9 Innenausstatter
Hartmannsweilerweg 29
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE VORMEMERKUNGEN LENNE-LOUNGE BESTAND Das Oberstufenzentrum Natur und Umwelt befindet sich im Bezirk Steglitz-Zehlendorf im Ortsteil Zehlendorf. Auf dem gartenartigen Gelände befinden sich neben dem Hauptgebäude auch eine Turnhalle, Fachpraxis, mehrere Gewächshäuser und weitere Nebengebäude. Nach mehreren Umzügen befindet sich die Schule seit 1955 am Standort Hartmannsweilerweg 29. Die Berufsschule (OB) des Oberstufenzentrums bildet heute in den Ausbildungsberufen Florist, Forstwirt, Gärtner und Tierpfleger aus. Das Hauptgebäude (Haus 1) der heutigen Peter-Lenné-Schule, wurde im Jahre 1955 in Massivbauweise erbaut und 1977 erweitert. Der Hauptzugang erfolgt über die Straße Hartmannsweilerweg auf der Westseite des Gebäudekomplexes in ein offenes Foyer, welches sich im Treppenturm des Altbauteils befindet. Die Gebäude wurde als Schulgebäude errichtet und wurde auch durchgehend als Schule genutzt. Der Altbauteil des Gebäudes wurde in U-Form errichtet, mit einer Ausrichtung des Innenhofes nach Süden und einem geschossübergreifenden Foyerbereich in der nordwestlichen Ecke, welcher auch die Verbindung zum Neubau darstellt; die Bauteile sind lediglich im Erdgeschoss miteinander verbunden. Der Neubauteil des Gebäudes wurde in den 1970er-Jahren als Stahlbetonskelettbau mit einer Bekleidung mit Betonsandwichplatten errichtet. Der Neubauteil erstreckt sich parallel zum Hartmannsweilerweg mit einer Länge von ca. 60,4m bei einer Breite von ca. 18,0 m auf vier Geschossen mit einer zweihüftigen Grundrissstruktur, nach Süden hin schließt ein aufgeständerter eingeschossiger Gebäudeteil mit einer Ausdehnung von ca. 26,4 m mit einer einhüftigen Erschließung an. Die Haupterschließung erfolgt unter der Aufständerung hindurch. Auf der Hofseite (Ostseite) bildet ein zweigeschossiger Anbau mit Speisesaal und darüberliegender Bibliothek die Verbindung zum Altbau. Im Hofbereich besteht noch ein abgesetzter eingeschossiger Baukörper als Lagerraum der Mensa. Der Neubauteil ist nur im Übergang zum Altbau teilunterkellert. GEPLANTE MASSNAHMEN Im Neubauteil soll parallel zur energetischen Ertüchtigung der Außenhülle die ehemalige Bibliothek im 1. Obergeschoss grundhaft saniert werden und mit neuer Konzeption als offener Lernbereich mit Ausstattung auch für Vorträge und Veranstaltungen ausgestattet werden. Der Austausch der Fenster umlaufend erfolgt parallel zu den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen. Die im folgenden beschriebenen Leistungen umfassen den kompletten Innenausbau einschließlich der erforderlichen Rückbauarbeiten. Die Elektroarbeiten einschließlich dem Rückbau der Bestandselektrik sowie die erforderlichen Umbauarbeiten an der Heizungsanlage und der Sanitärinstallation erfolgt durch separat beauftragte Fachtechnikfirmen. Alle Arbeiten erfolgen im laufenden Schulbetrieb, der umzubauende Raum wird für die Dauer der Arbeiten aus dem Schulbetrieb ausgenommen, die Arbeiten sind mit entsprechender Rücksicht auszuführen. Das Schulgebäude befindet sich während der gesamten Bauzeit in Nutzung. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. Sicherheits- und Gesundheitsschutz Entsprechend der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10.Juni 1998 (BGI. I S. 1283) hat der Bauherr für diese Baumaßnahme einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Ko) beauftragt. Die vom SiGeKo erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ist Vertragsbestandteil und gilt für diese Baustelle. Sie kann auf der Baustelle eingesehen werden. Für alle, sich aus der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ergebenden Leistungen des Unternehmers und deren Umsetzung während der gesamten Bauzeit, erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Kosten hierfür sind in die Angebotspreise einzurechnen! Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung auszufüllen oder zu veranlassen. Den Anordnungen des verantwortlichen Bauleiters im Sinne der LBO sowie des verantwortlichen SiGe-Ko ist auch in Bezug auf die Sicherheit auf der Baustelle Folge zu leisten. Der AN hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit einer Leistung alle erforderlichen Maßnahmen, Anordnungen und Vorleistungen zu treffen, die den Bestimmungen der UVV "Allgemeine Vorschriften" und den für Ihn sonstigen geltenden UVV- Vorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die vom AN eingesetzten Arbeitskräfte. Schutzausrüstung ist in ausreichender Anzahl auf der Baustelle vorzuhalten. Arbeitskräfte des AN, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können von der Baustelle verwiesen werden. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder Ähnliches, die zu Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Vor Beginn der Arbeiten hat der beauftragte Unternehmer die ausführenden Mitarbeiter über die Gefahren auf der Baustelle und im Baubereich zu unterrichten und einzuweisen. Der schriftliche Nachweis darüber ist der Bauüberwachung unaufgefordert vorzulegen. Die Regelungen des Sicherheits- und Gesundheitsplans, der Baustellensicherheits- ordnung und der Baustellenbrandschutzordnung sind zu beachten, auf die DGUV Vorschrift 38 wird besonders hingewiesen. 2. Zufahrten, Lager- und Arbeitsflächen Es ist stehts darauf zu achten, dass die Feuerwehrzufahrten sowie Fluchtwege freizuhalten sind, da sich das Gebäude während der gesamten Bauzeit in Nutzung befindet. Aufgrund der beengten Grundstücksfläche können im Regelfall nur Flächen für den Material- und Schutttransport bereitgestellt werden. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten die Möglichkeiten der Materialanlieferung und Lagerung zu klären. Lagerräume sind auf der Baustelle nur sehr begrenzt vorhanden. Das Parken in der BE ist verboten. Anfallender Bauschutt und Verschmutzungen sind während der Bauarbeiten jeweils sofort nach Beendigung des Arbeitsganges von der Baustelle abzutransportieren. 3. Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass ein reibungsloser Ablauf der Gesamtbaumaßnahme gewährleistet wird. Die Baustelleneinrichtung muss der Größenordnung des Bauvorhabens angepasst sein und eine termingerechte, fachgerechte und bauablaufoptimale Abwicklung des Bauvorhabens ermöglichen. Das Anpassen der gesamten Baustelleneinrichtung an die Erfordernisse der einzelnen Bauabschnitte, durch Umsetzen, Ergänzen, Auf- und Abbauen sind Bestandteil der Leistung und werden nicht gesondert vergütet. Der AG stellt keine Lagerräume im Gebäude zur Verfügung. Der AG stellt keine Mannschaftsunterkünfte, Poliercontainer o.ä. zur Verfügung. Im Rahmen der nachfolgend benannten Leistungspositionen ist jeweils der Bedarf für die eigenen Belange einzukalkulieren. Wohnunterkünfte dürfen im Rahmen der Baustelleneinrichtung nicht aufgestellt werden, Übernachtungen auf der Baustelle sind untersagt. Elektroanschlüsse für die eigene BE sind von dem vom AG zur Verfügung gestellten Anschlußpunkt aus selbst zu erbringen. Statische Berechnungen für den Nachweis der Standsicherheit von Baustelleneinrichtungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen und werden nicht gesondert vergütet. Die Nutzung sowie die Zuwegung des Baugrundstücks für die Baustelleneinrichtung darf nur in dem von Auftraggeber bzw. Bauüberwachung genehmigten Umfang erfolgen. Die Baustelle ist arbeitstäglich nach Abschluß der Arbeiten verkehrssicher zu verschließen. Der AG behält sich die Einsetzung eines Sicherheitsdienstes zur Zugangsüberwachung vor. Alle Schutzvorrichtungen wie Schutzgerüste, Schutzgeländer, Abdeckungen usw. sind nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften während der gesamten Bauzeit für die eigene Leistung ordnungsgemäß herzustellen, zu liefern, zu montieren und vorzuhalten. Verunreinigungen von Verkehrsflächen und Schäden an Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen, verursacht durch am Bau beteiligte Firmen, sind durch die Verursacher auf eigene Kosten sofort und laufend zu beseitigen. Container- und Lagerplätze werden grundsätzlich durch die Bauleitung zugewiesen (Flächen sind stark begrenzt); eine Lagerung im öffentlichen Raum und außerhalb der Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen ist nicht erlaubt bzw. liegt in der Verantwortung des AN (Genehmigungen, Anträge, Gebühren und dergl.). Die Baustelle ist in der gesamten Bauzeit in einem aufgeräumten Zustand zu halten. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. 4. Planunterlagen Grundlage der Ausschreibung ist die Ausführungsplanung des AG. Der AG stellt dem AN diese Unterlagen in zur Ausführung freigegebener Fassung rechtzeitig vor Ausführung der jeweiligen Leistungsteile digital zur Verfügung. 5. Dokumentation der Bautätigkeit für die folgend beschriebenen Leistungen: - Abnahme und Zustandsfeststellungen (als Kopie) - Fachunternehmererklärung, Fachbauleitererklärung - Bautagesberichte im Original, Übermittlung wöchentlich an Bauleitung - Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen - Protokolle über durchgeführte Prüfungen / Nachweise im Original - Übereinstimmungserklärung - Werkstatt- und Montageplanung (in gesonderter Position) - Nachweis nachhaltiger Forstwirtschaft/Nachhaltigkeitszertifikat FSC, PEFC oder gleichwertig Unterlagen in Form von: Kopien, Handskizzen, in maßstäblichen Zeichnungen, alle je 2-fach in Papier, digitale Unterlagen 2-fach auf CD in PDF oder TIF mit min. 200 DPI, Am Ende der Bauzeit: Zusammenstellung aller Revisionsunterlagen und o.a. Unterlagen, mit Inhaltsverzeichnis, Übergabe an den AG spätestens 10 (Werk-)Tage vor der Schlußabnahme. Diese Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. 6. Schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Erschütterungen und Staub) sind entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken (§22 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Folgende Lärmimmissionswerte sind aufgrund des Wohnumfeldes im Umfeld der Baustelle einzuhalten: tags:       07:00 bis 20:00 Uhr     55 dB(A) nachts:   20:00 bis 07:00 Uhr      40 dB(A) Der Immissionswert gilt im Nachtzeitraum als überschritten, wenn eine oder mehrere Geräuschspitzen den Wert um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Lärm erzeugende Bauarbeiten dürfen nachts (20:00 bis 07:00 Uhr) nicht durchgeführt werden. 7. Terminplan Ein Terminplan mit Übersicht über die Ecktermine liegt der Ausschreibung bei. Die einzelnen Bauabschnitte werden kontinuierlich abgearbeitet. Innerhalb von vier Wochen nach Auftragsvergabe hat der beauftragte Unternehmer einen darauf aufbauenden genauen Feinablaufplan für die eigene Leistung unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Lieferzeiten vorzulegen und durch den AG und die BÜ genehmigen zu lassen. 8. Vermessung Alle Vermessungsleistungen zur Erfüllung der nachfolgend beschriebenen Leistung sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Bestandshöhen der Geschosse im Inneren bzw. die Bestandshöhen im Außenbereich sind als Fixhöhen zu beachten. 9. Bautagesberichte Vom AN ist werktäglich ein Bautagebuch nach den Vorgaben der Arbeitanweisung Bau (ABau) des Landes Berlin zu führen, das Bautagebuch ist wöchentlich der örtlichen Bauüberwachung zur Unterschrift vorzulegen und eine Kopie zur Dokumentation zu übergeben. 10. Es werden in der Regel wöchentliche Baubesprechungen zur Koordinierung der am Bau befindlichen Gewerke durchgeführt. Der AN ist während der Ausführung seiner Leistung zur Teilnahme an diesen Besprechungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme an den Baubesprechungen, trotz Erfordernis und Aufforderung durch die Objektüberwachung kann eine Aufwandsentschädigung für erhöhten Koordinierungsaufwand von 50,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer je Baubesprechung als Einbehalt geltend gemacht werden. REGELUNG ZU VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN Allgemein Der Auftragnehmer ist für die eigene Baustelleneinrichtung selbst verantwortlich, der entstehende Aufwand ist in die Leistungspositionen einzukalkulieren. Der Auftraggeber wird im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung nur in stark eingeschränktem Umfang Flächen zur Aufstellung von Mannschaftscontainern, Materialcontainern usw. ausweisen. Der jeweilige Bedarf an Stellplätzen ist jeweils kurzfristig nach Auftragserteilung mit der Objektüberwachung des Bauherren abzustimmen. Baustrom und -wasser: Baustromverteiler werden mit der übergeordneten Baustelleneinrichtung gestellt. Die Kosten für den Verbrauch trägt der AG. Durch die übergeordnete Baustelleneinrichtung der laufenden Fassadensanierung wird ein Sanitärcontainer für alle am Bau Beteiligten im Hofbereich auf der Ostseite gestellt, ebenfalls werden zentrale Anschlusspunkte für Bauwasser gestellt, siehe auch den Baustelleneinrichtungsplan. Sämtlich darüber hinausgehende Zuleitungen und Versorgungsleitungen zum eigenen Arbeitsplatz sind in den Leistungspoistionen zu kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Baubeleuchtung: Die Baubeleuchtung der Hauptwege/ Gerüsttreppen werden mit der übergeordneten Baustelleneinrichtung gestellt. Alle darüber hinausgehenden Beleuchtungen von Arbeitsplätzen, Lagerplätzen usw. sind durch den AN selbst ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch vorzunehmen. Telefonanschlüsse und sonstige Anschlüsse für die Baubelange sind vom Auftragnehmer selbst auf seine Kosten zu veranlassen und zu betreiben. Der Rückbau liegt gleichfalls im Verantwortungsbereich des AN. Materialtransporte: Sämtliche Materialtransporte, insbesondere der Abbruchmaterialien, dürfen AUSSCHLIESSLICH über die Außengerüste erfolgen, der Aufwand zur Überwindung der umlaufenden Fensterbrüstungen ist einzukalkulieren. An den Außengerüsten steht ein Bauaufzug mit einer Tragfähigkeit von 800 kg zur Mitnutzung auch für den Innenausbau zur Verfügung, auf die Erfordernis zur Einweisung in die Aufzugsbenutzung wird hingewiesen.
ALLGEMEINE VORMEMERKUNGEN LENNE-LOUNGE
Technische Vorbemerkungen zum Umgang mit Schadstoffen Technische Vorbemerkungen zum Umgang mit Schadstoffen: Die Einhaltung der geforderten Schutzmaßnahmen obliegt dem AN in alleiniger Verantwortung. Es werden nur Bieter zur Angebotsabfrage aufgefordert, die die folgenden Unterlagen vorlegen können: - Sachkunde nach TRGS 519 - Sachkunde nach TRGS 521 - Sachkunde nach TRGS 524 und TRGS 505 - Nachweis für qualifizierte elektronische Signatur gemäß NachweisV Alle erforderlichen Unterlagen für den Arbeitsschutz (Arbeitsplan nach TRGS, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilung, personengebundene Nachweise etc.) sind während der Arbeiten auf der Baustelle vorzuhalten. Aus der Nichtbeachtung der Anforderungen resultierende Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten sind durch den AN zu übernehmen. Während der Arbeiten ist immer zu berücksichtigen: - keine unangemeldete Beeinträchtigung der Flucht - und Rettungswege innerhalb und außerhalb des Gebäudes - Wahl der Arbeitsverfahren, bei denen eine Belästigung der Nutzer im Gebäude möglichst vermieden wird - Durchführung der Leistungen in einem Zug (Bauabschnittsweise) - dauerhafte Kennzeichnung der Schwarzbereiche gegen Zutritt Dritter - staubarmes Arbeiten - drucklose Befeuchtung mit entspanntem Wasser zur Staubbindung - Materialien nicht werfen, reißen, etc. - Einsatz schnelllaufender Maschinen nur mit Absaugung - nicht mit Druckluft anblasen Asbestsanierung Allgemeine Grundsätze Während der Asbestsanierung darf niemand durch Freisetzung von Asbeststaub gefährdet werden. Grundlage für den Arbeitsschutz sind die TRGS 519 in ihrer neuesten Fassung. Die unternehmensbezogene Anzeige für den Umgang mit Asbestprodukten beim LAGetSi, alle Nachweise und der Arbeitsplan sind sieben Tage vor Aufnahme der Arbeiten dem AG als Nachweis zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige bei LAGetSi erfolgt als objektbezogne Anzeige nach Anlage 1.3 der TRGS 519. Der Arbeitsplan nach TRGS ist mit den inhaltlichen Mindestanforderungen zu erstellen. Sanierungsabschnitte und Sicherheitstechnik Die Sanierung erfolgt je Bauabschnitt in einem Zug. Für Beschäftige mit Atemschutz sind Nachweise folgender arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen vor Beginn der Maßnahme vorzulegen: G 1.2 - asbesthaltiger Staub G26 - Atemschutzgeräte G40 - Krebserzeugende Arbeitsstoffe - allgemein Entsorgung und Verwertung Gefährliche Abfälle Der AG ist für alle gefährlichen Abfälle Abfallerzeuger und der AN Beauftragter. Bereitstellungs-, Transport- und Entsorgungskosten sind in den Leistungstexten enthalten. Der AG beauftragt einen Dritten als Verfahrensbevollmächtigten gemäß KrWG und Nachweisverordnung. Mit der Einführung des elektronischen Nachweises ab dem 01.04.2010 für die Beseitigung gefährlicher Abfälle ist die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Unterschriften auf den Transportpapieren zwingend einzuhalten. Elektronisches Nachweisverfahren Für jede Fraktion gefährlicher Abfälle sind dem Verfahrensbevollmächtigten die zugelassenen und vom AN kalkulierten Entsorgungsfachbetriebe (EFB) mit behördlicher Nummer schriftlich mitzuteilen. Eine Sammelentsorgung ist grundsätzlich unzulässig. Ggf. wird durch den Verfahrensbevollmächtigten eine Sammelentsorgung genehmigt. In diesem Falle wird die Sammelentsorgung von dem AN ohne weiteres durchgeführt. HINWEIS: ohne Angabe der EFB können keine Entsorgungsnachweise vom AG erstellt werden. Für die entsprechenden Entsorgungsverträge mit dem EFB ist der AN selber verantwortlich. Entstehende Kosten durch verspätete Angaben gehen zu Lasten des Anbieters. Dem Verfahrensbevollmächtigten sind die Beförderer mit Adresse, Telefonnummer und Ansprechpartner, Beförderernummer und elektronischer Teilnehmernummer schriftlich mindestens drei Werktage vor dem geplanten Abfuhrdatum (Datum der Übergabe) mitzuteilen. Begleitscheine dürfen ausschließlich nur vom Verfahrensbevollmächtigten erstellt werden. Begleitscheine sind vor allen anderen elektronischen Unterschriften erst vom Verfahrensbevollmächtigten elektronisch zu signieren. Quittungsbelege sind nicht gestattet. Der Übergabetermin auf der Anfallstelle ist von der Baufirma selbständig mit dem Beförderer zu koordinieren. Die Einheitspreise für die Demontage und Entsorgung verstehen sich einschließlich Verpackung, Abfalltrennung, Sammlung in Containern, Konditionierung gemäß der Auflage der vom AN kalkulierten Deponie, Aufladen, Abtransport, Abladen gem. Deponieauflagen/ Verwertungsauflagen und ordnungsgemäßer Deponierung/ Verwertung (Annahmegebühr) des anfallenden Abfalls auf der Deponie/ Verwertungsbetriebes. Verpackung, Transport, abladen per Hand bzw. mit Selbstlader, ggfls. Umlagern von Stoffen aufgrund der beengten Baustellensituation, ist in den Leistungspositionen für die Entsorgung enthalten. Wartezeiten auf den Deponien werden nicht gesondert vergütet. Nicht gefährliche Abfälle Der AN ist für den vorschriftsmäßigen Transport und die vorschriftsmäßige Endlagerung bzw. Verwertung der Abfälle verantwortlich. Kopien der Wiegescheine sind spätestens mit der Schlußrechnung beim Auftraggeber vorzulegen. Die Einheitspreise für die Demontage und Entsorgung verstehen sich einschließlich Verpackung, Abfalltrennung, Sammlung in Containern, Konditionierung, Aufladen, Abtransport, Abladen gem. Deponieauflagen/ Verwertungsauflagen. Bereitstellung, Transport und Entsorgungskosten sowie ggfls. Umlagern von Stoffen aufgrund der beengten Baustellensituation, sind in den Einheitspreisen enthalten. Für die Ausführung sind u.a. folgende Normen und Regeln zu beachten: DIN 18007 - Abbrucharbeiten - Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten TRGS 521 - Faserstäube TRGS 524 - Arbeiten in kontaminierten Bereichen TRGS 505 - Technische Regel für Gefahrstoffe - Blei Schuttcontainer werden zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abgedeckt und für nicht gefährliche als auch für gefährliche Abfälle als Deckelcontainer geliefert. Die Leistung ist in den Einheitspreisen enthalten. Angaben zur Ausführung Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. informiert und beantragt ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen und halböffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Die Verkehrswege sind täglich zu reinigen. Von der Baumaßnahme betroffene Bereiche werden durch den AG vor Arbeitsaufnahme freigeschaltet. Eine Kontrolle der Freischaltung aller Medien erfolgt vor Beginn der Arbeiten durch den AN auf eigene Kosten. Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Abrechnungshinweise Entsorgungspositionen werden, sofern gesondert ausgeschrieben, in Tonnen gemäß Wiegekarte abgerechnet. Besonderes Werden bei den Arbeiten andere als die im folgenden genannnten gefahrstoffhaltigen Baustoffe vorgefunden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall. Die Wahl technischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Die Schutzmaßnahmen sind in den Einheitspreisen enthalten. Beim Abbruch von Mineralwolledämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Fegen ist unzulässig. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und Deutsch sprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Verkehrssicherung Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftragnehmer während der Dauer der Erfüllung seines Auftrages. Sie umfasst den unmittelbaren Arbeitsbereich sowie die Ausschilderung - auch von Umleitungen - nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Zur Wahrnehmung der Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle Der Gebäudekomplex ist über den Hartmannsweiler Weg ebenerdig auf asphaltiertem / gepflasterten Grund anfahrbar. Die hofseitigen Parkplatzflächen können anteilig als Baustelleneinrichtungsfläche sowie zur An- und Abfahrt der Baustelle genutzt werden. Arbeitsplatzbeleuchtung und Strom Die Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege auf der Baustelle wird durch den AG erstellt, betrieben und unterhalten. Die für die Erbringung seiner eigenen Arbeitsleistung erforderliche Beleuchtung der Arbeitsbereiche ist durch den AN nach Erfordernis unter Nutzung der o.g. Baustromanschlüsse darüber hinaus zu erstellen, zu unterhalten und in die entsprechenden LV Positionen mit einzukalkulieren. Abrechnung nach bestimmten Vorlagen Die Mengenermittlung ist entsprechend den Ordnungszahlen des Vertrages zu gliedern und ist in den übergebenen Zeichnungen übersichtlich und prüfbar durch den Auftragnehmer (ggf. mehrfarbig) darzustellen. Die Ermittlung der Mengen hat als steigende Mengenermittlung zu erfolgen und ist in ihrem Leistungsstand den gewünschten Abschlagzahlungen anzupassen. Zahlungen auf Grund von geschätzten Mengenermittlungen finden grunsätzlich nicht statt.
Technische Vorbemerkungen zum Umgang mit Schadstoffen
Hinweistext Hinweistext: Die nachfolgende Leistungsbeschreibung benennt alle erforderlichen Arbeiten für den Innenausbau der ehemaligen Biblithek als neuer Lern- und Aufenthaltsbereich "Lenné-Lounge". Es werden die erforderlichen Baustellenerinchtungen, die Abbrucharbeiten, die Ausführung der Trockenbauarbeiten einschließlich der Lieferung und Montage einer neuen Alu-Glas-Tür, die Estricharbeiten, die Bodenbelagsarbeiten und die Lieferung und Montage der Raumtrennvorhänge beschrieben. Unmittelbar nach Auftragserteilung sind die erforderlichen Werk- und Montageplanung zu erstellen und dem Architekten und dem Bauherren zur Prüfung und Bestätigung zu übergeben, es wird hierfür eine Frist von sechs Wochen nach schriftlicher Auftragsbestätigung gesetzt. Weiterhin ist spätestens vier Wochen nach schriftlicher Auftragsbestätigung ein auf den vorliegenden Vertragsterminen basierender Bauablaufsplan der eigenen Leistung gegenüber der Objektüberwachung zur Abstimmung und Freigabe zu übergeben. Die Rückbauarbeiten beginnen unmittelbar nach Auftragserteilung und technischer Klärung noch vor dem Austausch der Fenster durch die parallel laufende Fassadensanierung. Der Abtransport der Abbruchmaterialien erfolgt AUSSCHLIESSLICH über das Außengerüst! Aufgrund der Schadstoffbelastung der auszubauenden Materialien ist die Einrichtung und Unterhaltung eines Schwarzbereiches bis zum Abschluss der Abbrucharbeiten der schadstoffbelasteten Bauteile und dem Abschluss der Feinreinigung des Abbruchbereiches zwingend erforderlich. Es ist eine Faserfreimessung nach VDI 3492 und eine Freigabe des Sanierungsbereiches vor Aufhebung des Schwarzbereiches erforderlich. Die erforderliche Probennahme der Abbruchfraktionen zur Entsorgungszuordnung sowie die Durchführung der Faserfreimessung erfolgt durch den vom Bauherren beauftragten Schadstoffmanager, die Anforderungen der Beprobung erfolgt jeweils schnellstmöglich durch den AN. Nach dem Austausch der Fenster erfolgen alle übrigen beauftragten Leistungen kontinuierlich bis zur Fertigstellung. Der Mehraufwand für die ggfls. zeitversetzte Ausführung ist in den jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulieren. Außenseitig steht ein Fassadengerüst bauseits zur Verfügung, es steht im Hofbereich ein Bauaufzug mit einer Traglast von je ca. 850kg und einer Bühnengröße von ca. 1,40 x 1,20m bereit. Alle für die Arbeiten erforderlichen Aufstiegshilfen, Rollgerüste und Hebezeuge sind ohne separate Vergütung einzukalkulieren. Die Raumhöhe beträgt von OK Rohdecke bis zur UK Rohdecke ca. 3,70m. Die Erreichbarkeit der Fassaden mit Hebezeugen ist durch den dichten Baumbestand und den angrenzenden Gebäudeteilen zum Teil stark eingeschränkt. Lagermöglichkeiten stehen nur in eng begrenztem Umfang zur Verfügung, es ist mit Transportwegen bis zu 100m horizontal zu rechnen. Arbeitszeiten: Die Arbeiten werden im laufenden Schulbetrieb ausgeführt. Die Vorgaben des Bundes-Immissionssschutzes sind zu beachten. Folgende Unterlagen, welche Bestandteile der Leistungsbeschreibung sind, liegen der Ausschreibung bei: - Lageplan zur Baustelleneinrichtung - Ausführungspläne Hochbau: Grundrisse EG und 1.OG Übersichtspläne, - Ausführungsplanung Lenné-Lounge, Grundriss, Deckenspiegel, Schnitte - Detailplanung Lenné-Lounge - Bemusterungsliste - Vorliegende Schadstoffgutachten
Hinweistext
Vorhang Vorhang
Vorhang
7 Vorhang
7
Vorhang
Raumtrennvorhänge Raumtrennvorhänge
Raumtrennvorhänge
7. 1 Raumtrennvorhänge
7. 1
Raumtrennvorhänge
Blendschutzvorhänge Blendschutzvorhänge
Blendschutzvorhänge
7. 2 Blendschutzvorhänge
7. 2
Blendschutzvorhänge
Sonstiges Sonstiges
Sonstiges
9 Sonstiges
9
Sonstiges
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten
9. 1 Stundenlohnarbeiten
9. 1
Stundenlohnarbeiten