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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Dachdeckungsarbeiten
Dachdeckungsarbeiten
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Arbeitsumfang
Ist es dem Anbieter aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich alle ausgeschriebenen Positionen oder Titel auszuführen, ist ein Teilangebot über Einzelpositionen oder Einzeltitel zulässig und erwünscht.
Grundlagen
Der Auftragnehmer (fortan AN genannt) hat sich durch Besichtigung der Örtlichkeit und der vorhandenen Plangrundlagen vor der Angebotsabgabe zu informieren, ob die Annahmen, die er aufgrund seiner Kalkulation getroffen hat, zutreffend sind. Forderungen jeglicher Art, die durch Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder der Planunterlagen von Seiten des AN entstehen sollten, werden nicht anerkannt.
Die eingesetzten Massen wurden aufgrund der vorhandenen Planunterlagen unter Berücksichtigung evtl. erfolgter Änderungen
ermittelt. Mehrungen, Minderungen oder der Fortfall einzelner Positionen bedingen keine Änderung der Einheitspreise.
Eine losweise Vergabe behält sich der Auftraggeber (fortan AG genannt) ebenso vor, wie einzelne Positionen zu streichen.
Vorgaben und Prüfpflicht
Auf fehlende oder widersprüchliche Angaben bzw. Unklarheiten hat der AN schriftlich im Vorfeld hinzuweisen.
Eventuell fehlende Angaben, Unterlagen sind anzufordern, sofern sie nicht Leistungsbestandteil des AN sind (wie z.B. Fachplanungen, Gutachten, Prüfungen, etc.).
Hat der Unternehmer Bedenken jeglicher Art gegen die geplante Ausführung hinsichtlich Konstruktion, Art, Sicherheits- oder
Schutzvorkehrungen, so sind diese schriftlich mit Angebotsabgabe anzumelden.
Des weiteren hat er einen entsprechenden, begründeten, technisch möglichen Alternativvorschlag aufzuzeigen. Wird dies unterlassen, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Nimmt der Bieter keine Eintragungen bei Fabrikatsabfragen vor, gilt das Richtfabrikat der Leistungsbeschreibung als akzeptiert.
Sollten Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet werden, so müssen sie in allen Punkten miteinander verträglich sein.
Mit den Leistungen kann erst nach einer eine Einigung über die Ausführung unter Verantwortung des AN begonnen werden.
Alternativen und Nebenangebote
Sieht der Bieter in der ausgeschriebenen Form aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine günstigere Ausführung als
möglich an, so ist diese separat mit aufzuführen und die Gleichwertigkeit durch Produktblätter bzw. Prüfzeugnisse
nachzuweisen.
Hierdurch darf jedoch kein zeitlicher, genehmigungsrechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil bei Nutzung und Betrieb entstehen.
Gestalterische Absichten müssen im Wesentlichen erhalten bleiben.
Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig dem Hauptangebot gegenüberzustellen.
Die Zustimmung für die Verwendung muss vom AG freigegeben werden.
Prüfungen / Zulassungen
Auf Wunsch sind kostenlos Prüfzeugnisse bzw. Nachweise der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen
und Materialien, insbesondere für den Nachweis der kfW 55 EE, vorzulegen. Behördliche Prüfungen, Abnahmeprotokolle, Erstinbetriebnahmen und Prüfzertifikate von Bauteilen sind vom AN durch den Bieter rechtzeitig und eigenverantwortlich zu veranlassen. Eventuell hieraus anfallende Kosten sind im Angebotspreis einzurechnen.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den Vorgesehenen müssen deren Eigenschaften und Qualität nachgewiesen werden.
Umweltschutz
Umweltschutzbedingungen, insbesondere den Gewässerschutz, den Lärmschutz, die Luftreinhaltung und Baumschutz nach
DIN18920 sind einzuhalten.
Es sind ausschließlich amtlich zugelassene, gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe zu verwenden.
Bauablauf und Bauausführung
Jeder AN hat vor Beginn der Arbeiten eine ständig anwesende Aufsichts- und Ansprechperson zu benennen, welche
weisungsberechtigt ist.
Die Weitervergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen.
Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren Einzelabschnitten zeitlich versetzt, als in sich abgeschlossene Leistungenbereichs- weise auszuführen sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht. Sollten Mängel festgestellt werden, sind diese ohne Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich zu beheben.
Die Reinfolge der Anlieferung zur Baustelle, ist mit ecoworks ab zu stimmen. Die Zufahrtswege sind häufig zu besichtigen, um
erforderliche Maßnahmen/ Bestimmungen beantragen zu können.
SIGEKO und Unfallverhütung
Alle Unfallverhütungsvorschriften sowie bau-, orts- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sind gewissenhaft und
eigenverantwortlich einzuhalten.
Schutzvorrichtungen, die der AN erbringt sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen
ausgeschlossen ist. Dies schließt Schäden und Folgeschäden an Personen oder Sachen des AG oder Dritter ein, es sei denn,
der AN weist nach, dass der Schaden nicht durch Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen, oder durch seine oder
seiner Mitarbeiter Schuld entstanden ist.
Werbung
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig.
Verschmutzung und Beschädigungen
Der AN ist dazu verpflichtet alle Bauteile jeder Art, sowie die erbrachten Leistungen anderer Unternehmer vor Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Insbesondere bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk und anderen oberflächenfertigen Flächen ist umsichtig vorzugehen.
Der Auftragnehmer haftet für alle, gegen den AG erhobenen Ansprüche, die durch sein Unternehmen verschuldet oder durch
Fahrlässigkeit entstanden sind.
Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind einzuhalten Der aus der eigenen Leistung verursachte Schutt- und Abfall hat der AN selbst zu tragen.
Für Bauschutt, dessen Ursache nicht feststellbar ist, wird der AN anteilig beteiligt.
Hilfsmittel
Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und Scherenbühnen,
Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen, Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge), Sicherungsmittel, Container etc.
sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt:
1. Der im Auftragsfalle gültige NU-Vertrag.
2. Das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen und Baubeschreibung sowie die vorhandenen Zeichnungen
3. VOB Teil B und C, neueste Fassung
4. Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für uns kostenlos
5. Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und beinhalten sowohl sämtliche
Lohnnebenkosten, evtl. Lohn- und Materialpreiserhöhungen, als auch die für die Ausführung notwendigen
Nebenleistungen.
6. Der Bieter erklärt durch seine rechtsverbindliche Unterschrift, Vorbemerkungen und Leistungsbeschreibung mit den
eingesetzten Preisen anzuerkennen, sich vom Umfang der Lieferung und Leistung überzeugt und Fragen, die im
Zusammenhang mit diesem Angebot stehen, geklärt zu haben.
Angaben des Bieters
1. Betriebshaftpflichtversicherung bei:..........................................
Versicherungs - Nr.:.....................................................................
gegen Personenschäden:............................................................
gegen Sachschäden:..................................................................
gegen Vermögensschäden:........................................................
1. Handwerksrolle eingetragen bei Handwerkskammer:....................................................................
unter Nr:.....................................................................................
Mitglied bei der Berufsgenossenschaft:................................................................
Mitgliedsnummer:........................................................................
..........................................................
Ort und Datum, Stempel u. Unterschrift des Bieters
Umbau / Sanierung
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt im bewohnten und laufendem Betrieb. Zusätzlicher Aufwand, erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind mit einzurechnen. Alle Arbeiten sind im Vorfeld eng mit der Bauleitung abzustimmen.
Alle Arbeiten sind so zu planen, dass die Bewohner möglichst keine Einschränkung haben. Auf die Mieter ist maximale
Rücksicht zu nehmen.
Normen
A) DIN/EN-Normen in der jeweils aktuellsten Fassung
B) Regeln und Richtlinien in der jeweils aktuellsten Fassung
C) Gütebestimmungen in der jeweils aktuellsten Fassung
Ortsbesichtigung
Eine Ortsbesichtigung durch den Bieter vor Angebotsabgabe wird dringend empfohlen, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Kosten, die der Auftragnehmer aus Unkenntnis der Örtlichkeiten, insbesondere der Gebäude sowie der Gegebenheiten geltend machen will, werden nicht anerkannt. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich mit den örtlichen Verhältnissen und eventuellen Erschwernissen vertraut gemacht hat.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Grundstücks- und Zufahrtssituation gewisse Einschränkungen in der Baufreiheit bestehen können. Der Bieter hat sich über die Grundstücks- und Zufahrtssituation umfassend zu informieren.
Hilfsmittel
Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und Scherenbühnen,
Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen, Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge), Sicherungsmittel, Container etc.
sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Hinweis zur Krannutzung vor Ort: In Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung kann der Baustellenkran genutzt werden. Der
genaue Umfang der Nutzung kann im Vergabegespräch besprochen und festgelegt werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche technische Vorbemerkungen allgemein 1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1.1 Baustelleneinrichtung
Der Bieter muss seine für die Durchführung der beschriebenen Leistungen erforderliche
Baustelleneinrichtung eigenverantwortlich planen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Anfallende
Kosten sind im Einheitspreis der nachfolgend beschriebenen Positionen zu berücksichtigen.
Das Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte, Betriebsmittel und dergleichen sowie
das Vorhalten der Baustelleneinrichtung, der Geräte, Beleuchtung für die Arbeitsbereiche und dergleichen
zur Umsetzung der Sanierungsarbeiten sind Nebenleistungen. Ebenso Nebenleistungen sind der Aufwand
zur Staubniederschlagung. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Gleiches gilt für
die Gestellung von Persönlichen Schutzausrüstungen (Einweganzüge, Stulpen, Masken, Stiefel, Helmeetc.).
Der AN muss bei der Planung seiner Baustelleneinrichtung die Vorgaben des Baustelleneinrichtungsplans,
den ihm der AG zur Verfügung stellt berücksichtigen.
1.1.1 Rüstung und Hebezeuge
Durch den AG wird kein separaten Fassadengerüste gestellt. Für alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Abbrucharbeiten sind vom AN zur Umsetzung der angefragten Leistung sämtliche Gerüste,Hebebühnen, Schutz- und Hilfskonstruktionen etc. in die Einheitspreise einzukalkulieren. Zusätzlicher Hinweis zu Rüstung und Hebezeuge: Ein Fassadengerüst ist wären der
Fassadenmontagearbeiten vorhanden. Eine zeitgleiche Nutzung kann im Vergabegespräch besprochen und festgelegt werden.
1.1.2 Schutzmaßnahmen
Für alle Arbeiten sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Dies betrifft insbesondere die Bereiche an angrenzende Konstruktionen. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der Bauleitung zu treffen.
Nach Ende aller Arbeiten sind die Schutzmaßnahmen aus den betroffenen Bereichen wieder vollständig zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen.
1.1.3 Baulogistik, Transportwege
Die Baustelleneinrichtungsfläche ist mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
1.2 ZTV Rückbau allgemein
1.2.1 Allgemein
Die Rückbaupositionen beinhalten, sofern in keiner gesonderten Positionen enthalten, den vollständigen Rückbau, den Transport und die rechtskonforme Verwertung des Abbruchgutes gemäß
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Verwertung und Entsorgung hat auf Nachweis zu erfolgen (siehe auch "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis"). Sämtliche staubbindende Maßnahmen bei Abbruch- und
Transportarbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet.
Alle für den Transport benötigten Behältnisse (Container etc.) zum Abtransport des Demontagematerials gehören zum Leistungsumfang und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die für die Demontagen notwendigen Anschlagmittel, Hilfszüge, Elektroketten- und Maschinenzüge zumsicheren Abbruch und der Demontage gehören zum Leistungsumfang und sind in die Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
Durch den AN ist vor Ausführungsbeginn der Leistung ein Abbruch-/Entsorgungskonzept zu erstellen und
mit dem AG abzustimmen.
Die Abfallentnahmestellen sind vorab zu kontaktieren und Kapazitäten zu prüfen.
Sicherungsmaßnahmen sind eigenständig vom AN überall dort vorzusehen wo auf Grund der Abbrucharbeiten Absturz- oder Stolpergefahr besteht. Die jeweilige Sicherungsmaßnahme ist mit AG undBauüberwachung abzustimmen.
1.2.2 Nachweispflicht Verwertung Abbruchabfälle
Der AN hat die Pflicht die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Der AN hat dem AG die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. unaufgefordert vorzulegen.
1.2.3 Staubminimierende Maßnahmen
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass es, insbesondere im Außenbereich, zu keiner Staubbelastung der Umgebung kommt. Sämtliche staubmindernde Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, wenn nicht gesondert in einer Positionen ausgewiesen. Der AN hat alle ihm möglichen und wirtschaftlich und technisch vertretbaren Möglichkeiten zu nutzen die
Entstehung von Staub und Verschmutzungen auf der Baustelle zu minimieren und die Ausbreitung von entstehendem Staub und Verschmutzungen einzudämmen.
1.3 ZTV Entsorgung / Schadstoffdemontage
Allgemeine Informationen zum Schadstoffdemontage
1.3.1. Pflichten des Auftragnehmers
1.3.1.1 Unterlagen, Genehmigungen etc.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht rechtzeitig bei den zuständigen Behörden und Verbänden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einschließlich Transportgenehmigungen einzuholen. Alle eventuell anfallenden Gebühren für behördliche
Genehmigungen sind in den E.P. einzukalkulieren. Die Genehmigungen / Mitteilungen / Anzeigen sind dem Bauherrn / Vertreter des Bauherrn zum Baubeginn zu übergeben.
Die vorgenannten Unterlagen sind ständig auf der Baustelle zu belassen bzw. mitzuführen, ebenso die Mitteilung beim Amt für Arbeitsschutz und die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft.
Vor der Ausführung der Schadstoffdemontage sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Arbeitsplan gemäß Gefahrstoffverordnung TRGS 521 und TRGS 524 inkl. Gefährdungsbeurteilungen
2. Schriftliche Betriebsanweisung, gut sichtbar auf der Baustelle in jedem Sanierungsbereich
3. Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in
nächster Umgebung
4. Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl allgemein über den Umgang mit KMF etc. als
auch baustellenbezogen anhand des Arbeitsplans und der Leistungsbeschreibung durch Unterschrift der
Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen.
1.3.1.2 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Alle erforderlichen Arbeitsschutzaufwendungen sowie erforderliches Material und Gerätschaften gemäß
TRGS - Angaben aus dem Schadstoffgutachten sind in die Position einzurechnen.
Weiterhin gelten folgende Vorschriften:
1) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV),
in der aktuellen Fassung.
2) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV), in der aktuellen Fassung.
3) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG), in der aktuellen Fassung.
4) DGUV Regel 101-004: Kontaminierte Bereiche, in der aktuellen Fassung.
5) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900: Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz
"Luftgrenzwerte", in der aktuellen Fassung.
6) Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungshinweise (Nachweisverordnung NachwV), in der aktuellen Fassung.
8) VDI-Richtlinie 3492 Messen von Innenraumluft- verunreinigungen, Messen anorganischer faserförmiger
Partikel, in der aktuellen Fassung.
9) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV in der derzeit gültigen Fassung.
10) Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regel" vom November 2003.
1.3.1.3 Persönliche Schutzausrüstung
Als persönliche Schutzausrüstung sind Schutzanzüge, Schutzhandschuhe, Schutzüberschuhe, Atemschutzmasken (unter Beachtung der Vorgaben für KMF-/Asbestzementarbeiten nach der TRGS 521) und alle sonstigen erforderlichen Schutzausrüstungen zu stellen und von den Beschäftigten zu
verwenden.
1.3.1.4 Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
Arbeitsbereiche sind zu kennzeichnen und mit entsprechenden Warnhinweisen zu versehen.
1.3.1.5 Abfalldokumentation
Über sämtliche Abfälle (Containeranlieferung und Abholung) ist auf der Baustelle ein Abfalltagebuch zu führen, in das auch alle sonstigen Unterlagen wie Übernahmescheine, Entsorgungsbelege, etc. abzulegen sind.
1.3.1.6 Verwertungsnachweis
Für die vorgesehenen Verwertungswege sind die Entsorgungsnachweise vor der Entsorgung der Bauüberwachung zur Prüfung vorzulegen.
1.3.2. Rechtskonforme Verwertung
Abfälle mit Abfallschlüsselnummern (im folgenden als "ASN" bezeichnet), die mit einem * gekennzeichnet sind, sind als gefährliche Abfälle einzustufen. Andienungspflichten sind zu beachten.
Folgende Schadstoffe mit einem * fallen bei den Sanierungsarbeiten an:
ASN 17 06 03* - anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
(KMF-Material)
ASN 17 06 05* - asbesthaltiges Material
ASN 17 02 04* - Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
ASN 20 01 21* - Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
ASN 17 03 03* - teerhaltige Dachpappen und Bodenisolierungen
Das Erstellen und die Einholung der Entsorgungsnachweise ist im Angebot einzukalkulieren.
Bei der Entsorgung von Materialien hat der AN alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung entstehen, in den Einheitspreis einzukalkulieren. Hierzu gehört u.a. auch das entsorgungsgerechte Verpacken (inkl. der Gestellung von zugelassenen Behältnissen), Laden und Transportieren des Abfalls zu der vom Bieter zu benennenden Annahme- / Entsorgungsstelle, Begleitscheine, Übernahmescheine,
Transportgenehmigungen etc., je nach Einstufung der Gefährlichkeit der im Leistungsverzeichnis benannten Schadstoffen für die jeweils aufgeführten zu entsorgenden Materialien. In die Entsorgungskosten einzurechnen sind die Kosten für die Zerkleinerung der Materialien auf die von der
jeweiligen Entsorgungsstelle verlangten Maße und/oder Massen. Weiterhin ist vor Abnahme der jeweiligen Entsorgungsleistung durch den AG eine schriftliche Erklärung der jeweiligen Annahme-/Entsorgungsstelle vorzulegen, dass der AN, bezogen auf die Baumaßnahme, alle entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen aus dem Bereich des Abfallerzeugers (AG) vergütet hat und diesbezüglich keine Forderungen gegenüber dem Abfallerzeuger bestehen.
Ohne diese Bestätigung erfolgt keine Abnahme. Wiegescheine müssen von einer amtlich geeichten Fahrzeugwaage stammen. Alle zur Verwertung anfallenden Materialien sind sukzessive von der Baustelleabzufahren und einer rechtskonformen Verwertung zuzuführen.
1.3.3. Randbedingungen für die Kalkulation
Der Auftragnehmer hat die Arbeitsbereiche sowie den Bereich des Abfallbereitstellungslagers gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. Soweit dies nicht in den einzelnen Positionen des LVs separat ausgewiesen ist, sind sämtliche Aufwendungen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung wie z.B. Absturzsicherung, Absperrungen für Unbefugte (Gitter, verschließbare Türen und Tore, etc.) sowie Warn- und Sicherheitszeichen (siehe hierzu die Ausführungen der TRGS 521 und 524) in die nachfolgenden Positionen einzurechnen sowie diese für die Schadstoffsanierung erforderlich werden.
(Grob -) Aufbau von innen nach außen:
Dachart: Satteldach
1. Sparren, Bestand
2. Diffusionsoffene Unterspannbahn
3. Dachlatte/ Konterlatte
4. Bedachungsmaterial
5. PV-Anlage
Hinweis: PV-Anlage ist direkt auf das Trapezblech zu befestigt.
Die Einwirkenden Lasten aus der PV-Anlage, sind in der statischen Vorbemessung mit zu berücksichtigen.
Die Montage der PV-Anlage erfolgt durch ein zertifiziertes Fachunternehmen.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen allgemein
Hinweis Alle Arbeiten werden abschnitssweise in enger Abstimmung mit der Bauleitung durchgeführt. Demontierte Bauabschnitte müssen umgehend wir der neuen Unterspannbahn vesehen werden. Ein Eindringen von Wasser in die Wohnungen ist zu verhindern
Hinweis
01 Haus 1 |Hans-Böckler-Straße 1/3
01
Haus 1 |Hans-Böckler-Straße 1/3
01.01 Abbrucharbeiten
01.01
Abbrucharbeiten
01.02 Holzbau- und Zimmerarbeiten
01.02
Holzbau- und Zimmerarbeiten
01.03 Dacheindeckung mit Trapezblech
01.03
Dacheindeckung mit Trapezblech
01.04 Regenrinnen und Fallrohre
01.04
Regenrinnen und Fallrohre
01.05 Regieleistungen
01.05
Regieleistungen
02 Haus 2 |Hans-Böckler-Straße 5/7
02
Haus 2 |Hans-Böckler-Straße 5/7
02.01 Abbrucharbeiten
02.01
Abbrucharbeiten
02.02 Holzbau- und Zimmerarbeiten
02.02
Holzbau- und Zimmerarbeiten
02.03 Dacheindeckung mit Trapezblech
02.03
Dacheindeckung mit Trapezblech
02.04 Regenrinnen und Fallrohre
02.04
Regenrinnen und Fallrohre
02.05 Regieleistungen
02.05
Regieleistungen
03 Haus 3 |Hans-Böckler-Straße 9/11
03
Haus 3 |Hans-Böckler-Straße 9/11
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ABBRUCH ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Für Vorbereitung und Ausführung der Leistungen gelten
die Regelungen der DIN 18459 ATV - Abbruch- und
Rückbauarbeiten.
1.GRUNDSÄTZE ZUM LEISTUNGSUMFANG
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den
Ausschreibungsunterlagen, deren Bestandteil diese ZTVs
sind, der Planung, unter Berücksichtigung aller
Gutachten, Genehmigungen, Normen, Vorschriften.
Der AN hat alle Leistungen anzubieten und zu erbringen,
die für die gebrauchsfertige sowie funktionsgerechte
Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind, auch
wenn diese nicht im Einzelnen beschrieben sind. Die
Ausschreibungsunterlagen haben vorrangig den Zweck, die
Zielvorstellungen des AG zu definieren. Erforderliche
Nebenleistungen und Leistungen, die sich aus den
Vorschriften zwangsläufig ergeben, wurden nicht
aufgeführt.
Nicht vergütet werden Nachbesserungen zur Herstellung
der Vollständigkeit der vertraglich vereinbarten
Leistung.
Alle für das regionale Gebiet zum Ausführungszeitpunkt
geforderten und für die Durchführung der Arbeiten
notwendigen behördlichen Genehmigungen sind
vorzubereiten und einzuholen. Planungskosten und
Gebühren, die im Zusammenhang mit den eigenen
Leistungen entstehen, z.B. für Behörden und
Genehmigungen etc., sind Nebenleistungen und werden
nicht gesondert vergütet. Der Bieter hat sich bereits
vor Angebotsabgabe davon zu überzeugen, welche
Forderungen gestellt werden, um diesen Umfang
kalkulatorisch als Nebenleistung erfassen zu können.
2.GÜLTIGE NORMEN UND VORSCHRIFTEN
Es gelten alle zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses
anwendbaren gültigen Vorschriften in der vom Bauherrn
aufgeführten Reihenfolge, sofern in den einzelnen
Leistungsbeschreibungen nicht anders bestimmt ist:
Die DIN Vorschriften
Die Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und
die LBO des Bundeslandes in dem das Vorhaben
durchgeführt wird, sowie die evtl. Ortssatzungen der
Stadt.
Die Regeln von Wissenschaft und Technik
Die Regelungen aus der Baustellenverordnung
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Die Güteüberwachungs - Vorschriften, TÜV
Die Hersteller + Lieferanten Vorschriften u.
Empfehlungen
Die fabrikationsbezogenen Einzelzulassungen
Die nach einzelnen DIN Vorschriften zulässige
Abweichung von DIN Vorschriften bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers im
Einzelfall.
Bestimmungen der Berufsgenossenschaft
Bestimmungen der öffentlichen Versorger
Bestimmungen des Gewerbeaufsichtsamt
Vorschriften und Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörde
3. BESCHREIBUNG DER DURCHZUFÜHRENDEN LEISTUNGEN
Am Gebäude werden verschiedene Baumaßnahmen
durchgeführt. Für einen Teil dieser Maßnahmen sind die
beschriebenen Arbeiten erforderlich. Die
durchzuführenden Arbeiten sind im Zusammenhang mit
anderen ausgeschriebenen Leistunge zu erbringen und
umfassen dem entsprechend auch alle Vorbereitungs- und
Nebenleistungen.
Vor Baubeginn ist bei der örtlichen Bau- bzw.
Fachbauleitung für die jeweiligen Arbeitsbereiche eine
Freigabe einzuholen.
Alle zum Einsatz benötigten Gerätschaften müssen so
gewählt werden, dass sie projektbedingt den Anforde-
rungen entsprechen und der Transport zum vorgesehenen Aufstell- bzw. Ausführungsbereich möglichist.
Die vorgegebenen Termine sind vor Durchführung mit dem
Vertreter des Auftraggebers detailliert abzustimmen und
in Ablaufplänen mit neuen Terminplänen zu bestätigen.
Alle behördlich geforderten Auflagen sind einzuhalten
und zu beachten.
Die Baustelle ist stets sauber und aufgeräumt zu
halten.
Die bestehenden Mineralwolledämmungen können
gefährliche Fasern ( WHO-Fasern ) enthalten. Sämtliche
Verkleidungen und Mineralwolldämmungen, auch die in den
Dachschrägen verbauten, sind unter der Beachtung der
TRGS 521 auszubauen. Die Entsorgung der Abfallstoffe (
gefährlicher Abfall, AVV 170603 ) ist ebenfalls im eANV
durchzuführen.
Des Weiteren kann es bei Ausführung aller im
Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen zu
Kontaminationen mit dem Schadstoff Asbest kommen.
Es sind die Gefahrstoffverordnung und die Technischen
Regeln zu beachten und ein enstprechder Nachweis über
die fachgrechte Entsorgung (RP) vorzulegen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ABBRUCH
03.01 Abbrucharbeiten
03.01
Abbrucharbeiten
03.02 Holzbau- und Zimmerarbeiten
03.02
Holzbau- und Zimmerarbeiten
03.03 Dacheindeckung mit Trapezblech
03.03
Dacheindeckung mit Trapezblech
03.04 Regenrinnen und Fallrohre
03.04
Regenrinnen und Fallrohre
03.05 Regieleistungen
03.05
Regieleistungen