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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vertragsbedingungen Grundlage der Ausführung sind die VOB/C, die für die Ausführung mitgeltenden DIN-Vorschriften, die technischen Regeln, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller - jeweils in der aktuellen Fassung. Bestandsunterlagen: Der AN hat folgende Unterlagen vollständig und unaufgefordert 2 Wochen vor der Abnahme in 4-facher Ausfertigung einzureichen. (Ausnahme: Bei Erfordernis sind die Unterlagen auf Verlangen des AG auch während der Bauzeit zur Verfügung zu stellen). - Nachweis über die Verträglichkeit der Materialien miteinander - Gütebescheinigungen der verwendeten Materialien - Umweltverträglichkeitsbescheinigung - Fachunternehmererklärung Bautagebuch: Durch den AN ist täglich ein Bautagebuch zu führen, in welchem die Tätigkeiten des AN auf der Baustelle, Besetzung der Baustelle mit Benennung der Mitarbeiter, Witterungsbedingungen und ausgeführten Arbeiten aufgeführt sind. Das Bautagebuch dem Vertreter des Bauherrn wöchentlich vorzulegen. Regieberichte: Regiearbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung und vorherige Freigabe durch den Bauherrn ausgeführt werden. Regieberichte sind mit Angabe über Art, Ort und Zeit der ausgeführten Arbeiten, eingesetzte Mitarbeiter und Material/Maschinen täglich dem Vertreter des Bauherrn vorzulegen. Hinweis Für die Angebotsbearbeitung sind folgende Unterlagen zwingend zu beachten und einzurechnen: - Vorbemerkungen dieses Leistungsverzeichnisses, - ZTV - und Hinweise dieses LV´s, - die beigefügten Planunterlagen als PDF-Dateien, - Herstellervorgaben 1. ZTV (Allgemeiner Teil) 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten. 1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.5 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art . 1.1.6 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.1.7 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 1.1.8 Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.1.9 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2 Stoffe, Bauteile 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2 Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwert" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. 1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 1.2.5 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungserbringung verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat. 1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach - Wertstoffen - Wiederverwertbarem Abfall - Deponierbaren Abfällen Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m3 bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m3 zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden. 1.3.6 Gerüste Bauseits gestellte Gerüste können unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Schutzvorrichtungen, die zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden müssen, sind nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.3.7 Baustelleneinrichtung 1.3.7.1 Die Kosten der für die Durchführung der beschriebenen Arbeiten erforderliche Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzurechnen, sofern kein gesonderter Ansatz im Leistungsverzeichnis enthalten ist. 1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.7.3 Die Standorte für Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen. 1.3.7.4 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. 1.3.7.5 Die Kosten für Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.7.6 Das Heranführen von Stromversorgung für die Baudurchführung vom Baustromverteiler zählt zur Baustelleneinrichtung. Die Abrechnung des Stromverbrauchs hat mit dem Rohbauunternehmer zu erfolgen. 1.3.7.7 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. 1.3.7.8 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.7.9 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten. 1.3.8 Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt: - die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, - die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind, 1.3.9 Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen. 1.3.10 Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde. 1.3.11 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 1.3.12 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.3.13 Bedienungs- und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. 1.3.14 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. 1.3.15 Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen. 1.3.16 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 1.3.17 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden, bzw. sind den Ausschreibungsunterlagen in digitaler Form begefügt. Absperrungen und Sicherheitseinrichtungen sind laufend zu kontrolllieren. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 1.4 Preisinhalte und Preisbildung 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern). 1.4.2 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen. 1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist. 1.4.4 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Sollen beschriebene Bauteile oder Stoffe z.B. nur geliefert werden, so wird dies im Leistungstext gesondert erwähnt. Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. 1.4.5 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.6 In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden. Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) - Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte - Materialverbrauch (Materialpauschalen werden nicht anerkannt) - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten - indirekt zurechenbare Kosten Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 1.4.7 In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.8 Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.9 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet. 1.4.10 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.4.11 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören: - Eignungsprüfungen - Eigenüberwachung - Fremdüberwachung - Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei. 1.4.12 Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. 1.4.13 Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 1.4.14 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen. 1.5 Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.2 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden. 1.5.3 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.4 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein. Baustelleneinrichtung Materiallagerungen sowie Zulieferungen sind nur in ausgewiesenen Flächen erlaubt. Der Innenhof ist NICHT befahrbar und steht nicht als Lagerfläche zur Verfügung. Das Parken ist nur in den ausgewiesenen Parkflächen gestattet. Ausgenommen hiervon ist das Anliefern von Material. Sämtliche Zugänge und Zufahrten des bereits errichteten Geschäftshauses incl. der genutzten Tiefgarage sind dauerhaft freizuhalten. Allgemeine Hinweise zum Leistungsverzeichnis und zur Vergabe: Das LV ist in folgende Lose gegliedert: Wohnhaus Süd Sämtliche Abschlagsrechnungen müssen prüfbar den einzelnen Titeln und Einheiten zugeordnet werden können. Vergabe: Der AG behält sich ausdrücklich vor die Leistungen in Teillosen zu vergeben. Des Weiteren kann die Beauftragung der einzelnen Teillose auch zeitlich versetzt erfolgen. Dies soll im Bezug auf die aktuell schwierige Marktsituation dem AG wie auch dem AN die Möglichkeit geben entsprechend darauf zu reagieren. Software Baustellendokumentation: Für die Baustelle wird eine Mängel- und Dokumentationssoftware eingesetzt, die für alle am Bau Beteiligten verpflichtend einzusetzen ist. Die Software steht den Auftragnehmern nach einer kostenlosen Registrierung zur Verfügung und kann über Handy oder PC von allen Beteiligten den Befugnissen entsprechend genutzt werden. geplantes Produkt: CAPMO www.capmo.de 3. Baubeschreibung HANSEeins Wohnhaus Süd Das 4-geschossige Wohnhaus Süd liegt an der Hansaallee und wird vom Innenhof aus ebenerdig erschlossen. In diesem Gebäude sind 20 Wohnungen zwischen 46 und 96 qm geplant. Alle Wohnungen dieses Gebäudes sind öffentlich gefördert. Brandschutz Die Gebäude sind in die Gebäudeklasse 4 einzustufen, d.h., die Tragkonstruktion ist in der Brandschutzqualität F60 herzustellen. Dies wird zum großen Teil bereits über den massiven Holzbau erreicht und nachgewiesen, ohne dass die Holzbauteile brandschutztechnisch verkleidet werden müssen. Alle Außenwände werden innen mit einer ca. 6 cm starken Installationsebene errichtet. Die Treppenhäuser können durch die Stahlbetonkonstruktion die erforderliche Qualität F90 vorweisen. Äußere Gestaltung: Die Gebäude wird mit einer hellen Putzstruktur ausgebildet. Teilweise werden Farb- und Putzakzente als verbindendes Element zwischen die Fensterelemente gesetzt. Der nur für Fußgänger ausgelegte Innenhof, auf der Tiefgaragendecke liegend, wird weitgehend begrünt und wird ausschließlich den Bewohnern zur Verfügung gestellt. Er dient dem Wohnhaus Süd als Hauptzugang. Lüftung und Klimatisierung: Wohngebäude: In allen Bädern und innenliegenden Abstellräumen wird eine dezentrale Abluftanlage eingebaut. Die Zuluft erfolgt über Fensterfalzlüfter, so dass auch bei geschlossenen Fenstern ein ausreichender Luftwechsel stattfindet. Entwässerung: Sämtliches Regenwasser wird in großen Retentionsflächen auf den Dächern oder im Innenhof zunächst zurückgehalten und dann gedrosselt in die Kanalisation abgegeben. Dachflächen: Alle Dachflächen werden als 0°-Dach ausgebildet, erhalten einen Retentionsdachaufbau mit Dachbegrünung, das Geschäftshaus zusätzlich mit einer PV-Anlage. Die Zugänge zur Dachfläche erfolgen in allen Fällen über Ausstiegsluken im Treppenhaus. Die Sicherung der Dachfläche erfolgt über Attikageländer oder Seilsysteme. Nutzfl./Wohnfl. Wohnhaus Süd: 2.230 qm 7.450 cbm 1.560 qm Technische Vorbemerkungen 1. Heizungs- und zentrale Wassererwärmungsanlagen Raumlufttechnische Anlagen Gas-/Wasser- und Abwasser-Installationsanlagen 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Es gilt die VOB in der jeweils gültigen Fassung. Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18379 - 18381. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18386 - Gebäudeautomation DIN 18421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen DIN 18360 - Metallbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Heizung Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: Wärmeerzeuger DIN 4702 - Heizkessel (Normenreihe) DIN EN 247 - Wärmeaustauscher - Terminologie DIN EN 297 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel der Typen B(Index)11 und B(Index)11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW; mit Änderungen A4, A5 und A6. DIN EN 298 - Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse DIN EN 303-T1, 2, 5 - Heizkessel DIN EN 483 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW; mit Änderung A2. DIN EN 449 - Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Abzugslose Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung) DIN EN 525 - Gasbefeuerter Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW DIN EN 625 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW DIN EN 656 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 70 kW, aber gleich oder kleiner als 300 kW DIN EN 676 - Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe DIN EN 677 - Heizungskessel für gasförmige Brennstoffe - Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW DIN EN 12809 - Heizkessel für feste Brennstoffe - Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen DIN EN 14394 - Heizkessel - Heizkessel mit Gebläsebrenner - Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung (100°C < Ts = 110°C) Wärmepumpen DIN 8900-6 - Wärmepumpen; Anschlussfertige Heiz-Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern; Messverfahren für installierte Wasser/Wasser-, Luft/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen DIN 8901 - Kälteanlagen und Wärmepumpen - Schutz von Erdreich, Grund- und Oberflächenwasser - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen und Prüfung DIN 33830 - Wärmepumpen; Anschlussfertige Heiz-Absorptionswärmepumpen DIN EN 378 - Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - DIN EN 14511 - Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern für die Raumheizung und - kühlung Wassererwärmer DIN 4708-3 - Zentrale Wassererwärmungsanlagen; Regeln zur Leistungsprüfung von Wassererwärmern für Wohngebäude DIN 4753-3 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Wasserseitiger Korrosionsschutz durch Emaillierung; Anforderungen und Prüfung DIN 4753-4 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; wasserseitiger Korrosionsschutz durch Beschichtungen aus warmhärtenden, duroplastischen Beschichtungsstoffen; Anforderungen und Prüfung DIN 4753-7 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Wasserseitiger Korrosionsschutz durch korrosionsbeständige metallische Werkstoffe; Anforderungen und Prüfung DIN V 4753-8 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser - Teil 8: Wärmedämmung von Wassererwärmern bis 1000 l Nenninhalt - Anforderungen und Prüfung DIN 4753-11 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Zwischenmedium-Wärmeaustauscher; Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung Solarsysteme DIN EN 12975-2 - Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Kollektoren - Teil 2: Prüfverfahren Sicherheitseinrichtungen DIN 4807 - Ausdehnungsgefäße - Membranen aus elastomeren Werkstoffen Raumheizflächen und Fußbodenheizung DIN EN 14037 - Deckenstrahlplatten für Wasser mit einer Temperatur unter 120°C (Normenreihe) Rohre DIN 2605-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen; Rohrbogen DIN 2615-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen - T-Stücke DIN 2616-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen - Reduzierstücke DIN 8077 - Rohre aus Polypropylen (PP) - PP-H 100, PP-B 80, PP-R 80 - Maße DIN EN 1092-1 - Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehör - Teil 1: Stahlflansche, nach PN bezeichnet DIN EN 10220 - Nahtlose und geschweißte Stahlrohre - Allgemeine Tabellen für Maße und längenbezogene Masse DIN EN 10305-1 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Nahtlose kaltgezogene Rohre DIN EN 10305-4 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 4: Nahtlose kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik-Druckleitungen DIN EN 10305-5 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 5: Geschweißte und maßumgeformte Rohre mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt DIN EN 10305-6 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 6: Geschweißte kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik- Druckleitungen Armaturen für Heizanlagen DIN EN 736 - Armaturen - Terminologie (Normenreihe) DIN EN 1171 - Industriearmaturen - Schieber aus Gusseisen DIN EN 14341 - Industriearmaturen - Rückflussverhinderer aus Stahl Armaturen für Brennstoffleitungen DIN 4755 - Ölfeuerungsanlagen - Technische Regel Ölfeuerungsinstallation (TRÖ) - Prüfung DIN EN 13636 - Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen Abgasanlagen DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungs- verfahren MRS, Gebäudeautomation DIN EN 12098 - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für Heizungen (Normenreihe) Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: VDI 2055 - Wärme- und Kälteschutz für betriebs- und haustechnische Anlagen - Berechnungen, Gewährleistungen, Mess- und Prüfverfahren, Gütesicherung, Lieferbedingungen VDI 2715 - Lärmminderung an Warm- und Heißwasser-Heizungsanlagen VDI 3805 Blatt 19 - Produktdatenaustausch in der TGA - Sonnenkollektoren VDI 3808 - Energiewirtschaftliche Beurteilungskriterien für heiztechnische Anlagen VDI 3814 Blatt 2 - Gebäudeautomation (GA) - Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln VDI 6028 Blatt 3 - Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die Heiztechnik VDI 6028 Blatt 6 - Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die Gebäudeautomation Richtlinien des Bundesverbandes Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V. (BVF): - Fachinformation Schnittstellenkoordination bei beheizten Fußboden-   konstruktionen - Richtlinie zur Wärme- und Trittschalldämmung beheizter Fußboden-   konstruktionen - Heizrohre und elektrische Heizleitungen in Fußbodenheizungen - Richtlinie zur Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau - Steuerung und Regelung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Warmwasser-Flächenheizung - Die ideale Voraussetzung für die Nutzung von   Brennwerttechnik, Solarenergie und Umweltwärme bei der Gebäudeheizung - Steuerung und Regelung von Elektro-Fußbodenheizungen - Richtlinie zur Herstellung beheizter Wandkonstruktionen im Wohnungs-,   Gewerbe- und Industriebau - Richtlinie zur Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe-   und Industriebau - Richtlinie für den Einsatz von Bodenbelägen auf Fußbodenheizungen -   Anforderungen und Hinweise - Richtlinie für die Installation von Flächenheizungen bei der Modernisierung   von bestehenden Gebäuden - Anforderungen und Hinweise - Richtlinie zur Herstellung dünnschichtiger, beheizter Verbundkonstruktionen im   Wohnungsbau Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGI 531 - Installationsarbeiten Heizung, Lüftung, Sanitär Weiter ist zu beachten: Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich in DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle; Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - enthalten sein. Außerdem wird auf die VDI-Richtlinie VDI 2050 (Beiblatt) verwiesen, wo weitere einschlägige Regelwerke einschließlich der Rechtsvorschriften aufgelistet sind. Diese Regelungen mit dem Sammelbegriff "Heizzentralen; Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln" gelten nachrangig zu den bisher aufgeführten Regelwerken, sofern sie keine Rechtsvorschriften oder eingeführte technische Baubestimmungen sind. Lüftung Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise DIN 55945 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe und Beschichtungen - Weitere Begriffe und Definitionen zu DIN EN 971-1 sowie DIN EN ISO 4618-2 und DIN EN ISO 4618-3 DIN EN 971-1 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Allgemeine Begriffe DIN EN 988 - Zink und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte Flacherzeugnisse für das Bauwesen DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rostenden Stähle DIN EN 10088-3 - Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung DIN EN 50347 - Drehstromasynchronmotoren für den Allgemeingebrauch mit standardisierten Abmessungen und Leistungen - Baugrößen 56 bis 315 und Flanschgrößen 65 bis 740 DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge DIN V ENV 12102 - Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen und Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und Kühlung - Messung der Luftschallemissionen - Bestimmung des Schallleistungspegels Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: VDI 2053 - Raumlufttechnische Anlagen für Garagen VDI 3814  - Gebäudeautomation (alle Teile) VDI 2055 - Wärme- und Kälteschutz für betriebs- und haustechnische Anlagen - Berechnungen, Gewährleistungen, Mess- und Prüfverfahren, Gütesicherung, Lieferbedingungen VDI 6031 -  Abnahmeprüfung von Raumkühlflächen VDI 6022 - Hygieneanforderungen an raumlufttechnischen Anlagen VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): VdS 2097-1 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 1: Prüfung und Anerkennung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten VdS 2097-2 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 2: Nichtbrenn-bare Baustoffe/Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen; Nichtbrennbare Baustoffe, aufschäumende Baustoffe, Brandschutz- Putzbekleidungen, Brandschutzbeschichtungen für Stahlbauteile, Fugenabdichtungen VdS 2097-7 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 7: Lüftungsleitungen, Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung VdS 2097-9 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 9: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen VdS 2298 - Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept; Merkblatt für die Planung VdS 3501 - Isolationsfehlerschutz in elektrischen Anlagen mit elektronischen Betriebsmitteln - RCD und FU; Richtlinien zur Schadenverhütung Garagenverordnung - GarVO Nordrhein-Westfalen Güteschutz: RAL-GZ 595 - Kulissenschalldämpfer für raumlufttechnische Anlagen Die Anwendung der Abnahmeprotokolle nach Anhang A zu DIN 1946-6 gilt als vereinbart. Sanitär Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: Rohrleitungen, Armaturen und Anlagen DIN 1615 - Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl ohne besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen DIN 2501-1 - Flansche DIN 3266-1 - Armaturen für Trinkwasserinstallationen in Grundstücken und Gebäuden; Rohrunterbrecher, Rohrtrenner, Rohrbelüfter, PN 10 DIN 3321 - Anforderungen und Anerkennungsprüfungen für Hydranten DIN 3339 - Armaturen, Werkstoffe für Gehäuseteile DIN 3387 - Lösbare Rohrverbindungen für metallene Gasleitungen (Normenreihe) DIN 3389 - Einbaufertige Isolierstücke für Hausanschlussleitungen in der Gas- und Wasserversorgung; Anforderungen und Prüfungen DIN 3502, DIN 3512 - Absperrarmaturen für Trinkwasserinstallationen in Grundstücken und Gebäuden - Ventile in Durchgangsform DIN 3523 - Armaturen für Trinkwasser-Installationen - Verlängerungen DIN 3528 - Armaturen für Gasinstallationen ; Tüllen mit Dichtring DIN 3529 - Armaturen für Gasinstallationen; Absperr-Kegelhähne in Durchgangsform; Innengewinde-Anschluss DIN 3532 - Armaturen für Gasinstallationen; Absperr-Kegelhähne in Eckform DIN 3533 - Armaturen für Gasinstallationen; Anschluss-Kegelhähne in Eckform mit Verschraubung DIN 3534 - Armaturen für Gasinstallationen; Anschluss-Kegelhähne in Durchgangsform mit Verschraubung DIN 3536 - Schmierstoffe für Gasarmaturen in der Hausinstallation, in Gasverteilungs- und Gastransportleitungen DIN 3546-1 - Absperrarmaturen für Trinkwasserinstallation in Grundstücken und Gebäuden - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen für handbetätigte Kolbenschieber, Absperrarmaturen für Anbohrarmaturen, Schieber und Membranarmaturen; Technische Regel des DVGW DIN 3586 - Thermisch auslösende Absperreinrichtungen für Gas - Anforderungen und Prüfungen DIN 4753  - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser (Normenreihe) DIN 8061 - Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid - Allgemeine Qualitätsanforderungen DIN 8063-1 - Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile für Druckrohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U); Muffen- und Doppelmuffenbogen, Maße DIN 8063-9 - Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile für Druckrohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC hart); Reduzierstücke aus Spritzguss für Klebung, Maße DIN 8077 - Rohre aus Polypropylen (PP) - PP-H 100, PP-B 80, PP-R 80 - Maße DIN 8079 - Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C), PVC-C 250 - Maße DIN 8080 - Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C), PVC-C 250 Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung DIN 16893 - Rohre aus vernetztem Polyethylen hoher Dichte (PE-X) - Maße DIN 16968 - Rohre aus Polybuten (PB) - Allgemeine Qualitätsanforderungen und Prüfung DIN 16969 - Rohre aus Polybuten (PB) - PB 125 - Maße DIN 16970 - Klebstoffe zum Verbinden von Rohren und Rohrleitungsteilen aus PVC hart; Allgemeine Güteanforderungen und Prüfungen DIN 17455 - Geschweißte kreisförmige Rohre aus nicht rostenden Stählen für allgemeine Anforderungen - Technische Lieferbedingungen DIN 17456 - Nahtlose kreisförmige Rohre aus nicht rostenden Stählen für allgemeine Anforderungen - Technische Lieferbedingungen DIN 19538-10 - Rohre und Formstücke aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Teil 10: Brandverhalten, Güteüberwachung und Verlegehinweise DIN 19561-10 - Rohre und Formstücke aus Styrol-Copolymerisaten für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden - Teil 10: Brandverhalten, Güteüberwachung und Verlegehinweise DIN 28650 - Formstücke aus duktilem Gusseisen - Bögen 30°, EN-Stücke, MI-Stücke, IT-Stücke - Anwendung, Maße DIN 30675-1 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Rohrleitungen; Schutzmaßnahmen und Einsatzbereiche bei Rohrleitungen aus Stahl DIN 30677-1 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Armaturen; Umhüllung (Außenbeschichtung) für normale Anforderungen DIN 30677-2 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Armaturen; Umhüllung aus Duroplasten (Außenbeschichtung) für erhöhte Anforderungen DIN 30690-2 - Bauteile in der Gasversorgung; Anforderungen an metallische Werkstoffe für Stellgeräte für Gasverbrauchseinrichtungen DIN EN 88 - Druckregler für Gasgeräte, für einen Eingangsdruck bis zu 200 mbar DIN EN 545 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für Wasserleitungen - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 681 - Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs- Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung (Normenreihe) DIN EN 736 - Armaturen - Terminologie (Normenreihe) DIN EN 816 - Sanitärarmaturen - Selbstschlussarmaturen PN 10 DIN EN 969 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für Gasleitungen - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1057 - Kupfer und Kupferlegierungen; Nathlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen DIN EN 1124-1 - Rohre und Formstücke aus längsnahtgeschweißtem, nicht rostendem Stahlrohr mit Steckmuffe für Abwasserleitungen - Teil 1: Anforderungen, Prüfungen, Güteüberwachung DIN EN 1171 - Industriearmaturen - Schieber aus Gusseisen DIN EN 1253-1 - Abläufe für Gebäude - Teil 1: Anforderungen DIN EN 1253-4 - Abläufe für Gebäude - Teil 4: Abdeckungen DIN EN 1451-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Polypropylen (PP) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1452 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung Weichmacherfreies Polyvinylchlorid UPVC-U DIN EN 1455-1 - Kunststoffrohrleitungen zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Acrylnitril- Butadien- Styrol (ABS) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1519-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Polyethylen (PE) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1565-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Styrol- Copolymer-Blends (SAN+PVC) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1566-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Chloriertes Polyvinylchlorid (PVC-C) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem DIN EN 1984 - Industriearmaturen - Schieber aus Stahl DIN EN 10216-1 - Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur DIN EN 10208-1 - Stahlrohre für Rohrleitungen für brennbare Medien - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre der Anforderungsklasse A DIN EN 10217-1 - Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur DIN EN 10224 - Rohre und Fittings aus unlegierten Stählen für den Transport wässriger Flüssigkeiten einschließlich Trinkwasser - Technische Liefer- bedingungen DIN EN 10241 - Stahlfittings mit Gewinde DIN EN 10255 - Rohre aus unlegiertem Stahl mit Eignung zum Schweißen und Gewindeschneiden - Technische Lieferbedingungen DIN EN 10296-1 - Geschweißte kreisförmige Stahlrohre für den Maschinenbau und allgemeine technische Anwendungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen DIN EN 10297-1 - Nahtlose kreisförmige Stahlrohre für den Maschinenbau und allgemeine technische Anwendungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen DIN EN 10312 - Geschweißte Rohre aus nichtrostendem Stahl für den Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten - Technische Lieferbedingungen Normen der Reihe DIN EN ISO 15874ff - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Warm- und Kaltwasserinstallation DIN EN 12288 - Industriearmaturen - Schieber aus Kupferlegierungen DIN EN 12828 - Heizungssysteme in Gebäuden - Planung von Warmwasser- Heizungsanlagen DIN EN 13443-1 - Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser innerhalb von Gebäuden - Mechanisch wirkende Filter - Teil 1: Filterfeinheit 80 µm bis 150 µm; Anforderungen an Ausführung und Sicherheit, Prüfung DIN EN 13611 - Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte - allgemeine Anforderungen DIN EN 13959 - Rückflussverhinderer - DN 6 bis DN 250 - Familie E, Typ A, B, C und D DIN EN 14291 - Schaumbildende Lösungen zur Lecksuche an Gasinstallationen DIN IEC 60364-100 - Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 100: Allgemeine Grundsätze, Bestimmungen allgemeiner Merkmale, Begriffe DIN VDE 0184 - Überspannungen und Schutz bei Überspannungen in Niederspannungs-Starkstromanlagen mit Wechselspannungen - Allgemeine grundlegende Informationen Einrichtungsgegenstände, Objekte, Zubehör DIN 1386-1 - Waschtische aus Sanitär-Porzellan; Haupt-, Anschluss- und Befestigungsmaße, Anforderungen, Prüfung DIN 1389 - Klosettanschlussstücke - Anforderungen und Prüfung DIN 1390-1 - Urinale aus Sanitär-Porzellan, wandhängend; Maße DIN 19541 - Geruchverschlüsse für besondere Verwendungszwecke - Anforderungen und Prüfverfahren DIN 19542 - Spülkästen für Klosettbecken; Bau- und Prüfgrundsätze Normen der Reihe DIN EN 31 - DIN EN 38 - Waschtische; Klosettbecken; Sitzwaschbecken DIN EN 111 - Wandhängende Handwaschbecken - Anschlussmaße EIN EN 200 - Sanitärarmaturen - Auslaufventile und Mischbatterien (PN 10) - Allgemeine technische Spezifikation DIN EN 274 - Ablaufgarnituren für Sanitärausstattungsgegenstände (Normenreihe) DIN EN 997 - WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss DIN EN 10088 - Nichtrostende Stähle (Normenreihe) DIN EN 12541 - Sanitärarmaturen - WC- und Urinaldruckspüler mit selbsttätigem Abschluss PN 10 DIN VDE 0100 - 701 - Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 701: Räume mit Badewanne oder Dusche Korrosionsschutz DIN 50929 - 2 - Korrosion der Metalle; Korrosionswahrscheinlichkeit metal- lischer Werkstoffe bei äußerer Korrosionsbelastung; Installationsteile inner- halb von Gebäuden DIN 50931-1 - Korrosion der Metalle - Korrosionsversuche mit Trinkwasser - Teil 1: Prüfung der Veränderung der Trinkwasserbeschaffenheit DIN EN 12502 - Korrosionsschutz metallischer Werkstoffe - Hinweise zur Abschätzung der Korrosionswahrscheinlichkeit in Wasserverteilungs- und Speichersystemen Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: VDI 6023 - Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen VDI 6023 - Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung VDI 6028 - Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung VDI 3814 - Gebäudeautomation (GA) VDI 3817 - Denkmalwerte Gebäude - Technische Gebäudeausrüstung DVGW G 600-B - Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen (TRGI '86/96) DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.: M 1905-2 - Schweißen von Kunststoffen in der Hausinstallation Rohre und Fittings, Schweißverfahren Befund von Schweißverbindungen R 2207-1 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen - Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PE-HD R 2207-11 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen - Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PP R 2207-15 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen - Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PVDF Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGI 531 - Installationsarbeiten Heizung, Lüftung, Sanitär Güteschutz: RAL GZ-643 - RAL Gütezeichen für Messingwerkstoffe in der Gas- und Wasserinstallation Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich in DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle; Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - enthalten sein. Für Begriffsbestimmungen in den Leistungspositionen gilt DIN EN 736 - Armaturen; Terminologie. Als weitere Ausführungsgrundlage dienen die örtlichen Vorschriften der Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifika- tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 1.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn Jahren gesichert sein. Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und lichtbeständig sowie mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische und atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und ihr elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck dauerhaft entsprechen. Für Verschleißteile, Filter und dergleichen ist dem Auftraggeber eine Aufstel- lung mit allen zur Nachbestellung erforderlichen technischen Angaben und Bezugsnachweis zu übergeben. Die Geräte müssen zum Filterwechsel gut zugänglich sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnisse oder Prüfbescheid oder allgemeine bauauf- sichtliche Zulassung) vorzulegen. 1.3 Angaben zur Ausführung 1.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Der Auftragnehmer erhält die gemäß DIN 18379 / DIN 18380 / DIN 18381 vom Auftraggeber zu übergebenden Pläne und Berechnungsunterlagen. Diese soll der Auftragnehmer zu gegebener Zeit selbst anfordern. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durch- gängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein Mit anderen Gewerken ist eine Zusammenarbeit erforderlich. Dies gilt auch für die Benützung von gemeinsamen Aussparungen oder Belegen von Schlitzen und Kanälen, ebenso die Trassenführung, die vom Auftraggeber koordiniert wird. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzu- legen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Zur Vertragsleistung der Gewerke Elektroinstallationsarbeiten gehören: Verlegung der Kabel und Leitungen (gemäß den Angaben der Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär), Einführen und Absetzen derselben. Bevor der Auftragnehmer gemäß ATV Abschnitt 3.1 Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten mit dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung abstimmt, muss er die geplanten Schlitze oder Durchbrüche gemäß Abschnitt 4.1 der ATV an den betreffenden Stellen anzeichnen. Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Die Unterstützungskonstruktionen sind nach Maßgabe der erforderlichen Festigkeit bzw. der zulässigen Durchbiegung vom Unternehmer auszuwählen. Ebenso sind die Maßnahmen zur Bewegungsaufnahme vom Unternehmer festzulegen. Der Festigkeitsnachweis ist zu führen. Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu reinigen. Bei Montageunterbrechungen sind die Enden mit Schutzkappen zu versehen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoff- klasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaß- nahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund und die Anforderung (z.B. Brandschutz) abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chrom- säurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Luftkanälen sind die Forderungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen. Für Richtungsänderungen sind grundsätzlich Formstücke zu verwenden; Flex- rohre sind nur zulässig, wenn sie in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sind. Kreuzungen von Luftleitungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Im Ausnahme- fall ist eine Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich, sofern notwendige lichte Höhen aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich sind. Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist eine automatische Abführung des Kondensats erforderlich. 1.3.2 Körperschall- und Schwingungsschutzmaßnahmen Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwingungs- schutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen Angaben hergestellt. Vom Auftragnehmer werden vollständig vermaßte Zeichnungen über Sockel- und Zwischenfundamente angefertigt, in denen der Gesamtschwerpunkt des Masse-Feder-Masse-Systems eingetragen ist. Laufräder von Ventilatoren müssen dynamisch ausgewuchtet sein. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldäm- mend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden bzw. an ihm mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeig- neten Materialien befestigt werden. 1.3.3 Rohrleitungen Gewindeverbindungen mit Hanf sind anschließend zu säubern. Rohrtrennungen sind zu entgraten. Armaturen und Rohrleitungen sind so zu montieren, dass eine ausreichende Isolierung möglich ist. Erforderliche Rohrdehnungen sind nach Wahl des Auftragnehmers als Bögen, Schleifen oder mit Kompensatoren auszuführen. Alle unter Putz oder Estrich verlegten Leitungen erhalten eine flexible Umhül- lung. Halterungen, Schellen, Konsolen u. dgl. sind grundsätzlich korrosions- geschützt einzubauen. Anbindeleitungen sind im Bereich von Estrichfugen in Rohrhülsen zu führen. Es sind nur die vorgesehenen Schlitze, Aussparungen, Durchbrüche zu belegen. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwingungs- schutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen Angaben hergestellt. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldäm- mend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden bzw. an ihm mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeig- neten Materialien befestigt werden. Die Anzahl der Rohrbögen ist wegen der Druckverluste auf das technisch erforderliche Maß zu beschränken. Im Zweifel ist über die Leitungsführung und bauseitigen Leistungen eine Absprache erforderlich. Stoß- und Schnittstellen der Rohrdämmung sind zu verkleben; das soll erst nach der Druckprobe erfolgen Rohrbefestigungen im Fußbodenaufbau dürfen keinen Körperschall auf die Roh decke übertragen. 1.3.4 Fußbodenheizungen Bei Fußbodenheizungen sind die Rohre für Vor- und Rücklauf zwecks gleichmäßiger Aufheizung im Wechsel zu verlegen. Bei Calciumsulfat-Estrich sollte in der Regel eine Vorlauftemperatur von 60° nicht überschritten werden. Heizregister sind nicht über Bauwerksbewegungs- oder Setzungsfugen zu verlegen. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Rohrleitungen sind die Forderungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen. Heizkreise dürfen Bauwerksfugen nicht kreuzen. Anbindeleitungen in Estrich- fugen sind nur in geschützter Form, z.B. durch Rohrhülsen, zulässig. Hohlräume und Zwickelbildungen sind zu vermeiden. Bei kreuzenden Rohren sind die Dämmungen der Rohre auszuklinken. Kupferrohre in Fußbodenheizungen sollen hart gelötet werden. 1.3.5 Einrichtungsgegenstände Einrichtungsgegenstände, Armaturen und Zubehör müssen der ersten Güte- klasse entsprechen. Wenn nicht anders ausgeschrieben, sind Armaturen aus Messing, verchromt und poliert, einschl. verchromter Metallgriffe einzubauen. Porzellan bzw. Steingut muss frei von Verfärbungen, Flecken, Verzug und Rissen sein. Die Lieferung und der Einbau der Armaturen und Sanitärobjekte soll nach Unter- brechung bzw. Abschluss der gesamten Rohrmontage erfolgen. Gegen Verschmutzung vor der Übergabe ist Vorsorge zu treffen. Die Art und Weise der Befestigung von Einrichtungsgegenständen ist mit der Bauleitung zu vereinbaren. Bolzenschussgeräte sind nicht zugelassen. Werden Dübel zur Befestigung von Sanitärgegenständen an gefliesten Wänden erforder- lich, sind die Dübellöcher mit Reaktionsharz oder anderen geeigneten Werkstof- fen abzudichten. Dübellöcher zur Befestigung von Einrichtungsgegenständen, Armaturen und Zubehör in Fliesen auf abgedichtetem Untergrund sind mit geeignetem Dichtungsmaterial abzudichten. Anschlussfugen, die im Spritzwasserbereich liegen, sind mit Sanitärsilikon o.ä. oder speziellen Randprofilen zu schließen. Das Fugenmaterial darf den Unter- grund nicht negativ beeinflussen (Verfärbung, Korrosion). Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materi- alien zu verwenden. Veränderungen des Standortes von Einrichtungsgegenständen - auch auf Wunsch des Bauherren - sind nur nach Rücksprache mit dem Architekten zulässig, damit die Forderung der DIN VDE 0100-701 - Errichten von Nieder-spannungsanlagen. Räume mit Badewanne oder Dusche - eingehalten werden. Beim Auswechseln von Bade- oder Duschwannen ist der Potentialausgleich wieder leitend zu befestigen; fehlt ein solcher, ist der Bauherr oder sein Vertreter darauf aufmerksam zu machen. Badewannen und Duschwannen aus Metall müssen einen Anschlussnocken für den Potentialausgleich besitzen. Badewannen oder Duschwannen auf schwimmendem Estrich müssen durch geschlossenzelligen Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden. In Wände eingebaute Spülkästen müssen wärmegedämmt sein, um Kondens- wasserbildung zu verhindern. Alle eingebauten Befestigungsmittel müssen verzinkt sein. 1.3.6 Abwasserleitungen Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Die Leitungen sind so zu verlegen, dass Längenänderungen ausgeschlossen sind, das gilt besonders für gezogene Anschlussleitungen. Richtungsänderungen sind mit Formstücken vorzunehmen. Über Ort und Art der Durchführung von Fallleitungen über Dach ist mit der Bauleitung Rück- sprache zu halten. Ist ein Anschluss für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für den Ein- bau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und Fallleitungen. Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich mit Gefälle zu den Einläufen verlaufen. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren. 1.3.7 Demontagearbeiten Die Demontage von Lüftungsgeräten, Luftkanälen, Heizflächen, Rohrleitungen und Einrichtungsgegenständen beinhaltet sämtliche Formstücke, Befestigungs- mittel und dgl. Wiederverwendbare Teile sind dem Auftraggeber zu übergeben. 1.4 Preisinhalte Ergänzend zu DIN 8379/1838018381/18386 gelten als Nebenleistung: - Die Schutzmaßnahmen bei Kreuzungen mit anderen Leitungen. - Die erforderlichen Angaben zur bauseitigen Herstellung von Kessel-, Behälter-   und Pumpenfundamenten. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene   und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch   erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf   der Baustelle. Bewegungsausgleich für Rohre. - Die Einstellung, Prüfung und Vorführung der Anlage gemäß Nr. 3.4 und 3.5   DIN 18379. - Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den   Baukörper. - Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der   Baustelle. - Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene   Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind. Dazu gehört auch das   Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18380 gelten als Besondere Leistung: - Das mehrmalige Anschließen von Heizkörpern zum Zweck von Malerarbeiten   u. dgl. - Die Zuarbeit für die Ausbildung von Montageöffnungen für Behälter, Kessel   und dgl. Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abge- schlossen, so gelten die im "Leistungsprogramm für die Wartung von lufttech- nischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA- Einheitsblatt 24186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffent- licht und im Beuth Verlag zu beziehen. Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise während der gesamten Bauzeit. 1.5 Abrechnungshinweise Die Abrechnung gemäß DIN 18379 - DIN 18386 bezieht sich auf die tatsächlich nach technischen Erfordernissen verlegten Leitungen, Rohre und Kanäle und dergleichen. Über die technischen Erfordernisse hinausgehende und damit un- nötige Längen und dadurch verursachte unwirtschaftliche Verlegung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wenn keine Abrechung gemäß Abschnitt 5 ATV DIN 18299 nach Zeichnung möglich ist, ist ein baubegleitendes und prüfbares Aufmaß zu erstellen, das unaufgefordert und rechtzeitig vor Verdeckung der Leistungen durch nachfol- gende Leistungen der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Ein prüfbares Aufmaß erfordert die eindeutige Zuordnung der Maße zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses, gegliedert nach Räumen, Anlagen- teilen, Leitungssträngen und dergleichen, so dass alle Maße problemlos nach- vollziehbar sind. Grundsätzlich ist ein gemeinsames Aufmaß mit der örtlichen Bauleitung des Architekten / des Fachplaners durchzuführen. 1.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitar- beiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. 1.7 Liefernachweise, Gleichwertigkeit Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Geräte oder Bauteile bestimmter Hersteller bevorzugt werden sollen. In der Ausschreibung genannte Fabrikate/Typen sollen als Beispiel für die gewünschte Lieferqualität dienen. Gleichwertige Geräte, Komponenten und Materialien sind bei den mit den Zusatz "oder gleichwertig" versehenen Posi- tionen zulässig, soweit diese Vorgaben beachtet werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit hat innerhalb der Bindefrist und auf Kosten des Bieters zu erfolgen, eventuell nach Wahl des Bauherrn durch Bemusterung sowie durch Testate und Zertifikate. Hersteller, Modell/Typ/Version usw. aller als gleichwertig angebotenen Kompo- nenten sind auf einem separaten Blatt aufführen und aussagekräftige allgemeine und technische Produktinformationen mit Leistungsmerkmalen (Datenblättern) beifügen. Werden keine Fabrikate/ Typen genannt, gilt das vorgeschlagene Produkt als vereinbart. Für mehrere gleichartige Bauteile wie z. B. Pumpen, Regelventile, Heizflächen etc. sind einheitliche Fabrikate und Einbauarbeiten anzubieten. 1.8 Anlagenbeschreibung & Baubeschreibung 1.8.1 Lage der Baustelle Lage der Baustelle  : Hansaallee 7       58636 Iserlohn Anfahrt zu Baustelle  : öffentlich Zufahrtsmöglichkeit  : 1-spurige Zufahrtstraße 1.8.2 Größe des Objekts Wohnhaus Süd    : 4 Geschosse Tiefgarage:   : 1 Geschoss Geschosshöhen   : ca. 3,0-3,5 m 1.8.3 Zugang, Parkmöglichkeiten Ausgewiesene Parkmöglichkeiten (öffentlicher Verkehrsfläche) sind in der Nähe der Baustelle vorhanden.Der Zugang zur erfolgt über ebenerdige Eingänge am Gebäude. Der Abtransport der zu demontierenden Anlagenteile sowie der Transport der neuen Anlagen erfolgt über das innenliegende Treppenhaus oder die Tiefgarage. Die geringste Durchgangsbreite beträgt 80 cm. Alle Verkehrs- wege, insbesondere Feuerwehrzufahrten, sind in jeder Phase der Baumaß- nahme freizuhalten. 1.8.4 Anlagenbeschreibung Lüftung Die Nassräume und Abstellräume werden mit 2-stufigen Abluftventilatoren gemäß  DIN 18017 ausgestatte. In Kombination mit Nachströmöffnungen in den Außenfenstern (über den Fensterbauer geliefert und eingebaut) stellen sie in der Grundlaststufe einen kontrollierten Luftaustausch sicher. Bei Überschreitung der zulässigen relativen Feuchte in den Nasszellen schalten die Ventilatoren in die höhere Betriebsstufe. In den Gäste-WC's sind lichtgesteuerte Abluftventilatoren mit einer Nachlaufzeit von 6 Minuten geplant. Durchdringungen von Bauteilen mit Brandschutzanforderungen werden mit geeigneten Brandschutzelementen hergestellt. 1.8.5 Anlagenbeschreibung Heizung Die Wärmeerzeugung für die Raumheizung und die Warmwasserbereitung in den Wohneinheiten erfolgt zentral über eine Fernwärme-Kompaktstation. Die Aufstellung der Fernwärme-Kompaktstation erfolgt in den Technikzentralen auf der Tiefgaragenebene. Die Wärmeverteilung im Gebäude erfolgt über ein 2-Leiter-System in Kombination mit Wohnungsübergabestationen mit Platten- wärmeüberträger aus Edelstahl  für die dezentrale Trinkwarmwasserbereitung. Die Heizflächen im Wohnhaus Süd werden mit Plattenheizkörpern ausgeführt. Zur Beheizung der Treppenhäuser werden Röhrenradiatoren mit Wandkonsolen montiert, welche an den Hauptvor- und Rücklauf angebunden werden. Die Heizkörper der Treppenhäuser werden mit Thermostatköpfen in Behörden- ausführung mit eingebautem Fühler ausgestattet. Die Heizungsverteillungen als horizontale und senkrechte Leitungen werden aus nahtlosen Rundrohren aus Kupfer gemäß DIN EN 1057 hergestellt. Die Verbindung der Rohrleitungen erfolgt mit Pressverbindern aus Kupfer und Rotguss. Die Dämmdicke der Rohrleitungen und Armaturen entspricht mindestens den Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Durchdringungen von Bauteilen mit Brandschutzanforderungen werden mit geeigneten Brandschutzrohrschalen hergestellt. 1.8.6 Anlagenbeschreibung Trinkwasser Die Wasserversorgung erfolgt aus dem Netz der Stadtwerke Iserlohn. Die technischen Anschlussbedingungen in der jeweils gültigen Version sind zubeachten. Das Gebäude Wohnhaus Süd erhält einen separaten Haus- anschlüsse der sich in der Technikzentrale in der Tiefgarage befindet. Die Kalt- wasserleitungen sind entsprechend der DIN 1988-200 und den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) zu dämmen. Die Rohrleitungen in der Tiefgarage werden mit 200% Dämmung und PVC-Schutzmantel ausgeführt. Im Versorgungs- schacht und innerhalb der Abhangdecken im Treppenhaus werden mit einer 100% Dämmung gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) versehen. Die Dämmung besteht aus auf Alufolie kaschierten Mineralwollmatten, nicht brennbar gemäß DIN 4102. Sichtbar verlegte Leitungen besitzen eine PVC- Ummantelung als Ober- flächenschutz. Innerhalb der Wohneinheiten besitzen die Rohrleitungen für Warm- und Kaltwasser eine Schlauchisolierung. Durchdringungen von Bauteilen mit Brandschutzanforderungen werden mit geeigneten Brandschutzrohrschalen hergestellt. 1.8.7 Anlagenbeschreibung Schmutzwasser Häusliches Schmutzwasser fällt in den Bädern, WCs und Küchen der Wohn- einheiten an. Die Schmutzwasserleitungen innerhalb des Gebäudes (Fall- leitungen, Stockwerksanbindung, Sammelleitungen) werden aus einem hochschalldämmenden Kunststoff-Rohrsystem hergestellt. Fallleitungen sind in jedem Stockwerg abzustützen. Die Befestigung der Rohrleitungen erfolgt mit gedämmten Rohrschellen. Durchführungen von Abwasserleitungen in Bauteilen mit Brandschutzanforderung werden mit Brandschutzmanschetten als Rohr- schotts versehen. Bei der Montage ist auf eine akustische Entkopplung zu achten. Die Durchbrüche werden mittels Kernbohrgerät durch den Auftragnehmer her- gestellt. Der fachgerechte Verschluss der Restspalte obliegt ebenso dem Auftragnehmer.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Wohnhaus Süd
Wohnhaus Süd
1 Raumlufttechnische Anlagen
1
Raumlufttechnische Anlagen
1.1 Einzelraumentlüftung
1.1
Einzelraumentlüftung
1.2 Baunebenarbeiten
1.2
Baunebenarbeiten
1.3 Insgemeinkosten
1.3
Insgemeinkosten
2 Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation DIN 18381
2
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation DIN 18381
2.1 Schmutzwasseranlage
2.1
Schmutzwasseranlage
2.2 Trinkwasseranlage
2.2
Trinkwasseranlage
2.3 Rohrleitungsisolierung
2.3
Rohrleitungsisolierung
2.4 Montageelemente
2.4
Montageelemente
2.5 Einrichtungsgegenstände
2.5
Einrichtungsgegenstände
2.6 Baunebenarbeiten
2.6
Baunebenarbeiten
2.7 Insgemeinkosten
2.7
Insgemeinkosten
3 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen DIN 18380
3
Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen DIN 18380
3.1 Fernwärme-Übergabestation
3.1
Fernwärme-Übergabestation
3.2 Wohnungsstationen und Zubehör
3.2
Wohnungsstationen und Zubehör
3.3 Einrichtungsgegenstände
3.3
Einrichtungsgegenstände
3.4 Heizflächen mit Zubehör
3.4
Heizflächen mit Zubehör
3.5 Rohrleitungen und Zubehör
3.5
Rohrleitungen und Zubehör
3.6 Rohrleitungsisolierung
3.6
Rohrleitungsisolierung
3.7 Elektroverdrahtung
3.7
Elektroverdrahtung
3.8 Baunebenarbeiten
3.8
Baunebenarbeiten
3.9 Insgemeinkosten
3.9
Insgemeinkosten
4 Wartung
4
Wartung
Wartung der in dieser Ausschreibung beschriebenen vorg. kompl. technischen Anlagen einschl. MSR-Technik. Durchführung aller Wartungstätigkeiten zur Sicherstellung des Gewährleistungsanspruches der Gesamtanlage. Vorlage einer Wartungsliste unterteilt nach periodischen Tätigkeiten mit An- gabe der Zeitabstände und nach Bedarf durchzu- führenden Tätigkeiten, gem. VDMA-Richtlinien, Herstellerangabe, EVU, VDS, AMEV und aner- kannten Regeln der Technik, Sicherstellen der Funktions- und Leistungsfähigkeit, Vermeiden von Anlagenstillständen durch frühzeitiges er- kennen sich anbahnender Schäden, Beseitigen von Schwachstellen, kostenlose Störungsbe- hebung mit 24 Stunden Notdiensteinsatz und Garantieaustausch, protokollarische Auflistung aller Wartunsergebnisse. Kosten für An- und Auslösung sowie sonstige Zuschläge sind ent- halten. Wartung innerhalb der Gewährleistungszeit für die Gewerke Heizung, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik. Zeitraum: 4 Jahre Wartungsintervall: 1 x jährlich durchführen.
Wartung
4._. 1 Wartungskosten 1. Betriebsjahr
4._. 1
Wartungskosten
E
1,00
St
4._. 2 Wartungskosten 2. Betriebsjahr
4._. 2
Wartungskosten
E
1,00
St
4._. 3 Wartungskosten 3. Betriebsjahr
4._. 3
Wartungskosten
E
1,00
St
4._. 4 Wartungskosten 4. Betriebsjahr
4._. 4
Wartungskosten
E
1,00
St