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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
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1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE
VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. Sie sind als solche Bestandteil
der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich
geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.3 Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung
mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller
notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller
Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten,
Vorhalten und Abbauen der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen,
Werkzeugen und Verarbeitungsmittel, die zur Erstellung der Leistung notwendig sind.
1.4 Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben,
sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine
Freigabe erteilt hat.
1.5 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze
unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet
werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten
sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.
Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem
Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
Besteht die Gefahr, daß der Auftragnehmer mit seiner Leistung durch
eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung
von Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern.
Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht.
1.6 Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur
einwandfreien und fristgemäßen Erfüllung der angebotenen Leistung
erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke
und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt
ferner, daß er die Angebotsunterlagen als vollständig und ausreichend ansieht.
1.7 Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen
Leistungen einsetzen, so hat er sich rechtzeitig vorher die Zustimmung des
Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen, daß
mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der
über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, ständig während des
Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.
Für Baubesprechungen, die den Leistungsumfang des Auftragnehmers
betreffen, hat der AN einen fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten
Vertreter zu stellen.
1.8 Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn auch die
nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind.
Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
1.9 Sämtliche Preise sind Nettopreise.
1.10 Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos.
1.11 Der AG erteilt den Zuschlag schriftlich und nach eigenem
Ermessen. Der Zuschlag ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Der AG ist
nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet.
2. BESONDERE HINWEISE
Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften
des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die
Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses.
Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:
- DIN 1055 Lastannahmen für Bauten
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
- DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke
- DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten
- DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten; Pflasterdecken,
Plattenbeläge, Einfassungen
- DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten
- DIN 18337 Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser
- DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder
Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam
festzulegen. Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten
anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach
Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens
innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne
Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des
Auftragnehmers räumen zu lassen.
Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, für die Durchführung
seiner Leistung eventuelle Vorleistungen anderer eigenverantwortlich auf
Eignung zu prüfen. Eventuelle Bedenken sind noch vor Ausführung der
Arbeiten rechtzeitig schriftlich vorzubringen.
Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so werden diese auf Kosten des
Auftragnehmers reguliert.
Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich
erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes
ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen,
so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt
der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten
anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und
gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle,
insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu
erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis
vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits
aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung
des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird
ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder
von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die
hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind,
gelten die Abrechnungseinheiten der VOB, Teil C, in der jeweils neuesten
gültigen Fassung.
4. STUNDENLOHNSÄTZE
Meister /Std. ..........
Techniker /Std. ..........
Lehrling im 3. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 2. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 1. Lehrjahr /Std. ..........
Vorarbeiter /Std. ..........
Facharbeiter /Std. ..........
Fachwerker /Std. ..........
Helfer /Std. ..........
5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage
hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme.
Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung
gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme.
Auszahlung der Abschlagszahlung nach Darstellung des Leistungsstandes zu
90% der IST-Leistungssumme.
Schlußzahlungen erfolgen erst nach mängelfreier Schlußabnahme zu 95 % der
IST-Leistungssumme. Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % der
Abrechnungssumme. Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine
Bankbürgschaft möglich.
Die Gewährleistung richtet sich nach VOB/B § 13; die
Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 5 Jahre.
Vertragsstrafe 0,1% je Werktag, auch auf Zwischentermine, max. 5% der
Gesamt-Auftragssumme.
6. SONSTIGES
Der Auftragnehmer versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen
zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur
Berufsgenossenschaft stets eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten
wird. Er weist seine Mitarbeiter auf die Verpflichtung zum Mitführen eines
amtlichen Ausweisdokomentes hin (Personalausweis oder Reisepaß).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber erstmals innerhalb
von 10 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages und danach zusammen mit jeder
Abschlagsrechnung sowie mit der Schlussrechnung jeweils
-eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EstG;
-eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts über die
Erfüllung der Steuerpflicht nach demGesetz zur Eindämmung der
illegalen Beschäftigung im Baugewerbe;
-eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der
Sozialversicherung über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum
Gesamtsozialversicherungsbeitrag;
-einen Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die
abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen.
Reicht der Auftragnehmer die vorgenannten Unterlagen nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ein, so ist der Auftraggeber berechtigt,
bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn
in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des
Auftraggebers durch Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft
oder Steuerbehörden entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe
des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen des Kammerbezirks, in dem die Werkleistung erbracht
wird, festgelegt werden.
Der Auftragnehmer sichert zu, seinerseits nur Subunternehmer
einzusetzen, die sich ihm gegenüber zu rechtskonformem Verhalten
verpflichtet haben.
Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei
Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender
Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt.
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Ort, Datum
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Stempel, Unterschrift
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
01 Bauteil Forum - Fliesenarbeiten
01
Bauteil Forum - Fliesenarbeiten
01.01 Vorbereitende Maßnahmen, Grundierungen und Abdichtungen
01.01
Vorbereitende Maßnahmen, Grundierungen und Abdichtungen
01.02 Bodenfliesen
01.02
Bodenfliesen
01.03 Wandfliesen
01.03
Wandfliesen
01.04 Dauerelastische Verfugung
01.04
Dauerelastische Verfugung
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