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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
DECKBLATT: L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
Leistung:
Trockenbauarbeiten
Vergabenummer:
8.1.039.1
Bauvorhaben:
Neubau Haus für Kinder und Begegnungszentrum
mit Tiefgarage und Lärmschutzwand
Bauort:
Haagerstraße, Werksviertel
81671 München
Bauherr:
Landeshauptstadt München
Baureferat Hochbau H 36
Berg-am-Laim-Straße 47
D-81673 München
DECKBLATT:
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN: ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN:
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN:
1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUR BAUMASSNAHME: 1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUR BAUMASSNAHME:
Bezeichnung: Haus für Kinder 4-4-0, Begegnungszentrum u. Tiefgarage,
Baugrundstück
Adresse: Haus für Kinder - August-Everding-Str. 19
Begegnungszentrum - August-Everding-Str. 21
Gemeinde: 81671 München
Flurstück: 8111, 8111/3
Bauherr: Landeshauptstadt München
Baureferat
81660 München
1.1 Projektbeschreibung
Der Neubau "Haus für Kinder (HfK) mit Begegnungszentrum (BGZ)" liegt an der Haager Str. / August-Everding-Str. im Stadtbezirk 14, Berg am Laim, 81671 München, Flurstück-Nr. 8111, 8111/3 und ist Teil des Münchener Werksviertels, das südöstlich an den Ostbahnhof angrenzt. Durch diese Innenstadt Lage ist die Baustellenlogistik für Lagerungen und An-/Ablieferungsverkehr beschränkt.
Die baulichen Rahmenbedingungen werden durch den Bebauungsplan Nr. 2061 geregelt. Gemäß dem Gestaltungsleitfaden des Werksviertels entsteht hier zusammen mit der bestehenden Bebauung ein neues Viertel, welches durch die Mischnutzung Wohnen, Arbeiten, Kultur, Freizeit und Erholung zu einem dichten, urbanen Stadtquartier entwickelt wird.
Die gesamte Grundstücksgröße beträgt 2.259 m², der neue Baukörper hat eine Grundfläche von ca. 16,5 m Breite x 50,5 m Länge mit einer Wandhöhe von ca. 17 m (EG + 3. OGs) mit ca. 1.480 m² Freiflächen.
Diese werden mit einer hohen Schallschutzwand umschlossen.
Der Neubau erhält eine Tiefgarage für 14 Auto- und 38 Fahrradstellplätzen, sowie Technikräume, Lagerflächen, Müllräume u. a. im Untergeschoß (UG).
Die Fassadenbekleidung wird im EG als vorgehängte Loch-Blech-Verkleidung ausgeführt, ab dem 1. OG als Holzbekleidung aus vertikal stehenden Latten. Der Rotton der EG-Fassade ist dunkleren als die oberen OGs.
Das gesamte Untergeschoss mit den Decken und tragenden Wänden wird in Massivbauweise aus Stahlbeton ausgeführt. Das UG ist in den Abmessungen größer als der darüber liegende Baukörper und "verspringt" bis zur Grundstückgrenze im hintern Gartenteil.
Ab EG wird das Gebäude in Holzsystembauweise errichtet: jeweils in den Außenwänden und in der Mittelachse bilden längs zum Gebäude verlaufende Unterzüge zusammen mit den lastabtragenden Stützen aus Massivholz eine Holzskelettstruktur als Tragkonstruktion.
Die Außenwände werden mit einer Holzrahmenkonstruktion hochdämmend ausgefacht, die innenliegenden Stützen stehen teilweise frei im Raum oder sind in die Innenwände integriert.
Die Decken werden als Holzbetonverbunddecken (HVB) auf drei Tragachsen aufgelegt. Das rückseitige Nebengebäude ist als Holzrahmenbau mit flachgeneigtem Pultdach geplant und bleibt ungedämmt.
Das Hauptdach wird in Massivholz mit extensiver Begrünung und PV-Anlage ausgeführt. An der Süd-/West-Seite werden im 2. OG eine Loggia und im 3. OG eine Dachterrasse entstehen. Auch im 3. OG wird eine Freifläche als Loggia mit einem Glasdach als PV-Dach umgesetzt.
Für die Revision der Photovoltaikanlage ist ein Dachausstieg über eine Dachluke vorgesehen.
Die Innenräume spiegeln die Materialität der Holzbauweise wieder. Die Wandflächen der Flure werden teilweise mit Holzbekleidungen ausgeführt. Die konstruktiven Deckenelemente und Innenstützen aus Massivholz bleiben zum Teil unbekleidet. Die unbekleideten Flächen sind ggf. gespachtelt/verputzt und mit weißem Anstrich versehen.
Es werden Einbaumöbel mit Sitzbank und oberer Ablage geplant.
Die Gruppenräume erhalten Teeküchen. Das HfK und BGZ erhalten zusätzlich jeweils im EG Großküchen mit den jeweiligen hierfür notwendigen technischen Ver- und Entsorgungsleitungen und TK-Lagerräumen im EG.
Das Haus für Kinder bietet in vier Krippengruppen Platz für 48 Kinder und in vier Kindergartengruppen Platz für 100 Kinder.
Das Begegnungszentrums ist eine Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA).
Die Oberkante Fertigfußboden EG Kote +/- 0,00 nach Fertigstellung des Bauvorhabens beträgt:
0,00 = 532,20 m NHN
1.2 Baustellen- und Lagerflächen
Die für die Durchführung der Baumaßnahme zur Verfügung stehenden Teilflächen des Gesamtgrundstücks sind aus den entsprechenden Plänen zu entnehmen.
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsort, Standort sowie Be- und Entladung sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat Materiallieferungen so zu disponieren, dass eine Annahme durch Personal des Auftragnehmers erfolgt.
Die Objektüberwachung nimmt keine Materiallieferungen für ausführende Firmen entgegen.
Bei Materiallieferungen, insbesondere durch Drittfirmen, ist dafür Sorge zu tragen, dass in den Lieferpapieren, über die Bezeichnung der Baumaßnahme hinaus, immer die Empfängerfirma (Auftragnehmer) angegeben ist.
1.3 Zufahrt | Verkehr allgemein
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Angebotsabgabe über die genauen Verkehrsverhältnisse vor Ort (z.B. evtl. Einschränkungen für schwere Baustellenfahrzeuge aufgrund beengter Innenstadtlage im Münchner-Werksviertel, etc.) zu informieren und sicherzustellen
Die Anfahrt zur Baustelle erfolgt über öffentliche Straßen. Die ausgewiesene BE- Fläche kann von schweren Baustellenfahrzeugen und LKWs über die östliche Zufahrt von der Hanne-Hiob-Straße bzw. für Erdbaufahrzeuge über die westliche Zufahrt von der Grafinger Straße befahren werden (siehe PDF "HAA - Phase 1-Baugrube_240308").
Die Vorbereitung der Einholung der Genehmigung für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums erfolgt mit ausreichend Vorlauf durch den Auftragnehmer (AN). Die hierfür bereitgestellten Flächen sind im beiliegenden BE-Plan ausgewiesen. Darüberhinausgehende Flächen können nicht zur Verfügung gestellt werden.
Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber (AG).
Darüber hinausgehende Sondernutzungen sind zu Lasten des AN rechtzeitig schriftlich beim Servicebüro Baustellen (MOR-GB2.31), Implerstraße 9 (1.OG), 81371 München oder per Email an baustellen.mor@muenchen.de zu beantragen.
Die Nutzung durch besondere Fahrzeuge ist mit ausreichendem Vorlauf durch den Auftragnehmer eigenständig zu veranlassen und ggfs. mit der ÖB mit ausreichendem Vorlauf abzustimmen. Dies ist intern bei der Planung der Baustelleneinrichtung und der Bauablaufplanung zu berücksichtigen, sowie die hierfür anfallenden Kosten in die jeweiligen EPs einzukalkulieren. Dies gilt gleichfalls für ggf. hierdurch erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der an die Baustelle angrenzenden Straßenräume, Grundstücksflächen etc..
Zusätzlich benötigte, notwendige, verkehrsrechtliche Erlaubnisse o.ä., sind eigenverantwortlich - durch und zu Lasten des AN - rechtzeitig vorher durch den AN zu erwirken.
Die Baustelle liegt an der sehr stark befahrenen Haager Str., die direkt am Ost-Bahnhof endet/beginnt. Direkt an der Baustelle ist eine Bushaltestelle die mehrmals stündlich angefahren wird. Auf der anderen Straßenseite befinden sich Grundschulen und in der näheren Umgebung sind weitere Baustellen mit entsprechendem Lieferverkehr.
Am Wochenende sind nahe / an der Baustelle viele Jugendliche auf diverses Amüsiermeilen unterwegs.
Es ist bei dieser Baustelle 24/7 immer mit sehr viel Personen-, PKW, und LKW-Verkehr zu rechnen.
Die Angestellten und Lieferanten des AN sind hierauf hinzuweisen und haben immer entsprechend vorsichtig und rücksichtsvoll allen anderen Verkehrsteilnehmer bei der Andienung dieser Baustelle zu agieren.
Für Sach- und Personenschäden, die durch die Fahrer des ANs verursacht werden, haftet allein der AN.
Auszug GoogleMaps:
1.4 Ortsbesichtigung | Platzverhältnisse
Vor Abgabe des Angebotes wird eine Ortsbesichtigung empfohlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bieter in Bezug auf Platzverhältnisse und Lagermöglichkeiten, im Hinblick auf die Baustelleneinrichtung und den Geräteeinsatz über die örtlichen Verhältnisse vertraut machen soll. Das Besichtigen des Grundstückes ist möglich.
1.5 Baustelleneinrichtung
Eine mögliche Erschließung der Baustelle kann dem als Vorabzug beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan (PDF "HAA BE-Phasen-A0_200 PH3-Holz_Fass") entnommen werden. Die Baustelleneinrichtung ist unmittelbar nach Abschluss jeweiliger Teilleistungen auf das notwendige Maß zu reduzieren. Es besteht für den AN kein Anspruch für das Aufstellen eines firmeneigenen Aufenthaltscontainers und von Lagerräumen, dies ist in den Einheitspreisen der entsprechenden Positionen zu berücksichtigen. Zudem ist der Aufenthalt von Arbeitskräften in Büro- und Aufenthaltsräumen vor Ort außerhalb der Arbeitszeit, sowie das Aufstellen und Benutzen von Wohnunterkünften für Arbeitskräfte und der Betrieb einer Baukantine nicht erlaubt. Geländeflächen, auf denen sich Baustelleneinrichtungen befunden haben, sind grundsätzlich nach deren Rückbau wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auf der Baustelle gelten zu jeder Zeit die SOS-Regeln (Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit). Dafür hat jeder AN selbstständig Sorge zu tragen.
1.6 Grundwasser
Die projektrelevanten Höhen und Grundwasserstände lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mittelgrundwasserstand (MGW): 522,30 m ü. NN
Mittlerer Höchstgrundwasserstand (MHGW): 523,00 m ü. NN
Höchstgrundwasserstand (HW40): 524,60 m ü. NN
Bemessungswasserstand (HW40 + 0,3 m): 524,90 m ü. NN
1.7 Absicherung
Die Baustelle inkl. der Lagerflächen sind zur Sicherung gegen den Zutritt Unbefugter über den Gesamtzeitraum der Baumaßnahme mit geschlossenen Zäunen abgetrennt. Der Zugang hat nur über die vorgesehenen Türen und Tore zu erfolgen. Jeder Auftragnehmer ist während der Dauer der Bauzeit verantwortlich für die ordnungsgemäße Baustellenabsicherung, dies insbesondere in seinem Arbeitsbereich. Dieser Aufwand ist in die Einheitspreise des LVs einzurechnen.
1.8 Besondere Vorgaben für die Entsorgung von Abfall und Abwasser
Baubegleitend sind eigener anfallender Bauschutt, Sondermüll und Abfälle besonderer Deponierung arbeitstäglich restlos, ohne besondere Aufforderung durch den AN zu beseitigen. Sollte die Beräumung durch den Auftragnehmer nicht erfolgen und wird einer besonderen Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der AG berechtigt, Dritte mit der Beräumung und Herstellung von Ordnung und Sauberkeit auf Kosten des AN zu beauftragen. Die durch die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile bleiben Eigentum des AN, sind nach Arten zu trennen, in Behältern des AN zu sammeln und ordnungsgemäß auf eine vom AN zu wählende Deponie- oder Recyclinganlage zu entsorgen.
In Ergänzung zu den Besonderen Vertragsbedingungen gelten die Regelungen in FB 241 (Abfall).
Beim Verlassen der Baustelle sind die Fahrzeuge des AN nötigenfalls zu reinigen. Werden öffentliche und nicht öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt, sind diese, wenn nötig auch mehrmals täglich, durch den AN ohne zusätzliche Vergütung mit geeigneten Maßnahmen zu reinigen und beseitigen. Sollte die Straßenreinigung durch den Auftragnehmer nicht erfolgen und wird einer besonderen Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Auftraggeber berechtigt, Dritte mit der Straßenreinigung auf Kosten des Auftragnehmers zu beauftragen.
Alle o.g. Ausstellungsträger sind vor Abnahme sorgfältig zu reinigen.
Die gesamte Leistung muss immer derart ausgeführt werden, dass die Hygiene und die Gesundheit der Baustelle, des Gebäudes und dessen Umgebung, insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
Freisetzung giftiger Gase
Vorhandensein gefährlicher Teilchen in der Luft
Emission gefährlicher Strahlungen
Wasser- oder Bodenverunreinigungen bzw. -vergiftungen
Einbau von Gefahrstoffen und ähnlichen Materialien Es wird darauf hingewiesen, dass der AG ggf. im Verdachtsfall Luftmessungen zur Bestimmung von Schad- und Gefahrstoffen in der Luft durchführen wird.
Die Lagerung von bzw. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist der Objektüberwachung und dem durch den AG beauftragten SiGeKo anzuzeigen.
Darüber hinaus sind alle Böden (Grundflächen), auf denen mit Wasser gefährdenden Stoffen gearbeitet bzw. hantiert wird, flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen.
Die durch die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile bleiben Eigentum des AN, sind nach Arten zu trennen, in Behältern des AN zu sammeln und ordnungsgemäß auf eine vom AN zu wählende Deponie- oder Recyclinganlage zu entsorgen.
Die Entsorgung sämtlicher von der Baustelle zu entfernenden Abfälle ist mittels üblicher und geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist dem AG eine vollständige Dokumentation zu übergeben.
(Bestandteil der Schlussrechnungsunterlagen).
Mit Zeitpunkt der Fertigstellung der Rohbau/Holzbaugewerke wird nach Mitteilung der Bauleitung für alle Haustechnik- und Ausbaugewerke ein abgetrennter / gesicherter Entsorgungshof vom AG eingerichtet werden. Alle Unternehmer haben ab diesem Zeitpunkt die Baustelle bzw. ihren Arbeitsbereich arbeitstäglich gemäß VOB von Schutt und Abfällen zu reinigen und diesen Schutt bzw. diese Abfälle getrennt nach Wertstoffen in die auf der Baustelle im Entsorgungshof vorgehaltenen Container zu verbringen. Die Kosten für das Leeren dieser Container und die Entsorgung der darin enthaltenen Materialien übernimmt inkl. aller Gebühren der AG.
1.9 Immissionsschutz
Die Einhaltung der Baulärm- Immissionsrichtwerte sind einzuhalten. Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des Merkblattes für Baulärm nach §22 BImSchG in aktueller Version, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm – Geräuschimmission – und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen:
Immissionsrichtwerte
von 7 bis 20 Uhr: max. 55 db (A)
von 20 bis 7 Uhr: max. 40 db (A)
1.10 Brandschutz
Verhüten von Bränden gemäß Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) vom 29.04.1981 (Bayer. Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 8/81).
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An Arbeitsstellen mit Feuerarbeiten (z.B. Arbeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren") hat der Auftragnehmer je nach Brandgefährlichkeit geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und u.a. Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen. Nach Beendigung der Arbeiten sind ohne gesonderte Vergütung Brandwachen zu stellen.
Prinzipiell ist bei Schneide- und Schweißarbeiten eine schriftliche Schweißerlaubnis beim AG einzuholen. Brandgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls (siehe Arbeitsstättenverordnung) ist ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Die Arbeitnehmer sind entsprechend zu unterweisen (siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz). Die Maßnahmen sind mit den anderen Gewerken abzustimmen und dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben.
1.11 Sparten
Vor Beginn der Arbeiten auf dem Baugrundstück hat sich der Auftragnehmer frühzeitig über die Lage der Sparten (Leitungen, Kabel, Kanäle etc.) bei den zuständigen Behörden und Fachplanern zu informieren. Durchführen des erforderlichen Spartenumlaufes, d. h. Beschaffen, Sichten und Auswerten aller Pläne der zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen.
1.12 Kampfmittel
Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit Kampfmittelverdacht, weshalb bereits eine dies bezogene orientierende Vorerkundung erfolgt ist. Die weitere Erkundung sowie die vollständige Entfernung der vorgefundenen Störstellen erfolgen im Zuge des Oberbodenabtrags im Rahmen einer vorab durchgeführten Vergabeeinheit. Die Freimessung mittels Georadars und Tiefensondierung (Bereich Verbau-Achse) und Bestätigung der Kampfmittelfreiheit des Baufeldes erfolgt somit im Vorfeld Ausführung Erd-, Verbauarbeiten.
1.13 Baustellenordnung | SIGEKO
Für die Baumaßnahme hat der Auftraggeber einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt. Dieser hat für die Maßnahme eine Baustellenordnung aufgestellt. Die Baustellenordnung, der SiGePlan sowie der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der weiteren darüber hinaus gehenden gesetzlichen Regelungen werden bei Vertragsabschluss ausgehändigt und sind zwingend zu beachten.
Eine zusätzliche Vergütung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Den Anordnungen des SiGeKo ist unbedingt Folge zu leisten. Der hierfür notwendige Aufwand wird nicht gesondert vergütet. Eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse für die durchzuführenden Arbeiten ist im Auftragsfall zu erstellen und dem SiGeKo rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen.
Die einschlägigen Schutzausrüstungen, einschließlich PSA sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der AN hat deren Benutzung sicherzustellen. Personen, die gegen Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzten. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Für den Brandfall gilt der ausgehängte Alarmplan.
Von jedem AN ist dem SiGeKo des AG vor Arbeitsaufnahme mindestens ein Ersthelfer zu benennen.
1.14 Koordination Baubeteiligte
Der AN ist verpflichtet, rechtzeitig vor Arbeitsbeginn die Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf die zu erbringende, mangelfreie Leistung selbstverantwortlich zu prüfen. Eventuelle Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung muss der AN unverzüglich schriftlich anzeigen.
Der Bieter hat sich prinzipiell mit allen Firmen, Planer und Behörden etc., die am Gesamtbauvorhaben beschäftigt sind, so zu koordinieren, dass ein reibungsloser Gesamtablauf gewährleistet wird.
Anfallende Kosten wegen mangelnder Absprache der Auftragnehmer untereinander oder wegen ungenügender Bauvorbereitung werden nicht gesondert vergütet.
1.15 Firmenwerbung
Das Anbringen eigener Firmenschilder oder Werbetafel ist auf der gesamten Baustelle nicht zulässig.
1.16 Videoüberwachung | Baudokumentation
Im Zuge der Baumaßnahme und zum Zwecke der Dokumentation, plant der AG eine Videoüberwachung zu installieren. Die Rahmenbedingungen der BDSG werden hierbei berücksichtigt. Mit Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Bieter bereit, der Videoüberwachung zuzustimmen.
1.17 Funksprechverkehr
Bei Funksprechverkehr ist die verwendete Frequenz der jeweiligen Objektüberwachung zu melden und die Nutzungsberechtigung hierfür ist zu beachten. Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
1.18 Alkohol- und Rauchverbot
Auf der Baustelle herrscht innerhalb des Bauzauns grundsätzlich Alkohol- und Rauchverbot (u.a. vorbeugender Brandschutz). Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen dauerhaft Baustellenverbot zu erteilen.
1.19 BNB- / QNG-Zertifizierung
Der Neubau soll nach den Anforderungen BNB (STI) und nach QNG zertifiziert werden.
Nachfolgend aufgeführte Hinweise und Anforderungen sind (zusätzlich zu den untenstehenden materialökologischen Vorgaben) zwingend einzuhalten und umzusetzen und werden ebenfalls Vertragsbestandteil:
Nachweise für die Zertifizierung
Für die Einreichung bei der Zertifizierungsstelle sind durch den AN alle erforderlichen Dokumentationsunterlagen und entsprechende Nachweise (z. B. Pläne, Produkt- und Sicherheits-Datenblätter, Erklärungen, Berechnungen u.a.) dem Bauherrn und seinem Zertifizierungs-Koordinator zu übermitteln.
Im Vorfeld ist mit dem Zertifizierungs-Koordinator abzustimmen, welche Art und welcher Umfang die Dokumentation im Detail bedarf.
Die Übergabe aller zertifizierungs-relevanten Dokumentationsunterlagen muss in digitaler Form (pdf, Pläne auch als dwg) erfolgen.
Umweltverträglichkeit und Schadstofffreiheit der verwendeten Baumaterialien
Alle Angaben zu Risikostoffen sind zwingend einzuhalten für die Zertifizierung.
Es ist zwingend eine Freigabe durch den Zertifizierungs-Koordinator für alle einzubauenden Produkte und Materialien hinsichtlich der materialökologischer Anforderungen vor der Material-Bestellung einzuholen.
Der AN hat hierzu unverzüglich nach Beauftragung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Bestellung, mindestens Produktangaben wie Menge, Einsatzort sowie Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, ggf. EPDs (Environmental Product Declaration), und wenn nötig Herstellererklärung / Prüfzertifikat, der
Bauleitung und dem Zertifizierungs-Koordinator / dem beauftragten Sachverständigen für Materialökologie unaufgefordert und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen werden dann vom Zertifizierungs-Koordinator / dem beauftragten Sachverständigen für Materialökologie
geprüft und die Materialien schriftlich per E-Mail freigegeben. Sollten Materialien nicht den bauökologischen Materialanforderungen entsprechen, ist der AN verpflichtet, ein kostenneutrales Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen. Dieses durchläuft dann nochmals den Prüfungsprozess.
Aufgrund des Prüfvorganges muss eine Vorlaufzeit zwischen Einreichung und Freigabe der Materialien von mindestens 2 Wochen berücksichtigt werden.
Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die mit den Zertifizierungs-Anforderungen konform sind und vom Zertifizierungs-Koordinator / dem beauftragten Sachverständigen für Materialökologie freigegeben wurden.
Andernfalls behält sich der AG u.a. vor, die Produkte auf Kosten des AN, austauschen zu lassen und entstehende Folgekosten und Schäden geltend zu machen.
Die Bauleitung dokumentiert die Verwendung / den Einbau der Produkte.
Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung
Durch den AN müssen für die Berechnung und Dokumentation Angaben der Materialkosten und Massen seiner Produkte übermittelt werden.
Für Holz und Holzwerkstoffe ist der Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Forstwirtschaft durch ein Herstellerzertifikat und Lieferscheine mit Angabe der Baustelle und der CoC-Nummer zu erbringen.
Für Produkte mit Recyclinganteil ist eine Herstellerbescheinigung mit Ausweis der Menge und des Recyclinganteils vorzulegen.
Beispiele:
Recyclingbeton
Recyclinganteil im Bewehrungsstahl
Recyclinganteil bei Aluminiumprodukten
u.a.
Abfallarme Baustelle
Nach dem KrWAbfG und Landesabfallgesetz sind Abfälle zu vermeiden, zu verwerten oder umweltgerecht zu entsorgen. Dazu sind die Abfälle auf der Baustelle nach den Vorgaben der aktuell gültigen Gewerbeabfallverordnung zu trennen. Die Bauabfälle werden mindestens in die Fraktionen Wertstoffe
(Metalle) / Holz / Mineralische Abfälle / gemischte Baustellenabfälle / Problemabfälle bzw. Schadstoffhaltige Abfälle getrennt.
1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUR BAUMASSNAHME:
2. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG UND KALKULATION: 2. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG UND KALKULATION:
Als Bestandteile von Vergabe und Ausführung gelten nachstehend:
- Die einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien der Behörden.
- Die "Beschreibung der Leistung" des Leistungsverzeichnisses einschließlich der Angebotspreise.
- Die "Baubeschreibung" gem. Ziff. 2 des Leistungsverzeichnisses.
- Allgemeine Vorbemerkungen und die Technische Vorschriften des Leistungsverzeichnisses.
- Die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen VOB, jeweils gültige Fassung, Teil C (in allen Teilen)
sowie etwaige, besondere fachtechnische Vorschriften, die für das übernommene Werk oder Teile davon gelten.
- Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB, jeweils gültige Fassung,
Teil B, DIN 1961).
- Die Werk- und Detailpläne vom Architekten.
- Die Positions-, Schal- und Bewehrungspläne des Ing.-Büros für die statische Bearbeitung.
- Die Projektzeichnungen und Ausführungsunterlagen der Ing.-Büros für Haustechnik und Installation.
- Die Angaben, Zeichnungen und Berechnungen des Bauphysikers.
- Die Maßangaben sowie sonstige Unterlagen des Vermessungsbüros und/oder des staatlichen Vermessungsamtes.
- Das Ergebnis der Baugrunduntersuchung und die Stellungnahme und Empfehlung des Baugrundgutachters.
Unterlagen zum Leistungsverzeichnis
Unterlagen zum Leistungsverzeichnis gemäß beiliegender Planliste
Arbeitszeiten
Grundsätzlich gilt die 6-Tage Woche.
Samstag ist Arbeitstag, Arbeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen für Gewerbetriebe des KVR der LH München sind möglich.
Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern - sowie werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt.
Auf die genannten Zeiten ist zwingend zu achten, unmittelbar um die Baustelle befindet sich dichte Wohnbebauung.
Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen
Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen.
Vorgenannte Vorgaben sind bereits im Rahmen der Arbeitsvorbereitung des Auftragnehmers zu berücksichtigen.
2.1 Angebot und Vergabe
2.1.1 Der Angebotsabgabe ist vorliegendes Leistungsverzeichnis zugrunde zulegen. Änderungen am Text des Leistungsverzeichnisses sind rechtsunwirksam. Das vorliegende Leistungsverzeichnis ist Bestandteil des Angebotes. Änderungen am Text des Leistungsverzeichnisses dürfen nicht vorgenommen werden.
2.1.2 Der Bieter erklärt mit der Angebotsabgabe sein Einverständnis zu den in den Vorbemerkungen aufgeführten Bestandteilen von Angebot, Vergabebedingungen und Ausführung.
2.1.3 Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Während der Bauzeit eventuell auftretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
2.1.4 In die Einheitspreise einzurechnen sind - soweit das Leistungsverzeichnis eigene Positionen nicht enthält - sämtliche Nebenarbeiten und Kosten wie Einrichtung, Baustromversorgung, Bauwasseranschluss, Hilfsgeräte, Anmietung von Lagerflächen, Stellen von Gerüsten für eigene Arbeiten fremder Handwerker, Versicherungen, Transportkosten.
2.1.5 Nachtragsangebote sind auf der Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren und schriftlich vor Ausführung einzureichen. Auf Verlagen sind die Kalkulationsunterlagen vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die seinem Angebot zugrunde liegende Urkalkulation auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb von sechs Werktagen in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen. Der Umschlag ist deutlich mit der Aufschrif "Neubau Haus für Kinder und Begegnungszentrum Haagerstraße - URKALKULATION" und dem Zusatz des jeweiligen Gewerks sowie dem Firmenstempel zu versehen.
2.2 Ausführung
2.2.1 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer schriftlich seinen verantwortlichen Fachbauleiter als bevollmächtigten Vertreter zu benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion schriftlich anzuzeigen. Der Fachbauleiter ist Ansprechpartner der Objektüberwachung und verantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Fachbereich des Auftragnehmers.
Der benannte Fachbauleiter muss die erforderliche Sachkunde und Befugnis haben, um alle Arbeiten des AN zu kontrollieren und das Personal zu beaufsichtigen.
Aussagen des Fachbauleiters sind für den Auftragnehmer bindend. Er kann sich nicht auf "Handeln ohne Auftrag" berufen. Der Fachbauleiter muss arbeitstäglich auf der Baustelle anwesend sein und hat an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
2.2.2 Im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen ist der AN zur Maßkontrolle verpflichtet und trägt bei der Verletzung seiner Prüfungspflicht die alleinige Haftung.
2.2.3 Die Beschaffung von Genehmigungen zur Nutzung von Straßenraum, Zufahrten etc., sowie andere, für die Auftragsabwicklung notwendigen Genehmigungen und hieraus anfallende Kosten, sind Sache des AN.
2.2.4 Rohbautreppengeländer dürfen durch den beauftragten AN erst nach Erstellung der endgültigen Treppen abgebaut werden. Baustelle und Gerüste bzw. Geräte anderer Firmen betreten bzw. benutzen der AN und seine Beauftragten auf eigene Gefahr und Verantwortung.
2.2.5 Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der AN ohne Aufforderung und auf seine Kosten zu veranlassen. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem Baugrundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerkes und der Nachbargrundstücke bezwecken. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht und hat den Bauherrn schadlos zu halten, falls dieser aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
2.2.6 Nebenleistung im Sinne der VOB, jeweils gültige Fassung, Teil C ist auch Schutz gegen Witterungseinflüsse, wenn entsprechend der Ausführungszeit mit Kälte und Schnee zu rechnen ist.
2.2.7 Vor Arbeitsaufnahme sind die Vorarbeiten anderer Firmen auf fachgerechte Ausführung durch den AN zu prüfen und eventuelle Mängel der Bauleitung anzuzeigen. Bei späteren Reklamationen kann eine Berufung auf mangelhafte Vorleistungen nicht anerkannt werden.
2.2.8 Außergewöhnliche Wetterereignisse
Zur Ermittlung außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse und deren Abgrenzung zu jahreszeitlich bedingten, sogenannten "üblichen" Witterungsverhältnissen, werden die Messwerte arbeitsbehindernder atmosphärischer Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und dergleichen) arbeitstäglich um 7.00 Uhr ermittelt. Dies erfolgt über die durch die nächstgelegene Messstelle zur Verfügung gestellten Wetterdaten. Dabei werden die über eine Kalenderwoche gemittelten Wetterdaten der aktuellen Witterungsperiode denen des Normal-Winters grenzwertbereinigt gegenübergestellt.
2.2.9 Gerüste | Hebezeug
Das Erfordernis von Arbeitsgerüsten, Arbeitsbühnen, Schutzgerüsten usw. hat jeder Auftragnehmer selbst unter Berücksichtigung einer gefahrlosen Arbeit sowie den Unfallverhütungs-, und Sicherheitsvorschriften zu prüfen und ggf. nach den aktuell gültigen Vorschriften auszuführen.
Maschinen, Kräne und Hebezeuge, Hilfsgerüste, Hilfsverbände sowie Hilfsmittel zum Abbrechen/ Versetzen/ Verladen/ Einbauen/ Einbringen oder Montagehilfen werden im LV nicht besonders erwähnt. Bei der Arbeitsvorbereitung derartiger Maßnahmen ist deren Standsicherheit zu berücksichtigen.
Der hierfür anfallende Aufwand ist, soweit nicht über gesonderte LV-Positionen berücksichtigt, in die EPs des LVs einzurechnen.
Werden bauseits gestellte Gerüste, Geräte und Einrichtungen benutzt, so sind diese auf Ordnungsmäßigkeit entsprechend UVV zu prüfen. Bedenken sind der Objektüberwachung und dem SiGeKo unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beschädigungen der Gerüste, Geräte und Einrichtungen, die nachweislich vom AN verursacht wurden, werden auf Kosten des AN repariert bzw. ersetzt.
2.2.10 Vermessungsleistungen
Vor Beginn der Arbeiten wurde die vorhandene Höhenlage und das Geländeprofil von einem durch den Bauherrn beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgenommen und 2 Achsen sowie die Höhenkote "Null" an den AN übergeben.
Nach Abschluss der AN-seitigen Erdarbeiten erfolgt dies abermals. So erfolgt auch die Übergabe des Baufelds an den AG für die Folgegewerke. Die hierzu erstellten Planunterlagen bilden auch die Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Sonstige weitere für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Vermessungsarbeiten sind von den ANs eigenverantwortlich vorzunehmen. Der hierfür anfallende Aufwand ist in die EPs der LV-Positionen einzurechnen.
2.2.11 Ausführungspläne | Prüfpflicht AN | Planprüfung Architekt
Die Planung wird vom Auftraggeber entsprechend den Grundleistungen gem. HOAI für die Objektplanung, die Tragwerksplanung sowie für die Technische Gebäudeausrüstung über PKS (siehe Punkt 2.2.22) bereitgestellt, dies im "Freigabestatus" in digitaler Form sowie Planungsindizes in digitaler Form.
Der AN ist verpflichtet, die zur ungehinderten Auftragsabwicklung notwendigen Pläne rechtzeitig beim Auftraggeber, Architekt oder den Fachingenieuren anzufordern. Wird eine Gewerkspezifische Ausführungs- Werk- Montageplanung etc. vom AN gefordert, so werden diese im LV in einer gesonderten Position dargestellt.
PRÜFPFLICHT AUFTRAGNEHMER
Der AN ist verpflichtet, rechtzeitig vor Arbeitsbeginn die Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf die zu
erbringende, mangelfreie Leistung selbstverantwortlich zu prüfen. Eventuelle Bedenken gegen die vorgesehene
Ausführung muss der AN unverzüglich schriftlich anzeigen.
Planunterlagen sind auf ihre Übereinstimmung
- untereinander
- mit den örtlichen Verhältnissen
- mit dem Leistungsverzeichnis zu überprüfen.
PLANPRÜFUNG ARCHITEKT
Vor Übergabe der Pläne in Papierform sind diese zu einem nach der Vergabe vereinbarten Termin beim Architekten digital (PDF und DWG/DXF) vorzulegen. Austausch über PKS (siehe Punkt 2.2.22)
Die Korrektur und Prüfung auf Plausibilität erfolgt digital in der PDF- Datei und mit entsprechendem Vermerk und Datum in der Planliste des AN. Die überarbeiteten Pläne sind dem Architekten in Papierform auszuhändigen.
In die Terminplanung hat der Auftragnehmer eine Zeitspanne zur Genehmigung von 14 Kalendertagen einzuplanen. Korrekturdurchläufe der Zeichnungen durch Abweichungen vom Leistungsverzeichnis und Projekt, berechtigen nicht zur Terminverschiebung.
Der Umfang der Werkstattplanung ist in den entsprechenden TV bzw. in gesonderter Position beschrieben.
Nach Prüfung der digitalen Pläne durch den Architekten müssen diese innerhalb von 14 Kalendertagen überarbeitet und zur Wiedervorlage an den Architekten übermittelt werden ( über PKS (siehe Punkt 2.2.22)). Mit der Produktion darf erst nach Prüfung und Freigabe der Werkstattzeichnung begonnen werden.
Die geprüften Zeichnungen entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm angebotenen Konstruktionen bezüglich Statik, Standfestigkeit, Funktion und Dichtigkeit. Alle Unterlagen müssen die Einbauörtlichkeiten (Bauteil, Fassadenseite, Geschoss, etc.) enthalten sowie die LV-Positions- Nr. System-bezogene Blätter mit Allgemeincharakter werde nicht akzeptiert.
2.2.12 Ausführungsänderungen Auftragnehmer
Durch den Auftragnehmer veranlasste Ausführungsänderungen sind durch den Auftraggeber zu genehmigen.
Eine Zustimmung der Änderung der Abrechnungsgrundlage kann seitens des Auftraggebers erteilt werden, sofern die Ausführungsänderung für den Auftraggeber wirtschaftlich ist. Seitens des Auftraggebers besteht jedoch keine Verpflichtung einer Ausführungsänderung zuzustimmen.
Der AN hat keinen Anspruch darauf, dass Ausführungsänderungen seitens AG in Form von Ausführungsplänen angepasst werden. Umplanungen für durch den AN veranlasste Ausführungsänderungen nimmt dieser selbsttätig vor und sind vor Ausführung zur Zustimmung dem AG vorzulegen. Die Fristen gemäß AV PLANPRÜFUNG ARCHITEKT sind entsprechend zu berücksichtigen.
Eigen- und Fremdkosten der Umplanung und fachübergreifender Koordination sind durch den Auftragnehmer zu tragen. Die Übernahme von Kosten trifft auch für Leistungslieferungen seitens dritter am Planungsprozess Beteiligter zu, dies besonders für die gegebenenfalls erforderliche erneute Abstimmung der Prüfstatik, Hochbauplanung und jeweiligen Fachplanungen z.B. Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro.
2.2.13 Toleranzen im Hochbau
Grundsätzlich gilt die DIN 18202, insbesondere die Tabelle 3 für Ebenheitstoleranzen. Falls erhöhte Anforderungen nach Tabelle 3 gelten, sind diese explizit in den TVs der jeweiligen Titel genannt.
2.2.14 Firmenbauleiter | Fachpersonal
Mit Auftragserteilung hat der Auftragnehmer schriftlich einen deutschsprachigen Firmenbauleiter (bevollmächtigter Vertreter) zu benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion schriftlich anzuzeigen.
Der Firmenbauleiter ist Ansprechpartner der Objektüberwachung. Aussagen des Firmenbauleiters als Stellvertreter / Bevollmächtigter des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten sind bindend. Er kann sich nicht auf "Handeln ohne Auftrag" berufen. Der Firmenbauleiter muss mindestens an den Baustellenbesprechungen teilnehmen.
Der Firmenbauleiter hat, wenn Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt werden, ständig vor Ort anwesend zu sein. Dabei muss er eine vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Die Bauarbeiten müssen von immer anwesenden, weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtsführende).
Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Objektüberwachung der Name des Aufsichtführenden sowie des Stellvertreters schriftlich mitzuteilen. Die Qualifikation des Firmenbauleiters, bzw. Aufsichtführenden ist dem Auftraggeber auf Verlangen in einem fachlichen Gespräch nachzuweisen. Ein Auswechseln des verantwortlichen Firmenbauleiters ist nur in begründeten Fällen nach schriftlicher Antragstellung durch den Auftragnehmer mit Genehmigung des Auftraggebers möglich.
2.2.15 Baustellentagesberichte
Vom Auftragnehmer sind Bautagesberichte anzufertigen und der Fachbauleitung täglich vorzulegen, ein Dublikat ist der OÜ/ F-OÜ des AGs wöchentlich und unaufgefordert vorzulegen und diese Abzuzeichnen.
Der AN ist zum Führen und Einstellen von Bautagesberichten im PKS verpflichtet (siehe Punkt 2.2.22)
Die Originale mit Abzeichnung sind mit der Schlussrechnung an den AG zu übergeben.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
Firmenbezeichnung und Bauvorhaben mit ProjektnummerFortlaufende NummerierungWetter und TemperaturenZahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten ArbeitskräfteZahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und AbgangAnlieferung von HauptbaustoffenArt, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen)Behinderung und Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der GründeArbeitseinstellung mit Angabe der GründeUnfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse
Diese Aufzeichnungen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform nach den Bestimmungen der VOB/B. In diesen Fällen sind jedenfalls gesonderte Schreiben an den AG erforderlich.
2.2.16 Baustellenbesprechungen | Leistungsabruf
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die die Objektüberwachung des Auftraggebers regelmäßig wöchentlich durchführt, seinen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Für diesen besteht Anwesenheitspflicht. Von den Baustellenbesprechungen werden Baubesprechungsprotokolle angefertigt und dem Auftragnehmer über PKS (siehe Punkt 2.2.22) ausgehändigt. Der Auftragnehmer hat den Eingang der Protokolle verantwortlich zu prüfen und den Nichterhalt des Protokolls spätestens 6KT nach der jeweiligen Besprechung anzuzeigen. Die im Baubesprechungsprotokoll mündlich gemeinsam festgelegten und im Protokoll schriftlich festgehaltenen Termine gelten als Leistungsabruf nach VOB/B.
2.2.17 Bauwasser und -Strom | Bauwesenversicherung
Bauwasser und -strom
Die Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser trägt der Auftraggeber.
Alle Nebenkosten dazu, wie allgemeine Gebühren, Genehmigungskosten, Vorhaltekosten, Nutzungsgebühren, Kautionen, Zwischenzähler, Verteiler usw. sind bei Bedarf in die jeweiligen Einheitspreise
einzurechnen und werden vom AG nicht erstattet.
Bei allen Anträgen für Strom, Gas, Wasser, Abwasser ist darauf zu achten, dass nicht der AN, sondern die
LH München, Baureferat H36, als Rechnungsempfänger für Verbrauchskosten von Anfang an gemeldet ist.
Eine spätere Verrechnung oder Gutschrift bei falsch gestellten Anträgen ist ausgeschlossen.
Elektrofahrzeuge:
Das Laden von Elektrofahrzeugen auf der Baustelle mit Bautrom ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird dies in Rechnung gestellt und es kann ein Baustellenverbot ausgesprochen werden.
Bauwesenversicherung
Der AG schließt keine projektbezogene Bauwesenversicherung ab.
2.2.18 WC-Einrichtungen | Müll- und Schuttbeseitigungen
WC-EINRICHTUNG:
Im Gebäude stehen keine Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter der AN zur Verfügung. Der Bauherr stellt dem AN entsprechende Sanitäreinrichtungen sowie Chemie-Toiletten im Baustellenbereich bzw. im Bereich der Baustelleneinrichtung zur Verfügung.
SCHUTTBESEITIGUNG:
Jeder AN ist eigenverantwortlich und zuständig für seine Müll- und Schuttbeseitigung. Vom AG werden keine Schuttcontainer o.ä. zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die eigene Schuttbeseitigung trägt jeder AN selbst. Im BE-Plan sind Lagerflächen für das Aufstellen von Schuttcontainern ausgewiesen. Vor Aufstellen eines oder mehrerer Schuttcontainer, muss dies und die Anzahl mit der OÜ abgestimmt und genehmigt werden.
2.2.19 Illegale Beschäftigung von Arbeitskräften
Bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften kann der Auftraggeber den Vertrag fristlos kündigen. Weitergehende Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten.
2.2.20 Firmenangehörige
Der Auftragnehmer einschließlich seiner Nachunternehmer hat sicherzustellen, dass die jeweils auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer sich jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seine bevollmächtigen Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahme auf der Baustelle durchzuführen.
2.2.21 Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen
Der AG hat einen Koordinator nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) bestellt (§ 4 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator, wird durchlaufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehungen der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN
überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er an AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten.
Den Weisungen des vom Auftraggeber zu benennenden SIGE-Koordinators und Bauleiters ist Folge zu leisten. Ausführungen von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen auf deren Veranlassung sind Nebenleistungen (vgl. VOB/C DIN 18299, Ziff. 4.1.4). Die Verantwortung des Auftragnehmers wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Sämtliche Forderungen der SiGe-Baustellenordnung und Vorgaben der SiGe-Koordination sind einzuhalten und werden Vertragsbestandteil. Dem AN steht es jedoch frei das entsprechende Schutzziel durch andere gleichwertige Maßnahmen als die vom SiGeKo vorgeschlagenen zu erreichen. Die Beweislast der Gleichwertigkeit obliegt dem AN.
Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen - auch von eventuellen Nachunternehmern - verantwortlich ist.
Der AN ist verpflichtet, die aktuelle Baustellenverordnung (BaustellV) einzuhalten und die eingesetzten Mitarbeiter in den auf der Baustelle bei der Bauleitung ausliegenden SIGE-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) einweisen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die ordnungsgemäßen Baustellenabsicherungen in seinem Arbeitsbereich.
Der AN hat dem Koordinator den Beginn gefährlicher Arbeiten nach Anhang 2 der BauStellV (z. B. Gerüststellungen) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen sofern nicht bereits in der Gefährdungsanalyse erbracht hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§5 Abs. 3 BaustellV).
Der Auftragnehmer hat bei der Planung der Baustelleneinrichtung und des Gerätes – unabhängig von der Einhaltung der festgelegten Immissionswerte gemäß aktuell geltenden Bestimmungen – die schalltechnisch günstigsten Standorte und die nach dem Stand der Technik lärmärmsten Bauverfahren und Geräte zu berücksichtigen.
2.2.22 Projektkommunikationssystem
a. Der Auftraggeber stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung.
b. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch allerprojektbezogenen Dokumente und Dokumentation zu nutzen; Einzelheiten sind im Organisationshandbuch geregelt. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweiterungen und Kündigungen. Das Organisationshandbuch (OH) wird mit Auftragserteilung an den AN übergeben und ist für alle Projektbeteiligten bindend!
c. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich beim Anbieter der Plattform thinkproject (Kontaktdaten werden vom Auftraggeber mitgeteilt)geeignet zu lizenzieren. Der Preis für eine jährlich erwerbbare, personenbezogene Lizenz beträgt 495,00 € netto pro Jahr und Person und ist vom AN zu tragen..
d. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Dokumente im Projektraum zu speichern. Die Ablage der Dokumente erfolgt nach einer definierten Ablagestruktur (gemäß OH), entsprechend der Projektrolle und Zugriffsrechte des Auftragnehmers und in Absprache mit der Projektleitung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Pläne in Abstimmung mit der Projektleitung im Projektraum zu speichern. Bei der Speicherung der Pläne im Projektraum müssen die Dateinamen einer definierten Plancodierung (gemäß OH) entsprechen.
Ist der Auftragnehmer mit dem Führen eines Bautagebuchs beauftragt, so ist er verpflichtet, die Dokumentation des Bauprozesses in einem digitalen Bautagebuch im Projektraum vorzunehmen.
e. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner des Auftraggebers gesendet werden.
f. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich mit der Funktionsweise der Software ThinkProject vertraut zu machen.
2.2.23 Ausführungsbestimmungen
Der Auftragnehmer hat später nicht mehr sichtbare wichtige Detailpunkte fotografisch und mit planerischer Kennzeichnung und Zuordnung zu dokumentieren. Vor der Ausführung von Folgearbeiten, die vorangehende Leistungen verdecken und dann nicht mehr zugänglich sind, ist die OÜ des AG rechtzeitig zu informieren und ein Termin für eine Zustandsfeststellung zu vereinbaren. Diese Informationen haben spätestens zur jeweils vorangehenden Baubesprechung und mindestens drei Tage vor dem erforderlichen Zustandsfeststellungstermin zu erfolgen.
Die Lagerung von Materialien auf der Baustelle erfolgt auf Eigenverantwortung des AN.
Der AN ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz seiner Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl und Witterungs- und Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle.
Es ist Sache des AN seinen Arbeitsablauf so einzurichten, dass vertraglich vereinbarte Termine eingehalten werden. Sollten daher für die Bauarbeiten Winterschutzmaßnahmen erforderlich werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
2.3 Ausführungsfristen
2.3.1 Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung einen eigenerstellten Feinterminplan mit Kapazitätsplanung auf der Grundlage des Generalterminplans und unter Beachtung der Vertragsfristen der Objektüberwachung zu übergeben. Der AN hat diesen Feinterminplan koordinierend mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen. Für die Freigabe durch den AG sind 2 bis 3 Wochen einzukalkulieren.
2.3.2 Arbeitsbeginn und Fertigstellungstermin werden bei Auftragsvergabe auf der Basis des Angebotes gemeinsam vereinbart und vertraglich festgelegt. Bei Behinderung infolge Witterungseinflüsse, Streik oder höherer Gewalt behält sich der Bauherr vor, während der Bauzeit einen Teilterminplan (Bauzeitenplan) für überschaubare Zeiträume mit verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) unter Berücksichtigung dieser Umstände zu vereinbaren (VOB, jeweils gültige Fassung, § 6, DIN 1961). Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so gilt VOB, jeweils gültige Fassung, § 5, DIN 1961
2.3.3 Gerät der AN mit dem Beginn der Arbeiten in Verzug oder werden die Arbeiten nicht in dem nötigen Tempo vorangetrieben, sodass die Einhaltung der Ausführungsfristen gefährdet ist, hat der Auftraggeber das Recht, Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz, Überstunden oder ähnliches zu verlangen und eine angemessene Frist zur Fertigstellung der Arbeiten zu setzen. Daraus entstehende Mehrkosten können nicht in Rechnung gestellt werden.
2.3.4 Der AN haftet für Bauverzögerungen in seinem Verantwortungsbereich. Im Falle von Bauverzögerungen obliegt ihm die Beweisführung, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat (VOB, jeweils gültige Fassung, Teil B § 5, DIN 1961).
2.3.5 Arbeitsunterbrechungen
Arbeitsunterbrechungen infolge von Ausfällen der Strom- und/ oder Wasserversorgung werden nicht vergütet.
Arbeitsunterbrechungen infolge von fehlenden oder ungenügenden Koordinationsleistungen bzw. Folgen aufgrund fehlender Teilnahme an Baubesprechungen werden nicht vergütet.
2.4 Abnahme, Gewährleistung und Sicherheitsleistung
2.4.1 Der AN haftet für Mängelansprüche gemäß VOB, jeweils gültige Fassung.
2.4.2 Zur Sicherstellung der vertragsmäßigen Erbringung der Arbeiten und zur Absicherung der Gewährleistungsverpflichtung ist Sicherheit gem. §17 VOB, jeweils gültige Fassung, Teil B zu leisten. Die Sicherheit kann durch Stellung einer Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden. Die Rückgabe erfolgt gem. § 17 Ziff 8 VOB, jeweils gültige Fassung, Teil B.
2.4.3 Es ist förmliche Abnahme vereinbart. Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 12 VOB, jeweils gültige Fassung, Teil B.
2.4.4 Die bei der Abnahme festgestellten Mängel sind schnellstmöglich und unverzüglich zu beseitigen. Die vertraglichen Vereinbarungen im FB 214.H (BVB) inkl. Ergänzung (WBVB) sind zu beachten.
2.4.5 Die vertraglichen Vereinbarungen im FB 214.H (BVB) inkl. Ergänzung (WBVB) sind zu beachten.
2.5 Abrechnung
2.5.1 Aufmaß und Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt kumuliert und es sind zu jeder Rechnung entsprechende farblich gekennzeichnete Aufmaß - und Abrechnungspläne vorzulegen.
In jeder Rechnung sind die Massen kumulativ für jede abgerechnete Teilleistung in der Reihenfolge des Leistungs- verzeichnisses aufzuführen.
Die Ordnungszahl der dazugehörigen Position inklusive der Bezeichnung (ggf. als Kurztext) wie im Leistungsverzeichnis sind ebenfalls anzugeben.
Die Rechnungen sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen.
Die Rechnungssumme ist inklusive der gültigen Mehrwertsteuer anzugeben, der Nettogesamtbetrag ist auszuweisen.
Die Rechnung ist bei Rechnungsstellung inklusive der Aufmaße verpflichtend auf dem PKS einzustellen.
Darüber hinaus zentralisiert und digitalisiert die Landeshauptstadt München (LHM) ihren Rechnungs-/ Mahnungseingang.
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Rechnungen/Mahnungen zur Eingangserfassung nur noch an die zentralen Empfangsadressen der LHM gesendet werden:
- per Post: Landeshauptstadt München, Baureferat Hochbau H36, 80286 München
- per E-Mail an rechnung@muenchen.de bzw. mahnung@muenchen.de (nur ein Anhang, <20 MB)
Jede Rechnung/Mahnung muss mit einer Leitweg-ID gekennzeichnet sein.Die Leitweg-ID für Hochbaugewerke ist bei diesem Projekt (LHM Baureferat H3):
09162000-BAU130000-37
Die Rechnungen/Mahnungen sind parallel digital über PKS zu versenden an:
- Objektüberwachung
- Projektsteuerung
- Projektleitung
Beginn der Frist zur Rechnungsprüfung ist der Eingang der Originalrechnung mit Anlagen auf dem PKS und Benachrichtigung über PKS an Objektüberwachung/Projektsteuerung/Projektleitung.
Zur Rechnungslegung ist ein bereits durch den AN und das zu benennendes Ingenieurbüro gemeinsam geprüftes und unterzeichnetes Aufmaß zugrunde zu legen und als Anlage der Rechnung beizufügen.
Für den Fall, dass kein entsprechendes Aufmaß vorliegt, gilt der Leistungsbereich als nicht nachgewiesen, bzw. kann die Rechnung als nicht prüffähig gänzlich zurückgewiesen werden.
Für den Fall, dass keine gültige Freistellungsbescheinigung für eine Schlusszahlung vorliegt, gilt als Tag der Schlusszahlung die Zahlung an den AN, nicht die Zahlung an das Finanzamt. Die Mitteilung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist daher nach der Zahlung an den AN zu machen und gemeinsam mit der Unterrichtung über die Höhe des Steuerabzugs dem AN zu übersenden.
Abschlagszahlungsanforderungen und Schlussrechnungen sind in prüfbarer Form an die zentrale Empfangsadresse der LHM zu senden sowie parallel über das PKS an Objektüberwachung/Projektsteuerung/Projektleitung einzureichen (inkl. Benachrichtigung). Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe der jeweils nachgewiesenen, erbrachten Teilleistung, zzgl. MWST.
Die Schlussabrechnung erfolgt nach gemeinsamem Aufmaß (VOB, jeweils gültige Fassung, Teil B, § 14, DIN 1961). Im Bedarfsfall kann mit der Schlussrechnung eine weitere Abschlagszahlung angefordert werden. Nach Rechnungsprüfung und Vorlage der Bürgschaft erfolgt Auszahlung in voller Höhe, abzüglich vertraglich vereinbarter Einbehalte, Kostenumlagen, Konventionalstrafe und sonstiger Gegenforderungen aus noch nicht erfolgter Mängelbeseitigung.
Für Einbehalte des Auftraggebers bis zur Vertragserfüllung kann der AN keine Zinsen und Spesen berechnen. Sofern eine Vertragsstrafe vereinbart wird, kann der Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zum Schlusszahlung geltend gemacht werden.
Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Arbeiten bzw. Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Bauherrn ausgeführt werden. Für diese Arbeiten sind die Preise vor Ausführung schriftlich zu vereinbaren. Nachtragsangebote sind grundsätzlich auf der Basis der Einheitspreise des Hauptangebotes und des Bauvertrages zu kalkulieren.
Für Nachtragsangebote gelten grundsätzlich die Bedingungen des abgeschlossenen Bauvertrages, insbesondere vereinbarte Angebote und Skonti. Die entstehenden Mehr- oder Minderkosten sind im Einzelnen darzustellen. Bei Ausführung von Stundenlohnarbeiten wird die Beaufsichtigung von Arbeiten durch einen Polier oder Vorarbeiter nur anerkannt, wenn der Einsatz für die Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
Die Bauleitung hat das Recht, die Arbeitsberichte dementsprechend zu korrigieren, auch dann, wenn die Berichte zu einem früheren Zeitpunkt unterschrieben wurden.
Stundenlohnzettel für Taglohnarbeiten sind der Bauleitung in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Die Anerkennung durch die Bauleitung erstreckt sich jedoch nur auf Feststellung der erbrachten Leistung. Bei Ausführung nicht im Leistungsverzeichnis enthaltener Arbeiten werden Wegzeiten, Auslösungen, Rüstzeiten usw. nicht anerkannt, wenn diese Arbeiten gleichzeitig mit der Auftragsabwicklung, gem. Leistungsverzeichnis, oder in unmittelbarem Zusammenhang damit erfolgen.
2.5.2 Anforderung Urkalkulation
Jeder AN ist verpflichtet, nach Auftragserteilung seine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim AG einzureichen. Im Bedarfsfall wird die Urkalkulation im Beisein von AG und AN gemeinsam geöffnet und kann als Grundlage für weitere vorkalkulatorische Preisfortschreibungen verwendet werden.
Nachfolgende Inhalte muss die Urkalkulation ausweisen:
Ausweisung der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)Gewährte Rabatte/ Nachlässe je EKT auf die StoffkostenStoff-, Geräte-, SoKO-, Fremd- LeistungenAnteilige Zulagen AGK, BGK, W+G2.5.3 Gerichtsstand
Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Als Gerichtsstand wird ausschließlich München vereinbart.
2.6 Gütenachweise / Dokumentation / Unterlagen zur Abnahme
Gütenachweis:
Bis spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung hat der AN dem AG unaufgefordert alle erforderlichen Produktdatenblätter, Nachweise, Werksbescheinigungen, bauaufsichtliche Zulassungen, etc. zu den angebotenen Erzeugnissen bzw. den zur Ausführung gelangenden Materialien und Systemen zu übergeben.
Eventuelle Änderungen von Materialien sind dem AG unmittelbar darauf schriftlich mitzuteilen. Die Ausführung der Änderungen darf jedoch nur nach schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen. Die Unterlagen sind dann entsprechend auszutauschen Der AG behält sich vor, nicht entsprechende Baustoffe zurückzuweisen bzw. im Falle von Zweifeln an deren Güte entsprechende Gütenachweise durch eine amtlich anerkannte Prüfstelle oder einer vom AG anerkannten Prüfstelle zu verlangen.
Mindestens 4 Wochen vor Abnahme ist vom AN abschließend eine Übereinstimmungserklärung abzugeben, dass die übergebenen Unterlagen der Dokumentation den ausgeführten Leistungen entsprechen.
Dokumentation:
Für die Baubestandsdokumentation sind alle für den späteren Betrieb und die Nutzung sowie spätere bauliche Maßnahmen erforderlichen Dokumente (inkl. Planunterlagen) zusammenzustellen. Baustoffe und Materialmuster sind bei Aufforderung unentgeltlich dem AG und OÜ zur Verfügung zu stellen. Die gesamte Dokumentation ist in Papierform in Aktenordnern und gleicher digitaler Ordnerstruktur an den AG zu übergeben. Zusätzlich sind alle Einzeldokumente, jeweils in digitaler Form als PDF-Datei zu übergeben. Die einzelnen Dokumente (inkl. Planunterlagen) müssen in die vom Auftraggeber vorgegebene Gliederungsstruktur eingeordnet werden.
Dies gilt sowohl für die Papierdokumentation in Aktenordnern als auch für die digitale Dokumentation in Dateiform. Alle Einzeldokumente (Papierdokumente und Einzeldateien) sind in Verzeichnissen mit Gliederungsstruktur zu erfassen. Die Papier- und digitale Dokumentation ist als Gesamtpaket zusammengefasst zu übergeben. Die gesamte Dokumentation muss so rechtzeitig übergeben werden, dass eine Überprüfung durch den AG zur Annahme der Schlussrechnung möglich ist.
Prüfatteste, Zulassungen und Abnahmebescheinigungen von staatlichen und hierfür besonders bestimmten Stellen, insbesondere Abnahmebescheinigungen von Sachverständigen für diejenigen Ablagen, die einer solche Abnahme bedürfenVerwendbarkeitsnachweise der eingesetzten Materialien und Bauprodukte (Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate BNB/materialökologie) und ggf. vorhabenbezogene ÜbereinstimmungserklärungFachbauleitererklärungenFachunternehmerbescheinigungenRevisionspläne/ BestandspläneBedienungs- und Pflegeanleitungen sowie Handbücher für alle technischen AnlagenWartungsanweisungenListe über verwendete Materialien und Einbauorte, Produktdatenblättervertraglich vereinbarte Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen oder Bauteilen
Vergütung Gütenachweis und Dokumentation gem. gesonderter LV-Position.
2.7 Muster
Auf Verlangen sind Muster unentgeltlich vorzulegen bzw. anzufertigen. Der Unternehmer erhält diese entsprechend VOB, jeweils gültige Fassung, Teil C zurück, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG UND KALKULATION:
3. MATERIALÖKOLOGIE: 3 MATERIALÖKOLOGIE (BNB):
3.1 Allgemeine Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie
Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur
Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Objektüberwachung vor Ort und den SiGeKo.
Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem
Verursacher zum Abzug gebracht.
Auch das Betreten von zur Messung abgesperrten Bereichen und Räumen ist untersagt, deshalb erforderliche
Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet.
3.2 Allgemeine Anforderungen
(gelten grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen, weitere Anforderungen
ggf. in den jeweiligen Positionen)
Nachweise:
Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch
geeignete Nachweise (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, Herstellererklärungen, Zertifikate usw.) zu
belegen.
Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN.
Aktualität der Nachweise:
Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen.
Produktänderungen:
Notwendige Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben.
Originalgebinde auf der Baustelle:
Es sind alle Produkte auf der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt.
3.3 Feinstaub/ gesundheitsgefährlicher Staub
Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten.
Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu vermeiden.
Bei Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu
verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer
Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte.
Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen.
Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten.
3.4 Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften
Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden
Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine
Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden
(SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Alle verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen
außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die
Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57).
Dies umfasst folgende Stoffe:
erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-
Stoffe“ der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als:
karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B H350: Kann Krebs erzeugen.
H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B H340: Kann genetische Defekte verursachen. reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr
bioakkumulierend) Eigenschaften.
Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt.
3.5 Ausschluss / Beschränkung von Bioziden
Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben- und putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur von Holz-Fassaden.
Hiervon ausgenommen sind
Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind.Bläueschutzmittel bei HolzfensternDichtstoffe in Feuchträumen
Sofern Biozide im Ausnahmefall enthalten sind, sind diese zu deklarieren und zu dokumentieren.
3.6 Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) und chlorchemischen Produkten
Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollladen, Sanitärleitungen, Elektroinstallation, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen.
3.7 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz
Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden.
3.8 Oberflächenbeschichtungen
Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen.
Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitgehendst (z.B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem AG erlaubt.
3.9 Kunstharzestriche
Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch
notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist
schriftlich zu informieren.
Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE
PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen.
3.10 Verlegewerkstoffe
Als Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe usw.) für Boden- und
Wandbeläge dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden.
Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden.
3.11 Kleb- und Dichtstoffe
Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und
Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder
gleichwertig verwendet werden.
Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit
sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich.
Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende
Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren.
Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen:
Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 %
Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich:
Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE <= 0,10 %
Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen.
3.12 Dämmstoffe und -vliese
Kunstschaum-Dämmstoffplatten und Spritzschäume für Gebäude und Haustechnik
Kunstschaum-Dämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS-
Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher
Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V.
Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern
Es dürfen nur Produkte mit dem RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ eingesetzt werden. Eine
Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren.
KMF-/ Mineralwolle Produkte im Innenraum
Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen im Innenraum ist nur in dauerhaft geschlossenen Systemen (z.B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Die Produkte müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132 oder gleichwertig entsprechen. Sofern technisch möglich, sind zusätzlich formaldehydfrei gebundene Produkte zu verwenden.
Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen in Akustikelementen (Decken oder Wände),
Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen ist ausgeschlossen. Sind KMF dort aus brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. In Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Räume,
die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche).
WHO-Faser-freie und formaldehydfreie Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich.
Innendämmung
Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-
Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen.
Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen
Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-
Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen.
Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ist zusätzlich der Ausschluss von Boraten als Flammschutzmittel (s. allgemeiner Stoffausschluss von SVHC) zu beachten. Für Zellulosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Spritz- und Montageschäume
Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies betrifft alle
Produkte, sowohl 1K, als auch 2K-Montageschäume, als auch Montageschäume mit Emicode.
3. MATERIALÖKOLOGIE:
LEISTUNGSBESCHREIBUNG: LEISTUNGSBESCHREIBUNG:
LEISTUNGSBESCHREIBUNG:
STANDORTDATEN: STANDORTDATEN:
Das untersuchte Grundstück befindet sich auf einer mittleren Höhe von ca. 531,8 m ü. NN.
Die Liegenschaft umfasst eine Fläche von ca. 2.330 m².
Aus geologischer Sicht liegt das Grundstück im Bereich der sog. Münchner Schotterebene.
Hierbei handelt es sich um ein großflächiges nach Nordnordost geneigtes Schotterfeld, dessen Oberfläche weitgehend eben ist. Der natürliche oberflächennahe Untergrund im Bereich des Grundstückes besteht aus fluvioglazialen Kiesen. Diese würmeiszeitliche Kiesaufschüttung bestimmt die gleichmäßig nach Norden einfallende Oberflächenmorphologie der Münchener Schotterebene. Teilweise ist ein geringmächtiger, verlehmter Verwitterungshorizont aus der zwischeneiszeitlichen Warmzeit in dieser ansonsten homogenen Kiesabfolge eingeschaltet. Außerdem können Rollkieslagen und Sandzwischenlagen angetroffen werden. Be-
reichsweise können Torflagen eingeschaltet sein. Die Mächtigkeit der Quartärkiese beträgt im Untersuchungsgebiet nach Kartenwerk und nach Bohraufschlüssen aus dem näheren Umfeld des Baugebietes ca. 12 bis 14 m. Unterlagert werden die Kiese von den meist schluffig-feinsandigen Schichten der Oberen Süßwassermolasse (OSM), die den Grundwasserstauer bilden.
Der Grundwasserflurabstand liegt im Umfeld des Untersuchungsgrundstücks bei ca. 9 m.
Das Grundwasser fließt in nordwestliche Richtung. Das Baugrundstück liegt nach DIN EN 1998-1/NA:2011-01 in keiner Erdbebenzone.
Der Bemessungswasserstand mit 524,90m ü.NN liegt ca. 2,40 m unter der UK Fundament Stütze TG als tiefstes Bauteil. Voraussichtlich ist keine Bauwasserhaltung nötig. Die Gründung wird mit der Herstellung einer 30 cm starken Kiestragschicht oder Kies-Sand-Gemisch empfohlen.
STANDORTDATEN:
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TROCKENBAUARBEITEN: TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TROCKENBAUARBEITEN:
Allgemein:
Für die Ausführung ist die
DIN 18 340 - Trockenbauarbeiten
maßgebend sowie für die Bearbeitung und Ausführung aller Merkblätter und Richtlinien in der zurzeit gültigen Fassung, soweit im Folgenden und/oder in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist.
Die MHolzBauRL bzgl. Anschlüsse von Wänden an Fassadenwände und Wänden mit Brandschutzanforderung sind zu beachten.
Zudem sind diese Vorgaben vom Hersteller bzw. Produkt zu erfüllen:
(AbZ) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen(ABG) Allgemeine Bauartgenehmigungen(AbP) Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis
Allgemeine Ausführungshinweise:
Wenn nichts anderes vereinbart, sind nachgenannte Mindestanforderungen zu gewährleisten und nur ungebrauchte, nicht beschädigte Stoffe und Bauteile, 1. Wahl und 1. Sortierung hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden.
Verarbeitung und Ausführung der Trockenbauarbeiten nach den Angaben des Systemherstellers, wobei alle Bauteile von einem Systemhersteller zu verwenden sind.
Bei sämtlichen Bauelementen, die nicht als Standardprodukt der Hersteller gelten, oder vom AN selbst gefertigt werden, sind vom Auftragnehmer Werkstatt- und Montagepläne zu erstellen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat sich gegebenenfalls mit den Haustechnik-Installateuren über die detaillierte Ausführung und über die täglichen Arbeitseinsätze abzustimmen, da diese Gewerke eng ineinander greifend auszuführen sind.
Die grundsätzliche Detail- und Terminabstimmung hat mit der Bauleitung des Auftraggebers zu geschehen.
"Malerfertig" heißt, dass die Oberflächen der Leistungen des Auftragnehmers in einem Zustand sind, der keiner "Besonderen Leistungen" (VOB Teil C) des bauseits mit den Anstrich-, Lackier- und Tapezierarbeiten beauftragten Folgeunternehmers mehr bedarf.
Grundsätzlich sind Deckenunterkonstruktionen zug- und drucksteif herzustellen.
Deckenunterseiten sind horizontal herzustellen, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben.
Alle zur Verwendung kommenden Bauteile und Stoffe sowie sämtliche Befestigungsmittel etc. bedürfen der bauaufsichtlichen Zulassung. Falls für die angebotenen Konstruktionen keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des AN, Einzelzulassungen unter Beachtung der Auflagen, ggf. Durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Kosten für die Genehmigungsfähigkeit sind einzukalkulieren.
Gipsplatten und Dämmstoffe sind feuchtigkeitsgeschützt anzuliefern und sofort in das Gebäude zu transportieren. Feuchte Platten sind abzufahren.
Alle Montagewände und Vorsatzschalen sind aus schalltechnischen Gründen mit Mineralwollestoffen an Boden und Decken o.ä. angrenzende Bauteile anzuschließen. Der Streifen (s > 8 mm) ist erst nach der Beplankung auf Außenkante Wand abzuschneiden, so dass ebenso eine Schalltrennung zwischen der GK-Beplankung und den angrenzenden Bauteilen gewährleistet ist. Das Merkblatt 3 "Fugen und Anschlüsse bei Gipsplatten- und Gipsfaserplattenkonstruktionen" des Bundesverbands der Gipsindustrie ist zu beachten.
Der Deckenhohlraum bei Abhängdecken muss frei von überschüssigem Material, Schutt und Unrat sein.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TROCKENBAUARBEITEN:
HINWEISE BAUSTELLENORDNUNG und -SAUBERKEIT: HINWEISE BAUSTELLENORDNUNG und -SAUBERKEIT:
Die Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle ist als Nebenleistung vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers. Jedes Gewerk hat in seinem Arbeitsbereich anfallenden Müll und Verpackungsmaterial täglich zum Feierabend zusammenzusuchen und windsicher ordentlich zwischenzulagern.
Grobe Verschmutzungen sind täglich zu beseitigen.
Ist ein Bauzaun aufgestellt hat jeder Auftragnehmer geöffnete Zäune und Tore eigenverantwortlich wieder zu schließen.
Einmal wöchentlich am Freitag ist die Baustelle zu säubern. Dies beinhaltet mindestens:
Aufräumen und ordentliche Lagerung von Baustoffen und Arbeitsmaterialienbesenreine BodenflächenStraßenreinigungenKontrolle und Wiederherrichten von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach UVV und behördlichen BestimmungenKontrolle geschlossener Bauzaun und Bautüren.Entsorgung und Abtransport von Baumüll, Bauschutt und nicht mehr benötigtem Material / Gerät (sortenrein getrennt)Durchführung der täglichen Straßenreinigung auf den Zufahrtsstraßen. Anfallende Gebühren für Etwaige Straßensperrungen gehen zu Lasten des AN.
HINWEISE BAUSTELLENORDNUNG und -SAUBERKEIT:
ANLAGENVERZEICHNIS: ANLAGENVERZEICHNIS:
Dem Leistungsverzeichnis liegen folgende Anlagen bei:
Planunterlagen:
Lageplan
BE-Phasen_A0_PH4-TGA_Innen
Bauzeiten-Terminplan als Vorabzug. NUR ZUR INFORMATION
Architekturpläne: Grundrisse
Grundriss UG: HAA_5_731001_XX_U1_AP_050_0301_16_F Grundriss EG: HAA_5_731001_XX_EG_AP_050_0302_16_FGrundriss 1. OG: HAA_5_731001_XX_O1_AP_050_0303_14_FGrundriss 2. OG: HAA_5_731001_XX_O2_AP_050_0304_13_FGrundriss 3. OG: HAA_5_731001_XX_O3_AP_050_0305_12_FDachaufsicht DA: HAA_5_731001_XX_D2_AP_050_0306_07_F
Architekturpläne: Schnitte
Querschnitt Achse 3: HAA_5_731001_XX_33_AP_050_0901_12_FQuerschnitt Achse 6: HAA_5_731001_XX_66_AP_050_0902_11_FQuerschnitt Achse 7: HAA_5_731001_XX_77_AP_050_0903_13_FLängsschnitt Achse C: HAA_5_731001_XX_CC_AP_050_0905_13_FGerätehausplan: HAA_5_731001_XX_XX_AP_050_0909_09_F
Architekturpläne: Ansichten
Ansicht Südost und Ansicht Nordwest (M 1:50): HAA_5_731001_XX_AX_AP_050_1101_07_FAnsicht Südwest und Ansicht Nordost (M 1:50): HAA_5_731001_XX_AX_AP_050_1102_07_F
Architekturpläne: Fassadenschnitte
Fassadenschnitte 1: HAA_5_731001_XX_XX_FS_020_1001_13_FFassadenschnitte 2: HAA_5_731001_XX_XX_FS_020_1002_13_FFassadenschnitte 3: HAA_5_731001_XX_XX_FS_020_1003_13_FFassadenschnitte 4: HAA_5_731001_XX_XX_FS_020_1004_14_FFassadenschnitte 5: HAA_5_731001_XX_XX_FS_020_1005_11_F
Architekturpläne: Konstruktionsaufbauten
Wandaufbauten Fassade: HAA_5_731001_XX_XX_KA_010_1901_09_FWandaufbauten Innenwände: HAA_5_731001_XX_XX_KA_010_1902_08_FBodenaufbauten: HAA_5_731001_XX_XX_KA_010_1903_13_F
Architekturpläne: Deckenspiegel
Grundriss UG: HAA_5_731001_XX_U1_DS_020_0601_03_FGrundriss EG: HAA_5_731001_XX_EG_DS_020_0605_03_FGrundriss 1.OG: HAA_5_731001_XX_O1_DS_020_0609_03_FGrundriss 2.OG: HAA_5_731001_XX_O2_DS_020_0613_03_FGrundriss 3.OG: HAA_5_731001_XX_O3_DS_020_0617_03_F
Architekturpläne: Details
HAA_5_731001_XX_XX_DP_010_1904_01_F
Weitere Unterlagen
Organisations Handbuch (OHB) Anforderungen Bauausführung und BauökologieQNG Verpflichtung
SiGeKo
Alarmplan_Haager Straße_V1_2024 02 23 Sicherheitsstandards auf der BaustelleSiGeKo-Meldebogen für AuftragnehmerSiGe-Plan_Haager Straße_V1_2024 02 23Wichtige Themen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz_V2023Baustellenordnung
BNB Vorgaben und Nachweisblätter
BNB_Bauproduktkatalog
ANLAGENVERZEICHNIS:
ABKÜRZUNGEN: ABKÜRZUNGEN:
Verzeichnis der im LV verwendeten Abkürzungen:
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer gem. dieses LVs
OUE = OÜ = Objektüberwachung des AG
TWP = Tragwerksplaner
PKS = Projektkommunikationssystem
ggf = gegebenenfalls
o.ä. = oder ähnliches
u.ä. = und ähnlliches
o. glw. = oder gleichwertig
LV = Leistungsverzeichnis
UK = Unterkonstruktion
GOK = Geländeoberkante
IK = Innenkante
AK = Außenkante
Stb = Stahlbeton
Mwk = Mauerwerk
KW = Kalenderwoche
Mt = Monat
Wo = Woche
d = Tag
h = Stunden
St = Stk = Stück
mm = Millimeter
cm = Zentimeter
m = Meter
A = Fläche
m2 = Quadratmeter
V = Volumen
m3 = Kubikmeter
mMt = Meter x Monat
mWo = Meter x Woche
StMt = Stück x Monat
StWo = Stück x Woche
kg = Kilogramm
t = to = Tonne (= 1.000,00 kg)
psch = Pauschal
ABKÜRZUNGEN:
01 TITEL VORBEREITENDE ARBEITEN
01
TITEL VORBEREITENDE ARBEITEN
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Dokumentation
01.02
Dokumentation
02 TITEL TROCKENBAUARBEITEN
02
TITEL TROCKENBAUARBEITEN
02.01 Trockenbauwandsysteme
02.01
Trockenbauwandsysteme
02.02 Trockenbaudecken
02.02
Trockenbaudecken
02.03 Deckenverkofferung
02.03
Deckenverkofferung
02.04 Trockenbauboden, Installationsboden
02.04
Trockenbauboden, Installationsboden
03 TITEL TAGLOHNARBEITEN
03
TITEL TAGLOHNARBEITEN
03.01 Stundenlohnarbeiten
03.01
Stundenlohnarbeiten
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