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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: Eblenkamp@sp-planung.de
Tragwerksplanung / Baupysik:
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Str. 86a
21680 Stade
Tel.: 04141 807 1845
E-Mail: cb@baum-statik.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
Grünplan Hamburg
Saseler Bogen 3A
22393 Hamburg
Tel.: 040 2715 77 95
E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Geotechnisches Planungs- und Beratungsbüro - ARKE
Pappelmühle 6
31840 Hessisch Oldendorf
Tel.: 05158 98164
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 12.622 m² große Grundstück befindet sich am Ende einer privaten Erschließungsstraße in Berlin Reinickendorf mit der Adresse Holländerstraße 36 V.
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern mit
jeweiligen Kellern, Stellplätzen in einer gemeinsamen Tiefgarage und insgesamt 110 Wohnungen.
Haus 5 ist eines von den vier Mehrfamilienhäusern und liegt im südlichen Bereich des o.g.
Grundstücks. Gemeinsam mit dem Keller im Untergeschoss bildet Haus 5 eine eigene
Untergemeinschaft gemäß Teilungserklärung.
Das Gebäude erhält zwei Treppenhäuser und zwei Aufzüge. Das Haus 5 verfügt insgesamt über 36
Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über eine private Zufahrtsstraße für die umfassende
Wege- und leitungsrechte als Dienstbarkeiten eingetragen sind.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Wände
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke entspricht den statischen Erfordernissen.
Nichttragende Innenwände werden als beplankte Gipskarton-Ständerwände errichtet und erhalten im Küchenbereich für die Aufnahme von Oberschränken - (Höhenlage von ca. 1,90 - 2,30 m) oder in den Bädern der barrierefreien Wohneinheiten für die Befestigung von Stütz- und Sitzhilfen neben dem WC Sitz Verstärkungen. Die Beplankung der Trockenbauwände in Bädern wird mit Feuchtraumplatten in imprägnierter Ausführung (GKi) hergestellt.
Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt.
Maler- und Innenputzarbeiten
OBERFLÄCHEN WOHNUNGEN:
Die Kalksandstein- oder Stahlbetonwände erhalten einen Gipsputz bzw. eine Spachtelung in Q3 und ein Malervlies. Alle Wandflächen der Wohnungen werden mit Innendispersionsfarbe weiß gestrichen (Abriebklasse 3). Die Decken werden mit Malervlies tapeziert und weiß gestrichen.
Die Wände und Decken der Bäder erhalten ebenfalls Gipsputz bzw. Spachtel (Q3) (ohne Malervlies) mit Anstrich.
OBERFLÄCHEN TREPPENHAUS UND TREPPENHAUSFLURE
Die Wände erhalten einen einlagigen Gipsputz bzw. eine Spachtelung in Qualitätsstufe Q2, Dispersionsanstrich und Abriebklasse 2 gem. Farbkonzept nach Vorgabe des Verkäufers. Alle Deckenflächen werden in Teilbereichen gespachtelt und mit Innendispersionsfarbe (Abriebklasse 3) weiß gestrichen.
Treppenuntersichten werden gespachtelt und mit Dispersionsfarbe weiß gestrichen
(Abriebklasse 3). Die Wandfuge zum Treppenlauf erhält eine dauerelastische PU-Verfugung.
OBERFLÄCHEN KELLERRÄUME IM UG
Die Oberflächen werden nicht verputzt. Die Decken werden mit Dispersionsfarbe (Abriebklasse 2) gestrichen oder gespritzt oder mit einer farbbeschichteten Dämmung versehen. Die Wände werden ebenso mit Dispersionsfarbe gestrichen oder gespritzt. Nach der Angabe des GEG-Nachweises kann die Decke teilweise mit Wärmedämmung verklebt werden.
BODENBELÄGE KELLERRÄUME IM UG
Die Betonoberfläche der Kellerräume und die Allgemeinflächen im Untergeschoss – mit Ausnahme des Treppenhauses - werden mit einem staubbindenden Anstrich mit einem 10 cm Sockel mit dem Bodenanstrich hergestellt. Im Bereich der Fahrradstellplätze und des Kinderwagenraums wird ein 1-K-Anstrich ausgeführt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Maler- und Lackierarbeiten sowie Bodenbeschichtungen, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien.
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe
Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen.
Nebenleistung:
Folgende Leistungen sind Nebenleistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören und durch den vereinbarten Preis abgegolten sind:
Reinigung der zu behandelnden Flächen, Schleifen und Entstauben.
Ausbessern kleiner Putzschäden, Risse, Vertiefungen, Löcher usw.
Vorstreichen der Eckschutzschienen, Dosendeckel und eventl. Gardinenhülsen gegen Rostbildung falls vorhanden.
Beseitigen von Farbspritzern an vom Auftragnehmer behandelten und nicht behandelten Flächen.
Abkleben von Beschlag- und Bauteilen und sonstigen farbempfindlichen Baukörpern. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Türen, Bodenbelägen usw.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am Herkunftsort wieder eingebaut werden können
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18363: Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18366: Tapezierarbeiten
DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18340: Trockenbauarbeiten - Toleranzen bei Trockenbauarbeiten
DIN 18353: Estricharbeiten
DIN 18550: Putz und Putzsysteme - Ausführung
DIN 18202: Toleranzen im Hochbau - in Bezug auf Vorleistungen
DIN EN 13300: Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken
im Innenbereich
DIN EN ISO 2409: Beschichtungsstoffe - Gitterschnittprüfung
DIN EN ISO 4628: Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden
DIN EN ISO 9117: Beschichtungsstoffe - Trocknungsprüfung
DIN EN ISO
12944: Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauteilen durch Beschichtungssysteme
sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten:
Herstellerrichtlinien
BFS-Richtlinien für Maler- und Lackierarbeiten des Bundesausschuss Farbe- und Sachwertschutz
Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Oberflächen, Herausgeber Fraunhofer IRB Verlag
UVV (UnfalIverhütungsvorschriften)
GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsstättenrichtlinien
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Zulässige Produkte
Alle Materialien müssen umweltfreundlich sein.
Die angebotenen Produkte müssen aufeinander abgestimmt, systemkonform (vom gleichen Hersteller) sein. Alle angebotenen Produkte müssen eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Die bauaufsichtlichen Zulassungen sind vor Einbau der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und Regelungen.
Baustelleneinrichtung
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen, wo die Baustelleneinrichtung des AN aufgestellt werden kann, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern.
Gerüste
Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren
vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch mit Belagsflächen über 2,00 Meter, durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu
garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu
gestatten.
Untergrund, Vorbereitung zu Maler- und Lackierarbeiten
Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen bzw. Leistungstexten erkennbar sind. Bei Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff enthalten.
Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben. Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen.
Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen.
Können Bauteile nicht in Strahlräumen gestrahlt werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden.
Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die Oberflächen nicht beschädigt und nicht poliert werden.
Für konstruktive Stahlbauteile sind keine Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden.
Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistung dem AG Angebote zu Wartungsverträgen vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anordnungen an regelmäßigen Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Untergrund, Vorbereitung zu Bodenbeschichtungen
Bei Bodenbeschichtungen hat der AN die Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle, Verarbeitungstemperatur, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen zu prüfen.
Für unterschiedliche Bodenbeschichtungen sind die Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen sind durch den AN zu erbringen und werden nicht gesondert vergütet.
Bei Bodenbeschichtungen muss der Untergrund nach der Vorbereitung fest, trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen, trennend wirkenden Substanzen wie Öl, Fett, Gummiabtrieb, Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und Kleinflächen sind auszubessern bzw. mit geeignetem Material einschließlich Haftgrund auszufüllen.
Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben, durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontalen und geneigten Flächen und durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach Erfordernis an vertikalen Flächen bzw. aufgehende Bauteile vorzubereiten.
Maße / Mengenangaben / Vorarbeiten
Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Ausführungspläne, die dem Bieter mit der Ausschreibung zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Maßangaben in den Ausführungsplänen sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen.
Alle Mengen- und Maßangaben sind vom AN vor der Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße allein verantwortlich.
Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären.
Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Sollte der AN Maßungenauigkeiten feststellen, die außerhalb des Toleranzbereichs liegen, ist umgehend die örtliche Bauleitung des AG zu informieren.
Ausführung Maler- und Lackierarbeiten
Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallations- Putz-, Estrich-, und Trockenbaugewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass durch den AN geeignete Maßnahmen zum Schutz von angrenzenden Bauteilen getroffen werden. Etwaige Beschädigungen oder das Beseitigen von Verschmutzungen, die durch den AN verursacht wurden, gehen zu Lasten des AN.
Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das gilt entsprechend für das Überkleben elastischer Fugen. Tapeten und Malervliese sind auf Stoß zu kleben, Überlappungen sind nicht zulässig. Stöße sind nach Möglichkeit unmittelbar an einspringenden Ecken anzuordnen.
Ausführung Bodenbeschichtungen
Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer Höhe von mindestens 10 cm Höhe, in Parkgaragen von mindestens 30 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit einer chemisch geeigneten dauerelastischen Versiegelung auszuführen, sodass Risse in diesem Bereich vermieden werden.
Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie Türzargen ect.) erfolgen ebenfalls mit einer dauerelastischen Versiegelung.
Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut beidseitig der Einbauteile von 10 mm Breite und 20 mm Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie einer staubfreien Reinigung einschließlich Bauschuttentsorgung. Das Beschichtungssystem wird bis zur Nut angearbeitet. Die Nut wird nach Einbau einer Hinterfüllschnur mit einem dauerelastischen Fugenmaterial verfüllt.
Markierungsarbeiten
Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien, Stellplatznummerierungen, Symbolen, Fahbahnrichtungspfeilen ect., erfolgt mit einer witterungsbeständigen, abriebfesten und farbtonstabilen Markierungsfarbe. Das angebotene Produkt muss mit der Bodenbeschichtung verträglich sein. Der AN hat vor Ausführung dem AG einen Markierungsplan zur Freigabe vorzulegen.
Bodenbeschichtungen im Außenbereich
Vor dem Aufbringen von Bodenbeschichtungen im Außenbereich sind alle vorhandenen Bodenflächen auf Dichtheit zu prüfen. Im Falle von aufsteigender Feuchtigkeit weist der AN den AG auf diesen Sachverhalt hin und holt sich vor dem Aufbringen einer erforderlichen Abdichtung die ausdrückliche Genehmigung des AG ein.
Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. die Rutschhemmklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereich, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung.
Farbmuster
Zu allen ausgeschriebenen Leistungen hat der AN Farbmuster anzulegen bzw. anzufertigen. Alle Muster bedürfen vor Ausführung der schriftichen Freigabe des AG. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
01 - Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss EG: REI_AC2_5_H5_GR_00_0366_I_FRG
Grundriss 1. OG: REI_AC2_5_H5_GR_01_0367_H_FRG
Grundriss 2. OG: REI_AC2_5_H5_GR_02_0368_H_FRG
Grundriss 3. OG: REI_AC2_5_H5_GR_03_0369_H_FRG
Grundriss Staffelgeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_04_0370_K_FRG
Grundriss Untergeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_U1_0365_B_VOR
Schnitt A-A: REI_AC2_5_UG_AS_AA_0430_B_VOR
Schnitt E-E: REI_AC2_5_AS_AA_0432_A_VOR
Detail Bodenaufbauten: REI_AC2_5_H5_DL_BO_4001_B_VOR
Detail Farbgestaltung UG: REI_AC2_5_UG_DL_WA_4005_A_FRG
Detail Farbgestaltung TRH: REI_ AC_5_H5_DL_WA_4007_A_ZFR
Detail Balkongeländer: REI_AC2_5_H5_DL_GL_4504_A_VOR
Detail Balkonanschluss: REI_AC2_5_UG_DE_BK_4401_D_FRG
Detail Fensteranschluss TRH: REI_AC2_5_H5_DL_FN_4305_A_VOR
Detail Brüstungsfenster mit Rollladen: REI_AC2_5_H5_DL_FN_4307_B_FRG
Detail Absturzsicherung, 2,01: REI_AC2_5_UG_DL_FN_4303_B_FRG
Detail Absturzsicherung, 1,01: REI_AC2_5_UG_DL_FN_4304_B_FRG
Fliesenspiegel, Bad Typ 1.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6101_C_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 2.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6102_C_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 3.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6103_C_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 4.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6104_C_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 5.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6105_B_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 6.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6106_B_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 7.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6107_B_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 8.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6108_B_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 9.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6128_D_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 10.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6129_D_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 11.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6130_B_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 12.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6131_B_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 13.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6132_C_VOR
Fliesenspiegel, Bad Typ 14.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6133_C_VOR
Detail Geländer Austritt DT, 1,01: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4604_B_VOR
Detail Geländer Austritt DT, 2,01: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4606_B_VOR
Detail Geländer DT, Whg. außen: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4609_A_VOR
Detail Geländer DT, Whg. innen: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4614_A_VOR
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Reinigung des Untergrundes von groben Verschmutzungen Reinigung des zu bearbeitenden Untergrundes von groben Verschmutzungen,
z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftender Schleifstaub,
soweit diese nicht durch den AN verursacht wurde,
anfallendes Material ist aufzunehmen und zu entsorgen.
Hinweis: Ausführung nur auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung
des AG! Der AN hat vor Ausführung seiner Leistung die Hinweispflicht
gegenüber des AG wahrzunehmen.
01.__.0010
Reinigung des Untergrundes von groben Verschmutzungen
E
10,00
m2
01.__.0020 Ausbessern von Fehlstellen Ausbessern von kleineren Fehlstellen, Beschädigungen und nachträglichen
Leitungsschlitzen an den fertig geputzten Wandflächen auf Nachweis mit
gebrauchsfertiger organischen Gipsspachtelmasse für Arbeiten mit pastösem
Spachtel auf ebenen Bestandsuntergründen.
Gesamtdicke: bis 3 mm
Untergrund: KS-Mauerwerk, verputzt
Deckenhöhe: bis ca. 3,0 m
Spachteloberfläche nach den aktuellen Merkblatt
"Putzoberflächen im Innenbereich" der Bundesverband der
Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse. Oberfläche
ausführen nach Qualitätsstufe Q3 - geglättet.
01.__.0020
Ausbessern von Fehlstellen
E
10,00
m2
01.__.0030 Fugen der Elementdecken schließen Fugen der Fertigteilelemente von eventuellen losen Betonresten,
Schalöl-Rückständen und Staub reinigen, grundieren und mit Gips-Spachtelmasse
verfüllen und bündig mit der Decke in einer Breite von ca. 30 cm abziehen,
inkl. Berücksichtigung der Einbettung eines Gewebestreifens aus Glasfaser,
schleifen und reinigen, zur Vorbereitung von nachfolgenden Beschichtungsarbeiten,
Einbaulage: Decken und Untersichten
Untergrund: Stahlbeton
Breite Fuge: bis ca. 50 mm
Tiefe Fuge: bis ca. 60 mm
Breite Gewebestreifen: mind. 200 mm
Deckenhöhe: bis ca. 3,00 m
Oberfläche: Q3
Produkte:
- OptiSilan Tiefengrund o. glw.
- Caparol, Füllspachtel P o. glw.
- Capaver AkkordVlies G45 SP o. glw.
Hinweis: Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Menge auf Nachweis!
01.__.0030
Fugen der Elementdecken schließen
900,00
m
01.__.0040 Grundierung mit Haftgrund, transparent-wasserverdünnbar Tiefeindringende, hydrophobierende Siliconharz-Grundierung für innen und außen,
liefern und zur Vorbereitung nachfolgender Beschichtungen auftragen,
Produkteigenschaften:
- Tiefeindringende Wirkung durch Polysiloxan-Hydrosol
- Hydrophobierend
- Sehr gut festigend
- Wasserverdünnbar
Technische Eigenschaften:
- Dichte: ca. 1,0 g/ cm³
- Farbton: Grün-transparent
- Airlessspritzfähig
- Kombination aus Polysiloxan und spezieller Kunststoffdispersion.
Einbaulage: Wände, Decken, Leibungen
Produkt der Planung: Caparol, OptiSilan Tiefgrund o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
01.__.0040
Grundierung mit Haftgrund, transparent-wasserverdünnbar
12.195,00
m2
01.__.0050 PU-Fuge, ca. 30 - 40 mm, zw. Stb.-Treppe und Wand, TRH 1, weiß Anschluss an angrenzende Bauteile mit chemiekalienbeständigen,
1-komponentigem Polyurethan-Dichtstoff, silkonfrei, geprüft nach EN 15651,
anstrichverträglich nach DIN 52452, inkl. Glättmittel zum Glätten,
keine Wechselwirkungen mit vorhandenen und angrenzenden Beschichtungen,
gute Wittertungs- und Alterungsbeständigkeit, härtet blasenfrei aus,
zum Abdichten von Dehnungs- und Anschlussfugen an Betonfertigteilen,
Fuge vorab von eventuell vorhandenen losen Betonresten, Schalöl-Rückständen
und Staub reinigen, Hinterfüllung mit PE-Rundschnur vorhanden
Einbaulage: Treppenhäuser
Übergang von Fertigteiltreppe bzw.
Zwischenpodest und TRH-Wand
Fugenbreite: ca. 30 - 40 mm
Farbton Fugenmasse: weiß
Produkt der Planung
Fugenmasse: DisboSeal® 282 o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen)
01.__.0050
PU-Fuge, ca. 30 - 40 mm, zw. Stb.-Treppe und Wand, TRH 1, weiß
165,00
m
01.__.0060 Qualitätsverbesserung von Spachtelarbeiten von Q2 auf Q3 Qualitätsverbesserung der Oberfläche von Q2 auf Q3
durch Auftrag und glätten eines Gipsspachtels.
01.__.0060
Qualitätsverbesserung von Spachtelarbeiten von Q2 auf Q3
E
10,00
m2
02 Maler- und Tapezierarbeiten
02
Maler- und Tapezierarbeiten
02.01 Treppenhäuser
02.01
Treppenhäuser
02.02 Wohnungen
02.02
Wohnungen
02.03 Untergeschoss
02.03
Untergeschoss
03 Bodenbeschichtungen UG
03
Bodenbeschichtungen UG
03.01 Vorbereitende Arbeiten
03.01
Vorbereitende Arbeiten
03.02 Bodenbeschichtung Abstellräume
03.02
Bodenbeschichtung Abstellräume
03.03 Bodenbeschichtung Fahrradraum
03.03
Bodenbeschichtung Fahrradraum
03.04 Bodenbeschichtung Tiefgarage
03.04
Bodenbeschichtung Tiefgarage
04 Lackierarbeiten
04
Lackierarbeiten
Vorbemerkung Lackierarbeiten Alle nachfolgend beschriebenen innen- wie außenliegenden Bauteile,
die durch den AN zu lackieren sind, sind bereits bauseits eingebaut.
Alle Bauteile werden gem. Farbkonzept lackiert.
Die nacholgenden Positionen sind anhand der Abmessungen der einzelnen
Bauteile zu bepreisen.
Vorbemerkung Lackierarbeiten
04.__.0010 Umfassungszargen Wohnungseingangs- und Schleusentüren lackieren, RAL 7016 Eingebaute Stahlzargen der Wohnungseingangs- und Schleusentüren,
Größe Türzarge: ca. 1.010 mm x 2.135 mm
Zargenart: Umfassungszarge
Zargenbreite: ca. 300 mm
Spiegelbreite: ca. 30/45 mm, vorne/hinten
Untergrund: Stahl, grundiert
Farbton Beschichtung: RAL 7016, Anthrazitgrau
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
04.__.0010
Umfassungszargen Wohnungseingangs- und Schleusentüren lackieren, RAL 7016
46,00
Stk
04.__.0020 Stahlblockzarge und Türblatt, 1.250/2.200, lackieren, RAL 7035 Eingebaute Stahlzarge inkl. Türblatt aus Stahl,
Größe Rohbauöffnung: ca. 1.135 mm x 2.270 mm
Zargenart: Blockzarge
Untergrund: Stahl, grundiert bzw. pulverbeschichtet
Farbton Beschichtung: RAL 7035, Lichtgrau
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
04.__.0020
Stahlblockzarge und Türblatt, 1.250/2.200, lackieren, RAL 7035
2,00
Stk
04.__.0030 Stahlumfassungszarge und Türblatt, 1.010/2.135, lackieren, RAL 7035 Eingebaute Eckzarge inkl. Türblatt aus Stahl,
Größe Rohbauöffnung: ca. 1.010 mm x 2.135 mm
Zargenart: Stahlumfassungszarge
Untergrund: Stahl, grundiert bzw. pulverbeschichtet
Farbton Beschichtung: RAL 7035, Lichtgrau
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
04.__.0030
Stahlumfassungszarge und Türblatt, 1.010/2.135, lackieren, RAL 7035
20,00
Stk
05 Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
05
Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
05.__.0010 Nachbessern und Ausbessern von Fehlstellen, Wohnungen Nachbessern und Ausbessern von Fehlstellen, sowie Verschmutzungen beseitigen,
die nicht der AN zu verantworten hat, im normalen Umfang,
Zeitansatz je Wohnung: ca. 2 Stunden
Anzahl Wohnungen: 36 Stück
Hinweis: nur auf besondere Anweisung der örtlichen Bauleitung des AG ausführen!
05.__.0010
Nachbessern und Ausbessern von Fehlstellen, Wohnungen
E
P
1,00
psch
05.__.0020 Zusätzlicher Schlussanstrich mit Innendispersionsfarbe, NAK 2, Treppenhäuser Zusätzlicher Schlussanstrich mit Innendispersionsfarbe, NAK 2, Farbton weiß,
inkl. Schutz aller angrenzenden Bauteile, Gerüste und aller notwendigen
Materialien, zusätzliche An- und Abfahrten sind einzukalkulieren,
Einbaulage: Treppenhäuser
Hinweis: nur auf besondere Anweisung der örtlichen Bauleitung des AG ausführen!
05.__.0020
Zusätzlicher Schlussanstrich mit Innendispersionsfarbe, NAK 2, Treppenhäuser
E
P
1,00
psch
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich
nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG
ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen,
Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten,
Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und
Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind
unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln
und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden
Stunden.
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten
05.__.0030 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
05.__.0030
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
05.__.0040 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
05.__.0040
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h