahrten sowie sonst. Technikräumen im KG und DG, vor Ausführung der eigentlichen Estricharbeiten. - Das fachgerechte Anarbeiten an alle auf dem Rohboden verlegten Rohrleitungen, Deckendurchführungen und sonstige Einbauteile, sowie das Abschalen evtl. erforderlicher Aussparungen. - Das nachträgliche Anarbeiten des Estrichs an angrenzende Bauteile, Rohrdurchführungen etc., sowie das nachträgliche Schließen von Aussparungen. - Der Schutz der frischen Estrichbeläge. - Bei Heizestrichen das Markieren der in Absprache mit dem AN Heizungstechnik festgelegten Messpunkte für die Feuchtemessungen (mind. 1 Messstelle pro Raum). - Die Prüfung der Vorleistungen gemäß der "Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten" des BVF in der aktuellen Ausgabe. Die ausgefüllten Checklisten sind Bestandteil der Leistung. Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind, siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. 2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt. Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination ist der AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung nicht besonders erwähnt, umfassen die Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299 auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, es sei denn im Text der Leistungsposition ist ausdrücklich auf die bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der Bauleitung in digitaler Ausfertigung kostenfrei zu übergeben: - alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, - eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, - Wartungsangaben. 3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen. Falls erforderlich sind Produktzertifikate vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt werden. 3.2 Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt raumweise und ist zu dokumentieren. Ergibt sich aus dem Meterrriss, dass geplante Estrichdicken nicht eingehalten werden können - das gilt ganz besonders für Mindestdicken - ist die Bauleitung umgehend zu informieren. 3.3 Schwimmende Estriche sind absolut schallbrückenfrei auszuführen. Estrich im Innenbereich darf keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten haben. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen etc. dürfen grundsätzlich keine stare Verbindung mit dem Estrich haben, sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den Vorleistungen, die sich nachteilig auf die Schalldämmung auswirken können, sind dem AG mitzuteilen. 3.4 Die auf die Rohdecke gestellten, stoßüberlappend angebrachten Randdämmstreifen müssen gegen Lageveränderung beim Verlegen des Estrichs gesichert sein und enden ca. 20 mm über OK-Estrich. Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb des Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für die abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden. Bei zweilagigen Dämmschichten ist der abgewinkelte Schenkel des Randstreifens auf die erste Dämmschichtlage zu stellen. Randstreifen sind wie die Dämmung abzudecken. Bei Heizestrichen sind Randdämmstreifen aus Mineralwolle mit einer Mindestdicke von 15 mm zu verwenden. Das Abtrennen der Randstreifen erfolgt bauseits (nach Fertigstellung des Bodenbelages). 3.5 Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Flure, Vorplätze etc. ist die Dämmung erst kurz vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am Dämm-Material durch Transportbewegungen auszuschließen. 3.6 Die Abdeckung der der Dämmschichten unter Estrichaufbau erfolgt mittels: - nackten Bitumenbahnen bzw. - PE-Folie, d= 0,2 mm, - Natron-Kraftpapier (bei Gussasphalt), - verschweißbarem, gewachstem Papier (Schrenzlage) bei Fließestrichen, - o.ä., Stoßüberlappung mind. 20 cm. Die Abdeckung ist an den Rändern und Anschlüssen mind. bis OK Randdämmstreifen hochzuführen, sofern keine Randdämmstreifen mit Folienlappen verwendet werden. 3.7 Rand-, Arbeits- oder Scheinfugen sind nach Erfordernis und in Abstimmung mit dem AG grundsätzlich in der Türfalzebene und bei Belagwechsel sowie in großflächigen Räumen nach den Regeln der Technik anzulegen. Bei Heizestrichen muss die Fugenanordung in Abstimmung mit der Planung der Fußbodenheizung erfolgen. Die Fuge im Türbereich ist immer so anzuordnen, dass sie sich unmittelbar unter dem später einzubauenden Türblatt befindet. Die jeweilige Anschlagsseite des Türblatts ist den Planunterlagen zu entnehmen. Bei der Anordnung von Scheinfugen ist die zu erwartende Belastung sowie die Durchbiegung der Geschossdecke zu berücksichtigen. 3.8 Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind mit Anschlagwinkeln abzuschalen. Dabei wird der liegende Winkelschenkel immer vom höheren Estrichaufbau überdeckt. 3.9 Stoßschienen, Trennschienen, Anschlagschienen, Mattenrahmen etc. sind höhengleich mit dem FFB-Belag einzubauen. 3.10 Die Estrichoberfläche ist so auszuführen, dass Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich, Linoleum, Parkett, Fliesen etc. ohne weitere Vorbehandlung der Nachfolge-Handwerker aufgebracht werden können. Die Estrichoberfächen sind in der Höhe so herzustellen, dass die Fußboden-Oberbeläge eine schwellenlose, in allen Räumen höhengleiche, ebene und bündige Oberfläche ergeben, sofern nicht nach Planung und oder Erfordernis Höhenunterschiede vorgesehen sind. 3.11 Gefälleestrich ist zweischichtig mit unterer Gefälleschicht und oberem, im Gefälle verlegtem Estrich gleichmäßiger Dicke herzustellen. 3.12 Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertiggestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren und unzugänglich zu machen. Das dafür benötigte Absperrmaterial ist vom AN zu stellen. Es sind Warn- und Hinweisschilder mit Angaben über Estrichart, früheste Begehbarkeit etc. anzufertigen und deutlich sichtbar auf den frischen Estrich zu legen. Der AN hat sicherzustellen, dass alle Fenster und Türen geschlossen sind, damit ein rasches, ungleichmäßiges Austrocknen des Estrichs, insbesondere wegen Zugluft, verhindert wird. 3.13 Vor dem Verlegen der Beläge sind Risse, die sich gebildet haben, fachgerecht mit Kunst- harz zu verdübeln und auszugießen. 3.14 Bei der Ausführung von Heizestrich hat sich der AN mit der ausführenden Heizungsbaufirma über die technischen, zeitlichen und örtlichen Modalitäten abzustimmen. Für das Auf- und Abheizen sind die gültigen Normen zu beachten. Der AN hat den Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe freizugeben. Auf die Lüftung der Räume ist entsprechend der Herstellervorschriften hinzuweisen. 3.15 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme Maschinen zu verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen. Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten. 3.16 Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u.dgl. und von Gerüstböden zu entfernen.
ZTV ESTRICHARBEITEN
001.01 ESTRICHARBEITEN
001.01
ESTRICHARBEITEN
001.02 STUNDENLOHNARBEITEN
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