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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung
1.0 Beschreibung der Bauleistungen
1.1.0 Lage der Baustelle
Anschrift:
Grundschule Pestalozzi
Pestalozzistraße 23
48527 Nordhorn
1.1.1 Art der baulichen Anlage
Energetische Sanierung des Dachstuhls eines Schulgebäudes
1.1.2 Besonderheiten
Die Bauarbeiten werden von den Sommerferien Niedersachsen bis hin in den laufenden Betrieb der Schule übergehen. Es muss gewährleistet sein, dass dieser nicht gestört wird. An- und Abfahrten während der Schulzeiten sind nur mit starken Einschränkungen und erhöhtem Sicherheitsaufwand möglich.
1.1.3 Lage und Ausmaß des Baugrundstückes
siehe Anlage "Lageplan"
2.0 Die Einhaltung der folgenden Vorschriften, Richtlinien
und Gesetze sind zwingend erforderlich:
Nach BG-Bau:
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Sicherheitsvorschriften (SiGeko)
Nach VOB A/B/C:
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18303 Verbauarbeiten
DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18358 Rollladenarbeiten
DIN 18334 Zimmererarbeiten
DIN 18338 Dachdeckerarbeiten
DIN 18339 Klempnerarbeiten
DIN 18361 Verglasungsarbeiten
DIN 18451 Gerüstarbeiten
Nach der NBauO:
- Einhaltung der Bauvorgaben
- Mindestmaße
- §5 Grenzabstände
- §11 Einrichtung der Baustelle
- §12 Standsicherheit
- §14 Brandschutz
- Weitere zur Ausführung notwendige und einschlägige
Normen
Weitere Vorschriften, Richtlinien und Gesetze:
- Gesetzliche und behördliche Vorschriften welche in Betracht kommen
- DIN 4109 Schallschutz
- Alle Mengenangaben sind Circa-Angaben und können von den angegebenen Werten geringfügig abweichen (Abrechnung nach VOB)
- Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- Verarbeitungsrichtlinien der Baustoffhersteller
- DIN 4102 Brandschutz
3.0 Verordnung über die Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen:
- Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ist auch für die
geplante Baumaßnahme in allen Punkten zu beachten und zu erfüllen.
- Vor Baubeginn werden von der Bauleitung ein Sicherheits- und Gesundheitsplan sowie eine Baustellenordnung bereitgestellt.
- Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator wird vom Auftraggeber (AG) gestellt. Den
Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
- Die Einhaltung sämtlicher sicherheitstechnischer Vorschriften und Regeln ist auch ohne
Anforderung Dritter zu gewährleisten.
- Fachbauleitung des AN:
Der Auftragnehmer benennt bei Auftragserteilung schriftlich der örtl. Bauleitung des
Auftraggebers den Fachbauleiter sowie eine dauernd auf der Baustelle anwesende
Aufsichtsperson, die befugt ist, Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen und
ausführen zu lassen (Muster siehe Anlage).
4.0 Allgemeines
Als Grundlage für die Bauausführung dienen die VOB Teile A, B und C, die Baugenehmigungen, anerkannte Regeln der Technik sowie einschlägige
DIN-Vorschriften.
Für Sachmängel in der Ausführung haftet nach VOB B der
Auftragnehmer (AN).
Wenn nichts anderes beschrieben oder vereinbart wird, alle Lieferungen und Leistungen in fix und fertiger Arbeit einschl. aller Nebenleistungen, notwendigen
Materialien, auch wenn diese nicht im Einzelnen beschrieben sind, notwendige Teile etc. gem. OV (neueste Fassung). DIN 18299 "allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art".
1. Straßen, Wege und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt. Die Benutzung durch den Auftragnehmer erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind bei der Räumung der Baustelle im früheren Zustand zurückzugeben, soweit dies der späteren Verwendung nicht entgegensteht.
3. Der Auftragnehmer hat alle Sicherungen innerhalb und außerhalb der Baustelle nach den baupolizeilichen und den Unfallverhütungsvorschriften, unter voller, eigener Verantwortung durchzuführen oder diese zu veranlassen und zu unterhalten
4. Die Auflagen des Umweltschutzes, Entsorgung von Sondermüll, sind zu beachten.
5. Der Auftragnehmer hat, ohne besondere Aufforderung, am Ende der täglichen Arbeitszeit den durch seine Arbeiten anfallenden Bauschutt, Abfälle,
Verpackungsmaterialien usw., zusammenzukehren und abzufahren.
Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt die anfallenden Schuttmassen auf Kosten des AN unverzüglich beseitigen
zu lassen, ohne dass es einer nochmaligen Mahnung bedarf.
Der Schutt wird Eigentum des AN und ist zu beseitigen.
Die Tagesleistung ist zum täglichen Arbeitsende so zu schützen, dass Regenwasser nicht in die einzelnen Lagen der Zwischendecke bzw. der Wärmedämmung eindringen kann. Gegebenenfalls sind die Bereiche extra abzudecken und bei Weiterarbeit wieder zu entfernen. Diese Leistung ist ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten.
6. Baustellenabfälle
Auffanggut ist in die dafür vorzuhaltenden Behältnisse zu verbringen und ggf. bis zur
nachweislichen Entsorgung entsprechend getrennt zwischenzulagern.
Die Entsorgung durch ein Entsorgungsunternehmen erfolgt zu Lasten den AN.
7. Baustellenbesprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
8. Bautagesberichte:
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben
enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Ein Vordruck des Formblatts für die Bautageberichte kann vom Hochbauamt zur Verfügung gestellt werden.
9. Leistungen verschiedener Unternehmer Treffen Leistungen mit den Leistungen anderer Unternehmen auf der Baustelle zeitlich und/oder örtlich zusammen, hat sich der Auftragnehmer mit diesen Unternehmen gemäß §6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1 bzw. BGV A1) abzustimmen, um eine
gegenseitige Gefährdung und eine Gefährdung Dritter zu vermeiden.
10. Die Abstimmung und Koordination, der unter vorliegendem Leistungsverzeichnis auszuführenden Arbeiten mit den am Bau beteiligten Gewerken, hat frühzeitig und laufend während der Bauausführung zu erfolgen.
11. Verstöße gegen die Baustellenordnung
- Der Auftraggeber wird bei nachstehenden Verstößen gegen die Baustellenordnung sofort gebotene Maßnahmen ergreifen:
- Sämtliche Gesetzesverstöße auf der Baustelle, wie z. B. Diebstahl etc.
- Grobe Verstöße gegen den Arbeitsfrieden auf der Baustelle, wie z. B. tätliche
Auseinandersetzungen, Trunkenheit etc.
- Grobe Verstöße gegen die Arbeits-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, welche die Gesundheit und das Leben anderer gefährden.
- Illegale Beschäftigungen von Arbeitskräften.
- Sonstige grobe Verstöße gegen die Baustellenordnung.
12. Der vom Rohbauunternehmen aufgestellte Bauzaun ist täglich von dem Unternehmen abzuschließen, welches die Baustelle als letztes verlässt. Zur Sicherung dient ein Vorhängeschloss mit Zahlencode, welcher vor Aufnahme der Arbeiten bekannt gegeben wird.
13. Sicherheit:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
Die Baustelle ausreichend zu sichern, auch so, dass der Grundschul-Betrieb nicht gefährdet ist, (einschl. Aufstellung und Vorhaltung von Verkehrszeichen).
Er hat in seinem Arbeitsbereich alle Baulichkeiten, Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen,
Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu erhalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik und den Sicherheitsvorschriften, ein ausreichender Schutz gegen Unfälle besteht. Solange diese Mängel aufweisen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit bedeuten, sind sie der Benutzung zu entziehen.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers beachtet werden. Die Kosten hierfür sind in den Angebotspreisen
einzukalkulieren. Die Baustellenordnung ist einzuhalten.
14. Versorgungsleitungen:
Soweit aufgrund der übertragenen Leistungen Arbeiten unterhalb der Geländeoberfläche
ausgeführt oder Verankerungen in den Boden geschlagen werden müssen, hat sich der
Auftragnehmer über unterirdische Rohrleitungen, Kabel, Medienleitungen etc. bei den zuständigen Stellen und Versorgungsträgern zu unterrichten. Die ungestörte Funktion dieser Leitungen muss während der Bauzeit gewährleistet sein.
15. Maße am Bau:
Es obliegt dem Auftragnehmer, vor Beginn der Arbeiten alle für ihn in Frage kommenden Maße am Bau zu prüfen und festgestellte Abweichungen der örtlichen Bauleitung mitzuteilen.
16.Güteüberwachung:
Soweit auf dem Markt Baustoffe oder Bauteile erhältlich sind, die einer Güteüberwachung
unterliegen, dürfen nur solche Erzeugnisse verwendet werden. Ein Gütenachweis muss auf Wunsch erbracht werden.
17. Eignungs- und Gütenachweise
Für einen Nachweis zur Eignung sämtlicher zur Verwendung kommender Baustoffe hat der AN eine bauaufsichtliche Zulassung zu erbringen.
18. Nachträge:
Ausführungen, die nicht bestellt sind, bzw. eine Änderung gegenüber der vorgesehenen
Ausführung darstellen, sind vor ihrem Beginn mit der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen. Derartige Leistungen sind sofort in Form eines schriftlichen Nachtrag-Angebotes anzubieten.
19. Stundenlohnarbeiten:
Auch bei Stundenlohnarbeiten haftet der Auftragnehmer für fachgemäßes und unfallsicheres Arbeiten.
Aufzeichnungen über geleistete Stunden und Materialverbrauch sind wöchentlich dem zuständigen Beauftragten des Auftraggebers zur Anerkennung vorzulegen.
20. Abrechnungsunterlagen:
Der Abrechnung sind Bestandspläne (bei Planfertigung durch den Auftragnehmer in doppelter Ausfertigung) beizufügen, falls Mengen / Massen in Zeichnungen festgelegt sind.
21. Baustoffe:
Es sind grundsätzlich asbestfreie und FCKW-freie Baumaterialien zu verwenden.
22. Gerüste
Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Gerüste sind, wenn nicht in gesonderten Positionen extra ausgeschrieben, in die EP mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
23. Arbeits- und Schutzgerüste
Sämtliche, für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Gerüste, müssen unter
Beachtung der Vorschriften für den jeweiligen Verwendungszweck erstellt und bis zur
Fertigstellung der Außenarbeiten vorgehalten und gesichert werden.
24. Vorgesehene Auftragsabschnitte
Alle ausgeschriebenen Arbeiten sind zügig und ohne Unterbrechung auszuführen, wobei der vorgegebene Bauzeitenplan maßgebend ist.
Kommt es durch nicht planmäßige bzw. pünktliche Ausführungen bestellter Nachunternehmer zu einer Verzögerung der Nachfolgearbeiten, wird dieses
zu Lasten des AN führen.
Zur Beurteilung der Lärmbelastung dient die DIN 18005 für Orientierungswerte herangezogen.
Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr sind nicht gestattet.
Der Beginn der Ausführung ist vom AN rechtszeitig mit der örtlichen Bauleitung zu vereinbaren.
25. Stoffe und Bauteile
Alle Stoffe und Bauteile müssen ihrem jeweiligen Verwendungszweck entsprechend geeignet und aufeinander abgestimmt sein. Baumaterialien für welche eine Norm besteht, müssen dieser in Güte- und Maßbestimmung entsprechen.
Die Leistung beinhaltet auch die korrekte Lieferung der Stoffe und Bauteile einschl. dem Abladen und Lagern auf der Baustelle.
Vom AN anzuliefernde und einzubauende Stoffe und Baumaterialien müssen ungebraucht sein.
26. Nebenleistungen und besondere Leistungen
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zu vertraglichen
Leistungen gehören (VOB Teil B §2 Abs. 1).
27. Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen nach VOB Teil B sind und nur dann zu vertraglichen Leistungen gehören, wenn sie in der Baubeschreibung besonders erwähnt, bzw. notwendig werden.
28. Abnahmen
Die Abnahme einzelner Bauabschnitte auf der Baustelle erfolgt nach vertraglichen
Vereinbarungen, bei denen die VOB Teil B als Grundlage dient.
Verlangt der AN nach Fertigstellung die Abnahme der Leistungen, so hat der AG diese innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen. Dies gilt auch bei Fertigstellung vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist.
Eine andere Frist als die von 12 Werktagen kann zwischen AN und AG vereinbart werden.
29. Abrechnung
Grundlage für die vertragliche Vereinbarung zur Regelung der Abrechnungen einzelner
Bauabschnitte ist die VOB Teil B. Die Mengen- und Massenermittlungen erbrachter Teilleistungen und Leistungen sind durch das örtliche Aufmaß zu ermitteln. Die Abrechnung dieser Teilleistungen und Leistungen erfolgt nach gemeinsamen, nach
Positionen eindeutig prüfbarem, Aufmaß durch AN und AG.
30. Schadensfälle
Alle Schadensfälle und Unfälle sind dem Auftraggeber und dem Koordinator sowie der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
31. Umweltgefährdende Inhaltsstoffe
Die Verwendung umweltgefährdeter Inhaltsstoffe sind dem Bauleiter und dem
Sicherheitskoordinator rechtzeitig anzukündigen und mit ihnen abzustimmen. Alle etwaig
erforderlichen behördlichen Genehmigungen hierzu sind eigenverantwortlich einzuholen und der Objektüberwachung vorzulegen.
32. Personal
Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber auf Verlangen nachweispflichtig, dass:
- das eingesetzte Bau- /Montagepersonal arbeitsmedizinisch untersucht wurde und für die
Arbeiten auf der Baustelle tauglich ist.
- dem Leitpersonal die Pflichten des Unternehmers hinsichtlich "Ersthelfer" und
"Erste-Hilfe-Leistungen" schriftlich übertragen wurden.
- die Beschäftigten die entsprechende fachliche Qualifikation aufweisen.
- der Unternehmer seinen Pflichten hinsichtlich "Arbeitssicherheit" nachkommt, indem er eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte beschäftigt bzw. benennt.
- Nach Fertigstellung der auszuführenden Arbeiten und vor Abnahme hat der AN die
Fachunternehmererklärung (siehe anliegendes Muster) einzureichen.
- Nach Fertigstellung der auszuführenden Arbeiten und vor Abnahme hat der AN sämtliche gewerkspezifischen Revisionsunterlagen wie z. B. Bestands- und Revisionspläne, Datenblätter eingebauten Stoffe, Werk-/Montageplanung, Freigaben,
Prüfzeugnisse/Zulassungsbescheide zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
Bedienungsanweisungen, Wartungsanweisungen, Funktionsbeschreibungen, Messprotokolle etc. einzureichen.
Die Kosten für die Erstellung der geforderten Unterlagen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Sollten diese Unterlagen vor oder bei Abnahme nicht vorliegen, kann eine Abnahme seitens des AG abgelehnt werden.
Baubeschreibung
Hinweis zum Baustellenablauf Hinweis zum Baustellenablauf:
- Alle nachfolgend benannten Arbeiten werden (Ferienzeiten ausgenommen) während des Schulbetriebes stattfinden.
- Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.
- Baustrahler etc. sind ausreichend miteinzukalkulieren.
- Die Flucht- und Laufwege (ínsbesondere Fluchttreppe Giebelseite und Notausgang Nord-West) des Gebäudes sind vor und innerhalb der Baustelle während und nach den Arbeiten freizuhalten.
- Täglich ist nach Abschluss der Arbeiten der öffentlich zugängliche Bodenbelag und der Fluchtweg durch die Baustelle besenrein und stolperfrei zu halten. Die Fluchtwege und die Türen sind täglich zu kontrollieren.
An- und Abfahrten während der Schulzeiten sind nur mit starken Einschränkungen und erhöhtem Sicherheitsaufwand möglich.
Hinweis zum Baustellenablauf
Beigefügte Pläne Der Ausschreibung sind folgende Pläne und Unterlagen zugrundegelegt und beigefügt:
1) 01_Grundrisse und Ansichten
2) 02_Schnitte und Details
3) 03_Lageplan
4) 04_Luftbild
5) 05_Fotos Anbaugebäude
Beigefügte Pläne
Baustelleneinrichtung TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
SICHERHEITS- UND BAUSTELLENEINRICHTUNG
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN 61439-5; VDE 0660-600-5
Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil 5: Schaltgerätekombinationen in öffentlichen Energieverteilungsnetzen Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen (BaustelleneinrVV HA)
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren.
Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Regenschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.
Verkehrssicherung
Bitte beachten Sie, dass für Verkehrssicherungsmaßnahmen jetzt neu die ATV DIN 18329
"Verkehrssicherungsarbeiten" gilt.)
Angaben zur Abrechnung
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht sowieso vom Auftragnehmer zu tragen sind.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Baustelleneinrichtung
technische Vorschriften - Dachdeckungsarbeiten 5.0 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
- DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
- DIN 18334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten (für Lattungen und das Herstellen von Außenwandbekleidungen mit Holzschindeln)
- DIN 18339 - Klempnerarbeiten (im Falle der gleichzeitigen Ausführung von Dachklempnerarbeiten)
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
- DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4108-3 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
- Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung
- DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise
- DIN 68365 - Bauholz für Zimmerarbeiten; Gütebedingungen
- DIN 68800-3 - Holzschutz; vorbeugender chemischer Holzschutz Normen der Reihe
- DIN EN 501ff. - Dacheindeckungsprodukte aus Metallblech
- DIN EN 516 - Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Einrichtungen zum Betreten des Daches Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte
- DIN EN 517 - Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken
- DIN EN 534 - Bitumen-Wellplatten
- DIN EN 544 - Bitumenschindeln mit mineralhaltiger Einlage und/oder Kunststoffeinlage
- DIN EN 546 - Aluminium und Aluminiumlegierungen; Folien
- DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
- DIN EN 1013 - Lichtdurchlässige profilierte Platten aus Kunststoff für einschalige Dacheindeckungen
- DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rostenden Stähle
- DIN EN 10088-2 - Nicht rostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
- DIN EN 10088-3 - Nicht rostende Stähle - Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
- DIN EN 12326 - Schiefer- und andere Natursteinprodukte für Dachdeckungen für überlappende Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
- TRGS 521 - Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (2008)
Merkblatt des Stahl-Informations-Zentrums:
- MB 191 - Wellprofile aus Stahl
Das Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH).
Es gelten folgende Regelwerksteile:
- Fachregeln Dachdeckungen
- Fachregeln Metallarbeiten
- Fachregeln Außenwandbekleidungen
- sämtliche Merkblätter
- sämtliche Hinweise
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BG Bau Fachinfo Prävention
- Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen
VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV):
- VdS 2021 - Brandschutz bei Bauarbeiten;
Merkblatt zur Schadenverhütung
- VdS 2216 - Brandschutzmaßnahmen für Dächer; Merkblatt für die Planung und Ausführung
Es gelten jeweils die bei Auftragserteilung aktuellen Fassungen des Dachdecker-Regelwerks, bei Widersprüchen haben diese Vorrang vor den DIN-Vorschriften.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezuggenommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
5.1 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu verwenden.
Dachdeckungsmaterialien einschließlich der Formstücke dürfen keine wesentlichen Farbunterschiede aufweisen. Materialspezifische, geringe Abweichungen sind zulässig.
Dachlatten müssen den Anforderungen von ATV DIN 18334, Abschnitt 3.8 entsprechen.
Nägel zur Befestigung von Latten und Brettern müssen eine Länge von mindestens der 2,5-fachen Holzdicke haben und einen Flachkopf besitzen.
5.2 Angaben zur Ausführung
5.2.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Regeldachneigung (= Mindestdachneigung) für die ausgeschriebene Deckung zu prüfen, insbesondere an Schleppdächern und Gauben.
Falls erforderlich, sind für einzubauendes Material die Richtlinien der Hersteller grundsätzlich zu beachten. Auf Verlangen sind Muster vorzulegen.
Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es bleibt Aufgabe des Auftragnehmers, die Elementstöße, Verbindungen, toleranzaufnehmenden Anschlüsse u. dgl. nach Rücksprache mit dem Architekten und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert vorzunehmen.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.).
Nach Abschluss der Arbeiten sind Rinnen, Kehlen, Fallrohre u. dgl. von Ziegelabfällen, Mörtelresten u. ä. zu reinigen.
Abdeckungen und Ortausbildungen sind so zu gestalten, dass durch ablaufendes Wasser an der Fassade keine Schmutzränder entstehen können. Die Dicke der späteren Bekleidung ist ggf. zu erfragen.
Für die Ausführung von Schneefanggittern hat der Auftragnehmer unter Beachtung der Dachneigung, der Dachlänge und des Schneegebietes die Stützendicke und deren Abstände selbst festzulegen.
5.2.2 Lattung, Schalung
Falls die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße durch das vom Bieter angebotene Fabrikat nicht zu realisieren sind (z. B. für Ziegel, Dachfenster), hat er das in seinem Angebot festzustellen und die erforderlichen Maße für die Vorleistungen bekannt zu geben (als Nebenangebot).
Dachlatten dürfen nicht über Brandwände geführt werden. Ggf. sind die Latten zu unterbrechen und die Brandwand mit Metallwinkeln zu überbrücken. Die Hohlräume zwischen der Eindeckung der Oberseite der Brandwand sind mit geeignetem Dämmmaterial zu verfüllen.
Stöße von Dachlatten auf Konterlatten sind mit einer doppelten Konterlatte zu unterlegen.
5.2.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer
Unterspannungen müssen - auch wenn sie diffusionsoffen sind - Wasser führen können. Die Regensicherheit ist in der Bauphase bei allen zu erwartenden Temperaturen zu gewährleisten. Ist bei belüfteten Steildachkonstruktionen eine nicht diffusionsoffene Unterspannbahn ausgeschrieben (sd >0,3 m), so kann stattdessen eine diffusionsoffene Bahn (sd </= 0,3 m) verwendet werden, wenn auch damit die Regendichtheit bei allen zu erwartenden Temperaturen während der Bauphase des Daches gewährleistet wird.
Unterspannbahnen sind bei der Verarbeitung in der kalten Jahreszeit so zu lagern, dass sie eine optimale Verarbeitungstemperatur entsprechend den Herstellerhinweisen haben. Sie sind in dieser Zeit in kleineren Flächen und mit geringerem Durchhang zu verlegen.
Beim verklebten Verlegen von Unterspann-/Unterdeckbahnen in der kalten Jahreszeit sind für die Verklebung bei niedrigen Temperaturen geeignete Klebebänder zu verwenden.
Am First belüfteter Dächer muss die Unterspannung so angebracht werden, dass die Wirkung des Lüftungsfirstes nicht beeinträchtigt wird. Nicht diffusionsoffene Unterspannbahnen sollten ca. 50 mm unterhalb des Scheitelpunktes enden. Darüber ist eine den First überdeckende Bahn mit Lüftungsöffnungen o.ä. zu verlegen.
Traufseitig ist die Bildung von möglichen Wassersäcken unbedingt zu vermeiden.
Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase hinaus gefordert (unbelüftete Konstruktion), sind die Konterlatten in die wasserdichte Ausführung einzubeziehen; Nähte und Stöße sind zu verkleben.
Bei Unterdeckungen sind evtl. aufgetretene Falten aufzuschneiden und glattzulegen, inkl. der Dichtung des Schnittes.
5.2.4 Dämmungen
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen; wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen.
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht.
Bei der normgerechten Bemessung von Lüftungsöffnungen ist die Einengung bzw. Verminderung durch Insektenschutzgitter zu beachten; der Nettoquerschnitt ist einzuhalten.
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die Regeln der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten.
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen herstellerbedingten Maßnahmen an die Begrenzungslinien des Daches sowie an Einbauten anzuschließen.
Dickenzunahme bei der Verwendung von Mineralwollematten darf die Lüftung nicht behindern, ggf. sind Distanzleisten einzubauen.
Dämmungen in Steildächern sind so anzubringen, dass ein Abgleiten verhindert wird. Das gilt auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen.
5.2.5 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung
Bei der Verwendung von Ortgangziegeln müssen diese einen lichten Abstand von mindestens 10 mm von der Außenhaut des Giebels haben. Andere Konstruktionen müssen mindestens 30 mm Überstand haben. Bei der Verwendung konischer Firstziegel ohne Falz muss die Längsüberdeckung mindestens 40 mm betragen.
Bei Trauf- und Mansardgesimsen sollen die Gesimsbretter u. dgl. erst nach der Deckung der Dachfläche zugeschnitten und angebracht werden. Das gilt entsprechend für Zahnleisten am Giebel.
Sind Ableitungen für Blitzschutz vorgesehen, sollen die Ableitungsstützen zugleich mit der Deckung eingebaut werden.
Ist ein Rinneneinhang (Traufblech) vorgesehen, sollen die Ziegel der untersten Reihe nicht in die Rinne hineinragen.
Die Anzahl der ausgeschriebenen Lüfterziegel gilt nur als Richtwert. In Abhängigkeit vom angebotenen Fabrikat sind so viel Lüfterziegel einzubauen, dass die nach DIN 4108-3 geforderten Werte erreicht werden. Das gilt insbesondere bei unregelmäßigen Dachformen und für die Lüftung von Walmflächen sowie bei Unterbrechungen durch Einbauten.
Beim Schneiden von Platten ist darauf zu achten, dass durch Rückstände keine Verfärbungen entstehen.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Die Sicherung provisorischer Abdeckungen ist besonders auf der windabgewandten Seite der geneigten Dachfläche und im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen.
Die Verklammerung von Ziegeln ist, wenn keine Vorgabe im Leistungsverzeichnis enthalten ist, nach den einschlägigen Tabellen oder Einzelberechnung entsprechend der Windzone und Dachneigung vorzunehmen.
Die für Ziegel erhobenen Forderungen bezüglich der Verlegung, Lüftung u. dgl. gelten sinngemäß auch für Betondachsteine.
5.2.6 Dachfenster
Anschlüsse von Dampfsperren und Unterspannungen sind gemäß den Herstellerrichtlinien auszuführen.
Der Einbau von Wechseln im Dachverband ist in den Bauplänen nur betreffs der Lage der Fenster dargestellt. Die genauen Maße sind entsprechend dem angebotenen Fabrikat und der erforderlichen Brüstungshöhe selbst festzulegen.
Die Maße für die Wechsel sind dem Auftraggeber dann mitzuteilen, wenn die Wechsel nicht selbst vom Auftragnehmer eingebaut werden.
Werden die Fenster inkl. Futter ausgeschrieben, sind typenspezifische Futter des Fensterherstellers einzubauen, falls dieser solche anbietet. Das gilt nur, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anderes angegeben wird.
Sofern in den Unterlagen zur Ausschreibung keine anderen Forderungen erhoben werden, gilt die Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719.
Alle Metallteile müssen korrosionsgeschützt sein; das gilt auch und besonders für verdeckte Teile, Formstücke und Verbindungsmittel.
Dachflächenfenster gelten als für die ausgeschriebene Eindeckung beschrieben. Vom Hersteller dafür vorgesehene Anschluss- und Formteile sind entsprechend einzukalkulieren.
5.2.7 Außenwandbekleidungen
Bei Außenwandbekleidungen ist bezüglich der Gerüstverankerung sowie des Vorganges des Gerüstabbaus in Abhängigkeit vom Wandbekleidungssystem mit dem für den Gerüstbau verantwortlichen Unternehmen bzw. der Bauleitung Rücksprache zu halten.
5.3 Preisinhalte
Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technisch bzw. arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich für eine ausreichende provisorische Abdeckung gemäß Abschnitt 4.1.10 ATV DIN 18299 zu sorgen. Ansprüche des Auftragnehmers gemäß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN 18338 werden davon nicht berührt.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18338 gelten als Nebenleistung:
- Schräger Anschluss von Dachlatten.
- Ermittlung der Anzahl der Klammern, wenn Verklammerung vorgesehen ist.
- Doppelte Konterlatten bei Stößen der Traglattung, wenn m² als Einheit vorgesehen ist.
- Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen.
technische Vorschriften - Dachdeckungsarbeiten
technische Vorbemerkungen - Zimmer- und Holzbauarbeiten 6.0 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
- DIN 52270 Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe, Lieferformen, Lieferarten
- DIN 68364 Kennwerte von Holzarten - Rohdichte, Elastizitätsmodul und Festigkeiten
- DIN EN 316 Holzfaserplatten - Definition, Klassifizierung und Kurzzeichen
- DIN EN 335 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten -
Gebrauchsklassen: Definitionen, Anwendung bei Vollholz und Holzprodukten
- DIN EN 350-1Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 1: Grundsätze für die Prüfung und Klassifikation der natürlichen
Dauerhaftigkeit von Holz
- DIN EN 350-2 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten -
Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die
natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa
- DIN EN 351-1 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - mit
Holzschutzmitteln behandeltes Vollholz - Teil 1: Klassifizierung
der Schutzmitteleindringung und -aufnahme
- DIN EN 384 Bauholz für tragende Zwecke - Bestimmung
charakteristischer Werte für mechanische Eigenschaften
und Rohdichte
- DIN EN 460 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen
- DIN EN 822 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Länge und Breite
- DIN EN 823 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke
- DIN EN 824 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Rechtwinkligkeit
- DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des
Verhaltens bei Druckbeanspruchung
- DIN EN 844 Normenreihe : Rund- und Schnittholz - Terminologie
- DIN EN 912 Holzverbindungsmittel - Spezifikationen für Dübel
besonderer Bauart für Holz
- DIN EN 1313-1Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und
Vorzugsmaße - Teil 1: Nadelschnittholz
- DIN EN 1313-2 Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und
Vorzugsmaße - Teil 2: Laubschnittholz
- DIN EN 1315 Dimensions-Sortierung von Rundholz
- DIN EN 1316 Normenreihe: Laub-Rundholz; Qualitätssortierung
- DIN EN 1380 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Tragende Verbindungen
mit Nägeln, Schrauben, Stabdübeln und Bolzen
- DIN EN 1602 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Rohdichte
- DIN EN 1607 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene
- DIN EN 12089 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des
Verhaltens bei Biegebeanspruchung
- DIN EN 14250 Holzbauwerke - Produktanforderungen an vorgefertigte
tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen
- DIN EN 14322 Holzwerkstoffe - Melaminbeschichtete Platten zur
Verwendung im Innenbereich - Definition, Anforderungen und
Klassifizierung
- BG Bau Fachinfo Prävention: Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen
- IVD-Merkblatt Nr. 27: Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der
Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
- Merkblatt Nr. 5: Bäder und Feuchträume im Holzbau und Trockenbau
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten
- DIN EN 12467 Faserzement-Tafeln - Produktspezifikationen und Prüfverfahren
- DIN 18516-1 Außenwandbekleidungen hinterlüftet - Teil 1 Anforderungen Prüfungsgrundsätze
- VdS 2021Baustellen
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
6.1 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung
zu übergeben. Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit
erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauleitung
zu übergeben
Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie dürfen die zu klebenden Materialien nicht negativ
beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen.
6.2 Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Wenn bei Umbauarbeiten nicht den Plänen oder der Ausschreibung entsprechende Bedingungen oder Umstände auftreten oder Holzschädigungen vorgefunden
werden, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Holzteile, die auf Bauteilen aus Beton oder Mauerwerk aufliegen, sind mit einer Lage unbesandeter
Bitumenpappe oder gleichwertigem Material von diesem zu trennen.
Kanten von sichtbar bleibenden gehobelten Hölzern im Außenbereich sind leicht zu brechen. Klammerverbindungen - auch mit Holzwerkstoffplatten - dürfen nur mit speziellen Geräten hergestellt werden; das Einschlagen mit dem Hammer ist unzulässig.
Dämmungen
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die Regeln der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten.
(Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines)
- BG Bau Fachinfo Prävention: Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen Blowerdoor-Test durchgeführt wird.
Holzschutz
Bei tragenden und/oder aussteifenden Bauteilen der Gefährdungsklasse 0 nach DIN 68800-3 sowie allen sonstigen Bauteilen, insbesondere in ständig oder zeitweise von Menschen genutzten Räumen, sind keine vorbeugenden chemischen Holzschutzmittel anzuwenden.
Verkehrssicherung
Bitte beachten Sie, dass für Verkehrssicherungsmaßnahmen jetzt neu die ATV DIN 18329 "Verkehrssicherungsarbeiten" gilt.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
technische Vorbemerkungen - Zimmer- und Holzbauarbeiten
technische Vorbemerkungen - Sicherheits- und Baustelleneinrichtung 7.0 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
- DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
- DIN EN 61439-5; VDE 0660-600-5 Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil 5:
Schaltgerätekombinationen in öffentlichen Energieverteilungsnetzen
Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen (BaustelleneinrVV HA)
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen
sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren.
Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder
Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichenAnlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser
die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.
Verkehrssicherung
Bitte beachten Sie, dass für Verkehrssicherungsmaßnahmen jetzt neu die ATV DIN 18329 "Verkehrssicherungsarbeiten" gilt.)
Angaben zur Abrechnung
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen
Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht sowieso vom Auftragnehmer zu tragen sind.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
technische Vorbemerkungen - Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
technische Vorbemerkungen - Gerüstarbeiten 8.0 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18451 - Gerüstarbeiten
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
- DIN EN 12811 Teil 1 Arbeitsgerüste aus vorgefertigten Bauteilen.
- DIN EN 13374 Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen
Prüfverfahren
- DIN EN 13377 Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz -
Anforderungen, Klassifizierung und Nachweis
- DIN EN 13411-5 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht -
Sicherheit - Teil 5: Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel
- DIN EN 13414-1 Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit - Teil
1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke
- DIN VDE 0682-742
- ISO 18893 Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Sicherheitsgrundlagen,
Prüfung, Wartung und Betrieb
- DGUV Information 201-011: Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und
Schutzgerüsten Herausgeber: Deutsch Gesetzliche Unfallversicherung
(DGUV) (bisher: BGI 663)
- DGUV Information 201-026: Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutsch Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (bisher: BGI 825)
- BGR 179: Einsatz von Schutznetzen
Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege
s. Baubeschreibung
Standflächen
Die für die Gerüste vorgesehenen Standflächen bestehen sowohl aus Betonsteinplatten und verdichteten Sand- und Schotterflächen als auch Unebenheiten ( in Teilbereichen z.B. Beete).
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten.
Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren.
Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung
auszuschließen. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die
Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der
Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen
sonstiger Art etc.) abgestimmt ist. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende
Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen.
Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern.
In jedem Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den
Auftragnehmer der Fassadenbekleidung geschlossen. Dazu ist rechtzeitig der Abbautermin mit der Bauleitung und dem Auftragnehmer der Fassadenbekleidung abzustimmen.
Prüfung Leistungsinhalte und -umfänge
Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf fachliche Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen. Dies gilt auch besonders im Hinblick auf die vorgesehene Verbindung mit dem Bauwerk und die zu erwartenden Beanspruchungen. Die angegebenen Maße sind
vom AN vor Ort zu überprüfen, und den Gegebenheiten eigenverantwortlich anzupassen. Für die Überprüfung vor Ort erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu
kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Bauwasser und Baustrom werden vom Bauherrn gestellt. Die Abrechnung erfolgt über eine vertraglich geregelte Umlage gem. den Besonderen Vertragsbedingungen.
Angebotsinhalte
Grundsätzlich sind alle Leistungen, die zur Erbringung einer abnahmereifen Gesamtleistung notwendig sind, vom Auftragnehmer aus den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen und in die ausgeschriebenen Mengen mit einzukalkulieren. Eine Ortsbesichtigung ist seitens des AG nicht vorgesehen; im Zusammenhang mit der Ausführung im Bestand wird diese empfohlen.
Grundsätzlich übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit seines Angebots, d.h. Leistungen, die sich aus den Unterlagen ergeben, sind in die Mengen einzukalkulieren, auch
wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben oder als Einzelposition erfasst sind. Dies betrifft auch evtl. Erschwerniszulagen. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die angebotenen Positionen
in Einzelleistungen mit Mengen und Einheitspreisen gemäß einer Urkalkulation aufzuschlüsseln.
technische Vorbemerkungen - Gerüstarbeiten
02 Gerüstarbeiten
02
Gerüstarbeiten
Das Gerüst muss für andere Gewerke vorgehalten werden. Das Gerüst muss für andere Gewerke vorgehalten werden.
Das Gerüst muss für andere Gewerke vorgehalten werden.
02.__.0001 Standgerüst, längenorientiert, LK 3, BK W 06 Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 und DIN 4420-1 als längenorientiertes Standgerüst, Lastklasse 3, Breitenklasse W 06 (Belagbreite 0,60 m), inkl. Seitenschutz als Innengeländer aussenseitig, alle Gerüstlagen genutzt, für vorgehängte, hinterlüftete Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten aufbauen, einschl. der erforderlichen Treppenaufgänge, gebrauchsüberlassen und abbauen.
Gerüsthöhe ab OK Gelände bis ca. 7,20 m Rinnenhöhe inkl. fachgerechter Verankerung und Herstellen der Standsicherheit.
Der Untergrund ist uneben ( in Teilbereichen z.B. Beete).
incl. Gerüstanker einschl. Dübel in der Fassade beim Abrüsten entfernen und Löcher materialgerecht schließen.
Art der Fassade: Mauerwerk
02.__.0001
Standgerüst, längenorientiert, LK 3, BK W 06
830,00
m²
02.__.0002 Gebrauchsüberlassung, Standgerüst, längenorientiert Gebrauchsüberlassung des unter vorg. Position beschriebenen Standgerüst.
02.__.0002
Gebrauchsüberlassung, Standgerüst, längenorientiert
6.640,00
m2Wo
02.__.0003 Ausbau als Dachfanggerüst Gerüst ausbauen zum Dachfanggerüst DIN 4420-1, an vorbeschriebenen Arbeitsgerüst, Ausbau der obersten Gerüstlage zur Fanglage, mit Seitenschutznetzen, für bauseitige Dacharbeiten
02.__.0003
Ausbau als Dachfanggerüst
100,00
m
02.__.0004 Gebrauchsüberlassung, Dachfanggerüst Gebrauchsüberlassung des unter vorg. Position beschriebenen Seitenschutzgeländers.
02.__.0004
Gebrauchsüberlassung, Dachfanggerüst
800,00
mWo
02.__.0005 Gerüstüberbrückung, Gitterträger Gerüstüberbrückung, Gitterträger
Überbrückung im Gerüst herstellen, mittels Gitterträger an das
vorhandene Gerüst montieren,
Öffnungsbreite ca. 7,00 - 9,00 m
An- und Abtransport, Montage, Vorhaltung und Demontage
Ausführungsort:
- Verbindungsgang Flur zwischen den Hauptgebäuden
Höhe ca. 3,30 m, Länge ca. 9,00 m
- Fluchttreppe Giebelseite Nord-Ost, Höhe ca. 6,00 m, Länge ca. 7,70 m (Hinweis: der Fluchtweg über die Treppe ist dauerhaft freizuhalten)
- Notausgang Nord-West, Höhe ca. 2,20 m, Länge ca. 2,00 m
02.__.0005
Gerüstüberbrückung, Gitterträger
18,00
m
02.__.0006 Gebrauchsüberlassung, Gerüstüberbrückung Gebrauchsüberlassung des unter vorg. Position beschriebenen Seitenschutzgeländers.
02.__.0006
Gebrauchsüberlassung, Gerüstüberbrückung
144,00
mWo
02.__.0007 Zulage für Bautenschutzmatten Zum Schutz vor mechanischen Beschädigungen auf den Flachdächern im Bereich der Gerüstüberbrückung
Öffnungsbreite ca. 9,00 m, Verbindungsgang Flur zwischen den Hauptgebäuden
An- und Abtransport, Montage und Demontage
02.__.0007
Zulage für Bautenschutzmatten
9,00
m
02.__.0008 Passantenschutz, Vordach Passantenschutz für Notausgänge durch Vorbau/Vordach unter Gerüst, einschl. Abbau
Auskrakung mind. 1,50 m
1x Nottreppe Nord-Ost: ca. 7,80 m
1x Notausgang Nord-West: ca. 2,00 m
02.__.0008
Passantenschutz, Vordach
2,00
St
02.__.0009 Passantenschutz Vordach, vorhalten Passantenschutz als Vordach. Verlängerung der Gebrauchsüberlassung.
02.__.0009
Passantenschutz Vordach, vorhalten
16,00
St
02.__.0010 Treppenturm, vorgebaut, Höhe ca. 7,20 m Treppenturm gemäß DIN EN 12811-1, vorgebaut vor Fassadengerüst inkl. Doppelhandlauf und Stirngeländer, mit Podesten entsprechend den Etagenhöhen;
Laufbreite: 0,6 m
Lastklasse: 4
Grundfläche: ca. 2,50/2,50 m
Treppenaufgang von Standfläche bis zur obersten Gerüstlage: ca. 7,20 m
02.__.0010
Treppenturm, vorgebaut, Höhe ca. 7,20 m
2,00
St
02.__.0011 Treppenturm, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung des Gerüst-Treppenturms mit mehreren Podesten.
02.__.0011
Treppenturm, Gebrauchsüberlassung
16,00
StWo