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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
4 NU-Auschreibungen
4
NU-Auschreibungen
LV Bau Besondere Bedingungen für Nachunternehmer
der Fa. Franz Traub GmbH & Co KG
Nachstehende Bedingungen sind im Auftragsfalle Bestandteil des Vertrages
I. Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen VOB, Teil A - DIN 1960, neueste
Fassung
II. Allgemeine Vertragsbestimmungen für die
Ausführung von Bauleistungen, VOB, Teil B - DIN
1961, neueste Fassung
III. Allgemeine technische Vorschriften der
Bauleistungen VOB, Teil C
IV. Zusätzliche technische Vorschriften
V. Leistungsverzeichnis mit den beigelegten bzw. bei
der Bauleitung aufliegenden Zeichnungen und
sonstigen erwähnten Unterlagen
VI. Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und
Verhütung von Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft)
1. Allgemeines
1.1 Die Angebotsausarbeitung ist für den Bauherrn
Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Unter den
Begriff "Ausarbeitung" fällt auch das Anfertigen von
Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger
Unterlagen, soweit sie zur Erklärung des Angebotes
erforderlich sind oder wünschenswert erscheinen.
Der Bieter ist 20 Wochen nach Abgabe an sein
Angebot gebunden.
Ungültig wird das Angebot, wenn
- Änderungen in den Vertragsbedingungen oder im
Leistungsverzeichnis vorgenommen werden,
- Positionen nicht oder nur teilweise angeboten
wurden; es sei denn, dass nach in sich sachlich
oder örtlich selbständigen Losen angeboten wurde
- durch Radierung oder Streichung die
Einheitspreise geändert wurden, ohne dass dafür
eine eindeutige Erklärung zugleich mit dem Angebot
abgegeben wurde.
- Alternativ-Angebote zur Leistungsbeschreibung sind
dem Angebot gesondert als Anlage beizufügen.
1.2 Die Beauftragung erfolgt schriftlich durch den
Auftraggeber nach den Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen DIN 1961 (letzte Fassung), der VOB,
Teil B; jedoch behält sich der AG das Recht der
Auswahl unter den Bietern - ggf. ohne Rücksicht auf
die Höhe der Angebotssumme - vor.
Unzulässig sind gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen wettbewerbsbeschränkte Absprachen.
Der AG ist berechtigt, nach Bekanntwerden von
wettbewerbsbeschränkenden Absprachen - auch
nach erteilter Bestellung - unter Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
Verhandlungen über Zusammenschlüsse von Bietern
(Arbeitsgemeinschaft und dergl.) dürfen vor dem
Eröffnungstermin nur mit vorheriger Zustimmung des
AG geführt werden. Der AG behält sich vor,
Angebote von solchen Bietergemeinschaften
auszuschließen, die ohne seine Zustimmung gebildet
wurden.
1.3 Der Auftraggeber bzw die Bauherrschaft hat für das
Bauvorhaben keine Bauwesenversicherung abgeschlossen.
1.4 Bestehen nach Ansicht des AN bei der Auslegung
des Angebotstextes mehrere Möglichkeiten bzw.
erscheint dieser unklar, so hat er vor Abgabe des
Angebotes eine Klärung herbeizuführen. Dasselbe
gilt auch für sämtliche technischen Unterlagen. Nach
Vertragsabschluß gilt die Art der Auslegung, welche
vom AG berücksichtigt war.
1.5 Eine Kündigung des Hauptvertrages durch den
Bauherrn berechtigt den Auftraggeber zu einer
entsprechenden Kündigung des Nachunternehmer-
vertrages. Die bis dahin durch den Auftragnehmer
erbrachten Leistungen werden zu den
Vertragspreisen abgerechnet. Sonstige Ansprüche
des Auftragnehmers entfallen.
1.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit eigenen
Forderungen aus Aufträgen, Verträgen oder
sonstigen Geschäftsverbindungen gegen
Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
Dies gilt auch für Forderungen, die für die Franz
Traub GmbH & Co. KG, die Franz Traub GmbH und
die Traub GmbH & Co. KG, gegen den
Auftragnehmer bestehen. Das Recht zur
Aufrechnung durch den Auftragnehmer ist
ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist vom
Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt.
1.7 Gerichtsstand ist ausschließlich Aalen, sofern der
Auftragnehmer Kaufmann ist.
1.8 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform
1.9 Der Auftraggeber behält sich die Wahl unter den
Unternehmern sowie die Vergabe in einzelnen Losen
vor.
1.10 Vor Auftragserteilung werden verbindliche Termine
vereinbart. Werden die Termine nicht eingehalten, ist
der AN ohne schriftliche Mitteilung in Verzug. Der
Auftraggeber kann im Falle des Verzugs die Arbeiten
für Rechnung der AN durch Dritte fertigstellen lassen
und wegen verspäteter Fertigstellung Schadenersatz
verlangen. Davon unabhängig ist der Auftraggeber
berechtigt, für jeden Arbeitstag der Überschreitung
eine Verzugsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme,
limitiert auf 5 %, vom Guthaben des Unternehmers
einzubehalten.
2. Leistungsumfang
2.1 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen
sind überschlägig ermittelt.
2.2 Außer den nach VOB, Teil C, und im
Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Leistungen
und Nebenleistungen gehören zum Leistungsumfang:
a) Lieferung aller benötigten Baustoffe und
Bauteile (auch Verpackung) einschl. abladen, lagern
und befördern auf der Baustelle, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist
b) Vorhaltung, An- und Abtransport, Hebezeug,
Arbeitsbühnen, Auf- und Abbau aller nach Art und
Umfang der Arbeiten erforderl. Geräte, Maschinen,
Gerüste (auch über 2,00 m Höhe), Mannschafts- und
Materialbaracken und aller sonstigen Einrichtungen,
die für die ordnungsgemäße Durchführung der in
Auftrag gegebenen Leistungen notwendig sind,
sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist
c) ausreichende Beleuchtung der Arbeitsstellen
und Arbeitsbereiche
d) Reinigung aller benützten Räume, Straßen
und Wege von den im Zuge der Bauarbeiten
entstandenen Verunreinigungen, ohne besondere
Aufforderung
e) Sicherung von Aussparungen, Gerüsten,
offenen Abstürzen, EL - Kabeln usw., entsprechend
den gesetzlichen und technischen Vorschriften,
untersteht der alleinigen Verantwortung des AN.
f) Sämtlicher von den Arbeiten des
Auftragnehmers herrührender oder durch diese
Arbeiten entstehender Schutt ist auf seine Kosten
laufend, mindestens einmal wöchentlich, von der
Baustelle zu entfernen. Kommt der Auftragnehmer
der Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, sind wir
berechtigt, die Schutträumung auf seine Kosten
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
g) Herstellen der kompletten Objekt-
dokumentation in 3 facher Ausfertigung sowie auf CD
3. Ausführung
3.1 Hat der AN Bedenken irgendwelcher Art gegen die
vorgesehene Art der Ausführung, bauseits gelieferte
Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer
Unternehmen, so daß er die Verantwortung für die
übertragene Arbeit nicht übernehmen kann, hat er
dies nicht nur dem AG sofort schriftlich unter Angabe
der Gründe mitzuteilen, sondern er muß die in Frage
kommende Arbeit sofort einstellen, bis eine Einigung
über die Weiterführung, unter Verantwortung des
AN, erzielt wird. In jedem Fall haftet der AN für seine
Leistungen und Lieferungen allein. Zu spät erfolgte
Reklamation berechtigt nicht zur Terminüberschreitung.
3.2 Auf Verlangen der Bauleitung ist der AN verpflichtet,
Auskünfte über die vorgesehene Baustellen-
einrichtung und den Einsatz von
Maschinen und Geräten zu geben und hierfür
schriftliche oder zeichnerische Unterlagen
vorzulegen. Falls die Umlagerung von Baustoffen
sowie das Umsetzen von Buden oder Geräten aus
zwingenden Gründen erforderlich werden sollte, kann
der AN keine Ansprüche auf Erstattung der hierfür
entstehenden Kosten stellen. Evtl.
Sonderbestimmungen der Bauherrschaft sind
genauestens zu beachten und sind Vertrags-
bestandteil. Die Unterbringung von Arbeitskräften ist
auf dem Baugelände außerhalb der Arbeitszeit nicht
gestattet.
3.3 Vor Beginn der Arbeiten sind die zeichnerischen
Unterlagen zu prüfen. Unstimmigkeiten sind der
Bauleitung umgehend mitzuteilen und mit dieser zu
klären.
Die genauen Maße sind vom Auftragnehmer
alleinverantwortlich am Bau zu nehmen. Der
Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner
Ausführung von dem Zustand des Baues zu
überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten
ohne Gefahr durch nachträglich auftretende Schäden
und Mängel einbringen bzw. ausführen kann. Etwaige
Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich
geltend zu machen. Nachträgliche Einwendungen
kann nicht stattgegeben werden.
3.4 Auf Verlangen der Bauleitung sind von bestimmten
Materialien oder Lieferungen vor Beginn der Arbeiten
Proben oder Muster zur Begutachtung vorzulegen,
die Materialprüfzeugnisse einzureichen und die
Bezugsquellen nachzuweisen.
3.5 Der AN ist verpflichtet, werktäglich der Bauleitung
Tagesberichte vom Vortage zu geben, aus denen
Wetterlage, Belegschaftsstärke, Ausfallzeiten und
Leistungen ersichtlich sind.
3.6 Ist der Unternehmer oder dessen Vertreter nicht in
der Lage oder weigert sich, angezeigte
Ausführungsmängel, die im Zuge von Nachfolge-
arbeiten festgestellt wurden, im Rahmen einer
reibunglosen und termingerechten Bauausführung zu
beseitigen, so können diese auf Anordnung der
Bauleitung und zu Lasten des Unternehmers behoben
werden. Falls die Dringlichkeit oder technische
Gründe es erfordern, kann die Beseitigung dieser
Schäden auch in Abwesenheit des AN zu seinen
Lasten erfolgen.
3.7 Sämtliche Ausführungspläne müssen vom
Auftraggeber eingesehen und freigegeben sein (3-
fach vorlegen). Pläne ohne Freigabe vermerk werden
von der Bauleitung weder angenommen noch
weitergegeben. Ausführung nach nicht genehmigten
Plänen ist nicht gestattet.
3.8 Wird der AN aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund an der Durchführung seiner
Arbeiten gehindert, so hat er sämtliche Materialien,
Geräte usw. auf seine Kosten und Gefahr für die
Dauer der Behinderung zu lagern.
3.9 Falls Beweissicherung erforderlich ist, hat sie der AN
rechtzeitig und auf seine Kosten durchführen zu
lassen. Dies gilt auch für §8 VOB, Teil B, sowie
grundsätzlich für Genehmigungen.
3.10 Alle Rückfragen sind ausschließlich mit der Firma
Traub bzw. deren Projektleiter zu klären. Um
Missverständnisse zu vermeiden, ist der direkte
Kontakt zum Bauherrn nicht gestattet. Sollte der
Firma Traub aus Nichtbeachtung dieser Bedingung
irgendwelche Kosten entstehen, werden wir diese in
vollem Umfang an Sie weiterleiten
3.11 Die Arbeiten müssen in mehreren Abschnitten
ausgeführt werden. Irgendwelche Mehrkosten
entstehen der Firma Traub dadurch nicht. Gleiches
gilt auch für die Verschiebung von vereinbarten
Terminen hinsichtlich Baubeginn, Zwischenterminen
und Ausführungsterminen.
3.12 Bei evtl. durch Baufortschritt bedingten oder
sonstigen Arbeitsunterbrechungen sind die weiteren
Arbeiten spätestens 2 Tage nach Aufforderung durch
den Auftraggeber weiterzuführen.
3.13 Der Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des
Auftraggebers berechtigt, übernommene Leistungen
ganz oder teilweise durch Sub- oder
Nachunternehmer ausführen zu lassen. Auf jeden
Fall müssen vor Auftragserteilung die einzusetzenden
Firmen benannt und die notwendigen
Genehmigungen hierfür eingeholt werden.
Der Auftraggeber und die Bauleitung sind berechtigt,
ohne Nennung von Gründen Sub- oder Nach-
unternehmer auszuschließen.
Der Auftragnehmer hat bei Weitergabe von
Leistungen an Sub- oder Nachunternehmer die
gleichen Bedingungen zu Grunde zu legen, die ihm
selbst durch den Vertrag obliegen.
3.14 Sämtlicher Bauschutt ist tadellos zu entfernen und
nach beendeter Arbeit auf einen vom Unternehmer
zu stellenden Auffüllplatz, ohne besondere
Entschädigung, abzufahren. Unternehmen, die dieser
Aufforderung nicht nachkommen, können auf
Anordnung der Bauleitung die Kosten für die
Durchführung in Abzug gebracht werden.
4. Taglohnarbeiten
4.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf schriftliche
Auftragserteilung ausgeführt werden. Auch bei im
Leistungsverzeichnis vorgesehenen Taglohnstunden
muß in jedem Falle vor Ausführung der Arbeiten die
ausdrückliche Genehmigung der Bauleitung eingeholt
werden. Die Bauleitung kann bei Taglohnarbeiten den
Einsatz von Arbeitskräften mit der der Arbeit
entsprechenden Ausbildung verlangen.
Die Taglohnzettel sind täglich bei der Bauleitung
vorzulegen. Die im Teil B, § 15.3 der VOB
vorgesehene Regelung, wonach eingereichte
Taglohnzettel nach sechs Werktagen automatisch als
anerkannt gelten, ist ungültig.
Die vereinbarten Stundenlohnsätze sind stets
Verrechnungssätze und beinhalten alle erforderlichen
Zuschläge, auch für evtl. Auslösung, Reisen und
Übernachtung. Ferner ist mit dem Verrechnungssatz
auch die notwendige Aufsicht sowie eventuell
erforderliche An und Abfahrten abgegolten.
4.2 Stillschweigen seitens AG oder dessen Beauftragten
auf Nachtragsangebote, Vorschläge, Forderungen
und Nachweise des AN gilt in keinem Falle als
Zustimmung.
5. Haftung
5.1 Der Auftragnehmer haftet nach den Bestimmungen
der § 4 und § 10 der VOB, Teil B, für alle bei seinen
Arbeiten entstehenden Schäden, jedoch hat der
Abschnitt 2 des § 10, DIN 1961, keine Gültigkeit. In
Abänderung des § 10, Teil B, der VOB stellt der AN
den AG bzw. Beauftragten, soweit gesetzlich
zulässig, von allen Schadenersatzansprüchen Dritter,
welche sich aus der Durchführung der Bauarbeiten
oder der Beschaffenheit des Bauwerks ergeben
könnten, frei.
5.2 Danach ist der AN auch dafür verantwortlich, daß
sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft
und die Anordnungen der Baupolizei, Verkehrspolizei
oder anderer weisungsbefugter Behörden genau
eingehalten und alle notwendigen Maßnahmen zum
Schutze von Personen und Sachen getroffen
werden.
5.3 Der Auftragnehmer kann sich nicht durch Berufung
auf Weisungen der Bauleitung von seiner Haftung
befreien.
5.4 Auf Verlangen der Auftraggebers oder der Bauleitung
ist der AN verpflichtet, den Nachweis zu führen, daß
er gegen alle evtl. vorkommenden Unfälle und
Schäden in angemessener Höhe versichert ist und
seinen Verpflichtungen gegenüber der Berufs-
genossenschaft und der Krankenkasse
nachgekommen ist.
5.5 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des
Auftraggebers umgehend den Nachweis über das
Bestehen einer Betriebshaftpflicht-Versicherung zu
erbringen. Darin muß u.a. die Versicherungs-
gesellschaft sowie die Versicherungsnummer
enthalten sein.
6. Abnahme
6.1 Es wird nach § 12, Abs. 4, der VOB, Teil B,
förmliche Schlußabnahme verlangt. Sie ist vom AN
schriftlich zu beantragen. Bei Leistungen, für welche
die Ausarbeitung von Bestandsplänen gefordert wird,
kann die Schlußabnahme erst nach Vorliegen
derselben verlangt werden. Wird hierdurch die
Abnahme verzögert, so ist der AG berechtigt, die
erbrachten Leistungen in Benutzung zu nehmen und
zwar unbeschadet der weiteren Gewährleistungs-
pflicht des Auftragnehmers.
6.2 Teilabnahme von Leistungen oder Teile von
Leistungen, die durch den Baufortschritt einer
späteren Kontrolle entzogen werden, müssen nach
Vereinbarung mit der Bauleitung ebenfalls förmlich
durchgeführt werden.
6.3 Entgegen den Bestimmungen der VOB gilt eine
Leistung auch dann nicht als abgenommen, wenn der
Bauherr diese Leistung oder einen Teil derselben in
Benutzung hat.
6.4 Es werden nur restlos fertiggestellte und nicht noch
mit Mängeln behaftete Arbeiten abgenommen.
6.5 Voraussetzung für die Abnahme ist die Übergabe der
vollständigen Dokumentationsunterlagen
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung beginnt nach mängelfreier
Übergabe und förmlicher Abnahme, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Die Dauer der Gewährleistung beträgt 5 Jahre und
6 Monate.
7.2 Innerhalb der Gewährleistungsfrist und während der
Bauzeit muß der Nachunternehmer auf seine Kosten
nicht nur aufgetretene Mängel beseitigen, sondern
auch für sämtliche Schäden und Kosten aufkommen,
die durch diese Mängel oder durch deren Behebung
entstanden sind.
8. Vergütung
8.1 Die Preise verstehen sich als absolute Einzel-
Pauschal- Festpreise und bleiben bis zur
Fertigstellung des Werks unverändert. Mehr- oder
Minderleistungen auch über 10% hinaus berechtigen
nicht zur Änderung der Einzelpreise.
8.2 Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden - wenn
nichts besonderes erwähnt ist - nicht vergütet.
8.3 In den Einzelpreisen sind alle erforderlichen
Nebenarbeiten enthalten.
8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer
eine Aufgliederung der Einheitspreise zu verlangen.
Die Aufgliederung ist dann umgehend vorzulegen.
8.5 Eine evtl. verspätete Zahlung gibt dem AN kein
Kündigungs- oder Rücktrittsrecht.
8.6 Sämtliche Rechnungen sind kumuliert und an die Fa.
Franz Traub GmbH & Co. KG zu stellen.
Abschlagszahlungen erfolgen nach Vorlage
sämtlicher erforderlicher Unterlagen, vereinbarten
Zahlungsplan oder nach Baufortschritt in Höhe von
90% der erbrachten Leistung.
Schlußzahlungen erfolgen nach mängelfreier
Übergabe, vollständiger Objektdokumentation und
förmlicher Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart ist in Höhe von 95%
der geprüften Schlußrechnungssumme.
5% der geprüften Schlußrechnungssumme werden
bis zum Ende der Gewährleistung als Sicherheit
einbehalten. Diese können gegen Vorlage durch
Bürgschaft gemäß dem beiliegenden Bürgschaftstext
abgelöst werden. Die Sicherheitsleistung bzw. die
Bürgschaft verbleibt für die Dauer der vereinbarten
Gewährleistungszeit beim Auftraggeber. Sie ist
frühestens zurückzugeben nach Ablauf der
vereinbarten Gewährleistungszeit, soweit alle durch
den Sicherheitseinbehalt bzw. die Bürgschaft
gesicherten und geltend gemachten Ansprüche des
Auftraggebers erfüllt sind. Der Gegenwert für die
Gewährleitungsbürgschaft kann frühestens 1 Monat
nach Vorliegen der vertraglich vereinbarten
Gewährleistungsbürgschaft ausbezahlt werden
8.7 Erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen, so ist
das Aufmaß, bei Leistungen, die bei Weiterführung
der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, von den
Vertragspartnern gemeinsam zu nehmen.
8.8 Für Baustrom- und Bauwasser-Entnahme werden
0,6 % der Rechnungsendsumme in Abzug gebracht,
sofern nichts anderes vereinbart wird.
8.9 Sollten während der Ausführung der Arbeiten weitere
Leistungen, welche nicht im bisherigen
Leistungsumfang enthalten sind, anfallen, müssen
diese vor Ausführung mit dem Auftraggeber
vereinbart werden. Unterläßt dies der Auftragnehmer,
hat er nachträglich keinen Anspruch auf Vergütung.
Die Vergügtung erfolgt nach dem vereinbarten Preis
abzüglich Nachlaß.
LV Bau
Versicherungsangaben Versicherungsangaben
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber, der Bauherrschaft oder Dritten gegenüber bei den Bauarbeiten entstehen. Dies gilt auch bei Beschädigungen von Straßen, Gehwegen, Nachbar-gebäuden und Grundstücken. Der Auftragnehmer haftet voll für die ihm obliegenden Leistungen. Sie haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, welches ordnungsgemäß angemeldet und versichert ist. Der Auftragnehmer erklärt hiermit, daß sämtliche Sozialabgaben und Steuern von den Arbeitnehmern einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche auf den Auftraggeber zukommenden Strafen usw. zu übernehmen.
Der Auftragnehmer hat folgende Haftpflicht-Versicherungen:
a) für Personenschäden
mit EUR __________________________
bei ___________________-Versicherung
Versicherungs-Nr. __________________
b) für sonstige Schäden
mit EUR __________________________
bei _______________-Versicherung
Versicherungs-Nr.___________________
c) Berufshaftpflicht- Versicherung
__________________________________
__________________________________
Vorstehende Versicherungen sind auf Verlangen nachzuweisen.
Ich / Wir werde(n) beim Finanzamt __________________
unter Steuernummer _______________________geführt.
Versicherungsangaben
Mindestlohn Absicherung der Bedingungen im Mindestlohntarifvertrag:
- Eine Auftragserteilung ohne unterschriebene Erklärung/Bestätigung kann nicht erfolgen. -
Der Auftragnehmer versichert, daß er selbst an seine gewerblichen Arbeitnehmer, die für die Ausführung der vorstehenden Leistungen eingesetzt werden sollen, mindestens den jeweils nach dem Tarifvertrag Mindestlohn (i.V.m. 1 AEntG) maßgebenden Gesamttarifstundenlohn zahlt.
Dieser beträgt ab dem 01. Januar 2022:
Der Auftragnehmer versichert ferner, daß er die nach den §§ 58 ff. des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bestehenden Melde- und Beitragspflichten einhält.
Der Auftragnehmer gewährleistet für den Fall der genehmigten Beschäftigung von Subunternehmern deren Einhaltung der o.g. Verpflichtungen.
Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Entziehung des Auftrages). Nach der Entziehung des Auftrages ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, die Ansprüche auf Ersatz eines etwa weitergehenden Schadens bleiben bestehen.
Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer ferner verpflichtet, unabhängig vom entstandenen Schaden, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € pro Werktag und betroffenen Arbeitnehmer bzw. lt. vertraglichen Vereinbarungen zu bezahlen.
Desweiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche auf den Auftraggeber zukommenden Strafen zu übernehmen.
Datum: ______________Auftragnehmer:__________________
Mindestlohn
Unterlagen Zur Information erhalten Sie folgende Unterlagen:
- GKR WP Grundrisse 2025-07-21.pdf-HLS-Entwurf-1.OG.pdf
- GKR WP Grundrisse 2025-07-21.pdf-HLS-Entwurf-2.OG.pdf
- GKR WP Grundrisse 2025-07-21.pdf-HLS-Entwurf-EG.pdf
- GKR WP1.1d Grundriss 1.OG 2025-09-03.pdf
- GKR WP1.2d Grundriss 2.OG 2025-09-03.pdf
- GKR WP1e Grundriss EG 2025-09-03.pdf
- GKR WP2d Schnitte 2025-09-03.pdf
- GKR WP3c Ansichten 2025-09-03.pdf
- GKR_HLS-Schema.pdf
- BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_1OG.pdf
- BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_2OG.pdf
- BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_Ansicht.pdf
- BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_EG.pdf
- BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_LP.pdf
- BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_Schnitt.pdf
- Grün Remseck schr Teil.pdf
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