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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
A. DECKBLATT A. DECKBLATT
Neubau einer
3-zügigen Grundschule (GS) mit 3-fach Sporthalle (SH)
und Haus für Kinder (HfK), Allach-Untermenzing, München
Art der Leistung:
Dachabdichtungs- / Klempner- und Dachbegrünungsarbeiten
A. DECKBLATT
B. OBJEKTBESCHREIBUNG B. OBJEKTBESCHREIBUNG
B.1 Bauvorhaben:
Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung einer
Grundschule mit Sporthalle, Tiefgarage und einem Haus
für Kinder nach den Vorgaben der Landeshauptstadt
München. Die Planung und Ausführung erfolgt unter
Berücksichtigung hoher Nachhaltigkeitsstandards,
energieeffizienter Bauweise und moderner
städtebaulicher Konzepte. Ziel ist die Schaffung einer
zeitgemäßen und funktionalen Infrastruktur für Bildung
und Freizeit.
B.2 Lage
Das Bauvorhaben befindet sich im Stadtbezirk Allach-
Untermenzing auf dem sogenannten Kirschgelände. Das
Grundstück grenzt an die Elly- Staegmeyr-Straße, die
Hintermeierstraße, einen öffentlichen Grünzug und die
Bahnlinie München-
Treuchtlingen. Die Anbindung an den öffentlichen
Nahverkehr ist durch nahegelegene S-Bahnhaltestellen
gegeben.
B.3 Baustellenzufahrt:
Die Baustellenzufahrt erfolgt primär über die Elly-
Staegmeyr-Straße und die Hintermeierstraße.
Einschränkungen durch Bauarbeiten, wie etwa
Kanalverlegungen, können zeitweilige Sperrungen der
Elly-Staegmeyr-Straße erforderlich machen. Die Zufahrt
ist jederzeit freizuhalten und darf nicht durch
Fahrzeuge, Materialien oder Container blockiert werden.
B.4 Umgebungsbedingungen:
Das Baufeld liegt in einem gemischt genutzten
Stadtquartier, das derzeit umstrukturiert wird. Im
östlichen Bereich grenzt das Grundstück an eine
Bahnlinie, die durch eine Schallschutzwand abgeschirmt
wird. Westlich befindet sich ein öffentlicher Grünzug,
der bei den Arbeiten zu berücksichtigen ist. Auf dem
Grundstück gibt es keine bestehenden Gebäude, die
während der Bauzeit genutzt werden. Allerdings wurden
Vorarbeiten wie Altlastensanierungen und Bodenaustausch
bereits durchgeführt. Diese Maßnahmen gewährleisten
eine weitgehende Nutzbarkeit der Baugruben für die
Neubauten. Die unmittelbare Nachbarschaft umfasst ein
Wohngebiet, für das die Immissionsrichtwerte
einzuhalten sind. Der Schutz der angrenzenden
Vegetation sowie die Einhaltung der städtischen
Baumschutzverordnung sind verpflichtend.
B.5 Bodenverhältnisse:
Das Baugrundstück wurde im Zuge der Vorabmaßnahmen
altlastensaniert, und die vorhandenen Gebäude wurden
abgebrochen. Der Boden besteht aus tragfähigem
Material, das in den nicht unterkellerten Bereichen
lageweise verdichtet wurde. Im Bereich der Sporthalle
und der Grundschule ist aufgrund der
Baugrundverhältnisse und des mittleren
Grundwasserstands eine wasserdichte Bauweise (WU-
Konstruktion) erforderlich. Zur Auftriebssicherung
werden Zugpfähle eingesetzt. Der Auftragnehmer (AN) ist
verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten
eigenverantwortlich eine Prüfung der
Baugrundverhältnisse sowie der Gründungssohle
vorzunehmen und eventuelle Abweichungen unverzüglich
dem Auftraggeber (AG) mitzuteilen.
B.6 Grundwassersituation:
Mittlerer Grundwasserstand (MW): 504,0 m ü. NHN (5,4 m
unter Geländeoberkante). Höchstgrundwasserstand (HHW):
506,0 m ü. NHN (3,4 m unter Geländeoberkante)
B.7. Termine:
Folgende Termine/ Meilensteine sind geplant:
Baugenehmigung 3. Quartal 2025
Ausführung Vorabmaßnahmen mit BE 03/26 bis ca. 05/26
Hauptmaßnahme
Rohbau GS: 05/26 bis ca. 03/27
Rohbau HfK: 06/26 bis ca. 02/27
Rohbau SH: 01/27 bis ca. 08/27
Holzbau Aufstellen Montage GS: 03/27 bis ca. 07/27
Holzbau Aufstellen Montage GS: 02/27 bis ca. 04/27
Holzbau Aufstellen Montage SH: 08/27 bis ca. 11/27
Start Innenausbau GS: 08/27
Start Innenausbau HfK: 05/27
Start Innenausbau SH: 12/27
Gesamtfertigstellung und Übergabe an das RBS 02/29.
B.8 Vorabmaßnahmen
Das Grundstück wird nach Altlastensanierung,
Bodenaustausch und Abbruch der Bestandsgebäude durch
Eckpfeiler Immo. so übergeben, dass die Baugruben, die
durch den Abbruch
der Bestandsgebäude entstehen, weitestgehend für den
Neubau genutzt werden können. Ein Plan mit
Übergabehöhen und Baugruben wurde hierfür abgestimmt.
Der noch erforderliche Restaushub bis auf die
Gründungssohle wird durch den Erdbauer durchgeführt.
Der nicht unterkellerte Bereich des Hauses für Kinder
(HfK) wird mit tragfähigem Material wiederverfüllt und
lageweise verdichtet. Für die Grundschule und das Haus
für Kinder (HfK) ist ein wasserdichter Verbau geplant,
die Baugrube des HfK wird zur Hintermeierstraße hin
zusätzlich gesichert. Zur Auftriebssicherung der
Sporthalle werden Zugpfähle eingesetzt. Darüber hinaus
umfasst die Maßnahme die Baustelleneinrichtung sowie
die Errichtung einer Containeranlage.
B.9. Konstruktions- und Bauprinzipien
B.9.1 Bauweise der Gebäude
Vor dem Hintergrund des Grundsatzbeschlusses II des
Münchner Stadtrats vom Dezember 2019, bereits 2035
Klimaneutralität in der gesamten Stadt zu erreichen
wird der Neubau in Holz- Hybridbauweise geplant. Bei
der Planung und Errichtung des Neubaus werden u.a.
folgende Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt:
Hocheffiziente Gebäudehülle (Effizienzhaus 40), Einsatz
von Recyclingbeton, Baustoffe aus nachwachsenden
Rohstoffen, Recyclingfähigkeit der verwendeten
Materialien mit lösbaren Verbindungen,
Fassadenbegrünung, Photovoltaikanlage auf
Dachbegrünung, Wärmepumpenanlage, Regenwasserzisterne.
Die Planungsgrundsätze und Baustandards der
Landeshauptstadt München sind zu beachten. Die Maßnahme
wird BNB/QNG zertifiziert. Interne Kennung: BauR
H-40130-2024
B.9.1. Grundschule: Bauweise der Gebäude
Die Grundschule wird in Holzhybridbauweise geplant. Das
UG wird in Stahlbeton-Massivbauweise ausgeführt; das EG
in Stahlbeton-Skelettbauweise. Die Obergeschosse werden
in Holz-Skelettbauweise mit Holzbetonverbunddecken
errichtet. Alle tragenden Holzbauteile mit Anforderung
F90 müssen mit Abbrand-Quer- schnitten bemessen werden.
Die Kerne der beiden Fluchttreppenhäuser, der WC-
Bereiche, des Aufzugs und der vertikalen Schächte der
Haustechnik werden in Stahlbeton errichtet. Sie dienen
zur Aussteifung und sichern die Durchdringung der
Geschoßdecken im Bereich der Leitungsführungen HLS und
Elektro Außenwände aus Die Innenwände sind in der Regel
nichttragend geplant. Die Außenwände in den
Obergeschossen werden, wie im Erdgeschoß, aus
Holzrahmenbauelementen geplant. Dadurch kann ein hoher
Vorfertigungsanteil und damit eine kürzere Bauzeit
erreicht werden. Die Fassade wird als Holzbrettschalung
ausgeführt und erhält eine farbige Lasur. Die
Konstruktion in Stahlbetonskelettbauweise im Erdgeschoß
wurde gewählt, weil der Aula- und Mensabereich größere
Spannweiten erfordert und die Lasten, durch die 4-
Geschossigkeit, im Holzbau nicht mit der zusätzlichen
Anforderung an den Brandschutz umsetzbar sind. Die
geplanten Rettungsbalkone können aufgrund konstruktiver
Gegebenheiten nicht als auskragende Balkone ausgeführt
werden, sondern müssen als selbsttragende
Konstruktionen vor der Fassade abgelastet werden. Das
erforderliche Tragsystem wird mit Stahlprofilen aus
Rechteckrohren mit einer Bemessung auf die
Feuerwiderstandsdauer F30 geplant. Diese Konstruktion
nimmt gleichzeitig die Absturzsicherungen und
Rankhilfen auf. Aus Gründen des Brandschutzes müssen
die Laufplatten in Stahlbeton ausgeführt werden.
B.9.2.Sporthalle: Bauweise der Gebäude
Das UG der Sporthalle wird in Stahlbeton-Massivbauweise
ausgeführt, ebenso die beiden endständigen
Treppenhauskerne, die zur Aussteifung des Gebäudes
dienen. Aufgrund der Baugrundverhältnisse und des
mittleren Grundwasserstands wird das UG wie bei der
Schule in WU- Konstruktion ausgeführt. Zur zusätzlichen
Auftriebssicherung werden Zugpfähle eingebracht. Das EG
wird in Holz-Skelettbauweise geplant, mit Außenwänden
aus Holzrahmenbauelementen. Das weit gespannte Tragwerk
der Sporthalle wird aus Brettschichtholzbindern
errichtet, die Dachdecke ebenfalls aus Holz.
B.9.3. Haus für Kinder: Bauweise der Gebäude
Beim HfK findet das gleiche Konstruktionsprinzip wie
bei der Schule Anwendung. Im Sinne der Nachhaltigkeit
ermöglicht der Verzicht auf tragende Innenwände eine
hohe Flexibilität für eine zukünftige Umnutzung.
Aufgrund der 2- Geschossigkeit und damit geringerer
Brandschutzanforderungen an die tragenden Bauteile, in
F30, kann hier jedoch auch das EG in
Holzskelettbauweise geplant werden.
B.10. Raumstruktur und Nutzung
B.10.1. Grundschule: Raumstruktur und Nutzung
Im Schulgebäude mit umlaufenden Fluchtbalkonen befinden
sich die Lernhäuser und der Fachlehrsaalbereich
(Werken) UG: Tiefgarage mit 21 Stellplätzen, THV-
Werkstatt, Technikräume EG: Pausenhalle und Mensa (als
Versammlungsstätte zusammenschaltbar), Küche, mit
Anlieferung, Verwaltung, Lehrerzimmer, Bibliothek,
Musikraum 1.OG: Lernhaus 1, Personalraum,
Lehrmittelraum 2.OG: Lernhaus 2, Werken 3.OG: Lernhaus
3, Werken
B.10.2. Sporthalle: Raumstruktur und Nutzung
UG: Dreifachsporthalle mit Umkleiden, Nebenräume,
Technikräume EG: Luftraum Sporthalle, Eingangsbereich,
Kiosk, Tribüne, Geräteräume Für die Sporthalle und die
Freisportanlagen ist eine Vereinsnutzung geplant. Bei
der teilversenkten Sporthalle und mittlerem
Grundwasserstand ist von einer Grundwasserhaltung
auszugehen.
B.10.3. Haus für Kinder: Raumstruktur und Nutzung
UG: Abstellräume, Technikräume EG: Kinderkrippen- u.
Kindergarten-Gruppenräume, Mehrzweckraum, Sanitär-
räume, Küche mit Anlieferung, Verwaltung 1.OG:
Kinderkrippe- u. Kindergarten- Gruppenräume,
Sanitärräume, Personalraum, THV- Wohnung
B.11. BRI - Funktionen und Raumprogramm:
B.11.1. Freiflächen:
Die Anlage umfasst zwei Sportfelder: einen
Allwetterplatz (ca. 22 x 28 Meter) und ein
Rasenspielfeld (ca. 40 x 60 Meter). Allseitige
Einzäunung der Spielfelder mit 69 Meter hohen
Ballfangzäunen an den Rasenfeldern als Abgrenzung.
Flutlichtanlage und automatische Bewässerung für die
Spielfelder.
B.11.2. Gebäude und Nutzungseinheiten:
3- zügige Grundschule mit Ganztagesbetreuung und Mensa
als Versammlungsstätte. 3- fach-Sporthalle (mit
Vereinsnutzung, keine Versammlungsstätte). Haus für
Kinder (3-3-0) mit THV- Wohnung. Tiefgarage mit 21
Stellplätzen. Freisportanlagen.
B.11.3. Flächenangaben:
Fläche des Baufeldes: ca. 15.250 m². Grundschule mit
Tiefgarage: 7.285 m² BGF, 32.234 m³ BRI. Sporthalle:
3.436 m² BGF, 24.101 m³ BRI. Haus für Kinder: 1.874 m²
BGF, 7.886 m³ BRI
Bauherr: Landeshauptstadt München
Baureferat - Hochbau H6 H64 - Schulbauten
Berg-am-Laim-Str. 47
81660 München
B. OBJEKTBESCHREIBUNG
C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Alle aus nachfolgend genannten Allgemeinen
Vorbemerkungen und Regelungen entstehenden Aufwendungen
sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine
gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
C.1 Planausgabe
Der AN kann den aktuellen Planstand online über das
Projektkommunikationssystem (PKS) downloaden.
Für die Nutzung des PKS fallen jährlich 495,00 € an.
Die Kosten sind vom AN zu tragen und werden nicht gesondert vergütet.
Hier sind die Informationen des Formulars 214.H, Beiblatt 12 zu
beachten.
C.2 Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten sind werktags, Montag bis Freitag von
7.00 bis 20:00 Uhr. Arbeiten am Samstag und außerhalb
der gesetzlichen Regelarbeitszeit sind dem Auftraggeber
(AG) rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und bedürfen
dessen Zustimmung.
C.3 Baulärm
Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer
den Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission
- und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften
folgende Festlegungen: Im Einwirkungsbereich der
Baustelle befindet sich ein Nutzungsgebiet mit
Wohnungen. Folgende Immissionsrichtwerte sind
einzuhalten: von 7 bis 20 Uhr: 50 dB(A) von 20 bis 7
Uhr: 35 dB(A) (Siehe auch Vorgaben BNB Lärmarme
Baustelle.)
C.4 Baustromversorgung
Der AG stellt dem AN bauseits einen Stromanschluss zur
Mitbenutzung zur Verfügung. Die Baustromversorgung
besteht aus einer zentralen Hauptverteilung im
Aussenbereich je Gebäude sowie einem Unterverteiler je
Geschoß in jedem Treppenhaus. Die erforderlichen
Leitungen, Kabel und Anschlüsse ab Haupt- bzw.
Unterverteilung bis zur Verwendungsstelle des AN, sind
eigenverantwortlich durch den AN zu beschaffen und
bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung auch für
Kabellängen über 50m erfolgt nicht. Die bei der
Ausführung der vertraglichen Leistungen entstehenden
Verbrauchs- und Vorhaltekosten für Baustrom trägt der
Bauherr.
C.5 Bauwasserversorgung
Der AG stellt dem AN bauseits einen Bauwasseranschluss
an zentraler Stelle im Außenbereich frostsicher zur
Mitbenutzung zur Verfügung. Die erforderlichen
Leitungen, Schläuche und Anschlüsse ab Hauptverteilung
bis zur Verwendungsstelle des AN, sind
eigenverantwortlich durch den AN zu beschaffen und
bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür
erfolgt nicht. Die bei der Ausführung der vertraglichen
Leistungen entstehenden Verbrauchs- und Vorhaltekosten
für Bauwasser trägt der Bauherr.
C.5 Baubeleuchtung
Die Ausleuchtung der Verkehrswege stellt der AG.
C.6 Baustellenbesprechungen (Jour Fixe)
Baustellenbesprechungen finden regelmäßig wöchentlich
nach Vereinbarung statt. Der AN hat zu den
Baustellenbesprechungen einen bevollmächtigten,
deutschsprachigen und weisungsbefugten Vertreter zu
entsenden. Die Vertretungsvollmacht ist dem AG mit
Auftragsvergabe schriftlich vorzulegen.
C.7 Sprache
Alle Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache
abgefasst sein. Grundsätzlich muss mit jedem
Mitarbeiter eine einfache Verständigung in deutscher
Sprache möglich sein.
C.8 Weisungsbefugtes Personal
Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass
ständig weisungsbefugtes, fachlich kompetentes Personal
anwesend ist, mit dem eine fließende Verständigung in
deutscher Sprache möglich ist.
C.9 Nichtraucherschutz
Innerhalb der Gebäude, auf dem Grundstück und den
unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen,
die zur Baustelleneinrichtung gehören, darf mit Beginn
des Innenausbaus nicht geraucht werden.
C.10 Alkoholverbot
Innerhalb der Gebäude, auf dem Grundstück und den
unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen,
die zur Baustelleneinrichtung gehören, gilt ein
striktes Alkoholverbot. Dies gilt auch in den
Aufenthalts- und Pausenräumen sowohl während der
Arbeitszeit, als auch in Pausen und nach der Arbeit.
Gegen offensichtlich alkoholisiertes Personal wird von
der Objektüberwachung ohne vorherige Verwarnung ein
Baustellenverweis ausgesprochen.
C.11 Fachbauleiter
Auf der Baustelle muss während der Ausführung von
Bauarbeiten des AN ständig ein fachlich qualifizierter,
deutschsprachiger und für die Leitung der Ausführung
bestellter Fachbauleiter des AN anwesend sein.
C.12 Bautagesberichte des AN
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet,
Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber
(AG) täglich zu übergeben, sofern kein abweichender
Übergabezeitpunkt mit dem AG vereinbart wurde. Die
Bautagesberichte müssen mindestens folgende Inhalte,
wie Wetterbedingungen, Anzahl und Art der eingesetzten
Arbeitskräfte, Arbeitsbeginn und Arbeitsende,
Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, mögliche
Unterbrechungen und Behinderungen, einschließlich deren
Ursache, bzw. weitere wesentliche Ereignisse auf der
Baustelle beinhalten. Die Führung der Bautagesberichte
entbindet den AN nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Schriftform gemäß den Bestimmungen der
VOB/B.
C.13 Toilettenanlagen
Auf der Baustelle können keine eigenen Aborte aller
Firmen aufgestellt werden. Für die sanitären Belange
der Baustellenbelegschaft wird bauseits ein
Sanitärcontainer zur Verfügung gestellt.
C.14 Reinhaltung der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze
und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat das im
Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Abbruchmaterial,
Abfälle und Restmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Auftragnehmer hat die Baustelle mindestens
arbeitstäglich an seinem Einsatzort zu reinigen
(Besenrein). Kommt der AN seinen
Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit
trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung durch die
örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers nicht nach,
so kann der Auftraggeber diese ohne weiter Ankündigung
auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen
lassen. Grundsätzlich sind die bei der
Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-,
Transport- und Restmaterialien etc. gänzlich vom
jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen. Der AG stellt
den AN der Ausbaugewerke, Haus- und Elektrotechnik,
Fassade und Dachabdichtung auf der Baustelle (die
Gewerke Rohbau/Baumeister und Baugrube entsorgen
eigenverantwortlich), zur korrekten Mülltrennung sechs
Container für a) Papier, Pappe, Kartonagen b) Holz,
(nicht AIV) d) Restmüll e) Sondermüll f) Metall zur
Verfügung, die gemäß der Anordnung der örtlichen
Bauüberwachung zur Entsorgung seiner Abfälle verwendet
werden können. Die Kosten für das Aufnehmen des
Abbruchmaterials, die Transportkosten vom
Entstehungsort bis zum Container, incl. aller
Materialtrennungen sowie die Beseitigung seines eigenen
Bauschutts und der Bauabfälle in die bauseits
gestellten Container trägt der Auftragnehmer. Der
Auftraggeber trägt vorab die Kosten der bauseits
gestellten Container sowie die Entsorgungskosten, es
sei denn im Leistungsverzeichnis werden abweichende,
gesonderte Vereinbarungen geregelt (gilt nicht für die
Ausschreibung Baumeisterarbeiten). Der Auftragnehmer
beteiligt sich an den oben aufgeführten Kosten im
Rahmen der Baustellenumlage (gesondert angegeben). Die
Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes
einzurechnen.
C.15 Beschädigung und Verschmutzung des
öffentlichen Straßenraums
Der AN hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und
Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen
Straßen und Wegen bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus
der Baustelle zu treffen. Verschmutzungen sind
mindestens täglich zu reinigen, bei groben
Verschmutzungen auch mehrmals täglich. Eine gesonderte
Vergütung hierfür erfolgt nicht. Es ist
sicherzustellen, dass der öffentliche Straßenraum durch
Absperrungen, Beschilderungen oder andere
Schutzmaßnahmen entsprechend der Straßenverkehrsordnung
(StVO) und den behördlichen Vorgaben gesichert ist.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter,
insbesondere von Nachbarn, beeinträchtigt oder Schäden
an deren Eigentum verursacht, ist der Bauherr oder die
Bauleitung unverzüglich schriftlich zu informieren.
Dies gilt auch bei Unklarheiten über das Vorliegen von
Rechten oder bei vermuteten Beeinträchtigungen.
Maßnahmen zur Schadensvermeidung sind umgehend zu
treffen. In besonderen Gefahrenbereichen (z. B.
Schulwege oder Fußgängerzonen) sind zusätzliche
Sicherheitsmaßnahmen wie temporäre Ampeln, Schutzgitter
oder Sicherungspersonal bereitzustellen. Vom
Auftraggeber zu tragende Gebühren im Zusammenhang mit
den beschriebenen Schutzmaßnahmen, werden gegen
Nachweis erstattet.
C.16 Unterkünfte / Baukantinen / Aufenthalts- und
Lagerräume
Das Aufstellen von Wohnbaracken wird nicht
gestattet, Wohnen auf der Baustelle ist nicht zulässig.
Der Aufenthalt von Arbeitskräften auf der Baustelle
außerhalb der Arbeitszeiten wird untersagt. Der Betrieb
einer Baukantine wird untersagt. Aufenthalts- und
Lagerräume können vom AG nicht zur Verfügung gestellt
werden. Die Kosten hierfür sind Sache des AN und werden
nicht gesondert vergütet.Parkmöglichkeiten werden auf
der Baustelle nicht zur Verfügung gestellt. Alle
weiteren Abstimmungen bezüglich Nutzung und
Organisation der Baustelle sind mit der örtlichen
Bauüberwachung zu klären.
C.17 Schutz von Bäumen und Vegetation
Im Bereich der Baustellenzufahrt sind zu erhaltende
Bäume und Pflanz- und Vegetationsflächen vorhanden.
Beschädigungen im Zuge der Ausführung der Bauleistungen
sind unbedingt zu vermeiden. Zum Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sind DIN 18
920 und die Baumschutzverordnung der Stadt München
zwingend zu beachten.
C.18 Ver- und Entsorgungsleitungen
Vor dem Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN
eigenverantwortlich über das Vorhandensein und die Lage
eventueller Ver- bzw. Entsorgungsleitungen bzw.
sonstiger Sparten bei den zuständigen
Versorgungsträgern zu informieren. Notwendige
Umlegungen oder Maßnahmen zur Sicherung der Leitungen
sind rechtzeitig beim zuständigen Versorgungsträger zu
beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse sind
während der gesamten Bauzeit zugänglich zu halten und
vor Beschädigungen zu schützen. Bei Unklarheiten oder
Zweifelsfällen ist der Auftraggeber unverzüglich
schriftlich zu informieren. Im Zweifel ist vom
Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
C.19 Brand- und Explosionsschutz
Der AN muss die für seinen Arbeitsbereich
erforderlichen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen mit
der Objektüberwachung abstimmen. Die Verordnung über
die Verhütung von Bränden (VVB) ist zu beachten. Leicht
entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur
in solchen Mengen am Arbeitsplatz vorgehalten werden,
die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind.
Der AN hat stets Feuerlöscher in ausreichender Anzahl
und Entfernung von jedem Arbeitsplatz vorzuhalten, um
Entstehungsbrände unmittelbar bekämpfen zu können. Bei
besonderen feuergefährlichen Arbeiten, wie Schweißen,
sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuhalten.
Auf der Baustelle herrscht, insbesondere beim Ausbau,
eine erhöhte Sorgfaltspflicht für alle AN, da
ablaufbedingt, Durchbrüche und Brandschutzklappen erst
nachträglich geschlossen werden können. Aus diesem
Grunde besteht auch eine verstärkte Verpflichtung für
alle AN, die Baustelle von Brandlasten wie Material-
und Verpackungsresten frei zu halten.
C.20 Sicherheits-und Gesundheitsschutz Der AN ist
verpflichtet, die aktuelle Baustellenverordnung
(BaustellV) einzuhalten und die eingesetzten
Mitarbeiter in den auf der Baustelle bei der Bauleitung
ausliegenden SIGE-Plan (Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan) einweisen zu lassen. Der AN
verpflichtet sich, vor Arbeitsaufnahme auf der
Baustelle für seine Leistungen entsprechende
Gefährdungsanalysen an den Koordinator schriftlich
(mind. 2 Wochen vorher) bekanntzugeben. Der AG hat zum
vorliegenden Bauvorhaben eine Baustellenordnung
erlassen. Diese liegt dem Leistungsverzeichnis in den
Anlagen bei. Die Einhaltung der Baustellenordnung wird
ohne gesonderte Vergütung als Vertragsbestandteil
vereinbart. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle
vorzuhalten. Vorgesetzte und Aufsichtsführende für die
durchzuführenden Arbeiten müssen die Anforderungen der
Unfallverhütungsvorschrift " Bauarbeiten " erfüllen.
Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach
Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber
sind auf der Baustelle vorzuhalten. Sollte beabsichtigt
sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder
Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten
abzuweichen, ist der AG unverzüglich zu informieren.
Das Personal des AN muss für die ihm übertragene Arbeit
geeignet und in Sicherheit- und Gesundheitsschutz
nachweislich unterwiesen sein. Beim Einsatz von
Personal ohne ausreichende Kenntnis der deutschen
Sprache muss ständig eine der deutschen Sprache mächtig
und fachlich geeignete Person vor Ort anwesend sein,
die ggfs. Anweisungen bzgl. SiGeKo übersetzen kann. AN
und Nachunternehmer benennen dem AG vor Aufnahme der
Bauarbeiten schriftlich die nach § 4
Unfallverhütungsvorschrift " Bauarbeiten " zuständigen
Vorgesetzten und Aufsichtsführenden. Personen ohne die
erforderlichen Schutzausrüstungen werden vom AG als
persönlich ungeeignet der Baustelle verwiesen. Sollte
beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-,
Fertigungs- oder Montage-verfahren, Arbeitsabläufen und
Arbeitszeiten abzuweichen, ist der AG unverzüglich zu
informieren.
C.21 Firmenschilder
Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der
Baustelle nicht zulässig. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, kostenpflichtig den Firmennamen auf dem
Baustellenschild zu ermöglichen.
C.22 Türen und Tore der Baustelle
Der AN hat täglich dafür zu sorgen, dass die Türen und
Tore der Baustelle am Abend bei Arbeitsschluss
verschlossen werden. Eine Bauschließanlage wird vom AG
zur Verfügung gestellt. Hinweis: der AG schließt keine
Bauwesensversicherung ab!
C.23 Schutzmaßnahmen gegen Winterschäden
Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Winterschäden auf der Baustelle zu
ergreifen. Dazu gehören insbesondere der Einsatz
geeigneter Schutzvorrichtungen wie Abdeckungen,
Beheizungen oder Dämmmaterialien, um die Funktionalität
und den Schutz vor Schäden
sicherzustellen. Die Sicherstellung eines ausreichenden
Frostschutzes für Bauteile, Materialien, Geräte und
Messeinrichtungen, unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft. Wie auch, regelmäßige Kontrollen
der Baustelle während der Winterperiode, auch außerhalb
der üblichen Arbeitszeiten, sofern dies zur
Schadensprävention erforderlich ist. Der Einsatz von
Tausalzen im gesamten Arbeitsbereich des AN ist
ausdrücklich untersagt.
C.24 Aufmaßprüfung / Abrechnung
Die Aufmaßprüfung (der einzelnen Abschlagsrechnungen
und der Schlussrechnung) erfolgt gemeinsam zwischen AN
und AG. Die gemeinsamen Aufmaßprüfungen sind
grundsätzlich jeweils vor der Rechnungsstellung
durchzuführen, sofern mit dem AG keine anderweitige
Regelung getroffen wird. Die einzelnen
Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung sind
jeweils mit farbig angelegten Aufmaßplänen, in denen
alle Maße ersichtlich sind, zu belegen. Diese
Aufmaßpläne verbleiben mit jeder Rechnung beim
Auftraggeber. Es wird steigendes Aufmass (kumuliert)
vereinbart.
C.25 Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten darf erst
nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers bzw.
seines bevollmächtigten Vertreters begonnen werden.
Fehlt die ausdrückliche Anordnung, besteht kein
Vergütungsanspruch für Stundenlohnarbeiten. Der Umfang
der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei
Anordnung festgelegt. Hierzu ist ein Formblatt des AG
zu benützen. Ohne diese Freigabe müssen
Stundenlohnarbeiten nicht anerkannt werden. Die
Abzeichnung der Belege von Auftraggeberseite kann von
dem mit der Objektüberwachung beauftragten Büro erst
nach Freigabe mit o.g. Formular erfolgen. Geräte und
Fahrzeuge: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Geräte
und Fahrzeuge müssen sämtliche Aufwendungen für den
Einsatz, insbesondere für das Vorhalten und für
Betriebsstoffe, enthalten. Vorausgesetzt wird der
Einsatz eines hierfür geschulten und zahlenmäßig
erforderlichen Personals. Eine Vergütung für höher
qualifizierter Arbeitskräfte, als erforderlich, wird
nicht gewährt. Baustoffe: Die jeweiligen
Verrechnungssätze für Baustoffe müssen die Lieferung
frei Baustelle einschließlich dem Transport zur
Verwendungsstelle und dem Abladen sowie alle Zuschläge
enthalten.
C.26 Muster
Der AN hat sämtliche im LV geforderten Muster frühest
möglich und rechtzeitig vor dem Einbau bzw. Bestellung
zur Prüfung und Freigabe beim AG
vorzulegen.Behinderungen des AN, die wegen nicht
rechtzeitiger Vorlage von geforderten Mustern
entstehen, werden nicht anerkannt.
C.27 Dokumentation
Alle eingebauten Materialien sind in einer
abschließenden Dokumentation aufzulisten. Dabei sind
alle erforderlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse,
Produkt- und Sicherheitsdatenblätter vorzulegen sowie
Lieferanten zu benennen. Die Dokumentation ist
spätestens mit der Schlussrechnung 1-fach in Papierform
und 1x Digital auf USB-Stick zu übergeben. Davon
unabhängig sind der Nachweis der Materialien vor dem
Einbau gegenüber der Bauleitung und der Nachweis in den
Aufmaß- / Abrechnungsunterlagen. Die Dokumentation muss
nach Angaben Baureferat aufgestellt werden. In der
Dokumentation sind enthalten: Ausführungs- und
Montagepläne der ausgeführten Leistung, sämtliche
Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse, Nachweise etc.,
sämtliche Fabrikatsangaben und Bezugsquellen der
zugekauften Einbauteile, sämtliche verwendete
Materialien (mit genauer Bezeichnung des Farbtons),
Dämmstoffe etc., jeweils mit Sicherheitsdatenblättern
hinterlegt. wird darauf hingewiesen, dass ohne Vorlage
dieser Dokumentation Mangel der Bauleistung vorliegt.
Dies gilt auch für Abnahmen von Teilleistungen. Zu den
auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen
zählt neben den Ausführungsplänen auch eine
Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Bestandsunterlagen sind für alle
Geräte, Ausstattungs- und Einbauteile vorzulegen, die
mechanische, elektronische, hydraulische Antriebe,
Steuerungen etc. aufweisen bzw. für die
Sicherheitsvorschriften, Gebrauchs- und
Anwendungsvorschriften und/oder Inspektions-, Wartungs-
und/oder Reparatur-, Pflege- und Unterhaltsaufwendungen
erforderlich sind. Der AN verpflichtet sich, dem AG
spätestens bei Übergabe der Leistung Unterlagen
nachfolgenden Inhalts zu übergeben. Die Unterlagen sind
1-fach (in Aktenordnern, sortiert) sowie 1-fach in
digitaler Form USB-Stick zu übergeben. Dabei ist aus
Gründen der Einheitlichkeit die nachfolgend vorgegebene
Gliederung mittels Registereinlagen auch dann
einzuhalten, wenn Teile oder Anlagen nicht Gegenstand
der Leistungsverzeichnisse sind. Die entsprechenden
Register sind in diesem Falle freizulassen.
Prüfzeugnisse von den eingebauten Bauteilen,
Bauteilelementen, die zum Nachweis der geforderten
Gebrauchstauglichkeit dienen. Errichterbescheinigungen
für sicherheitsrelevante Einrichtungen
Übereinstimmungserklärung für sicherheitsrelevante
Bauteile. Statische Berechnungen und Nachweise des AN.
Betriebsanleitungen Funktionserklärung sämtlicher
Bedienelemente Anweisungen zum sicheren und
wirtschaftlichen Betrieb des Systems Anwendungsbeispiel
(falls erforderlich)
· Technische Gerätebeschreibung
sämtliche zum Anschluss zur Montage sowie zur evtl.
Entsorgung nötigen technischen Daten Kopien
behördlicher Prüfbescheinigungen und Werkstattkopien
Prüfzeichen nach dem Gerätesicherheitsgesetz
· Inspektionsunterlagen Definition des Begriffes
Inspektion entsprechend DIN 31051: " Unter Inspektion
sind alle Maßnahmen zu verstehen, den Istzustand eines
Objektes festzustellen, zu analysieren und zu
beurteilen." Inspektionsanweisungen Inspektionsturnus
· Wartungsunterlagen Definition des Begriffes Wartung
entsprechend DIN 31051: " Unter Wartung sind alle
Maßnahmen zu verstehen, den Sollzustand eines Objektes
zu erhalten, und dessen Lebensdauer zu verlängern.
Wartungsanweisungen Wartungsturnus Werkzeuge und
Hilfsmittel
· Instandsetzungsunterlagen Definition des
Begriffes Instandsetzung entsprechend DIN 31051: "
Unter Instandsetzung sind alle Maßnahmen zu verstehen,
die der Wiederherstellung des Sollzustandes dienen"
Checkliste zur Lokalisierung von Fehlern und deren
mögliche Beseitigung, Reparaturhinweise bzw.
Reparaturanweisungen, Geräte und Anlagenpläne,
Wirkschaltpläne, Stromlaufpläne, Übersichtsschaltpläne,
Fließpläne, Bestandspläne, Schaltschema,
Funktionsschema, Regelungs- und Steuerschema, Türliste
wie ausgeführt, mit Zuordnungsschema
· Explosionszeichnungen mit
Positionsnummer übereinstimmend mit
Benennung der Ersatzteile, Bestellnummern,
Stückzahlen, Preise inkl. MwSt. am Tage der Übergabe
· Verbindliche Reinigungs-, oder
Desinfektionsanweisungen entsprechend der BGA- und DGIM
- Liste für das komplette System, Art und Konzentration
der Reinigungs- und Desinfektionslösung, Angaben über
nötige Reinigungshilfen wie Pinsel, Reinigungstuch etc.
· Checklisten zur Funktionsprüfung vor Einsatz des
Gerätes bzw. der Anlage nicht größer als A5 mit allen
nötigen gerätespezifischen Angaben und einer
Möglichkeit zur Befestigung der Checkliste am Gerät
bzw. der Anlage.
· Prüfprotokolle Erdbau
· Verdichtungsnachweis wie z.B.
Nachweis der Verdichtung durch Rammsondierung oder
Lastplattenversuche Prüfprotokolle zur
Baugrubenverfüllung, Hinterfüllschutzwände und
Rohrgräben
C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE Stand 24.07.2023
Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller
nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur
Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße
festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten
Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel
auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen
Produkten zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den
AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor
Ort und den SiGeKo. Zum Ende der Baumaßnahme werden
Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte
Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden
nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl.
Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht. Auch
das Betreten von zur Messung abgesperrten Bereichen und
Räumen ist untersagt, deshalb erforderliche
Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem
Verursacher angelastet.
D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE
D.1 Allgemeine Anforderungen D.1 Allgemeine Anforderungen
(gilt grundsätzlich für alle materialökologischen
Anforderungen, weitere Anforderungen ggf. in den
jeweiligen Positionen): Nachweise: Die geforderte
Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig
vor Ausführung bzw. Bestellung durch geeignete
Nachweise (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse,
Herstellererklärungen, Zertifikate usw.) zu belegen.
Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein
beim AN. Infos zur Dokumentation s.o.
Aktualität der Nachweise:
Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-
Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte
müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils
aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer
zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen,
werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert.
Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen
(Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version
vorzulegen.
Produktänderungen:
Produktänderungen während der Ausführung sind
unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind alle
vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG
freizugeben.
Originalgebinde auf der Baustelle:
Alle Produkte auf der Baustelle sind im Originalgebinde
zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter
Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt.
D.1 Allgemeine Anforderungen
D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub
Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen
der BG BAU / GISBAU sind zu beachten. Die
Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu
vermeiden. Bei Maschineneinsatz sind staubarme,
abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und
Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen
Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige
(A-) Fraktion sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-)
Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten
staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte.
Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder
andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen
Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel
Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und
der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Beim Bearbeiten
von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen
sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten.
D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub
D.3 Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften D.3 Ausschluss von Stoffen mit besonders
besorgniserregenden Eigenschaften Alle verwendeten
Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen
keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als
konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im
Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion
erfüllen) enthalten: Stoffe, die unter der
Chemikalienverordnung REACH als besonders
besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH
Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte
Kandidatenliste) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt
die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös,
pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen
außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als
konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im
Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion
erfüllen) enthalten: Stoffe, die in ihrem
Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet
sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen
können (REACH Art. 57). Dies umfasst folgende Stoffe::
erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fortpflanzungsgefährdende Stoffe (KMR-Stoffe der Kat.
1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-
Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG)
mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen
eingestuft sind als:
karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc.1A /
Carc. 1B H350: Kann Krebs erzeugen.
H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta.
1A / Muta. 1B H340:
Kann genetische Defekte verursachen.
reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der
Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und
toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr
bioakkumulierend) Eigenschaften. Für bestimmte Stoffe
(z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind
über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die
in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten
Anforderungen geregelt
D.3 Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften
D.4 Biozide D.4 Ausschluss / Beschränkung von Bioziden
Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist
nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben-
und -putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur
von Holz-Fassaden. Hiervon ausgenommen sind Biozide,
die allein zur Topfkonservierung in wässrigen
Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier
gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der
Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den
jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen
genannt sind. Bläueschutzmittel bei Holzfenstern
Dichtstoffe in Feuchträumen Sofern Biozide im
Ausnahmefall enthalten sind, sind diese zu deklarieren
und zu dokumentieren.
D.4 Biozide
D.5 Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte D.5 Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) und
chlorchemischen Produkten
Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist
ausgeschlossen (z.B. bei Wand- oder Fußbodenbelägen,
Fenstern, Türen, Rollläden, Sanitärleitungen,
Elektroinstallationen, Abdeck-/ Trennfolien,
Dichtungsbahnen, Fassadenelementen, Dachrinnen).
Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne
vertretbare Alternativen.
D.5 Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte
D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz
Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der
Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial
(Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden
D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz
D.7 Oberflächenbeschichtungen D.7 Oberflächenbeschichtungen
Bei allen Beschichtungen (Grundierungen,
Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen,
Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstriche, etc.)
sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere
wasserbasierte und bevorzugt 1-komponentige Produkte
und Verfahren einzusetzen. Beschichtungen bzw.
Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und
Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder
weitestgehend (z.B. Korrosionsschutz + Decklack)
werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma
vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus
auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen
mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die
Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit
dem AG erlaubt.
D.7 Oberflächenbeschichtungen
D.8 Bodenbeläge D.8 Bodenbeläge
Textile Bodenbeläge
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Textile Bodenbeläge
müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 128
(Blauer Engel) oder denen des GuT-Gütesiegels oder
gleichwertig entsprechen und dürfen zusätzlich keine
PVC-Rückenschichten enthalten. Es dürfen nur Kleb- und
Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode
EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig
verwendet werden. Zur Vermeidung der
Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende
bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und
Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche
Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser
Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu
dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe
(Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den
Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel"
DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für
Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte
aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende
Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP =
5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine = 0,011 mg/kg
oder = 0,0002 mg/m3
Linoleumbeläge
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Linoleumbodenbeläge
müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120
(Blauer Engel) oder denen des "natureplus"-
Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen
nur Linoleum-Bodenbeläge mit werkseitig aufgebrachten
Acrylat-Beschichtungen verwendet werden. Werkseitig
aufgebrachte PU-Versiegelungen und metallvernetzende
Dispersionen sind nicht erlaubt. Für Sportböden gilt
zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen
formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und
Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode
EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig
verwendet werden. Zur Vermeidung der
Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende
bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und
Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche
Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser
Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu
dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe
(Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den
Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel"
DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für
Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte
aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende
Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP =
5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine = 0,011 mg/kg
oder = 0,0002 mg/m3
Elastomere Bodenbeläge
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Elastomere
Bodenbeläge (Kautschuk) oder Polyolefin-Bodenbeläge
(Enomerbeläge) müssen den Anforderungen des
Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder
gleichwertig entsprechen. Für
Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau
müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur
Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen
Emicode EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder
gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der
Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende
bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und
Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche
Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser
Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu
dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe
(Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den
Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel"
DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für
Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte
aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende
Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP =
5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine = 0,011 mg/kg
oder = 0,0002 mg/m3
Vollholzböden im Klebeverbund
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen
ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger
Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von
Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa,
Sibirien) ist ausgeschlossen. Einer der folgenden
Nachweise ist zu erbringen: Holz-von-Hier-Umweltlabel
PEFC-Regional-Label PEFC-Label (zusätzlicher Nachweis
des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus
Urwäldern) FSC (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses
von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern)
Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von
bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In
Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden.
Stark harzhaltige Nadelhölzer -insbesondere
Kiefernholz- (z.B. verarbeitet als Fensterprofile,
Seekiefer-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht
verwendet werden. Für Sportböden gilt zusätzlich:
Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei
verleimt sein. Bei allen Beschichtungen (Grundierungen,
Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen,
Öle, Wachse) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche,
insbesondere wasserbasierte und 1-komponentige Produkte
und Verfahren einzusetzen. Produkte mit
formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für
Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich
nicht zulässig. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte
Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur
schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend
den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a
(Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Für
Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-
Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28
Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und
oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung
der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller
einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit
natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder
Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne
weiteren Nachweis. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe
entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder
DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet
werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind
amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder
emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe
ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der
Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom
Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen
nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber,
Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen Emicode EC1plus
oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig
verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist
entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-
Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk
zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK
<= 50,0 mg/kg, BaP = 5,0 mg/kg und krebserzeugende
Nitrosamine = 0,011 mg/kg oder = 0,0002 mg/m3
Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Bodenbeläge aus
vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen müssen
mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ
176 (Blauer Engel) oder des natureplus-Umweltzeichens
oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt
zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen
formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und
Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode
EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig
verwendet werden. Zur Vermeidung der
Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende
bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und
Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche
Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser
Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu
dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe
(Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen,
Klebstoffe etc.) mit den Umweltzeichen Emicode
EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig
verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist
entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-
Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk
zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK
<= 50,0 mg/kg, BaP = 5,0 mg/kg und krebserzeugende
Nitrosamine = 0,011 mg/kg oder = 0,0002 mg/m3
Fliesen- und Plattenbeläge
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Für Fliesen und
Platten sind ausschließlich mineralische Fliesenkleber
(= Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Es dürfen nur
Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche,
Spachtelmassen, Verlegemörtel, Fugenmörtel etc.) mit
den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer
Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden.
Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive
Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze /
2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K-
Fußbodenbeschichtungen
Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge
(Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch
notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine
vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist
schriftlich zu informieren. Zusätzlich zu den
nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen
Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur
Materialökologie zu beachten. 1K-
Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des
Umweltzeichens Emicode EC1plus oder Blauer Engel
DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung
in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des
Umweltzeichens Emicode EC1plus entsprechen oder die
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend
BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen.
Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10,
PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30
entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen
oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE
PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder
RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60
(Alt) zulässig.
Terrazzo
Terrazzo-Bodenbeläge sind nur rein mineralisch
zulässig.
Natur- und Betonwerksteinbodenbeläge
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Bei
Natursteinbodenbelägen sind regionale Steinsorten zu
bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis,
wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT
Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung
des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer
Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten. Für
nicht filmbildende Imprägnierungen sind Produkte
entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem
Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden.
Erstpflege Bodenbeläge
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten.
Sofern im Ausnahmefall eine Erstpflege erforderlich
ist, müssen die Produkte den Anforderungen der
Umweltzeichen Blauer Engel" DE-UZ 194, EU-Ecolabel
oder Österreichisches Umweltzeichen (UZ30 oder UZ63)
oder gleichwertig entsprechen. Ausgeschlossen sind
metallvernetzte Dispersionen und PU-Versiegelungen.
Spätestens 10 Tage vor Ausführung der Erstpflege
übermittelt der AN das Produkt- und EU-
Sicherheitsdatenblatt des Erstpflegeprodukts, die
Pflegeanleitung für den Boden und den Termin für die
Erstpflege per e-Mail oder Fax an den AG. Die
Erstpflege ist spätestens 14 Kalendertage vor der
Raumluftmessung durch das RKU abzuschließen. Der Termin
ist beim AG zu erfragen.
D.8 Bodenbeläge
D.9 Verlegewerkstoffe D.9 Verlegewerkstoffe
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Als
Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche,
Spachtelmassen, Klebstoffe usw.) fürBoden- und
Wandbeläge dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen
Emicode EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder
gleichwertig verwendet werden. Für Fliesen und Platten
sind zusätzlich ausschließlich mineralische
Fliesenkleber (Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Für
Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen)
sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit
dem Umweltzeichen Emicode EC1plus oder gleichwertig
verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer
Eignung bevorzugt zu verwenden.
D.9 Verlegewerkstoffe
D.10 Kleb- und Dichtstoffe D.10 Kleb- und Dichtstoffe
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Im Innenraum (auch
hinter Verkleidungen oder abgehängten
Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe
entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder
DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet
werden. Abweichungen, z.B. Emicode EC1, sind nur in
(technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in
Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen
Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur
Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder
oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende
Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die
schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime)
-abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser
Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu
dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -
Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende
Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6
<= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt
zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE <= 0,10
% Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine
Herstellererklärung einzuholen. Falls im Ausnahmefalle
Tapetenkleber zum Einsatz kommen, sind weichmacherfreie
Pulverprodukte oder lösemittelfreie und
weichmacherfreit Dispersionsklebstoffe gemäß Definition
VdL-RL01 zu verwenden. Als Klebstoffe für
Wärmedämmstoffe an Fassade und Dach sind PU- oder
Dispersions-Klebstoffe mit einem maximalen VOC-Gehalt
von 40,0 g/l einzusetzen. Es gelten außerdem folgende
Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine <= 0,10 % für PU-
Klebstoffe gilt zusätzlich: PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 %
Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine
Herstellererklärung einzuholen.
D.10 Kleb- und Dichtstoffe
D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberfläch D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend
mineralischer Oberflächen
Außenputze
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Biozide Wirkstoffe
(Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, sind
ausgeschlossen.
Fassadenfarben incl. Grundierungen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Es sind
ausschließlich wasserbasierte Produkte mit einem
maximalen VOC-Gehalt von 20,0 g/l zu verwenden. Der
Einsatz von Blei-Verbindungen und bioziden Wirkstoffen
(Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, ist
ausgeschlossen.
Spachtelmassen, Haftgründe, Betonkosmetik,
staubbindende Beschichtungen u.ä.
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Es sind
ausschließlich
lösemittelfreie und weichmacherfreie (ELF gemäß
Definition VdL-RL01) Produkte zu verwenden.
Gewebe und Vliese in Innenräumen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Malervliese und
Vliese in Akustikelementen müssen Glasfaser- bzw. WHO-
faserfrei (= frei von lungengängigen Fasern) und
formaldehydfrei sein. Für flammhemmend ausgerüstete
Gewebe und Vliese gelten folgende Stoffbeschränkungen:
Chlorparaffine, PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 %
Innenwand- und Deckenfarben
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Bei Innenwand- und
Deckenfarben sind rein mineralische Farben, z.B.
Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil)
oder lösemittel- und konservierungsmittelfreie
Dispersionsfarben zu verwenden. Die Farben müssen den
Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 102 (Blauer
Engel), des natureplus-Umweltzeichens, des Gütesiegels
TÜV Nord Cert "schadstoffgeprüft" / TÜV Süd
Prüfstandard TM-09 oder gleichwertig entsprechen.
Acrylat-Beschichtungen mineralischer Untergründe mit
besonderen Anforderungen in Innenräumen, z.B.
Schutzbeschichtungen mit WHG-Zulassung (Sprinklertanks
etc.) oder Beständigkeit gegen Säuren, Öle etc. (z.B.
Aufzugschacht, Technikräume)
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Es sind
wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt
von 30g/l zu verwenden.
Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive
Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze /
2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K-
Fußbodenbeschichtungen
Kunstharzestriche / - beschichtungen / -bodenbeläge
(Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch
notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine
vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist
schriftlich zu informieren. Zusätzlich zu den
nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen
Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur
Materialökologie zu beachten. 1K-
Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des
Umweltzeichens Emicode EC1plus oder Blauer Engel
DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung
in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des
Umweltzeichens Emicode EC1plus entsprechen oder die
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend
BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen.
Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10,
PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30
entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen
oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE
PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder
RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60
(Alt) zulässig.
Nicht filmbildende Imprägnierungen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Für nicht
filmbildende Imprägnierungen von Natur- und
Betonwerksteinbodenbelägen sind Produkte entsprechend
GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt
von 15% zu verwenden.
Betontrennmittel
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen nur
Schalöle und Trennmittel verwendet werden, die
biologisch schnell abbaubar sind und den Anforderungen
des Umweltzeichens DE-UZ 178 (Blauer Engel) oder des
EU- Ecolabels und dem GISCODE BTM10 entsprechen.
D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberfläch
D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und
Kunststoff Lacke und Lasuren (inkl.
Grundbeschichtungen) Z
usätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Als bauseitig/ vor-
Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren
dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte
Produkte entsprechend den Anforderungen des
Umweltzeichens DE-UZ 12a (Blauer Engel) oder
gleichwertig eingesetzt werden. Das gilt auch für
Grundierungen, Lacke und Lasuren für die Beschichtung
von Holz-Bodenbelägen. Müssen im technisch begründeten
Ausnahmefall lösemittelbasierte Produkte (z.B.
Alkydharzlacke) für Vor-Ort- Beschichtungen eingesetzt
werden, ist eine Herstellererklärung einzuholen, dass
die Oxime Acetonoxim (auch 2-Pentanonoxim) oder
Butanonoxim (auch: Methylketoxim MEKO) weder enthalten
sind noch emittieren. Für Korrosions- und
Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen.
Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf
Holzerzeugnissen in Innenräumen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen nur Lacke,
Grundierungen, Füller mit einem maximalen VOC-Gehalt
von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) und ohne
Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium-
und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Produkte
für die Beschichtung von Treppenstufen müssen
zusätzlich die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschema und
TVOC max. 0,250 mg/m³ nach 28 Tagen nachweisen.
Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf
Metall und Kunststoff in Innenräumen und außen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen nur
Grundierungen und Oberflächenbeschichtungen mit einem
maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte
Rezeptur) oder Pulverbeschichtungen, jeweils ohne
Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium-
und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Für
Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene
Anforderungen, siehe unten.
Öle und Wachse und 2K-Öl-Hybridsysteme in Innenräumen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Für Öle und Wachse
ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit
TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+
oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei)
nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der
Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller
einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit
natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder
Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne
weiteren Nachweis.
D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff
D3.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz D.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Nassbeschichtungen
für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig)
dürfen in der Korrosivitätskategorie C2 einen maximalen
VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 100 g/l
(wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Nassbeschichtungen
für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig)
dürfen in der Korrosivitätskategorie C3 einen maximalen
VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 30 g/l aufweisen.
Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau-
und werkseitig) dürfen in einer Korrosivitätskategorie
größer als C3 einen maximalen VOC-Gehalt des
Gesamtaufbaus von 60 g/l aufweisen.
Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende
Metallbauteile dürfen bei bauseitiger Anwendung einen
maximalen VOC-Gehalt von 140 g/l (wasserbasierte
Rezeptur) aufweisen. Bei werkseitiger Anwendung gelten
die Anforderungen für werkseitige / werkstattseitige
Beschichtungen, siehe oben. Nassbeschichtungen für den
Brandschutz im Stahlbau (bau- und werkseitig) müssen
die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas laut BayTB /
Anhang 8 nachweisen. Es dürfen nur halogenfreie
Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 1,0 g/l
verwendet werden.
D3.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz
D.14 Holzschutz D.14 Holzschutz
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Im Holzbau sind
Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800
chemischer Holzschutz entbehrlich ist. Holzschutz soll
immer vorrangig konstruktiv oder durch den Einsatz von
Holz der Dauerhaftigkeitsklasse 1-3 nach DIN EN 350-2
erfolgen. In Aufenthaltsräumen dürfen keine chemischen
Holzschutzmittel eingesetzt werden. Sofern chemischer
Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern)
erforderlich ist, dürfen nur Produkte mit Zulassung
nach 528/201/EG (Nachweis über Begleitpapiere gemäß DIN
68800-3_Kap 7) verwendet werden. Gemäß BiozidVO sind
die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und
zu dokumentieren. Es muss - bei gleicher Eignung - das
jeweils umweltverträglichste Produkt und Verfahren
verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend
des Giscodes der Bauberufsgenossenschaft (BG BAU -
GISBAU) zu Grunde zu legen. Behandlungen mit
Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN
vorzunehmen. Auf der Baustelle sind sie nur im
Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des
Auftraggebers erlaubt. Werden Holzschutzmittel im
Bestand erforderlich (bekämpfend), sind die behandelten
Stellen farbig zu markieren bzw. farbige
Holzschutzmittel zu verwenden.
D.14 Holzschutz
D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelement D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an
Akustikelemente, auch mit mineralischem Kern)
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Bei Bau und
Ausstattung dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer
aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der
Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern
(auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Nachweis:
Holz-von-Hier-Umweltlabel, PEFC-Regional-Label. Bei FSC
oder PEFC ist zusätzlich der Ausschluss von Tropenholz
oder Hölzern aus Urwäldern nachzuweisen. Eine
Vorbehandlung / Lasur von Holzfassaden muss in jedem
Fall ohne Biozide und möglichst wartungsarm erfolgen.
In Innenräumen: Terpenhaltige Holzarten sind zur
Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In
Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden.
Stark harzhaltige Nadelhölzer - insbesondere
Kiefernholz - (z.B. verarbeitet als Fensterprofile,
Seekiefer-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht
verwendet werden. Produkte mit formaldehydhaltigen
Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere,
Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht
zulässig. Konstruktive (Massiv-)Holzbauteile (z.B.
Brettschichtholz, Brettsperrholz) müssen
formaldehydfrei verleimt sein oder es ist auf
alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen. Bei
BSH-Leimbindern mit großen Spannweiten (z.B.
Hauptträger von Sporthallen), bei denen
produktionsbedingt formaldehydfreie Verleimung nicht
möglich ist, ist eine formaldehydminimierte Verklebung
zulässig, sofern für das BSH-Produkt unter Angabe der
verwendeten Kleber eine Prüfkammer-Messung auf VOC und
Formaldehyd entsprechend den u.g. Bedingungen und mit
Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorgelegt
wird. Holzwerkstoffe (ungelocht, ungeschlitzt, z.B. in
flächigen Wandbekleidungen, Einbaumöbeln, mobilen
Trennwänden) Zusätzlich zu den nachfolgenden
Anmerkungen sind die Allgemeinen
Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur
Materialökologie zu beachten. müssen mindestens den
Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel DE-UZ
76 (Ausgabe Februar 2016 oder neuer) oder des
"natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig
entsprechen oder eine Prüfkammer-Messung entsprechend
den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort
genannten Grenzwerte vorlegen. Dieses Prüfzeugnis kann
alternativ zum Nachweis der Einzelschichten auch für
das ganze Elemente (fertig beschichtet, z.B. mobile
Trennwände) vorgelegt werden. und möglichst
formaldehydfrei verleimt sein (z.B. isocyanatgebunden/
PMDI, PU/PUR, Weißleim/ PVAc) das nur im technischen
Ausnahmefall nicht möglich, ist für den Holzwerkstoff
(zusätzlich zu ggf. bauaufsichtlichen
Mindestanforderungen) mindestens nachzuweisen, dass die
Formaldehydausgleichskonzentration in der Prüfkammer
(s.u. Prüfkammermessung) <= 0,02 ppm beträgt. Ausnahme:
Ungelochte bzw. ungeschlitzte Produkte mit umlaufender
diffusionsdichter Beschichtung (z.B. HPL, Melaminharz)
wie Türblätter oder WC-Trennwände sind von der
Anforderung ausgenommen. Hier gilt die gesetzliche
Mindestanforderung E1 für den unbeschichteten
Holzwerkstoff im Kern. Es dürfen jedoch ausschließlich
Produkte entsprechend den aktuellen Prüfbedingungen
(seit 01.01.2020) der Chemikalien-Verbotsverordnung
verwendet werden. Für gelochte, geschlitzte, genutete
akustisch wirksame oder zu Lamellenkonstruktionen
verarbeitete Platten (z.B. akustisch wirksame Platten
in Akustikelementen, Prallwände, Einbauschränke) gilt
grundsätzlich: Kernelement (bei Lamellenkonstruktionen
Ausgangselement) formaldehydfrei verleimt oder
mineralisch (z.B. Gips, Vermiculit) formaldehydfreie
Oberflächenbeschichtungen oder Verklebungen (z.B. von
Furnier) Bei Verwendung von Holzwerkstoffplatten ist
für das fertige Endprodukt (gelochte, geschlitzte,
genutete Platte oder fertiges Lamellenelement mit
Beschichtung (sofern vorhanden) und ggf. Dämmstoff
(sofern im Element fest eingebunden)) ein Prüfbericht
einer Prüfkammer-Messung vorzulegen (Grenzwerte s.u.).
Bei Platten mit mineralischem Kernelement (z.B. Gips,
kein Holzwerkstoff) kann die Prüfkammer-Messung
entfallen. üfkammer-Messung: Bei der Messung in der
Prüfkammer in Anlehnung an die vom Ausschuss zur
gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB)
erarbeitete Vorgehensweise bei der gesundheitlichen
Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen
Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten folgende
Emissionswerte nicht überschreiten. Die Messung der
Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15, Luftwechsel
0,5/h, Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich
1,0m²/m³: Summe flüchtiger organischer Verbindungen,
Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC) (spez. LHM:
Essigsäure darf herausgerechnet werden): maximal 1 mg/
m³ nach 3 Tagen maximal 0,3 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe
schwer flüchtiger organischer Verbindungen,
Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC): maximal 0,1 mg/
m³ nach 28 Tagen krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach
Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-
Verordnung 1272/2008): maximal 0,01 mg/ m³ nach 3
Tagen, maximal 0,001 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe aller
VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen R-Wert:
maximal 1 nach 28 Tagen Formaldehyd: maximal 0,036 mg/
m³ (= 0,03ppm) nach 28 Tagen darf auch weiterhin nach
der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1
gemessen, ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg/ m³)
einzuhalten (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für
Formaldehyd).
D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelement
D.16 Dichtungen und Abdichtungen D.16 Dichtungen und Abdichtungen
Dichtstoffe
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Im Innenraum (auch
hinter Verkleidungen oder abgehängten
Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe
entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder
DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet
werden. Abweichungen, z.B. Emicode EC1, sind nur in
(technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in
Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen
Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur
Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder
oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende
Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die
schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime)
-abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser
Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu
dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -
Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende
Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6
<= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt
zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE <= 0,10
% Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine
Herstellererklärung einzuholen.
Flüssigabdichtungen in Innenräumen:
Für Abdichtungen an Boden und Wand
(Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen
dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen Emicode
EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte
sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden.
Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse
Voranstriche
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Als kalt
verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse
Voranstriche dürfen nur Produkte mit Giscode BBP 10
verwendet werden. Für den Einsatz in bituminösen
Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/
Kompaktdach gilt: Produkte gemäß GISCODE BBP 10, BBP
20 oder BBP 30.
Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren:
Die Allgemeinen Standardbeschreibungen /
Vorbemerkungen zur Materialökologie sind zu beachten.
D.16 Dichtungen und Abdichtungen
D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
Oberflächenveredelte Bauelemente aus Aluminium oder
Edelstahl Es sind ausschließlich Chrom-VI-oxidfreie
Passivierungsmittel zulässig.
D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
D.18 Dämmstoffe und -vliese D.18 Dämmstoffe und -vliese
Kunstschaum-Dämmstoffplatten und Spritzschäume für
Gebäude und Haustechnik
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Kunstschaum-
Dämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von
halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS-
Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als
Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis
dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH,
bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V.
Flexible Kunstschaum- Dämmstoffe für die Haustechnik
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Flexible
Kunstschaum- Dämmstoffe (EPDM-Kautschuk, PE-Schäume
u.a.) müssen zusätzlich frei von halogenierten
Treibmitteln sein und dürfen keine Chlorparaffine, PBB
und PBDE als Flammschutzmittel enthalten.
Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen nur
Produkte mit dem RAL-Gütezeichen Erzeugnisse aus
Mineralwolle eingesetzt werden. Eine Deklaration des
kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist
vorzulegen, damit ein Ausschluss von
Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der
TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der
Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu
dokumentieren. KMF-/ Mineralwolle Produkte im Innenraum
Eine Verwendung von KMF- Dämmstoffen oder -Vliesen im
Innenraum ist nur in dauerhaft geschlossenen Systemen
(z.B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Die Produkte müssen
dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 132 oder
gleichwertig entsprechen. Sofern technisch möglich,
sind zusätzlich formaldehydfrei gebundene Produkte zu
verwenden. Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -
Vliesen in Akustikelementen (Decken oder Wände),
Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen ist
ausgeschlossen. Sind KMF dort aus
brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen
diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit
formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. In
Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. Ausnahmen
gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt
genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B.
Technikbereiche). WHO-Faser-freie und formaldehydfreie
Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden
Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich. Zum
Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und
Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus
nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der
Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus
brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der
Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges
Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden.
Wärmedämmverbundsysteme Es sind Systeme zu verwenden,
die dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 140 oder dem
natureplus-Umweltzeichen entsprechen.
Dämmstoffe in Akustikelementen (Decken oder Wände) und
Prallwänden
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen
sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen /
Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten.
Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen
Blauer Engel DE- UZ 132; dem natureplus-
Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/
Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen.
Akustikvliesauflagen müssen zusätzlich WHO-Faser frei
(= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei
sein (z.B. Polyestervlies).
Außenwanddämmung
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten.
Wärmedämmverbundsysteme: Es sind Systeme zu verwenden,
die dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 140 oder dem
natureplus- Umweltzeichen entsprechen. In
Spritzwasserbereichen oder erdberührten Bereichen
bevorzugt Schaumglas, kein EPS/XPS.
Innendämmung
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Dämmstoffe in
Innenräumen müssen dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-
UZ 132; dem natureplus-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex
Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig
entsprechen. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder
Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe
aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden.
Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus
brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der
Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges
Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden.
Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie zu beachten. Dämmstoffe in
Innenräumen müssen dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-
UZ 132; dem natureplus-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex
Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig
entsprechen. Für Dämmstoffe aus nachwachsenden
Rohstoffenist zusätzlich der Ausschluss von Boraten
als Flammschutzmittel (s. allgemeiner Stoffausschluss
von SVHC) zu beachten. Für Zellulosedämmstoffe ist zum
Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche
Herstellererklärung erforderlich.
Spritz- und Montageschäume
Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen
Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies betrifft alle
Produkte, sowohl 1K, als auch 2K-Montageschäume, als
auch Montageschäume mit Emicode. Dies gilt nicht für
die Verwendung bei Wärmedämmverbundsystemen (außen) zum
Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß
den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien. Die
verwendeten Produkte müssen frei von halogenierten
Treibmitteln und PU-Schäume kein TCEP als
Flammschutzmittel enthalten.
D.18 Dämmstoffe und -vliese
D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen
Installationen Elektro, Datenverarbeitung und MSR-
Technik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen
sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen /
Vorbemerkungen zur Materialökologie (z.B. Ausschluss
von Produkten aus PVC und chlorchemischen Produkten) zu
beachten. Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle
und Kabelrinnen aus Kunststoff dürfen keine
reproduktionstoxischen Phthalat-Weichmacher, kein PBB,
PBDE, Blei und Cadmium enthalten.
Brandschutzspachtelmasse, -coatings für Kabel usw.
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die
Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen
zur Materialökologie (z.B. Ausschluss von Produkten
aus PVC und chlorchemischen Produkten) zu beachten.
Brandschutzspachtelmassen, -coatings für Kabel usw.
dürfen keine Chlorparaffine, PBB, PBDE oder TCEP
enthalten. Kältemittel in RLT-Anlagen mit Kältetechnik
und Wärmepumpen Es ist nur der Einsatz natürlicher
Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als
zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß
AMEV Kälte 2017 Tab.3 zulässig
D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen
D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges
Mauerwerk / Ziegel / Mauermörtel
Gefüllte Ziegel sind nur als perlite- oder
holzwollegefüllte Ziegel zulässig. Mauermörtel sind nur
mineralisch zulässig, Klebstoffe (z.B. auf PU-Basis)
sind ausgeschlossen. Naturstein Regionale Steinsorten
sind zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit
Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder
TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur
Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus
ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu
beachten.
D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges
D.21 Raumluftmessung D.21 Raumluftmessung
Durch die Stadt München wird eine Raumluftmessung durch
ein akkreditiertes Ingenieurbüro oder vereidigten
Sachverständigen frü Schadstoffe in Innenräumen und an
Gebäuden erfolgen. Dazu ist folgender Ablauf
vorgesehen: Raumauswahl Die Raumluftuntersuchungen sind
stichprobenartig in verschiedenen Räumen nach folgenden
Kriterien durchzuführen und sind mit dem RGU
abzustimmen: generell nur Aufenthaltsräume, mindestens
ein Raum pro Stockwerk, möglichst Räume in
verschiedenen Himmelsrichtungen (soweit vorhanden), bei
verschiedenen Bodenbeläge ist mindestens ein Raum pro
Bodenbelagsart zu untersuchen, bei besonderen Einbauten
(mobile Trennwände, Prallwände, Wandverkleidungen,
Einbauschränke etc.) ist mindestens ein Raum mit dieser
Ausstattung zu untersuchen. Vorbereitung der
Raumluftmessungen Das Messinstitut wird sich
rechtzeitig vor dem Messtermin mit dem Ansprechpartner
vor Ort wegen dem Zutritt zum Gebäude in Verbindung
setzen. Die Räume sind von dem Messinstitut zu
konditionieren. Die Vorkonditionierung der zu
untersuchenden Räume ist durch das beauftragte
Ingenieurbüro in folgenden Schritten durchzuführen:
Lüften des Raumes bis die Raumluft einmal vollständig
ausgetauscht ist (Querlüftung mindesten 15 Minuten).
Verschließen sämtlicher Türen und Fenster sowie
sonstiger Öffnungen des Raumes. In dem untersuchten
Raum werden Datalogger installiert, um die
Raumklimabedingungen aufzuzeichnen
(Raumlufttemperatur/Luftfeuchtigkeit). Die
Verschlusszeit muss mindestens 8 Stunden betragen.
Während diesem Zeitraum darf der Raum nicht betreten
werden. Ist eine Lüftungsanlage vorhanden, die nur
zeitweise in Betrieb sein kann, ist diese während der
Verschlusszeit sowie der Raumluftmessungen außer
Betrieb zu nehmen. Zwangsentlüftungen oder dauerhaft
betriebene Lüftungsanlagen können eingeschaltet bleiben
auf einer mittleren Stufe. Unmittelbar anschließend an
die Verschlusszeit finden die Raumluftuntersuchungen
durch das beauftragte Messinstitut statt. Die
Raumlufttemperatur während der Raumluftmessungen muss
im Bereich zwischen 20 bis 24 °C liegen. Bei
Abweichungen ist das RGU vor Durchführung der Messungen
zu kontaktieren. Der Raum kann während der
Verschlusszeit sowie während der Raumluftmessungen
nicht genutzt und betreten werden. Raumluftmessungen In
den ausgewählten Räumen werden die
Raumluftkonzentrationen für die Stoffe Formaldehyd und
flüchtige organische Verbindungen (VOC volatile
organic compounds) bestimmt. Folgende Beurteilungswerte
werden hierbei herangezogen: Für Formaldehyd gilt: Der
Richtwert von 0,08 ppm, bundeseinheitlich festgelegt
durch dem Ausschuss für Innenraumrichtwerte des
Umweltbundesamts, muss in der Raumluft mit
ausreichender Sicherheit, d.h. deutlich, unterschritten
werden, damit er bei höheren Temperaturen- und
Raumluftfeuchtewerten auch kurzzeitig nicht
überschritten wird (z.B. im Sommer). Qualitätsziel ist
eine Raumluftkonzentration für Formaldehyd kleiner 0,05
ppm (60 µg/m³). Üblicherweise werden in städtischen
Gebäuden Werte von 0,03 ppm ermittelt. Flüchtige
organische Verbindungen (VOC): VOC werden a) anhand von
Richtwerten für Einzelstoffe und Einzelstoffgruppen und
b) anhand der Gesamtsumme an VOC beurteilt. Flüchtige
organische Verbindungen (VOC) setzen sich aus einer
Vielzahl unterschiedlicher Stoffgruppen zusammen, die
alle in einem Siedebereich von ca. 50°C bis 260 °C bzw.
liegen (vgl. VDI 4300, Blatt 6 bzw. DIN EN ISO
16000-5,-6). Eine Vielzahl dieser Stoffe werden z.B.
als Lösemittel in Bauprodukten verwendet. Für die
Einzelstoffe und einzelne Stoffgruppen der VOC gilt
folgendes: Die Innenraumrichtwerte II für Einzelstoffe
und Stoffgruppen sind zu unterschreiten, ansonsten
können die Räume nicht freigegeben und genutzt werden.
Liegt der erhöhte Messwert für Einzelstoffe oder
Stoffgruppe zwischen den Richtwert I und den Richtwert
II, sind Minderungsmaßnahmen und Kontrollmessungen
durchzuführen. Spätestens nach 1 Jahr müssen die
Richtwerte I für Einzelstoffe und einzelne Stoffgruppen
der VOCs unterschritten sein. Innenraumrichtwerte
entsprechend den aktuellen Veröffentlichung des
Umweltbundesamtes, siehe Tabelle Die Richtwerte I und
II unter
https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/kommis
sionen-arbeitsgruppen/ausschuss-fuer-
innenraumrichtwerte-vormals-ad-hoc Für die Gesamtsumme
an VOC gilt: Eingriffswert: 3.000 µg/m³ Ab diesen
Raumluftkonzentrationen an VOC in der Summe können die
Räume zur Nutzung nicht freigegeben werden. Maßnahmen
zur Reduzierung der Schadstoffbelastung wie Lüften,
Materialproben zur Quellensuche, Entfernen/Mindern von
Quellen sind durchzuführen, um ein dauerhaftes Absinken
der Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft zu
erreichen. Im Anschluss sind Kontrollmessung
durchzuführen, um die Unbedenklichkeit der Raumnutzung
zu überprüfen. Interventionsbereich: 1.000 3.000
µg/m³ Liegen die Raumluftkonzentrationen für VOC in
diesem Bereich, können die Räume zur Nutzung
freigegeben werden, jedoch sind ebenfalls
Minderungsmaßnahmen durchzuführen, um ein dauerhaftes
Absinken der Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft
zu erreichen (z.B. Ausbau der Schadstoffquelle,
Lüftungsmaßnahmen). Spätestens nach 1 Jahr muss der
VOC-Summenwert 1.000 µg/m³ unterschreiten. Dies wird
durch eine Kontrollmessung überprüft. Zielbereich:
kleiner 300 µg/m³ Die VOC-Summenkonzentrationswerte
sollen langfristig innerhalb des hygienischen
unbedenklichen Zielbereichs (200-300 µg/m³) liegen, der
vom Umweltbundesamt für einen dauerhaften Aufenthalt
empfohlen wird. Für CMR-Stoffe gilt: Für
krebserzeugende, erbgutschädigende und
fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) gilt das
sogenannte Minimierungsgebot. Sie dürfen in städtischen
Gebäuden keine Verwendung finden. Siehe Tabelle unter:
http://www.dguv.de/ifa%3B/fachinfos/kmr-liste/index.jsp
Messbericht In dem Messbericht, der durch das RGU
abschließend beurteilt wird, müssen folgende
Informationen enthalten sein. Probenahmebedingungen
(Raumtemperatur, rel. Luftfeuchte, Außenluft,
Witterungsbedingungen) Raumbeschreibung /
Innenausstattung (Grundfläche, Höhe, Wand-, Decken-,
Bodenmaterialien inkl. Angaben Fugenmaterial,
Beleuchtung, Heizung, Einrichtung, Pflanzen, Anzahl der
zu öffnenden Fenster und Türen deren Beschaffenheit
sowie weitere Auffälligkeiten vor Ort z.B. Gerüche)
Konzentration der Formaldehydwerte Konzentrationen der
VOC in der Raumluft sowie Referenz- und Richtwerte
(Liste mit den VOC-Einzelstoffen) Verlaufsdiagramme der
raumklimatischen Parameter
(Raumlufttemperatur/Luftfeuchtigkeit). Schlussfolgerung
D.21 Raumluftmessung
E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS
Der Bauleitfaden der LHM, Baureferat mit Stand vom Juni
2023 kommt zur Anwendung, die Gebäude erfüllen so sehr
hohe bauökologische Standards. Die Schule mit
Sporthalle und das HfK werden jeweils nach den
aktuellen städtischen Vorgaben BNB zertifiziert und
erreichen mindestens den Status Bronze. Alle
Stahlbetonbauteile können sofern statisch sinnvoll in
RC-Beton ausgeführt werden. Die Gebäude werden, wie
oben beschrieben, in Holzbauweise geplant. Das
Material- und Farbkonzept für den Innenausbau sieht
materialsichtige, natürliche Oberflächen vor, die, wenn
die Nutzungsanforderungen nicht dagegensprechen, nicht
weiter beschichtet werden. Ein besonderes Augenmerk
wird auf den konstruktiven Holzschutz und die spätere
einfache stoffliche Trennung der Konstruktionen gelegt.
Durch die Tragkonzepte für Schule und HfK in
Skelettbauweise und den weitgehenden Verzicht auf
tragende Innenwände können, in der Lebenszeit der
Gebäude, Grundriss Änderungen relativ einfach umgesetzt
werden. Dachflächen aller drei Gebäude werden gem. den
Vorgaben aus dem B-Plan vollflächig begrünt und
erhalten drüber eine vollflächige PV-Anlage. Die
Beheizung der Gebäude erfolgt über eine
Grundwasserwärmepumpe in der Heizzentrale der Schule
von dort aus werden über Nahwärmeleitungen auch die
Sporthalle und das HfK versorgt. Beheizt wird über
Niedertemperatur Fußbodenheizungen. Über das System
Grundwasserwärmepumpe mit Flächenheizung kann für den
sommerlichen Wärmeschutz eine aktive
Bauteiltemperierung (Kühlung) erfolgen. Alle
Aufenthaltsräume werden mit einer hybriden
Lüftungsanlage versorgt, in Teilbereichen der Schule
ist aus Gründen des Schallschutzes eine Volllüftung
erforderlich.
BNB- / QNG-Zertifizierung
Der Neubau soll nach den Anforderungen BNB (STI) und
nach QNG zertifiziert werden. Nachfolgend aufgeführte
Hinweise und Anforderungen sind (zusätzlich zu den
vorstehenden materialökologischen Vorgaben) zwingend
einzuhalten und umzusetzen und werden ebenfalls
Vertragsbestandteil:
Nachweise für die Zertifizierung
Für die Einreichung bei der Zertifizierungsstelle sind
durch den AN alle erforderlichen
Dokumentationsunterlagen und entsprechende Nachweise
(z. B. Pläne, Produkt- und Sicherheits-Datenblätter,
Erklärungen, Berechnungen u.a.) dem Bauherrn und seinem
Zertifizierungs- Koordinator frühzeitig über die
örtliche Objektüberwachung zu übermitteln. Die Übergabe
aller zertifizierungs-relevanten
Dokumentationsunterlagen muss in digitaler Form (pdf,
Excel, Pläne auch als dwg) erfolgen.
Umweltverträglichkeit und Schadstofffreiheit der
verwendeten Baumaterialien sind entsprechend den
Vorgaben nachzuweisen. Es ist zwingend eine Freigabe
durch die örtlichen Objektüberwachung und dem
Zertifizierungskoordinator für alle einzubauenden
Produkte und Materialien hinsichtlich der
materialökologischen Anforderungen vor der Material-
Bestellung einzuholen. Der AN hat hierzu unverzüglich
nach Beauftragung, spätestens jedoch 2 Wochen vor
Bestellung, mindestens Produktangaben wie Menge,
Einsatzort sowie Produkt- und Sicherheitsdatenblätter,
ggf. EPDs (Environmental Product Declaration), und wenn
nötig Herstellererklärung / Prüfzertifikat, der
örtlichen Objektüberwachung unaufgefordert und in
digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen
werden dann der örtlichen Objektüberwachung und dem
Zertifizierungskoordinator geprüft und die Materialien
schriftlich z.B. per E-Mail freigegeben. Sollten
Materialien nicht den bauökologischen
Materialanforderungen entsprechen, ist der AN
verpflichtet, ein kostenneutrales Ersatzprodukt zur
Verfügung zu stellen. Dieses durchläuft dann nochmals
den Prüfungsprozess. Etwaige Verzögerungen hieraus
gehen zu Lasten des AN. Aufgrund des Prüfvorganges muss
eine Vorlaufzeit zwischen Einreichung und Freigabe der
Materialien von mindestens 2 Wochen berücksichtigt
werden. Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die
mit den Zertifizierungs-Anforderungen konform sind von
der örtlichen Objektüberwachung und dem
Zertifizierungskoordinator freigegeben wurden.
Andernfalls behält sich der AG u.a. vor, die Produkte
auf Kosten des AN, austauschen zu lassen und
entstehende Folgekosten und Schäden geltend zu machen.
Die Bauleitung dokumentiert die Verwendung / den Einbau
der Produkte.
Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung
Durch den AN müssen für die Berechnung und
Dokumentation Angaben der Materialbeschaffenheit und
Massen seiner Produkte sowie Einbauorte übermittelt
werden. Für Holz und Holzwerkstoffe ist der Nachweis
der Herkunft aus nachhaltiger Forstwirtschaft durch ein
Herstellerzertifikat und Lieferscheine mit Angabe der
Baustelle und der CoC-Nummer zu erbringen. Für Produkte
mit Recyclinganteil ist eine Herstellerbescheinigung
mit Ausweis der Menge und des Recyclinganteils
vorzulegen. Beispiele: Recyclingbeton Recyclinganteil
im Bewehrungsstahl Recyclinganteil bei
Aluminiumprodukten
Wertstoffoptimierte Baustelle
Nach dem KrWAbfG und Landesabfallgesetz sind Abfälle zu
vermeiden, zu verwerten oder umweltgerecht zu
entsorgen. Dazu sind die Abfälle auf der Baustelle nach
den Vorgaben der aktuell gültigen
Gewerbeabfallverordnung zu trennen. Die Bauabfälle
werden mindestens in die Fraktionen Wertstoffe
(Metalle) / Holz / Mineralische Abfälle / gemischte
Baustellenabfälle / Problemabfälle bzw.
Schadstoffhaltige Abfälle getrennt. Die erfolgten
Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels
Fotos und Lieferscheinen usw& durch den AN zu
dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen.
Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem
Themenbereich sind ebenfalls zu beachten.
Lärmarme Baustelle
Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: 32. BImSchV
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) in
Verbindung mit der EU Richtlinie 2000/14/EG Einsatz
lärmarmer Baumaschinen gemäß RAL-UZ 53 Einhaltung aller
vereinbarten Schutzzeiten und Lärmschutzmaßnahmen
erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig
z.B. mittels Fotos, Protokollen, Aktenvermerken,
Bautagebuch usw. durch den AN zu dokumentieren und der
Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den
Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind
ebenfalls zu beachten.
Staubarme Baustelle
Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: Maschinen
und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung
ausgestattet sein. Anfallende Stäube sind an der
Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und
gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf
unbelastete Arbeitsbereiche muss, soweit technisch
möglich, verhindert werden. Ablagerungen sind zu
vermeiden. Zur Beseitigung sind Feucht- bzw.
Nassverfahren oder saugende Verfahren auszuführen.
Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben
müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die
Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet und geprüft
werden. Einsatz Staubschutzmasken gemäß TRGS 500.
Einsatz Lüftungsanlagen, wenn erforderlich. erfolgten
Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels
Fotos, Protokollen, Aktenvermerken, Bautagebuch usw&
durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen
beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen
zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten.
Boden- und Gewässerschutz auf der Baustelle
Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: Vermeidung
von Kontaminierung durch chemische Verunreinigungen
Kontaminierte Böden getrennt behandeln / lagern und
fachgerecht entsorgen. Die Bundes-Bodenschutz und
Altlastenverordnung ist zu befolgen Stoffe mit
folgenden R-Sätzen R50 / R51 / R52 / R53 / R54 / R55 /
R56 / R57/ R58 / R59 bzw. H-Sätzen H400 / H410 / H411
/ H412 / H413 / H420 dürfen keinesfalls in die Umwelt
gelangen. Diese Stoffe sind in auslaufsicheren
Behältern gesichert zu lagern. Absolutes Sauberhalten
der Baustelle, um Bodenverunreinigungen und das
Verwehen von Abfall- und Schuttresten zu vermeiden.
erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig
z.B. mittels Fotos, Protokollen, Aktenvermerken,
Bautagebuch usw. durch den AN zu dokumentieren und der
Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den
Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind
ebenfalls zu beachten.
Projektkommunikationssystem (PKS)
Der Auftraggeber stellt ab Auftragserteilung für die
gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine
Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum
unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese
Austauschplattform für den Austausch aller
projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene
Kommunikation und Dokumentation zu nutzen; Einzelheiten
sind in Nrn. 4 und 5 geregelt. Hiervon ausgenommen sind
Erklärungen, für die die Schriftform gesetzlich
vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist,
insbesondere Vertragsänderungen/- erweiterungen und
Kündigungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich
beim Anbieter der Plattform thinkproject (Kontaktdaten
werden vom Auftraggeber mitgeteilt)geeignet zu
lizenzieren. Der Preis für eine jährlich erwerbbare,
personenbezogene Lizenz beträgt 495,00 ¬ netto pro Jahr
und Person. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im
Projekt entstehenden Dokumente im Projektraum zu
speichern. Die Ablage der Dokumente erfolgt nach einer
definierten Ablagestruktur (gemäß Anleitung),
entsprechend der Projektrolle und Zugriffsrechte des
Auftragnehmers und in Absprache mit der Projektleitung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt
entstehenden Pläne in Abstimmung mit der Projektleitung
im Projektraum zu speichern. Bei der Speicherung der
Pläne im Projektraum müssen die Dateinamen einer
definierten Plancodierung (gemäß Anleitung)
entsprechen. Ist der Auftragnehmer mit dem Führen eines
Bautagebuchs beauftragt, so ist er verpflichtet, die
Dokumentation des Bauprozesses in einem digitalen
Bautagebuch im Projektraum vorzunehmen. Bei jeder
Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der
Austauschplattform muss über das interne
Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen
Projektansprechpartner des Auftraggebers gesendet
werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich mit der
Funktionsweise der Software ThinkProject vertraut zu
machen.
E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS
F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN
Neubau einer 3-zügigen Grundschule mit Tiefgarage,
einer 3-fach Sporthalle und einem Haus für Kinder
-Anlage Nr. 01:Luftbild
-Anlage Nr. 02: Lageplan
-Anlage Nr. 03: Baustelleneinrichtung Vorkonzept
-Anlage Nr. 04: 3D Modell Perspektive
-Anlage Nr. 05: 3D Modell Perspektive
-Anlage Nr. 06: 3D Modell GS Schnitt Perspektive
-Anlage Nr. 07: GS Grundriss EG
-Anlage Nr. 08: GS Grundriss UG
-Anlage Nr. 09: GS Grundriss 1.OG
-Anlage Nr. 10: GS Grundriss 2.OG
-Anlage Nr. 11: GS Grundriss 3.OG
-Anlage Nr. 12: GS Dachaufsicht
-Anlage Nr. 13: HK Grundriss EG
-Anlage Nr. 14: HK Grundriss UG
-Anlage Nr. 15: HK Grundriss 1.OG
-Anlage Nr. 16: HK Dachaufsicht
-Anlage Nr. 17: SH Grundriss UG
-Anlage Nr. 18: SH Grundriss EG
-Anlage Nr. 19: SH Dachaufsicht
-Anlage Nr. 20: GS Ansicht Süd + Ost
-Anlage Nr. 21: GS Ansicht Nord + West
-Anlage Nr. 22: HK Ansicht Nord + Ost
-Anlage Nr. 23: HK Ansicht Süd + West
-Anlage Nr. 24: SH Ansicht Nord + West
-Anlage Nr. 25: SH Ansicht Süd + Ost
-Anlage Nr. 26: GS Querschnitt 1-1
-Anlage Nr. 27: GS Querschnitt 2-2
-Anlage Nr. 28: GS Querschnitt 3-3
-Anlage Nr. 29: GS Querschnitt 4-4
-Anlage Nr. 30: GS Querschnitt 5-5
-Anlage Nr. 31: TG-Rampe Grundrisse, Längsschnitt
-Anlage Nr. 32: GS Längsschnitt B-B
-Anlage Nr. 33: GS Längsschnitt C-C
-Anlage Nr. 34: HK Schnitte A-A, 2-2
-Anlage Nr. 35: SH Schnitte A-A, B-B
-Anlage Nr. 36: SH Schnitt 1-1
-Anlage Nr. 37: Verbindungsbau Schnitte
-Anlage Nr. 38: Detail 4002: GS Attika
-Anlage Nr. 39: Regelaufbauten Dachbegrünung
-Anlage Nr. 40: Lageplan Dachbegrünung und
Dachaufbauten
-Anlage Nr. 41: Detail 4010: GS Loggia
-Anlage Nr. 42: Detail 4000: GS Fassade erdüberdeckter
Bereich
-Anlage Nr. 43: Detail 5001: GS Dachausstieg Achse 2
-Anlage Nr. 44: Detail 5000: GS Dachausstieg Achse 4
-Anlage Nr. 45: Detail 5007: GS Attika Loggia
-Anlage Nr. 46: Detail 4011: HK Attika
-Anlage Nr. 47: Detail 3007: HK Schachtentrauchung
Aufzug
-Anlage Nr. 48: Detail 4013: THV Loggia
-Anlage Nr. 49: Detail 4015: HK Nebengebäude
-Anlage Nr. 50 Detail 4021: SH Attika Fassade Süd
-Anlage Nr. 51: Detail 4022: SH Attika Fassade Nord
-Anlage Nr. 52: Detail 4023: SH Attika Fassade West
-Anlage Nr. 53: Detail 5002: GS Oberlicht PR-Fassade
-Anlage Nr. 54: Detail 5003: HK Oberlicht PR-Fassade
-Anlage Nr. 55: Detail 5004: SH Oberlicht PR-Fassade
-Anlage Nr. 56: Detail 5006: SH Dachanschlüsse
Übergänge
-Anlage Nr. 57: Detail 5005: Regeldetail
Wasserentnahmestelle
F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN
DACHABDICHTUNGS- / KLEMPNERARBEITEN
DACHABDICHTUNGS- / KLEMPNERARBEITEN
G. ZTV Dachabdichtungs- /Klempnerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für
alle nachfolgend beschriebenen Leistungen der
Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten
Alle aus nachfolgend genannten Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen entstehenden Aufwendungen sind bei
der Kalkulation zu berücksichtigen und in die
jeweiligen Einheitspreise einzurechnen, eine gesonderte
Vergütung erfolgt nicht, auch wenn nicht weiter oder
gesondert auf diese Anforderungen und Aufwendungen in
den Positionen hingewiesen wird.
4.1 Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind im Wesentlichen
die Erstellung von Dachabdichtungen mit
Polymerbitumenbahnen als Kompaktdach, Abdichtungen
erdüberschütteter Bauteile (Kellerddecken,
Tiefgaragendecken, etc.) mit
Polymerbitumenbahnen teilweise als
Kompaktdachkonstruktion, Abdichtungen auf Balkon-/
Loggieflächen und auf Balkondächern mit
Flüssigkunststoff, Klempnerarbeiten überwiegend mit
Edelstahlblechen, pulverbeschichtet und
Dachbegrünungsarbeiten, einschl. der Werkstatt- und
Montageplanung, welche in gesonderter Position
vergütet wird.
Neben den allgemeinen Leistungsbestandteilen ist
insbesondere die Erstellung der ausführungsreifen,
firmeneigenen und objektbezogenen Werkstatt- und
Montageplanung ein wesentlicher Teil der Leistung.
Dabei hat der AN eigenverantwortlich die Abhängigkeiten
innerhalb seiner eigenen Leistungsbereiche zu
berücksichtigen und die detailabhängigen Montagefolgen
in Abstimmung mit der AG-Objektüberwachung zu
disponieren. Werkstatt- und Montageplanung sowie
Ausführung sind ein Werk. Die Leistung umfasst die
Konstruktion, die Herstellung, die Beschaffung und die
Lieferung und die Montage der einzelnen Bauelemente und
Bauteile. Alle Leistungen dieses Leistungsverzeichnisses sind
nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
(ATV) für Bauleistungen der entsprechenden Normen der
VOB/C, den darin angeführten einschlägigen Normen und
den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der zum
Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung auszuführen.
Die Leistung umfasst auch ohne weitere Erwähnung die
Konstruktion, die Herstellung, die Beschaffung und die
Lieferung und die Montage der einzelnen Bauelemente.
Alle Einheitspreise gelten für abgeschlossene
Leistungen samt Beschaffung und Lieferung aller
Bauhaupt- und -nebenstoffe und allen sonstigen zur
Fertigstellung der Bauleistung erforderlichen
Aufwendungen, Befestigungsmaßnahmen- und -mittel und
Verbindungsmittel soweit nicht weiter oder anderweitig
angegeben, Stellen aller Hilfskräfte,
Hilfseinrichtungen, Werkzeuge und Geräte, die zur
einwandfreien Durchführung der Arbeiten erforderlich
sind. Die vereinbarten Preise umfassen auch ohne
weitere Erwähnung alle für die Herstellung der
geforderten Leistung erforderlichen Arbeiten
einschließlich Beschaffung und Lieferung der
dazugehörigen Stoffe und Bauteile sowie Transport,
Abladen und Lagern auf der Baustelle, Fördern zur
Verwendungsstelle und Einbau bzw. Montage. Alle
angebotenen Preise von Leistungen mit Angabe von
Montage- und/oder Arbeitsbereichen gelten ausdrücklich
auch für alle anderen Einbauorte und Bereiche als in
den Positionen angegeben und/oder beschrieben. Generell
kann jede einzeln ausgeschriebene Position und/oder
angebotene Leistung auch für Arbeiten in anderen
Bereichen oder Abschnitten abgerechnet werden. Alle
Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschosse. Wenn
in den Positionen zur Vorhaltung keine Beschränkung
genannt wird, gilt die Vorhaltung einschl. Abbau und
Abtransport der jeweiligen Leistung also auch ohne
weitere Erwähnung für die Dauer der Gesamtbau- maßnahme
bis Fertigstellung und Übergabe des Gesamtgebäudes.
Wenn in Positionen das Vorhalten von Lieferungen,
Leistungen, Anlagen und/oder Einbauten gefordert wird,
so gelten die angebotenen Preise auch ohne weitere
Erwähnung für Miete, Pacht, Versicherung sowie für
Kontrolle, Wartung, Instandhaltung, Pflege, Reparatur
und dergleichen.
Die Preise beinhalten eine abschnittsweise sowie
zeitlich und örtlich versetzte Ausführung der Arbeiten
in Abstimmung mit der OÜ sowie Arbeits- unterbrechungen
bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken.
Alle Förderwege innerhalb des Grundstückes, der Gesamt-
baustelle und des Gebäudes werden nicht gesondert
vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise
einzurechnen.
Alle Materialien müssen für den jeweiligen Verwendungs-
zweck bzw. für die jeweilige Anwendung geeignet,
geprüft und zugelassen sein.
Alle Materialien, die Gegenstand dieser Ausschreibung
sind, müssen, auch wenn im Leistungsverzeichnis nicht
besonders darauf hingewiesen wird, den bauauf-
sichtlichen Zulassungen, den DIN-Normen, den
materialökologischen Anforderungen und sonstigen zur
Anwendung kommenden Normen und Vorschriften
entsprechen.
4.2 Angaben zum Leistungsverzeichnis
- Es gilt die VOB/C in Ihrer neusten Fassung für alle
beschriebenen Arbeiten und Gewerke, sowie alle in
diesem Zusammenhang anwendbaren DIN und EN,
welche über die Regelungen der aktuellen VOB
hinausgehen. Die Regelungen nach VOB bleiben dadurch
unberührt.
Ergänzend dazu gelten:
- der "Stand der Technik" sowie die Flachdach-
Richtlinien.
- Bayerische Bauordnung BayBO
- Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften
Alle auf Kindergärten, Horte und Schulen bezogenen
Sicherheitsregeln und die Vorschriften der Unfallkasse
München in der derzeit gültigen Fassung sind
eigenverantwortlich einzuhalten und können auf Anfrage
mitgeteilt werden. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe
des Angebots mit der ausschreibenden Stelle zu klaren.
-Die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind
einzuhalten.
4.3 Angaben zur Normabweichung
Falls im Leistungsverzeichnis bei der Verwendung von
technischen Spezifikationen auf Normen (DIN, EN etc.)
Bezug genommen wird, kann auch der Norm gleichwertig
angeboten werden. Die Gleichwertigkeit ist bei
Angebotsabgabe gesondert nachzuweisen. Der Nachweis der
Gleichwertigkeit liegt diesem Angebot bei.
4.4 Flächen Baustelleneinrichtung / Parkmöglichkeit
Die Aufwendungen für Baustelleneinrichtung sind
Nebenleistung. Das Lagern von Material, sowie das
Aufstellen von Gerät/ Container auf dem
Baustellengelände ist nur nach vorheriger schriftlicher
Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen
Flächen möglich. Ein Flächenanspruch besteht
ausschließlich für eine angemessene kurzzeitige
Zwischenlagerung von Baumaterialien. Die Flächen sind
vom AN eigenverantwortlich festzulegen und durch einen
vorzulegenden Baustelleneinrichtungsplan vom AG
genehmigen zu lassen. (Als Planungsgrundlage liegt ein
Lageplan mit div. Vorgaben diesem LV bei) Der Plan ist
7 Arbeitstage nach Auftragserteilung vorzulegen. Die
Flächen sind unmittelbar nach Benutzung wieder in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auf dem Baugelände
darf weder genächtigt noch campiert werden.
Tagesunterkünfte sind zugelassen. Es besteht kein
Anspruch auf Parkmöglichkeit auf dem Baugelände
4.5 Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Die Freigabe von Stundenlohnarbeiten muss vor deren
Beginn angefragt werden. Hierzu ist ein Formblatt des
AG zu benützen. Ohne diese Freigabe müssen
Stundenlohnarbeiten nicht anerkannt werden. Die
Abzeichnung der Belege von Auftraggeberseite kann von
dem mit der Objektüberwachung beauftragten Büro erst
nach Freigabe mit o.g. Formular erfolgen. Geräte und
Fahrzeuge: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Geräte
und Fahrzeuge müssen sämtliche Aufwendungen für den
Einsatz, insbesondere für das Vorhalten und für
Betriebsstoffe, enthalten. Vorausgesetzt wird der
Einsatz eines hierfür geschulten und zahlenmäßig
erforderlichen Personals. Eine Vergütung für höher
qualifizierter Arbeitskräfte, als erforderlich, wird
nicht gewährt. Baustoffe: Die jeweiligen
Verrechnungssätze für Baustoffe müssen die Lieferung
frei Baustelle einschließlich dem Transport zur
Verwendungsstelle und dem Abladen sowie alle Zuschläge
enthalten.
4.6 Dokumentation
Zur Abnahme ist eine Dokumentation der gesamten
erbrachten Leistungen in 1-facher digitaler
Ausfertigung auf CD- Datenträger im DWG und PDF-Format
und 2-fach in Papierform vorzulegen. In der
Dokumentation sind enthalten:
- Ausführungs- und Montagepläne der ausgeführten
Leistung,
- sämtliche Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse,
Nachweise etc.,
- sämtliche Fabrikatsangaben und Bezugsquellen der
zugekauften Einbauteile,
- sämtliche verwendete Materialien (mit genauer
Bezeichnung des Farbtons), Dämmstoffe etc., jeweils
mit Sicherheitsdatenblättern hinterlegt. Es wird darauf
hingewiesen, dass ohne Vorlage dieser Dokumentation
Mangel der Bauleistung vorliegt. Dies gilt auch für
Abnahmen von Teilleistungen.
4.7 Baukran
Ein Baukran ist bauseits nicht vorhanden, dies ist bei
der Baustelleneinrichtung zu kalkulieren. Der Einsatz
von Kranfahrzeugen oder sonstigen Hebeeinrichtungen ist
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der Bauleitung
abzuklären. Es werden zwei Materialaufzüge mit einer
Traglast von 2t zur Verfügung gestellt.
4.8 Gerüste
Bauseits wird ein längenorientiertes Fassadengerüst mit
Ausbau zum Dachfang entlang den Außenfassaden und
zusätzlich 2 Materialaufzüge bereitgestellt.
Zur Abdichtung der Balkondächer wird ebenfalls
bauseitig eine Absturzsicherung vorgesehen.
Alle anderen erforderlichen Gerüste (Arbeits- und
Schutzgerüste aber auch Abbolzungen, etc.), auch über
2,00 m, stellen Baubehelfe dar und gehen zu Lasten des
Auftragnehmers und sind in die entsprechenden
Positionen einzukalkulieren.
4.9 Strassenbeschilderung
Die Baustellenorganisation im öffentlichen Verkehrsraum
ist vom AN selbständig mit den entsprechenden Behörden
abzuklären. Verkehrsschilder (wie z.B.
Baustellenausfahrt, Verkehrsbeschränkung, usw.),
Warnbaken, etc. dürfen vom AN nicht versetzt /
verschoben werden.
4.10 Türen und Tore der Baustelle
Der AN hat täglich dafür zu sorgen, dass die Türen und
Tore der Baustelle am Abend bei Arbeitsschluss
verschlossen werden. Eine Bauschliessanlage wird vom AG
zur Verfügung gestellt.
4.11 Technische Spezifikationen
Falls im Leistungsverzeichnis bei der Verwendung von
technischen Spezifikationen auf Normen (DIN, EN, etc.)
Bezug genommen wird, kann auch der Norm gleichwertig
angeboten werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist
bei Angebotsabgabe gesondert nachzuweisen.
4.12 Schutz bauseitiger Leistungen
Sämtliche fertig gestellte Leistungen sind durch den AN
im Lager-, Transport- und Montagebereich mit
geeigneten Maßnahmen zu schützen (z:B. Oberlichter,
Pfosten-Riegelfassaden bei Loggiaabdichtung, etc.).
4.13 Schuttentsorgung
Generell sind durch den AN eingebaute Schutzmaßnahmen
nach Beendigung der Arbeiten durch den AN
rückstandsfrei zu entfernen, abzufahren und zu
entsorgen einschl. der Stellung von Schuttcontainern
und einschl. der Entsorgungskosten und Deponiegebühren.
Generell bei Fräs- und Schleifarbeiten ist das
anfallende Fräs- und Schleifgut durch den AN
aufzunehmen, abzufahren und umweltgerecht nach den
Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen - wobei die
örtlich geltenden Immissionsschutzbestimmungen zu
beachten sind - einschl. der Stellung von Schutt-
containern und einschl. der Entsorgungskosten und
Deponiegebühren - auch wenn nicht weiter in den Einzel-
positionen hierauf hingewiesen wird.
4.14 Ausführung allgemein
Die Ausführung darf erst nach erfolgter Freigabe der
Ausführungszeichnungen durch den AG erfolgen. Vor der
Ausführung bzw. während der Planungsphase sind auf
Verlangen des AG von allen Bauteilen Muster oder
Materialproben vorzulegen und genehmigen zu lassen. Die
Ausführung der Leistung erfolgt generell dem
Baufortschritt folgend. Bei der Ausführung wird mit
Unterbrechung der Arbeiten aus bauablaufbedingten oder
witterungsbedingten Ursachen zu rechnen sein. Die
Unterbrechungen werden bei den regelmäßig durch-
zuführenden Terminabsprachen im vornherein
durchgesprochen und verabredet. Alle zur Montage
erforderlichen Befestigungs- und Verbindungsmittel sind
- soweit nicht weiter oder anderweitig angegeben - in
die Einheitspreise mit einzurechnen. Diese müssen den
bauaufsichtlichen Zulassungen entsprechen.
G. ZTV Dachabdichtungs- /Klempnerarbeiten
01 Baustelleneinrichtung / vorbereitende Arbeiten
01
Baustelleneinrichtung / vorbereitende Arbeiten
01.01 Dachabdichtung und Klempner
01.01
Dachabdichtung und Klempner
02 Grundschule
02
Grundschule
02.02 Dachabdichtung
02.02
Dachabdichtung
02.03 Klempnerarbeiten (GS)
02.03
Klempnerarbeiten (GS)
02.04 Klempnerarbeiten
02.04
Klempnerarbeiten
03 Sporthalle
03
Sporthalle
03.05 Dachabdichtung
03.05
Dachabdichtung
03.06 Klempnerarbeiten
03.06
Klempnerarbeiten
03.07 Photovoltaik Unterkonstruktion
03.07
Photovoltaik Unterkonstruktion
04 Haus für Kinder
04
Haus für Kinder
04.08 Dachabdichtung
04.08
Dachabdichtung
04.09 Klempnerarbeiten
04.09
Klempnerarbeiten
04.10 Photovoltaik Unterkonstruktion
04.10
Photovoltaik Unterkonstruktion
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
Bauleistungen im Stundenlohn Bauleistungen im Stundenlohn
Die nachstehenden Verrechnungssätze sind unter Be-
achtung der preisrechtlichen Vorschriften zu
ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der
abgerechneten Stunden.
Sie enthalten den tatsächlichen Lohn mit den Zu-
schlägen für Gemeinkosten, Sozialkassenbeiträge,
vermögenswirksame Leistungen und dergl., sowie Lohn-
und Gehaltsnebenkosten.
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten
sind jedoch nicht eingerechnet.
Sollte der Bieter über eine unten aufgeführte
Berufsgruppe nicht verfügen, hat er die nächst-
höher qualifizierte einzusetzen.
Stunden für Aufsichtspersonal bei Stundenlohnarbeiten
werden nicht vergütet.
Die Verrechnungssätze für die Baugeräte beinhalten die
Anlieferung, Wartung und Reparaturen,
Betriebsmittel/Kraftsstoff, Schmierung und
Abtransport.sowie Verbrauchsmaterialien wie
Flexscheiben, Bohrer, Sägeblätter, etc.
Vergütet werden die tatsächlich angefallenen
Betriebsstunden.
Bauleistungen im Stundenlohn
05.11 Dachabdichtung und Klempner
05.11
Dachabdichtung und Klempner
DACHBEGRÜNUNGSARBEITEN
DACHBEGRÜNUNGSARBEITEN
H. ZTV Dachbegrünungsarbeiten Baubeschreibung Dachbegrünung Grundschule Kirschgelände
01 Allgemeines
Die angebotene Dachbegrünung entspricht hinsichtlich
der verwendeten Materialien, Bauweise, Ausführung sowie
der anschließenden Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege folgenden Regelwerken/ Richtlinien:
- Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege
von Dachbegrünungen, Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL),
Ausgabe 2018
- Hinweise zur Pflege und Wartung von begrünten
Dächern, Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL),
Ausgabe 2002. Entsprechend gelten alle Regelwerke, auf
die in der FLL-Dachbegrünungsrichtlinie Bezug genommen
wird. Die Richtlinien gelten ebenfalls für die
Abdichtungslagen und etwaige Schutzlagen aus LV-Titeln
vorher.
- Technische Baustandards des Baureferates Gartenbau
München Die MÄNGELANSPRUCHSFRIST für Vegetationsflächen
beträgt 2 Jahre, für alle anderen Leistungen der
Landschaftsbauarbeiten / Dachbegrünung 4 Jahre Alle
verwendeten Materialien müssen vor dem Einbau von der
Bauleitung freigegeben werden. Über die
Gleichwertigkeit der bei der Bemusterung vorgelegten
Materialien befindet der AG.
02 Beschreibung Dachbegrünungsarbeiten
Die Flachdächer von Schulgebäude, Sporthalle und Haus
für Kinder sowie deren Nebengebäude werden extensiv
begrünt. Die Dachbegrünungsarbeiten kommen in jeweils
unterschiedlichen Höhen zur Ausführung: Grundschule -
Dach über 3. OG Das Flachdach wird mit Photovoltaik
über Extensivbegrünung ausgeführt. Als Aufbaustärke
sind für die Extensivbegrünung 20cm inkl. Drainschicht
vorgesehen. Sporthalle und Verbindungsdach- Dach über
EG Auf der Sporthalle wird Photovoltaik über
Extensivbegrünung ausgeführt. Auf dem Verbindungsdach
ist eine reine Extensivbegrünung vorgesehen. Die
Aufbaustärke beträgt jeweils 20cm inkl. Drainschicht.
Haus für Kinder - Dach über 1. OG Das Flachdach wird
mit Photovoltaik über Extensivbegrünung ausgeführt. Als
Aufbaustärke sind für die Extensivbegrünung 20cm inkl.
Drainschicht vorgesehen. Nebengebäude - Dach über EG
Auf den beiden Nebengebäuden wird eine
Extensivbegrünung mit 20cm Aufbaustärle inkl.
Drainschicht realisiert. 03 Wesentliche Leistungen Die
wesentlichen zu erbringenden Leistungen sind:
- etwa 4.200 m2 Drän- und Wasserspeichermatte
- etwa 4.170 m2 Filtervlies
- etwa 105 m3 Kiesschüttung, Schichtstärke 17cm
- etwa 22,5 m2 Betonplattenbelag, Plattenstärke 5cm
- etwa 1.200 m Randeinfassung Aluminium, gerade
- etwa 27 St Kontrollschächte
- etwa 625 m3 Dachbegrünungssubstrat, Schichtdicke
17cm
- etwa 3.635 m2 Ansaat im Trockensaatverfahren
- etwa 4.200 qm Fertigstellungspflege
- etwa 4.200 qm Entwicklungspflege
Bei der Kalkulation der Einheitspreise ist zu beachten,
dass durch die Trennung der Dachbegrünungsarbeiten in
verschiedene Bauteile identische Positionen in
unterschiedlichen Titeln erscheinen. Bei den oben
aufgeführten wesentlichen Leistungen handelt es sich um
eine Zusammenstellung / Addition der Einzelleistungen
aus den verschiedenen Titeln.
04 Einteilung der Dachfläche
Die Dachbegrünungsarbeiten werden in fünf verschiedenen
Teilbereichen ausgeführt: Grundschule - Dach über 3. OG
Gesamtfläche: ca. 1.165 m² rechteckige Grundform, LxB
ca. 32,5 x 43,54 m mit eingeschnittenem Lichthof ca. 11
x 13 m, Dachausstieg und div. Technikaufbauten
Ausbildung als verklebtes Warmdach Wärmedämmung mit
i.M. ca. 3% Oberflächengefälle FOK
Dachbegrünungsflächen ca. 17,0m über FOK EG/ GOK
Nutzung:
- Photovoltaik auf Extensivbegrünung
Sporthalle und Verbindungsdach - Dach über EG
Gesamtfläche: ca. 2.200 m²
rechteckige Grundform, LxB ca. 49,20 x 41,50m bzw.
18,50 x 14,4m Dachausstieg und div. Technikaufbauten
Ausbildung als verklebtes Warmdach Wärmedämmung mit ca.
3% Oberflächengefälle FOK Dachbegrünungsflächen ca.
5,50m über FOK EG/ GOK Nutzung:
- Photovoltaik auf Extensivbegrünung (Sporthalle)
- Extensivbegrünung (Zwischendach)
Haus für Kinder - Dach über 1. OG
Gesamtfläche: ca. 690 m²
rechteckige Grundform, LxB ca. 29,80 x 25m
Ausbildung als verklebtes Warmdach
Wärmedämmung mit ca. 3% Oberflächengefälle
FOK Dachbegrünungsflächen ca.8,0m über FOK EG/ GOK
Nutzung:
- Photovoltaik auf Extensivbegrünung
Nebengebäude Grundschule
Gesamtfläche: ca. 85 m²
Rechteckige Grundform, LxB ca. 3,35 x 25,30m
Ausbildung als verklebtes Warmdach
Wärmedämmung mit ca. 3% Oberflächengefälle
FOK Dachbegrünungsflächen ca. 3,0m über FOK EG/ GOK
Nutzung:
- Extensivbegrünung
Nebengebäude Haus für Kinder
Gesamtfläche: ca. 52 m²
Rechteckige Grundform, LxB ca. 9,30 x 5,50m
Ausbildung als verklebtes Warmdach
Wärmedämmung mit ca. 3% Oberflächengefälle
FOK Dachbegrünungsflächen ca. 3,0m über FOK EG/ GOK
Nutzung:
- Extensivbegrünung
Ausführung der Bekiesung und Extensivbegrünung
unterhalb der späteren PV-Anlage. Die PV-Module werden
erst nach dem Kieseinbau montiert!
05 Örtliche Verhältnisse
Bauausführung
Der Transport der Baumaterialien auf die
Dachflächen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Zum Zeitpunkt der Dachbegrünungsarbeiten steht kein
Baukran mehr zur Verfügung. Das Material muss mit einem
Autokran, Schrägaufzug, o. ä. auf die Dachflächen
transportiert werden. Substrate können aufgeblasen
werden. Fassade und Attika der Gebäudeteile sind durch
geeignete Maßnahmen zu schützen. Alle
Materialtransporte sind mit den zeitgleich ausgeführten
Arbeiten anderer Gewerke abzustimmen und zu
koordinieren. Die vorhandenen
Entwässerungseinrichtungen (Dachabläufe und
Notabläufe), sowie die vorhandenen technischen
Einbauten (Lüftungsanlagen, etc.) sind bei sämtlichen
Arbeiten vor Verunreinigung und Beschädigung zu
schützen. Baustrom und Bauwasser werden durch die
Rohbaufirma während der Bauphase bereitgestellt und
können über bauseitige Zapfstellen entnommen werden.
Die Kosten übernimmt der AG (Zusätzliche Allgemeine
Vertragsbedingungen). Zugänglichkeit und
Absturzsicherung während der Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege Die Dächer von Grundschule,
Sporthalle und Haus für Kinder können über
Dachausstiege als Pflegezugänge erreicht werden. Das
Zwischendach ist über einen Überstieg über die
Absturzsicherung des Fluchtbalkons erreichbar. Die
Nebengebäude weisen Anleiterstellen auf. Die
Absturzsicherung wird bei den Hauptgebäuden und dem
Zwischendach im Bereich der Flachdächer nach außen über
umlaufende, an die Attika fest montierte Geländer
gewährleistet. Auf den Nebengebäuden sind Sekuranten
zur Sicherung vorgesehen. Die Photovoltaik Module auf
dem PV-Gründach haben eine Fläche von 1.720 x 1.100 mm
und sind in Reihen mit 20% Neigung Richtung Südost
angeordnet. Zwischen den Reihen ist jeweils 1,0 m
Abstand. Zwischen vorderer Unterkante der PV-Module und
Oberfläche Gründach gilt es immer 700 mm Mindestabstand
einzuhalten. Gartenwasseranschlüsse für die
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege
Wasseranschlüsse für eine Schlauchbewässerung (mind.
1/2 Zoll) werden auf auf den Dachflächen der drei
Hauptgebäude realisiert Dach Grundschule: 2x
Wasseranschluss Dach Sporthalle: 1x Wasseranschluss
Dach Haus für Kinder: 1x Wasseranschluss Wasser für
Wässergänge während der Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege wird seitens des AG unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. Schläuche, Regner etc. sind vom
AN bereitzustellen.
06 Nachweise/ Zertifikate
Der AN hat für das angebotene Dachbegrünungssystems
einen Abflussbeiwert C gemäß FLL-
Dachbegrünungsrichtlinie von max. 0,3 nachzuweisen.
Diese Anforderung gilt für die zwei geplanten Aufbauten
mit folgenden Schichtstärken ab Oberkante
Schutzschicht:
- Extensivbegrünung - Einbaustärke 20cm
- Extensivbegrünung unter der PV-Anlage -
Einbaustärke 20cm Der AN hat die ausreichende
Drainageleistung des angebotenen Dachbegrünungssystems
für die gesamte Dachfläche (incl. vegetationsfreier
Sicherheitsstreifen Kiesränder, Kiesleisten usw.)
nachzuweisen. Sicherheitsstreifen und Dachbegrünung
müssen durch eine entsprechend drainagefähige
Kiesleiste abgesetzt sein. Gemäß statischer Freigabe
dürfen auf den Dachflächen für die Schichtenaufbauten
oberhalb der Schutzlage Abdichtung folgende Lasten im
verdichten und wassergesättigten bzw. nassen Zustand
realisiert werden: Extensivbegrünung unter PV-Modulen:
277,5 kg/m2 flächige Extensivbegrünung mit 17cm
Substratschüttung, inkl. Vegetation 335,5 kg/m2
flächige Kiesschüttung 16/32, Stärke 17cm
(Sicherheitsstreifen, u.ä.) 350,0 kg/m2
Plattenbeläge, Stärke 5cm, verlegt auf 4cm Granitsplitt
Vom AN ist nachzuweisen, dass die oben definierten
maximal zulässigen Flächenlasten im verdichteten
wassergesättigtem bzw. nassen Zustand, inkl.
Vegetationsschicht an keiner Stelle überschritten
werden.
07 Hinweise zum Schichtenaufbau der Dachbegrünung
Für die Dachbegrünung ist eine einschichtige
Extensivbegrünung als Sedumdach einzubauen. Dabei
dürfen folgende Gesamtaufbaustärken des
Schichtenaufbaus über der Schutzlage Abdichtung nicht
überschritten werden:
- Extensivbegrünung unter PV-Modulen Einbaustärke
20,0cm
08 Platz- und Wegebauarbeiten
Für alle Platz- und Wegebauarbeiten gelten die
Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien
für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München
(ZTV-Stra-Mü) in der jeweils aktuellen Fassung. Sie
können bei der Projektleitung eingesehen oder gegen
Gebühr beim Baureferat Tiefbau bezogen werden.
Mehraufwand durch Einbauten: Mehraufwendungen durch
Erschwernisse infolge von Einbauten und entlang von
Bordsteinen, Rinnen und dgl. einschließlich des
verminderten Leistungsansatzes in der Fläche sind in
die entsprechenden Positionen einzurechnen. Zu den
Mehraufwendungen gehört auch das Entfernen von
Belagsresten entlang der Einbauten und Einfassungen.
Dies gilt für alle in Frage kommenden
Leistungsbereiche. Die höhenmäßige Anpassung wird
vergütet. Bei Freianlagen von Krippen,
Kindertagesstätten und Schulen gilt aufgrund
verbindlicher Vorgaben der KUVB (Kommunale
Unfallversicherung Bayern) und des Fachdienst für
Arbeitssicherheit (FAS) der Landeshauptstadt München
zur Gefährungsvermeidung folgende Abweichung von der
DIN 18318 Abs. 3.3.3: Neben Randeinfassungen und
Einbauten (z.B. Revisionsabdeckungen,
Entwässerungseinläufe und -rinnen müssen die
Belagsanschlüsse 2 mm bis 4 mm über deren Oberfläche
liegen.
09 Oberflächenbeschaffenheit bei Betonpflaster
und Betonplatten
Folgende Eigenschaften werden vom
Auftragnehmer zugesichert: Belagsflächen aus
Betonpflaster bzw. Betonplatten (Kunststeinplatten)
haben in sich ein einheitliches optisches
Erscheinungsbild (z.B. Farbe und Struktur).
10 Verwendung von Aluminium
Alle Bauteile aus Aluminium (z.B. Randeinfassungen,
Kiesleisten etc.) müssen nachweislich einen Mindest-
Anteil von 50% an "Sekundär- Aluminium" (Recycling-
Material) enthalten. Eine schriftliche Bestätigung des
Herstellers/ Lieferanten ist für die entsprechenden
Produkte vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
11 Einbau von zementhaltigen baustoffen / Schutz vor
Versinterungen
Der Einbau von zementhaltigen Baustoffen wie z.B.
Ortbeton und Mörtel kann zu einer Versinterung von
Entwässerungseinrichtungen führen und deren
Funktionalität (insbesondere bei Dachabläufen)
erheblich beeinträchtigen. Die Folgen könnens
chwerwiegende Bauschäden sein. Daher ist die Verwendung
dieser Baustoffe nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf
das unabdingbare Maß zu begrenzen. Es ist
auszuschließen, dass Carbonate in größerem Umfang
gelöst werden können. Dies kann z.B. durch Einsatz
bestimmter Mörtelarten, eine Oberflächenbehandlung von
Mörtel- bzw. Betonoberflächen oder durch Abdecken bzw.
Einschließen mit Folien zum Schutz vor Wasser erfolgen.
Bei der Verwendung von kalkhaltigen Schüttstoffen, z.B.
Betonrecyclat oder Mineralgemischen aus Kalkstein, ist
sicherzustellen, dass diese nicht zu einer Versinterung
von Entwässerungseinrichtungen führen.
12 Ausführungsunterlagen Den Verdingungsunterlagen
liegen als Anlagen folgende Ausschreibungspläne bei:
KIR_5_ 732001_XX_LG_200_0040_00_V_Lageplan
Dachbegrünung
KIR_5 _732001_XX_DT_000_0265_00_V_Aufkantung
KIR_5_732001 _XX_DT_000_0122_00_V_
Regelaufbauten Dachbegrünung Hieraus ist die Baustelle
gemäß VM ZVB- VOB ersichtlich.
12 Ausführungszeitraum / Termine
Die Ausführungszeiträume der Dachbegrünungsarbeiten der
einzelnen Teilbereiche liegen laut Bauzeitenplan
zeitlich nicht zusammenhängend! Die Zeitspanne für die
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege wird sich daher
entsprechend der jeweiligen Fertigstellungs- und
Abnahmetermine staffeln.
13 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach FLL- bzw. V.f.B-Richtlinie
ca.1 Jahr nach dem Aufbringen der Vegetation. Durch
Ansaat oder durch Ansaat und Ausstreuen von
Sedumsprossen hergestellte Begrünungen sollen einen
möglichst gleichmäßigen Bestand bilden, der im nicht
geschnittenen Zustand mind. 60% projektive
Bodenbedeckung aufweisen muss. Der Deckungsgrad muss zu
mind. 60% von den Arten der vorgegebenen
Saatgutmischung gebildet werden. Der artgemäße,
jahreszeitliche Zustand der Pflanzen ist bei der
Ermittlung des Deckungsgrades zu berücksichtigen.
Abweichend von der "Richtlinie für die Planung,
Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen
"Dachbegrünungsrichtlinie" der FLL, Ausgabe 2018,
müssen durch Ansaaten, Sedumsprossen- Ausstreu und
Vegetationsmatten hergestellte Begrünungen zum
Zeitpunkt der Abnahme frei von Fremdvegetation sein.
- Sedumsprossen müssen mit 80% der ausgebrachten
Menge vorhanden sein.
- Fertigrasen und Vegetationsmatten müssen fest und
nicht abhebbar eingewurzelt sein. Der verlangte
Artenbestand und deren anteiliger Deckungsgrad muss
vorhanden sein. Die Gesamtdeckung muss bei
Fertigrasen mind. 95% und bei Vegetationsmatten mind.
75% betragen.
- Ballenpflanzen müssen in der vorgegebenen Anzahl
und in bestandsgerechter Vitalität vorhanden sein.
Ausfälle sind zu ersetzen. Die Pflanzen müssen
artgerechtes Wachstum zeigen und nicht aushebbar
mit dem Substrat verwurzelt sein.
- Herbizidanwendung ist nicht gestattet.
- Eine Düngung darf nur erfolgen, wenn sie dem
angestrebten Begrünungsziel nicht entgegensteht.
Eine durch übermäßige Düngung und Wässerung mastige und
damit verweichlichte Vegetation ist nicht
abnahmefähig.
H. ZTV Dachbegrünungsarbeiten
06 Grundschule
06
Grundschule
06.12 Funktionsschichten
06.12
Funktionsschichten
06.13 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
06.13
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
06.14 Entwicklungspflege (1. Jahr)
06.14
Entwicklungspflege (1. Jahr)
06.15 Entwicklungspflege (2. Jahr)
06.15
Entwicklungspflege (2. Jahr)
06.16 Stundenlohnarbeiten
06.16
Stundenlohnarbeiten
07 Nebengebäude Grundschule
07
Nebengebäude Grundschule
07.17 Funktionsschichten
07.17
Funktionsschichten
07.18 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
07.18
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
07.19 Entwicklungspflege (1. Jahr)
07.19
Entwicklungspflege (1. Jahr)
07.20 Entwicklungspflege (2. Jahr)
07.20
Entwicklungspflege (2. Jahr)
07.21 Stundenlohnarbeiten
07.21
Stundenlohnarbeiten
08 Sporthalle
08
Sporthalle
08.22 Funktionsschichten
08.22
Funktionsschichten
08.23 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
08.23
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
08.24 Entwicklungspflege (1. Jahr)
08.24
Entwicklungspflege (1. Jahr)
08.25 Entwicklungspflege (2. Jahr)
08.25
Entwicklungspflege (2. Jahr)
08.26 Stundenlohnarbeiten
08.26
Stundenlohnarbeiten
09 Haus für Kinder
09
Haus für Kinder
09.27 Funktionsschichten
09.27
Funktionsschichten
09.28 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
09.28
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
09.29 Entwicklungspflege (1. Jahr)
09.29
Entwicklungspflege (1. Jahr)
09.30 Entwicklungspflege (2. Jahr)
09.30
Entwicklungspflege (2. Jahr)
09.31 Stundenlohnarbeiten
09.31
Stundenlohnarbeiten
10 Nebengebäude Haus für Kinder
10
Nebengebäude Haus für Kinder
10.32 Funktionsschichten
10.32
Funktionsschichten
10.33 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
10.33
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
10.34 Entwicklungspflege (1. Jahr)
10.34
Entwicklungspflege (1. Jahr)
10.35 Entwicklungspflege (2. Jahr)
10.35
Entwicklungspflege (2. Jahr)
10.36 Stundenlohnarbeiten
10.36
Stundenlohnarbeiten
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