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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
4 NU-Auschreibungen
4
NU-Auschreibungen
LV Bau Besondere Bedingungen für Nachunternehmer
der Fa. Franz Traub GmbH & Co KG
Nachstehende Bedingungen sind im Auftragsfalle Bestandteil des Vertrages
I. Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen VOB, Teil A - DIN 1960, neueste
Fassung
II. Allgemeine Vertragsbestimmungen für die
Ausführung von Bauleistungen, VOB, Teil B - DIN
1961, neueste Fassung
III. Allgemeine technische Vorschriften der
Bauleistungen VOB, Teil C
IV. Zusätzliche technische Vorschriften
V. Leistungsverzeichnis mit den beigelegten bzw. bei
der Bauleitung aufliegenden Zeichnungen und
sonstigen erwähnten Unterlagen
VI. Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und
Verhütung von Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft)
1. Allgemeines
1.1 Die Angebotsausarbeitung ist für den Bauherrn
Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Unter den
Begriff "Ausarbeitung" fällt auch das Anfertigen von
Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger
Unterlagen, soweit sie zur Erklärung des Angebotes
erforderlich sind oder wünschenswert erscheinen.
Der Bieter ist 20 Wochen nach Abgabe an sein
Angebot gebunden.
Ungültig wird das Angebot, wenn
- Änderungen in den Vertragsbedingungen oder im
Leistungsverzeichnis vorgenommen werden,
- Positionen nicht oder nur teilweise angeboten
wurden; es sei denn, dass nach in sich sachlich
oder örtlich selbständigen Losen angeboten wurde
- durch Radierung oder Streichung die
Einheitspreise geändert wurden, ohne dass dafür
eine eindeutige Erklärung zugleich mit dem Angebot
abgegeben wurde.
- Alternativ-Angebote zur Leistungsbeschreibung sind
dem Angebot gesondert als Anlage beizufügen.
1.2 Die Beauftragung erfolgt schriftlich durch den
Auftraggeber nach den Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen DIN 1961 (letzte Fassung), der VOB,
Teil B; jedoch behält sich der AG das Recht der
Auswahl unter den Bietern - ggf. ohne Rücksicht auf
die Höhe der Angebotssumme - vor.
Unzulässig sind gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen wettbewerbsbeschränkte Absprachen.
Der AG ist berechtigt, nach Bekanntwerden von
wettbewerbsbeschränkenden Absprachen - auch
nach erteilter Bestellung - unter Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
Verhandlungen über Zusammenschlüsse von Bietern
(Arbeitsgemeinschaft und dergl.) dürfen vor dem
Eröffnungstermin nur mit vorheriger Zustimmung des
AG geführt werden. Der AG behält sich vor,
Angebote von solchen Bietergemeinschaften
auszuschließen, die ohne seine Zustimmung gebildet
wurden.
1.3 Der Auftraggeber bzw die Bauherrschaft hat für das
Bauvorhaben keine Bauwesenversicherung abgeschlossen.
1.4 Bestehen nach Ansicht des AN bei der Auslegung
des Angebotstextes mehrere Möglichkeiten bzw.
erscheint dieser unklar, so hat er vor Abgabe des
Angebotes eine Klärung herbeizuführen. Dasselbe
gilt auch für sämtliche technischen Unterlagen. Nach
Vertragsabschluß gilt die Art der Auslegung, welche
vom AG berücksichtigt war.
1.5 Eine Kündigung des Hauptvertrages durch den
Bauherrn berechtigt den Auftraggeber zu einer
entsprechenden Kündigung des Nachunternehmer-
vertrages. Die bis dahin durch den Auftragnehmer
erbrachten Leistungen werden zu den
Vertragspreisen abgerechnet. Sonstige Ansprüche
des Auftragnehmers entfallen.
1.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit eigenen
Forderungen aus Aufträgen, Verträgen oder
sonstigen Geschäftsverbindungen gegen
Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
Dies gilt auch für Forderungen, die für die Franz
Traub GmbH & Co. KG, die Franz Traub GmbH und
die Traub GmbH & Co. KG, gegen den
Auftragnehmer bestehen. Das Recht zur
Aufrechnung durch den Auftragnehmer ist
ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist vom
Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt.
1.7 Gerichtsstand ist ausschließlich Aalen, sofern der
Auftragnehmer Kaufmann ist.
1.8 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform
1.9 Der Auftraggeber behält sich die Wahl unter den
Unternehmern sowie die Vergabe in einzelnen Losen
vor.
1.10 Vor Auftragserteilung werden verbindliche Termine
vereinbart. Werden die Termine nicht eingehalten, ist
der AN ohne schriftliche Mitteilung in Verzug. Der
Auftraggeber kann im Falle des Verzugs die Arbeiten
für Rechnung der AN durch Dritte fertigstellen lassen
und wegen verspäteter Fertigstellung Schadenersatz
verlangen. Davon unabhängig ist der Auftraggeber
berechtigt, für jeden Arbeitstag der Überschreitung
eine Verzugsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme,
limitiert auf 5 %, vom Guthaben des Unternehmers
einzubehalten.
2. Leistungsumfang
2.1 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen
sind überschlägig ermittelt.
2.2 Außer den nach VOB, Teil C, und im
Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Leistungen
und Nebenleistungen gehören zum Leistungsumfang:
a) Lieferung aller benötigten Baustoffe und
Bauteile (auch Verpackung) einschl. abladen, lagern
und befördern auf der Baustelle, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist
b) Vorhaltung, An- und Abtransport, Hebezeug,
Arbeitsbühnen, Auf- und Abbau aller nach Art und
Umfang der Arbeiten erforderl. Geräte, Maschinen,
Gerüste (auch über 2,00 m Höhe), Mannschafts- und
Materialbaracken und aller sonstigen Einrichtungen,
die für die ordnungsgemäße Durchführung der in
Auftrag gegebenen Leistungen notwendig sind,
sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist
c) ausreichende Beleuchtung der Arbeitsstellen
und Arbeitsbereiche
d) Reinigung aller benützten Räume, Straßen
und Wege von den im Zuge der Bauarbeiten
entstandenen Verunreinigungen, ohne besondere
Aufforderung
e) Sicherung von Aussparungen, Gerüsten,
offenen Abstürzen, EL - Kabeln usw., entsprechend
den gesetzlichen und technischen Vorschriften,
untersteht der alleinigen Verantwortung des AN.
f) Sämtlicher von den Arbeiten des
Auftragnehmers herrührender oder durch diese
Arbeiten entstehender Schutt ist auf seine Kosten
laufend, mindestens einmal wöchentlich, von der
Baustelle zu entfernen. Kommt der Auftragnehmer
der Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, sind wir
berechtigt, die Schutträumung auf seine Kosten
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
g) Herstellen der kompletten Objekt-
dokumentation in 3 facher Ausfertigung sowie auf CD
3. Ausführung
3.1 Hat der AN Bedenken irgendwelcher Art gegen die
vorgesehene Art der Ausführung, bauseits gelieferte
Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer
Unternehmen, so daß er die Verantwortung für die
übertragene Arbeit nicht übernehmen kann, hat er
dies nicht nur dem AG sofort schriftlich unter Angabe
der Gründe mitzuteilen, sondern er muß die in Frage
kommende Arbeit sofort einstellen, bis eine Einigung
über die Weiterführung, unter Verantwortung des
AN, erzielt wird. In jedem Fall haftet der AN für seine
Leistungen und Lieferungen allein. Zu spät erfolgte
Reklamation berechtigt nicht zur Terminüberschreitung.
3.2 Auf Verlangen der Bauleitung ist der AN verpflichtet,
Auskünfte über die vorgesehene Baustellen-
einrichtung und den Einsatz von
Maschinen und Geräten zu geben und hierfür
schriftliche oder zeichnerische Unterlagen
vorzulegen. Falls die Umlagerung von Baustoffen
sowie das Umsetzen von Buden oder Geräten aus
zwingenden Gründen erforderlich werden sollte, kann
der AN keine Ansprüche auf Erstattung der hierfür
entstehenden Kosten stellen. Evtl.
Sonderbestimmungen der Bauherrschaft sind
genauestens zu beachten und sind Vertrags-
bestandteil. Die Unterbringung von Arbeitskräften ist
auf dem Baugelände außerhalb der Arbeitszeit nicht
gestattet.
3.3 Vor Beginn der Arbeiten sind die zeichnerischen
Unterlagen zu prüfen. Unstimmigkeiten sind der
Bauleitung umgehend mitzuteilen und mit dieser zu
klären.
Die genauen Maße sind vom Auftragnehmer
alleinverantwortlich am Bau zu nehmen. Der
Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner
Ausführung von dem Zustand des Baues zu
überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten
ohne Gefahr durch nachträglich auftretende Schäden
und Mängel einbringen bzw. ausführen kann. Etwaige
Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich
geltend zu machen. Nachträgliche Einwendungen
kann nicht stattgegeben werden.
3.4 Auf Verlangen der Bauleitung sind von bestimmten
Materialien oder Lieferungen vor Beginn der Arbeiten
Proben oder Muster zur Begutachtung vorzulegen,
die Materialprüfzeugnisse einzureichen und die
Bezugsquellen nachzuweisen.
3.5 Der AN ist verpflichtet, werktäglich der Bauleitung
Tagesberichte vom Vortage zu geben, aus denen
Wetterlage, Belegschaftsstärke, Ausfallzeiten und
Leistungen ersichtlich sind.
3.6 Ist der Unternehmer oder dessen Vertreter nicht in
der Lage oder weigert sich, angezeigte
Ausführungsmängel, die im Zuge von Nachfolge-
arbeiten festgestellt wurden, im Rahmen einer
reibunglosen und termingerechten Bauausführung zu
beseitigen, so können diese auf Anordnung der
Bauleitung und zu Lasten des Unternehmers behoben
werden. Falls die Dringlichkeit oder technische
Gründe es erfordern, kann die Beseitigung dieser
Schäden auch in Abwesenheit des AN zu seinen
Lasten erfolgen.
3.7 Sämtliche Ausführungspläne müssen vom
Auftraggeber eingesehen und freigegeben sein (3-
fach vorlegen). Pläne ohne Freigabe vermerk werden
von der Bauleitung weder angenommen noch
weitergegeben. Ausführung nach nicht genehmigten
Plänen ist nicht gestattet.
3.8 Wird der AN aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund an der Durchführung seiner
Arbeiten gehindert, so hat er sämtliche Materialien,
Geräte usw. auf seine Kosten und Gefahr für die
Dauer der Behinderung zu lagern.
3.9 Falls Beweissicherung erforderlich ist, hat sie der AN
rechtzeitig und auf seine Kosten durchführen zu
lassen. Dies gilt auch für §8 VOB, Teil B, sowie
grundsätzlich für Genehmigungen.
3.10 Alle Rückfragen sind ausschließlich mit der Firma
Traub bzw. deren Projektleiter zu klären. Um
Missverständnisse zu vermeiden, ist der direkte
Kontakt zum Bauherrn nicht gestattet. Sollte der
Firma Traub aus Nichtbeachtung dieser Bedingung
irgendwelche Kosten entstehen, werden wir diese in
vollem Umfang an Sie weiterleiten
3.11 Die Arbeiten müssen in mehreren Abschnitten
ausgeführt werden. Irgendwelche Mehrkosten
entstehen der Firma Traub dadurch nicht. Gleiches
gilt auch für die Verschiebung von vereinbarten
Terminen hinsichtlich Baubeginn, Zwischenterminen
und Ausführungsterminen.
3.12 Bei evtl. durch Baufortschritt bedingten oder
sonstigen Arbeitsunterbrechungen sind die weiteren
Arbeiten spätestens 2 Tage nach Aufforderung durch
den Auftraggeber weiterzuführen.
3.13 Der Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des
Auftraggebers berechtigt, übernommene Leistungen
ganz oder teilweise durch Sub- oder
Nachunternehmer ausführen zu lassen. Auf jeden
Fall müssen vor Auftragserteilung die einzusetzenden
Firmen benannt und die notwendigen
Genehmigungen hierfür eingeholt werden.
Der Auftraggeber und die Bauleitung sind berechtigt,
ohne Nennung von Gründen Sub- oder Nach-
unternehmer auszuschließen.
Der Auftragnehmer hat bei Weitergabe von
Leistungen an Sub- oder Nachunternehmer die
gleichen Bedingungen zu Grunde zu legen, die ihm
selbst durch den Vertrag obliegen.
3.14 Sämtlicher Bauschutt ist tadellos zu entfernen und
nach beendeter Arbeit auf einen vom Unternehmer
zu stellenden Auffüllplatz, ohne besondere
Entschädigung, abzufahren. Unternehmen, die dieser
Aufforderung nicht nachkommen, können auf
Anordnung der Bauleitung die Kosten für die
Durchführung in Abzug gebracht werden.
4. Taglohnarbeiten
4.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf schriftliche
Auftragserteilung ausgeführt werden. Auch bei im
Leistungsverzeichnis vorgesehenen Taglohnstunden
muß in jedem Falle vor Ausführung der Arbeiten die
ausdrückliche Genehmigung der Bauleitung eingeholt
werden. Die Bauleitung kann bei Taglohnarbeiten den
Einsatz von Arbeitskräften mit der der Arbeit
entsprechenden Ausbildung verlangen.
Die Taglohnzettel sind täglich bei der Bauleitung
vorzulegen. Die im Teil B, § 15.3 der VOB
vorgesehene Regelung, wonach eingereichte
Taglohnzettel nach sechs Werktagen automatisch als
anerkannt gelten, ist ungültig.
Die vereinbarten Stundenlohnsätze sind stets
Verrechnungssätze und beinhalten alle erforderlichen
Zuschläge, auch für evtl. Auslösung, Reisen und
Übernachtung. Ferner ist mit dem Verrechnungssatz
auch die notwendige Aufsicht sowie eventuell
erforderliche An und Abfahrten abgegolten.
4.2 Stillschweigen seitens AG oder dessen Beauftragten
auf Nachtragsangebote, Vorschläge, Forderungen
und Nachweise des AN gilt in keinem Falle als
Zustimmung.
5. Haftung
5.1 Der Auftragnehmer haftet nach den Bestimmungen
der § 4 und § 10 der VOB, Teil B, für alle bei seinen
Arbeiten entstehenden Schäden, jedoch hat der
Abschnitt 2 des § 10, DIN 1961, keine Gültigkeit. In
Abänderung des § 10, Teil B, der VOB stellt der AN
den AG bzw. Beauftragten, soweit gesetzlich
zulässig, von allen Schadenersatzansprüchen Dritter,
welche sich aus der Durchführung der Bauarbeiten
oder der Beschaffenheit des Bauwerks ergeben
könnten, frei.
5.2 Danach ist der AN auch dafür verantwortlich, daß
sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft
und die Anordnungen der Baupolizei, Verkehrspolizei
oder anderer weisungsbefugter Behörden genau
eingehalten und alle notwendigen Maßnahmen zum
Schutze von Personen und Sachen getroffen
werden.
5.3 Der Auftragnehmer kann sich nicht durch Berufung
auf Weisungen der Bauleitung von seiner Haftung
befreien.
5.4 Auf Verlangen der Auftraggebers oder der Bauleitung
ist der AN verpflichtet, den Nachweis zu führen, daß
er gegen alle evtl. vorkommenden Unfälle und
Schäden in angemessener Höhe versichert ist und
seinen Verpflichtungen gegenüber der Berufs-
genossenschaft und der Krankenkasse
nachgekommen ist.
5.5 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des
Auftraggebers umgehend den Nachweis über das
Bestehen einer Betriebshaftpflicht-Versicherung zu
erbringen. Darin muß u.a. die Versicherungs-
gesellschaft sowie die Versicherungsnummer
enthalten sein.
6. Abnahme
6.1 Es wird nach § 12, Abs. 4, der VOB, Teil B,
förmliche Schlußabnahme verlangt. Sie ist vom AN
schriftlich zu beantragen. Bei Leistungen, für welche
die Ausarbeitung von Bestandsplänen gefordert wird,
kann die Schlußabnahme erst nach Vorliegen
derselben verlangt werden. Wird hierdurch die
Abnahme verzögert, so ist der AG berechtigt, die
erbrachten Leistungen in Benutzung zu nehmen und
zwar unbeschadet der weiteren Gewährleistungs-
pflicht des Auftragnehmers.
6.2 Teilabnahme von Leistungen oder Teile von
Leistungen, die durch den Baufortschritt einer
späteren Kontrolle entzogen werden, müssen nach
Vereinbarung mit der Bauleitung ebenfalls förmlich
durchgeführt werden.
6.3 Entgegen den Bestimmungen der VOB gilt eine
Leistung auch dann nicht als abgenommen, wenn der
Bauherr diese Leistung oder einen Teil derselben in
Benutzung hat.
6.4 Es werden nur restlos fertiggestellte und nicht noch
mit Mängeln behaftete Arbeiten abgenommen.
6.5 Voraussetzung für die Abnahme ist die Übergabe der
vollständigen Dokumentationsunterlagen
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung beginnt nach mängelfreier
Übergabe und förmlicher Abnahme, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Die Dauer der Gewährleistung beträgt 5 Jahre und
6 Monate.
7.2 Innerhalb der Gewährleistungsfrist und während der
Bauzeit muß der Nachunternehmer auf seine Kosten
nicht nur aufgetretene Mängel beseitigen, sondern
auch für sämtliche Schäden und Kosten aufkommen,
die durch diese Mängel oder durch deren Behebung
entstanden sind.
8. Vergütung
8.1 Die Preise verstehen sich als absolute Einzel-
Pauschal- Festpreise und bleiben bis zur
Fertigstellung des Werks unverändert. Mehr- oder
Minderleistungen auch über 10% hinaus berechtigen
nicht zur Änderung der Einzelpreise.
8.2 Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden - wenn
nichts besonderes erwähnt ist - nicht vergütet.
8.3 In den Einzelpreisen sind alle erforderlichen
Nebenarbeiten enthalten.
8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer
eine Aufgliederung der Einheitspreise zu verlangen.
Die Aufgliederung ist dann umgehend vorzulegen.
8.5 Eine evtl. verspätete Zahlung gibt dem AN kein
Kündigungs- oder Rücktrittsrecht.
8.6 Sämtliche Rechnungen sind kumuliert und an die Fa.
Franz Traub GmbH & Co. KG zu stellen.
Abschlagszahlungen erfolgen nach Vorlage
sämtlicher erforderlicher Unterlagen, vereinbarten
Zahlungsplan oder nach Baufortschritt in Höhe von
90% der erbrachten Leistung.
Schlußzahlungen erfolgen nach mängelfreier
Übergabe, vollständiger Objektdokumentation und
förmlicher Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart ist in Höhe von 95%
der geprüften Schlußrechnungssumme.
5% der geprüften Schlußrechnungssumme werden
bis zum Ende der Gewährleistung als Sicherheit
einbehalten. Diese können gegen Vorlage durch
Bürgschaft gemäß dem beiliegenden Bürgschaftstext
abgelöst werden. Die Sicherheitsleistung bzw. die
Bürgschaft verbleibt für die Dauer der vereinbarten
Gewährleistungszeit beim Auftraggeber. Sie ist
frühestens zurückzugeben nach Ablauf der
vereinbarten Gewährleistungszeit, soweit alle durch
den Sicherheitseinbehalt bzw. die Bürgschaft
gesicherten und geltend gemachten Ansprüche des
Auftraggebers erfüllt sind. Der Gegenwert für die
Gewährleitungsbürgschaft kann frühestens 1 Monat
nach Vorliegen der vertraglich vereinbarten
Gewährleistungsbürgschaft ausbezahlt werden
8.7 Erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen, so ist
das Aufmaß, bei Leistungen, die bei Weiterführung
der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, von den
Vertragspartnern gemeinsam zu nehmen.
8.8 Für Baustrom- und Bauwasser-Entnahme werden
0,6 % der Rechnungsendsumme in Abzug gebracht,
sofern nichts anderes vereinbart wird.
8.9 Sollten während der Ausführung der Arbeiten weitere
Leistungen, welche nicht im bisherigen
Leistungsumfang enthalten sind, anfallen, müssen
diese vor Ausführung mit dem Auftraggeber
vereinbart werden. Unterläßt dies der Auftragnehmer,
hat er nachträglich keinen Anspruch auf Vergütung.
Die Vergügtung erfolgt nach dem vereinbarten Preis
abzüglich Nachlaß.
LV Bau
Versicherungsangaben Versicherungsangaben
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber, der Bauherrschaft oder Dritten gegenüber bei den Bauarbeiten entstehen. Dies gilt auch bei Beschädigungen von Straßen, Gehwegen, Nachbar-gebäuden und Grundstücken. Der Auftragnehmer haftet voll für die ihm obliegenden Leistungen. Sie haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, welches ordnungsgemäß angemeldet und versichert ist. Der Auftragnehmer erklärt hiermit, daß sämtliche Sozialabgaben und Steuern von den Arbeitnehmern einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche auf den Auftraggeber zukommenden Strafen usw. zu übernehmen.
Der Auftragnehmer hat folgende Haftpflicht-Versicherungen:
a) für Personenschäden
mit EUR __________________________
bei ___________________-Versicherung
Versicherungs-Nr. __________________
b) für sonstige Schäden
mit EUR __________________________
bei _______________-Versicherung
Versicherungs-Nr.___________________
c) Berufshaftpflicht- Versicherung
__________________________________
__________________________________
Vorstehende Versicherungen sind auf Verlangen nachzuweisen.
Ich / Wir werde(n) beim Finanzamt __________________
unter Steuernummer _______________________geführt.
Versicherungsangaben
Mindestlohn Absicherung der Bedingungen im Mindestlohntarifvertrag:
- Eine Auftragserteilung ohne unterschriebene Erklärung/Bestätigung kann nicht erfolgen. -
Der Auftragnehmer versichert, daß er selbst an seine gewerblichen Arbeitnehmer, die für die Ausführung der vorstehenden Leistungen eingesetzt werden sollen, mindestens den jeweils nach dem Tarifvertrag Mindestlohn (i.V.m. 1 AEntG) maßgebenden Gesamttarifstundenlohn zahlt.
Dieser beträgt ab dem 01. Januar 2022:
Der Auftragnehmer versichert ferner, daß er die nach den §§ 58 ff. des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bestehenden Melde- und Beitragspflichten einhält.
Der Auftragnehmer gewährleistet für den Fall der genehmigten Beschäftigung von Subunternehmern deren Einhaltung der o.g. Verpflichtungen.
Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Entziehung des Auftrages). Nach der Entziehung des Auftrages ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, die Ansprüche auf Ersatz eines etwa weitergehenden Schadens bleiben bestehen.
Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer ferner verpflichtet, unabhängig vom entstandenen Schaden, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € pro Werktag und betroffenen Arbeitnehmer bzw. lt. vertraglichen Vereinbarungen zu bezahlen.
Desweiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche auf den Auftraggeber zukommenden Strafen zu übernehmen.
Datum: ______________Auftragnehmer:__________________
Mindestlohn
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN :
1. ALLGEMEINES
1.1 Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB 2016,Teil B, DIN 1961) sowie Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C, DIN 18 299,
DIN 18382, DIN 18384 und DIN 18386-Die jeweils gültigen Fassungen zum Ausschreibungs- zeitpunkt sämtl. Vertragsbedingungen sind Grundlage sowie Bestandteil für Angebot, Vergabe und Vertrag. Diese werden ergänzt bzw. eingeschränkt durch zusätzliche Vertrags-bedingungen und die zusätzlichen technischen Vorbemerkungen.
1.2 Die genannten Bedingungen werden durch Einreichung eines Angebotes vom Bieter als verbindlich anerkannt und werden bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages.
Eventuelle Nachtragsangebote sind auf der gleichen Kalkulationsbasis wie das Hauptangebot zu stellen und werden so abgerechnet. Die Kalkulationsgrundlagen sind nach Aufforderungen offen zu legen!
2. LEISTUNGSUMFANG
2.1 Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung der betriebsfertigen Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller einschlägig geltenden DIN- Normen, Richtlinien und Vorschriften der jeweils neusten Fassung.
2.2 Die geltenden neuesten EN-, DIN VDE-, DIN ISO- und DGUV V3-
Vorschriften (ehem. BGV A3/VBG-4) sowie WEEE ( ElektroG ) sowie die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
2.3 Die technischen Anschlussbedingungen ( TAB ) der VDEW sowie deszuständigen Verband der Netzbetreiber VDN ( ehem. EVU / VNB ) und die NAV ( Netzanschluß-verordnung ) sowie das EEG und die EnWG
2.4 Die Bestimmungen der Fernsprechordung der Deutschen Telekom.
2.5 Die Richtlinien für den Bau von Gemeinschaftsantennenanlagen (RGA).
2.6 Die Arbeitsstättenrichtlinien, insbesondere DIN 5035, ASR 7/3, 7/4
und ASR 41/ 3 sowie die DIN EN 12464 und DIN EN 13201 !
2.7 Die Richtlinie über Anforderungen an Leitungsanlagen der jeweiligen gültigen LBO und der ARGEBAU Deutschland sowie die aktuell gültige MLAR.
2.8 Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft.
2.9 Die bau-, feuerpolizeilichen- und behördlichen Vorschriften.
2.10 Alle gültigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien der städtischen und staatlichen Aufsichtsbehörden, des TüV, VDS, Berufsgenossenschaft sowie der Bau-, Gewerbe-, Wasser- und Gesundheitspolizei.
2.11 Die Baugenehmigung mit Anlagen.
2.12 Die aktuell gültigen DIN VDE Vorschriften bzw. entsprechenden EN-
Vorschriften VDE 0100, 0104, 0105, 0108, 0113, 0165, 0185, 0198, 0293,
0298, 0470, 0603, 0604, 660, 0623, 0636, 0700, 0701+0702, 0800, 0815,
0816, 0828, 0829, 0830, 0833, 0834, 0855, 0887, 0888
2.13 Die aktuell gültigen DIN Vorschriften, insbesondere DIN 18012,
18014, 18015
2.14 Die aktuell gültige VDI Richtlinie 6008 Blatt 1
3. AUSFÜHRUNG
3.1 Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und volle Verantwortung für die Sicherheit und Funktion der von ihm erstellten Anlage sowie für die Erfüllung der innerhalb seines Arbeitsbereiches gültigen Vorschriften über Arbeitsschutz. Die Anerkennung seiner Pläne durch die Bauleitung oder den Fachingenieur befreit ihn nicht von der vollen Haftung. Ein Anspruch auf Prüfung seiner Pläne und Leistungen hat der Auftragnehmer nicht.
3.2 Alle die für die Erstellung der Anlage und ihre einwandfreie Funktion erforderlichen Maßnahmen hat der Auftragnehmer rechtzeitig zu treffen. Er ist verpflichtet, Leistungs-verzeichnis und Planunterlagen sowie die vorgesehenen Aussparungen umgehend zu prüfen und evt. Irrtümer und Mängel mit Vorschlägen zur Richtigstellung sofort bekanntzugeben.
3.3 Vor der Montage der techn . Einrichtungen ist mit den Auftragnehmern der anderen Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination vorzunehmen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei den anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurüchzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers!
3.4 Während der Bauzeit auftretende Änderungen in der Ausführung sind die Bauleitung , dem Ingenieurbüro und den beteiligten Unternehmern umgehend mitzuteilen!
3.5 Bei Mängeln an Leistungen, an denen mehrere Firmen beteiligt sind und deren Ursache nicht einwandfrei feststeht, sind die beteiligten Firmen verpflichtet, den Fehler gemeinsam zu suchen und sich intern zu einigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, ist die Bauleitung berechtigt, eine neutrale Stelle mit der Klärung zu beauftragen. Die hierbei anfallenden Kosten werden der Firma in Abzug gebracht, die den Mangel zu vertreten hat.
3.6 Für den Schutz seiner Leistungen und Lieferungen ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Endabnahme verantwortlich. Für empfindliche Materialien sind geeignete und dauerhafte Abdeckungen bzw. Verwahrungen anzubringen.
3.7 Sämtlicher Bauschutt und Müll ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu entsorgen. Die Kosten hierfür sind mit den angebotenen Einzelpreisen der angefragten Positionen abgedeckt.
4. FERTIGSTELLUNG UND INBETRIEBNAHME
4.1 Vor Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile ist der Isolationswert sämtlicher Leitungen zu überprüfen, eine FI-Messung und eine Schleifenwiderstands-messung durchzuführen sowie die Funktion der Anlage sicherzustellen und auf einem Abnahmeprotokoll festzuhalten (siehe VDE 0100 ).Danach wird zusammen mit der Bauleitung eine förmliche Abnahme sämtlicher elektrischer Anlagen durchgeführt und protokollarisch festgehalten. Die Behebung bzw. Beseitigung dabei festgestellter Mängel und Beanstandungen ist die Voraussetzung für die Annahme der Schlussrechnung des Auftragnehmers.
4.2 Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer die kompletten Revisionspläne dreifach angelegt und nach DIN gefaltet, sowie auf einem geeigneten Medium (DVD oder CD) vorzulegen. Die Pläne sind sowohl als DWG-Datei (mit Symboldatei) als auch als PDF zuliefern. Vorlagen stellt das Planungsbüro gegen Berechnung zur Verfügung.
4.3 Die für eventuelle Nachprüfungen anfallenden Kosten gehen zu Lasten
des Auftragnehmers. Diese werden vom beratenden Planungsbüro in Rechnung gestellt, oder an der Schlussrechnung abgesetzt, sofern der Ausgleich bis zur Bezahlung der Schlussrechnung nicht erfolgt ist.
4.4 VDE-VORSCHRIFTEN
Bei der Inbetriebnahme der Anlage oder Anlageteile hat der Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung in dreifacher Fertigung abzugeben, in welcher ausdrücklich bescheinigt wird, dass
a) die Anlage in ihrem gesamten Umfang gültigen EN-, DIN- und VDE -Vorschriften sowie sämtlicher geltenden Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien entspricht.
b) Vom Auftragnehmer die erforderlichen Messungen und Überprüfungen bereits vor der mit der Bauleitung durchzuführenden Abnahme vorgenommen wurde.
5. VERTEILUNGEN
5.1 Die Elektroverteilungen, einschließlich alle zum Einbau verwendeten elektrischen Geräte und Materialien, sind nach den geltenden VDE-Vorschriften der jeweils neuesten Fassung anzufertigen.
5.2 Beim Aufbau der Elektroverteiler ist darauf zu achten, dass für die Erweiterung 30% Platzreserve vorzuhalten sind und die einzelnen Geräte zeilenförmig von links beginnend angeordnet werden und übrige Reserveplätze jeweils am rechten Ende der einzelnen Gerätezeilen erscheinen.
5.3 Soweit bauseits Stellplätze und Wandaussparungen vorgesehen sind, müssen vor der Fertigung die genauen Maße vom Auftragnehmer am Bau genommen werden. Die im Lei-stungsverzeichnis angegebenen Maße sind für den Bau der Verteilungen nicht verbindlich!
5.4 Eine Entscheidung über die zum Einbau gelangenden Fabrikate behält sich aus-schließlich die Bauleitung bzw. die Bauherrschaft vor. Keinesfalls entsteht dem Bieter durch Zuschlagserteilung das Recht, Verteilerfabrikate nach seiner Wahl- ohne ausdrückliche Zustimmung der Bauleitung und des Bauherrn- einzubauen.
5.5 Unterputz-Verteilungen sind in jedem Fall mit getrennten Wandeinbaugehäusen anzubieten. Das Schlagen der Wandöffnung ist in den Montagepreis mit einzukalkulieren.
5.6 Iso-, Aufputz- und freistehende Verteiler müssen für alle Zu- und Abgänge mit Verschraubungen bzw. Würgenippeln versehen sein. Diese müssen bei Stahlblechverteilungen allseits abgekantet werden.
5.7 Bei der Verteilerkonstruktion ist die Wärme-Leistung der eingebauten Geräte, Sicherungen, Automaten usw. zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für die internen Verdrahtungen hinsichtlich der Belastbarkeit durch Häufung.
5.8 Sämtliche Metallteile müssen einwandfrei entzundert und entfettet mit einem Grund- und einwandfreien Fertiganstrich versehen sein. Die Farbe wird vom Architekten festgelegt .
5.9 Alle Zu- und Ableitungen müssen auf Reihenklemmen aufgelegt werden. Über den Anschlussklemmen für die Zu- und Abgänge ist ein genügend großer Klemmenanschluss-raum zu belassen, der ein einwandfreies Ausbinden der Kabel und Leitungen und sauberes Heranführen an die Klemmen ermöglicht.
5.10 Sämtliche Klemmen müssen mit einer einwandfreien durchlaufender Nummerierung gekennzeichnet sein, die in die vom Auftragnehmer anzufertigenden Revisionspläne eingetragen werden.
5.11 Sämtliche Elektroverteiler sind für die einzelnen Stromkreise mit Nulleitertrennklemmen nach VDE 0100 und Schutzleiterklemmen, welche jeweils gemeinsam den zugehörigen Phasenklemmen zugeordnet sind, auszustatten, wobei die Anzahl der Klemmen so auszulegen ist, dass keinesfalls mehr als 1 Draht an eine Klemme angeschlossen werden muss (siehe hierzu VDE 0100 + 0606, T16)
5.12 Alle Verteilungen sind mit Null - und separater Schutzleiterschiene auszustatten.
5.13 Als Leitungsschutzautomaten für sämtliche Licht- und Steckdosenstromkreise sind grundsätzlich Einbau-Automaten der schmalsten Bauform von 17,5 mm zu verwenden.
5.14 Bei Drehstromkreisen sind hierzu dreipolige Leitungsschutzautomaten einzubauen, sofern in den Verteilerzeichnungen nicht ausdrücklich anderweitige Geräte vorgesehen sind.
5.15 Sicherungselemente sind komplett, einschließlich Passschrauben,
Sicherungen und Schraubkappen betriebsfertig zu liefern.
5.16 Sämtliche Geräte, Leitungsschutzautomaten, Sicherungselemente, Schalter usw. müssen mit gravierten Resopal-Redoxal- oder Kunststoff- Bezeichnungsschildern oder mit integrierten Beschriftungsfelder versehen sein.
5.17 Sämtliche Kabel und Leitungen sind auf einheitlicher Höhe abzuisolieren, sauber und übersichtlich auszubinden und mit unverwechselbaren, unverlierbaren Kabelbezeichnungsschildern zu bezeichnen.
5.18 An den Einführungen der Leitungen vor den Reihenklemmen sind Ankerschienen mit Kabelschellen vorzusehen.
5.19 Für die dauerhafte ,griffbereite Aufbewahrung eines Satzes Schaltpläne DIN A 4 gefaltet, ist in die Verteilung an geeigneter sichtbarer Stelle eine Plantasche anzubringen.
5.20 Der Auftragnehmer hat den Bauartennachweis gemäß EN 61439 T1 + T2 auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
5.21 Die Verdrahtung zwischen den im Schrankgerüst und in den Türen eingebauten Betriebsmitteln hat mit flexiblen Leitungen zu erfolgen, die zugentlastet in Schutzschläuche eingezogen werden. Die Adern sämtlicher zu- und abgehender Leitungen sind innerhalb des Schaltschrankes auf Klemmen aufzulegen. Dies gilt auch für Leitungsadern, die nicht beschaltet sind.
5.22 Die Betriebsmittel innerhalb der Schaltanlage sind untereinander mit flexiblen Leitungen zu verbinden, deren Ende mit aufgepressten Hülsen oder Kabelschuhen zu versehen sind.
5.23 Vor dem Anfertigen der Verteilungen sind Aufbau- und Stromlaufpläne zur Genehmigung dem Planungsbüro bzw. Bauherrschaft vorzulegen !
5.24 Bei den Einheitspreisen ist der kompl. Anschluß sämtlicher Zu-und Abgangsleitungen einzukalkulieren
6. LEITUNGSVERLEGUNG
6.1 Elektrische Leitungen sind in Kunststoff- Mantelleitungen der Type NYM bzw. Kabel der Type NYY sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, auszuführen.
6.2 Bei Deckendurchführungen sowie an gefährdeten Stellen sind die Leitungen grundsätzlich durch Stahlpflanzenrohre zu schützen, oder sonstige geeignete Maßnahmen, bei Fußböden mindestens 30cm über den Fertigfußboden bzw. bei AP-Verlegung mind. 2 m.
6.3 Leitungsverlegung auf Putz- a.P. Sämtliche Leitungen sind einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und mit Kunststoff-Stangenrohr incl. Isolierstoffschellen, betriebsfertig auf Wände bzw. Decken zu verlegen. Der Befestigungsabstand der Schellen darf 45 cm nicht überschreiten.
6.4 Leitungsverlegung auf Steigetrasse Sämtliche Leitungen sind einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und mit Bügelschellen incl. Kunststoffwannen, betriebsfertig
zu verlegen. Der Befestigungsabstand der Holme / Schellen darf 40 cm bei Leitungen bis 5x10 qmm, 60 cm bei Leitungen ab 5x16 qmm nicht überschreiten.
6.5 Leitungsverlegung unter Putz - u.P. Mantelleitungen und Kabel , die in Unterputz - Ausführung verlegt werden, sind einschließlich Befestigungs- material sowie einschließlich Fräsen der Wandschlitze sowie Mauerdurchbrüche anzubieten.
6.6 Leitungsverlegung unter abgehängter Decke - u.a.D und Zwischenwänden. Mantelleitungen und Kabel, die in abgehängter Decke installiert werden, sind an der Decke zu montieren und grundsätzlich mit normgerechtem Befestigungsmaterial anzubieten. Durchführungen durch Metallkonstruktionen sind mit Kantenschutz zu versehen. Diese Kosten müssen im Einheitspreis enthalten sein ! Der Abstand der Befestigungen
darf nicht mehr als 50 cm betragen!
6.7 Leitungsverlegung auf Pritschen- bzw. Kabelrinnen:
Die unter diesen Positionen aufgeführten Leitungen sind entweder auf bereits montierten Kabelpritschen oder Kabelkanälen zu verlegen bzw. in Leerrohre einzuziehen. Die erforderlichen Klein- und Befestigungs- flaschen für Kanäle und evtl. erforderliche Zugdrähte für Leerrohre sind in die Einheitspreise dieser Positionen mit einzukalkulieren.
6.8 Leitungsverlegung in Kabelgräben:
Die Verlegung der Erdkabel erfolgt in bauseits ausgehobenen Kabelgräben in Sand eingebettet einschließlich Abdeckungen und Trassenwarnband, sofern in der einzelnen Position nichts anders beschrieben ist !
6.9 Leitungsverlegung im Bereich von Schalungen und Bewehrungen:
Als Rohr sind grundsätzlich flexible Kunststoffpanzerrohre zu verwenden. Eventl. erforderliche Dosen sind in der bewährten Form wie Fabrikat Kaiser oder Spelsberg zum Einbau in Schalungen anzubieten. Die Leitungen und Dosen müssen stoß- und rüttelfest in der Bewehrung bzw. an den einzelnen Schalelementen befestigt werden. Die hierzu
erforderlichen Klein - und Befestigungsmaterialien sind in die Einzelpreise einzukalkulieren!
6.10 Schutzrohre - Metallrohre müssen an den Enden mit Stopfbuchsen, Tüllen bzw. Würgenippel versehen werden.
6.11 Die Art der Leitungsverlegung erfolgt nach dem Elektro-Projektplan bzw. ist mit der Bauleitung abzustimmen.
6.12 Sämtliche Durchbohrungen in Betondecken (z.B. Filigrandecken) oder anderen Deckenarten für Elektroleitungen / -Leerrohre sind grundsätzlich von unten nach oben zu bohren !
6.13 Bohrungen in Beton-, Mauerwerks- oder Holzwände bzw. Gipskarton bis zu einem ø von 32 mm und einer Wandstärke bis 30cm sind in die Einzelpreise einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet !
7. SCHALTER, STECKDOSEN, ABZWEIGDOSEN
7.1 Schalter und Steckdosen sowie TV-, Telefon- und EDV- Dosen sind grundsätzlich einschließlich Wippen, Abdeckungen, Kombinationsrahmen sowie den dazugehörigen Einbaudosen, Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und einschließlich Herstellen der erforderlichen Wandöffnungen in Beton- oder Steinwand anzubieten und zu montieren!
7.2 In den Räumen mit Wandfliesenbelag sind alle Ausläße, Schaltersteckdosen etc. exakt auf Fliesenmaß in Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger zu setzen.Der hierfür erforderliche Mehraufwand wird nicht besonders vergütet und ist in die Montagepreise einzukalkulieren.
7.3 Die Gerätebefestigung in den Dosen hat grundsätzlich durch Schraubbefestigung zu erfolgen. Alle Gerätedosen, Abzweigdosen und Kastendosen dürfen nur mit Kunst-stoffeinbaudosen ausgeführt werden!
7.4 Die Abzweigdosen sind mit Klemmen und Steckdeckeln mit Klein- und Befestigungs-material zu liefern und mit Herstellen der erforderlichen Wandöffnung betriebsfertig unter Putz zu montieren und zu verklemmen!
7.5 Die Abzweigdosen im gesamten Bauvorhaben sind auf eine einheitliche Höhe, bezogen auf Unterkante Fertigdecke, zu montieren. Es ist ausdrücklich Sache des Auftragnehmers, sich bei der Bauleitung vor Inangriffnahme der Installationsarbeiten über die Höhe der
entsprechenden Geschosshöhe zu informieren.
7.6 Im gesamten Bauvorhaben werden die einzelnen Ausläße wie Schalter, Steckdosen, Geräteanschlussdosen und Wandlampen- sofern in den Plänen keine anderen Maße gefordert werden- wie folgt festgelegt.:
Schalter und Taster 1,10m über fertigem Fussboden
Schalter an Türen 1,10m über fertigem Fussboden
Steckdosen 0,30m über fertigem Fussboden
Arbeitssteckdosen in Küchen 1,10m über fertigen Fussboden
Geräteanschlussdosen 0,40 m über fertigen Fussboden
Wandauslässe 1,90m über fertigen Fussboden
Wandauslässe über Türen 2,20 m über fertigen Fussboden
Thermostate, Steuergeräte, Handmelder BMA 1,40 m über fertigem Fußboden
RWA-Taster, Auslösetaster Oberschließer 1,60 m über fertigen Fussboden
Sirenen, Anzeige Beh.Ruf 0,20 m unter Fertigdecke
Schalter Fluchttürsteuerungen 1,10m über fertigem Fussboden
Begrenzungsmaße:
Abzweigdosen 0,20 m von Fertigdecke
Schalter und Steckdosen: 0,30 m aus der Ecke 0,15 m neben der Türöffnung
7.7 Sofern im Baubeschrieb nicht ausdrücklich anderweitige Schalter und Steckdosen gefordert werden, sind sowohl für die Auf- als auch für die Unterputz- Installation Flächenprogramme anzubieten. Es bleibt jedoch ausdrücklich dem Bauherrn bzw. der Bauleitung vorbehalten, über die zum Einbau gelangenden Geräte und Fabrikate zu entscheiden.
7.8 Sind mehrere Geräte an einer Stelle vorgesehen, so müssen hierfür Kombinationen in waagrechter bzw. senkrechter Anordnung in der vorher erwähnten Höhe montiert werden.
7.9 Sämtliche Taster für Lichtstromkreise sind mit eingebauten Glimmlampen 230 V auszustatten!
7.10 Sämtliche Schalter und Steckdosen sind mit der dazugehörigen Stromkreisnummer zu beschriften. Als Beschriftungsfelder sind nur die Original-Beschriftungsfelder des Schalterherstellers zugelassen,diesem sind maschinell zu beschriften.
Drehstromsteckdosen sind mit Kabelmarker zu kennzeichnen.
7.11 Sämtliche AP-Abzweigdosen sind mit den dazugehörigen Stromkreisnummer zu beschriften.
7.12 Die angebotenen Einzelpreise gelten auch für Setzen von Schalterund Abzweigdosen in Betonwänden u. -decken !
7.13 Sämtliche Bewegungsmelder sind in getriggerter Ausführung zu liefern und montieren, d.h. bei jedem erneutem Erfassen einer Person beginnt die eingestellte Nachlaufzeit von vorne.
8. SONSTIGES
8.1 Mehrkosten für Unterbrechung der Arbeit oder für die Ausführung in mehrere Bauabschnitte dürfen nicht entstehen!
8.2 Die Material- und Lohnanteile der Einheitspreise sind so zu kalkulieren und auszuwerten, dass jeder Preis für sich im Bedarfsfall entweder nur für komplette Materiallieferungen oder nur für Montage/ Demontage-Leistungen verwendet werden kann. In den Materialleistungen
sind die Bemusterungen, Lagerungen und abrufgemäße Anlieferungen und in den Montage- preisen die Packereien und Aufmaße enthalten.
Sämtliche Einheitspreise sind für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bauzeit + 6 Monate darüber hinaus Festpreise!
8.3 Sämtliche Baubesprechungen gemäß Anforderung Bauleitung sind mit den Einzel-preisen abgegolten.
8.4 Das Erstellen des Aufmaßes und Kontrolle durch die Bauleitung jederzeit während und nach Beendigung der Bauphase ist in die Einzelpreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet !
8.5 Das Aufmaß ist stromkreisbezogen zu erstellen, der Mehraufwand ist
in die Einzelpreise einzukalkulieren ! Das vom Planungsbüro ausgegebene Formblatt ist zu verwenden.
8.6 Die Rechnungsstellung hat gemäß gesetzl. Bestimmung kumuliert zu erfolgen und ist nur mit jeweiligem kumuliertem Aufmaß einzureichen.
8.7 Arbeitsrapporte sind täglich vorzulegen, dies kann auch per Fax geschehen.
8.8 Bautageberichte sind mindestens wöchentlich vorzulegen.
8.9 Ein Anspruch auf Abruf aller angebotenen Leistungen besteht nicht!
8.10 Der Auftragnehmer hat für eine gründliche Einweisung des Bedienungspersonals in der Behandlung der Anlage zu sorgen. Die Kosten hierfür sind in den Angebotspreisen inbegriffen! Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers einzuholen!
8.11 Sämtliche Prüfzertifikate von zulassungspflichtigen Materialiensind vor Ausführung / Beginn der Arbeiten bzw. Auftragserteilung vorzulegen !
Dies betrifft alle angefragten Titel und Positionen.
8.12 Vor Beginn der Arbeiten sind der Bauleitung Ausführungs-Werkpläne, Strangschemen der kompletten ausgeschriebenen / angebotenen Technik sowie die Elektro-Verteilerpläne zur Genehmigung vorzulegen !
8.13 Die Baustelle ist werktags von Montag bis Freitag, bei Bedarf auch Samstags zu besetzen (inkl. verantw. Fachbauleiter). Eine 4-tägige Arbeitswoche wird nicht akzeptiert.
8.14 Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe dieses Angebotes, dass er die enthaltenen Leistungen, Materialien und Vorschriften entsprechend den DIN- und EN-Normen und den anerkannten Regeln der Technik überprüft hat.
Er erklärt weiterhin, dass er die Bedingungen der Baustelle kennt und
alle Bedenken zu diesem Angebot aufgeführt hat.
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Baubeschreibung Neubau Fa. Grün & Köder in Remseck am Neckar
Elektroinstallation für Bürogebäude mit Halle.
Für die Fräs-/Drehmaschinen in der Halle wird eine Trafostation von der SYNA benötigt. Die Trafostation ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Eine PV-Anlage mit ca. 50kWp wird auf dem Hallendach montiert. Ein Abgang für die PV-Anlage wird in UV2 in der Halle vorgesehen. Die PV-Anlage mit Verteiler, NA-Schutz, Wechselrichter und Zubehör ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Der Bauherr möchte die Verteiler selber bauen, daher wird die Kalkulation getrennt nach Materialpreis und Montage ausgeschrieben. Ebenso könnten die Leuchten die Weitspannrinne und andere Bauteile bauseits gestellt werden.
Die Garantie für die Bauteile ist dann beim Bauherren. Eine Gewährleistung auf die bauseits gestellten Bauteile entfällt.
Baubeschreibung
Unterlagen Zur Information erhalten Sie folgende Unterlagen:
Elektro DG.pdf
Elektro EG.pdf
Elektro OG.pdf
HV Halle Fa.Grün u. Köder.pdf
UV1.2 Halle Grün.pdf
UV3 Sozialräume EG Fa.Grün u. Köder.pdf
UV4 Büroräume EG Fa.Grün u. Köder.pdf
BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_1OG.pdf
BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_2OG.pdf
BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_Ansicht.pdf
BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_EG.pdf
BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_LP.pdf
BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_Schnitt.pdf
Grün Remseck schr Teil.pdf
Unterlagen
4.045 Elektroinstallation
4.045
Elektroinstallation
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