Fliesenarbeiten, 2. BA
Grundschule Senftenauerstraße, Neubau
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zur Baustelle Es wird empfohlen die Baustelle im Vorfeld zu besichtigen. Zweckbestimmung: Am bestehenden Schulstandort Senftenauerstraße 21 in München/Hadern soll ein Ersatzneubau für die bestehende Grundschule einschl. Nebengebäuden entstehen. Insgesamt sollen eine 6-zügige Grundschule mit einer 2-fach Sporthalle und einer Schwimmhalle sowie einer Tiefgarage entstehen. Diese ersetzten das bestehende 3-geschossige Schulgebäude aus den 1950er Jahren einschl. eingeschossigen Flügelanbauten sowie Sporthalle und Hortpavillon. Im Bereich der nord-/westlichen Ecke des Grundstücks entstand in den letzten 5 Jahren bereits ein neues eingeschossiges Kindergartengebäude, dieses bleibt erhalten. Der Schulneubau soll nach dem Lerncluster-Prinzip des Münchner Schulhauses geplant werden. Ein Cluster davon wird als Sing- und Musikschule genutzt werden. Bauablauf: Aufgrund der genutzten Bestandssituation erfolgt die Realisierung in zwei Bauabschnitten. Der Bauabschnitt 1 beinhaltet im Wesentlichen den Abbruch der Bestandssporthalle sowie des Verbindungstraktes zur Bestandsschule und die Errichtung des Schulneubaus einschl. Tiefgarage. Der Bauabschnitt 2 beinhaltet nach Bezug des Schulneubaus den Abbruch der bestehenden Schulgebäude und die Errichtung der 2-fach Sporthalle mit Schwimmhalle sowie Freianlagen. Die Kindertagesstätte im nördlichen Bereich bleibt bestehen und die angrenzende Feuerwehrzufahrt muss zu jeder Zeit freigehalten werden. Der Abbruch beginnt mit dem Flachbau und den Hortpavillions. Zeitgleich wird die Schadstoffbeseitigung des Hochbaus erfolgen, weshalb der Abbruch des Hochbaus erst anschließend stattfinden kann. Fachbauleiter: Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer der Bauleitung schriftlich den vorgesehenen Baustellenleiter (Vorarbeiter) zu benennen. Dieser muss für die auszuführenden Arbeiten die erforderliche Ausbildung und Qualifikation besitzen und fließend deutsch sprechen, lesen und schreiben können. Dieser Fachbauleiter muss berechtigt sein, Anordnungen der Bauleitung entgegenzunehmen und im Namen des Auftragnehmers zu handeln. Baubesprechung: Der Auftragnehmer hat zu den wöchentlichen Baustellenbesprechungen den oben genannten Fachbauleiter oder einen bevollmächtigten, fachkundigen Vertreter zu entsenden. Freistellungen von dieser Verpflichtung können nur im Einzelfall durch die Bauleitung ausgesprochen werden. Der genaue Termin der Besprechungen (Wochentag und Uhrzeit) wird noch bekannt gegeben. Projektplattform PKM: Für die Projektbearbeitung ist eine Anmeldung im System PKM erforderlich. Der PKM-Server wird hauptsächlich für den Planaustausch verwendet. Die Nutzung der Plattform ist für den AN kostenfrei. Nach Auftragserteilung müssen die Kontaktdaten des Ansprechpartner an Projektsteuerung und Bauleitung geschickt werden, damit der Zugang eingerichtet werden kann. Lage Baugrundstück: Das Baugrundstück befindet sich im westlichen Stadtgebiet der Landeshauptstadt München im Stadtteil Hadern. Die Parzelle wird durch die Senftenauerstraße im Nordosten, die Menaristraße im Westen und die Ludlstraße im Süden begrenzt. Auf dem Grundstück verläuft der Ida-Schuhmacher-Weg (Fußweg) von Westen nach Osten. Anliegende Grundstücke sind alle im Besitz der Landeshauptstadt München. Das Gebiet ist umgeben von einer allgemeinen Grünfläche südlich des Ida-Schuhmacher-Weges, eines allgemeinen Wohngebiets nordöstlich der Senftenauerstraße und einem reinen Wohngebiet westlich der Menaristraße. Die Fläche des Baufeldes (Amtliche Fläche) beträgt ca. 21.470 m². Der Zuschnitt ist dreieckig und befindet sich an der Senftenauerstraße. Die mittlere Geländehöhe im Bestand befindet sich auf ca. 535,55 mNN, was auch die Zukünftige +- 0,00 Höhe sein wird. Erschließung: Das Grundstück soll über die Menaristraße erschlossen werden. Der jetzige Zugang im Bereich des Fußgängerüberganges soll dabei im Wesentlichen erhalten bleiben. Fahrverkehr wird vom fußläufigen Verkehr getrennt. Der Hauptzugangsbereich wird durch die aufgeweitete Platzsituation in Begrenzung durch Sporthalle / Schwimmhalle und Schulgebäude gebildet. Der Fahrverkehr (zu Tiefgarage, Anlieferung etc.) erfolgt über einen separaten Übergang von der Menaristraße her im südlichen Grundstücksbereich. Gemäß der vorgenannten Planung möchten wir alle Beteiligten sensibilisieren, dass es sich bei der Bestandsbaukörper um eine im Betrieb befindliche Grundschule handelt. Weiterhin ist in direkter Nähe ein Kindergarten. Aus den vorgenannten Gegebenheiten ist selbstverständlich ein besonderes Augenmerk auf die Schulwegsicherheit zu legen. Es ist deshalb sicherzustellen, dass der Baustellenverkehr keine Gefährdung für die Grundschulkinder darstellt. Dies kann durch Anwesenheit eines Einweisers erfolgen. Zwischen 7:15 und 8:00 Uhr ist die Zufahrt über die Baustelleneinfahrt untersagt. In jedem Fall möchten wir hiermit alle Firmen auf die unmittelbare Nähe zu einer Grundschule und somit das ständige Vorhandensein von Grundschülern hinwiesen, damit diese ein besonders umsichtiges Fahrverhalten sicherstellen. Darüber hinaus muss die Nutzung des vorhandenen Zebrastreifens weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Grundsätzlich sollen lt. Plan die Gehwege wie bisher in voller Breite nutzbar bleiben. Dies ist für die Schulwegsicherheit von Vorteil, da so Straßenquerungen vermieden werden können. Es ist zu beachten, dass die beiden Zufahrten zum Gelände als Feuerwehrflächen durchgehend freigehalten werden müssen. Für die Erschließung des Schulneubaus, welcher dann auch die Sporthalle/Schwimmhalle mit erschließt, werden die Medien (Strom, Trinkwasser, Fernwärme, Telekom) von der Menaristraße aus (von ca. der Grundstücksspitze aus) in das Grundstück eingeführt. Anlieferung / Lieferzeiten: Aufgrund der geringen Lagermöglichkeiten innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche ist grundsätzlich eine „Just-in-time“-Anlieferung zu kalkulieren. An Schultagen (grundsätzlich montags bis freitags) ist zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr kein Lieferverkehr gestattet. Wasser- und Stromverbrauch: Die Energiekosten werden vom Auftraggeber übernommen, diese Kosten sind in die Einheitspreise deswegen nicht einzukalkulieren. Containerstellung: Aufgrund der beengten Platzverhältnisse stehen für die ausgeschriebenen Leistungen während der Ausführung nur begrenzte Flächen zur Verfügung. Die Standorte sind mit der örtlichen Bauleitung vor Anlieferung abzustimmen. Stellplätze für ggf. erforderliche Entsorgungscontainer sind ebenfalls vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Bestandsschutz: Das Baugrundstück verfügt über einen üppigen Baum- und Gehölzbestand, dieser soll weitestgehend erhalten bleiben. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Schutzzäune errichtet, Beschädigungen sind zu vermeiden. Aufgrund der teilweise sehr nahen Lage von Bäumen und zum Schutz dieser bzw. dessen Wurzelwerks werden in Teilen die äusseren Grundmauern von Verbindungsbau und Sporthalle nur bis ca. 1 m unter Gelände abgebrochen und ansonsten im Baugrund belassen. Rechnungsstellung: Für die Rechnungsstellung der Abschlagszahlungen gilt, dass pro Monat maximal eine Rechnung einzureichen ist. Abfallkontrolle/Abfallbeseitigung: Der AN hat sich die Entsorgung von Abfall aus dem Bereich des AN sowie das Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren, wöchentlich von der Bauleitung bestätigen zu lassen. Ohne die Bestätigung kann die Beseitigung des auf der Baustelle angefallenen Abfalls dem AN weiterverrechnet werden. Digitales Baustellen-Tool Durch den AG wird im Projekt ein digitales Tool für den geordneten Bauablauf, die Arbeitsvorbereitung o.ä. eingesetzt. Dieses ist durch den AN zu nutzen. Z.B. für Restarbeitenabwicklung, Mängelbeseitigung, Aufgabenmanagement, etc. Sämtliche hierfür erforderlichen mobilen Endgeräte (bspw. Tablets, Smartphones,) stellt der AN seinen erforderlichen Mitarbeitern zur Verfügung. Die Nutzung des Tools ist für den AN kostenfrei. Nach Auftragserteilung müssen die Kontaktdaten des Ansprechpartner an Projektsteuerung und Bauleitung geschickt werden, damit der Zugang eingerichtet werden kann.
Allgemeine Angaben zur Baustelle
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18 352 Fliesen- und Plattenarbeiten DIN EN 87 - Keramische Fliesen und Platten für Bodenbeläge und Wandbekleidungen DIN 18 534 Bauwerksabdichtungen DIN 18 333 Betonwerksteinarbeiten Werden Nichtrostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich in DIN EN 10 088-1 - Nichtrostende Stähle; Verzeichnis der nichtrostenden Stähle - enthalten sein. Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. 2. Vorleistungen und Baufreiheit Vom Auftraggeber wird ein Meterriss in jedem Raum angebracht bzw. eine Höhenkote und ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Gerüste werden ggf. betriebssicher übergeben. Für die Erhaltung und sichere Benutzung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. 3. Kostenabgrenzung Das Überprüfen der ggfs. erforderlichen Rechtwinkligkeit der Flächen gilt als Nebenleistung. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Des Weiteren sind mit den Preisen abgegolten: - das Verfugen der Flächen nach Angabe - das Abdecken der Flächen mit Malerpapier statt mit Sägespänen, entsprechend der Forderung der Bauleitung; das Entfernen der Abdeckung der Zusatz von Dichtkleber im Spritzwasserbereich bei Wandfliesen - das Belegen von Kleinflächen, Nischen u.ä. - Maßnahmen zum Schutz von vorhandenen Bauteilen während der Ausführung der Arbeiten vor Verschmutzung und Beschädigung 4. Abfallbeseitigung Restmaterial, Verschnitt, Verpackungsmaterial und dgl. ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten nach Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. 5. Verbindung zu anderen Gewerken In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe anderer, sich überschneidende Gewerke abzustimmen. 6. Allgemeine Angaben zur Ausführung Werden flüssige Dichtungen gegen nichtdrückendes Wasser im Zusammenhang mit Fliesen- und Plattenarbeiten ausgeschrieben, müssen diese - eine Temperaturbeständigkeit zwischen 5 und 75° C - eine chemische Resistenz gegenüber Flüssigkeiten mit einem pH-Wert zwischen 7 und 12 - eine Wasserdruckbeständigkeit bis 10 N/cm2 - eine Haftzugfestigkeit von mindestens 0,8 N/mm2 nachweisbar besitzen. Risse in der Ebene bis 0,5 mm müssen überbrückt werden können. Die gleichen Werte gelten bei Verwendung von Dichtmörtel im Dünnbettverfahren. Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen und mit Dichtungsmittel zu überdecken. Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten zu verwenden. Anschlüsse von Wand- an Bodenflächen, von Gegenständen (Badewannen u.ä.) sowie von Türschwellen an geflieste Flächen sind wasserbeständig und elastisch auszufugen, sofern im Einzelnen nichts anderes ausgeschrieben ist. Sofern Wannen oder Brausetassen auf schwimmendem Estrich stehen und vor Ausführung der Fliesenbekleidung eingemauert oder verkleidet werden, ist auf eine Trennung (10mm Schaumstoffstreifen) von den flankierenden Wänden zu achten. Elastische Verfugung ist weiter vorzunehmen bei Flächen von mehr als 4 m Länge, einspringenden Ecken sowie an den Berührungslinien verschiedener Untergründe (z. B. Beton und Mauerwerk). Die Fugenkanten sind mit Haftprimer vorzustreichen. Die Ränder sind abzukleben. Fugen müssen frei von Mörtelresten sein und bis zum Untergrund durchgehen. Das Material der Fugen muss auf Fliesen und Untergrund abgestimmt sein. Weichmacherwanderung muss ausgeschlossen sein. An allen sichtbaren Kanten sind Fliesenwinkel einzubauen, falls keine Fliesen mit Randglasur anzusetzen sind. Bei Ausführung der Wandbeläge ist auf Fliesenschnitt hinsichtlich der Lage sanitärer Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter, Steckdosen u. ä. zu achten. Die entsprechenden Angaben sind mit der Bauleitung abzusprechen in Abhängigkeit vom Rastermaß. Sofern Dosen oder Kästen für Installationen nur lose oder geheftet angebracht sind, sind sie bei der Verlegung der Platten endgültig zu fixieren. Falls nicht anders ausgeschrieben, sind die Fliesen und Platten im Fugenschnitt und parallel zu den Wänden zu verlegen. Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte sein. Stark saugende Untergründe (z. B. Ziegelmauerwerk und Gipsputz) sind entsprechend der ausgeschriebenen Verlegeart (Dickbett, Dünnbett) vorzubehandeln (Zementspritzbewurf bzw. Grundierung). Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch erhärtendem Dünnbettmörtel. Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden. Fußbodeneinläufe erhalten im Anschlussbereich zusätzlich ein leichtes Gefälle. Unterschiedliche Fabrikate für Wand- und Bodenfliesen in einem Raum werden grundsätzlich nicht zugelassen. Für Material ist - wenn nicht anders beschrieben - erste Wahl anzubieten. Fliesen dürfen nicht bleihaltig sein. Sind an der Unterseite der Platten Rillenstrukturen vorhanden, so ist auf gleiche Verlegerichtung zu achten. Das Verfugungsmaterial muss biologisch unbedenklich sein. Das Verfugen darf erst nach Abbinden bzw. Trocknen des Verlegemörtels und keinesfalls vor Ablauf von 24 Stunden erfolgen. Wenn nicht anders beschrieben, ist das Verfugen mit Gummispachtel bzw. - schieber zulässig. Glatte Plattenbeläge auf Treppen sind mit Rutschleisten zu versehen. Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist auf Verlangen eine Prüfung nach DIN 51 130 - Prüfung von Bodenbelägen - nachzuweisen. Das gilt analog für die Bestimmung der Frostbeständigkeit nach DIN EN 202. Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen. Die Dickbettverlegung von Bodenplatten ist erst nach ausreichender Erhärtung des Verlegemörtels zu verfugen. Ist eine Imprägnierung vorgesehen (z. B. bei Cotto-Platten), ist erst nach der Imprägnierung (gemäß Herstellervorschrift) zu verfugen. Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind werkseitig hergestellte und relativ elastische Fugen mit Mörtel zu verwenden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren sollte eingeholt werden. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt, z. B. Prüfzeugnisse, und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. Sämtliche Maße sind zuvor am Bau zu nehmen, sofern keine Detailzeichnungen vorliegen. Mit Auftragserteilung sind verbindliche Materialmuster vorzulegen. Das zur Ausführung gelieferte Material hat den Mustern zu entsprechen. Das Erstellen einer Haftbrücke mit dem Untergrund ist Sache des Auftragnehmers. Es ist die Haftbrücke zu verwenden, die ausgeschrieben ist. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Wahl der Haftbrücke, so hat er rechtzeitig ensprechende Vorschläge zu machen. Dabei ist ein Mörtelbett in solcher Zusammensetzung zu erstellen, dass Fleckenbildungen, Randverfärbungen und Ausblühungen im Werkstein ausgeschlossen sind. Betonwerksteinbeläge sind flächig nach Zeichnung oder Angaben des Auftraggebers zu verlegen, mit einheitlich gleichem Fugenbild im Rahmen der zulässigen Toleranzen. Stufenbeläge dürfen keinen starren Anschluss zur Wand haben. Bewehrungspläne der Platten sind auf Verlangen vorzulegen. Beschädigte oder gerissene Betonwerksteinbeläge dürfen nicht eigenmächtig ausgebessert werden; Rücksprache mit der Bauleitung ist erforderlich. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerkeüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen. Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind werkseitig hergestellte und relativ elastische Fugen mit Mörtel zu verwenden. Dehnungsfugen sind sowohl horizontal als auch vertikal bei Erfordernis anzuordnen. Sie sind grundsätzlich auch an Außen- und Innenecken auszubilden. Wenn zu vermuten ist, dass Fassadenbekleidungen durch anschließende Bauteile (auch Halterungen für Beleuchtung u.ä.) belastet werden, sind elastisch abgedichtete Anschlussfugen auszubilden. Das gilt auch, wenn die Bauteile, z.B. Sohlbänke und Gewände, in die Betonwerksteinfassade integriert sind. Das Verwenden von Holzkeilen zum Fixieren von Bauteilen aus Betonwerkstein ist nicht zulässig. Horizontale Bekleidungen an Deckenuntersichten erfordern eine Tragkonstruktion. Das Befestigen nur mit Tragankern und Dübeln ist nicht zulässig. Bewehrungspläne der Platten sind auf Verlangen vorzulegen
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
Vorbemerkungen zur Materialökologie BAU-HZ3 Vorbemerkungen zur Materialökologie Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo. Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht. Auch das Betreten von zur Messung abgesperrter Bereiche und Räume ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet.
Vorbemerkungen zur Materialökologie BAU-HZ3
Allgemeine Anforderungen zur Materialökologie BAU-HZ3 Allgemeine Anforderungen (gilt grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen) Nachweise: Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse oder sonstige geeignete Nachweise zu belegen. Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN. Von besonders raumluftrelevanten vor-Ort verarbeiteten Produktgruppen, die immer wieder zu Überschreitungen der Raumluftrichtwerte führen, insbesondere Lacken oder Kleb- und Dichtstoffen, sind die tatsächlich verwendeten Produkte per vor-Ort-Foto zu dokumentieren. Aktualität der Nachweise: Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen. Produktänderungen: Produktänderungen während der Ausführung sind grundsätzlich erneut auf die Einhaltung der materialökologischen Anforderungen hin zu überprüfen, es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und durch die Objektüberwachung schriftlich freizugeben. Originalgebinde auf der Baustelle: Es sind alle Produkte auf der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt. Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub: Umfangreiche Informationen und Hilfsmittel zum Thema Staub, Staubminderung, Staubprävention und staubarme Produkte sind im Gefahrstoff-Informationssystem der BG Bau (GISBAU) aufgeführt. Beim Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Der Hersteller ist zur Auskunft verpflichtet. Alle verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z. B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d. h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: : • Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57). Dies umfasst folgende Stoffe: - erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als: - karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B H350: Kann Krebs erzeugen. H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. - keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B H340: Kann genetische Defekte verursachen. - reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. - Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften. Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt. Ausschluss / Beschränkung von Bioziden: Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z. B. auch für Fassadenfarben- und -putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung von Fassaden. Hiervon ausgenommen sind - Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppen-spezifischen Anforderungen genannt sind. - Bläueschutzmittel bei Holzfenstern - Dichtstoffe in Feuchträumen Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) und chlorchemischen Produkten: Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Wand- oder Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollläden, Sanitärleitungen, Elektroinstallationen, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen, Fassadenelementen, Dachrinnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen. Im Einzelnen gelten folgende Anforderungen: Bodenbeläge Teppichböden sind ausgeschlossen. Sollten Teppichböden im begründeten Sonderfall verlegt werden, müssen sie mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens "Blauer Engel“ DE-UZ 128 oder denen des "GuT"-Gütesiegels und zusätzlichem Ausschluss von PVC-Rückenschichten entsprechen. Linoleum-Bodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens "Blauer Engel" DE-UZ 120 oder alternativ denen des "natureplus"-Umweltzeichens entsprechen. Es dürfen nur Linoleum-Bodenbeläge mit werkseitig aufgebrachten Acrylat-Beschichtungen verwendet werden. Werkseitig aufgebrachte PU-Versiegelungen und metallvernetzende Dispersionen sind nicht erlaubt. Sollten elastomere Bodenbeläge oder Polyolefin-Bodenbeläge im technisch oder funktional begründeten Sonderfall (z.B. besondere Anforderungen an die Rutschsicherheit) verlegt werden, müssen sie den Anforderungen des Umweltzeichens "Blauer Engel" DE-UZ 120 entsprechen. Bodenbeläge aus Holz oder Holzwerkstoffen Die Einzelanforderungen hinsichtlich Holzart und -herkunft, Verlegewerkstoff (Parkettkleber) und Versiegelungen sind bei Vollholzböden wie Fertigparkett zu beachten. Vollholzböden im Klebeverbund sind zu bevorzugen, da sie haltbarer und resistenter gegen Feuchtigkeit, gegen mechanische Veränderung durch Verschiebung (Fugenbildung) sind und häufiger renoviert werden können. Werden im Ausnahmefall Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz oder Holzwerkstoffen verwendet, müssen diese mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens “Blauer Engel" DE-UZ 176 oder des "natureplus"-Umweltzeichens entsprechen Sportböden Für Sportböden gelten die Anforderungen des jeweiligen Oberbelags und der jeweiligen Beschichtung wie vor, Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Verlegeunterlagen für Bodenbeläge Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen sind zu bevorzugen. Erstpflege von Bodenbelägen In den meisten Fällen ist eine Erstpflege nicht mehr erforderlich. Das gilt auch für Linoleum-Bodenbeläge aufgrund der Acrylat-Beschichtung. Die Erstpflege (sofern im Ausnahmefall notwendig) und/oder Erstreinigung ist vor der Abnahme durch die ausführende Firma durchzuführen. Metallvernetzte Dispersionen und PU-Versiegelungen sind ausgeschlossen. Die eingesetzten Produkte müssen den Anforderungen der Umweltzeichen „Blauer Engel" DE-UZ 194, EU-Ecolabel oder Österreichisches Umweltzeichen (UZ30 oder UZ63) entsprechen. Spätestens 10 Tage vor Ausführung der Erstpflege sind die Produkt- und EU - Sicherheitsdatenblätter der Produkte, die Pflegeanleitung und der Termin der Erstpflege vorzulegen. Die Erstpflege ist spätestens 14 Kalendertage vor der Raumluftmessung abzuschließen. Fließbeschichtungen / Kunstharzbodenbeläge Kunstharzbodenbeläge sind ausgeschlossen, Terrazzo-Bodenbeläge nur rein mineralisch zulässig. Verlegewerkstoffe Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Verlegewerkstoffe(Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) verwendet werden. Abweichungen, z. B. lösemittelarme Verklebungen, sind nur im (technisch) begründeten Ausnahmefall in Abstimmung mit dem AG möglich. Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen "Emicode" EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 verwendet werden. Für Fliesen und Platten sind ausschließlich mineralische Fliesenkleber (=Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Als Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Verlegemörtel, Fugenmörtel) dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen "Emicode" EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 verwendet werden. Abdichtungen an Boden und Wand sowie Rissharze in Innenräumen Prioritär ist die Verwendung 1-komponentiger Produkte zu prüfen und deren Verwendung bei technischer Eignung zu bevorzugen. Es dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen "Emicode" EX1plus verwendet werden. Kleb- und Dichtstoffe Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 123 verwendet werden. Biozide sind nur in Feuchträumen / bei Feuchtigkeitsbelastung zulässig. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung ist zudem die Verwendung amin- oder oximvernetzender bzw. -haltiger oder emittierender Silikonkleb- und -dichtstoffe ausgeschlossen. Um insbesondere Oximemissionen auch bei Mischsystemen, von denen es zahllose Varianten am Markt gibt, sicherzustellen, ist für Silikonkleb- und -dichtstoffe grundsätzlich eine Herstellererklärung einzuholen, dass Oxime weder enthalten sind noch emittieren. Der Emicode bzw. die Bestätigung des Fehlens oder Nicht-Emittierens von 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoxim allein genügt in diesem Fall nicht, da alle Oxime ausgeschlossen sind. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen: Außenputze und Fassadenfarben inkl. Grundierungen: Biozide Wirkstoffe (Filmschutz) sind ausgeschlossen. Hinweis zu Fassaden aus Holz Eine Vorbehandlung / Lasur von Holzfassaden muss ohne Biozide und möglichst wartungsarm erfolgen. Spachtelmassen, Haftgründe, Betonkosmetik, staubbindende Beschichtungen müssen lösemittelfrei und weichmacherfrei (ELF gemäß Definition VdL-RL01) sein. Gewebe und Vliese in Innenräumen Malervliese und Vliese in Akustikelementen müssen Glasfaser- bzw. WHO-faserfrei und möglichst formaldehydfrei sein. Bei Innenwand- und Deckenfarben, Spachtelmassen und Grundierungen sind vorzugsweise rein mineralische Farben, z. B. Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) zu verwenden. Dispersionsfarben müssen lösemittel- und konservierungsmittelfrei sein. Die Farben müssen jedoch mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens "Blauer Engel" DE-UZ 102 oder des "natureplus"-Umweltzeichens entsprechen. Kunstharzestriche und Reaktive Beschichtungen auf mineralischen Oberflächen: Kunstharzestriche, Kunstharzbodenbeläge oder Fließbeschichtungen (i. d. R. Reaktionsharze, z. B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) sind ausgeschlossen und nur im technisch notwendigen Sonderfall (z. B. in Tiefgaragen oder in Technikräumen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen) zu verwenden, wenn keine vertretbaren Alternativen (z. B. 1. Prio: Fliesenbelag, 2. Prio: 1K-Fußbodenbeschichtung mit "Blauem Engel" DE-UZ 12a oder "Emicode" EC1plus zur Verfügung stehen. Terrazzo-Bodenbeläge sind nur rein mineralisch zulässig. Müssen Kunstharzestriche oder Fließbeschichtungen im technisch notwendigen Sonderfall in Innenräumen verwendet werden, ist mindestens ein Emicode EC1plus oder die Einhaltung des AgBBSchemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen nachzuwesisen. Das ist ca. 1/4 des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Mindestgrenzwerts 13 und kann über das dafür sowieso erforderliche Prüfzeugnis nachgewiesen werden. Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstrichen, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und bevorzugt 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen. Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitgehend (z.B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen (idealerweise Pulverbeschichtung). Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit der städtischen Projektleitung erlaubt. Lacke und Lasuren (inkl. Grundbeschichtungen): Als bauseitig / vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme wasserbasierte Produkte entsprechend den Anforderungen des Umweltzeichens "Blauer Engel" DE- UZ 12a eingesetzt werden. Müssen im technisch begründeten Ausnahmefall lösemittelbasierte Produkte (z.B. Alkydharzlacke) für Vor-Ort-Beschichtungen eingesetzt werden, ist eine Herstellererklärung einzuholen, dass die Oxime Acetonoxim auch 2-Pentanonoxim) oder Butanonoxim (auch Methylketoxim MEKO) weder enthalten sind noch emittieren. Beschichtungen von Holzbodenbelägen Öle und Wachse sind Lacken vorzuziehen. Sind diese technisch nicht möglich, dürfen grundsätzlich nur wasserbasierte, schadstoffarme Beschichtungen mit bauaufsichtlicher Zulassung abZ und entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens "Blauer Engel“ DE- UZ 12a verwendet werden. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen Bauprodukte mit werkseitigen Beschichtungen sind so frühzeitig vor dem Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle fertigzustellen, dass sie keine VOC- Richtwertüberschreitungenmehr verursachen. Bevorzugt sind auch hier wasserbasierte Beschichtungen zu verwenden. Vorbehandlungen von Holzfassaden müssen ohne Biozide und möglichst wartungsarm erfolgen. Beschichtung von Holzerzeugnissen mit Ölen und Wachse Öle und Wachse müssen dem GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei!) entsprechen. Außerdem ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC < 250 μg/m³ nach 28 Tagen nachzuweisen. Das ist ca. ¼ des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Mindestgrenzwerts laut abZ und kann über das dafür sowieso erforderliche Prüfzeugnis 14 nachgewiesen werden. Die Anforderungen werden von Produkten mit natureplus-Qualitätszeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus ohne weiteren Nachweis erfüllt. Holzschutzmittel Es sind Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800 chemischer Holzschutz entbehrlich ist. Holzschutz soll immer vorrangig konstruktiv oder durch den Einsatz von Holz der Dauerhaftigkeitsklasse 1-3 nach DIN EN 350-2 erfolgen. In Aufenthaltsräumen dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Sofern chemischer Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern) nicht zu vermeiden ist, dürfen nur Produkte mit Zulassung nach 528/201/EG (Nachweis über Begleitpapiere gemäß DIN 68800-3_Kap 7) verwendet werden. Gemäß BiozidVO sind die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und zu dokumentieren. Es muss - bei gleicher Eignung - das jeweils umweltverträglichste Produkt und Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend des „Giscodes“ der Bauberufsgenossenschaft (BG BAU - GISBAU) zu Grunde zu legen. Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind grundsätzlich im Produktionsbetrieb des Auftragnehmers vorzunehmen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit der städtischen Projektleitung erlaubt. Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelemente, auch mit mineralischem Kern): Tropische Hölzer dürfen nicht verwendet werden. Bei Vollholzprodukten und Holzwerkstoffen sind ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft unter Gewährleistung ökologischer, sozialer und ökonomischer Standards zu verwenden. Hölzer aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) sind ausgeschlossen, heimische Hölzer (Mitteleuropa) und kurze Transport- und Lieferwege sind zu bevorzugen. Ein einfacher Nachweis kann über das Holz-von-Hier-Umweltlabel oder das PEFC-Regional-Label erbracht werden. Ein FSC- oder PEFC-Nachweis allein genügt nicht, hier ist zusätzlich nachzuweisen, dass kein Tropenholz bzw. Holz aus Urwäldern enthalten ist. Eine Vorbehandlung / Lasur von Holzfassaden muss in jedem Fall ohne Biozide und möglichst wartungsarm erfolgen. Holz und Holzwerkstoffe in Innenräumen Zur Minimierung von bicyclischen Terpenen aus Nadelhölzern in Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu bevorzugen. Daher ist der Einsatz von Kiefernholz verboten (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, OSB- u.ä. Platten). Bei Fichtenholz sind harzarme Sortierungen zu wählen und auszuschreiben. Bei großflächigem Einbau von Holzwerkstoffen in Wand, Boden und/oder Decke ist das Auftreten von Formaldehyd-Emissionen besonders sensibel zu betrachten. Als großflächig gilt bereits eine Wand-, eine Boden- oder eine Deckenfläche. Zur Minimierung von Formaldehyd im Innenraum sind folgende Vorgaben einzuhalten: Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächen-beschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Konstruktive (Massiv)Holzbauteile (z.B. Brettschichtholz, Brettsperrholz) müssen formaldehydfrei verleimt sein oder es ist auf alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen. Bei BSH-Leimbindern mit großen Spannweiten (z.B. Hauptträger von Sporthallen), bei denen produktionsbedingt formaldehydfreie Verleimung nicht möglich ist, ist eine formaldehydminimierte Verklebung zulässig, sofern für das BSH-Produkt unter Angabe der verwendeten Kleber eine Prüfkammer-Messung auf VOC und Formaldehyd entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorgelegt wird. Holzwerkstoffe (ungelocht, ungeschlitzt, z.B. in flächigen Wandbekleidungen, Einbaumöbeln, mobilen Trennwänden) müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens „Blauer Engel“ DE-UZ 76 (Ausgabe Februar 2016 oder neuer) oder des "natureplus"-Umweltzeichens mit etwas anderen Prüfbedingungen) entsprechen oder eine Prüfkammer-Messung entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorlegen. Dieses Prüfzeugnis kann alternativ zum Nachweis der Einzelschichten auch für das ganze Elemente (fertig beschichtet, z.B. mobile Trennwände) vorgelegt werden - und möglichst formaldehydfrei verleimt sein (z.B. isocyanatgebunden/ PMDI, PU/PUR, Weißleim/ PVAc) Ist das nur im technischen Ausnahmefall (Abstimmung mit der Projektleitung bzw. ggf. mit der Zertifizierungsstelle) nicht möglich, ist für den Holzwerkstoff (zusätzlich zu ggf. bauaufsichtlichen Mindestanforderungen 15) mindestens nachzuweisen, dass die Formaldehydausgleichskonzentration in der Prüfkammer (s.u. Prüfkammermessung) <= 0,02 ppm beträgt. Entsprechende Produkte findet man z.B. in der aktuellen „Lignum Produktliste“/ Anwendung 1. Ausnahme: Ungelochte bzw. ungeschlitzte Produkte mit umlaufender diffusionsdichter Beschichtung (z.B. HPL, Melaminharz) wie Türblätter oder WC-Trennwände sind von der Anforderung ausgenommen. Hier gilt die gesetzliche Mindestanforderung E1 für den unbeschichteten Holzwerkstoff im Kern. Es dürfen jedoch ausschließlich Produkte entsprechend den aktuellen Prüfbedingungen (seit 01.01.2020) der Chemikalien-Verbotsverordnung verwendet werden. Für gelochte, geschlitzte, genutete oder zu Lamellenkonstruktionen verarbeitete Platten (z.B. akustisch wirksame Platten in Akustikelementen, Prallwände, Einbauschränke) gilt grundsätzlich: - Kernelement (bei Lamellenkonstruktionen Ausgangselement) formaldehydfrei verleimt oder mineralisch (z.B. Gips, Vermiculit) - formaldehydfreie Oberflächenbeschichtungen oder Verklebungen (z.B. von Furnier) - Bei Verwendung von Holzwerkstoffplatten ist für das fertige Endprodukt (gelochte, geschlitzte, genutete Platte oder fertiges Lamellenelement mit Beschichtung (sofern vorhanden) und ggf. Dämmstoff (sofern im Element fest eingebunden)) ein Prüfbericht einer Prüfkammer-Messung vorzulegen. Das Aufbringen von kompakten Akustikplatten auf mobilen Trennwänden ist dringend zu vermeiden. Für die erforderlichen Akustikmaßnahmen sind andere Flächen auszuwählen. Dichtungen und Abdichtungen Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen Es dürfen nur bituminöse Voranstriche mit „Giscode“ BBP 10 verwendet werden. Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt: Produkte gemäß „GISCODE“ BBP 10, BBP 20 oder BBP 30. Bauprodukte aus Aluminium Aluminium darf nur unter den folgenden Voraussetzungen verbaut werden: · Kein großflächiger Einsatz, Einsatz nur im funktional und technisch erforderlichen Umfang · Einsatz nur für untergeordnete Bauteile (z.B. Fensterschutzprofile). Generell ist die Verwendung von Aluminium nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: - Wenn das Produkt überwiegend (zu mehr als 50%) aus Sekundäraluminium besteht, und dies durch den Hersteller schriftlich bestätigt wird. - Ausschließlich als sortenrein trennbares Bauprodukt, insbesondere nicht als Verbundwerkstoff. Störstoffe (z.B. Beschichtungen, Kunststoffe), die ein qualitativ hochwertiges Recycling verhindern, sind zu vermeiden. - Eloxierungen sind Pulverbeschichtungen vorzuziehen, da Pulverbeschichtungen die Recyclingfähigkeit von Aluminium beeinträchtigen . Dämmstoffe und Dämmvliese FCKW/HFCKW-haltige Montageschäume, Rohrisolierungen und Dämmstoffe sind ausgeschlossen und immer zunächst der Einsatz von Dämmstoffen und Dämmstoffvliesen aus nachwachsenden Rohstoffen (z. B. Hanf, Holzfaser etc.) zu prüfen. Kunstschaum-Dämmstoffplatten und Spritzschäume Schaumkunststoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPSoder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das "Qualitätssiegel BFA QS" des IVH, bei PUR/PIR-Schäumen das "pure-life" Siegel des ÜGPU e.V. Melaminharzschaumstoffe (z.B. als Akustikplatten), Phenolharz-Hartschaumplatten sowie Spritzschäume (PUR, UF) sind nicht zugelassen. Hinweis: HPL-Platten gehören zu den Bauplatten und sind keine Melaminharzschaumstoffe. Produkte aus künstlichen Mineralfasern (KMF) müssen die Anforderungen des RAL-Gütezeichens „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ erfüllen. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. Im Innenraum ist die Verwendung von KMF-/Mineralwolle-Produkten grundsätzlich nur in dauerhaft geschlossenen Systemen (z. B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Es gelten zusätzlich die allgemeinen Anforderungen an "Innendämmungen". In Trockenbauwänden sollte immer zunächst der Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen (z. B. Hanf, Holzfaser etc.) geprüft werden. Müssen KMF dort zum Einsatz kommen, sind, sofern technisch möglich, nur formaldehydfrei gebundene Produkte zu verwenden. Als Vliese (z. B. Malervliese, Vliese in Akustikelementen) sind glasfaserfreie und wenn möglich formaldehydfreie Produkte (z. B. aus Polyester) zu verwenden. In Akustikelementen (Decken oder Wände), Prallwänden u.ä. sowie in Innen-Putzsystemen sind KMF ausgeschlossen. Ist aus brandschutztechnischen Gründen eine Verwendung von KMF- Dämmstoffen im direkt zugänglichen Innenbereich (z.B. in Akustikdecken) unumgänglich, muss der KMF-Dämmstoff staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. In Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. I.d.R. WHO-Faser-freie und formaldehydfreie Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Dämmstoffe in Akustikelementen (Decken- oder Wände) und Prallwänden Sind Dämmstoffe erforderlich, ist zunächst der Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Holzfaser, Schafwolle) zu prüfen. Akustikvliesauflagen müssen in jedem Fall WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein (z.B. Polyestervlies, keine Mineralwolle, kein Melaminharzschaum). Innendämmung Im Innenbereich sind Produkte zu verwenden, die dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I entsprechen. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z. B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist zu vermeiden. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen Produkte, die als Flammschutzmittel Borate enthalten, sind ausgeschlossen. Diese Anforderung ist i.d.R. auch über die genannten Umweltzeichen abgedeckt. Für Zelluslosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich, auch wenn ein Umweltzeichen vorliegt. Spritz- und Montageschäume Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Zum Ausstopfen zwischen Türen und Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z. B. Hanf) zu verwenden. Der Ausschluss gilt nicht für die Verwendung bei Wärmedämmverbundsystemen (außen) zum Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß den HerstellerVerarbeitungsrichtlinien.
Allgemeine Anforderungen zur Materialökologie BAU-HZ3
01 Fliesen und Plattenarbeiten 2. BA
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Fliesen und Plattenarbeiten 2. BA
01.01 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
01.02 Reinigen von Bodenflächen
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Reinigen von Bodenflächen
01.03 Verbundabdichtung
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Verbundabdichtung
01.04 Wandfliesen
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Wandfliesen
01.05 Bodenfliesen
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Bodenfliesen
01.06 Wärmebank
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Wärmebank
01.07 Stundenlohnarbeiten
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