Abbrucharbeiten
Grünstadt, Bitzenstraße 9, Umbau von Büro
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK:            Abbrucharbeiten BAUVORHABEN:         22053             Umbau von Bürogebäude             Bitzenstraße 9             67267 Grünstadt BAUHERR:            HP Projektentwicklung GmbH             HP 2. Immobilienverwaltungs GmbH             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim PLANUNG:            Arcus Projektentwicklung             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-15             Fax.: 06231/9187-33 TRAGWERKSPLANUNG:      Ingenieurgesellschaft Hery             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-0             Fax.: 06231/9187-31 ANGEBOTSABGABE BIS:      27.03.2026 ORT:            Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim BIETER:            .............................................             .............................................             .............................................             .............................................             .............................................                   (FIRMENSTEMPEL) ANGEBOTSSUMME   NETTO      _....................................... 19,00 % MwSt         _....................................... ANGEBOTSSUMME   BRUTTO      _....................................... Beginn der Arbeiten:         nach Vereinbarung Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, - die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag, - die zusätzliche Vertragsbedingungen, - die zusätzliche technische Vorschriften, - die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C in der zur Zeit    der  Vertragsunterzeichnung gültigen       Fassung), - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B in der zur    Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung), - hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.    Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1  Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,        Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.        Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen tech-        nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die sich aus der        VOB, Fassung 2019, ergebenden technischen Spezifikationen, sonst einschlägige Re-        gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den - vorrangigen - allgemein aner-        kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender        Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen        für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2  Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu        treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-        bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).        Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus        Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten        Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2     Pflichten des Auftraggebers (AG)        Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unter-        stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich        und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen treffen den AG die sich aus        der VOB ergebenden Pflichten. 3      Angebot 3.1  Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-        preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Ma-        terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und        sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben        erhalten. 3.2   Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem         AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu         unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher Auftragser-         teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwen-         dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung         erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind         die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.         Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise. 4      Beauftragung Dritter         Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berech-         tigt. 5      Abnahme 5.1   Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-         zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach         Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die         Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2   Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG         unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt         und der AN hierzu geladen. 5.3   Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-         termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis         der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4   Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel         verweigert werden. 5.5   Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine         Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6   Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungser-         bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im         übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6      Gemeinsames Aufmaß, Abrechnung 6.1   Die Leistungen sind aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen         diesen Zeichnungen entsprechen.Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, sind die         Leistungen aufzumessen. 6.2   Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einverneh-         men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. 6.3   Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN         rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.4   Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten,         weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu         vereinbaren ist. 7      Vertragsergänzungen und -änderungen         Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgrün-         den der Schriftform. 8      Sonstige Bestimmungen         Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird da-         von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen und un-         wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem         Sinn am nächsten kommt.         BVB anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer) Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Ausführungsdauer :     Der Beginn der Arbeiten ist auf  KW45 2026 festgelegt.     Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von 10 KW angesetzt.     Das Ende der Arbeiten ist auf KW05 2027 festgelegt. 2. Lage und Vermessung :     Das Baugrundstück liegt in 67267 Grünstadt, Bitzenstraße 9.     Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 1,00 m über Niveau Oberkante vorhandene Geh-     weghinterkante.     Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den Planungsunterlagen durch     den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich rechtliche Belange sind zu     berücksichtigen.     Traufhöhe :   ca.  9,00 m über OK Gelände     Firsthöhe :   ca.  12,50 m über OK Gelände     Überbaute Fläche:   ca.  1.450,00 qm     Geschoßhöhe: Bank:   UG-2   ca. 3,20 m,    UG-1   ca. 2,80 m,    EG      ca. 3,80 m,    1OG   ca. 2,85 m,    2OG   ca. 3,45 m,    3OG   ca. 3,05 m                             Wohnen:   TG      ca. 3,20 m,    UG      ca. 3,70 m,    EG      ca. 3,25 m,    1OG   ca. 2,85 m,    2OG   ca. 3,05 m,    3OG   ca. 3,05 m 3. Taglohnarbeiten :     Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich angeordnet und frei-     gegeben werden. 4. Besondere Bedingungen     Es handelt sich um einen Teilabbruch in und an einem Bestandsgebäude.     Erschwernisse beim Zugang zum Untergeschoss und für die Leistungen im Gebäude sind in die     Einheitspreise mit einzukalkulieren. Sämtliche Erschwernisse sind mit den Einheitspreisen abgegolten.     Abtransport von Material aus den UG erfolgt über das bestehende Treppenhaus.     Abtransport von Material aus dem EG und den OG erfolgt auch über Tür- und Fensteröffnungen.     Zur Preisermittlung wird eine Besichtigung empfohlen.     Zugang erfolgt über die Bitzenstraße und Poststraße.     Der bestehende Gehweg sowie die Fahrbahnen sind zu schützen;     die Schutzmaßnahmen sind in die EP`s einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.     Vor Ausführungsbeginn ist eine gemeinsame Begehung mit der Stadt Grünstadt zur Gehweg-     bestandsbesichtigung zu vereinbaren; der Bestand ist in Bilddokumenten festzuhalten.     Nach Abschluss der Arbeiten ist eine weitere Bestandsbesichtigung und Abnahme für den Gehweg     mit der Stadt Grünstadt zu vereinbaren.     Beschädigungen am Gehweg gehen zu lasten des AN.     Der AN beauftrag im Schadensfall eigenverantwortlich zugelassene Firmen zur Beseitigung der     Schäden.     Durch den AN ist, wenn notwendig, eine Straßensperrung / Teilsperrung für die Dauer der Arbeiten zu     beantragen;     die Kosten hierfür gehen zu Lasten des AN.     Das Objekt kann nach Absprache von Innen besichtigt werden. Zusätzliche Technische Vorschriften Abbrucharbeiten 1.   Diese Vorbemerkungen sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - ZTV-.    Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher    Vertragsbestandteil.    Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung    des Auftragnehmers.    Der Bieter bestädigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der    preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits    vollständig beinhalten.    Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht,    sofern der Auftraggeber Nacht- , Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren    Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge    richtet sich in diesem Fall nach den geltenden jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.    Das Leistungverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohn-    sätze, Gerätesätze ausgefüllt sind.    Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.    Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültige    gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzu gerechnet. 2.   Besondere Hinweise    Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Das statische Gefüge darf hierbei    zu keinem Zeitpunkt unterbrochen werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse,           Setzungen etc. so ist unverzüglich der Auftragnehmer zu benachrichtigen. Für den weiteren           Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen.    Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung notwendig sind,    sind Sache des AN; werden nicht gesonert vergütet und sind in die EP`s einzurechnen.            Das Aufstellen und Unterhalten der nach Vorschrift geforderten Schutz- und Arbeitsgerüste,            Fanggerüste, die laut Gerüstordnung DIN 4420 unter Berücksichtigung der Unfallverhütungs-            vorschriften für Gerüste in jedem Fall erforderlich werden, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.            Auch für Arbeitsgerüste mit einer Arbeitshöhe über 2,00 m erfolgt keine gesonderte Vergütung.    Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz stehen, sind evt. Auflagen der    Denkmalschutzbehörde absolut bindend einzuhalten.    Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Abbruch mit dem AG bei einer Baubegehung    vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigungen    zu schützen, im Fall einer im Zuge der Arbeiten notwedigen Entfernung sind solche Bauteile    vorsichtig und gewissenhaft zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese    Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des AG    zwischenzulagern.    Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen enfernt werden, sind    die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen , Duchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden    der Ränder ( z.B. mit einer Flex ) herzustellen.    Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder Ihren ursprünglichen    Aufbau ( z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc. ) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema    zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils spätestens    nach Abschluß der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.    Bei allen Abbrucharbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften    und Baubehörden einzuhalten.    Die Herstellung und Vorhaltung von Schutz- und Arbeitsgerüsten, die zur Durchführung der    Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des AN;    diese Leitung wird nicht gesondert vergütet und ist in die EP`s einzurechnen.    Bereits vorhandene Absteckung, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarke, und dergleichen    sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern. Wird durch unsachgemäße    Behandlung, Verschiebung oder Verlust solcher Punkte eine Neuvermessung notwendig,    geht diese zu Lasten des Auftragnehmers.    Es gelten die Technischen Vorschriften des Deutschen Abbruchverband e.V. ;    Osterstraße 122; 40210 Düsseldorf in der Fassung von 1997.    Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen oder Verschmutzung an angrenzenden    Gebäuden oder Bauteilen sind durch den Auftragnehmer rechzeitig und eigenverantwortlich    vor Aufnahme der Arbeiten vorzunehmen. Hierzu gehöhren auch die entsprechenden Bau-    sicherungsmaßnahmen.    Die Maßnahmen werden nicht gesondert vergütet und sind in die EP`s einzurechnen.    Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über Hindernisse wie Leitungen, Kabel,    Dränagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren.    Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vor-    schriften und Anordungen der zusändigen Stellen sind zu beachten. Hieraus entstehende    Kosten sind bei den Einheitspreisen der Leistungsverzeichnispositionen zu berücksichtigen.    Die Verkehrssicherung und die laufende Reinigung der durch Baufahrzeuge verschmutzten    Straßen und Wege obliegen dem Auftragnehmer für die Geamtdauer seiner Arbeiten.    Bei den Abbrucharbeiten ist insbesonere darauf zu achten, das der bestehende  Pflasterbeläge/    Randsteine/ Gehwege / Straßen gesichert werden und keinen Schaden davontragen.Für    auftretende Beschädigungen haftet der AN.    Vor Arbeitsbeginn ist mit dem AG ein Ortstermin zur inaugenscheinnahme des Bestands / Fahrbahn    ect. zu vereinbaren. Der AN hält den Bestand fotografisch fest; die Unterlagen werden dem AG    vor Arbeitsende übergeben.    Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse an-    getroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht    durchgeführt werden können, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte    Vereinbarungen zu treffen.    Abtrags- Aushubarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Zäune,    Leitungen, Kabel, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen und    gegebenenfalls von Hand auszuführen.    Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu    treffen. Der Wurzelbereich darf nicht verletzt werden. Schutzmaßnahmen und notwendige    Eingriffe sind nit dem Auftraggeber abzustimmen.    Zu beseitigende, für den Auftraggeber unbrauchbare, jedoch nicht belastete Aushubböden,    werden Eigentum des Auftragnehmers; die Kosten für Laden, Abfuhr und Kippgebühren,    sind mit den Einheitspreisen der entprechenden Positionen abgegolten.    Der Bauzaun ist entsprechend den behördlichen Auflagen auszuführen und in die Einheitspreise    einzukalkulieren. Der Bauzaun muß für 3 Monate vorgehalten werden.    Die Zu- und Abahrtswege / Straßen sind zu schützten; für evt. auftretende Schäden haftet des AN.    Sämtliche erforderliche Genehmigungen werden durdch den AN eingeholt; die hieraus entstehdnen    Kosten sind in die EP`s einzurechnen. 3.   Abrechnungs-Hinweise    Sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben wird, gelten die     Abrechnungshinweise der in Absatz 1 aufgeführten DIN-Vorschriften. 4.   Stundensätze, Gerätepreise    Stundenlohnsätze:    Polier            _ / Std.      ---------------    Vorarbeiter         _ / Std.      ---------------    Facharbeiter         _ / Std.      ---------------    Helfer            _ / Std.      ---------------    Geräte-Sätze:   ( mit Bedienung )    LKW 3t         _ / Std.      ---------------    LKW 7t         _ / Std.      ---------------    Radlader 1cbm         _ / Std.      ---------------    Radlader 3 cbm         _ / Std.      ---------------    Planierraupe 2 cbm      _ / Std.      ---------------    Bagger 1 cbm         _ / Std.      ---------------    Betonsäge         _ / Std.      --------------- ZTV anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer)
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1 Los 1 Abbrucharbeiten
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1. 1 Titel 1 Abbrucharbeiten
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Titel 1 Abbrucharbeiten
1. 2 Titel 2 Taglohnarbeiten
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Titel 2 Taglohnarbeiten