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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
ZTV Baustelleneinrichtung 1. Die Baustelleneinrichtung ist nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung so herzustellen,
dass die Errichtung des Gesamtwerkes innerhalb der vertraglichen Leistungsgrenzen möglich ist.
2. Einrichtungsflächen im Grundstücksbereich sind mit allen am Bau Beteiligten abzustimmen und
vom Auftraggeber freizugeben zu lassen.
3. Weiterhin sind die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsanbindung vor der Angebotsabgabe
zu besichtigen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
4. Nach Vertragsabschluss ist innerhalb von 14 Tagen ein ausführlicher Baustelleneinrichtungsplan
i.M. 1/100 mit Terminangaben über Aufbau und Abbau der einzelnen Teile der Baustelleneinrichtung, einschließlich Geräteeinsatzplan vorzulegen.
5. Der Zustand der angrenzenden Straßen etc. ist mit dem zuständigen Amt aufzunehmen.
Alle in der Bauzeit entstandenen Beschädigungen sind bis zur Bauübergabe zu beseitigen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der öffentliche bzw. interne Verkehr in
keiner Phase der Bauausführung gestört wird. Alle Zufahrtstraßen und -wege sind jederzeit frei-
zuhalten. Vom Auftragnehmer verschmutzte Straßen und Wege sind umgehend zu reinigen.
6. Abstimmungen mit dem Wegewart sind gänzlich Sache des Auftragnehmers. Sämtliche, für die
Baustelleneinrichtung erforderlichen Genehmigungen (z.B. Kranüberschwenkung, Gebühren)
sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzuholen.
7. Anweisungen von Behörden an den Auftragnehmer, sowie etwaige nachbarschaftliche Konflikte,
sind dem Auftraggeber sofort zur Kenntnis zu bringen.
8. Ab Beginn der Ausbauarbeiten ist das Gebäude durch abschließbare Türen, bzw. Tore zu sichern.
Außerhalb der Arbeitszeiten ist das Gebäude verschlossen zu halten.
ZTV Baustelleneinrichtung
02.01 Baustelleneinrichtung
02.01
Baustelleneinrichtung
03 Abbrucharbeiten
03
Abbrucharbeiten
ZTV Abbrucharbeiten ZTV Abbrucharbeiten
1. Kompletter Abbruch und Entsorgung aller vorhandenen baulichen Anlagen mit allen
nichttragenden und tragenden Konstruktionsteilen, allen alle gebäudetechnischen Bauteilen,
und einschließlich aller darin ggf. noch enthaltenen Einbauten und Gegenständen (Möbel,
Müll, Schutt, etc).
2. Einschließlich der fachgerechten Stillegung und der Entsorgung von Ver- und Ent-
sorgungsleitungen.
3. Einschließlich aller nötigen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen, Schmutz- und Staub-
entwicklung, Lärmentwicklung, etc.
4. Einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung von beim Abbruch anfallendem Sondermüll
jeglicher Schadstoffbelastung.
5. Die erforderlichen behelfsmäßigen Abstützungen und Abfangungen obliegen dem Auftrag-
nehmer. Werden hierzu statische Berechnungen für die Hilfskonstruktionen erforderlich, sind die
anfallenden Kosten Bestandteil der angebotenen Leistungen und werden nicht gesondert vergütet.
6. Die Ermittlung des Leistungsumfanges erfolgt eigenverantwortlich unter Beachtung der örtlichen
Gegebenheiten und nach Angaben der Leistungsbeschreibung. Abbruchmassen sind vom Bieter
zu ermitteln.
7. Der Bieter kontrolliert den Leistungsumfang selbst und bestätigt mit der Abgabe des Angebotes,
dass die auszuführende Leistung auch vor Ort von ihm umfassend besichtigt und ermittelt wurde
und dass der gesamte Leistungsumfang eindeutig erkannt wurde und sämtliche anfallenden
Kosten mit dem Angebotspreis abgegolten sind. Nachträgliche Forderungen des Auftragnehmers
werden nicht anerkannt.
8. Angrenzende Gebäude, Straßen usw. sind durch geeignete Maßnahmen gegen Lärm- und Staub-
entwicklung zu schützen.
9. Die Ausführung hat so zu erfolgen, dass Beschädigungen angrenzender Bauteile ausgeschlossen
sind.
10. Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften her-
zustellen.
11. Der Nachweis der Entsorgungswege und die Annahmebestätigung der Deponie (bei Schad-
stoffen und Sondermüll) sind dem Auftraggeber vorzulegen.
12. Die Standflächen von Containern sind vor Benutzung zusammen mit der Bauleitung abzunehmen.
Container dürfen grundsätzlich nur auf einen lastverteilenden Untergrund (z.B. Gerüstbohlen)
gestellt werden. Dies ist in das Angebot einzurechnen. Staub und Verschmutzungen rund um den
Container, sowie auf den Laufwegen zum Container sind jeden Abend besenrein zu entfernen.
ZTV Abbrucharbeiten
03.01 EG
03.01
EG
03.02 OG
03.02
OG
14 Sanitärinstallation
14
Sanitärinstallation
14.04 Demontagearbeiten
14.04
Demontagearbeiten
14.06 Sonstiges
14.06
Sonstiges
17 Lüftungsinstallation
17
Lüftungsinstallation
17.09 Sonstiges
17.09
Sonstiges
18 Elektroarbeiten
18
Elektroarbeiten
18.08 Sonstiges
18.08
Sonstiges