Bodenbeschichtungsarbeiten
GUT Gutenbergstraße, Berlin
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Vorgezogene Leistungen UG
01
Vorgezogene Leistungen UG
Allgemeine Baubeschreibung BT1 Baubeschreibung/allgemeine Angaben zur Baustelle: Zweck: Zweck der Baumaßnahme BT1: Bürogebäude Baumaßnahme Art der Baumaßnahme Neubau Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Massivbau Stahlbeton Gesamtanzahl Geschosse: 8 [Geschosse] davon Untergeschosse: 1 Dachform: Flachdach Dachneigung 0 ° Höhe Attika über OKG: +25,99 [m] Höhe letzte Decke über OKG: +28,45 [m] Baustelleneinrichtung Kran zur Mitnutzung: ja [vom Rohbau, solange noch vorhanden] Krantragkraft 1,0 t Tragkraft an Spitze Lagermöglichkeiten: nur auf dem Grundstück des AG Lagerfläche für AN: wird dem AN vom AN Baulogistik zugewiesen Baus. Stromanschluss (kW): 32 [vorhanden] Baus. Wasseranschluss: DN 32 [vorhanden] BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig Baustellenumfeld Arbeitszeiteinschränkungen: Innenstadt-üblich Lärmeinschränkungen: Innenstadt-üblich Anlieferung/Logistik/Zufahrt Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Durchfahrthöhe: < 4,00 m Deckenlast: Decken nicht befahrbar Zeitfenster: Innenstadt-üblich Entladeflächen: wird dem AN vom AN Baulogistik zugewiesen Kranentladung: baus. vorhanden, solange Rohbaukran noch steht, danach Kran-Lkw AN erforderlich Ebenerdige Zugänglichkeit: ja
Allgemeine Baubeschreibung BT1
Ergänzende Vorgaben Ergänzende Vorgaben Für Versicherungen/Multirisk, Bauwasser, Baustrom, digitaler Projektraum PKM-Conclude und anteilige Baulogistig ist eine Umlage in Höhe von 3% einzukalkulieren. Durch den AN sind Umverpackungen täglich von der Baustelle zu entsorgen, Zuwiderhandlungen werden nach einmaliger Aufforderung kostenpflichtignach dem Verursacherprinzip umgelegt und in Abzug gebracht. Eine Anmietung von Tagesunterkünften ist über die Baulogistik notwendig. Die Containermiete beträgt monatlich €385 (netto). Der Anbieter/Auftragnehmer verpflichtet sich für die Zeit seiner Leistungserbringung den Bauleiter nach Landesbauordnung zu stellen. Sofern im Rahmen der eigenen Leistungserbringung zusätzliche Kernbohrungen durch den AN erfolgen müssen, sind diese unmittelbar mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Geringumfängliche Kernbohrungen hat der Bieter in seinen Angebotspreis zu einzukalkulieren.
Ergänzende Vorgaben
Vorgaben der DGNB Vorgaben der DGNB zur Erlangung eines Gütesiegels nach dem DGNB System NBV18 (Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude) Der Bauherr engagiert sich für die aktive Umsetzung von Umwelt-, Sozial- und Gesundheitsstandards in Unternehmensalltag und -projekten. Für das BV Gutenbergstraße in Berlin ist eine DGNB-Zertifizierung vorgesehen. Ein zentraler Aspekt für die Auswahl der Baustoffe bei Neubauten ist folglich ihre Eignung für die Zertifizierung des Gebäudes nach den entsprechenden Kriterien des deutschen Gütesiegels für nachhaltiges Bauen (DGNB-Zertifikat) in der Version MIX18, welche die höchste DGNB-Qualitätsstufe 4 einhalten müssen. Sicherzustellen ist mithin ihre Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt sowie eine hohe Transparenz der Bestandteile aller eingesetzten Baustoffe und Materi-alien. Seitens des DGNB-Systems wird eine detaillierte Dokumentation der Bestandteile und Inhalt-stoffe der angebotenen Produkte gefordert. Berücksichtigt werden derzeit unter anderem folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen): Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel Schwermetalle Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG) Organische Lösungsmittel und Weichmacher Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG)): krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR), persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT), sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sowie ähnlich besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren). Grundsätzlich dürfen nur Materialien, Baustoffe und Bauteile Verwendung finden, deren Einbau, Verwendung und Nutzung nach dem neuesten Stand der Technik nicht als gesundheits- und / oder umweltgefährdend einzustufen sind. Das heißt es dürfen ebenso keine Baustoffe verwendet wer-den, bei denen eine unzulässige chemische oder biologische Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgen könnte. Darüber hinaus sind die im Folgenden beschriebenen Anforderungen zu erfüllen. DGNB-Nachweisunterlagen/Dokumente zu Baumaterialien und Bauteilen Alle Bieter / Auftragnehmer müssen bei ihrer Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risiken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltge-fährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Pro-dukte entstehen. Insbesondere sind Risiken für das Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren durch die DGNB-konforme Verwendung lösemittelfreier Farben, Beschichtungen, Kleber, Primer bei den Gewerken des Innenausbaus Ggf. Verwendung lösemittelarmer Beschichtungssysteme auf PU-, Epoxidharz und Bitumen-basis Verwendung schwermetallfreier Lacke Verwendung von Kunstschaumdämm- und -dichtstoffen, die nur mit HFCKW-/FCKW-freien Treibmitteln geschäumt sind und die HCBD-frei sind. In den Anlagen der Vertragsunterlagen sind alle einzuhaltenden DGNB-Anforderungen für die Qualitätsstufe 4 beschrieben. Die für die hier anzubietenden Leistungen erfahrungsgemäß insbesondere zutreffenden DGNB-Anforderungen sind darüber hinaus in den nachfolgenden "Bauökologischen. Materialanforderungen" aufgeführt. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig er-kennen kann, empfehlen wir für diese Produkte bereits mit dem Angebot technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter als prüffähige Nachweise vorzulegen und sich vom Hersteller die Erfül-lung der vorgeschriebenen bauökologischen Standards per rechtsgültig unterschriebener Herstel-lererklärung bestätigen zu lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte (= besonders schadstoff-, emissions- und geruchsarm + niedrige/ste GISCODE-Klasse) empfeh-len zu lassen. Nach Auftragserteilung muss eine Dokumentation der Produktbestandteile (Inhalts- und Hilfsstof-fe, Ausrüstungsstoffe etc.) vorgelegt werden, welche die im Folgenden beschriebenen Nachweis-dokumente enthalten muss. Diese müssen auch die im angebotenen Produkt eingesetzten Vor-produkte (Substanzen und Zubereitungen gem. Gefahrstoffrichtlinie, beispielsweise Lacke, Dichtungsmaterialien u.ä.) umfassen - diese sind rechtzeitig von den Herstellern einzuholen. Die Dokumente (Produktdatenblätter, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, EPD, Zulas-sungen und sonstige Nachweise) für alle eingesetzten Baustoffe sind elektronisch im pdf-Format zuzusenden und auf Datenträgern mit der Übergaben der Werkstatt-/ Montageplanung, spätestens 15 Arbeitstage vor Aufnahme der Bautätigkeit vorzulegen, um eine Produktfreigabe für den Einbau zu erreichen. Auf Anforderung muss eine Nachlieferung spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen erfolgen. Eine Zusammenstellung typischer Dokumente zu diesen Anforderungen findet sich in den folgenden Abschnitten. Es wird für die Erstellung der Ökobilanz nach DGNB ein Massengerüst der eingesetzten Elemente notwendig. Konstruktionszeichnungen und Massenangaben zu den Bauteilen sind den oben ange-forderten Datenträgern hinzuzufügen. Art der Dokumentation der eingesetzten Bauprodukte Aus der Produktinformation müssen alle verfügbaren gesundheits- und umweltrelevanten Daten und Informationen zum Produkt (seinen Bestandteilen) und allen seinen Inhaltsstoffen ersichtlich sein. Inhaltsstoffe, die nicht recherchierbar sind, müssen entsprechend kenntlich gemacht werden. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsbescheinigungen, Prüfnachweisen (CE-Zertifikate, Bauprodukten-RL) sind, falls zutreffend, als aktuelle Versionen zwingend vorzulegen: Umwelt-Produkterklärungen (EPD) Sicherheitsdatenblätter technische und/oder Produkt-Merkblätter ggf. rechtsgültig unterschriebene Herstellererklärungen zur Gleichwertigkeit mit nach den DGNB-Kriterien geforderten Normen Wartungs-, Instandhaltungs- und Pflegehinweise zu den Produkten Verarbeitungshinweise und informationen Daten und Informationen gemäß REACH- Verfahren (Registration, Evaluation, Administration of Chemicals), SVHC-Informationen Allergenitäts-Informationen, Zulassungs- und Prüfzertifikate, CMR-Stoff-Informationen (CMR = Cancerogen, Mutagen, Reproduktionstoxisch) Die Dokumente sind ggf. bei den Vorproduzenten anzufordern. Wurden einige der aufgezählten Dokumente von den Herstellern nicht erstellt, ist im Angebot darauf hinzuweisen. Typ III Umwelt-produktdeklarationen (EPD), die entsprechenden Nachweise enthalten, gelten als Erfüllungsnach-weis. Darüber hinaus sind in allen Fällen vorzulegen: Beschreibung des Aufbaus der Bauteile Schichtenaufbau und Materialzusammensetzung der Bauteile Mengen, Massen und Stückzahlen der eingesetzten Baumaterialien und -teile Die Eingabe dieser Daten muss in der Eingabetabelle (Positivliste, Muster in der Anlage A.15.1) nach Beauftragung der NU und vor Einbau der Materialien erfolgen. Prüfung und Freigabe der einzusetzenden Bauprodukte vor Einbau / Infotelefon Nach Auftragserteilung und vor dem Einbau müssen die Dokumente zu den Produktbestandteilen und der Nachweis der Einhaltung der DGNB-Anforderungen gemäß Qualitätsstufe 4 als pdf-Dokumente per E-Mail zur Produktprüfung und -freigabe gesandt werden an: Büro für Bauberatung GmbH, z.H. Frau Nina Peters E-Mail : n.peters@bfb-bürofürbauberatung.de Der AN erhält daraufhin per E-Mail ein Produktprüfungsblatt zur weiteren Bearbeitung, Dokumenta-tion und Freigabe. Bei dem beauftragten Büro für Bauberatung GmbH kann sich der AN bei Rückfragen zu einzelnen Anforderungen über das Infotelefon 0049-2151 1539733 zudem beraten lassen. Überblick: DGNB-Anforderungen für die Bauelemente im Projekt Alle angebotenen Produkte (gemäß ihrer Zusammensetzung) müssen die in der Kriterienmatrix der DGNB (Anlage A.15.4 zu diesem LV ) beschriebenen Anforderungen einhalten. Unabhängig davon sind darüber hinaus die für Ihr LV erfahrungsgemäß insbesondere zutreffenden DGNB-Anforderungen, am Ende dieses Textes zusammengestellt. Falls der AN für einzelne Produkte die Einhaltung der Anforderungen nicht nachweisen kann, muss er sich als prüffähige Nachweise vom Hersteller die Erfüllung der vorgeschriebenen DGNB-Standards per rechtsgültiger Herstellererklärung (nur gültig als PDF mit Unterschrift und Briefkopf) bestätigen lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte empfehlen las-sen. Emissionsverhalten: Die angebotenen Produkte müssen anwendungs- und produktbezogen unterschiedliche Normen und Grenzwerte für das Emissionsverhalten von VOC und SVOC aus Baumaterialien einhalten (bspw. GIS-Codes, Emicode ECplus/EC1 usw.). Diese Normeinhaltungen können auch durch gleichwertige Herstellererklärungen ersetzt werden. Für einzelne Produkte werden die gewerkespezifischen Anforderungen in den Anlagen beschrie-ben. Die Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Im Auswahl-, Bemusterungs- und Bauverfahren sind stichprobenartige Untersuchungen zum Emis-sionsverhalten der angebotenen Produkte möglich. Der Bieter muss sich einverstanden erklären, auf Anforderung Probenmaterialien zur Verfügung zu stellen. Technisch-funktionale Alternativen Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleichwerti-gen Produktes oder einer Konstruktionsalternative welche die Anforderungen erfüllen) oder weil die Datengrundlagen nicht mit vertretbarem Aufwand zu erstellen sind, eine der genannten Produktan-forderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abwei-chung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und anhand von schriftlichen Stellungnahmen von min-destens drei Herstellern/Produktanbietern begründet werden. Produktausnahmen aus rein ästheti-schen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Der Bieter hat über alle verlangten Funktionen und Anforderungen entsprechende Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise nach Auftragserteilung vorzulegen. Diese sind in Schriftform und elektronisch im pdf-Format auf Datenträgern - spätestens 5 Arbeitstage vor Aufnahme der Bautä-tigkeit - vorzulegen - auf Anforderung spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen." Bauökologische Materialanforderungen Ergänzungen in den Ausschreibungstexten und in den einzelnen Leistungspositionen: Das Bauvorhaben wird nach DGNB Neubau  Büro- und Verwaltungsgebäude Version 2018, bewertet. Um im Bedarfsfall ein Gütesiegel zu erreichen, werden neben anderen die nachstehenden Anforde-rungen an die eingesetzten Baustoffe gestellt. Unten genannte Produkte stellt zur Vereinfachung eine grobe Übersicht da. Die beigefügte Kriterienmatrix der DGNB muss beachtet werden. Hier müssen alle Bauprodukte die Qualitätsstufe 4 erfüllen (siehe zusätzliche Leseanleitung zur Kriterienmatrix). Der Anbieter muss bei seiner Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risi-ken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Produkte entstehen. Ins-besondere sind Risiken für die späteren Nutzer sowie Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforde-rungen nicht eindeutig erkennen kann, so hat er gemäß seiner Hinweispflicht darauf aufmerksam zu machen. Alle vom Auftragnehmer geplanten Produkte und Baustoffe sind vor der Verwendung in vorgefer-tigte Positivlisten des DGNB Auditors einzutragen und von diesem vor der Verwendung freizuge-ben. Hierzu werden auch die Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter und eventuelle Zertifikate eingereicht. Als Nachweis sind nach Beauftragung technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter (verfügbar für Zubereitung wie Lacke, Kleber, Dichtstoffe, etc.) und/oder rechtsgültige Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen, Werkstoffen und Flammschutzmitteln sowie ggf. Konformitätsbescheinigungen vorzulegen. Sofern die Verwendung der unten aufgeführten Materialien durch das jeweilige Leistungsverzeich-nis gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen verpflichtend zu erfüllen. 1. Gründung / Rohbau / Betonbau (Nr.14 / Nr.25 / Nr. 36 / Nr.40-41 / Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind als Betontrennmittel und Schalöle aus-schließlich Produkte mit GISCODE BTM05 oder RAL-UZ178 zu verwenden. Bei Bauwerksabdichtungen gegen Erdreich/Wasser/Feuchte mit Bitumen sind Produkte mit GIS-CODE BBP 10 (lösemittelfrei) zu verwenden. Kunststofffolien zur Abdichtung der Gründung müssen einen Gehalt an Blei und Zinn < 0,1% auf-weisen. Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes / Perimeterdämmung wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. 2. Dachdecker / Abdichtung Bituminöse Abdichtung (Nr.25/ Nr.26 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind bei ausreichender Außentemperatur (nach Vorschrift des Herstellers) Voranstriche auf Basis von Bitumenemulsionen einzusetzen. Lösemittel-haltige Voranstriche sind nur im Winterbau in den Monaten Oktober bis einschließlich März zulässig (nur bei Temperaturen unter +5 Grad). Ausschließliche Verwendung von Produkten mit GISCODE BBP10, bei bituminöser Verbundab-dichtung beim Umkehrdach BBP10, 20 oder 30. Dämmplatten (Nr.40 / Nr.41 Kriterienmatrix) Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. Montageschäume (Nr.39 Kriterienmatrix) Der Einsatz von Montageschäumen ist grundsätzlich zu vermeiden. Abdichtungen aus Kunststoff (Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind Erzeugnisse aus Kunststoff mit einem SVHC- Gehalt < 01 % zu verwenden. Holzbauteile (Nr.28 / Nr.29 Kriterienmatrix) Die angebotenen Holzarten, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Ein entsprechender Nachweis (vollständige aktu-elle FSC- und PEFC-Zertifikate und Dokumente sowie Lieferscheine mit Kommission und Zertifi-katsnummern) ist vorzulegen. Sofern für Holz entsprechender Schutz gefordert ist, sind keine chemischen Holzschutzmittel zu verwenden. Der Holzschutz ist konstruktiv nach DIN 68800-2 oder durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2 auszuführen. Biozid und flammhemmend ausgerüstete Produkte sind nach SVHC der REACH-Kandidatenliste zu betrachten und müssen Bor < 0,1% enthalten. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Aluminium (Nr.32 Kriterienmatrix) Verkleidungen aus Aluminium am Dach sind mit Produkten ohne Chrom-VI-Passivierungmittel aus-zuführen. Sonstige Metalle (Nr.34 Kriterienmatrix) Wenn wasserführende Bauteile am Dach und der Regenwasserabführung > 10% der Fläche der projizierten Dachaufsicht ausmachen, müssen bei Dachrinnen und Fallrohren, die Blei, Zink oder Kupfer enthalten, Schwermetallfilter installiert werden. 3. Fassade / Fenster Montagekleber / Dichtstoffe (Nr.13 Kriterienmatrix) Kleb- und Dichtstoffe zur Herstellung Luftdichtheit Chloroparaffine und VOC-Gehalt < 1% oder E-MICODE EC1 / EC1Plus, EC1Plus-R. Fassadenelemente / Pfosten-Riegel Fassade (Nr.19 / Nr.32 / Nr. 33 Kriterienmatrix) Korrosionsschutzbeschichtungen sind mit einem wasserverdünnbaren Produkten mit einem VOC-Gehalt < 140g/l zu verwenden. Passivierungsmittel müssen Chrom-VI-frei sein, Grundierungen und Endbeschichtungen wie Lacke, Pulverlacke ohne Einsatz von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen. Naturstein Alle eingesetzten Natursteine für die Fassaden- oder Dachgestaltung benötigen eine CE-Kennzeichnung (Materialien aus EU-Ländern) und/oder einen Nachweis der Einhaltung der ILO-Konvention 182 durch entsprechende Zertifikate (beispielsweise XertifiX oder Fair Stone). Holzfenster Soweit das Leistungsverzeichnis Holzfenster vorsieht, sind diese nur mit verkehrsfähigen Biozid-produkten nach 528/2012/EG als chemische Imprägnierung zu versehen. Kunststofffenster (Nr. 44 Kriterienmatrix) Soweit das Leistungsverzeichnis Kunststofffenster vorsieht, sind diese nur mit Kunststoffprofilen mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Fensterfolien /-bänder zur Abdichtung und Systemkleber Zu verwenden sind lösemittelfreie und nicht mit HFCKW/CKW hergestellte Fensterfolien und Kom-pribänder, ohne halogenhaltige Flammschutzmittel und mit EMICODE. Fensterfolien zur Abdichtung sollten auf Vlies-Basis sein und mit EMICODE versehen sein. Systemkleber müssen einen Chlorparaffin- und Weichmachergehalt < 0,1% enthalten und lösemit-telfrei sein. Montageschäume Die Verwendung von Montageschaum ist grundsätzlich nicht erlaubt. Diese Variante soll nur dann ausgeführt werden, wenn die Fuge zwischen Fensterprofil und Bau-körper nachweislich nicht fachgerecht mit Mineralwollstreifen oder Kompriband geschlossen wer-den kann. Dann muss allerdings ausschließlich Montageschaum mit FCKW- und FKW- freien Treibmitteln verwendet werden. Dichtstoffe für Anschluss- und Fensterfugen Zu verwenden sind folgende Produktqualitäten: - neutralvernetzende Dichtstoffe Chlorparaffine, KWS-Weichmache < 0,1%, Lösemittel < 1% 4. TGA - Technische Gebäudeausrüstung Dämmstoffe / Rohrisolationen (Nr.40 / Nr.41 / Nr. 42 / Nr.43 Kriterienmatrix) Kunstschaumdämmstoffe Haustechnik (PS, XPS, PUR, PIR, Resol) frei von halogenierten Treib-mittel.n Im Bereich ohne Brandschutzanforderungen sind FCKW-frei geschäumte und halogenfreie (gilt für Werkstoff und Flammschutz) Dämmstoffe (z.B. NH Armaflex oder gleichwertig) zu verwenden und müssen CPs, PBB, PBDE und TCEP < 0,1% enthalten. Kleber Verklebungen TGA Dichtungsmassen, -stoffe, Acryl, Silikon Chloroparaffine < 0,1%, Lösemittel < 0,1%, KWS-Weichmacher < 0,1% Flammhemmende Produkte Flammhemmend ausgerüstete Produkte der Haustechnik ohne CPs und PBB, PBDE, TCPE < 0,1% ELT Kabelummantelungen ELT sind nur mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Dichtstoffe Zu verwenden sind folgende Produkttypen: Acrylate, Silikone Chlorparaffine, KWS-Weichmacher < 0,1% und Lösemittel < 1% Werkseitig beschichtete Metallbauteile Werkseitig beschichtete Metallbauteile wie z.B. Heizkörper ohne Einsatz von Chrom-VI-Verbindungen. 5. Ausbau-Gewerke Gipsprodukte (Nr.2 Kriterienmatrix) Spachtelmassen (inkl. Q-Spachtel) müssen lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder RAL-UZ 102 sein. Lacke/Lasuren auf nicht mineralischen Untergründen (Nr.1 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich wasserverdünnbare Grundierungen, Dispersionslacke oder Lasu-ren gemäß RAL-UZ 12a. Grundierung, Haftgrund, Tiefgrund, Betonkontakt, Isoliergrund (Nr.3 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind lösemittel- und weichmacherfreie Dispersionsprodukte nach VdL-RL01. Außenwandfarbe / WDVS (Nr.5 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind wasserverdünnbare Produkte gemäß Decopaint-RL < 40g/l. Grundierung, Voranstrich, Spachtel, Kleber Wand + Boden (Nr. 8 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich Produkte mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus / EC1-R oder EC1 Plus-R. Tapeten und Tapetenkleber (Nr. 4 Kriterienmatrix) Tapetenkleber müssen lösemittel-und weichmacherfrei nach VdL-RL01 sein. Tapeten sollen SVHC-frei und ohne flammhemmende Produkte sein. Verlegehilfsstoffe Estrich / Fliesen (Nr.9 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich Sperranstriche, Estrichharze und Abdichtungen unter Fliesen mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus / EC1-R oder EC1 Plus-R. Kleber PU/SMP (Nr.11 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind bei den silanmodifizierten Polymer-Klebstoffen ausschließlich Produkte mit GISCODE RS 10 oder mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus /EC1-R oder EC1 Plus-R. Acryl- / Silikondichtstoffe (Nr.12 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind Produkte, die einen Chlorparaffine-, Lösemittel- und KWS- Weichmachergehalt < 0,1 % aufweisen. Boden-/ Wandbeschichtungen / Industrieböden (Nr.20 / Nr.22 / Nr.23 / Nr.24 Kriterienmatrix) Bei der Verwendung von reaktiven PU-Produkten zur Beschichtung bzw. Versiegelung sind aus-schließlich Produkte mit GISCODE PU 10 und bauaufsichtlicher Zulassung im System (AbZ) zuge-lassen. PMMA Beschichtungen an Böden und Wänden müssen den GISCODE RMA 10 aufweisen. Epoxydoberflächenbeschichtungen an Böden und Wänden müssen den GISCODE RE20/RE30 aufweisen. EP-/PU-Grundierungen müssen den GISCODE PU10/40/60 oder RE20/RE30 aufweisen. Beschichtungen auf Holz im Innenbereich (Nr.21 / Nr.30 / Nr.31 / Nr. 43 / Nr.45 Kriterienmatrix) Oberflächenbeschichtungen auf Holzflächen wie Parkett, Treppen, Vertäfelungen müssen den GISCODE W1/2+ oder W1/DD bzw. W2/DD+ tragen und VOC-frei sein. Im gesamten Innenraum dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Filmgeschützte Holzlasuren dürfen nur zulässige Wirkstoffe nach 528/2012/EG enthalten. Flammhemmend und biozid ausgerüstete Produkte zum Holzschutz und in Holzwerkstoffen dürfen nur einen Bor-Gehalt < 0,1% enthalten. Öle/Wachse mit mindestens GISCODE Ö 10 oder gleichwertig. Holz allgemein Für alle Holzprodukte und Holzwerkstoffe wie Innentüren, Sockelleisten, Parkett, Teeküchen etc. sind FSC- / PEFC- Zertifikate und die dazugehörigen Lieferscheine mit COC-Nummer (Chain of Custody) vorzulegen. Holzwerkstoffe müssen formaldehydfrei sein. Bodenbeläge (Nr.6 / Nr.7 / Nr. 10 Kriterienmatrix) Textile Bodenbeläge müssen das GUT-Gütesiegel tragen oder nach RAL-UZ 128 zertifiziert sein. Elastische Bodenbeläge müssen frei von Chlorparaffinen und SVHC sein (AbZ < 0,1%, und nach 28 Tagen < RAL-UZ 120). Alle eingesetzten Natursteine für Treppen, Boden- und Wandbeläge benötigen eine CE-Kennzeichnung (Materialien aus EU-Ländern) und/oder einen Nachweis der Einhaltung der ILO-Konvention 182 durch entsprechende Zertifikate (beispielsweise XertifiX oder Fair Stone). Natursteinverfestiger müssen nicht kennzeichnungspflichtig sein und der Lösemittelgehalt darf 5% nicht überschreiten. Holzböden sind nur FSC-/PEFC-Zertifikat zugelassen (die dazugehörigen Lieferscheine mit COC-Nummer (Chain of Custody) sind vorzulegen). Sockelleisten aus Kunststoff Zu verwenden sind schwermetall- chlor- und weichmacherfreie Kern- oder Weichsockelleisten. Eine Befestigung ist mechanisch vorzunehmen. Bodenverklebungen Vorzusehen sind ausschließlich Produkte, die folgende Vorgaben erfüllen: Bodenverlegewerkstoffe: Lösemittel- und weichmacherfreie, geruchsneutrale Dispersionsprodukte (Spachtel, Voran-strich, Kleber), VOC- frei Doppelboden/Hohlraumboden Zu verwenden sind Trägerplatten auf Gipsbasis oder zementgebundene Materialien. Holzfaserplat-ten sind auf Grund der Formaldehydbindemittel und des Schimmelrisikos nicht zulässig. Zur Gewinde- und zur Stützenfixierung sind nur lösemittelfreie Klebstoffe zulässig. Als Staubbin-dender Anstrich - soweit gefordert - ist nur ein lösemittel- und weichmacherfreies, geruchsneutra-les Dispersionsprodukt zulässig; nach EMICODE VOC-frei. DGNB-Anforderungen an den Baustellenbetrieb Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen Umweltschutzgesetze zu beachten und ihre Einhaltung für den gesamten Bauprozess sicher zu stellen. Einzuhalten und in Abstimmung mit der Bauleitung zu dokumentieren sind insbesondere folgende Kriterien: 1 Lärmvermeidung Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der Baustelle einzusetzen. Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben. Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. 2 Staubvermeidung Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z.B. Befeuchten von Fahrflächen, Baustraßen etc. Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle zugelassen. Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der Entstehungsstelle sofort abzusaugen. Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben zu warten und zu reinigen. Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus dem Fenster ist verboten. Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten räumlich durch Folientüren o.ä. zu begrenzen. 3 Bodenschutz Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Far-ben und weitere Belastungen einzuhalten. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, sind mit entsprechenden Auffangwannen zu versehen. Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahrzeugen auf dem unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche Sicherungs- und Auffangmaßnahmen ist untersagt. Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treib-stoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu treffen. Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz kommen, die zuvor nicht im Bereich kon-taminierter Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer Grundreinigung unter-zogen wurden und frei von jeglichen Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) sind. Die Bodenflächen von während der Bauphase eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig befestigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf wasserundurchlässiger und - wenn möglich - an das Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustellen. Eine Fahrzeug-wäsche ist nur auf dazu ausdrücklich zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen erlaubt. Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der dichten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Standort der Toi-lettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen. Öl oder Abfallauffangvorrichtungen sind zu überdachen. Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugende Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig in ausreichender Menge bereit zu halten. Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
Vorgaben der DGNB
ZTV Maler-/Lackierarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Maler-/Lackierarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18363: Maler-/Lackierarbeiten, ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten, ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Merkblätter und die Vorgaben der Hersteller. 2 Vorbereitung und Planung Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der Beschichtungssysteme für die beschriebenen Untergründe, Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten, Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei der Auswahl der Beschichtungssysteme, Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme hinsichtlich der Aufbringreihenfolge, Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363, Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit, bleibender Schutz gegen Schlagregen und sonstige Bewässerung, Wasserdampf-Diffusionsanforderung und Farbechtheit, Schützen der Flächen gegen Veränderung durch Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische Dokumentation. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte desselben Herstellers und derselben Produktlinie verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern usw. sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und nach Arbeitsende wieder zu montieren. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu beschichten. 3.1.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen. Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei ein fließender Übergang möglich ist, für deckende Beschichtungen (als Orientierung): helle Tönung: RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80 mittlere Tönung: RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert < 80 dunkle Tönung: RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20 3.1.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers auszuführen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. Rohrleitungen innerhalb von Deckendurchbrüchen und später nicht mehr zugänglichen Stellen erhalten einen entsprechenden Anstrich, besonders unter dem Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes. Dies gilt auch, wenn die Leitungen mit einer Isolierung aus Armaflex o. Ä. versehen werden. Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte Isolierungen wie auch Folienabdeckungen von Isolierungen. 3.1.4 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.2 Sonstiges Soweit nicht anders beschrieben, sind sonstige kleinere Flächen nach Angabe des AG im Rahmen der schlüsselfertigen Gesamterstellung entsprechend mit einem Anstrich bzw. Anstrichsystem zu versehen. Von angemischten Farbtönen ist dem AN je Objekt jeweils 1 Liter Orginalgebinde für Ausbesserungsarbeiten unaufgefordert zu überlassen.
ZTV Maler-/Lackierarbeiten
ZTV Bodenbeschichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bodenbeschichtungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten, ATV DIN 18353: Estricharbeiten, ATV DIN 18363: Maler- und Lackierarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Merkblätter und die Vorgaben der Hersteller. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Unterbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Wenn Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeiten vom AN zu planen und ggf. Prüfungen durchzuführen für Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Beschichtungsarbeiten. Hierzu zählen die Messung der Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle, Mindesttemperatur von 5 °C, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen. Eine möglicherweise nicht gegebene Haftzugfestigkeit des Untergrunds ist als Grundlage eines Vergütungsanspruchs für Strahlen oder Verfestigen von Oberflächen nachzuweisen, Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem. Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der AN nach Auftragserteilung mit dem AG rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu führen. Für die unterschiedlichen Bodenbeschichtungen sind die Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten. Notwendige Maßnahmen sind in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung festzulegen. Vor Ausführung der Maßnahmen ist mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß/eine Abrechnung (mit Darstellungen der Leistung) zu erstellen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die Bauleitung können die Maßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemessene Leistungen werden nicht vergütet. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen werden nicht gesondert vergütet. 3.1.2 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. 3.1.3 Untergrundvorbereitung Der Untergrund muss nach der Vorbereitung fest, trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen, trennend wirkenden Substanzen wie Öl, Fett, Gummiabrieb, Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und Kleinflächen sind auszubessern bzw. mit geeignetem Material auszufüllen einschließlich Haftgrund. Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben, durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontale und geneigte Flächen, durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach Erfordernis an vertikale Flächen bzw. aufgehende Bauteile, vorzubereiten. 3.1.4 Fugen und Anschlüsse Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer Höhe von mindestens 10 cm Höhe, in Parkgaragen von mindestens 50 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit einer chemisch geeigneten dauerelastischen Versiegelung auszuführen, sodass Risse in diesem Bereich vermieden werden. Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie Türenzargen etc.) erfolgen mit einer dauerelastischen Versiegelung. Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut beidseitig der Einbauteile von ca. 10 mm Breite und 20 mm Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie einer staubfreien Reinigung einschließlich fachgerechter Bauschuttentsorgung. Das Beschichtungssystem wird bis zur Nut angearbeitet. Die Nut wird nach Einbau einer Hinterfüllschnur mit einem dauerelastischen Fugenmaterial verfüllt. 3.2 Markierungsarbeiten Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien, Stellplatznummerierungen, Symbolen, Fahrbahnrichtungspfeile etc,. erfolgt mit einer witterungsbeständigen, abriebfesten und farbtonstabilen Markierungsfarbe. Das angebotene Produkt muss mit der Bodenbeschichtung verträglich sein. Der AN hat vor Ausführung dem AG einen Markierungsplan zur Freigabe vorzulegen. 3.3 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 sowie die der ASR 1.5 (2022) zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit und meldet Bedenken gegen die Ausführung mit den vom AG beschriebenen Materialien an. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung, Nassräume erhalten R10-B als Mindestausstattung.
ZTV Bodenbeschichtungsarbeiten
ZTV Metallbau-/Schlosserarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Metallbau-/Schlosserarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BAS.T: Bundesverband Antriebs- und Steuerungstechnik. Tore e. V., bauforumstahl e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, BVM: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau, DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V., IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V., Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V., ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V., VdS Schadenverhütung GmbH, VFF: Verband Fenster + Fassade ASR: Arbeitsstättenrichtlinien. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: statische Nachweise aller Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung möglicher auftretender Verformungen und Spannungen durch Stoß und thermischen Belastungen, Einplanen von Dehnungs- und Montagestößen in ausreichender Zahl, damit eine geräuschlose und ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander und gegen den Baukörper gewährleistet ist, Anschluss- und Auflagerpunkte zur Aufnahme der nötige Längenausdehnung, statische Bemessung von Glasstärken, -arten und -zwischenlagern, Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen Einreichen vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur. Wärmedämmstoffe stellen keinen zulässigen Befestigungsuntergrund dar. Sollen Befestigungen durch Wärmedämmstoffe erfolgen, so sind diese mit entsprechenden Abstandhaltern zu hinterlegen. Der AN stimmt in diesem Fall die hierfür zulässigen Materialien mit dem AG ab, um Wärmebrücken zu vermeiden. Soweit nicht anderweitig abweichend beschrieben, sind für beheizte Bereiche Isolierverglasungen mit Ug < 1,10 w/m2K mit verbessertem Randverbund vorzusehen. Werden vom AG Dimensionierungen genannt, so sind diese als gestalterischer Vorschlag oder als Kalkulationsgrundlage zu verstehen und durch den AN nach Auftragserhalt prüffähig nachzuweisen. Sofern die Berechnungen des AN andere Dimensionierungen ergeben, als die Gestaltungsvorschläge des AG vorsehen, ist der AG hierüber rechtzeitig vor Arbeitsausführung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ist dem AN bekannt, dass von ihm zu erstellende Konstruktionen nachfolgend bauseitig brandschutzbeschichtet werden, so stimmt er unaufgefordert die von ihm eingesetzte Korrosionsschutzbeschichtung/Grundierung auf das nachfolgende bauseitige Brandschutzbeschichtungssystem ab. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Der AN übergibt dem AG für alle am Bauvorhaben tätigen Mitarbeiter personenbezogene Schweißbefähigungsnachweise mit Nachweis Prüfung 1-3 nach DIN 9606.. Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt an den AG. Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten an später verzinkten Bauteilen sind grundsätzlich vor dem Verzinken auszuführen. Sind Druckentlastungsbohrungen später verzinkter Bauteile nicht unsichtbar, d. h. bspw. unterseitig von Handläufen, auszuführen, so sind diese mit dem AG abzustimmen. Alle Konstruktionen sind so weitgehend im Betrieb des AN herzustellen, wie es übliche Lkw-Transportkapazitäten zulassen. Baustellenschweißungen sind ebenso wie Verbindungselemente (Kopfplatten, Bolzen etc.) auf das unvermeidliche Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für feuerverzinkte Konstruktionen, an denen nachträgliche Schweißarbeiten auf das unumgängliche Minimum zu reduzieren sind. 3.2 Abdeckungen/Gitterroste Gitterroste sind grundsätzlich allseitig in umlaufenden Winkelrahmen, die fest mit der Bauwerkskonstruktion verankert sind, aufzulagern. Sind an anderer Stelle keine abweichenden Angaben getätigt, so sind Gitterroste und Abdeckungen mindestens für folgende Lasten zu bemessen: 5,0 kN Einzellast für alle Bereich mit Fußgängerverkehr, z. B. Balkone, 10,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahrten durch PKW zu befürchten ist, 70,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahren durch LKW zu befürchten ist. Die Maschengröße von begehbaren Gitterrosten darf 30 x 10 mm nicht überschreiten, lediglich in rein absturzsichernden Bereichen sind Maschenweiten von bis zu 30 x 30 mm zulässig. Gitterroste sind für Revisionszwecke so zu unterteilen, dass ein Höchstgewicht von 25 kg je Segment nicht überschritten werden soll. Bei der Aufteilung von Gitterrosten sind die Raster benachbarter Fensterachsen, Fassadengliederungen etc. aufzunehmen. Regelmäßig und häufiger zu öffnende sowie sehr schwere Gitterrostabdeckungen sollen Öffnungshilfen (bspw. Gasdruckfedern) für erleichterte Bedienung erhalten. Sind solche Bedienhilfen nicht beschrieben, bietet der AN dem AG diese unaufgefordert an. Herausnehmbare Gitterroste sind gegen unbefugtes Öffnen durch von innen zugängliche Sicherungen zu schützen. Soweit vom AN verschließbare Sicherungen eingebaut werden, sind gleichschließende Schlösser für alle Bereiche zu verwenden. Bei möglicher Geruchsentwicklung an Schachtabdeckungen müssen geruchsdichte bzw. luftdichte Abdeckungen eingebracht werden, die mit den entsprechenden Verschraubungen und Dichtungen versehen sind. Abdeckungen mit einem Einzelgewicht > 25 kg müssen Aufnahmen für Hebezeuge enthalten. Entsprechende Handhaken sind für jede Abdeckung in feuerverzinkter Ausführung mitzuliefern. Abdeckungen für Bereiche mit Oberböden müssen so ausgeführt sein, dass der Oberboden bauseitig oberflächenbündig in die Abdeckungen eingelegt werden kann. In solchen Fällen sind die Abdeckungen mit 2 mm über den Fertigbodenbelag herausstehenden umlaufenden Rahmen in feuerverzinkter Ausführung herzustellen. 3.3 Geländer und Umwehrungen Endkappen aus Kunststoff sind nur für Handläufe der Geländer untergeordneter Innenräume (Lager, Tankräume, Technikräume etc.) zulässig. In allen übrigen Bereichen, insbesondere in Treppenräumen, innerhalb von Nutzungseinheiten und in Außenbereichen, sind Geländer stets mit Metallendplatten zu verschweißen und zu verschleifen. Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob stumpfe Endplatten oder Halbkugeln verschweißt werden sollen. Wandbefestigungen von Geländern und Handläufen sind nach Möglichkeit als Anker direkt in die Wände einzudübeln, angedübelte Konsolplatten sind nur bei Unumgänglichkeit zulässig. Müssen Konsolplatten verwendet werden, so sind diese aus dem gleichen Material wie die entsprechenden Geländer oder Handläufe herzustellen und mit in die Platte oberflächenbündig eingesenkten VA-Inbusschrauben zu befestigen. Soweit hierfür keine bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmittel verfügbar sind, können ausnahmsweise Bolzen mit Edelstahl-Hutmutternabdeckung verwendet werden. Die Stäbe von Stabgeländern sind am Untergurt verdeckt, d. h. von unten, durch Bohrungen, zu verschweißen, um Schweißnähte im Sichtbereich zu vermeiden. Die Materialstärke von Füllstäben soll 6 mm bei Flachstählen und 14 mm bei Rundstählen nicht unterschreiten, soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend beschrieben. Stabgeländer mit waagerecht angeordneten Stäben (Gefahr des Überkletterns!) kommen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zur Ausführung. Auf Obergurte aufgesetzte Handläufe sollen mit Rundstählen im Material des Handlaufs montiert werden. Diese Rundstahl-Abstandhalter sind gleichfalls unsichtbar von unten zu verschweißen. Holzhandläufe sollen auf einem Trägerprofil aus Flachstahl aufgeschraubt werden. Handläufe sind, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, in Versammlungsstätten, Hotels, Warenhäusern und Einkaufszentren sowie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, mit geschlossen verkröpften Übergängen herzustellen. Offene Handlaufenden sind in diesen Gebäuden nicht zulässig. Waagerechte Verkröpfungen sollen nach Möglichkeit mit Bögen und Schrägen, dem Treppenverlauf folgend, und nicht mit Gehrungsschnitten hergestellt werden. Bei der Konstruktion von Geländern ist die Treppengeometrie zu beachten, sodass nur eine möglichst geringe Zahl von Verkröpfungen am Treppenauge und Verkröpfungen an den Läufen ausgeführt werden. Absturzsichernde Geländer in Bereichen, die ausschließlich der Arbeit dienen (ohne Zugang von Öffentlichkeit, insbesondere jedoch Kindern), müssen als vereinfachte Konstruktion mindestens Handlauf, Knieschutz und seitlichen Trittschutz aufweisen. Die Zustimmung des AG zu den vereinfachten Konstruktionen ist vom AN einzuholen. Von jedem mit Leistungspositionen beschriebenen Geländertyp sind Muster in Originalgröße in einer Länge von mindestens 1,00 m vom AN herzustellen, die nach Freigabe weiterverwendet werden können. Geländer sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, generell mit einer Mindesthöhe von 1,02 m über OKF herzustellen, ab 12,00 m Absturzhöhe mit einer Mindesthöhe von 1,12 m. Prinzipiell sind stets 2 cm größere Geländerhöhen als in Regelwerken gefordert auszuführen, um Bautoleranzen anderer Gewerke auszugleichen, diese Anforderung steht über in Einzelpositionen abweichend beschriebener Geländerhöhe! 3.4 Befestigungen Sind Befestigungen mit Anschweißplatten vorgesehen, so sind diese vom AN rechtzeitig als vorgezogene Leistung zu liefern und maßgerecht gemäß Höhenvorgaben aus der Planung in die bauseitigen Schalungen einzubauen. Bei Konstruktionen aus WU-Beton ist zu beachten, dass ein Mindestabstand von 20 mm zur Bauteilbewehrung nicht unterschritten werden darf. 3.5 Dachaufbauten Dachaufbauten wie Technikbühnen und Geräteträger dürfen die Abdichtung nur ausnahmsweise durchdringen. Sind dachhautdurchdringende Aufständerungen verlangt, so weist der AN den AG auf die Besonderheit dieser Konstruktion hin und berücksichtigt erforderlichenfalls wärmegedämmte Befestigungen. Alle Befestigungspunkte müssen thermisch bedingte Längenänderungen verformungs- und spannungsfrei aufnehmen können. Bei längenorientierten Bauteilen wie Zäunen und Geländern weist der AN die Aufnahme der anstehenden Längenänderungen für eine Temperaturdifferenz von -20 °C bis +60 °C nach. Ausnahmsweise vorgesehene dachhautdurchdringende Aufständerungen müssen frei bewegliche Überwurfohre mit Flanschen oder andere überdeckte Aufnahmen der Befestigung der Dachabdichtung aufweisen. Sie müssen einen Abstand von mindestens 30 cm untereinander und zu anderen Durchdringungen aufweisen. Zwischen der Unterkante von Technikbühnen und Geräteträgern soll eine lichte Höhe von 50 cm bis zur Dachhaut für Revisions- und Reparaturzwecke verbleiben.
ZTV Metallbau-/Schlosserarbeiten
ZTV Hohlraum-/Doppelboden Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Hohlraum-/Doppelboden 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18353 Estricharbeiten und ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. 2 Vorleistung und Planung Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Erfragen und Prüfen von Flächenlasten/Einzellasten, Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Trocknungszeiten im Hinblick auf den Bauzeitenplan, Lage erforderlicher Schottungen für Brand- und Schallschutz, Durchbrüche in Schottungen für Rohre und Kabel sowie deren Belegung und spätere Verschlussmöglichkeit, rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die eigene Leistung im Bezug auf Haftzugfestigkeit bei Erfordernis. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Um die Unebenheiten vom Betonunterboden auszugleichen, muss die Unterkonstruktion in der Höhe justierbar sein. Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind für sämtliche Detailpunkte (Anschlüsse, Abschlüsse etc.) vor Ausführungsbeginn dem AG Vorschläge zu unterbreiten. Die frisch mit ausgeführtem Estrich fertiggestellten Räume sind vom AN abzusperren (einschließlich des benötigten Absperrmaterials) und, soweit erforderlich, gegen rasches, ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen. Insbesondere sind vom AN Vorkehrungen zum Schutz gegen Zugluft zu treffen. 3.2 Dämmung Die Höhe der Randdämmstreifen ist so zu wählen, dass mindestens 50 mm Überstand über die Fertigfußbodenhöhe umlaufend gegeben sind. Randdämmstreifen in Räumen mit Brandschutzanforderung sind aus Mineralwolle herzustellen. 3.3 Aussparungen und Elektranten Vor der Herstellung der Durchbrüche fragt der AN die konkreten Maße oder Schalkörper der zum Einbau kommenden Elektranten an. Aussparungen für Elektroanschlüsse oder Lüftungseinsätze sind gemäß den Vorgaben einzumessen und zu fixieren. Soweit die genaue Lage der Elektranten in den Plänen des AG nicht eingemessen ist, verlangt der AN genaue Maße und Angaben zum Durchmesser der Elektranten als Grundlage seiner Arbeitsausführung. Revisionsöffnungen sind im Abstand von maximal 10,00 m mittels einer aufnehmbaren Doppelbodenplatte als Abdeckung herzustellen. Für die Revisionsplatten ist ein allseitig höhenverstellbarer Einbaurahmen in den Hohlboden einzuarbeiten. Revisionsrahmen sollen über eine gleichfalls höhenverstellbare Belagstrennung aus Edelstahlprofilen verfügen, die in der Höhe des nachfolgenden Oberbodenmaterials von 3-22 mm verstellbar ist. 3.4 Doppelböden Die Platten sind in Randausbildung und Maßgenauigkeit so zu liefern und einzubauen, dass eine einfache De- und Remontage möglich ist. Das Einlegen und Herausnehmen aus dem Plattenverbund müssen ohne Beschädigung an den Belagkanten erfolgen können. Die Bodenplatten sind unbefestigt aufzulegen. In den Doppelbodenplatten müssen Ausschnitte für die Durchführung von Kabeln, Kanälen usw. bis 365 mm Durchmesser ohne weitere Verstärkungen möglich sein. Die Anschlüsse an Stützen, Wände und Fassade sind ohne starre Verbindung mit einem Randfugenband herzustellen, gleichfalls sind alle Einbauten und Durchdringungen schallschutztechnisch zu entkoppeln. Die Auswahl von Doppelbodensystemen muss unter der Maßgabe erfolgen, dass die vorgesehenen Flächen- und Punktlasten auch dann aufgenommen werden können, wenn einzelne Kreuzungspunkte von Platten über bspw. Lüftungskanälen nicht abgelastet werden können. Die Doppelbodenplatten sind mit den im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Oberbelägen bei Anforderungen an die Leitfähigkeit gegebenenfalls entsprechend leitfähig zu verkleben oder es muss die Möglichkeit gegeben sein, selbstliegende Belagsfliesen auf dem Doppelboden zu verlegen. Doppelböden müssen geerdet werden können, so u. a. in Bereichen mit EDV-Arbeitsplätzen, Elektromontagen und in Serverräumen. Der AN erkundigt sich unaufgefordert vor Ausführungsbeginn beim AG nach der Lage der Potenzialausgleichsanschlüsse. Der AG übergibt dem AN funktionsfähige Erdungsanschlüsse gemäß DIN-/VDE-Vorschriften. Das Anklemmen der Erdungen an die Systemböden und die Erdung innerhalb der Böden sind Sache des AN. Der AN weist nach Arbeitsfertigstellung unaufgefordert die Messprotokolle bezüglich der Erdung nach. 3.5 Schottungen Der AN sieht unaufgefordert Schottungen im Hohl-/Doppelboden vor, wo diese aus Gründen des Brandschutzes erkennbar erforderlich sind. Soweit Schottungen unter Wänden mit Schallschutzanforderungen nicht vorgesehen sind, weist der AN darauf hin. In Räumen, in denen Hohlraum- und Doppelböden zum Einbau vorgesehen sind, müssen alle Wanddurchbrüche und Mediendurchführungen unterhalb dieser Böden rechtzeitig vor Montagebeginn der Böden  den Brand- und Schallschutzanforderungen entsprechend geschottet bzw. geschlossen sein. Soweit der AN nicht verschlossene Wand- und Deckendurchbrüche bzw. offensichtlich nicht fachgerecht ausgeführte Schottungen vorfindet, meldet er rechtzeitig vor seiner Arbeitsausführung Bedenken gegen die Ausführung beim AG an.
ZTV Hohlraum-/Doppelboden
01.01 Dämmarbeiten UG
01.01
Dämmarbeiten UG
01.02 Malerarbeiten
01.02
Malerarbeiten
01.03 Bodenbeschichtungen
01.03
Bodenbeschichtungen
01.04 Metallbauarbeiten
01.04
Metallbauarbeiten
01.05 HoBo/DoBo
01.05
HoBo/DoBo
01.06 Stundenlohnarbeiten
01.06
Stundenlohnarbeiten
01.20 Umsetzung Verkehrskonzept
01.20
Umsetzung Verkehrskonzept
02 Mieterausbau Base
02
Mieterausbau Base
Allgemeine Baubeschreibung BT1 Baubeschreibung/allgemeine Angaben zur Baustelle: Zweck: Zweck der Baumaßnahme BT1: Bürogebäude Baumaßnahme Art der Baumaßnahme Neubau Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Massivbau Stahlbeton Gesamtanzahl Geschosse: 8 [Geschosse] davon Untergeschosse: 1 Dachform: Flachdach Dachneigung 0 ° Höhe Attika über OKG: +25,99 [m] Höhe letzte Decke über OKG: +28,45 [m] Baustelleneinrichtung Kran zur Mitnutzung: ja [vom Rohbau, solange noch vorhanden] Krantragkraft 1,0 t Tragkraft an Spitze Lagermöglichkeiten: nur auf dem Grundstück des AG Lagerfläche für AN: wird dem AN vom AN Baulogistik zugewiesen Baus. Stromanschluss (kW): 32 [vorhanden] Baus. Wasseranschluss: DN 32 [vorhanden] BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig Baustellenumfeld Arbeitszeiteinschränkungen: Innenstadt-üblich Lärmeinschränkungen: Innenstadt-üblich Anlieferung/Logistik/Zufahrt Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Durchfahrthöhe: < 4,00 m Deckenlast: Decken nicht befahrbar Zeitfenster: Innenstadt-üblich Entladeflächen: wird dem AN vom AN Baulogistik zugewiesen Kranentladung: baus. vorhanden, solange Rohbaukran noch steht, danach Kran-Lkw AN erforderlich Ebenerdige Zugänglichkeit: ja
Allgemeine Baubeschreibung BT1
Ergänzende Vorgaben Ergänzende Vorgaben Für Versicherungen/Multirisk, Bauwasser, Baustrom, digitaler Projektraum PKM-Conclude und anteilige Baulogistig ist eine Umlage in Höhe von 3% einzukalkulieren. Durch den AN sind Umverpackungen täglich von der Baustelle zu entsorgen, Zuwiderhandlungen werden nach einmaliger Aufforderung kostenpflichtignach dem Verursacherprinzip umgelegt und in Abzug gebracht. Eine Anmietung von Tagesunterkünften ist über die Baulogistik notwendig. Die Containermiete beträgt monatlich €385 (netto). Der Anbieter/Auftragnehmer verpflichtet sich für die Zeit seiner Leistungserbringung den Bauleiter nach Landesbauordnung zu stellen. Sofern im Rahmen der eigenen Leistungserbringung zusätzliche Kernbohrungen durch den AN erfolgen müssen, sind diese unmittelbar mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Geringumfängliche Kernbohrungen hat der Bieter in seinen Angebotspreis zu einzukalkulieren.
Ergänzende Vorgaben
Vorgaben der DGNB Vorgaben der DGNB zur Erlangung eines Gütesiegels nach dem DGNB System NBV18 (Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude) Der Bauherr engagiert sich für die aktive Umsetzung von Umwelt-, Sozial- und Gesundheitsstandards in Unternehmensalltag und -projekten. Für das BV Gutenbergstraße in Berlin ist eine DGNB-Zertifizierung vorgesehen. Ein zentraler Aspekt für die Auswahl der Baustoffe bei Neubauten ist folglich ihre Eignung für die Zertifizierung des Gebäudes nach den entsprechenden Kriterien des deutschen Gütesiegels für nachhaltiges Bauen (DGNB-Zertifikat) in der Version MIX18, welche die höchste DGNB-Qualitätsstufe 4 einhalten müssen. Sicherzustellen ist mithin ihre Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt sowie eine hohe Transparenz der Bestandteile aller eingesetzten Baustoffe und Materi-alien. Seitens des DGNB-Systems wird eine detaillierte Dokumentation der Bestandteile und Inhalt-stoffe der angebotenen Produkte gefordert. Berücksichtigt werden derzeit unter anderem folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen): Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel Schwermetalle Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG) Organische Lösungsmittel und Weichmacher Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG)): krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR), persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT), sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sowie ähnlich besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren). Grundsätzlich dürfen nur Materialien, Baustoffe und Bauteile Verwendung finden, deren Einbau, Verwendung und Nutzung nach dem neuesten Stand der Technik nicht als gesundheits- und / oder umweltgefährdend einzustufen sind. Das heißt es dürfen ebenso keine Baustoffe verwendet wer-den, bei denen eine unzulässige chemische oder biologische Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgen könnte. Darüber hinaus sind die im Folgenden beschriebenen Anforderungen zu erfüllen. DGNB-Nachweisunterlagen/Dokumente zu Baumaterialien und Bauteilen Alle Bieter / Auftragnehmer müssen bei ihrer Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risiken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltge-fährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Pro-dukte entstehen. Insbesondere sind Risiken für das Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren durch die DGNB-konforme Verwendung lösemittelfreier Farben, Beschichtungen, Kleber, Primer bei den Gewerken des Innenausbaus Ggf. Verwendung lösemittelarmer Beschichtungssysteme auf PU-, Epoxidharz und Bitumen-basis Verwendung schwermetallfreier Lacke Verwendung von Kunstschaumdämm- und -dichtstoffen, die nur mit HFCKW-/FCKW-freien Treibmitteln geschäumt sind und die HCBD-frei sind. In den Anlagen der Vertragsunterlagen sind alle einzuhaltenden DGNB-Anforderungen für die Qualitätsstufe 4 beschrieben. Die für die hier anzubietenden Leistungen erfahrungsgemäß insbesondere zutreffenden DGNB-Anforderungen sind darüber hinaus in den nachfolgenden "Bauökologischen. Materialanforderungen" aufgeführt. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig er-kennen kann, empfehlen wir für diese Produkte bereits mit dem Angebot technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter als prüffähige Nachweise vorzulegen und sich vom Hersteller die Erfül-lung der vorgeschriebenen bauökologischen Standards per rechtsgültig unterschriebener Herstel-lererklärung bestätigen zu lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte (= besonders schadstoff-, emissions- und geruchsarm + niedrige/ste GISCODE-Klasse) empfeh-len zu lassen. Nach Auftragserteilung muss eine Dokumentation der Produktbestandteile (Inhalts- und Hilfsstof-fe, Ausrüstungsstoffe etc.) vorgelegt werden, welche die im Folgenden beschriebenen Nachweis-dokumente enthalten muss. Diese müssen auch die im angebotenen Produkt eingesetzten Vor-produkte (Substanzen und Zubereitungen gem. Gefahrstoffrichtlinie, beispielsweise Lacke, Dichtungsmaterialien u.ä.) umfassen - diese sind rechtzeitig von den Herstellern einzuholen. Die Dokumente (Produktdatenblätter, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, EPD, Zulas-sungen und sonstige Nachweise) für alle eingesetzten Baustoffe sind elektronisch im pdf-Format zuzusenden und auf Datenträgern mit der Übergaben der Werkstatt-/ Montageplanung, spätestens 15 Arbeitstage vor Aufnahme der Bautätigkeit vorzulegen, um eine Produktfreigabe für den Einbau zu erreichen. Auf Anforderung muss eine Nachlieferung spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen erfolgen. Eine Zusammenstellung typischer Dokumente zu diesen Anforderungen findet sich in den folgenden Abschnitten. Es wird für die Erstellung der Ökobilanz nach DGNB ein Massengerüst der eingesetzten Elemente notwendig. Konstruktionszeichnungen und Massenangaben zu den Bauteilen sind den oben ange-forderten Datenträgern hinzuzufügen. Art der Dokumentation der eingesetzten Bauprodukte Aus der Produktinformation müssen alle verfügbaren gesundheits- und umweltrelevanten Daten und Informationen zum Produkt (seinen Bestandteilen) und allen seinen Inhaltsstoffen ersichtlich sein. Inhaltsstoffe, die nicht recherchierbar sind, müssen entsprechend kenntlich gemacht werden. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsbescheinigungen, Prüfnachweisen (CE-Zertifikate, Bauprodukten-RL) sind, falls zutreffend, als aktuelle Versionen zwingend vorzulegen: Umwelt-Produkterklärungen (EPD) Sicherheitsdatenblätter technische und/oder Produkt-Merkblätter ggf. rechtsgültig unterschriebene Herstellererklärungen zur Gleichwertigkeit mit nach den DGNB-Kriterien geforderten Normen Wartungs-, Instandhaltungs- und Pflegehinweise zu den Produkten Verarbeitungshinweise und informationen Daten und Informationen gemäß REACH- Verfahren (Registration, Evaluation, Administration of Chemicals), SVHC-Informationen Allergenitäts-Informationen, Zulassungs- und Prüfzertifikate, CMR-Stoff-Informationen (CMR = Cancerogen, Mutagen, Reproduktionstoxisch) Die Dokumente sind ggf. bei den Vorproduzenten anzufordern. Wurden einige der aufgezählten Dokumente von den Herstellern nicht erstellt, ist im Angebot darauf hinzuweisen. Typ III Umwelt-produktdeklarationen (EPD), die entsprechenden Nachweise enthalten, gelten als Erfüllungsnach-weis. Darüber hinaus sind in allen Fällen vorzulegen: Beschreibung des Aufbaus der Bauteile Schichtenaufbau und Materialzusammensetzung der Bauteile Mengen, Massen und Stückzahlen der eingesetzten Baumaterialien und -teile Die Eingabe dieser Daten muss in der Eingabetabelle (Positivliste, Muster in der Anlage A.15.1) nach Beauftragung der NU und vor Einbau der Materialien erfolgen. Prüfung und Freigabe der einzusetzenden Bauprodukte vor Einbau / Infotelefon Nach Auftragserteilung und vor dem Einbau müssen die Dokumente zu den Produktbestandteilen und der Nachweis der Einhaltung der DGNB-Anforderungen gemäß Qualitätsstufe 4 als pdf-Dokumente per E-Mail zur Produktprüfung und -freigabe gesandt werden an: Büro für Bauberatung GmbH, z.H. Frau Nina Peters E-Mail : n.peters@bfb-bürofürbauberatung.de Der AN erhält daraufhin per E-Mail ein Produktprüfungsblatt zur weiteren Bearbeitung, Dokumenta-tion und Freigabe. Bei dem beauftragten Büro für Bauberatung GmbH kann sich der AN bei Rückfragen zu einzelnen Anforderungen über das Infotelefon 0049-2151 1539733 zudem beraten lassen. Überblick: DGNB-Anforderungen für die Bauelemente im Projekt Alle angebotenen Produkte (gemäß ihrer Zusammensetzung) müssen die in der Kriterienmatrix der DGNB (Anlage A.15.4 zu diesem LV ) beschriebenen Anforderungen einhalten. Unabhängig davon sind darüber hinaus die für Ihr LV erfahrungsgemäß insbesondere zutreffenden DGNB-Anforderungen, am Ende dieses Textes zusammengestellt. Falls der AN für einzelne Produkte die Einhaltung der Anforderungen nicht nachweisen kann, muss er sich als prüffähige Nachweise vom Hersteller die Erfüllung der vorgeschriebenen DGNB-Standards per rechtsgültiger Herstellererklärung (nur gültig als PDF mit Unterschrift und Briefkopf) bestätigen lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte empfehlen las-sen. Emissionsverhalten: Die angebotenen Produkte müssen anwendungs- und produktbezogen unterschiedliche Normen und Grenzwerte für das Emissionsverhalten von VOC und SVOC aus Baumaterialien einhalten (bspw. GIS-Codes, Emicode ECplus/EC1 usw.). Diese Normeinhaltungen können auch durch gleichwertige Herstellererklärungen ersetzt werden. Für einzelne Produkte werden die gewerkespezifischen Anforderungen in den Anlagen beschrie-ben. Die Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Im Auswahl-, Bemusterungs- und Bauverfahren sind stichprobenartige Untersuchungen zum Emis-sionsverhalten der angebotenen Produkte möglich. Der Bieter muss sich einverstanden erklären, auf Anforderung Probenmaterialien zur Verfügung zu stellen. Technisch-funktionale Alternativen Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleichwerti-gen Produktes oder einer Konstruktionsalternative welche die Anforderungen erfüllen) oder weil die Datengrundlagen nicht mit vertretbarem Aufwand zu erstellen sind, eine der genannten Produktan-forderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abwei-chung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und anhand von schriftlichen Stellungnahmen von min-destens drei Herstellern/Produktanbietern begründet werden. Produktausnahmen aus rein ästheti-schen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Der Bieter hat über alle verlangten Funktionen und Anforderungen entsprechende Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise nach Auftragserteilung vorzulegen. Diese sind in Schriftform und elektronisch im pdf-Format auf Datenträgern - spätestens 5 Arbeitstage vor Aufnahme der Bautä-tigkeit - vorzulegen - auf Anforderung spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen." Bauökologische Materialanforderungen Ergänzungen in den Ausschreibungstexten und in den einzelnen Leistungspositionen: Das Bauvorhaben wird nach DGNB Neubau  Büro- und Verwaltungsgebäude Version 2018, bewertet. Um im Bedarfsfall ein Gütesiegel zu erreichen, werden neben anderen die nachstehenden Anforde-rungen an die eingesetzten Baustoffe gestellt. Unten genannte Produkte stellt zur Vereinfachung eine grobe Übersicht da. Die beigefügte Kriterienmatrix der DGNB muss beachtet werden. Hier müssen alle Bauprodukte die Qualitätsstufe 4 erfüllen (siehe zusätzliche Leseanleitung zur Kriterienmatrix). Der Anbieter muss bei seiner Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risi-ken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Produkte entstehen. Ins-besondere sind Risiken für die späteren Nutzer sowie Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforde-rungen nicht eindeutig erkennen kann, so hat er gemäß seiner Hinweispflicht darauf aufmerksam zu machen. Alle vom Auftragnehmer geplanten Produkte und Baustoffe sind vor der Verwendung in vorgefer-tigte Positivlisten des DGNB Auditors einzutragen und von diesem vor der Verwendung freizuge-ben. Hierzu werden auch die Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter und eventuelle Zertifikate eingereicht. Als Nachweis sind nach Beauftragung technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter (verfügbar für Zubereitung wie Lacke, Kleber, Dichtstoffe, etc.) und/oder rechtsgültige Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen, Werkstoffen und Flammschutzmitteln sowie ggf. Konformitätsbescheinigungen vorzulegen. Sofern die Verwendung der unten aufgeführten Materialien durch das jeweilige Leistungsverzeich-nis gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen verpflichtend zu erfüllen. 1. Gründung / Rohbau / Betonbau (Nr.14 / Nr.25 / Nr. 36 / Nr.40-41 / Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind als Betontrennmittel und Schalöle aus-schließlich Produkte mit GISCODE BTM05 oder RAL-UZ178 zu verwenden. Bei Bauwerksabdichtungen gegen Erdreich/Wasser/Feuchte mit Bitumen sind Produkte mit GIS-CODE BBP 10 (lösemittelfrei) zu verwenden. Kunststofffolien zur Abdichtung der Gründung müssen einen Gehalt an Blei und Zinn < 0,1% auf-weisen. Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes / Perimeterdämmung wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. 2. Dachdecker / Abdichtung Bituminöse Abdichtung (Nr.25/ Nr.26 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind bei ausreichender Außentemperatur (nach Vorschrift des Herstellers) Voranstriche auf Basis von Bitumenemulsionen einzusetzen. Lösemittel-haltige Voranstriche sind nur im Winterbau in den Monaten Oktober bis einschließlich März zulässig (nur bei Temperaturen unter +5 Grad). Ausschließliche Verwendung von Produkten mit GISCODE BBP10, bei bituminöser Verbundab-dichtung beim Umkehrdach BBP10, 20 oder 30. Dämmplatten (Nr.40 / Nr.41 Kriterienmatrix) Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. Montageschäume (Nr.39 Kriterienmatrix) Der Einsatz von Montageschäumen ist grundsätzlich zu vermeiden. Abdichtungen aus Kunststoff (Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind Erzeugnisse aus Kunststoff mit einem SVHC- Gehalt < 01 % zu verwenden. Holzbauteile (Nr.28 / Nr.29 Kriterienmatrix) Die angebotenen Holzarten, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Ein entsprechender Nachweis (vollständige aktu-elle FSC- und PEFC-Zertifikate und Dokumente sowie Lieferscheine mit Kommission und Zertifi-katsnummern) ist vorzulegen. Sofern für Holz entsprechender Schutz gefordert ist, sind keine chemischen Holzschutzmittel zu verwenden. Der Holzschutz ist konstruktiv nach DIN 68800-2 oder durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2 auszuführen. Biozid und flammhemmend ausgerüstete Produkte sind nach SVHC der REACH-Kandidatenliste zu betrachten und müssen Bor < 0,1% enthalten. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Aluminium (Nr.32 Kriterienmatrix) Verkleidungen aus Aluminium am Dach sind mit Produkten ohne Chrom-VI-Passivierungmittel aus-zuführen. Sonstige Metalle (Nr.34 Kriterienmatrix) Wenn wasserführende Bauteile am Dach und der Regenwasserabführung > 10% der Fläche der projizierten Dachaufsicht ausmachen, müssen bei Dachrinnen und Fallrohren, die Blei, Zink oder Kupfer enthalten, Schwermetallfilter installiert werden. 3. Fassade / Fenster Montagekleber / Dichtstoffe (Nr.13 Kriterienmatrix) Kleb- und Dichtstoffe zur Herstellung Luftdichtheit Chloroparaffine und VOC-Gehalt < 1% oder E-MICODE EC1 / EC1Plus, EC1Plus-R. Fassadenelemente / Pfosten-Riegel Fassade (Nr.19 / Nr.32 / Nr. 33 Kriterienmatrix) Korrosionsschutzbeschichtungen sind mit einem wasserverdünnbaren Produkten mit einem VOC-Gehalt < 140g/l zu verwenden. Passivierungsmittel müssen Chrom-VI-frei sein, Grundierungen und Endbeschichtungen wie Lacke, Pulverlacke ohne Einsatz von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen. Naturstein Alle eingesetzten Natursteine für die Fassaden- oder Dachgestaltung benötigen eine CE-Kennzeichnung (Materialien aus EU-Ländern) und/oder einen Nachweis der Einhaltung der ILO-Konvention 182 durch entsprechende Zertifikate (beispielsweise XertifiX oder Fair Stone). Holzfenster Soweit das Leistungsverzeichnis Holzfenster vorsieht, sind diese nur mit verkehrsfähigen Biozid-produkten nach 528/2012/EG als chemische Imprägnierung zu versehen. Kunststofffenster (Nr. 44 Kriterienmatrix) Soweit das Leistungsverzeichnis Kunststofffenster vorsieht, sind diese nur mit Kunststoffprofilen mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Fensterfolien /-bänder zur Abdichtung und Systemkleber Zu verwenden sind lösemittelfreie und nicht mit HFCKW/CKW hergestellte Fensterfolien und Kom-pribänder, ohne halogenhaltige Flammschutzmittel und mit EMICODE. Fensterfolien zur Abdichtung sollten auf Vlies-Basis sein und mit EMICODE versehen sein. Systemkleber müssen einen Chlorparaffin- und Weichmachergehalt < 0,1% enthalten und lösemit-telfrei sein. Montageschäume Die Verwendung von Montageschaum ist grundsätzlich nicht erlaubt. Diese Variante soll nur dann ausgeführt werden, wenn die Fuge zwischen Fensterprofil und Bau-körper nachweislich nicht fachgerecht mit Mineralwollstreifen oder Kompriband geschlossen wer-den kann. Dann muss allerdings ausschließlich Montageschaum mit FCKW- und FKW- freien Treibmitteln verwendet werden. Dichtstoffe für Anschluss- und Fensterfugen Zu verwenden sind folgende Produktqualitäten: - neutralvernetzende Dichtstoffe Chlorparaffine, KWS-Weichmache < 0,1%, Lösemittel < 1% 4. TGA - Technische Gebäudeausrüstung Dämmstoffe / Rohrisolationen (Nr.40 / Nr.41 / Nr. 42 / Nr.43 Kriterienmatrix) Kunstschaumdämmstoffe Haustechnik (PS, XPS, PUR, PIR, Resol) frei von halogenierten Treib-mittel.n Im Bereich ohne Brandschutzanforderungen sind FCKW-frei geschäumte und halogenfreie (gilt für Werkstoff und Flammschutz) Dämmstoffe (z.B. NH Armaflex oder gleichwertig) zu verwenden und müssen CPs, PBB, PBDE und TCEP < 0,1% enthalten. Kleber Verklebungen TGA Dichtungsmassen, -stoffe, Acryl, Silikon Chloroparaffine < 0,1%, Lösemittel < 0,1%, KWS-Weichmacher < 0,1% Flammhemmende Produkte Flammhemmend ausgerüstete Produkte der Haustechnik ohne CPs und PBB, PBDE, TCPE < 0,1% ELT Kabelummantelungen ELT sind nur mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Dichtstoffe Zu verwenden sind folgende Produkttypen: Acrylate, Silikone Chlorparaffine, KWS-Weichmacher < 0,1% und Lösemittel < 1% Werkseitig beschichtete Metallbauteile Werkseitig beschichtete Metallbauteile wie z.B. Heizkörper ohne Einsatz von Chrom-VI-Verbindungen. 5. Ausbau-Gewerke Gipsprodukte (Nr.2 Kriterienmatrix) Spachtelmassen (inkl. Q-Spachtel) müssen lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder RAL-UZ 102 sein. Lacke/Lasuren auf nicht mineralischen Untergründen (Nr.1 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich wasserverdünnbare Grundierungen, Dispersionslacke oder Lasu-ren gemäß RAL-UZ 12a. Grundierung, Haftgrund, Tiefgrund, Betonkontakt, Isoliergrund (Nr.3 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind lösemittel- und weichmacherfreie Dispersionsprodukte nach VdL-RL01. Außenwandfarbe / WDVS (Nr.5 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind wasserverdünnbare Produkte gemäß Decopaint-RL < 40g/l. Grundierung, Voranstrich, Spachtel, Kleber Wand + Boden (Nr. 8 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich Produkte mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus / EC1-R oder EC1 Plus-R. Tapeten und Tapetenkleber (Nr. 4 Kriterienmatrix) Tapetenkleber müssen lösemittel-und weichmacherfrei nach VdL-RL01 sein. Tapeten sollen SVHC-frei und ohne flammhemmende Produkte sein. Verlegehilfsstoffe Estrich / Fliesen (Nr.9 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich Sperranstriche, Estrichharze und Abdichtungen unter Fliesen mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus / EC1-R oder EC1 Plus-R. Kleber PU/SMP (Nr.11 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind bei den silanmodifizierten Polymer-Klebstoffen ausschließlich Produkte mit GISCODE RS 10 oder mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus /EC1-R oder EC1 Plus-R. Acryl- / Silikondichtstoffe (Nr.12 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind Produkte, die einen Chlorparaffine-, Lösemittel- und KWS- Weichmachergehalt < 0,1 % aufweisen. Boden-/ Wandbeschichtungen / Industrieböden (Nr.20 / Nr.22 / Nr.23 / Nr.24 Kriterienmatrix) Bei der Verwendung von reaktiven PU-Produkten zur Beschichtung bzw. Versiegelung sind aus-schließlich Produkte mit GISCODE PU 10 und bauaufsichtlicher Zulassung im System (AbZ) zuge-lassen. PMMA Beschichtungen an Böden und Wänden müssen den GISCODE RMA 10 aufweisen. Epoxydoberflächenbeschichtungen an Böden und Wänden müssen den GISCODE RE20/RE30 aufweisen. EP-/PU-Grundierungen müssen den GISCODE PU10/40/60 oder RE20/RE30 aufweisen. Beschichtungen auf Holz im Innenbereich (Nr.21 / Nr.30 / Nr.31 / Nr. 43 / Nr.45 Kriterienmatrix) Oberflächenbeschichtungen auf Holzflächen wie Parkett, Treppen, Vertäfelungen müssen den GISCODE W1/2+ oder W1/DD bzw. W2/DD+ tragen und VOC-frei sein. Im gesamten Innenraum dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Filmgeschützte Holzlasuren dürfen nur zulässige Wirkstoffe nach 528/2012/EG enthalten. Flammhemmend und biozid ausgerüstete Produkte zum Holzschutz und in Holzwerkstoffen dürfen nur einen Bor-Gehalt < 0,1% enthalten. Öle/Wachse mit mindestens GISCODE Ö 10 oder gleichwertig. Holz allgemein Für alle Holzprodukte und Holzwerkstoffe wie Innentüren, Sockelleisten, Parkett, Teeküchen etc. sind FSC- / PEFC- Zertifikate und die dazugehörigen Lieferscheine mit COC-Nummer (Chain of Custody) vorzulegen. Holzwerkstoffe müssen formaldehydfrei sein. Bodenbeläge (Nr.6 / Nr.7 / Nr. 10 Kriterienmatrix) Textile Bodenbeläge müssen das GUT-Gütesiegel tragen oder nach RAL-UZ 128 zertifiziert sein. Elastische Bodenbeläge müssen frei von Chlorparaffinen und SVHC sein (AbZ < 0,1%, und nach 28 Tagen < RAL-UZ 120). Alle eingesetzten Natursteine für Treppen, Boden- und Wandbeläge benötigen eine CE-Kennzeichnung (Materialien aus EU-Ländern) und/oder einen Nachweis der Einhaltung der ILO-Konvention 182 durch entsprechende Zertifikate (beispielsweise XertifiX oder Fair Stone). Natursteinverfestiger müssen nicht kennzeichnungspflichtig sein und der Lösemittelgehalt darf 5% nicht überschreiten. Holzböden sind nur FSC-/PEFC-Zertifikat zugelassen (die dazugehörigen Lieferscheine mit COC-Nummer (Chain of Custody) sind vorzulegen). Sockelleisten aus Kunststoff Zu verwenden sind schwermetall- chlor- und weichmacherfreie Kern- oder Weichsockelleisten. Eine Befestigung ist mechanisch vorzunehmen. Bodenverklebungen Vorzusehen sind ausschließlich Produkte, die folgende Vorgaben erfüllen: Bodenverlegewerkstoffe: Lösemittel- und weichmacherfreie, geruchsneutrale Dispersionsprodukte (Spachtel, Voran-strich, Kleber), VOC- frei Doppelboden/Hohlraumboden Zu verwenden sind Trägerplatten auf Gipsbasis oder zementgebundene Materialien. Holzfaserplat-ten sind auf Grund der Formaldehydbindemittel und des Schimmelrisikos nicht zulässig. Zur Gewinde- und zur Stützenfixierung sind nur lösemittelfreie Klebstoffe zulässig. Als Staubbin-dender Anstrich - soweit gefordert - ist nur ein lösemittel- und weichmacherfreies, geruchsneutra-les Dispersionsprodukt zulässig; nach EMICODE VOC-frei. DGNB-Anforderungen an den Baustellenbetrieb Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen Umweltschutzgesetze zu beachten und ihre Einhaltung für den gesamten Bauprozess sicher zu stellen. Einzuhalten und in Abstimmung mit der Bauleitung zu dokumentieren sind insbesondere folgende Kriterien: 1 Lärmvermeidung Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der Baustelle einzusetzen. Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben. Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. 2 Staubvermeidung Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z.B. Befeuchten von Fahrflächen, Baustraßen etc. Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle zugelassen. Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der Entstehungsstelle sofort abzusaugen. Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben zu warten und zu reinigen. Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus dem Fenster ist verboten. Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten räumlich durch Folientüren o.ä. zu begrenzen. 3 Bodenschutz Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Far-ben und weitere Belastungen einzuhalten. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, sind mit entsprechenden Auffangwannen zu versehen. Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahrzeugen auf dem unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche Sicherungs- und Auffangmaßnahmen ist untersagt. Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treib-stoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu treffen. Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz kommen, die zuvor nicht im Bereich kon-taminierter Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer Grundreinigung unter-zogen wurden und frei von jeglichen Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) sind. Die Bodenflächen von während der Bauphase eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig befestigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf wasserundurchlässiger und - wenn möglich - an das Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustellen. Eine Fahrzeug-wäsche ist nur auf dazu ausdrücklich zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen erlaubt. Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der dichten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Standort der Toi-lettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen. Öl oder Abfallauffangvorrichtungen sind zu überdachen. Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugende Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig in ausreichender Menge bereit zu halten. Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
Vorgaben der DGNB
02.01 Trockenbauarbeiten
02.01
Trockenbauarbeiten
02.02 HoBo/DoBo
02.02
HoBo/DoBo
02.03 Innenputzarbeiten
02.03
Innenputzarbeiten
02.04 Estricharbeiten
02.04
Estricharbeiten
02.05 Fliesenarbeiten
02.05
Fliesenarbeiten
02.06 Bodenbelagarbeiten
02.06
Bodenbelagarbeiten
02.07 Maler-/Lackierarbeiten
02.07
Maler-/Lackierarbeiten
02.08 Metallbauarbeiten
02.08
Metallbauarbeiten
02.09 Glas-Systemtrennwände
02.09
Glas-Systemtrennwände
02.11 Innentüren
02.11
Innentüren
02.12 Beschilderung
02.12
Beschilderung
02.13 Raumakustische Maßnahmen
02.13
Raumakustische Maßnahmen
02.14 Feuer-/Rauchschutzvorhänge
02.14
Feuer-/Rauchschutzvorhänge
02.15 Baureinigungsarbeiten
02.15
Baureinigungsarbeiten
02.22 Schließanlage
02.22
Schließanlage
02.23 BS-Ausstattung, Feuerlöscher
02.23
BS-Ausstattung, Feuerlöscher
02.24 sonst. Ausstattungen
02.24
sonst. Ausstattungen
03 Phantomausbau
03
Phantomausbau
Allgemeine Baubeschreibung BT1 Baubeschreibung/allgemeine Angaben zur Baustelle: Zweck: Zweck der Baumaßnahme BT1: Bürogebäude Baumaßnahme Art der Baumaßnahme Neubau Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Massivbau Stahlbeton Gesamtanzahl Geschosse: 8 [Geschosse] davon Untergeschosse: 1 Dachform: Flachdach Dachneigung 0 ° Höhe Attika über OKG: +25,99 [m] Höhe letzte Decke über OKG: +28,45 [m] Baustelleneinrichtung Kran zur Mitnutzung: ja [vom Rohbau, solange noch vorhanden] Krantragkraft 1,0 t Tragkraft an Spitze Lagermöglichkeiten: nur auf dem Grundstück des AG Lagerfläche für AN: wird dem AN vom AN Baulogistik zugewiesen Baus. Stromanschluss (kW): 32 [vorhanden] Baus. Wasseranschluss: DN 32 [vorhanden] BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig Baustellenumfeld Arbeitszeiteinschränkungen: Innenstadt-üblich Lärmeinschränkungen: Innenstadt-üblich Anlieferung/Logistik/Zufahrt Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Durchfahrthöhe: < 4,00 m Deckenlast: Decken nicht befahrbar Zeitfenster: Innenstadt-üblich Entladeflächen: wird dem AN vom AN Baulogistik zugewiesen Kranentladung: baus. vorhanden, solange Rohbaukran noch steht, danach Kran-Lkw AN erforderlich Ebenerdige Zugänglichkeit: ja
Allgemeine Baubeschreibung BT1
Ergänzende Vorgaben Ergänzende Vorgaben Für Versicherungen/Multirisk, Bauwasser, Baustrom, digitaler Projektraum PKM-Conclude und anteilige Baulogistig ist eine Umlage in Höhe von 3% einzukalkulieren. Durch den AN sind Umverpackungen täglich von der Baustelle zu entsorgen, Zuwiderhandlungen werden nach einmaliger Aufforderung kostenpflichtignach dem Verursacherprinzip umgelegt und in Abzug gebracht. Eine Anmietung von Tagesunterkünften ist über die Baulogistik notwendig. Die Containermiete beträgt monatlich €385 (netto). Der Anbieter/Auftragnehmer verpflichtet sich für die Zeit seiner Leistungserbringung den Bauleiter nach Landesbauordnung zu stellen. Sofern im Rahmen der eigenen Leistungserbringung zusätzliche Kernbohrungen durch den AN erfolgen müssen, sind diese unmittelbar mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Geringumfängliche Kernbohrungen hat der Bieter in seinen Angebotspreis zu einzukalkulieren.
Ergänzende Vorgaben
Vorgaben der DGNB Vorgaben der DGNB zur Erlangung eines Gütesiegels nach dem DGNB System NBV18 (Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude) Der Bauherr engagiert sich für die aktive Umsetzung von Umwelt-, Sozial- und Gesundheitsstandards in Unternehmensalltag und -projekten. Für das BV Gutenbergstraße in Berlin ist eine DGNB-Zertifizierung vorgesehen. Ein zentraler Aspekt für die Auswahl der Baustoffe bei Neubauten ist folglich ihre Eignung für die Zertifizierung des Gebäudes nach den entsprechenden Kriterien des deutschen Gütesiegels für nachhaltiges Bauen (DGNB-Zertifikat) in der Version MIX18, welche die höchste DGNB-Qualitätsstufe 4 einhalten müssen. Sicherzustellen ist mithin ihre Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt sowie eine hohe Transparenz der Bestandteile aller eingesetzten Baustoffe und Materi-alien. Seitens des DGNB-Systems wird eine detaillierte Dokumentation der Bestandteile und Inhalt-stoffe der angebotenen Produkte gefordert. Berücksichtigt werden derzeit unter anderem folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen): Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel Schwermetalle Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG) Organische Lösungsmittel und Weichmacher Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG)): krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR), persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT), sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sowie ähnlich besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren). Grundsätzlich dürfen nur Materialien, Baustoffe und Bauteile Verwendung finden, deren Einbau, Verwendung und Nutzung nach dem neuesten Stand der Technik nicht als gesundheits- und / oder umweltgefährdend einzustufen sind. Das heißt es dürfen ebenso keine Baustoffe verwendet wer-den, bei denen eine unzulässige chemische oder biologische Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgen könnte. Darüber hinaus sind die im Folgenden beschriebenen Anforderungen zu erfüllen. DGNB-Nachweisunterlagen/Dokumente zu Baumaterialien und Bauteilen Alle Bieter / Auftragnehmer müssen bei ihrer Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risiken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltge-fährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Pro-dukte entstehen. Insbesondere sind Risiken für das Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren durch die DGNB-konforme Verwendung lösemittelfreier Farben, Beschichtungen, Kleber, Primer bei den Gewerken des Innenausbaus Ggf. Verwendung lösemittelarmer Beschichtungssysteme auf PU-, Epoxidharz und Bitumen-basis Verwendung schwermetallfreier Lacke Verwendung von Kunstschaumdämm- und -dichtstoffen, die nur mit HFCKW-/FCKW-freien Treibmitteln geschäumt sind und die HCBD-frei sind. In den Anlagen der Vertragsunterlagen sind alle einzuhaltenden DGNB-Anforderungen für die Qualitätsstufe 4 beschrieben. Die für die hier anzubietenden Leistungen erfahrungsgemäß insbesondere zutreffenden DGNB-Anforderungen sind darüber hinaus in den nachfolgenden "Bauökologischen. Materialanforderungen" aufgeführt. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig er-kennen kann, empfehlen wir für diese Produkte bereits mit dem Angebot technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter als prüffähige Nachweise vorzulegen und sich vom Hersteller die Erfül-lung der vorgeschriebenen bauökologischen Standards per rechtsgültig unterschriebener Herstel-lererklärung bestätigen zu lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte (= besonders schadstoff-, emissions- und geruchsarm + niedrige/ste GISCODE-Klasse) empfeh-len zu lassen. Nach Auftragserteilung muss eine Dokumentation der Produktbestandteile (Inhalts- und Hilfsstof-fe, Ausrüstungsstoffe etc.) vorgelegt werden, welche die im Folgenden beschriebenen Nachweis-dokumente enthalten muss. Diese müssen auch die im angebotenen Produkt eingesetzten Vor-produkte (Substanzen und Zubereitungen gem. Gefahrstoffrichtlinie, beispielsweise Lacke, Dichtungsmaterialien u.ä.) umfassen - diese sind rechtzeitig von den Herstellern einzuholen. Die Dokumente (Produktdatenblätter, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, EPD, Zulas-sungen und sonstige Nachweise) für alle eingesetzten Baustoffe sind elektronisch im pdf-Format zuzusenden und auf Datenträgern mit der Übergaben der Werkstatt-/ Montageplanung, spätestens 15 Arbeitstage vor Aufnahme der Bautätigkeit vorzulegen, um eine Produktfreigabe für den Einbau zu erreichen. Auf Anforderung muss eine Nachlieferung spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen erfolgen. Eine Zusammenstellung typischer Dokumente zu diesen Anforderungen findet sich in den folgenden Abschnitten. Es wird für die Erstellung der Ökobilanz nach DGNB ein Massengerüst der eingesetzten Elemente notwendig. Konstruktionszeichnungen und Massenangaben zu den Bauteilen sind den oben ange-forderten Datenträgern hinzuzufügen. Art der Dokumentation der eingesetzten Bauprodukte Aus der Produktinformation müssen alle verfügbaren gesundheits- und umweltrelevanten Daten und Informationen zum Produkt (seinen Bestandteilen) und allen seinen Inhaltsstoffen ersichtlich sein. Inhaltsstoffe, die nicht recherchierbar sind, müssen entsprechend kenntlich gemacht werden. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsbescheinigungen, Prüfnachweisen (CE-Zertifikate, Bauprodukten-RL) sind, falls zutreffend, als aktuelle Versionen zwingend vorzulegen: Umwelt-Produkterklärungen (EPD) Sicherheitsdatenblätter technische und/oder Produkt-Merkblätter ggf. rechtsgültig unterschriebene Herstellererklärungen zur Gleichwertigkeit mit nach den DGNB-Kriterien geforderten Normen Wartungs-, Instandhaltungs- und Pflegehinweise zu den Produkten Verarbeitungshinweise und informationen Daten und Informationen gemäß REACH- Verfahren (Registration, Evaluation, Administration of Chemicals), SVHC-Informationen Allergenitäts-Informationen, Zulassungs- und Prüfzertifikate, CMR-Stoff-Informationen (CMR = Cancerogen, Mutagen, Reproduktionstoxisch) Die Dokumente sind ggf. bei den Vorproduzenten anzufordern. Wurden einige der aufgezählten Dokumente von den Herstellern nicht erstellt, ist im Angebot darauf hinzuweisen. Typ III Umwelt-produktdeklarationen (EPD), die entsprechenden Nachweise enthalten, gelten als Erfüllungsnach-weis. Darüber hinaus sind in allen Fällen vorzulegen: Beschreibung des Aufbaus der Bauteile Schichtenaufbau und Materialzusammensetzung der Bauteile Mengen, Massen und Stückzahlen der eingesetzten Baumaterialien und -teile Die Eingabe dieser Daten muss in der Eingabetabelle (Positivliste, Muster in der Anlage A.15.1) nach Beauftragung der NU und vor Einbau der Materialien erfolgen. Prüfung und Freigabe der einzusetzenden Bauprodukte vor Einbau / Infotelefon Nach Auftragserteilung und vor dem Einbau müssen die Dokumente zu den Produktbestandteilen und der Nachweis der Einhaltung der DGNB-Anforderungen gemäß Qualitätsstufe 4 als pdf-Dokumente per E-Mail zur Produktprüfung und -freigabe gesandt werden an: Büro für Bauberatung GmbH, z.H. Frau Nina Peters E-Mail : n.peters@bfb-bürofürbauberatung.de Der AN erhält daraufhin per E-Mail ein Produktprüfungsblatt zur weiteren Bearbeitung, Dokumenta-tion und Freigabe. Bei dem beauftragten Büro für Bauberatung GmbH kann sich der AN bei Rückfragen zu einzelnen Anforderungen über das Infotelefon 0049-2151 1539733 zudem beraten lassen. Überblick: DGNB-Anforderungen für die Bauelemente im Projekt Alle angebotenen Produkte (gemäß ihrer Zusammensetzung) müssen die in der Kriterienmatrix der DGNB (Anlage A.15.4 zu diesem LV ) beschriebenen Anforderungen einhalten. Unabhängig davon sind darüber hinaus die für Ihr LV erfahrungsgemäß insbesondere zutreffenden DGNB-Anforderungen, am Ende dieses Textes zusammengestellt. Falls der AN für einzelne Produkte die Einhaltung der Anforderungen nicht nachweisen kann, muss er sich als prüffähige Nachweise vom Hersteller die Erfüllung der vorgeschriebenen DGNB-Standards per rechtsgültiger Herstellererklärung (nur gültig als PDF mit Unterschrift und Briefkopf) bestätigen lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte empfehlen las-sen. Emissionsverhalten: Die angebotenen Produkte müssen anwendungs- und produktbezogen unterschiedliche Normen und Grenzwerte für das Emissionsverhalten von VOC und SVOC aus Baumaterialien einhalten (bspw. GIS-Codes, Emicode ECplus/EC1 usw.). Diese Normeinhaltungen können auch durch gleichwertige Herstellererklärungen ersetzt werden. Für einzelne Produkte werden die gewerkespezifischen Anforderungen in den Anlagen beschrie-ben. Die Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Im Auswahl-, Bemusterungs- und Bauverfahren sind stichprobenartige Untersuchungen zum Emis-sionsverhalten der angebotenen Produkte möglich. Der Bieter muss sich einverstanden erklären, auf Anforderung Probenmaterialien zur Verfügung zu stellen. Technisch-funktionale Alternativen Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleichwerti-gen Produktes oder einer Konstruktionsalternative welche die Anforderungen erfüllen) oder weil die Datengrundlagen nicht mit vertretbarem Aufwand zu erstellen sind, eine der genannten Produktan-forderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abwei-chung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und anhand von schriftlichen Stellungnahmen von min-destens drei Herstellern/Produktanbietern begründet werden. Produktausnahmen aus rein ästheti-schen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Der Bieter hat über alle verlangten Funktionen und Anforderungen entsprechende Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise nach Auftragserteilung vorzulegen. Diese sind in Schriftform und elektronisch im pdf-Format auf Datenträgern - spätestens 5 Arbeitstage vor Aufnahme der Bautä-tigkeit - vorzulegen - auf Anforderung spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen." Bauökologische Materialanforderungen Ergänzungen in den Ausschreibungstexten und in den einzelnen Leistungspositionen: Das Bauvorhaben wird nach DGNB Neubau  Büro- und Verwaltungsgebäude Version 2018, bewertet. Um im Bedarfsfall ein Gütesiegel zu erreichen, werden neben anderen die nachstehenden Anforde-rungen an die eingesetzten Baustoffe gestellt. Unten genannte Produkte stellt zur Vereinfachung eine grobe Übersicht da. Die beigefügte Kriterienmatrix der DGNB muss beachtet werden. Hier müssen alle Bauprodukte die Qualitätsstufe 4 erfüllen (siehe zusätzliche Leseanleitung zur Kriterienmatrix). Der Anbieter muss bei seiner Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risi-ken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Produkte entstehen. Ins-besondere sind Risiken für die späteren Nutzer sowie Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforde-rungen nicht eindeutig erkennen kann, so hat er gemäß seiner Hinweispflicht darauf aufmerksam zu machen. Alle vom Auftragnehmer geplanten Produkte und Baustoffe sind vor der Verwendung in vorgefer-tigte Positivlisten des DGNB Auditors einzutragen und von diesem vor der Verwendung freizuge-ben. Hierzu werden auch die Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter und eventuelle Zertifikate eingereicht. Als Nachweis sind nach Beauftragung technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter (verfügbar für Zubereitung wie Lacke, Kleber, Dichtstoffe, etc.) und/oder rechtsgültige Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen, Werkstoffen und Flammschutzmitteln sowie ggf. Konformitätsbescheinigungen vorzulegen. Sofern die Verwendung der unten aufgeführten Materialien durch das jeweilige Leistungsverzeich-nis gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen verpflichtend zu erfüllen. 1. Gründung / Rohbau / Betonbau (Nr.14 / Nr.25 / Nr. 36 / Nr.40-41 / Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind als Betontrennmittel und Schalöle aus-schließlich Produkte mit GISCODE BTM05 oder RAL-UZ178 zu verwenden. Bei Bauwerksabdichtungen gegen Erdreich/Wasser/Feuchte mit Bitumen sind Produkte mit GIS-CODE BBP 10 (lösemittelfrei) zu verwenden. Kunststofffolien zur Abdichtung der Gründung müssen einen Gehalt an Blei und Zinn < 0,1% auf-weisen. Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes / Perimeterdämmung wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. 2. Dachdecker / Abdichtung Bituminöse Abdichtung (Nr.25/ Nr.26 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind bei ausreichender Außentemperatur (nach Vorschrift des Herstellers) Voranstriche auf Basis von Bitumenemulsionen einzusetzen. Lösemittel-haltige Voranstriche sind nur im Winterbau in den Monaten Oktober bis einschließlich März zulässig (nur bei Temperaturen unter +5 Grad). Ausschließliche Verwendung von Produkten mit GISCODE BBP10, bei bituminöser Verbundab-dichtung beim Umkehrdach BBP10, 20 oder 30. Dämmplatten (Nr.40 / Nr.41 Kriterienmatrix) Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. Montageschäume (Nr.39 Kriterienmatrix) Der Einsatz von Montageschäumen ist grundsätzlich zu vermeiden. Abdichtungen aus Kunststoff (Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind Erzeugnisse aus Kunststoff mit einem SVHC- Gehalt < 01 % zu verwenden. Holzbauteile (Nr.28 / Nr.29 Kriterienmatrix) Die angebotenen Holzarten, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Ein entsprechender Nachweis (vollständige aktu-elle FSC- und PEFC-Zertifikate und Dokumente sowie Lieferscheine mit Kommission und Zertifi-katsnummern) ist vorzulegen. Sofern für Holz entsprechender Schutz gefordert ist, sind keine chemischen Holzschutzmittel zu verwenden. Der Holzschutz ist konstruktiv nach DIN 68800-2 oder durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2 auszuführen. Biozid und flammhemmend ausgerüstete Produkte sind nach SVHC der REACH-Kandidatenliste zu betrachten und müssen Bor < 0,1% enthalten. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Aluminium (Nr.32 Kriterienmatrix) Verkleidungen aus Aluminium am Dach sind mit Produkten ohne Chrom-VI-Passivierungmittel aus-zuführen. Sonstige Metalle (Nr.34 Kriterienmatrix) Wenn wasserführende Bauteile am Dach und der Regenwasserabführung > 10% der Fläche der projizierten Dachaufsicht ausmachen, müssen bei Dachrinnen und Fallrohren, die Blei, Zink oder Kupfer enthalten, Schwermetallfilter installiert werden. 3. Fassade / Fenster Montagekleber / Dichtstoffe (Nr.13 Kriterienmatrix) Kleb- und Dichtstoffe zur Herstellung Luftdichtheit Chloroparaffine und VOC-Gehalt < 1% oder E-MICODE EC1 / EC1Plus, EC1Plus-R. Fassadenelemente / Pfosten-Riegel Fassade (Nr.19 / Nr.32 / Nr. 33 Kriterienmatrix) Korrosionsschutzbeschichtungen sind mit einem wasserverdünnbaren Produkten mit einem VOC-Gehalt < 140g/l zu verwenden. Passivierungsmittel müssen Chrom-VI-frei sein, Grundierungen und Endbeschichtungen wie Lacke, Pulverlacke ohne Einsatz von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen. Naturstein Alle eingesetzten Natursteine für die Fassaden- oder Dachgestaltung benötigen eine CE-Kennzeichnung (Materialien aus EU-Ländern) und/oder einen Nachweis der Einhaltung der ILO-Konvention 182 durch entsprechende Zertifikate (beispielsweise XertifiX oder Fair Stone). Holzfenster Soweit das Leistungsverzeichnis Holzfenster vorsieht, sind diese nur mit verkehrsfähigen Biozid-produkten nach 528/2012/EG als chemische Imprägnierung zu versehen. Kunststofffenster (Nr. 44 Kriterienmatrix) Soweit das Leistungsverzeichnis Kunststofffenster vorsieht, sind diese nur mit Kunststoffprofilen mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Fensterfolien /-bänder zur Abdichtung und Systemkleber Zu verwenden sind lösemittelfreie und nicht mit HFCKW/CKW hergestellte Fensterfolien und Kom-pribänder, ohne halogenhaltige Flammschutzmittel und mit EMICODE. Fensterfolien zur Abdichtung sollten auf Vlies-Basis sein und mit EMICODE versehen sein. Systemkleber müssen einen Chlorparaffin- und Weichmachergehalt < 0,1% enthalten und lösemit-telfrei sein. Montageschäume Die Verwendung von Montageschaum ist grundsätzlich nicht erlaubt. Diese Variante soll nur dann ausgeführt werden, wenn die Fuge zwischen Fensterprofil und Bau-körper nachweislich nicht fachgerecht mit Mineralwollstreifen oder Kompriband geschlossen wer-den kann. Dann muss allerdings ausschließlich Montageschaum mit FCKW- und FKW- freien Treibmitteln verwendet werden. Dichtstoffe für Anschluss- und Fensterfugen Zu verwenden sind folgende Produktqualitäten: - neutralvernetzende Dichtstoffe Chlorparaffine, KWS-Weichmache < 0,1%, Lösemittel < 1% 4. TGA - Technische Gebäudeausrüstung Dämmstoffe / Rohrisolationen (Nr.40 / Nr.41 / Nr. 42 / Nr.43 Kriterienmatrix) Kunstschaumdämmstoffe Haustechnik (PS, XPS, PUR, PIR, Resol) frei von halogenierten Treib-mittel.n Im Bereich ohne Brandschutzanforderungen sind FCKW-frei geschäumte und halogenfreie (gilt für Werkstoff und Flammschutz) Dämmstoffe (z.B. NH Armaflex oder gleichwertig) zu verwenden und müssen CPs, PBB, PBDE und TCEP < 0,1% enthalten. Kleber Verklebungen TGA Dichtungsmassen, -stoffe, Acryl, Silikon Chloroparaffine < 0,1%, Lösemittel < 0,1%, KWS-Weichmacher < 0,1% Flammhemmende Produkte Flammhemmend ausgerüstete Produkte der Haustechnik ohne CPs und PBB, PBDE, TCPE < 0,1% ELT Kabelummantelungen ELT sind nur mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Dichtstoffe Zu verwenden sind folgende Produkttypen: Acrylate, Silikone Chlorparaffine, KWS-Weichmacher < 0,1% und Lösemittel < 1% Werkseitig beschichtete Metallbauteile Werkseitig beschichtete Metallbauteile wie z.B. Heizkörper ohne Einsatz von Chrom-VI-Verbindungen. 5. Ausbau-Gewerke Gipsprodukte (Nr.2 Kriterienmatrix) Spachtelmassen (inkl. Q-Spachtel) müssen lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder RAL-UZ 102 sein. Lacke/Lasuren auf nicht mineralischen Untergründen (Nr.1 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich wasserverdünnbare Grundierungen, Dispersionslacke oder Lasu-ren gemäß RAL-UZ 12a. Grundierung, Haftgrund, Tiefgrund, Betonkontakt, Isoliergrund (Nr.3 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind lösemittel- und weichmacherfreie Dispersionsprodukte nach VdL-RL01. Außenwandfarbe / WDVS (Nr.5 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind wasserverdünnbare Produkte gemäß Decopaint-RL < 40g/l. Grundierung, Voranstrich, Spachtel, Kleber Wand + Boden (Nr. 8 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich Produkte mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus / EC1-R oder EC1 Plus-R. Tapeten und Tapetenkleber (Nr. 4 Kriterienmatrix) Tapetenkleber müssen lösemittel-und weichmacherfrei nach VdL-RL01 sein. Tapeten sollen SVHC-frei und ohne flammhemmende Produkte sein. Verlegehilfsstoffe Estrich / Fliesen (Nr.9 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich Sperranstriche, Estrichharze und Abdichtungen unter Fliesen mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus / EC1-R oder EC1 Plus-R. Kleber PU/SMP (Nr.11 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind bei den silanmodifizierten Polymer-Klebstoffen ausschließlich Produkte mit GISCODE RS 10 oder mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus /EC1-R oder EC1 Plus-R. Acryl- / Silikondichtstoffe (Nr.12 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind Produkte, die einen Chlorparaffine-, Lösemittel- und KWS- Weichmachergehalt < 0,1 % aufweisen. Boden-/ Wandbeschichtungen / Industrieböden (Nr.20 / Nr.22 / Nr.23 / Nr.24 Kriterienmatrix) Bei der Verwendung von reaktiven PU-Produkten zur Beschichtung bzw. Versiegelung sind aus-schließlich Produkte mit GISCODE PU 10 und bauaufsichtlicher Zulassung im System (AbZ) zuge-lassen. PMMA Beschichtungen an Böden und Wänden müssen den GISCODE RMA 10 aufweisen. Epoxydoberflächenbeschichtungen an Böden und Wänden müssen den GISCODE RE20/RE30 aufweisen. EP-/PU-Grundierungen müssen den GISCODE PU10/40/60 oder RE20/RE30 aufweisen. Beschichtungen auf Holz im Innenbereich (Nr.21 / Nr.30 / Nr.31 / Nr. 43 / Nr.45 Kriterienmatrix) Oberflächenbeschichtungen auf Holzflächen wie Parkett, Treppen, Vertäfelungen müssen den GISCODE W1/2+ oder W1/DD bzw. W2/DD+ tragen und VOC-frei sein. Im gesamten Innenraum dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Filmgeschützte Holzlasuren dürfen nur zulässige Wirkstoffe nach 528/2012/EG enthalten. Flammhemmend und biozid ausgerüstete Produkte zum Holzschutz und in Holzwerkstoffen dürfen nur einen Bor-Gehalt < 0,1% enthalten. Öle/Wachse mit mindestens GISCODE Ö 10 oder gleichwertig. Holz allgemein Für alle Holzprodukte und Holzwerkstoffe wie Innentüren, Sockelleisten, Parkett, Teeküchen etc. sind FSC- / PEFC- Zertifikate und die dazugehörigen Lieferscheine mit COC-Nummer (Chain of Custody) vorzulegen. Holzwerkstoffe müssen formaldehydfrei sein. Bodenbeläge (Nr.6 / Nr.7 / Nr. 10 Kriterienmatrix) Textile Bodenbeläge müssen das GUT-Gütesiegel tragen oder nach RAL-UZ 128 zertifiziert sein. Elastische Bodenbeläge müssen frei von Chlorparaffinen und SVHC sein (AbZ < 0,1%, und nach 28 Tagen < RAL-UZ 120). Alle eingesetzten Natursteine für Treppen, Boden- und Wandbeläge benötigen eine CE-Kennzeichnung (Materialien aus EU-Ländern) und/oder einen Nachweis der Einhaltung der ILO-Konvention 182 durch entsprechende Zertifikate (beispielsweise XertifiX oder Fair Stone). Natursteinverfestiger müssen nicht kennzeichnungspflichtig sein und der Lösemittelgehalt darf 5% nicht überschreiten. Holzböden sind nur FSC-/PEFC-Zertifikat zugelassen (die dazugehörigen Lieferscheine mit COC-Nummer (Chain of Custody) sind vorzulegen). Sockelleisten aus Kunststoff Zu verwenden sind schwermetall- chlor- und weichmacherfreie Kern- oder Weichsockelleisten. Eine Befestigung ist mechanisch vorzunehmen. Bodenverklebungen Vorzusehen sind ausschließlich Produkte, die folgende Vorgaben erfüllen: Bodenverlegewerkstoffe: Lösemittel- und weichmacherfreie, geruchsneutrale Dispersionsprodukte (Spachtel, Voran-strich, Kleber), VOC- frei Doppelboden/Hohlraumboden Zu verwenden sind Trägerplatten auf Gipsbasis oder zementgebundene Materialien. Holzfaserplat-ten sind auf Grund der Formaldehydbindemittel und des Schimmelrisikos nicht zulässig. Zur Gewinde- und zur Stützenfixierung sind nur lösemittelfreie Klebstoffe zulässig. Als Staubbin-dender Anstrich - soweit gefordert - ist nur ein lösemittel- und weichmacherfreies, geruchsneutra-les Dispersionsprodukt zulässig; nach EMICODE VOC-frei. DGNB-Anforderungen an den Baustellenbetrieb Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen Umweltschutzgesetze zu beachten und ihre Einhaltung für den gesamten Bauprozess sicher zu stellen. Einzuhalten und in Abstimmung mit der Bauleitung zu dokumentieren sind insbesondere folgende Kriterien: 1 Lärmvermeidung Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der Baustelle einzusetzen. Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben. Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. 2 Staubvermeidung Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z.B. Befeuchten von Fahrflächen, Baustraßen etc. Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle zugelassen. Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der Entstehungsstelle sofort abzusaugen. Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben zu warten und zu reinigen. Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus dem Fenster ist verboten. Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten räumlich durch Folientüren o.ä. zu begrenzen. 3 Bodenschutz Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Far-ben und weitere Belastungen einzuhalten. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, sind mit entsprechenden Auffangwannen zu versehen. Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahrzeugen auf dem unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche Sicherungs- und Auffangmaßnahmen ist untersagt. Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treib-stoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu treffen. Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz kommen, die zuvor nicht im Bereich kon-taminierter Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer Grundreinigung unter-zogen wurden und frei von jeglichen Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) sind. Die Bodenflächen von während der Bauphase eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig befestigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf wasserundurchlässiger und - wenn möglich - an das Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustellen. Eine Fahrzeug-wäsche ist nur auf dazu ausdrücklich zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen erlaubt. Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der dichten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Standort der Toi-lettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen. Öl oder Abfallauffangvorrichtungen sind zu überdachen. Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugende Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig in ausreichender Menge bereit zu halten. Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
Vorgaben der DGNB
03.01 Trockenbauwände
03.01
Trockenbauwände
03.02 HoBo/DoBo
03.02
HoBo/DoBo
03.03 Innenputzarbeiten
03.03
Innenputzarbeiten
03.04 Estricharbeiten
03.04
Estricharbeiten
03.05 Fliesenarbeiten
03.05
Fliesenarbeiten
03.06 Bodenbelagarbeiten
03.06
Bodenbelagarbeiten
03.07 Maler-/Lackierarbeiten
03.07
Maler-/Lackierarbeiten
03.09 Glas-Systemtrennwände
03.09
Glas-Systemtrennwände
03.11 Innentüren
03.11
Innentüren
03.12 Beschilderung
03.12
Beschilderung
03.13 Raumakustische Maßnahmen
03.13
Raumakustische Maßnahmen
03.15 Baureinigungsarbeiten
03.15
Baureinigungsarbeiten
03.21 Beschilderung
03.21
Beschilderung
03.22 Schließanlage
03.22
Schließanlage
03.23 BS-Ausstattung, Feuerlöscher
03.23
BS-Ausstattung, Feuerlöscher
03.24 sonst. Ausstattungen
03.24
sonst. Ausstattungen
04 Allgemeinbereiche
04
Allgemeinbereiche
Allgemeine Baubeschreibung BT1 Baubeschreibung/allgemeine Angaben zur Baustelle: Zweck: Zweck der Baumaßnahme BT1: Bürogebäude Baumaßnahme Art der Baumaßnahme Neubau Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Massivbau Stahlbeton Gesamtanzahl Geschosse: 8 [Geschosse] davon Untergeschosse: 1 Dachform: Flachdach Dachneigung 0 ° Höhe Attika über OKG: +25,99 [m] Höhe letzte Decke über OKG: +28,45 [m] Baustelleneinrichtung Kran zur Mitnutzung: ja [vom Rohbau, solange noch vorhanden] Krantragkraft 1,0 t Tragkraft an Spitze Lagermöglichkeiten: nur auf dem Grundstück des AG Lagerfläche für AN: wird dem AN vom AN Baulogistik zugewiesen Baus. Stromanschluss (kW): 32 [vorhanden] Baus. Wasseranschluss: DN 32 [vorhanden] BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig Baustellenumfeld Arbeitszeiteinschränkungen: Innenstadt-üblich Lärmeinschränkungen: Innenstadt-üblich Anlieferung/Logistik/Zufahrt Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Durchfahrthöhe: < 4,00 m Deckenlast: Decken nicht befahrbar Zeitfenster: Innenstadt-üblich Entladeflächen: wird dem AN vom AN Baulogistik zugewiesen Kranentladung: baus. vorhanden, solange Rohbaukran noch steht, danach Kran-Lkw AN erforderlich Ebenerdige Zugänglichkeit: ja
Allgemeine Baubeschreibung BT1
Ergänzende Vorgaben Ergänzende Vorgaben Für Versicherungen/Multirisk, Bauwasser, Baustrom, digitaler Projektraum PKM-Conclude und anteilige Baulogistig ist eine Umlage in Höhe von 3% einzukalkulieren. Durch den AN sind Umverpackungen täglich von der Baustelle zu entsorgen, Zuwiderhandlungen werden nach einmaliger Aufforderung kostenpflichtignach dem Verursacherprinzip umgelegt und in Abzug gebracht. Eine Anmietung von Tagesunterkünften ist über die Baulogistik notwendig. Die Containermiete beträgt monatlich €385 (netto). Der Anbieter/Auftragnehmer verpflichtet sich für die Zeit seiner Leistungserbringung den Bauleiter nach Landesbauordnung zu stellen. Sofern im Rahmen der eigenen Leistungserbringung zusätzliche Kernbohrungen durch den AN erfolgen müssen, sind diese unmittelbar mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Geringumfängliche Kernbohrungen hat der Bieter in seinen Angebotspreis zu einzukalkulieren.
Ergänzende Vorgaben
Vorgaben der DGNB Vorgaben der DGNB zur Erlangung eines Gütesiegels nach dem DGNB System NBV18 (Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude) Der Bauherr engagiert sich für die aktive Umsetzung von Umwelt-, Sozial- und Gesundheitsstandards in Unternehmensalltag und -projekten. Für das BV Gutenbergstraße in Berlin ist eine DGNB-Zertifizierung vorgesehen. Ein zentraler Aspekt für die Auswahl der Baustoffe bei Neubauten ist folglich ihre Eignung für die Zertifizierung des Gebäudes nach den entsprechenden Kriterien des deutschen Gütesiegels für nachhaltiges Bauen (DGNB-Zertifikat) in der Version MIX18, welche die höchste DGNB-Qualitätsstufe 4 einhalten müssen. Sicherzustellen ist mithin ihre Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt sowie eine hohe Transparenz der Bestandteile aller eingesetzten Baustoffe und Materi-alien. Seitens des DGNB-Systems wird eine detaillierte Dokumentation der Bestandteile und Inhalt-stoffe der angebotenen Produkte gefordert. Berücksichtigt werden derzeit unter anderem folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen): Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel Schwermetalle Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG) Organische Lösungsmittel und Weichmacher Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG)): krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR), persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT), sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sowie ähnlich besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren). Grundsätzlich dürfen nur Materialien, Baustoffe und Bauteile Verwendung finden, deren Einbau, Verwendung und Nutzung nach dem neuesten Stand der Technik nicht als gesundheits- und / oder umweltgefährdend einzustufen sind. Das heißt es dürfen ebenso keine Baustoffe verwendet wer-den, bei denen eine unzulässige chemische oder biologische Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgen könnte. Darüber hinaus sind die im Folgenden beschriebenen Anforderungen zu erfüllen. DGNB-Nachweisunterlagen/Dokumente zu Baumaterialien und Bauteilen Alle Bieter / Auftragnehmer müssen bei ihrer Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risiken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltge-fährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Pro-dukte entstehen. Insbesondere sind Risiken für das Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren durch die DGNB-konforme Verwendung lösemittelfreier Farben, Beschichtungen, Kleber, Primer bei den Gewerken des Innenausbaus Ggf. Verwendung lösemittelarmer Beschichtungssysteme auf PU-, Epoxidharz und Bitumen-basis Verwendung schwermetallfreier Lacke Verwendung von Kunstschaumdämm- und -dichtstoffen, die nur mit HFCKW-/FCKW-freien Treibmitteln geschäumt sind und die HCBD-frei sind. In den Anlagen der Vertragsunterlagen sind alle einzuhaltenden DGNB-Anforderungen für die Qualitätsstufe 4 beschrieben. Die für die hier anzubietenden Leistungen erfahrungsgemäß insbesondere zutreffenden DGNB-Anforderungen sind darüber hinaus in den nachfolgenden "Bauökologischen. Materialanforderungen" aufgeführt. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig er-kennen kann, empfehlen wir für diese Produkte bereits mit dem Angebot technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter als prüffähige Nachweise vorzulegen und sich vom Hersteller die Erfül-lung der vorgeschriebenen bauökologischen Standards per rechtsgültig unterschriebener Herstel-lererklärung bestätigen zu lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte (= besonders schadstoff-, emissions- und geruchsarm + niedrige/ste GISCODE-Klasse) empfeh-len zu lassen. Nach Auftragserteilung muss eine Dokumentation der Produktbestandteile (Inhalts- und Hilfsstof-fe, Ausrüstungsstoffe etc.) vorgelegt werden, welche die im Folgenden beschriebenen Nachweis-dokumente enthalten muss. Diese müssen auch die im angebotenen Produkt eingesetzten Vor-produkte (Substanzen und Zubereitungen gem. Gefahrstoffrichtlinie, beispielsweise Lacke, Dichtungsmaterialien u.ä.) umfassen - diese sind rechtzeitig von den Herstellern einzuholen. Die Dokumente (Produktdatenblätter, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, EPD, Zulas-sungen und sonstige Nachweise) für alle eingesetzten Baustoffe sind elektronisch im pdf-Format zuzusenden und auf Datenträgern mit der Übergaben der Werkstatt-/ Montageplanung, spätestens 15 Arbeitstage vor Aufnahme der Bautätigkeit vorzulegen, um eine Produktfreigabe für den Einbau zu erreichen. Auf Anforderung muss eine Nachlieferung spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen erfolgen. Eine Zusammenstellung typischer Dokumente zu diesen Anforderungen findet sich in den folgenden Abschnitten. Es wird für die Erstellung der Ökobilanz nach DGNB ein Massengerüst der eingesetzten Elemente notwendig. Konstruktionszeichnungen und Massenangaben zu den Bauteilen sind den oben ange-forderten Datenträgern hinzuzufügen. Art der Dokumentation der eingesetzten Bauprodukte Aus der Produktinformation müssen alle verfügbaren gesundheits- und umweltrelevanten Daten und Informationen zum Produkt (seinen Bestandteilen) und allen seinen Inhaltsstoffen ersichtlich sein. Inhaltsstoffe, die nicht recherchierbar sind, müssen entsprechend kenntlich gemacht werden. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsbescheinigungen, Prüfnachweisen (CE-Zertifikate, Bauprodukten-RL) sind, falls zutreffend, als aktuelle Versionen zwingend vorzulegen: Umwelt-Produkterklärungen (EPD) Sicherheitsdatenblätter technische und/oder Produkt-Merkblätter ggf. rechtsgültig unterschriebene Herstellererklärungen zur Gleichwertigkeit mit nach den DGNB-Kriterien geforderten Normen Wartungs-, Instandhaltungs- und Pflegehinweise zu den Produkten Verarbeitungshinweise und informationen Daten und Informationen gemäß REACH- Verfahren (Registration, Evaluation, Administration of Chemicals), SVHC-Informationen Allergenitäts-Informationen, Zulassungs- und Prüfzertifikate, CMR-Stoff-Informationen (CMR = Cancerogen, Mutagen, Reproduktionstoxisch) Die Dokumente sind ggf. bei den Vorproduzenten anzufordern. Wurden einige der aufgezählten Dokumente von den Herstellern nicht erstellt, ist im Angebot darauf hinzuweisen. Typ III Umwelt-produktdeklarationen (EPD), die entsprechenden Nachweise enthalten, gelten als Erfüllungsnach-weis. Darüber hinaus sind in allen Fällen vorzulegen: Beschreibung des Aufbaus der Bauteile Schichtenaufbau und Materialzusammensetzung der Bauteile Mengen, Massen und Stückzahlen der eingesetzten Baumaterialien und -teile Die Eingabe dieser Daten muss in der Eingabetabelle (Positivliste, Muster in der Anlage A.15.1) nach Beauftragung der NU und vor Einbau der Materialien erfolgen. Prüfung und Freigabe der einzusetzenden Bauprodukte vor Einbau / Infotelefon Nach Auftragserteilung und vor dem Einbau müssen die Dokumente zu den Produktbestandteilen und der Nachweis der Einhaltung der DGNB-Anforderungen gemäß Qualitätsstufe 4 als pdf-Dokumente per E-Mail zur Produktprüfung und -freigabe gesandt werden an: Büro für Bauberatung GmbH, z.H. Frau Nina Peters E-Mail : n.peters@bfb-bürofürbauberatung.de Der AN erhält daraufhin per E-Mail ein Produktprüfungsblatt zur weiteren Bearbeitung, Dokumenta-tion und Freigabe. Bei dem beauftragten Büro für Bauberatung GmbH kann sich der AN bei Rückfragen zu einzelnen Anforderungen über das Infotelefon 0049-2151 1539733 zudem beraten lassen. Überblick: DGNB-Anforderungen für die Bauelemente im Projekt Alle angebotenen Produkte (gemäß ihrer Zusammensetzung) müssen die in der Kriterienmatrix der DGNB (Anlage A.15.4 zu diesem LV ) beschriebenen Anforderungen einhalten. Unabhängig davon sind darüber hinaus die für Ihr LV erfahrungsgemäß insbesondere zutreffenden DGNB-Anforderungen, am Ende dieses Textes zusammengestellt. Falls der AN für einzelne Produkte die Einhaltung der Anforderungen nicht nachweisen kann, muss er sich als prüffähige Nachweise vom Hersteller die Erfüllung der vorgeschriebenen DGNB-Standards per rechtsgültiger Herstellererklärung (nur gültig als PDF mit Unterschrift und Briefkopf) bestätigen lassen beziehungsweise sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte empfehlen las-sen. Emissionsverhalten: Die angebotenen Produkte müssen anwendungs- und produktbezogen unterschiedliche Normen und Grenzwerte für das Emissionsverhalten von VOC und SVOC aus Baumaterialien einhalten (bspw. GIS-Codes, Emicode ECplus/EC1 usw.). Diese Normeinhaltungen können auch durch gleichwertige Herstellererklärungen ersetzt werden. Für einzelne Produkte werden die gewerkespezifischen Anforderungen in den Anlagen beschrie-ben. Die Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Im Auswahl-, Bemusterungs- und Bauverfahren sind stichprobenartige Untersuchungen zum Emis-sionsverhalten der angebotenen Produkte möglich. Der Bieter muss sich einverstanden erklären, auf Anforderung Probenmaterialien zur Verfügung zu stellen. Technisch-funktionale Alternativen Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleichwerti-gen Produktes oder einer Konstruktionsalternative welche die Anforderungen erfüllen) oder weil die Datengrundlagen nicht mit vertretbarem Aufwand zu erstellen sind, eine der genannten Produktan-forderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abwei-chung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und anhand von schriftlichen Stellungnahmen von min-destens drei Herstellern/Produktanbietern begründet werden. Produktausnahmen aus rein ästheti-schen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Der Bieter hat über alle verlangten Funktionen und Anforderungen entsprechende Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise nach Auftragserteilung vorzulegen. Diese sind in Schriftform und elektronisch im pdf-Format auf Datenträgern - spätestens 5 Arbeitstage vor Aufnahme der Bautä-tigkeit - vorzulegen - auf Anforderung spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen." Bauökologische Materialanforderungen Ergänzungen in den Ausschreibungstexten und in den einzelnen Leistungspositionen: Das Bauvorhaben wird nach DGNB Neubau  Büro- und Verwaltungsgebäude Version 2018, bewertet. Um im Bedarfsfall ein Gütesiegel zu erreichen, werden neben anderen die nachstehenden Anforde-rungen an die eingesetzten Baustoffe gestellt. Unten genannte Produkte stellt zur Vereinfachung eine grobe Übersicht da. Die beigefügte Kriterienmatrix der DGNB muss beachtet werden. Hier müssen alle Bauprodukte die Qualitätsstufe 4 erfüllen (siehe zusätzliche Leseanleitung zur Kriterienmatrix). Der Anbieter muss bei seiner Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risi-ken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Produkte entstehen. Ins-besondere sind Risiken für die späteren Nutzer sowie Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforde-rungen nicht eindeutig erkennen kann, so hat er gemäß seiner Hinweispflicht darauf aufmerksam zu machen. Alle vom Auftragnehmer geplanten Produkte und Baustoffe sind vor der Verwendung in vorgefer-tigte Positivlisten des DGNB Auditors einzutragen und von diesem vor der Verwendung freizuge-ben. Hierzu werden auch die Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter und eventuelle Zertifikate eingereicht. Als Nachweis sind nach Beauftragung technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter (verfügbar für Zubereitung wie Lacke, Kleber, Dichtstoffe, etc.) und/oder rechtsgültige Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen, Werkstoffen und Flammschutzmitteln sowie ggf. Konformitätsbescheinigungen vorzulegen. Sofern die Verwendung der unten aufgeführten Materialien durch das jeweilige Leistungsverzeich-nis gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen verpflichtend zu erfüllen. 1. Gründung / Rohbau / Betonbau (Nr.14 / Nr.25 / Nr. 36 / Nr.40-41 / Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind als Betontrennmittel und Schalöle aus-schließlich Produkte mit GISCODE BTM05 oder RAL-UZ178 zu verwenden. Bei Bauwerksabdichtungen gegen Erdreich/Wasser/Feuchte mit Bitumen sind Produkte mit GIS-CODE BBP 10 (lösemittelfrei) zu verwenden. Kunststofffolien zur Abdichtung der Gründung müssen einen Gehalt an Blei und Zinn < 0,1% auf-weisen. Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes / Perimeterdämmung wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. 2. Dachdecker / Abdichtung Bituminöse Abdichtung (Nr.25/ Nr.26 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind bei ausreichender Außentemperatur (nach Vorschrift des Herstellers) Voranstriche auf Basis von Bitumenemulsionen einzusetzen. Lösemittel-haltige Voranstriche sind nur im Winterbau in den Monaten Oktober bis einschließlich März zulässig (nur bei Temperaturen unter +5 Grad). Ausschließliche Verwendung von Produkten mit GISCODE BBP10, bei bituminöser Verbundab-dichtung beim Umkehrdach BBP10, 20 oder 30. Dämmplatten (Nr.40 / Nr.41 Kriterienmatrix) Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. Montageschäume (Nr.39 Kriterienmatrix) Der Einsatz von Montageschäumen ist grundsätzlich zu vermeiden. Abdichtungen aus Kunststoff (Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind Erzeugnisse aus Kunststoff mit einem SVHC- Gehalt < 01 % zu verwenden. Holzbauteile (Nr.28 / Nr.29 Kriterienmatrix) Die angebotenen Holzarten, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Ein entsprechender Nachweis (vollständige aktu-elle FSC- und PEFC-Zertifikate und Dokumente sowie Lieferscheine mit Kommission und Zertifi-katsnummern) ist vorzulegen. Sofern für Holz entsprechender Schutz gefordert ist, sind keine chemischen Holzschutzmittel zu verwenden. Der Holzschutz ist konstruktiv nach DIN 68800-2 oder durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2 auszuführen. Biozid und flammhemmend ausgerüstete Produkte sind nach SVHC der REACH-Kandidatenliste zu betrachten und müssen Bor < 0,1% enthalten. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Aluminium (Nr.32 Kriterienmatrix) Verkleidungen aus Aluminium am Dach sind mit Produkten ohne Chrom-VI-Passivierungmittel aus-zuführen. Sonstige Metalle (Nr.34 Kriterienmatrix) Wenn wasserführende Bauteile am Dach und der Regenwasserabführung > 10% der Fläche der projizierten Dachaufsicht ausmachen, müssen bei Dachrinnen und Fallrohren, die Blei, Zink oder Kupfer enthalten, Schwermetallfilter installiert werden. 3. Fassade / Fenster Montagekleber / Dichtstoffe (Nr.13 Kriterienmatrix) Kleb- und Dichtstoffe zur Herstellung Luftdichtheit Chloroparaffine und VOC-Gehalt < 1% oder E-MICODE EC1 / EC1Plus, EC1Plus-R. Fassadenelemente / Pfosten-Riegel Fassade (Nr.19 / Nr.32 / Nr. 33 Kriterienmatrix) Korrosionsschutzbeschichtungen sind mit einem wasserverdünnbaren Produkten mit einem VOC-Gehalt < 140g/l zu verwenden. Passivierungsmittel müssen Chrom-VI-frei sein, Grundierungen und Endbeschichtungen wie Lacke, Pulverlacke ohne Einsatz von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen. Naturstein Alle eingesetzten Natursteine für die Fassaden- oder Dachgestaltung benötigen eine CE-Kennzeichnung (Materialien aus EU-Ländern) und/oder einen Nachweis der Einhaltung der ILO-Konvention 182 durch entsprechende Zertifikate (beispielsweise XertifiX oder Fair Stone). Holzfenster Soweit das Leistungsverzeichnis Holzfenster vorsieht, sind diese nur mit verkehrsfähigen Biozid-produkten nach 528/2012/EG als chemische Imprägnierung zu versehen. Kunststofffenster (Nr. 44 Kriterienmatrix) Soweit das Leistungsverzeichnis Kunststofffenster vorsieht, sind diese nur mit Kunststoffprofilen mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Fensterfolien /-bänder zur Abdichtung und Systemkleber Zu verwenden sind lösemittelfreie und nicht mit HFCKW/CKW hergestellte Fensterfolien und Kom-pribänder, ohne halogenhaltige Flammschutzmittel und mit EMICODE. Fensterfolien zur Abdichtung sollten auf Vlies-Basis sein und mit EMICODE versehen sein. Systemkleber müssen einen Chlorparaffin- und Weichmachergehalt < 0,1% enthalten und lösemit-telfrei sein. Montageschäume Die Verwendung von Montageschaum ist grundsätzlich nicht erlaubt. Diese Variante soll nur dann ausgeführt werden, wenn die Fuge zwischen Fensterprofil und Bau-körper nachweislich nicht fachgerecht mit Mineralwollstreifen oder Kompriband geschlossen wer-den kann. Dann muss allerdings ausschließlich Montageschaum mit FCKW- und FKW- freien Treibmitteln verwendet werden. Dichtstoffe für Anschluss- und Fensterfugen Zu verwenden sind folgende Produktqualitäten: - neutralvernetzende Dichtstoffe Chlorparaffine, KWS-Weichmache < 0,1%, Lösemittel < 1% 4. TGA - Technische Gebäudeausrüstung Dämmstoffe / Rohrisolationen (Nr.40 / Nr.41 / Nr. 42 / Nr.43 Kriterienmatrix) Kunstschaumdämmstoffe Haustechnik (PS, XPS, PUR, PIR, Resol) frei von halogenierten Treib-mittel.n Im Bereich ohne Brandschutzanforderungen sind FCKW-frei geschäumte und halogenfreie (gilt für Werkstoff und Flammschutz) Dämmstoffe (z.B. NH Armaflex oder gleichwertig) zu verwenden und müssen CPs, PBB, PBDE und TCEP < 0,1% enthalten. Kleber Verklebungen TGA Dichtungsmassen, -stoffe, Acryl, Silikon Chloroparaffine < 0,1%, Lösemittel < 0,1%, KWS-Weichmacher < 0,1% Flammhemmende Produkte Flammhemmend ausgerüstete Produkte der Haustechnik ohne CPs und PBB, PBDE, TCPE < 0,1% ELT Kabelummantelungen ELT sind nur mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Dichtstoffe Zu verwenden sind folgende Produkttypen: Acrylate, Silikone Chlorparaffine, KWS-Weichmacher < 0,1% und Lösemittel < 1% Werkseitig beschichtete Metallbauteile Werkseitig beschichtete Metallbauteile wie z.B. Heizkörper ohne Einsatz von Chrom-VI-Verbindungen. 5. Ausbau-Gewerke Gipsprodukte (Nr.2 Kriterienmatrix) Spachtelmassen (inkl. Q-Spachtel) müssen lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder RAL-UZ 102 sein. Lacke/Lasuren auf nicht mineralischen Untergründen (Nr.1 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich wasserverdünnbare Grundierungen, Dispersionslacke oder Lasu-ren gemäß RAL-UZ 12a. Grundierung, Haftgrund, Tiefgrund, Betonkontakt, Isoliergrund (Nr.3 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind lösemittel- und weichmacherfreie Dispersionsprodukte nach VdL-RL01. Außenwandfarbe / WDVS (Nr.5 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind wasserverdünnbare Produkte gemäß Decopaint-RL < 40g/l. Grundierung, Voranstrich, Spachtel, Kleber Wand + Boden (Nr. 8 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich Produkte mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus / EC1-R oder EC1 Plus-R. Tapeten und Tapetenkleber (Nr. 4 Kriterienmatrix) Tapetenkleber müssen lösemittel-und weichmacherfrei nach VdL-RL01 sein. Tapeten sollen SVHC-frei und ohne flammhemmende Produkte sein. Verlegehilfsstoffe Estrich / Fliesen (Nr.9 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind ausschließlich Sperranstriche, Estrichharze und Abdichtungen unter Fliesen mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus / EC1-R oder EC1 Plus-R. Kleber PU/SMP (Nr.11 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind bei den silanmodifizierten Polymer-Klebstoffen ausschließlich Produkte mit GISCODE RS 10 oder mit EMICODE EC 1 / EC 1 Plus /EC1-R oder EC1 Plus-R. Acryl- / Silikondichtstoffe (Nr.12 Kriterienmatrix) Zu verwenden sind Produkte, die einen Chlorparaffine-, Lösemittel- und KWS- Weichmachergehalt < 0,1 % aufweisen. Boden-/ Wandbeschichtungen / Industrieböden (Nr.20 / Nr.22 / Nr.23 / Nr.24 Kriterienmatrix) Bei der Verwendung von reaktiven PU-Produkten zur Beschichtung bzw. Versiegelung sind aus-schließlich Produkte mit GISCODE PU 10 und bauaufsichtlicher Zulassung im System (AbZ) zuge-lassen. PMMA Beschichtungen an Böden und Wänden müssen den GISCODE RMA 10 aufweisen. Epoxydoberflächenbeschichtungen an Böden und Wänden müssen den GISCODE RE20/RE30 aufweisen. EP-/PU-Grundierungen müssen den GISCODE PU10/40/60 oder RE20/RE30 aufweisen. Beschichtungen auf Holz im Innenbereich (Nr.21 / Nr.30 / Nr.31 / Nr. 43 / Nr.45 Kriterienmatrix) Oberflächenbeschichtungen auf Holzflächen wie Parkett, Treppen, Vertäfelungen müssen den GISCODE W1/2+ oder W1/DD bzw. W2/DD+ tragen und VOC-frei sein. Im gesamten Innenraum dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Filmgeschützte Holzlasuren dürfen nur zulässige Wirkstoffe nach 528/2012/EG enthalten. Flammhemmend und biozid ausgerüstete Produkte zum Holzschutz und in Holzwerkstoffen dürfen nur einen Bor-Gehalt < 0,1% enthalten. Öle/Wachse mit mindestens GISCODE Ö 10 oder gleichwertig. Holz allgemein Für alle Holzprodukte und Holzwerkstoffe wie Innentüren, Sockelleisten, Parkett, Teeküchen etc. sind FSC- / PEFC- Zertifikate und die dazugehörigen Lieferscheine mit COC-Nummer (Chain of Custody) vorzulegen. Holzwerkstoffe müssen formaldehydfrei sein. Bodenbeläge (Nr.6 / Nr.7 / Nr. 10 Kriterienmatrix) Textile Bodenbeläge müssen das GUT-Gütesiegel tragen oder nach RAL-UZ 128 zertifiziert sein. Elastische Bodenbeläge müssen frei von Chlorparaffinen und SVHC sein (AbZ < 0,1%, und nach 28 Tagen < RAL-UZ 120). Alle eingesetzten Natursteine für Treppen, Boden- und Wandbeläge benötigen eine CE-Kennzeichnung (Materialien aus EU-Ländern) und/oder einen Nachweis der Einhaltung der ILO-Konvention 182 durch entsprechende Zertifikate (beispielsweise XertifiX oder Fair Stone). Natursteinverfestiger müssen nicht kennzeichnungspflichtig sein und der Lösemittelgehalt darf 5% nicht überschreiten. Holzböden sind nur FSC-/PEFC-Zertifikat zugelassen (die dazugehörigen Lieferscheine mit COC-Nummer (Chain of Custody) sind vorzulegen). Sockelleisten aus Kunststoff Zu verwenden sind schwermetall- chlor- und weichmacherfreie Kern- oder Weichsockelleisten. Eine Befestigung ist mechanisch vorzunehmen. Bodenverklebungen Vorzusehen sind ausschließlich Produkte, die folgende Vorgaben erfüllen: Bodenverlegewerkstoffe: Lösemittel- und weichmacherfreie, geruchsneutrale Dispersionsprodukte (Spachtel, Voran-strich, Kleber), VOC- frei Doppelboden/Hohlraumboden Zu verwenden sind Trägerplatten auf Gipsbasis oder zementgebundene Materialien. Holzfaserplat-ten sind auf Grund der Formaldehydbindemittel und des Schimmelrisikos nicht zulässig. Zur Gewinde- und zur Stützenfixierung sind nur lösemittelfreie Klebstoffe zulässig. Als Staubbin-dender Anstrich - soweit gefordert - ist nur ein lösemittel- und weichmacherfreies, geruchsneutra-les Dispersionsprodukt zulässig; nach EMICODE VOC-frei. DGNB-Anforderungen an den Baustellenbetrieb Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen Umweltschutzgesetze zu beachten und ihre Einhaltung für den gesamten Bauprozess sicher zu stellen. Einzuhalten und in Abstimmung mit der Bauleitung zu dokumentieren sind insbesondere folgende Kriterien: 1 Lärmvermeidung Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der Baustelle einzusetzen. Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben. Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. 2 Staubvermeidung Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z.B. Befeuchten von Fahrflächen, Baustraßen etc. Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle zugelassen. Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der Entstehungsstelle sofort abzusaugen. Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben zu warten und zu reinigen. Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus dem Fenster ist verboten. Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten räumlich durch Folientüren o.ä. zu begrenzen. 3 Bodenschutz Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Far-ben und weitere Belastungen einzuhalten. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, sind mit entsprechenden Auffangwannen zu versehen. Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahrzeugen auf dem unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche Sicherungs- und Auffangmaßnahmen ist untersagt. Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treib-stoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu treffen. Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz kommen, die zuvor nicht im Bereich kon-taminierter Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer Grundreinigung unter-zogen wurden und frei von jeglichen Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) sind. Die Bodenflächen von während der Bauphase eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig befestigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf wasserundurchlässiger und - wenn möglich - an das Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustellen. Eine Fahrzeug-wäsche ist nur auf dazu ausdrücklich zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen erlaubt. Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der dichten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Standort der Toi-lettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen. Öl oder Abfallauffangvorrichtungen sind zu überdachen. Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugende Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig in ausreichender Menge bereit zu halten. Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
Vorgaben der DGNB
04.01 Trockenbauarbeiten
04.01
Trockenbauarbeiten
04.02 HoBo/DoBo
04.02
HoBo/DoBo
04.03 Innenputzarbeiten
04.03
Innenputzarbeiten
04.04 Estricharbeiten
04.04
Estricharbeiten
04.05 Fliesenarbeiten
04.05
Fliesenarbeiten
04.07 Maler-/Lackierarbeiten
04.07
Maler-/Lackierarbeiten
04.08 Metallbauarbeiten
04.08
Metallbauarbeiten
04.11 Innentüren
04.11
Innentüren
04.12 Beschilderung
04.12
Beschilderung
04.14 Feuer-/Rauchschutzvorhänge
04.14
Feuer-/Rauchschutzvorhänge
04.15 Baureinigungsarbeiten
04.15
Baureinigungsarbeiten
04.22 Schließanlage
04.22
Schließanlage
04.23 BS-Ausstattung, Feuerlöscher
04.23
BS-Ausstattung, Feuerlöscher
04.24 sonst. Ausstattungen
04.24
sonst. Ausstattungen