Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE
VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. Sie sind als solche Bestandteil
der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich
geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.3 Die Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen
Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle.
1.4 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze
unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die
üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet
werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich
beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet
sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
1.5 Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die
nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt
sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
1.6 Sämtliche Preise sind Nettopreise.
2. BESONDERE HINWEISE
Es gelten die VOB, Teil B und C in der neusten Fassung, sowie ergänzend
die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen
DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und
Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften nach neustem Stand.
Bei den Ausführungen sind nachstehende Normen und Regelwerke besonders
zu beachten:
DIN 18353 Estricharbeiten
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeitenjeder Art
DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
DIN 18164 Schaumkunststoffe als Dämmstoff für das Bauwesen
DIN 18165 Faserdämmstoffe für das Bauwesen
DIN 18195 Bauwerksabdichtung
DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18560 Estriche im Bauwesen
DIN 1100 Hartstoffe für Zementgebundene Hartstoffestrich
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteile
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
Vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer rechtzeitig die
Arbeitsbedingungen auf der Baustelle zu überprüfen, die bauseits
vorhandenen Höhenmaße (Meterrisse) in einzelnen Räumen mit dem
Auftraggeber zu prüfen und die für die Ausführung und Abrechnung
verbindlichen Konstruktionshöhen schriftlich festzulegen bzw. zu bestätigen.
Ausgleichstoleranzen bis zu 0,5 cm werden nicht besonders vergütet bzw.
abgezogen.
Auf Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind stoßüberlappend
so anzubringen, daß alle Bauteile wirksam getrennt sind und eine
Überlänge über OK Estrich gewährleistet ist. Randstreifen dürfen über
dem Estrich nicht mit Klammern befestigt werden.
Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile,
Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen,
Putze, Beläge etc. sind durch den Auftragnehmer gegen Beschädigung und
Verschmutzung wirksam zu schützen.
Sichtbare Mängel am Baukörper, die eine Dämmwirkung nachhaltig
beeinflussen, sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Abläufe, Abflußrohre, Standkonsolen und Rohrleitungen aller Art dürfen
keine Verbindung mit dem Estrich haben, sind solide mit dem
Dämmstreifen zu ummanteln oder bei liegenden Leitungen entsprechend
abzudecken.
Auf gereinigtem Untergrund sind Tritt-, Wärme-, Ausgleichsdämmung im
Verband dichtgestoßen zu verlegen. Es darf nur Dämmaterial verwendet
werden, welches das Gütezeichen "RAL Güteschutz Hartschaum mit "Ü" (wie
"überwacht") trägt.
Bei mehrlagigen Dämmschichten ist allseitige Fugenüberdeckung zu
gewährleisten. Unter Anschlagschienen ist die Dämmung durchzuführen. Im
Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren, Vorplätzen etc. ist die
Dämmung erst kurz vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am
Dämmaterial durch Transportbewegungen etc. auszuschließen.
Für Zargeneinstand in Estrichstärke sind Türöffnungen entsprechend
auszusparen. Nach Zargen-Montage ist der Estrich in diesem Bereich
fachgerecht, oberflächenverzahnt zu schließen.
Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind entsprechend abzuschalen,
Türanschlagwinkel zu setzen, wobei immer der liegende Winkelschenkel vom
höheren Estrichaufbau überdeckt wird.
Baukörperdehnungsfugen sind konsequent an gleicher Stelle in gleicher
Stärke im Estrichaufbau fortzuführen. Sonstige Fugen sind in Abstimmung
mit dem Auftraggeber anzulegen.
Dämmschichten unter Estrichaufbau sind mit geeignetem Abdeckmaterial
abzudecken. Die Verlegerichtung ist entgegengesetzt der
Dämmschichtverlegung auszuführen. An den Stößen überlappt sich das
Abdeckmaterial um 10 cm und ist an allen seitlichen, senkrechten
Abschlüssen hochzuführen, sofern keine Randstreifen mit
Folienlappen verwendet werden.
Estriche sind gleichmäßig dick und ebenflächig herzustellen. Sie sind
waagerecht auszuführen, wenn in der Leistungsbeschreibung keine
Verlegung im Gefälle vorgeschrieben ist.
Die Estrichoberfläche ist so auszuführen, daß Nutzbeläge üblicher Art,
wie Teppich, PVC, Parkett, Fliesen etc. ohne weitere Vorarbeiten der
Nachfolgehandwerker aufgebracht werden können. Somit sind
Estrichoberkanten genau einzuhalten.
Garagenestriche müssen den Bestimmungen der einzelnen Bauordnungen der
Bundesländer mit Durchführungsverordnungen entsprechen und beständig
gegen Öl, Benzin und Tausalz sein.
Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertiggestellten Räume sind ohne
Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren, einschließlich des benötigten
Absperrmaterials und, soweit erforderlich, gegen rasches ungleichmäßiges
Austrocknen zu schützen.
Die Estrichoberfläche muß nach Freigabe zur Begehbarkeit so
widerstandsfähig sein, daß sie den normal üblichen Handwerkerverkehr
ohne Schaden bis zur Verlegung des Oberbodens aufnehmen kann.
Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Fugen, die sich evtl. gebildet
haben, fachgerecht mit Kunstharz zu verdübeln und auszugießen.
Vorhandene Dehnungsfugen sind entsprechend zu berücksichtigen,
Scheinfugen eventuell mit entsprechenden Fugenprofilen auszuführen.Dehn-
und Arbeitsfugen sind in Garagenböden mit öl-, benzin-,
tausalzbeständigem, befahrbarem und dauerelastischem Material zu
verschließen.
Die Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine
Lagerung auf Häufen außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die
Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom
Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende
Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf
beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern das Leistungsverzeichnis keine gesonderten
Abrechnungsvereinbarungen vorsieht, gelten die Abrechnungseinheiten der VOB, Teil C,
in der jeweils neuesten gültigen Fassung.
4. STUNDENLOHNSÄTZE, MATERIALLISTE, GERÄTEPREISE
Stundenlohnsätze:
Meister _/Std. ..........
Lehrling im 3. Jahr _/Std. ..........
Lehrling im 2. Jahr _/Std. ..........
Lehrling im 1. Jahr _/Std. ..........
Vorarbeiter _/Std. ..........
Facharbeiter _/Std. ..........
Fachwerker _/Std. ..........
Helfer _/Std. ..........
Geräteliste:
Estrichmischanlage _/Std. ..........
Bohrmaschine _/Std. ..........
Flächenglätter _/Std. ..........
Flex _/Std. ..........
5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage
hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme.
Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung
gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme.
Auszahlung der Abschlagszahlung nach Darstellung des Leistungsstandes zu
90% der IST-Leistungssumme.
Schlußzahlungen erfolgen erst nach mängelfreier Schlußabnahme zu 95% der
IST-Leistungssumme, Auslösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine
Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Abrechnungssumme.
Die Gewährleistung richtet sich nach VOB/B § 13; die Gewährleistungsfrist
beträgt jedoch 5 Jahre.
Vertragsstrafe 0,1% je Werktag, auch auf Zwischentermine, max. 5% der
Gesamt-Auftragssumme.
6. SONSTIGES
Der Auftragnehmer versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen
zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur
Berufsgenossenschaft stets eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten
wird. Er weist seine Mitarbeiter auf die Verpflichtung zum Mitführen des
Sozialversicherungsausweises hin und ist damit einverstanden, dass der
Auftraggeber die Mitführung der Sozialversicherungsausweise kontrolliert.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber erstmals innerhalb
von 10 Tagen nach Abschluss diese Vertrages und danach zusammen mit
jeder Abschlagsrechnung sowie mit der Schlussrechnung jeweils
eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EstG;
-eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts über die
Erfüllung der Steuerpflicht nach dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen
Beschäftigung im Baugewerbe;
-eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der
Sozialversicherung über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum
Gesamtsozialversicherungsbeitrag;
-einen Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die
abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen.
Reicht der Auftragnehmer die vorgenannten Unterlagen nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ein, so ist der Auftraggeber berechtigt,
bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn in der Höhe
vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des Auftraggebers durch
Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Steuerbehörden entspricht.
Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen des Kammerbezirks, in dem die Werk-
leistung erbracht wird, festgelegt werden.
Der Auftragnehmer sichert zu, seinerseits nur Nachunternehmer
einzusetzen, die sich ihm gegenüber zu rechtskonformem Verhalten
verpflichtet haben.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
01 Estricharbeiten
01
Estricharbeiten
01.01 Zementestrich - UG
01.01
Zementestrich - UG
01.02 Zementestrich - EG
01.02
Zementestrich - EG
01.03 Zementestrich - alle OGs
01.03
Zementestrich - alle OGs
02 Alle Bauteile - Zubehör/Sonstiges
02
Alle Bauteile - Zubehör/Sonstiges
02.01 Zubehör/Sonstiges
02.01
Zubehör/Sonstiges
Ihre Angebotsdetails
Ihre Dokumente
Ziehen Sie Dateien und Ordner in diesen Bereich, um sie hochzuladen.