Erweiterte Rohbauarbeiten
GY Schillerschule
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
0 Vorbemerkung 0 Vorbemerkung Folgende Ausführungszeiten sind für nachfolgend beschriebene Leistungen vorgesehen: Ausführungsfristen gemäß Besondere Vertragsbedinungen BVB 214, Punkt 1! Dem Bieter wird empfohlen, sich vor Abgabe seines Angebots eingehend und ausreichend über Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten sowie über die Gebäude- und Grundstückssituation zu informieren. Eine Ortsbesichtigung kann vor der Angebotsabgabe stattfinden. Terminvereinbarungen für Ortsbesichtigungen müssen über die Vergabeplattform beantragt werden. Die auf dem Deckblatt angegebenen und dem Leistungsverzeichnis beigefügten Anlagen (z.B. Pläne, Dokumente) sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und bei der Angebotskalkulation entsprechend zu berücksichtigen!
0 Vorbemerkung
0.1 Angaben zur Baustelle 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung Die Schillerschule liegt im Stadtteil Kleefeld in Hannover. Das 4-zügige Gymnasium wird in einem offenen Ganztagsbetrieb geführt und von ca. 1.100 SchülerInnen besucht. Der Haupteingang liegt an der Ebellstraße und ist nur fußläufig erreichbar. Um zur Baustelle zu gelangen gibt es nur eine Zufahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück, die von der Ebellstraße über den Kleefelder Sonnenweg (Veloroute) entlang der nördlichen Bahntrasse erfolgt. Der Kleefelder Sonnenweg ist ein Rad- und Fußweg und muss als Feuerwehr- und Anlieferzufahrt stets freigehalten werden. Es ist zu beachten, dass ab dem Verlassen der Ebellstraße über den Kleefelder Sonnenweg entlang der nördlichen Bahntrasse bis zum Erreichen des Wendehammers im südlichen Bereich der BE 02 keine Wendemöglichkeit besteht. Transporte mit Anhänger können nicht eingesetzt werden. Die Baustraße mündet beim Verlassen des Grundstücks direkt in den Kleefelder Sonnenweg (Veloroute). Daher ist beim Einbiegen in die Veloroute sowie beim Befahren derselben besondere Vorsicht erforderlich, um Fußgänger*innen und Radfahrer*innen nicht zu gefährden. Da vor Schulbeginn und in den Pausen auch Schüler*innen die Veloroute stark frequentieren, darf diese nur außerhalb der Pausenzeiten befahren werden. Pausenzeiten sind täglich: 9:35-9:55 Uhr (20 min.), 11:25-11:55 Uhr (30 min.) und 13:15-13:45 (30 min.). Gleiches gilt vor Schulbeginn (vor 8:00 Uhr). Die geplante Baustelle ist in den als Anlage beigefügten Baustelleneinrichtungsplänen dargestellt. Diese besteht aus folgenden Bereichen (siehe auch Punkt 0.1.8): Baustellenzufahrt über Veloroute  mit anschließender Baustraße auf dem Schulgrundstück (Belastung bis 32 t, Mindestbreite 3,50 m) Bauzäune und Baumschutzzäune entlang der Baustraße, der BE-Flächen und des Baufeldes BE-Fläche 01 (östlich des Baufeldes) als Stellfläche für Autokrane sowie für das Aufstellen von Schuttcontainern, als Geräte- und Lagerfläche s owie Handwerkerparkplatz BE-Fläche 02 (östlich des Interimsgebäudes) für das Lagern von Boden sowie für Aufstellen von Besprechungs-, Mannschafts-, Material- und WC-Containern sowie als Geräte- und Lagerfläche BE-Fläche 03 (nörd- bzw. westlich des Baufelds), die nur fußläufig erreichbar ist, als Geräte- und Lagerfläche (Zwischenlagerung) BE-Fläche 04 (temporär östlich des Massivbaus der Sporthalle) als Baukranstandfläche sowie für das Aufstellen von Material- und Schuttcontainern und als Geräte- und Lagerfläche 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen --- 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen (z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse) Der Gebäudekomplex aus der 1960er Jahren untergliedert sich in mehrere unterschiedlich hohe Trakte, die in einem rechtwinkligen Raster auf dem Grundstück angeordnet und miteinander verbunden sind. Im Jahr 2011 wurde das Schulgebäude um einen Neubau (Trakt E), in dem sich u.a. die Mensa befindet, erweitert. Im Zeitraum 2021-2024 wurden der Gebäudebestand (Trakte A-D) saniert und die Schule um einen Erweiterungsneubau (Trakt H) im südwestlichen Grundstücksbereich ergänzt. Im Mai 2022 ist der Trakt F (Lehrerbibliothek, WC-Anlagen sowie 2 Turnhallen mit Umkleiden) abgebrannt. Der Sporthallenneubau, der größer sein wird als die abgebrannte Sporthalle, wird an der selben Stelle errichtet. Die Abbrucharbeiten des Brandkörpers sind bereits erfolgt. Der Gebäudebestand teilt sich derzeit wie folgt auf: Trakt A: Nutzung: Fachräume, Geschosse: 5 Trakt B: Nutzung: Unterrichtsräume, Geschosse: 2-3 Trakt C: Nutzung: Verwaltung, Geschosse: 1 Trakt D: Nutzung: Unterrichtsräume und Verwaltung, Geschosse: 1-2 Trakt E: Nutzung: Mensa, Unterrichtsräume, Freizeitbereich, Geschosse: 2 Trakt F:Neubau 3-Feld-Sporthalle und WC-Trakt, Geschosse 1-2 Trakt G: Nutzung: Aula, Geschosse: 2 Trakt H: Nutzung: Fach-/Unterrichtsräume und Ganztag, Geschosse: 2-3 Der Neubau der Sporthalle (3-Feld-Halle) weist folgende Kenngrößen auf: Gründungsfläche (GRF): 2.722 m2 Netto-Raumfläche (NGF): 2.983 m2 Brutto-Grundfläche (BGF): 3.428 m2 Brutto-Rauminhalt (BRI): 23.713 m3 Geschosshöhe EG: ca. 3,85 m Geschosshöhe OG: ca. 6,00 m Geschosshöhe Halle: ca. 9,85 m Fassadenhöhe: ca. 11,15 - 11,75 m Außenwandfläche: ca. 2.355 m2 Innenwandfläche: ca. 2.510 m2 Deckenfläche: ca. 746 m2 Dachfläche: ca. 2.704 m2 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen Im Grundstückseinfahrtbereich befindet sich ein zweiflügliges Bauzauntor, das mit einer Kette und Zahlenschloss gesichert ist. Nach Beendigung der Arbeiten am Tagesende ist das Tor zu verschließen, damit das Schulgelände gesichert ist. Siehe hierzu auch die als Anlage beigefügten Baustelleneinrichtungspläne. 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Die Zufahrt/Feuerwehrzufahrt/Baustraße auf das Schulgrundstück ist für folgende Verkehre freizuhalten: Anlieferung Mensa (Trakt E) - 1x täglich Reinigung Fettabscheider Mensa (Trakt E) - alle 3 Monate Der AN kann nach Auftragserteilung Kontakt zur Stadtentwässerung Hannover aufnehmen, um die zukünftigen Entsorgungsintervalle eigenständig abzustimmen. Feuerwehr (Trakt D, E und H) - im Bedarfsfall Fahrzeuge, z.B. Grünpflege (Trakt D, E und H) - im Bedarfsfall 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen (z. B. Montageöffnungen) Nach Errichtung des Rohbaus (Massiv- und Holzbau) stehen folgende Einbringöffnungen zur Verfügung: Nordfassade Sporthalle Erschließungsflur EG, ca. 1,80 x 2,75 m Südfassade Sporthalle Erschließungsflur EG, ca. 1,80 x 2,75 m Ostfassade Sporthalle Halle EG: ca. 1,80 x 2,75 m Ost-/Westfassade Sporthalle Verbindungsflur Mensa EG, ca. 2,60 x 2,75 m Nordfassade Sporthalle Tribüne OG, ca. 3,80 x 2,90 m Südfassade Sporthalle Tribüne OG, ca. 3,80 x 2,90 m Dachfläche Lüftungszentrale DG: ca. 2,50 x 2,50 m 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser Baustromverteiler werden bauseits in folgenden Bereichen vorgehalten: BE01: 1x mit Anschlussleistung 1x 32A und 2x 16A BE02: 1x mit Anschlussleistung 1x 32A und 2x 16A (WC-/Mannschaftscontainer) BE02: 1x mit Anschlussleistung 1x 32A und 2x 16A (Südfassade Sporthalle) BE03: 1x mit Anschlussleistung 1x 32A und 2x 16A BE04: 1x mit Anschlussleistung 1x 63A und 2x 32A (Kran) WC-Trakt: 1x mit Anschlussleistung 1x 32A und 2x 16A Halle EG: 1x mit Anschlussleistung 1x 32A und 2x 16A Halle OG: 1x mit Anschlussleistung 1x 32A und 2x 16A Bauwasseranschlüsse werden bauseits in folgenden Bereichen vorgehalten: BE02: 1x mit Bauwasseranschluss 1x DN20 und 2x DN15 BE03: 1x mit Bauwasseranschluss 1x DN20 und 2x DN15 Ostfassade Mensa: 1x mit Bauwasseranschluss 1x DN20 und 2x DN15 - nur im Bedarfsfall Trinkwasseranschlüsse werden bauseits in folgenden Bereichen vorgehalten: BE02: 1x mit Trinkwasseranschluss 1x DN25 (WC-Container) Die Bau- und Trinkwasseranschlüsse sowie die Baustromverteiler stellen die bauseitigen Übergabepunkte dar. Sämtliche vom AN von dort ab benötigten Zuleitungen sind von diesem selbst zu erbringen. Schmutzwasseranschlüsse stehen nicht zur Verfügung. Die sanitären Einrichtungen (Duschen und WCs) müssen mit Schmutzwassertanks betrieben werden. Siehe hierzu auch die als Anlage beigefügten Baustelleneinrichtungspläne. 0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume Die Baustelle besteht aus dem eigentlichen Baufeld sowie vier durch die Baustellenzufahrt bzw. Feuerwehr-/Anlieferzufahrt getrennte Baustelleneinrichtungsflächen. Der gesamte Bereich ist bauseits eingezäunt und somit vom Schulbetrieb getrennt. Bautore ermöglichen den entsprechenden Zugang. Dem AN stehen die im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichneten Flächen zur Verfügung. Diese haben folgende Ausmaße (siehe auch Punkt 0.1.1.): BE-Fläche 01: ca. 725 m2 BE-Fläche 02: ca. 1.200 m2 (475 m2 + 725 m2) BE-Fläche 03: ca. 250 m2 BE-Fläche 04: ca. 960 m2 (nur temporär) Baugrube: ca. 3.300 m2 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen Der Kriechkeller der ehemaligen Sporthalle (Brandschaden) wurde bereits abgebrochen. Jedoch sind die angrenzenden Flächen, die zum Teil von der Baugrube des Sporthallenneubaus eingenommen werden, noch versiegelt (Asphaltfläche Schulhof BE.03, Pflasterfläche östlich und südlich der alten Sporthalle). Die Geländeoberfläche ist weitgehend eben. Die Oberkante der geplanten Sohle des Neubaus der Sporthalle wird bei ca. +57,0 mNN liegen. Die umgebenden, vorhandenen Freiflächen liegen tiefer auf Höhen um +56,5 bis +57,0 mNN. Die Geländeoberfläche im Bereich der ehemaligen Sporthalle beginnt bei ca. +55,8 mNN. Siehe hierzu auch das als Anlage beigefügte Bodengutachten. 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen Die anstehenden Sande besitzen eine hohe hydraulische Leitfähigkeit und bilden den örtlichen Aquifer. Unterirdisches Wasser ist als "freies Grundwasser" in Tiefen zwischen 2 - 3 m unter GOK zu erwarten. Die aktuell ermittelten Grundwasserstände fügen sich gut in den bisherigen Kenntnisstand der örtlichen Baugrund- und Grundwasserverhältnisse ein, so dass der höchst anzunehmenden Grundwasserstand (HGW) analog zu den bestehenden Aussagen auf ein Druckniveau von +55,4 mNN zu legen ist. Ohne bautechnische Maßnahmen gilt der Standort als gering versickerungsfähig, sodass die Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer über herkömmliche Versickerungsanlagen nach DWA-A 138 [31] nicht erfolgen kann. Für die Gründungsarbeiten ist keine Grundwasserabsenkung erforderlich. Gleichwohl kann es auf den anstehenden Böden zu einem Wassereinstau nach intensiven Niederschlägen kommen. Eine offene Wasserhaltung ist für den Bedarfsfall vorzuhalten. Im Rahmen der Erdarbeiten ist grundsätzlich auf eine hinreichende Entwässerungsmöglichkeit des jeweiligen Arbeitsplanums (Längs- bzw.Quergefälle, Entwässerungsgräben) zu achten. Die allgemeinen Empfehlungen und Richtlinien zum Schutz des Erdplanums vor Witterungseinflüssen (z. B. ZTVE-StB 17 [37]) sind zu beachten. Siehe hierzu auch das als Anlage beigefügte Bodengutachten. 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Maßgebende einschlägige Vorschriften sind zu beachten: Landesemmissionsschutzgesetz (LImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Lärmschutzverordnung, Bestimmungen zur Endablagerung von Sondermüll über die NGS, Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Richtlinien des Gemeindeunfallverbandes (GUV), Arbeitsstättenrichtlinie, Vorschriften der Berufsgenossenschaften Entsorgungs- bzw. Verwertungswege müssen gemäß LAGA oder gemäß der neuen Ersatzbaustoff- verordnung erfolgen. 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung (z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall) Hinsichtlich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen gelten die Besonderen Vertragsbedingungen gemäß Formblatt 241, welche den Vertragsunterlagen beiliegen. Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen. Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Gefährliche Abfälle sind über die Niedersächsische Gesellschaft für die Endablagerung von Sondermüll mbH (NGS) anzudienen. Einzelheiten, insbesondere zu den andienungspflichtigen Abfallfraktionen, zur Anlieferung und den Preisen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit im LV nicht anders angegeben. Die jeweiligen Transportgenehmigungen, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Wiegenachweise, soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer zu beantragen und zu führen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen, soweit in den Positionen nicht anders angegeben. Schadstoffbelastete Abfälle müssen entsprechend den gültigen Richtlinien und Gesetzen sowie den Vorgaben der Entsorgungs- einrichtung in geeignete Transportbehälter verbracht und in geschlossenen Transportcontainern zum Abtransport bereitgestellt werden. Für die eventuelle Beseitigung von Abwässern jeglicher Art sind die Vorgaben aus der Abwassersatzung der Stadtentwässerung Hannover einzuhalten und einzupreisen. 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle (z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen) Zum Schutz gegen Baulärm sind Maßnahmen entsprechend den gesetzlichen Verordnungen zu treffen. Dies ist durch den Einsatz geräuschgedämmter Gerätschaften zu gewährleisten. Ebenso sind Belästigungen infolge Staubentwicklung durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken, da die Liegenschaft während der Bauarbeiten weiter in Betrieb ist. Zum Schutz gegen Baulärm sind zu beachten: Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG); Einschränkung: lärmintensive Arbeiten nur von 7:00 bis 20:00 Uhr. Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm/Geräuschemmissionen. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle Im Bereich der BE-Flächen und Baustraße sowie des Baustellenbereichs befinden sich Baumkronen. Schäden an den Bäumen/Baumkronen sind gemäß DIN 18920, RAS-LP4 und der Baumschutzsatzung Hannover zu verhindern. Im Vorfeld ist mit ausreichendem Vorlauf der zuständige Pflegebezirk zu benachrichtigen, um ggf. nicht abzuwendende Rückschnittmaßnahmen im Vorfeld abzustimmen und fachgerecht durchzuführen. Baumschutzsatzung Hannover: https://serviceportal.hannover-stadt.de/buergerservice/dienstleistungen/ baumschutz-und-baumschutzsatzung-900000183-0.html?myMedium=1 Bei der Baustelleneinrichtung und Ausführung der Bauleistung in der Nähe von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen sind zur Vermeidung von Schäden die Schutzvorschriften zu beachten, die im "Merkblatt über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen in der Landeshauptstadt Hannover" abgedruckt sind. 0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs --- 0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen Die im Erdreich vorhandenen Leitungen (RW-/SW-/FW- und ELT-Leitungen) dürfen nicht beschädigt werden. Siehe hierzu auch die als Anlage beigefügten Baustelleneinrichtungspläne. 0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle (z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer) Die vorhandenen Bauwerksreste einschließlich der gebäudetechnischen Installationen des Brandkörpers wurden im Rahmen der Abbruchmaßnahme des Brandkörpers getrennt, abgebrochen und entfernt. Außerhalb davon und somit teilweise im Baufeld des Neubaus der Sporthalle befinden sich noch Bestands-Schmutz-und Regenwasser-Grundleitungen, die nicht mehr benötigt werden und rückgebaut werden (siehe auch Punkt 0.1.22). 0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden Eine Kampfmittelabfrage hat stattgefunden. Es gibt innerhalb des Baufelds folgende Verdachtsflächen: Fläche E (rot): Es besteht ein begründeter Verdacht auf Kampfmittel. Fläche F (braun): Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. Siehe hierzu auch die als Anlage beigefügte Kampfmittelabfrage und die als Anlage beigefügten Baustelleneinrichtungspläne. Für Aushubarbeiten im Erdreich in Fläche F (braun) und ggf.in Fläche E (rot) wird eine Kampfmittelbegleitung benötigt und AG-seitig gestellt. Fläche E (rot) soll vorab freigemessen werden (siehe Ergebniskarte Kampfmittel). 0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen AG-seitig wird ein SiGeKo beauftragt. Dieser wird die Baumaßnahme begleiten. 0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle --- 0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen (z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen) --- 0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten Die daten-, elektro-, heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Komponenten (z.B. Kanäle, Leitungen, Trassen) wurden im Vorfeld bauseits entfernt (z.B. ehemalige Sporthalle) oder, wenn dies nicht anders möglich war (z.B. Erdleitungen unter befestigten Flächen) entsprechend getrennt und freigeschaltet. 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Es werden durch Folgegewerke nachfolgende Arbeiten ausgeführt: Aufstellung der Besprechungs-, Material-, Mannschafts- und WC-Container auf der BE.02 Blitzschutzarbeiten Gerüstarbeiten (Fassaden- und Dachgerüst) Holzbauarbeiten Halle Fenster/Außentüren inkl. Pfosten-Riegel-Fassade Verblendmauerarbeiten Dachdeckerarbeiten Gebäudetechnikarbeiten (Rohinstallation) Ausbaugewerke Hochbau
0.1 Angaben zur Baustelle
0.2 Angaben zur Ausführung 0.2 Angaben zur Ausführung Der AN erhält alle für die Ausführung seiner Leistung notwendigen Planunterlagen nach Auftragserteilung in digitaler Form (Dateiformat PDF). Diese sind vom AG-seitig gestellten Planserver (Projektraum) herunterzuladen. Ebenso ist vom AN seine Werk- und Montageplanung dort hochzuladen. Der AN hat für die eigenen Leistungen sicherzustellen, dass der Abruf von digitalen Unterlagen (E-Mails, Pläne, etc.) auf der Baustelle jederzeit möglich ist. 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer Bei den Arbeiten ist insgesamt auf einen pfleglichen und schonenden Umgang mit der angrenzenden Bausubstanz zu achten, insbesondere bei Sichtbeton und Sichtmauerwerk. Die Gesamtstandsicherheit der angrenzenden Trakte C (Verwaltung) und E (Mensa) ist jederzeit zu gewährleisten (z.B. Vermeidung von Grundbruch). Ergeben sich im Laufe der Abbrucharbeiten Differenzen gegenüber den Zeichnungen und der statischen Berechnung, so ist die Bauleitung unverzüglich zu benachrichtigen. Reguläre Arbeitszeiten sind im arbeitstäglichen Zeitfenster von 7.00h bis 20.00h einzuplanen. Samstagsarbeit ist grundsätzlich beim AG und der örtlichen Bauleitung mit mindestes 14 Kalendertagen Vorlauf anzumelden und abzustimmen. Ausführung abschnittweise. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten nicht fortlaufend, sondern dem Baufortschritt, den Erfordernissen entsprechend bzw. nach Aufforderung durch die örtliche Bauleitung in mehreren Einzelabschnitten ausgeführt werden müssen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung mit vorhergehenden und nachfolgenden Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailausführungsschritte und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsfolgen, technischen Abhängigkeiten und zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen sind bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen und einzupreisen. 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung (z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen) Die Schule bleibt während der gesamten Bauzeit in Betrieb. Der Schulbetrieb muss über die gesamte Bauzeit in vollem Umfang gewährleistet werden. 0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben --- 0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen (z. B. trittsichere Abdeckungen) --- 0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen --- 0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen (z. B. Behälter für die getrennte Erfassung) Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie eventuell bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der anderen beteiligten Gewerke zu beachten. Die Baustelle ist für die gleichzeitige Durchführung auch anderer Gewerke stets sauber zu halten. Mannschafts- und Privat-PKW dürfen nur mit Zustimmung der Bauleitung im Bereich der Baustelle aufgestellt werden. Die WCs innerhalb der Schule dürfen grundsätzlich nicht benutzt werden! Eine Baustellenbewachung wird bauseits nicht gestellt. Das Anordnungsrecht auf der Baustelle und bei der Bauausführung wird ausschließlich durch die örtliche Bauüberwachung des Architekten und des Fachbereiches Gebäudemanagement der LH Hannover als Auftraggeber ausgeübt. Der Auftragnehmer hat die Pflicht sowohl zur laufenden Reinigung und als auch zur Reinigung nach Beendigung seiner Leistungen. Kommt der AN seinen Verpflichtungen zur Abfallentsorgung und "besenreinen" Verlassen seines Arbeitsbereiches nach Aufforderung vom AG nicht nach, behält sich der AG vor, einen Zahlungseinbehalt in Höhe der aufzuwendenden Kosten für die Beseitigung durch Dritte einzubehalten. 0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten Sämtliche Leistungen umfassen alle Arbeits- und Schutzgerüste, auch über 2,00 m, Leergerüste, besondere Absteifungen, Baubehelfe, Montagegerüste, usw., die zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen notwendig sind. Diese gelten ausnahmslos als Nebenleistungen soweit sie nicht im LV als Leistungspositionen gesondert ausgewiesen werden. 0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer --- 0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen im Titel "Baustelleneinrichtung" dienen teilweise auch den anderen am Bau beteiligten Unternehmen und sind für diese entsprechend vorzuhalten. 0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen --- 0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile --- 0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen Eingesetzte Baustoffe und -konstruktionen müssen - soweit möglich - schadstofffrei bzw. -arm sein. 0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise --- 0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind --- 0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten Im Rahmen der Baugrunderkundung waren lediglich innerhalb der Füllböden Beimengungen von Bauschutt zu erkennen. Alle weiteren Bodentypen waren organoleptisch unauffällig. Die chemische Untersuchung ergab keine bzw. nur lokal leicht erhöhte Schadstoffgehalte in den anstehenden Böden. Abfallrechtlich können voraussichtlich sämtliche Überschussmengen einer Verwertung zugeführt werden. Die Untersuchungen besitzen orientierenden Charakter und sind im Zuge der Baumaßnahme zu verifizieren. Haufwerksdeklarationen inkl. Probenahme nach PN98 im Sinne einer fachgerechten Entsorgung erfolgen bauseits. Die mineralische Bausubstanz kann gemäß LAGA-Untersuchung als Recyclingmaterial verwendet werden. Die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung sind zu beachten. Es erfolgen im Rahmen des Rückbaus diesbezüglich bauseits weitere Untersuchungen. Siehe hierzu auch das als Anlage beigefügten Bodengutachten. 0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe --- 0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt --- 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer --- 0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation --- 0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. 0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche § 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag --- 0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen Das zur Rechnung anliegende Aufmaß inkl. Aufmaßplänen ist vor Rechnungsstellung auf der Baustelle mit der Bauleitung gemeinsam durchzugehen und zu überprüfen. Dem Aufmaß sind stets nachvollziehbare und prüffähige Aufmaßpläne beizufügen. Die Unterlagen müssen auch für Dritte nachvollziehbar sein (z.B. eindeutige Zuordnung zu Räumen, beigefügte Ausführungs- bzw. Werk- und Montagepläne als Aufmaßpläne). Sofern Maße in den vorlegten Plänen nicht ablesbar sind, müssen diese vom AN dort zu ergänzt werden.
0.2 Angaben zur Ausführung
Bauanlauf und allgemein einzureichende Unterlagen Bauanlauf und allgemein einzureichende Unterlagen Ansprechpartner und Bauanlaufgespräch Unmittelbar nach Auftragserteilung sind gegenüber dem Auftraggeber die für das Projekt zuständigen Ansprechpartner benennen und Terminvorschläge für das Bauanlaufgespräch zu unterbreiten. Das Gespräch muss spätestens 8 Kalendertage nach Auftragserteilung stattfinden. Terminplan Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu seinen Lasten dem AG spätestens 15 Kalendertage nach Auftragserteilung für seine Arbeiten (einschließlich Werkstattarbeiten) einen detaillierten Terminplan aller Leistungsbereiche, mit den Bauabläufen und den Abhängigkeiten der einzelnen, vom AN angebotenen Leistungen zueinander, aufzustellen, vorzulegen (digital), abzustimmen und erforderlichenfalls wieder vorzulegen. Etwaige Leistungszeiträume von AG-seitig beauftragten Sonderfachleuten (z.B. Kampfmittelbegleitung, Bodengutachter, Vermessungsingenieur, Prüfstatiker) sind darin auch anzugeben. Dieser Terminplan ist auf den Bauzeitenplan des AG abzustimmen. Erforderliche Abstimmungen auch während der Ausführung berechtigen nicht zu Nachforderungen. Fabrikats-/Produktangaben Der Auftragnehmer hat als Teil der spätereren Dokumentation die Produktbeschreibungen, technischen Daten, Einbaubedingungen, bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse der verwendeten Materialien, Baustoffe und Bauteile zu seinen Lasten unaufgefordert, spätestens 15 Kalendertage vor der Materialdisposition und Ausführungsbeginn bei der Bauleitung zur Prüfung einzureichen. Hierbei wird geprüft, ob diese in ihrer Qualität nach dem Bauproduktengesetz den Vorgaben entsprechen. Bautagesberichte Der Auftragnehmer fertigt zu seinen Lasten Tagesberichte an, die dem Bauleiter wöchentlich zur Einsichtnahme und Unterschrift vorzulegen und beim Auftraggeber im Original einzureichen sind. Die Berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Bauausführung und Abrechnung von Bedeutung sind, insbesondere über Behinderungen.
Bauanlauf und allgemein einzureichende Unterlagen
Gewerkespezifisch einzureichende Unterlagen Gewerkespezifisch einzureichende Unterlagen Baustelleneinrichtungsplan Der Auftragnehmer plant die Baustelleneinrichtung und stellt spätestens 15 Kalendertage nach Auftragserteilung seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor. Diese Baustelleneinrichtungspläne sind auf Grundlage der dem LV beiliegenden Baustelleneinrichtungspläne des AG anzufertigen. Erforderliche Abstimmungen und Korrekturen berechtigen nicht zu Nachforderungen. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer legt die notwendigen Werk- und Montageplanungen mindestens 30 Kalendertage vor Disposition bzw. Fertigungsbeginn der Bauprodukte bzw. Bauteile zur Prüfung und Freigabe vor. Erforderliche Abstimmungen und Korrekturen berechtigen nicht zu Nachforderungen. Schweißerlaubnisschein Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme aller feuergefährlichen Arbeiten (Schweißen, Schneiden, Trennschleifen, Löten, Auftauen, Heißklebearbeiten, Bitumenarbeiten mit offener Flamme) die Schweißerlaubnis schriftlich zu beantragen. Dazu ist der den Ausschreibungsunterlagen beigliegende Erlaubnisschein (VH 3-112-3) dem AG oder dem von ihm beauftragten Architekten vorzulegen und gegenzeichnen zu lassen.
Gewerkespezifisch einzureichende Unterlagen
Fachbauleitung und Baubesprechungen Fachbauleitung und Baubesprechungen Fachbauleitung Eine qualifizierte Fachbauleitung ist im Angebotspreis als Vertragspflicht des Auftragnehmers enthalten. Ein Vorarbeiter, der fachlich geeignet sowie deutschsprachig ist, muss während der Arbeitszeit anwesend sein. Er darf nur abgezogen werden, wenn mit dem Bauleiter eine Vereinbarung über eine geeignete Ersatzperson erfolgt ist. Die Fachbauleitung des AN ist dafür verantwortlich, das eigene auf der Baustelle tätige Personal einzuweisen und die im Rahmen von Baubesprechungen oder sonstigen Abstimmungen thematisierten Sachverhalte entsprechend zu kommunizieren. Sie hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle mit entsprechenden Planunterlagen versorgt wird und dass die für den AN tätigen Personen (eigenes Personal und Nachunternehmer) die vertraglich geschuldeten Leistungen kennen. Baubesprechungen Vor Ausführungsbeginn ist dem Auftraggeber eine verantwortliche Person auf der Baustelle zu benennen, die verantwortliche Anweisungen annehmen kann und bei den Baubesprechungen vor Ort ist. Es finden regelmäßig oder nach Bedarf Baubesprechungen statt, an denen der Auftragnehmer oder dessen Stellvertreter verbindlich teilzunehmen hat.
Fachbauleitung und Baubesprechungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Diese Vorbemerkungen sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV). Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. 1.0 Bestimmungen und Normen Für die Ausführung und Abrechnung gelten alle einschlägigen Vorschriften und DIN-Bestimmungen in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Darüber hinaus sind folgende Vorschriften zu beachten: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) zusammen mit Durchführungsverordnung (DVO-NBauO) Berufsgenossenschaftliche Informationen, Regeln, Richtlinien und Vorschriften Vorschriften/Regeln/Richtlinien der Gemeindeunfallversicherungsverbände (GUV für Schulen) Unfallverhütungsvorschriften Arbeitsstättenrichtlinie/Technische Regeln für Arbeitsstätten Schulbaurichtlinie Niedersachsen (SchulbauR)/DIN 58125 Bestimmungen zu Sortierung und Entsorgung von Baustellenabfällen Richtlinien zur Abfallbeseitigung Hersteller- und Verarbeitungsrichtlinien 2.0 Besondere Hinweise 2.1 Maße Alle Pläne, Zeichnungen und Unterlagen sind vom Auftragnehmer hinsichtlich der eingetragenen Maße und hinsichtlich der Konstruktion vor Ort und vor Arbeitsbeginn eigenständig auf ihre Richtigkeit aufzumessen und zu überprüfen. Differenzen und Abweichungen sowie Unstimmigkeiten sind vor Ausführung der Arbeiten mit der Bauleitung abzuklären. Alle angegebenen Maße sind ca.-Angaben. Die Toleranzen im Hochbau gemäß DIN 18202, die sich aus Abweichungen zwischen Planung und Bauausführung ergeben, sind in den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. Für alle Bauteile des Massivbaus, welche die Auflagerpunkte des Holzbaus sind, gelten sowohl an die Ebenheit erhöhte Anforderungen gegenüber DIN 18202:2019-07, Tabelle 3, als auch an die Maßhaltigkeit. Dies ist bei der Angebotskalkulation entsprechend einzupreisen. Blaue Fläche = Massivbau Grüne Fläche = Holzbau 2.2 GUV - Ecken und Kanten Bauteile und Einrichtungsgegenstände dürfen keine Spitzen und scharfe Kanten aufweisen. Kanten und Ecken müssen abgerundet oder gefast sein (Radius bzw. Fase mind. 2 mm). 2.3 Ausführung Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen. 2.4 Leistungsbereich und -umfang Bei den Leistungen dieses LVs handelt es sich um Erweiterte Rohbauarbeiten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
01 Planung und Dokumentation
01
Planung und Dokumentation
01.01 Unterlagen
01.01
Unterlagen
01.02 Dokumentation
01.02
Dokumentation
02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
ZTV Baustelleinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Baustelleneinrichtung 1Ausführung und Konstruktion 1.1Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere der Schule oder der Nutzenden der Veloroute) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen. Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN. Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann. Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Kalendertagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen. Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern (andere AN) ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu sichern. 1.2 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen. Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen. Größere Anlieferungen sind zudem mit dem SiGeKo zu besprechen. Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN.
ZTV Baustelleinrichtung
02.01 BE - Gesamt
02.01
BE - Gesamt
02.02 BE - Container
02.02
BE - Container
02.03 BE - Kräne
02.03
BE - Kräne
02.04 BE - Baustraßen
02.04
BE - Baustraßen
02.05 BE - Bauschild
02.05
BE - Bauschild
02.06 BE - Schutzmaßnahmen
02.06
BE - Schutzmaßnahmen
02.07 BE - Winterbaumaßnahmen
02.07
BE - Winterbaumaßnahmen
02.08 BE - Gerüste und Umwehrungen
02.08
BE - Gerüste und Umwehrungen
03 Erdarbeiten
03
Erdarbeiten
ZTV Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Erdarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Für die Arbeiten mit Oberböden gilt zusätzlich die ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten als vereinbart. Für Leistungen zum Anlegen, Ausheben und Verfüllen von Rohrgräben gilt zusätzlich die ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V., DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., 2Ausführung und Konstruktion 2.1Allgemeine Hinweise Der AG stellt dem AN vor Beginn der Erdarbeiten die ihm vorliegenden Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks zur Verfügung. Die Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen. Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN. Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind Mehrtiefen zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht vergütet. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind. Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt. Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch nicht rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen Entwässerungsmaßnahmen) darf nicht verwendet werden und ist durch den AN auszutauschen. Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen. 2.2Ausführung Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt, etc. kontaktiert der AN mit ausreichendem Vorlauf den AG-seitig beauftragten Bodenmanager/-gutachter für die notwendigen Beprobungen. Die Durchführung der Beprobung erfolgt über den Bodenmanager. Die Zeitläufe von Probennahme bis Deklaration sind mit einzukalkulieren. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte und durch einen Erdmassenaufmaßplan zu dokumentieren. Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage. Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Nach Freilegung der Gründungsebene ist eine Abnahme durch den AG-seitig beauftragen Baugrund- gutachter erforderlich (DIN 4020). Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen. Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.: Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/Spundung, Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub, Rampen und deren zeitversetzter Ausbau, verbleibende Bermen zur Lagesicherung. Im Auftrag des AG erstellt ein Vermesser zwei Höhenpunkt auf NN (Bestandstrakt C und E). Ebenso werden die Achsen der Außenwände abgesteckt. Die Schurgerüste werden vom AN unter Absprache mit dem Vermesser gesetzt. Der AN errichtet alle weiteren, erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern. 2.3Material, Güte Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung zulässig. Die Einholung der Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN. 2.4 Oberfläche Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OKT profilgerecht her. 2.5Aufmaß Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden. 2.6 Vergütung Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen. 2.7Kampfmittel/historische Funde Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG. 2.8Beseitigung von Tagwasser Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen. 2.9 Entsorgung Leistungsbestandteile sämtlicher Leistungen des AN zur Entsorgung sind das Laden vom Bereitstellungslager, der Transport zur Entsorgungsstelle, Wartezeiten, Abladen, Wiegevorgang, etc. Die Entsorgung von Bodenaushub hat unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Ersatzbaustoff-Mantelverordnung und der darin geannten weiterführenden Regelwerke sowie den Betriebsgenehmigungen der jeweiligen Entsorgungsanlagen zu erfolgen. Der AN hat dem AG die vorgesehenen Entsorgungsstellen auf Verlangen vor Vergabe des Auftrages anzugeben. Transporte für Materialien BM-F2 und BM-F3 haben nach Wahl des AN entweder mit abgeplanten Lkw oder mit abgedeckelten Containern zu erfolgen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Die Abrechnung der Entsorgung erfolgt nach Gewicht auf Grundlage der Original-Wiegescheine amtlich geeichter Waagen des Annahmebetriebes. Der AN hat auf Verlangen des AG als Beleg über Abfuhr und Annahme gefährlichen Abfalls ein Übernahmescheinformular des Transporteurs vorzulegen.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Spezialtiefbauarbeiten (Verbau) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Spezialtiefbauarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18301: Bohrarbeiten, DIN 18302: Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen, DIN 18303: Verbauarbeiten, DIN 18304: Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten, DIN 18309: Einpressarbeiten, DIN 18313: Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten DIN 18321: Düsenstrahlarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., InformationsZentrum Beton GmbH, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2Vorbereitung und Planung Der AN erstellt unabhängig von etwaigen Vorgaben des AG eine eigenständige Werkstatt- und Montageplanung auf Grundlage der von ihm erstellten Statik.. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Hinweise Rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sind angrenzende Bauteile oder Gebäude vom AN eigenverantwortlich mit geeigneten Maßnahmen gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen, hierzu gehören auch entsprechende Bausicherungsmaßnahmen. 3.2Baugrubenverbau 3.2.1Konstruktionsaufbau Der vom AG vorgeschlagene Verbau ist aus den Verbauplänen sowie der Konstruktionsbeschreibung, soweit vorhanden, ersichtlich. Schlägt der AG keine Verbauart vor, so obliegt es dem AN, einen Verbau unter Berücksichtigung der Randbedingungen zu konzipieren. Verbau, der nicht in das Bauwerk integriert wird, ist vollständig zurückzubauen, soweit dies möglich ist. Bei vom AN beabsichtigtem Teilrückbau ist der Umfang der Rückbauarbeiten rechtzeitig vor Rückbaubeginn mit den zuständigen Ansprechpartnern und Behörden vom AN zu vereinbaren. Sämtliche Kosten, auch für Ablöse- oder Genehmigungsgebühren, die sich aus im Boden belassenen Verbauteilen ergeben, sind vom AN zu tragen, soweit ein vollständiger Rückbau des Verbaus beschrieben ist, jedoch nicht vom AN durchgeführt wird. Ein Belassen von Verbaubestandteilen im Boden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig. 3.2.2Rückbau des Verbaus Baugrubenverbau in Form von Trägerbohlwänden ist vom AN vollständig zurückzubauen bzw. zu ziehen. Die Aufwendungen für eine zum Rückbau von Verbau ggf. erforderliche nochmalige Baustelleneinrichtung sind vom AN mit in seine Preise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sollen oder können Trägerbohlwände nicht vollständig zurückgebaut werden, so gelten folgende Mindest-Rückbauhöhen: Berliner Verbau: Ausbau bis 1,00 m unter geplante GOK, Bohrpfähle: Abspitzen bis 1,00 m unter geplante GOK.
ZTV Spezialtiefbauarbeiten (Verbau)
Kurzbaubeschreibung Erdarbeiten In Nachfolgenden Leistungspositionen sind Erdarbeiten beschrieben für (X) Neubau (0) Sanierung (0) Unterfangung einer 3-Feld-Sporthalle mit (X) Flachgründung (0) Tiefgründung (0) Spezialgründung Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen (0) Verkehrssicherung (0) Baustelleneinrichtung (X) Oberbodenabtrag (X) Aushub (X) Restaushub (X) Fundamentaushub (X) Wiederanfüllung (X) Kabelgräben (X) Grundleitungen (X) Herrichten des Geländes (0) Landschaftsbauarbeiten Die Baugrube wird gesichert mittels (X) Böschung (X) Verbau - nur Teilbereich (0) Bohrpfahlwänden Die geplante Baumaßnahme entspricht der geotechnischen Kategorie (0) GK1 (gering): Einfache Bauwerke auf ebenem, tragfähigem Grund, die weder die Umgebung noch das Grundwasser beeinflussen. (X) GK2 (mittel): Bauvorhaben, die weder zur Kategorie 1 noch zur Kategorie 3 zählen. (0) GK3 (hoch): Bauwerke, die eine hohe Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit erfordern. Höhenangaben OK Bestandsgelände: +55,80 m ü. HNN (Abbruch Halle) +56,50 bis +57,10 m ü. HNN Grundwasser gemessen: -1,00 bis -1,50 m unter GOK Grundwasser HGW: +55,40 m ü. HNN (Grundwasser) Baugrubensohle: +55,99 m ü. HNN Fundamentsohlen: +55,47 bis +56,14 m ü. HNN Sohle Aufzugsunterfahrt: +55,49 m ü. HNN Sohle Bodenplatte: +56,74 bis +56,79 m ü. HNN Zufahrt und Andienung Die Baustelle ist mittels Fahrzeugen bis 32 t (0) direkt anfahrbar. (X) weist folgende Einschränkungen in der Zuwegung auf: siehe Angaben zur Baustelle und zur Ausführung       sowie beigefügte Baustelleneinrichtungspläne (X) LKW kann über Rampe in die Baugrube einfahren. (0) In die Baugrube kann nicht mit LKW eingefahren werden.
Kurzbaubeschreibung Erdarbeiten
Definition Homogenbereiche Gemäß Baugrundgutachten liegt folgende Beschaffenheit des anstehenden Bodens vor, die zur besseren Übersicht folgendermaßen gegliedert und benannt wird: Homogenbereich S Ortsübl. Bezeichnung: Sand Oberkante (gemittelt) +56,09 m ü. HNN Unterkante (gemittelt) +53,02 m ü. HNN Bodengruppe: SU, SU*, SE (nach DIN 18196) Massenanteil Steine: < 1 (nach DIN EN 14688-1) Konsistenz: n.e. (nach DIN EN 17892-12) Plastizität: n.e. (nach DIN EN 17892-12) Lagerungsdichte: 35 bis 65 (nach DIN EN 14688-2) Wassergehalt: 5 bis 12 (% nach DIN EN 17892-2) Organischer Anteil: 0 bis 3 (nach DIN 18128) n.b. = nicht bestimmbar, n.e. = nicht erforderlich
Definition Homogenbereiche
03.01 Oberboden
03.01
Oberboden
03.02 Aushub, Wiedereinbau und Entsorgung
03.02
Aushub, Wiedereinbau und Entsorgung
03.03 Technischer Tiefbau ELT
03.03
Technischer Tiefbau ELT
03.04 Technischer Tiefbau SAN
03.04
Technischer Tiefbau SAN
03.05 Verbau
03.05
Verbau
04 Betonarbeiten
04
Betonarbeiten
ZTV Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Betonarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V., DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V., InformationsZentrum Beton GmbH, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft f. Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2Vorbereitung und Planung Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten. Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen sind immer ein Schalungseinteilungspläne mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen. Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung. Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern. Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Hinweise Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben. Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. 3.2Untergrund, Vorleistungen Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können. 3.3Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen. Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben. Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet. 3.4Material, Güte Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend erfordert. Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel. Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen. Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen. Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. 3.5Betonoberflächen/Sichtbetonklasse Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise freistehende Stützen, Treppenhauswände, Treppenunterseiten, etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt. Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten. Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Beton- und Sichtbetonflächen werden durch das Einlegen von Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken gefast hergestellt (10 mm Fase). Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen. Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und Konstruktion gewährleisten. Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen. Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen. 3.6Schalung Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern. In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft. Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind gefast auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten. Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA- und Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang. 3.7Bewehrung Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben. Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung gelangt. 3.8Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Die notwendigen Ausführungs- und Betonierabschnitte sind inkl. aller notwendigen Arbeitsschritte und Materialien (z.B. Arbeitsfugenbänder, Anschlussbewehrung) einzupreisen. Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein. Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an. 3.9Aussparungen, Durchbrüche Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Das nachträgliche Schließen von Aussparungen und Öffnungen erfolgt mit Ausnahme von TGA-Brandschottungen durch den AN. Die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz) an das durchdrungene Bauteil sind berücksichtigen. 3.10Wasserundurchlässiger Beton Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben. Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen. 3.11Stahlbetonfertigteile Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen abweichend beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Trag- und Schutzgerüsten, Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen (Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche Mehraufwendungen aus Montagezuständen und Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung Dritter erforderlich sind. Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die Oberfläche in der nutzungsentsprechenden Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt: BauteilAusführungOberflächeSichtbetonklasse Decken unterseitig glatt 2 Unterzüge 3-seitig glatt 2 Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2 Wände 2-seitig glatt 2 Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2 Treppen fertig allseitig glatt 2 Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. 3.12Faserbeton Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. 3.13Betonarbeiten gegen Bestand Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein.
ZTV Betonarbeiten
04.01 Gründung
04.01
Gründung
04.02 Sohlplatten
04.02
Sohlplatten
04.03 Wände
04.03
Wände
04.04 Stützen
04.04
Stützen
04.05 Decken
04.05
Decken
04.06 Unterzüge
04.06
Unterzüge
04.07 Treppen und Podeste
04.07
Treppen und Podeste
04.08 Bewehrung und Einbauteile
04.08
Bewehrung und Einbauteile
04.09 Öffnungen und Aussparungen
04.09
Öffnungen und Aussparungen
04.10 Beton-Baustellenüberwachung
04.10
Beton-Baustellenüberwachung
05 Mauerarbeiten
05
Mauerarbeiten
ZTV Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Mauerarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V., Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V., DVL: Dachverband Lehm e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft f. Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Ausführung 2.1.1 Allgemeine Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen. Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden. lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist grundsätzlich untersagt. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr späterer Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden, Brüstungen sind im Zusammenhang mit nebenliegenden Wänden verzahnt  aufzumauern. Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten, dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt werden kann. Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen, soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert erfragen. 2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen. Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer größeren als der halben Breite des eingesetzten Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere Überdeckung mittels Sturz. Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand in F90-Qualität. 2.1.3Stürze und Fensteröffnungen Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen. Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind korrosionsgeschützt einzubauen. Die Trägerstege sind mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite beidseitig aufweisen. Im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN glatte, vollflächige und planebene Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster und Türelementen zu erhalten. Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen. Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu verwenden. Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen. 2.1.4Vermeidung von Wärmebrücken Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung unaufgefordert den GEG-Nachweis bzw. das Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter anderem auf wärmedämmende Anforderungen an Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke, Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden. Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden. 2.1.5Schächte und Schachtabmauerungen Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem späteren Schachtverschluss dienen, sind mit konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem Mauerwerk durchführen zu können. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch den AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden. Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109. 2.1.6 Schnittstellen Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation während der Ausführung von Mauerwerksarbeiten. Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen. 2.2 Konstruktionen Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden (Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten. Schnitte durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln. Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung mittels Folie zu schützen. 2.3 Zweischalige Wände 2.3.1 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material herzustellen. Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. 2.3.2Fugen Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt daraufhin eigenverantwortlich geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung. 2.3.3Anschlüsse Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile (z. B. Haustrennwände) Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim Aufmauern einzubringen. Sockelanschlüsse von Außenwänden sind so auszubilden, dass die Anforderungen gemäß DIN 18533 für Wasserbeanspruchungsklasse W4-E erfüllt sind. Soweit der AN Sockelabdichtungen ausführt, klärt er rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Anschlussdetails seiner Sockelabdichtungen an die Bodenanschlüsse bodentiefer Fenster und Außentüren mit dem AG. Der AN verwendet Abdichtungsstoffe, die einen späteren Bodenanschluss von Türen und bodentiefen Fenstern unkompliziert und materialgerecht ermöglichen. 2.4Arbeiten im Bestand Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter dämmende einzuverzahnen. Anschlüsse an Bestandsmauerwerke sind stets durch Verzahnung zu erstellen. Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten. Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind in derselben Behandlungsweise durch dieselbe Arbeitsmannschaft auszuführen. Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten) gilt, dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zu lassen sind. Zu ersetzendes Sichtmauerwerk ist dem vorhandenen Bestand in Form, Farbe, Wasseraufnahme und Oberflächenstruktur vollständig anzugleichen. Ist entsprechendes Steinmaterial nicht als Listenware erhältlich, so sind vom AN Sonderanfertigungen zu veranlassen. Ersatzsteine für Sichtmauerwerksflächen sind vor Ausführung vom AG bemustern zu lassen. Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und Türen sind während der Arbeitsausführung durch vollständige Abklebung auf den Rahmen zu schützen. Sofern Putzflächen abgestemmt werden, sind alle darunterliegenden Fenster und Türen durch eingestellte Holzwerkstoffplatten in Größe der Öffnungen zu schützen.
ZTV Mauerarbeiten
05.01 Abdichtungen, Kimmschichten, Fugen
05.01
Abdichtungen, Kimmschichten, Fugen
05.02 Kalksandstein-MW
05.02
Kalksandstein-MW
05.03 Bestand
05.03
Bestand
06 Abdichtungsarbeiten
06
Abdichtungsarbeiten
ZTV Abdichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Abdichtungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, und DIN 18531 bis 18535 Bauwerksabdichtung, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., AK GWS: Arbeitskreis Grundwasserschutz e. V., Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., BFA Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, DAV: Deutscher Asphaltverband e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e .V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft f. Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. 2Vorbereitung und Planung Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit/ Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen. Der AN entwickelt daraus im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung ein Abdichtungskonzept zur rechtzeitigen Kenntnisgabe beim AG. Das Abdichtungskonzept legt zu verwendende Abdichtungsmaterialitäten in Abhängigkeit von Untergrund, Anforderungen, Abdichtungsklassen und Eintauchtiefen fest, zeigt Detailplanungen für alle An- und Abschlüsse sowie Durchdringungen und enthält eine Liste aller Form- und Anschlussteile für die Abdichtung. Im Rahmen der Konzepterstellung prüft der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Vorleistungen in Bezug auf Anarbeitungsfähigkeit, so bspw. bei Rohrdurchführungen und Bodeneinläufen. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Angaben zur Ausführung Der Ausführungsbeginn von Abdichtungsarbeiten ist dem AG schriftlich vom AN anzuzeigen, damit dieser die Arbeitsausführung mit Qualitätssicherungsmaßnahmen begleiten kann. Der AN fordert vom AG rechtzeitig vor dem Überdecken der eigenen Leistung eine Sichtabnahme der jeweils fertiggestellten Abdichtungslage an. 3.1.1Material, Güte Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart. Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit, Eindringtiefe/Eintauchtiefe, Wasserbeanspruchungsklasse, Rissklasse, Rissüberbrückungsklasse sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. 3.1.2Untergrund Sofern Risse größer 0,2 mm im Untergrund vorhanden sind, sind Abdichtungen aus Mörtelschlämmen nicht statthaft. Sofern Risse im Untergrund größer 0,20 mm oder als Fugen von Stahlbetonhalbfertigteilen vorhanden sind, ist eine Ausführung von Abdichtungen mit PMBC (bisher KMB; kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen) nicht statthaft. 3.1.3Einbauten, Einbauteile Durchdringungen von Abdichtungen sind ausschließlich mit hierfür vorgesehenen Dichtmanschetten oder mittels Lose-fest-Flansch auszuführen. Ein einfaches Heran- oder Herumführen der Flächenabdichtung an durchdringende Bauteile ist nur bei Sperren gegen aufsteigende Feuchtigkeit auf Bodenplatten gemäß W1-E nach ATV DIN 18533 zulässig. Erforderliche Verstärkungen der Abdichtung im Bereich von Durchdringungen sind zu beachten. 3.1.4Fugen Soweit Abdichtungen über Dehn- oder Bauteilfugen zu führen sind, erfragt der AN unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen in horizontaler und vertikaler Richtung und schlägt, auf die zu erwartenden Bewegungen hin, abgestimmte Ausführungsvarianten und geeignete Fugenprofile vor. 3.1.5Schutzschichten und -maßnahmen Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein. Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden. 3.1.6Durchdringungen Durchdringungen sind bei Wasserbeanspruchungsklasse W2-E stets, sonst zumindest nach bautechnischer Möglichkeit, oberhalb des Bemessungswasserstands anzuordnen. Der AN prüft die vorliegende Ausführungsplanung und die vorhandene Installation von insbesondere Hauseinführungen und Abwasserleitungen rechtzeitig vor Ausführung hierauf und meldet ggf. Bedenken gegen Durchdringungen unterhalb des Bemessungswasserstands an. 3.1.7Sonstiges Unabhängig von der Höhenlage der Planung sind horizontale Mauerwerksabdichtungen dem Geländeverlauf anzupassen. Dies gilt auch bei zweischaligen Wänden. Abtreppungen von Abdichtungslagen in MWK-Fugen dürfen nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten geführt werden. Eckausbildungen sind bei entsprechender Verfügbarkeit mit thermisch vorgeformten Teilen auszuführen. Bei vertikalen Abdichtungen oder Aufkantungen ist generell der obere Abschluss mechanisch gegen Ablösen zu sichern und anzudichten (Klemmflansch). 3.2Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen Der AN muss auf Anforderung des AG den Nachweis erbringen, dass er bzw. die ausführenden Arbeitskräfte über die nötige Sachkunde verfügen. Die Schichtdickenkontrolle muss gemäß DIN 18533 durch Messung der Nassschichtdicke und die Kontrolle der Auftragsmenge bei der Verarbeitung erfolgen. Je nach baulichen Gegebenheiten ist die Messpunktdichte, z. B. im Bereich von Durchdringungen, Übergängen, Anschlüssen, zu erhöhen. Ist dem AN die Wahl des Abdichtungsbaustoffs freigestellt, so sollen flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe nicht für horizontale Flächen eingesetzt werden. Bahnenförmige Abdichtungsstoffe sind flüssigen aufgrund definierter Materialstärke vorzuziehen.
ZTV Abdichtungsarbeiten
06.01 Abdichtung
06.01
Abdichtung
07 Abbruch- und Rückbauarbeiten
07
Abbruch- und Rückbauarbeiten
07.01 Abbruch Bestandstrakte
07.01
Abbruch Bestandstrakte
07.02 Rückbau vorgezogene Maßnahmen
07.02
Rückbau vorgezogene Maßnahmen
07.03 Rückbau BE
07.03
Rückbau BE
08 Stundenlohnarbeiten
08
Stundenlohnarbeiten
08.01 Stundenlohn
08.01
Stundenlohn