Estricharbeiten
GNE_Bayer_MUC
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. ALLGEMEINE HINWEISE 1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. 1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers. 1.3 Die Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle. 1.4 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. 1.5 Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. 1.6 Sämtliche Preise sind Nettopreise. 2. BESONDERE HINWEISE Es gelten die VOB, Teil B und C in der neusten Fassung, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach neustem Stand. Bei den Ausführungen sind nachstehende Normen und Regelwerke besonders zu beachten: DIN 18353 Estricharbeiten DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeitenjeder Art DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen DIN 18202 Toleranzen im Hochbau DIN 18164 Schaumkunststoffe als Dämmstoff für das Bauwesen DIN 18165 Faserdämmstoffe für das Bauwesen DIN 18195 Bauwerksabdichtung DIN 18336 Abdichtungsarbeiten DIN 18560 Estriche im Bauwesen DIN 1100 Hartstoffe für Zementgebundene Hartstoffestrich DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteile DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer rechtzeitig die Arbeitsbedingungen auf der Baustelle zu überprüfen, die bauseits vorhandenen Höhenmaße (Meterrisse) in einzelnen Räumen mit dem Auftraggeber zu prüfen und die für die Ausführung und Abrechnung verbindlichen Konstruktionshöhen schriftlich festzulegen bzw. zu bestätigen. Ausgleichstoleranzen bis zu 0,5 cm werden nicht besonders vergütet bzw. abgezogen. Auf Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind stoßüberlappend so anzubringen, daß alle Bauteile wirksam getrennt sind und eine Überlänge über OK Estrich gewährleistet ist. Randstreifen dürfen über dem Estrich nicht mit Klammern befestigt werden. Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen, Putze, Beläge etc. sind durch den Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Sichtbare Mängel am Baukörper, die eine Dämmwirkung nachhaltig beeinflussen, sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Abläufe, Abflußrohre, Standkonsolen und Rohrleitungen aller Art dürfen keine Verbindung mit dem Estrich haben, sind solide mit dem Dämmstreifen zu ummanteln oder bei liegenden Leitungen entsprechend abzudecken. Auf gereinigtem Untergrund sind Tritt-, Wärme-, Ausgleichsdämmung im Verband dichtgestoßen zu verlegen. Es darf nur Dämmaterial verwendet werden, welches das Gütezeichen "RAL Güteschutz Hartschaum mit "Ü" (wie "überwacht") trägt. Bei mehrlagigen Dämmschichten ist allseitige Fugenüberdeckung zu gewährleisten. Unter Anschlagschienen ist die Dämmung durchzuführen. Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren, Vorplätzen etc. ist die Dämmung erst kurz vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am Dämmaterial durch Transportbewegungen etc. auszuschließen. Für Zargeneinstand in Estrichstärke sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach Zargen-Montage ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht, oberflächenverzahnt zu schließen. Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind entsprechend abzuschalen, Türanschlagwinkel zu setzen, wobei immer der liegende Winkelschenkel vom höheren Estrichaufbau überdeckt wird. Baukörperdehnungsfugen sind konsequent an gleicher Stelle in gleicher Stärke im Estrichaufbau fortzuführen. Sonstige Fugen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber anzulegen. Dämmschichten unter Estrichaufbau sind mit geeignetem Abdeckmaterial abzudecken. Die Verlegerichtung ist entgegengesetzt der Dämmschichtverlegung auszuführen. An den Stößen überlappt sich das Abdeckmaterial um 10 cm und ist an allen seitlichen, senkrechten Abschlüssen hochzuführen, sofern keine Randstreifen mit Folienlappen verwendet werden. Estriche sind gleichmäßig dick und ebenflächig herzustellen. Sie sind waagerecht auszuführen, wenn in der Leistungsbeschreibung keine Verlegung im Gefälle vorgeschrieben ist. Die Estrichoberfläche ist so auszuführen, daß Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich, PVC, Parkett, Fliesen etc. ohne weitere Vorarbeiten der Nachfolgehandwerker aufgebracht werden können. Somit sind Estrichoberkanten genau einzuhalten. Garagenestriche müssen den Bestimmungen der einzelnen Bauordnungen der Bundesländer mit Durchführungsverordnungen entsprechen und beständig gegen Öl, Benzin und Tausalz sein. Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertiggestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren, einschließlich des benötigten Absperrmaterials und, soweit erforderlich, gegen rasches ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen. Die Estrichoberfläche muß nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, daß sie den normal üblichen Handwerkerverkehr ohne Schaden bis zur Verlegung des Oberbodens aufnehmen kann. Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Fugen, die sich evtl. gebildet haben, fachgerecht mit Kunstharz zu verdübeln und auszugießen. Vorhandene Dehnungsfugen sind entsprechend zu berücksichtigen, Scheinfugen eventuell mit entsprechenden Fugenprofilen auszuführen.Dehn- und Arbeitsfugen sind in Garagenböden mit öl-, benzin-, tausalzbeständigem, befahrbarem und dauerelastischem Material zu verschließen. Die Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt. 3. ABRECHNUNGS-HINWEISE Sofern das Leistungsverzeichnis keine gesonderten Abrechnungsvereinbarungen vorsieht, gelten die Abrechnungseinheiten der VOB, Teil C, in der jeweils neuesten gültigen Fassung. 4. STUNDENLOHNSÄTZE, MATERIALLISTE, GERÄTEPREISE Stundenlohnsätze: Meister _/Std. .......... Lehrling im 3. Jahr _/Std. .......... Lehrling im 2. Jahr _/Std. .......... Lehrling im 1. Jahr _/Std. .......... Vorarbeiter _/Std. .......... Facharbeiter _/Std. .......... Fachwerker _/Std. .......... Helfer _/Std. .......... Geräteliste: Estrichmischanlage _/Std. .......... Bohrmaschine _/Std. .......... Flächenglätter _/Std. .......... Flex _/Std. .......... 5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme. Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme. Auszahlung der Abschlagszahlung nach Darstellung des Leistungsstandes zu 90% der IST-Leistungssumme. Schlußzahlungen erfolgen erst nach mängelfreier Schlußabnahme zu 95% der IST-Leistungssumme, Auslösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Abrechnungssumme. Die Gewährleistung richtet sich nach VOB/B § 13; die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 5 Jahre. Vertragsstrafe 0,1% je Werktag, auch auf Zwischentermine, max. 5% der Gesamt-Auftragssumme. 6. SONSTIGES Der Auftragnehmer versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft stets eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird. Er weist seine Mitarbeiter auf die Verpflichtung zum Mitführen des Sozialversicherungsausweises hin und ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber die Mitführung der Sozialversicherungsausweise kontrolliert. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber erstmals innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss diese Vertrages und danach zusammen mit jeder Abschlagsrechnung sowie mit der Schlussrechnung jeweils eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EstG; -eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts über die Erfüllung der Steuerpflicht nach dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe; -eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherung über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag; -einen Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen. Reicht der Auftragnehmer die vorgenannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Steuerbehörden entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Kammerbezirks, in dem die Werk- leistung erbracht wird, festgelegt werden. Der Auftragnehmer sichert zu, seinerseits nur Nachunternehmer einzusetzen, die sich ihm gegenüber zu rechtskonformem Verhalten verpflichtet haben.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
01 Estricharbeiten
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Estricharbeiten
01.01 Zementestrich - UG
01.01
Zementestrich - UG
01.02 Zementestrich - EG
01.02
Zementestrich - EG
01.03 Zementestrich - alle OGs
01.03
Zementestrich - alle OGs
02 Alle Bauteile - Zubehör/Sonstiges
02
Alle Bauteile - Zubehör/Sonstiges
02.01 Zubehör/Sonstiges
02.01
Zubehör/Sonstiges

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