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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich5,5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen:
-die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;-den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen in Papierform sowie digital
(Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und
PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung
und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und
Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben
dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen.
Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und
der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen
durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
ZTV - zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV - zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Malerarbeiten
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss
gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen,
z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird,
werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig",
immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
VOB - Teil C in der jeweils gültigen Fassung.
Wichtige Normen
Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18 299 " Allgemeine
Regelungen für Bauarbeiten jeder Art"
Ergänzend zur ATV DIN 18 299 und zur DIN 18363 -
Maler-und Lackierarbeiten - Beschichtungen gilt:
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit
Fugendichtstoffen
- DIN 18558 Kunstharzputze; Begriffe, Anforderungen,
Ausführung
- DIN 55900-1 Beschichtungen für Raumheizkörper
- Teil 1 Begriffe, Anforderungen und Prüfung für
Grundbeschichtungsstoffe industriell hergestellte
Grundbeschichtungen
- DIN 55900-2 Beschichtungen für Raumheizkörper
- Teil 2 Begriffe, Anforderungen und Prüfung für
Deckbeschichtungsstoffe und industriell hergestellte
Fertiglackierungen
- DIN 68800-3 Holzschutz; Vorbeugender chemischer
Holzschutz
- DIN EN 13300 Beschichtungsstoffe - Wasserhaltige
Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände
und Decken im Innenbereich - Einteilung
DIN 2403
Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem
Durchflussstoff
DIN 2404
Kennfarben für Heizungsrohrleitungen
DIN 6173-1
Farbabmusterungen; Allgemeine
Farbabmusterungsbedingungen
DIN EN ISO 4628
Normenreihe: Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden
- Bewertung der Menge und Größe von Schäden und der Intensität von
gleichmäßigen Veränderungen im Aussehen
BFS
die Merkblätter des Bundesausschuss Farbe und
Sachwertschutz sind zu beachten
MB 405
Merkblatt 405: Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen
durch Beschichtungssysteme Herausgeber: Stahl-Informations-Zentrum
RAL-GZ 841
Anti-Graffiti - Gütesicherung
VFF St.02
die Merkblätter des Verband der Fenster- und Fassadenhersteller
e.V. (VFF) sind zu beachten
WTA-Merkblatt 2-3-92/D
Bestimmung der Wasserdampfdiffusion von Beschichtungsstoffen
entsprechend DIN 55945 Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V.
Ausführung
Grundsätzlich ist den nachfolgend beschriebenen Leistungen das
Liefern der erforderlichen Materialien, Herstellen oder Einbauen /
Montieren vorangestellt. Alle Arbeiten sollen der Herstellung eines
vollgebrauchsfähigen schlüsselfertigen Werks genügen.
Handhabung und Lagerung:
Die Materialien sind entsprechend den Herstellerempfehlungen
zu lagern. Die Materialien sind in der Reihenfolge ihrer Anlieferung
und vor dem Ende des Verfallsdatums zu verbrauchen.
Die externen und internen Oberflächen, Befestigungen und Verbinder,
die nicht beschichtet werden sollen, sind zweckmäßig durch Abdecken
mit Staubplanen, Maskierungen, Klebeband und anderen zweckmäßigen
Materialien zu schützen.
Mit einem frischen Farbauftrag versehene Bereiche sind, wo notwendig,
mit "frisch gestrichen" - Schildern, und/oder mit Absperrungen zu versehen
um andere Arbeitskräfte und allgemein die Öffentlichkeit zu schützen und
um Schäden an den frisch aufgetragenen Beschichtungen zu vermeiden.
Trägerschichten müssen in ihrer Tiefe ausreichend trocken sein um eine
Haftung der aufzubringenden Beschichtung zu gewährleisten.
Ausblühungen von Salzen sind von den Oberflächen zu entfernen.
Entfernung ist bei Widerauftreten der Ausblühungen zu wiederholen.
Entfernen und Reinigen der Oberflächen und Trägerschichten
von Schmutz, Schmiere und Öl.
Unregelmäßigkeiten auf glatten Oberflächen, die Fugen, Risse, Löcher
und andere Beeinträchtigungen sind gründlich zu füllen, nach zu bearbeiten
und zu glätten.
Durch Schleifen eine glatte Oberfläche herstellen.
Grundsätzlich ist eine Oberflächengüte vergleichbar Q2 zu erreichen.
Beschläge sind von den Oberflächen, die zu beschichten sind,
zu entfernen, danach Wiederbefestigung bei Fertigstellung.
Scharnierdollen dürfen nicht abgebaut werden, wenn nicht vorher
ausdrücklich dazu ermächtigt.
Es sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,
einschließlich der Beschränkungen die Arbeitszeiten betreffen,
die Bereitstellung von temporären Schutzmassnahmen und dem
Einräumen von zusätzlichen Trockenzeiten, um sicherzustellen, dass
die Beschichtungen nicht ungünstig von klimatischen Bedingungen vor,
während oder nach der Aufbringung der Beschichtung beeinflusst werden.
Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts
anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften, in die
Einheitspreise ist einzurechnen:
Das Stellen von Gerüsthilfen (über 2,0m) und Arbeitshilfen /-werkzeuge
jeglicher Art, die der Erfüllung dienen.
Alle Spachtelarbeiten.
Das Entfernen und ggf. Schleifen von Oberflächen um eine absolut glatte
Oberfläche zu erhalten.
Das Herstellen von Grundierungen entspr. des jeweiligen Untergrundes
gem. Herstellerrichtlinien.
Zusatzmittel mit fungizider Wirkung für Anstriche in Feuchträumen
Das Herstellen von Anschlussfugen mit Acryl-Dichtungsmasse 395,
einkomponentig, überstreichfähig auch an den Umfassungszargen der
Innentüren und den Sockelleisten.
Bauteile und Einrichtungsgegenstände, Fenster und Außentüren zum
Schutz mit Folie abkleben oder staubdicht abdecken. Leistung inkl.
Beseitigung der Abdeckmaterialien nach Beendigung entsorgen
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen,
eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Der Auftragnehmer hat für Beschichtungsaufbau Produkte des selben
Herstellers verwenden (Systembindung).
Bei Abweichung der Produkte / Verwendungsverfahren ist die Systemverträglichkeit
vollumfänglich vom AN nachzuweisen.
Als ölbeständig ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für
die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
Angaben zur Ausführung
Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind,
müssen zuvor beschichtet werden.
Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten nach Aufforderung durch die Bauleitung
vorrangig auszuführen.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende Anstrichstoffe
und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle
verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter
wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen
kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck
bzw. -ort, Produktbezeichnung und Hersteller für spätere Nachbestellungen zu übergeben.
Lagerfähiges Restmaterial ist auf Verlangen des Auftraggebers für spätere
Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen. Restmaterial, das der
Auftragnehmer nicht übernehmen will, hat der AN zu in seinen Besitz zu übernehmen.
Entsorgung:
hier sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall zwingend einzuhalten.
Der Auftraggeber verlangt einen entsprechenden Nachweis.
Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in
die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden.
Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall
im Sinne der TA Sonderabfall und sind entsprechend zu entsorgen.
Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt,
falls die Nutzung von Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht dagegen
spricht und in der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Technik vorgeschrieben
wird.
Vorhandene, ausbaubare Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern und
dergleichen sowie demontierbare Beschläge sind vor den Arbeiten
beschädigungsfrei zu entfernen und anschließend an ihren ursprünglichen
Stellen wieder einzubauen. Nicht ausbaubare Dichtungen und nicht demontierbare
Beschläge sind abzukleben. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten.
Abdeckungen von Schaltern, Steckdosen u. dgl. sind vor den Arbeiten
beschädigungsfrei abzunehmen, rückseitig zu kennzeichnen, sicher zu lagern
und nach Beendigung der Arbeiten wieder einzubauen. Können einzelne
Bauteile nicht vom Auftragnehmer ausgebaut werden, ist die Bauleitung zu
informieren, damit diese entweder den Ausbau und späteren Einbau durch
den entsprechenden Fachunternehmer ausführen lässt oder alternativ der
Abklebung statt eines Ausbaus zustimmt.
Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich
entsprechend DIN 2403 und DIN 2404 zu kennzeichnen.
Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig
zu entfernen.
Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer
Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen.
Werden selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu
überstreichen, sondern im entsprechenden Farbton auszuwählen.
Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden,
sie sind vorher abzukleben.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u.a., erhalten die
Schlussbeschichtung grundsätzlich erst nach dem Einbau.
Auftrag der Wand- und Deckenanstriche mit Lammfellrolle
Die Anstriche sind satt-deckend zu erstellen.
ZTV - zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
02 Tiefgaragenbeschichtung
02
Tiefgaragenbeschichtung
02.__.0001 Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen Vorbereiten des Betonuntergrundes durch Kugelstrahlen in
1 Arbeitsgang, so dass dieser tragfähig ist. Anschließendes Absaugen mit Industriestaubsauger. Mit einzurechnen ist
die Randbearbeitung in Bereichen, die vom Kugelstrahlgerät nicht erreicht werden. Die Abreißfestigkeit muss im Mittel
1,5 N/mm² betragen, der kleinste Einzelwert darf 1,0 N/mm²
nicht unterschreiten.
Zu erzielende Rautiefe: 0,3 - 0,5 mm
Das abgetragene Material wird Eigentum des AN und ist umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen. Die örtlich geltenden Imissionsschutz- bestimmungen sind zu beachten.
02.__.0001
Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen
377,565
m²
02.__.0002 Kugelstrahlen - weiterer Strahlgang Kugelstrahlen je weiterer Arbeitsgang, falls die
Anforderungen nicht erreicht werden.
Vor Beginn ist ein Probestrahlen in Abstimmung
mit dem AG durchzuführen.
Das abgetragene Material wird Eigentum des AN
und ist umweltgerecht nach den Bestimmungen
des Gesetzgebers zu entsorgen. Die örtlich geltenden Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
02.__.0002
Kugelstrahlen - weiterer Strahlgang
E
1,00
m²
02.__.0003 Aufbringen einer Grundierung Aufbringen einer Grundierung aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz auf den vorbereiteten Untergrund.nach Herstellervorschriften.
Abstreuen mit feuergetrocknetem Quarzsand gemäß Angaben des Herstellers.
Anforderungen an das Produkt gemäß DAfStb.
Angebotenes Fabrikat / System:
02.__.0003
Aufbringen einer Grundierung
377,565
m²
02.__.0004 Oberflächenschutzsystem OS 8 Fußbodenflächen Fußbodenflächen in der TG mit Kunstharz -
Beschichtungssystem (OS 8) nach DIN 1504 in Verbindung mit der DIN V 18026 als auch der DAfSTB
-Richtlinie für Stell- und Fahrflächen in Tiefgaragen für
überdachte, befahrbare Flächen versehen,
Fabrikat: STO, Caparol Disbon oder gleichwertig,
einschl. aller nach Herstellervorchrift notwendiger Arbeiten wie:
´- Absaugen, Beiarbeiten von Ausbruch- und Fehlstellen,
Haftzugfestigkeit von mind. 2,0 N/mm² im Mittel;
- Grundbeschichtung unter Beimischung von Quarzsand der
Körnung 0,3 - 0,4 mm , Absanden der frischen
Grundbeschichtung mit feuergetrocknetem Quarzsand der
Körnung 0,3 - 0,8 mm und der Deckbeschichtung als
Kopfversiegelung (chemisch und mechanisch belastbar)
liefern und herstellen.
Gesamtschichtdicke bis 2,5 mm nach Herstellerzulassung.
Die Baustelleneinrichtung mit Zwischenreinigung ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert beauftragt.
Standardfarbtöne RAL nach Wahl des Auftragnehmers,
Festlegung erfolgt vor Ausführung durch die AG Projektleitung.
Angebotenes Fabrikat / System :
02.__.0004
Oberflächenschutzsystem OS 8 Fußbodenflächen
377,565
m²
02.__.0005 Zulage Schichtenzuschlag bis RT = 1 mm Zulage Schichtenzuschlag bis RT = 1 mm
Egalisierung des Strahlbildes / Imprägnierung
Schichtenzuschlag bis Rautiefen 1,00 mm
als Zulage zu der Hauptposition.
02.__.0005
Zulage Schichtenzuschlag bis RT = 1 mm
377,565
m²
02.__.0006 Zulage Schichtenzuschlag bis RT > 1 - 2 mm Zulage Schichtenzuschlag bis RT > 1 - 2 mm
Egalisierung des Strahlbildes / Imprägnierung
Schichtenzuschlag bis Rautiefen > 1,00 bis 2,00 mm als Zulage zu der Hauptposition.
02.__.0006
Zulage Schichtenzuschlag bis RT > 1 - 2 mm
E
1,00
m²
02.__.0007 Beschichtung Sockelbereich Die folgenden Beschichtungsgänge sind von Oberkante Dreieckskehle bis auf eine Höhe von 50 cm auszuführen.
einschl. aller nach Herstellervorchrift notwendiger Arbeiten wie:
- Vorbereiten des Betonuntergrundes, Lunken und Poren sind zu öffnen. Anschließendes Absaugen, Abreißfestigkeit muss im Mittel 1,5 N/mm² betragen
- Aufbringen einer Haftbrücke aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz,Herstellen einer Dreieckskehle, Schenkellänge 5 cm, mit einem Epoxidharzmörtel und Quarzsand gemäß Herstellervorschrift oder gleichwertig.
Aufbringen einer Grundierung auf den vorbereiteten Untergrund.Aufbringen einer Kratzspachtelung auf die grundierten Flächen und Quarzsand gemäß Herstellervorschrift.
Abstreuen mit feuergetrocknetem Quarzsand 0,3 - 0,8 mm nach Angaben des Herstellers.
- Hochziehen der Beschichtung am Sockel von Stützen und Wänden, Dreieckskehle.in 2 Lagen gemäß DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen"
Das sorgfältige Abkleben der Sockelhöhe ist miteinzukalkulieren.
Anforderungen an das System:
Prüfzeugnis für die Eignung gegen rückseitige Feuchteeinwirkung mit verlängerter Belastungsdauer
(230 Tage) gemäß DAfStb.
Angebotenes Fabrikat / System:
02.__.0007
Beschichtung Sockelbereich
116,73
m
02.__.0008 Anarbeiten an Fugenprofile Anarbeiten der einzelnen Beschichtungslagen an Fugenprofile inclusive Abklebearbeiten.
02.__.0008
Anarbeiten an Fugenprofile
E
1,00
m
02.__.0009 Arbeitsfugen Arbeitsfugen im der Tiefgarage und Rampe wie folgt schließen:
- vorhandene Fugenmasse aufnehmen und räumen;
- Fugenränder beidseitig abkleben (Klebebänder nach
verfugen entfernen);
- Fugen hinterfüllen, Fugenflanken grundieren
- Fugen verschließen
02.__.0009
Arbeitsfugen
E
1,00
m
02.__.0010 Aufbringen von Behindertensymbolen Aufbringen von Behindertensymbolen mit einer abriebfesten Markierungsfarbe, auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der Beschichtung muss gewährleistet sein.
Farbton: ....................................
02.__.0010
Aufbringen von Behindertensymbolen
4,00
St
02.__.0011 Aufbringen von Markierungslinien für Stellplätze Aufbringen von Markierungslinien mit einer abriebfesten Markierungsfarbe, Breite 10 cm, auf die Deckversiegelung.
Der Verbund mit der Beschichtung muss gewährleistet sein.
Farbe nach Wahl der Projektleitung
02.__.0011
Aufbringen von Markierungslinien für Stellplätze
122,35
m
02.__.0012 Nummerierung der Stellplätze Nummerierung der Stellplätze erstellen, inklusive einmessen
und vormarkieren auf die Deckversiegelung.
Der Verbund mit der Beschichtung muss gewährleistet sein.
Farbe nach Wahl der Projektleitung
02.__.0012
Nummerierung der Stellplätze
E
13,00
St
02.__.0013 Wartungsvertragjährliche Inspektion
02.__.0013
Wartungsvertragjährliche Inspektion
1,00
St