02 Baustelleneinrichtung
ZTV Baustelleneinrichtung 1. Die Baustelleneinrichtung ist nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung so herzustellen,
dass die Errichtung des Gesamtwerkes innerhalb der vertraglichen Leistungsgrenzen möglich ist.
2. Einrichtungsflächen im Grundstücksbereich sind mit allen am Bau Beteiligten abzustimmen und
vom Auftraggeber freizugeben zu lassen.
3. Weiterhin sind die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsanbindung vor der Angebotsabgabe
zu besichtigen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
4. Nach Vertragsabschluss ist innerhalb von 14 Tagen ein ausführlicher Baustelleneinrichtungsplan
i.M. 1/100 mit Terminangaben über Aufbau und Abbau der einzelnen Teile der Baustelleneinrichtung, einschließlich Geräteeinsatzplan vorzulegen.
5. Der Zustand der angrenzenden Straßen etc. ist mit dem zuständigen Amt aufzunehmen.
Alle in der Bauzeit entstandenen Beschädigungen sind bis zur Bauübergabe zu beseitigen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der öffentliche bzw. interne Verkehr in
keiner Phase der Bauausführung gestört wird. Alle Zufahrtstraßen und -wege sind jederzeit frei-
zuhalten. Vom Auftragnehmer verschmutzte Straßen und Wege sind umgehend zu reinigen.
6. Abstimmungen mit dem Wegewart sind gänzlich Sache des Auftragnehmers. Sämtliche, für die
Baustelleneinrichtung erforderlichen Genehmigungen (z.B. Kranüberschwenkung, Gebühren)
sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzuholen.
7. Anweisungen von Behörden an den Auftragnehmer, sowie etwaige nachbarschaftliche Konflikte,
sind dem Auftraggeber sofort zur Kenntnis zu bringen.
8. Ab Beginn der Ausbauarbeiten ist das Gebäude durch abschließbare Türen, bzw. Tore zu sichern.
Außerhalb der Arbeitszeiten ist das Gebäude verschlossen zu halten.
ZTV Baustelleneinrichtung
02.01 Baustelleneinrichtung