Heizung (Gastherme)
GMH - Gebäudemanagement Hamburg | Grundschule Neugraben
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeingültige Vorbemerkungen Fix und fertige, fach- und termingerechte, Ausführung einer Komplettleistung: Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Dokumentation der Heizungsinstallation in der FAGSI Containerschule. Die Heizungsinstallation muss zu 100% vor Ort stattfinden. Es gibt keine Vorfertigung aus dem Werk. Ausführung auch der unerwähnten, aber üblichen, Arbeiten zur Herstellung einer betriebsfertigen Anlage nach dem aktuell anerkanntem Stand der Technik. Weitere Grundlagen der Ausführung und somit Ihres Angebots sind: Die aktuell gültigen allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) Die DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" und der dort genannten "Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen" (ATV) Die DIN 18380 "Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen" Die Herstellervorgaben zu den eingesetzten Produkten. Die aktuelle Baustellenordnung der FAGSI Vertriebs- und Vermietungs-GmbH Alle Aufführungen in Ihrer jeweils aktuellsten und gültigen Fassung. Im Voraus, bzw. täglich auszuführende Leistungen: Entsorgung von Baumischabfällen in bauseits gestellte Baumischmulden Täglich besenreines Hinterlassen der Arbeitsplätze Freiräumen von fertiggestellten Arbeitsbereichen um freies Arbeiten für Folgegewerke zu ermöglichen Tragen von PSA gem. den gesetzlichen Vorschriften (ggf. nach gesonderter Kundenvorgabe) Sicherstellung von ausreichend Ersthelfern über den gesamten Montagezeitraum Erstellen einer projektbezogenen Gefährdungsbeurteilung inkl. Unterweisung der eigenen Mitarbeiter Der Aufbau der Containerwände erfolgt in Trockenbauweise, jedoch schon im Containerwerk. Leitungsführungen erfolgen daher, wo möglich in der Zwischendecke oder, nach Absprache mit FAGSI, Aufputz in Leitungsführungskanälen bzw. HZ-Sockelleisten. Installation der notwendigen Plattenheizkörper im Gebäude nach Planung des Bieters. Eventuell erforderliche Wanddurchbrüche, durch die Trockenbauwände, sind durch den Bieter selbst fachgerecht herzustellen, und sind in F30 Bereichen (Flur und HAR), nach Weisung der FAGSI Bauleitung, auch zu schotten. Versorgungsleitungen sind grundsätzlich vor Vandalismus geschützt zu verlegen. Dies gilt insbesondere für vor den Wänden verlegte Heizungs-, Wasser- und Abwasserleitungen in sämtlichen Räumen. Werksseitig werden sämtliche Leitungen unterputz in Wänden und Schächten geführt. Abdeckungen sind mittels Schraubverbindung zu montieren. Ventile sind so auszuführen, dass diese nicht durch Schüler geregelt/verstellt werden können. Zur fix und fertigen Leistung zählt auch die anschließende Inbetriebnahme der Heizung und deren fachgerechte Einstellung, Einrichtung und Protokollierung. Ebenso ist eine komplette Dokumentation nach Vorgabe des AG kurzfristig nach Abschluss der Arbeiten vorzulegen. Zur Planung und Ausführung der TGA-Leistungen: Die Anforderungen der MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) sind sowohl bei der TGA-Planung als auch bei der Ausführung der Leistungen zu beachten und zu berücksichtigen. 1 ALLGEMEINER TEIL 1.1 Leistungsbeschreibung Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder tech­nisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreiben­den - eine Klärung her­bei­führen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Lei­stungs­verzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im ge­ge­benen Rahmen seines Fach­ge­bietes und unter be­sonderer Berück­sichtigung der Hinweise in VOB Teil C ver­pflichtet, Be­denken an­zumelden. In diesem Fall ist er auch be­rechtigt, nach Mög­lich­keit ein Neben­ange­bo­t vor­zu­legen. Im Falle eines Nebenangebots, muss der Bieter Gleich- oder Höherwertigkeit zum beschriebenen Leistungsumfang anbieten und nachweisen. Ein­tragun­gen in das Leistungs­ver­zeichnis, über die dort ge­forder­ten Angaben hinaus, sind un­zu­lässig. 1.2 Stoffe , Bauteile Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwert" vor­gegeben, so ist die Gleich­wertig­keit als Min­dest­forderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die ge­forder­ten tech­ni­schen Para­meter (z.B. Maße, Leis­tung, physi­kalische, chemi­sche und bio­lo­gi­sche Eigen­schaften), die Schadens­be­ständig­keit und die Nutzungs­dauer durch das an­ge­bote­ne Fabrikat ein­ge­halten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit er­füllt sein. Vorge­schrie­bene Prüfun­gen durch Rechts- oder Ver­wal­tungs­vor­schriften oder nach DIN- oder EN-Nor­men müssen nach­weisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Frei­raum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auf­tragserteilung das vom Auf­trag­geber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleich­­wertig­keit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder ander­weitig darzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die amtliche behördliche Zulassung (insb. bei brandschutztechnischen Forderungen) in Form der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorzulegen. Die Herstellerverarbeitungsvorschriften sowie die systembedingt aufeinander abgestimmten Details sind einzuhalten. 1.3 Baustelleneinrichtung Die Beleuchtung der eigenen Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustellen­ein­richtung. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereit­­gestellter Räume hat der Auftrag­nehmer selbst zu sorgen. Diese sind mit dem AG abzustimmen. Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durch­zuführen und bei Erfordernis mit den an­de­ren Baubeteiligten abzustimmen, falls vor­handene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. 1.4 Preisinhalte und Preisbindung Für die Preis­bildung gelten die zum Zeitpunkt der An­ge­­bots­ab­gabe gülti­gen Vor­schriften. Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabe­fehlern). Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Um­satz­steuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen. In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bau­ar­bei­ten sowie für das Gewerk geltenden Un­fall­ver­hütungs­vor­schrif­ten er­ge­ben, soweit sie keine Besonderen Leistungen dar­stellen. Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grund­sätz­lich abgegolten. Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder ver­ein­bar­ten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschul­de­ten Leistung entstandenen Kosten und Ge­büh­ren sowie Revisions­pläne gelten als Nebenleistung. Konstruktions- und Ausführungspläne, die für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maß­neh­men auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 2 BESONDERER TEIL Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus den für die Ausführung der Bauleistungen geltenden DIN-, EN-Regeln, die anerkannten Regeln der Technik (einschl. deren Arbeits-, Merk- oder Hinweisblättern), Gesetzen, behördlichen Erlassen, der jeweiligen LBO, sowie des RAL-Güteschutzes. Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen. Bieterfragen können gestellt werden und werden zeitnah beantwortet.
Allgemeingültige Vorbemerkungen
01 Heizungsinstallation
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Heizungsinstallation
01.01 Heizungsinstallation
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Heizungsinstallation
01.02 Unvorhersehbare Arbeiten oder zusätzliche Leistungen
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Unvorhersehbare Arbeiten oder zusätzliche Leistungen

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